Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Az. 320.VK /01

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Az. 320.VK /01 Leitsätze: Ein Bieter kann nicht geltend machen, nur Teile der benannten Nachunternehmerleistungen für eine Weitervergabe vorgesehen zu haben, wenn er diese Teilleistungen in seinem Angebot nicht ausdrücklich benannt hat. Die erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgetragene Aufschlüsselung der Kosten und ein daraus veränderter Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden, da Verhandlungen mit dem Ziel, die beabsichtigte Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen zu verringern und damit den Eigenleistungsanteil zu steigern, durch 24 VOB/A nicht gedeckt sind. Zudem würde dies dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach 97 Abs. 1 u. 2 GWB widersprechen, weil ein Bieter nach Angebotseröffnung entscheiden könnte, ob er durch Steigerung seines Eigenleistungsanteiles im Wettbewerb verbleiben will oder nicht. Ein Nichterreichen des im Formblatt Selbstausführungspflicht - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern geforderten Eigenleistungsanteils von 70 % führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Angebotes. Da 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B und das Formblatt ausdrücklich vorsehen, dass mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmen übertragen werden dürfen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die VSt einen Eigenleistungsansatz von rd. 65 % als weit gehende Leistungserbringung im eigenen Betrieb wertet und diesem Nachunternehmereinsatz beim Vertragsabschluss zustimmen will. Vollzug der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Antragstellerin (ASt): Fa...., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... Vergabestelle (VSt):... Beigeladene: Fa...., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... Bauvorhaben :..., GLT-/DDC-/MSR Technik Vergabeverfahren : Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A; Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden Beschluss: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig. 4. Die Gebühr wird auf xxxx,-- DM festgesetzt. Auslagen werden nicht erhoben.

2 Sachverhalt: 1. Die VSt schrieb die GLT-/DDC-/MSR Technik für... im Offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 VOB/A aus. Das Verfahren wurde im Amtsblatt der EU (Tag der Absendung der Bekanntmachung xx.xx.2001) veröffentlicht. Die Verlesung der Angebote erfolgte im Eröffnungstermin vom xx.xx Firmen haben Angebote abgegeben. Nach rechnerischer Prüfung lag das Angebot der ASt an erster Stelle. Die Bieter hatten sich in ihrem Angebot in dem Formblatt zur Selbstausführungspflicht bei Aufträgen - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen zu erklären. Das Formblatt zur Selbstausführungspflicht bei Aufträgen - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen hat folgenden Inhalt:... Uns ist bekannt, dass wir im Fall der Auftragserteilung die angebotene Leistung gemäß 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich im eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen müssen. Wir werden daher die Leistungen weitgehend (gleich bedeutend mit mindestens 70 v.h.) im eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen. Wir sind uns bewusst, dass vom Umfang der Eigenausführung die Auftragserteilung abhängig gemacht werden kann. Zum Umfang der Eigenausführung haben wir nachstehend die erforderlichen Angaben gemacht: Wir werden die Leistung im eigenen Betrieb ausführen Wir werden die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, obwohl unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist Wir werden die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, weil unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist Für den angegebenen Umfang der Weitervergabe gilt die nach 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Zustimmung des Auftraggebers mit Vertragsabschluss erteilt....

3 Die ASt hat das Formblatt Selbstausführungspflicht bei Aufträgen - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen unterschrieben und zum Umfang der Eigenausführung das 3. Kästchen angekreuzt. Im beigefügten Verzeichnis der Nachunternehmer erklärt die ASt, dass die Leistungen MSR von der Fa.... Glasfaserverkabelung von der Fa.... Schaltschränke und Verkabelung von der Fa.... ausgeführt werden. 2. Mit Schreiben vom rügte die ASt gegenüber der VSt. Sie hätte von dem von der VSt beauftragten Ingenieurbüro erfahren, dass die VSt mit fachlichen Einwänden begründete Bedenken gegen ihr Angebot hätte. Eine Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mit diesen Begründungsversuchen sei verfahrensfehlerhaft. 3. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass auf ihr Angebot nicht der Zuschlag erteilt werden könne. Ihr Angebot hätte nicht gewertet werden können, weil sie einen Großteil der Leistungen an Nachunternehmen übertragen würde. Die VSt würde beabsichtigen, den Auftrag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 4. Mit Schreiben vom rügte die ASt gegenüber der VSt die Vergabeentscheidung und die angeführte Begründung als verfahrensfehlerhaft. Der Schwerpunkt der relevanten Lohnleistungen würde von der ASt selbst erbracht werden. Die ASt hätte nur solche Leistungen zur Vergabe an Nachunternehmer vorgesehen, auf die ihr Betrieb nicht eingerichtet sei. Die als Nachunternehmerleistung angegebene Glasfaserverkabelung würde zudem von einem konzernzugehörigen Unternehmen der... Gruppe, nämlich der Fa.... ausgeführt. 5. Mit Fax vom beantragt die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und stellt folgende Anträge: 1. Die VSt wird angewiesen, das Angebot der ASt vom im Rahmen der in die engere Wahl gekommenen Angebote zu berücksichtigen. 2. Die anwaltliche Vertretung der ASt wird für notwendig erklärt.

