Gemeinnützigkeit und Steuern. Überblick I. Bedeutung der Steuerbegünstigung

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1 Gemeinnützigkeit und Steuern Überblick über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Körperschaften Überblick I. Bedeutung der Steuerbegünstigung II. Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft III. Besteuerung der steuerbegünstigten Körperschaft IV. Mittelverwendung V. Spenden und Zuwendungsbestätigungen VI. Die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber I. Bedeutung der Steuerbegünstigung Vorteile: Steuerbefreiungen (z.b. Körperschaft-, Gewerbe-, Grund-, Erbschaftsteuer, Steuerabzug) Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Gebührenbefreiungen (z.b. Vereinsregister, GEZ) öffentliche Zuschüsse Einnahmen aus Geldbußen 1

2 II. Voraussetzungen für die Anerkennung a. Steuerbegünstigte Zwecke b. Rechtsform c. Ordnungsgemäße Satzung d. Tatsächliche Geschäftsführung II.a. Steuerbegünstigte Zwecke Gemeinnützige Zwecke 52 AO u.a.: Förderung von Jugendhilfe Altenhilfe Religion Erziehung und Bildung Natur- und Umweltschutz Sport Wichtig: Förderung der Allgemeinheit! II.a. Steuerbegünstigte Zwecke Mildtätige Zwecke 53 AO = selbstlose Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, seelischen, geistigen Zustands hilfsbedürftig sind wirtschaftlich hilfsbedürftig sind Wichtig: Hier keine Förderung der Allgemeinheit nötig! (anders als bei gemeinnützigen Zwecken) 2

3 II.a. Steuerbegünstigte Zwecke Kirchliche Zwecke 54 AO = selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insbesondere: Errichtung, Ausschmückung, Unterhaltung von Gotteshäusern Erteilung von Religionsunterricht Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten Verwaltung des Kirchenvermögens Besoldung der Geistlichen und Kirchenbeamten Wichtig: Abzugrenzen von Förderung der Religion i.s.d. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO II.b. Rechtsform Steuerbegünstigt wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke können u.a. sein: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) Genossenschaften (eingetragene) Vereine rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.b. von Stiftungen des öffentlichen Rechts) II.b. Rechtsform Nicht steuerbegünstigt können sein: natürliche Personen Personengesellschaften (z.b. GbR, OHG, KG) 3

4 II.c. Satzungsvoraussetzungen Benennung der Zwecke und deren Verwirklichung Förderung der Allgemeinheit (bei gemeinnützigen Körperschaften) Selbstlosigkeit Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Selbstlose Förderung 55 AO Verwendung der Mittel nur für Satzungszwecke i.d.r. auch zeitnah, also innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Zufluss keine Zuwendungen/Vergünstigungen für Mitglieder keine Ausgaben für fremde Zwecke (aber: 58 Nr. 2 AO) Grundsatz der Vermögensbindung Ausschließlichkeit 56 AO grds. dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verfolgt werden andere Zwecke (insb. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) dürfen nicht zum Selbstzweck werden, sondern müssen der Mittelbeschaffung dienen 4

5 Unmittelbarkeit 57 AO Körperschaft muss Satzungszwecke durch eigenes Tätigwerden umsetzen Ausnahmen: Hilfsperson, wenn diese weisungsgebunden ist Förder-Körperschaft, wenn dies als Satzungszweck vorgesehen ist und festgelegt ist für welchen Zweck Mittel beschafft werden Beispiel: Zweck ist die Mittelbeschaffung gemäß 58 Nr. 1 AO zugunsten einer anderen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung der Jugendhilfe II.c. Satzungsvoraussetzungen Benennung der Zwecke und deren Verwirklichung Förderung der Allgemeinheit (bei gemeinnützigen Körperschaften) Selbstlosigkeit Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Verfassungstreue Erfüllt die Satzung die Voraussetzungen, erteilt das Finanzamt einen 60a-Bescheid durch Aufnahme der Bestimmungen der Mustersatzung II.d. Tatsächliche Geschäftsführung Körperschaft muss sich an das halten, was in der Satzung steht insb. selbstlos, unmittelbar und ausschließlich die Satzungszwecke fördern ordnungsgemäße Aufzeichnung über Einnahmen und Ausgaben (getrennt nach Tätigkeitsbereichen) korrekte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und Aufbewahrung von Duplikaten Erfüllung der steuerlichen Pflichten, insb. fristgerechte Erklärungsabgabe 5

6 II.d. Tatsächliche Geschäftsführung Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung: i.d.r. alle 3 Jahre Abgabe einer Steuererklärung bis zum des Jahres nach dem letzten Jahr des 3-Jahreszeitraums mit der Steuererklärung einzureichende Unterlagen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Tätigkeitsberichte für jedes Jahr Protokolle der Mitgliederversammlungen Vermögensaufstellung zum des letzten Jahres II.d. Tatsächliche Geschäftsführung Finanzamt Musterstadt Musterstadt Veranlagungsbezirk Musterstraße 1 Steuernummer: 998/5000/0029 (Bitte bei Rückfragen angeben) Telefon 02121/ Telefax Beispiel Finanzamt Musterstadt Postfach 1234, Musterstadt Freistellungsbescheid für 2012 bis 2014 Herrn Siegfried Müller Friedrich-Ebert-Str. 170 zur Körperschaftsteuer Musterstadt als Empfangsbevollmächtigter für Gartenbauverein Musterstadt e.v. Kiefernweg 1, Musterstadt II.d. Tatsächliche Geschäftsführung Nächster Überprüfungszeitraum: 2015 bis 2017 Einreichung der Steuererklärung bis zum (auf elektronischem Wege!) Ausblick: Verlängerung der Abgabefrist bis des Folgejahres (gilt erstmalig für Steuererklärung 2018) 6

7 II.d. Tatsächliche Geschäftsführung Abgabe/Übermittlung des Mantelbogens Körperschaftsteuererklärung mit allgemeinen Angaben (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.) Finanzamt Musterstadt 998/5000/0029 Gartenbauverein Musterstadt e.v. Kiefernweg Musterstadt II.d. Tatsächliche Geschäftsführung Und zusätzlich Abgabe/Übermittlung der Anlage Gem Gartenbauverein Musterstadt e.v. 998/5000/ Angabe des Überprüfungszeitraums III. Besteuerung der steuerbegünstigten Körperschaft a. Tätigkeitsbereiche b. Körperschaftssteuer c. Umsatzsteuer 7

8 III.a. Tätigkeitsbereiche Ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb III.a. Tätigkeitsbereiche Ideelle Tätigkeit = eigentliche satzungsmäßige Zweckverwirklichung Einnahmen: Mitgliedsbeiträge Spenden (echte) Zuschüsse von Bund, Ländern Ausgaben: Zahlungen zur Zweckverwirklichung III.a. Tätigkeitsbereiche Vermögensverwaltung = Nutzung des Vermögens der Körperschaft durch Dritte gegen Entgelt Einnahmen: Mieten, Pachten Zinsen, Dividenden Ausgaben: soweit Zusammenhang mit Einnahmen besteht 8

9 III.a. Tätigkeitsbereiche Vermögensverwaltung Exkurs: Anlagestrategie aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht grds. keine Vorgabe einer Anlagestrategie aber: Geldanlage muss im Zeitpunkt der Ausgabe den Grundsätzen des ordentlichen Kaufmanns entsprechen (sonst: Verstoß gegen ordnungsgemäße tatsächliche GF) mögliche Kriterien (s.a. FG Münster vom , 3 K 323/12 Erb): Ausreichende Rendite zum Vermögenserhalt? Risikostreuung (Keine Gefährdung des Gesamtvermögens) keine hochspekulativen Anlageformen keine einseitige Anlage, wenn nicht ausreichend besichert III.a. Tätigkeitsbereiche Vermögensverwaltung: Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs durch Vorlage einer NV-Bescheinigung bei der Bank Alternativ auch Vorlage eines Freistellungsbescheid, der nicht älter als 5 Jahre ist oder Vorlage der 60a-Feststellung innerhalb des dort angegebenen Gültigkeitszeitraums (3 Jahre) III.a. Tätigkeitsbereiche Wirtschaftliche Betätigung = jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die über den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht ( 14 AO) steuerbegünstigter Zweckbetrieb (stl. Behandlung: körperschaft- /gewerbesteuerfrei) steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (grds. körperschaft- /gewerbesteuerpflichtig) 9