4 Die ASt hätte mit ihrem Angebot die abverlangte Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern abgegeben. Darin hätte sie angekündigt, dass sie bestimmte Leistungen an Nachunternehmer übertragen würde, weil ihr Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet sei. Die ASt und ihr Schwesterunternehmen in der... Gruppe, die Firma..., würden zusammen mehr als 80 % der Leistungen im eigenen Betrieb erbringen. Die Unternehmen der... Gruppe seien über Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge an die... Gruppe gebunden. Innerhalb der... Gruppe gäbe es Konzernrichtlinien, wonach Schwesterunternehmen eng zusammen arbeiten und sich im Leistungsprofil ergänzen würden. Dies würde auch bedeuten, dass die Schwesterunternehmen jeweils auf Ressourcen der...gruppe Zugriff nehmen könnten. Die angebotenen Leistungen würden daher weitgehend, nämlich über 80 % im gemeinsamen Betrieb mit eigenem Personal ausgeführt. Zur Selbstausführungspflicht sei zu beanstanden, dass die Beigeladene als reine Systemanbieterin für MSR Technik zwangsläufig mehr als 30 % an Nachunternehmer vergeben müsse. Wegen der Inhomogenität des Gewerks GLT-/DDC-/MSR Technik gäbe es nach Kenntnis der ASt kein Unternehmen, welches sämtliche Teilleistungen des Gewerks ohne Nachunternehmer im eigenen Betrieb ausführen könne. 6. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 7. Die Vergabeunterlagen hat die VSt mit der Antragserwiderung vom vorgelegt und beantragt den Antrag der ASt zurückzuweisen. Das Angebot der ASt wäre zurecht nicht in die Wertung einbezogen worden. Die VSt hätte die Vergabe davon abhängig gemacht, in welchem Umfang der Bieter das ausgeschriebene Gewerk selbst ausführt bzw. Nachunternehmer einsetzt. Nach dem von der ASt im Rahmen ihres Angebotes eingereichten Nachunternehmerverzeichnis beabsichtige diese die komplette Durchführung der Bauleistung an Nachunternehmen zu übertragen. Deswegen könne die ASt nicht einmal als Bieterin angesehen werden, die sich gewerbsmäßig mit den Ausführungen von Leistungen der ausgeschriebenen Art befasse. Soweit sich die ASt jetzt auf Leistungen der... berufe, die sie nunmehr als Schwesterunternehmen bezeichne, könne dies schon deshalb nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens

5 sein, weil sich die ASt im Vergabeverfahren gerade nicht darauf berufen habe, dass ihr die persönlichen und sachlichen Mittel der Fa.... zuzurechnen seien. 8. Die Fa.... wurde am zum Verfahren beigeladen. 9. Nach erfolgter Akteneinsicht, die der ASt am gewährt wurde, soweit nach 111 Abs. 2 GWB kein Geheimschutz geboten war, trägt die ASt mit Schriftsatz vom ergänzend vor: Die VSt habe bei der Angebotswertung das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil sie das Angebot der Beigeladenen trotz eines Fremdleistungsanteils von mehr als 30 % nicht ausgeschlossen habe. 10. Mit Schreiben vom hat die Vergabekammer die ASt darauf hingewiesen, dass sie bei der Durchsicht des Angebotes der ASt bei einer Vielzahl von Leistungspositionen das Fehlen der geforderten Fabrikat- und Typenangaben festgestellt habe. Mit Schriftsatz vom führt die ASt dazu aus, dass es sich bei den fehlenden Fabrikat/Typenangaben in Bezug auf die Funktionalität um untergeordnete Positionen handele. Durch die im Leistungsverzeichnis angegebenen technischen Spezifikationen sei die gewünschte Leistung en detail beschrieben. Die zusätzliche Angabe des vom Bieter gewählten Fabrikats bzw. Typs sei keine für die Wertung erhebliche Bietereintragung. Es handele sich dabei allenfalls um eine Angabe über das Angebot selbst bzw. über die geplante Art der Durchführung, die ohne weiteres bei Bedarf in einer Verhandlung nach 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ergänzt werden könnte. 11. Am wurde der Beigeladenen Akteneinsicht gewährt, soweit nach 111 Abs. 2 GWB kein Geheimschutz geboten war. 12. Mit Schreiben vom nahm die Beigeladene Stellung und beantragt, 1. die Anträge der ASt kostenpflichtig zurückzuweisen und 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Beigeladenen