10 III.a. Tätigkeitsbereiche Steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt gemäß 65 AO vor, wenn... Tätigkeit unmittelbar dem Satzungszweck dient die Tätigkeit für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist und die Körperschaft damit nicht mehr als vermeidbar in Wettbewerb mit nicht Begünstigten tritt III.a. Tätigkeitsbereiche Weitere Zweckbetriebe Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ( 66 AO), die Personen dienen, die körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind Krankenhäuser 67 AO Sportveranstaltungen eines Sportvereins 67a AO Altenheime, Kindergärten, Jugendherbergen, Behindertenwerkstätten, Museen, Theater, Lotterien und Ausspielungen etc. 68 AO III.a. Tätigkeitsbereiche Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = wirtschaftliche Tätigkeit, die jedoch nicht als Zweckbetrieb begünstigt ist Einnahmen: alle Zuflüsse, die nicht unter die übrigen Tätigkeitsbereiche Fallen (z.b.: Verkauf von Speisen und Getränken, Basare und Flohmärkte, Lotterie wenn nicht 68 Nr. 6 AO, Benefizveranstaltungen) Einnahmen Euro/Jahr = Körperschaft- /Gewerbesteuerfreiheit Einnahmen > Euro/Jahr = Körperschaft-/Gewerbesteuerpflicht 10

11 III.a. Tätigkeitsbereiche Beispiel: ein als gemeinnützig anerkannter Förderverein hat im Jahr 2017 folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge Spenden ideeller Bereich steuerfrei Basar Getränkeverkauf stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb quasi steuerfrei III.a. Tätigkeitsbereiche Abwandlung: ein als gemeinnützig anerkannter Förderverein hat im Jahr 2017 folgende Einnahmen: Mitgliedsbeiträge Spenden ideeller Bereich steuerfrei Basar Getränkeverkauf Tombola (nicht genehmigt) stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stpfl. da über Euro III.b. Ertragsteuern Unter folgenden Voraussetzungen wird Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer festgesetzt: Gesamteinnahmen (brutto) der stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über Euro und Gewinn der stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über Euro (Freibetrag) 11

12 III.b. Ertragsteuern Zusammenfassung bzgl. Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer Ideelle Tätigkeit = steuerfrei Vermögensverwaltung = steuerfrei steuerbegünstigter Zweckbetrieb = steuerfrei wirtschaftliche Tätigkeit steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = steuerpflichtig wenn Einnahmen > Euro III.c. Umsatzsteuer Übersicht: Ideelle Tätigkeit = keine Umsatzsteuer Vermögensverwaltung = grds. 7 % Umsatzsteuer steuerbegünstigter Zweckbetrieb = grds. 7 % Umsatzsteuer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = grds. 19 % Umsatzsteuer III.c. Umsatzsteuer Vorsteuerabzug aus Kosten möglich? ideeller Bereich: kein Vorsteuerabzug möglich übrige Bereiche: grds. Vorsteuerabzug aus empfangenden Leistungen möglich wenn Rechnung vorliegt tatsächlicher Abzug aber abhängig von Ausgangsumsätzen 12

13 III.c. Umsatzsteuer Vorsteuerpauschalierung: Alternativ zur Zuordnung der Leistungen auch Pauschalierung möglich 23a UStG Voraussetzungen: Vorjahresumsatz Euro formloser Antrag bis zum 10. Tag nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums 18 UStG Bindungswirkung des Antrags für 5 Jahre Folge: Vorsteuerabzug i.h.v. 7% des stpfl. Umsatzes III.c. Umsatzsteuer Kleinunternehmerschaft 19 UStG keine Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Umsätze im vorherigen Kalenderjahr Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Euro im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug IV. Mittelverwendung a. (Zeitnahe) Mittelverwendung b. Zulässiges Vermögen c. Rücklagenbildung d. Mittelverwendungsrechnung e. Folgen bei Verstößen gegen Mittelverwendungspflicht 13

14 IV.a. Zeitnahe Mittelverwendung Mittel der Körperschaft sind zeitnah für die Zwecke laut Satzung zu verwenden Mittel = Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenserträge, Gewinne aus wirtschaftlicher Tätigkeit, übrige Vermögensgegenstände zeitnah = innerhalb der zwei Kalenderjahre nach dem Zufluss der Mittel Ausnahme: sog. zulässiges Vermögen IV.b. Zulässiges Vermögen Nicht zeitnah zu verwenden sind: Erbschaften 62 Abs. 3 Nr. 1 AO Spenden, die ausdrücklich das Vermögen der Körperschaft stärken sollen 62 Abs. 3 Nr. 2 AO Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs zur Vermögensstärkung 62 Abs. 3 Nr. 3 AO Sachzuwendungen wie Grundstücke und Beteiligungen 62 Abs. 3 Nr. 4 AO Aber: auch diese Mittel müssen zumindest final für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden IV.c. Rücklagenbildung Zweckgebundene Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 1 AO Investitionsrücklage: zur Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern, die den Satzungszwecken dienen Projektrücklage: für geplante Projekte zur Umsetzung der Satzungszwecke Betriebsmittelrücklage: für periodisch wiederkehrende Ausgaben für ca. 1 Jahr (z.b. Löhne, Gehälter, Mieten) 14

15 IV.c. Rücklagenbildung Rücklage für Wiederbeschaffung 62 Abs. 1 Nr. 2 AO für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die den Satzungszwecken dienen Wiederbeschaffungsabsicht notwendig (i.d.r. genügt Bildung der Rücklage als Nachweis; nicht bei Gebäuden) Höhe: in Höhe der regulären Abschreibung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts (höhere Rücklage ist gesondert nachzuweisen) IV.c. Rücklagenbildung Freie Rücklage 62 Abs. 1 Nr. 3 AO keine konkrete Verwendungsabsicht erforderlich Höhe: 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung + 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Bruttoeinnahmen im ideellen Bereich und Gewinne aus Zweckbetrieben und stpfl. wgb) Nachholung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge möglich Rücklage kann während der Dauer des Bestehens der Körperschaft beibehalten werden IV.c. Rücklagenbildung Bildung innerhalb auch der 2-Jahres-Frist gesonderter Ausweis der Rücklagen in der Rechnungslegung (ggf. Nebenrechnung) Körperschaft trägt Feststellungslast Kontrolle muss jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich sein bei zweckgebundenen Rücklagen auch Darlegung des Vorhabens und der (groben) zeitlichen Planung Rücklagen sind aufzulösen, wenn der Bildungsgrund entfällt (Ausnahme: freie Rücklage) 15

16 IV.d. Mittelverwendungsrechnung Vorhandenes Vermögen - Verbindlichkeiten - bereits für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzte Mittel - zulässige Rücklagenbildung - zulässiges Vermögen (Grundstockvermögen, Erbschaften etc.) - Mittel, für die die 2-Jahresfrist noch läuft = negativer Saldo kein Verstoß gegen zeitnahe Mittelverwendung IV.e. Folgen bei Fehlverwendung von Mitteln Anhäufung von Mitteln ohne Rücklagenbildung grds. Aberkennung der Steuerbegünstigung aber: Finanzamt kann Nachfrist zur Verwendung gewähren Ausgleich von Verlusten der wirtschaftlichen Tätigkeit mit Spendenmitteln grds. Aberkennung der Steuerbegünstigung aber: ggf. Ausgleich mit Gewinnen der Vorjahre Veruntreuung von Vereinsmitteln / unzulässige Zuwendungen an Mitglieder etc. Aberkennung der Steuerbegünstigung V. Spenden und Zuwendungsbestätigungen a. Definition Spende b. Zuwendungsbestätigung c. Aufwandsspenden d. Aktuell: Crowdfunding und Spenden e. Spenden an Stiftungen f. Spendenhaftung 16

17 V.a. Definition Spende Spende = Zuwendung Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders freiwillige Hingabe ohne Gegenleistung Geld- oder Sachleistung Hingabe für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke V.b. Zuwendungsbestätigung Zuwendungsbestätigungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen geplant: elektronische Übermittlung an das Finanzamt (z.zt. Testphase) bereits jetzt möglich: Übersendung per wenn Bestätigungen maschinell erstellt werden (R 10b.1 Abs. 4 EStR) Händisch ausgestellte Bestätigungen sind nach wie vor im Original einzureichen (aber: ab Steuererklärung für 2017 nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Finanzamts) V.b. Zuwendungsbestätigung Steuerbegünstigte Körperschaft hat Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren Außerdem hat sie die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung aufzuzeichnen bei Sachzuwendungen und Aufwandsspenden ist zusätzlich die Wertermittlung zu verzeichnen 17

18 V.b. Zuwendungsbestätigung Vereinfachungsregel: Spendenabzug auch ohne Zuwendungsbestätigung, wenn Betrag nicht höher als 200 Euro Vorlage eines Bareinzahlungsbelegs bzw. eines Kontoauszugs Vorlage eines vom Spendenempfänger hergestellten Belegs mit den Angaben zur Steuerfreistellung und einem Vermerk, ob Spende oder Mitgliedsbeitrag vorliegt V.c. Aufwandsspenden (kostenlose) Dienstleistungen sind keine Spenden! aber: Spendenabzug zulässig, wenn Anspruch auf Bezahlung lt. Satzung oder Vertrag vor Beginn der Tätigkeit Anspruch ohne vorherige Verzichtsbedingung Ernsthaftigkeit des Erstattungsanspruchs endgültiger u. zeitnaher Verzicht auf den Anspruch bei einmaligen Tätigkeiten innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit bei regelmäßigen Tätigkeiten innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit V.d. Crowdfunding BMF-Schreiben vom zur spendenrechtlichen Beurteilung von Crowdfunding: kein Spendenabzug bei klassischem Crowdfunding, Crowdlending oder Crowdinvesting Spendenabzug ggf. möglich beim Spenden- Crowdfunding (= Sammlung von Geldern und Weiterleitung bei Erreichung eines vorbestimmten Spendenziels) 18