6 gemäß 128 Abs. 4 GWB, 80 Abs. 3 VwVfG für notwendig zu erklären. Das Angebot der ASt wäre zurecht aus der Wertung ausgeschlossen worden, weil erkennbar aus den Angebotsunterlagen, die ASt nicht die Verpflichtung zur Selbstausführung gem. 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B erfüllen könne. Dabei käme es nicht darauf an, ob das Unternehmen... als angeblich konzernverbundenes Unternehmen Nachunternehmer im Sinne dieser Vorschrift sei, denn die ASt hätte in ihrem Angebot selbst erklärt, dass ca. 93,1 % des Auftragsvolumens an außerhalb des angeblichen Konzernverbundes stehende Unternehmen vergeben würden. Die mit Schreiben vom vorgelegte nachträgliche Änderung des Nachunternehmereinsatzes sei unbeachtlich, weil sie gegen das Nachverhandlungsverbot nach 24 VOB/A verstoßen würde. 1. Begründung: Der Nachprüfungsantrag der ASt vom ist zulässig. a) Die VSt ist als kommunales Unternehmen der... den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Der Schwellenwert ist überschritten ( 100 Abs. 1 GWB). Die Gesamtmaßnahme... überschreitet den Schwellenwert von 5 Mio. Euro nach 2 Nr. 4 VgV (veranschlagte Gesamtkosten rd. xxx Mio. DM). Das hier streitgegenständliche Gewerk GLT-/DDC-/MSR- Technik mit einem Auftragswert von rd. x Mio. DM ist ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme und überschreitet den Schwellenwert von 1 Mio. Euro ( 2 Nr. 7 VgV). d) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. e) Die ASt ist antragsbefugt, denn sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag. Sie hat zudem dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB). f) Die ASt hat die behauptete Rechtsverletzung mit Schreiben vom gegenüber der VSt unverzüglich gerügt, nachdem ihr mit Schreiben vom die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt worden war ( 107 Abs. 3 GWB). g) Der Zuschlag an die Beigeladene wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB).

7 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die VSt hat das Angebot der ASt zurecht nicht berücksichtigt. a) Die ASt hat mit ihren Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz ihre Absicht angekündigt, die Auftragsleistung nicht weitgehend im eigenen Betrieb auszuführen, weil sie auf die ausgeschriebenen Leistungen nicht eingerichtet ist. Damit kommt sie für eine Auftragsvergabe nach 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und 4 Nr. 8 VOB/B nicht in Betracht. Da dieser Gesichtspunkt die Ausschlussentscheidung der VSt trägt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob wegen der fehlenden Fabrikat-/Typenangaben in einer Vielzahl der Leistungspositionen das Angebot der ASt nach 25 Nr. 1 Buchst. b VOB/A hätte ausgeschlossen werden müssen. 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A schreibt vor, dass bei Öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an solche Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Damit haben nur solche Unternehmen die Chance auf den Auftrag, die gewerbsmäßig die ausgeschriebenen Leistungen ausführen (sinngemäß OLG Düsseldorf Verg 10/00 v ). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Selbstausführungspflicht nach 4 Nr. 8 VOB/B. Die ASt hat im Formblatt zur Selbstausführungspflicht bei Aufträgen - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen erklärt, dass sie die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmen übertragen wird, weil ihr Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist. In der beigefügten Liste Verzeichnis der Nachunternehmen benennt die ASt die Weitervergabe der Leistungen MSR, Glasfaserverkabelung, Schaltschränke und Verkabelung. Die Leistungen der Messsteuerregeltechnik sind im Leistungsverzeichnis in den Titeln bis mit Kosten von rd. x,x Mio. DM, die Glasfaserverkabelung als Teil des Titels mit Kosten unter xx.000 DM, die Schaltschränke im Titel mit rd. xxx.000 DM und die Verkabelung im Titel mit rd. xxx.000 DM angeboten. Damit beträgt die beabsichtigte Weitervergabe von Leistungen über 90 % der Angebotssumme. Damit muss dieses Angebot so verstanden werden, dass sich die ASt nicht gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befasst. Dabei ist unerheblich, ob die für die Ausführung der Glasfaserverkabelung benannte Fa.... ein Schwesterunternehmen der ASt ist. Selbst wenn man den Leistungsan-