19 V.d. Crowdfunding Crowdfunding-Portal als Treuhänder für Projektveranstalter: Projektveranstalter darf Spendenbestätigung ausstellen, wenn er eine gemeinnützig, mildtätig, kirchlich tätige Körperschaft ist Unterstützer keine Gegenleistung erhalten das finanzierte Projekt den gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dient eine zweifelsfreie Zuordnung der Spender möglich ist aber: keine 200 -Vereinfachungsregel V.d. Crowdfunding Crowdfunding durch eine Förderkörperschaft i.s.d. 58 Nr. 1 AO: Förderkörperschaft darf nach allgemeinen Regelungen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn die Spende den eigenen Satzungszweck dient hier auch 200 -Vereinfachungsregel möglich V.d. Crowdfunding Crowdfunding durch die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätige Körperschaft selbst: Ausstellung der Zuwendungsbestätigung durch die Körperschaft wie bei jeder anderen Spende auch 200 -Vereinfachungsregel möglich 19

20 V.e. Spenden an Stiftungen Zusätzlicher Spendenabzug für Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung Auf Antrag (Angabe in der Einkommensteuererklärung) Höchstbetrag i.h.v. 1 MioEuro (2 Miobei Zusammenveranlagung) innerhalb von 10 Jahren nicht bei Verbrauchsstiftungen V.f. Spendenhaftung Vorsicht: empfangende Körperschaft kann in Haftung genommen werden bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Ausstellung von Spendenbestätigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Verwendung von Spendengeldern Ausstellerhaftung Veranlasserhaftung Haftung für entgangene Körperschafts-/Einkommensteuer i.h.v. 30 % des Zuwendungsbetrags (ggf. zzgl. 15 % für Gewerbesteuer) VI. Die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber Indizien für die Arbeitgebereigenschaft Weisungsbefugnis der Körperschaft hinsichtlich Inhalt, Art, Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit feste Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Körperschaft (durchschnittlich > 6 Wochenstunden) Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Folge: Abführung von Lohnsteuer durch die Körperschaft alternativ: Minijob-Verhältnis oder Pauschalversteuerung 20

21 VI. Die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber Minijob-Verhältnis ( 450-Euro-Job ) Voraussetzung: Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis beträgt i.d.r. netto max. 450 pro Monat Folge: Entrichtung von Pauschalabgaben an die Minijob- Zentrale VI. Die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber Pauschalversteuerung 40a EStG Voraussetzungen: gelegentliche, nicht wiederkehrende Tätigkeit nicht länger als 18 zusammenhängende Tage Lohn beträgt im Schnitt max. 68 pro Tag (oder Tätigkeit wird unvorhersehbar erforderlich) Folge: Entrichtung einer pauschalen Lohnsteuer i.h.v. 25 % des Arbeitslohns (zzgl. Soli und Kist) möglich VI. Die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber Übungsleiter-Freibetrag 3 Nr. 26 EStG Voraussetzungen: begünstigte Tätigkeit Nebenberuflichkeit(< 1/3 eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs) im Auftrag einer jur. Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft i.s.d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke Folge: Vergütungen bis zu Euro bleiben lohnsteuerund sozialversicherungsfrei 21

22 VI. Die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber Übungsleiter-Freibetrag 3 Nr. 26 EStG Begünstigte Tätigkeit: Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder ähnliche künstlerische Tätigkeiten Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen nicht: Vorstandsmitglieder Reinigungskräfte, Geräte-, Platz- und Zeugwarte Fahrer bei gemeinnützigen Mahlzeitendiensten Fahrtätigkeiten im Interesse der Körperschaft aber: Freibetrag i.h.v. 720 Euro 3 Nr. 26a EStG Weitere Infomationen Kostenlose Informationen: Broschüre Vereine & Steuern des FM NRW Stand: zur Zeit in Überarbeitung Download: Stichwort Vereine und Steuern unter Leitfaden Stiftungen aus steuerlicher Sicht der OFD NRW Stand: zur Zeit in Überarbeitung Download: Weitere Informationen Weiterführende Literatur: Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, Erich-Fleischer-Verlag Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Auflage 2015, Verlag Dr. Otto Schmidt KG Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, Verlag C.H.BECK 22

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Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

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