8 satz für die Glasfaserverkabelung dem Eigenleistungsanteil der ASt zuordnen würde, würde der Nachunternehmeranteil noch über 90 % liegen. Mit der Benennung der Nachunternehmerleistungen bringt die ASt nach Überzeugung der Vergabekammer eindeutig zum Ausdruck, dass sie in ihrem Angebot die benannten Leistungen komplett für eine Weitervergabe vorgesehen hat und deshalb diese bei der Ermittlung des Fremdleistungsanteils in vollem Umfang angesetzt werden müssen. Die ASt kann nicht geltend machen, wie in der Antragsschrift erstmals vorgetragen und in der dortigen Anlage A 8 näher aufgeschlüsselt, nur Teile der benannten Nachunternehmerleistungen für eine Weitervergabe vorgesehen zu haben. Diese Absicht ist aus den Angaben des Angebotes nicht zu erkennen. b) Die erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgetragene Aufschlüsselung der Kosten und ein daraus veränderter Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden. 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Az. 10/00 unter Bezug auf 24 Nr. 3 VOB/A sowie Ingenstau/Korbion, A 24 Rdn. 4 u. 23 ff.). Verhandlungen mit dem Ziel, die beabsichtigte Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen zu verringern und damit den Eigenleistungsanteil der ASt zu steigern, sind durch 24 VOB/A nicht gedeckt. Eine Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer würde auf einen tief greifenden Eingriff in die Angebotsgestaltung und eine nachträgliche Änderung der Preiskalkulation hinauslaufen. Zudem könnte die ASt nach Angebotseröffnung entscheiden, ob sie durch Steigerung ihres Eigenleistungsanteiles im Wettbewerb verbleiben will oder nicht. Dies würde dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach 97 Abs. 1 u. 2 GWB widersprechen. c) Die Wertung des Angebotes der Beigeladenen verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die ASt ist nicht befugt, eine Überprüfung der Gleichbehandlung innerhalb der Angebotswertung zu beantragen. Nach 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen nur antragsbefugt, soweit durch die behauptete Rechtsverletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Da eine Teilnahme der ASt am

9 Wettbewerb schon wegen 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A abzulehnen und sie schon vor der Wertung der Angebote ausgeschieden war, kann eine Rechtsverletzung innerhalb dieser Wertungsstufe für einen Schaden der ASt nicht kausal sein. Aber selbst wenn die ASt eine diesbezügliche Antragsbefugnis hätte, wäre sie durch die Wertung des Angebotes der Beigeladenen nicht diskriminiert. Die Beigeladene hat in ihrem Angebot zum vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern erklärt, die Lieferung und Montage der Schaltschränke des Titels sowie das Anklemmen und die Montagearbeiten der Verkabelung des Titels an Nachunternehmen zu vergeben. Dies entspricht einer Fremdvergabe von rd. 35 % der Gesamtleistung. Die Beigeladene bietet die Leistung somit als Generalunternehmerin an, d.h. sie führt die Leistungen in wesentlichen Teilen selbst aus. Das Angebot der ASt sieht vor, über 90 % der Leistung an Fremdfirmen zu übertragen. Damit fungiert die ASt als Generalübernehmerin. Die Einsatzform eines Generalübernehmers ist dadurch gekennzeichnet, dass die eigentliche Ausführung der Leistung an Nachunternehmer weitervergeben werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die ASt hat angeboten, unter anderem die MSR - Technik und damit den Kernbereich der Leistung an ein Nachunternehmen zu vergeben. Der Einsatz eines Generalübernehmers ist im Gegensatz zum Generalunternehmer mit der VOB/A nicht vereinbar. Das Angebot der Beigeladenen muss nicht ausgeschlossen werden, weil es den im Formblatt Selbstausführungspflicht - Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmern genannten Eigenleistungssatz von 70 % nicht ganz erreicht. Diese Erklärung wurde im Hinblick auf die grundsätzliche Selbstausführungspflicht nach 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B von den Bietern bereits bei der Angebotsabgabe abverlangt. Dazu hatten die Bieter zu erklären, die Leistungen weitgehend (gleich bedeutend mit mindestens 70 %) im eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Ein Nichterreichen dieses Eigenleistungsanteiles von 70 % führt aber nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Angebotes. Die VOB/B sieht in 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vor, dass mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmen übertragen werden dürfen. Auch im Formblatt ist diese Zustimmungsmöglichkeit offen gelassen, indem sich der Auftraggeber vorbehält, dass vom Umfang der Eigenausführung die Auftragserteilung abhängig gemacht werden kann. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die VSt den Eigenleistungsansatz der Beigeladenen von rd. 65 % als weit gehende Leistungserbringung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal gewertet und diesem Nachunternehmereinsatz beim Vertragsabschluss zustimmen will.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. a) Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der ASt aufzuerlegen ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entspr.). Die ASt hat sich mit ihrem Nachprüfungsantrag in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen begeben. Die Beigeladene hat sich aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, indem sie erfolgreich Anträge gestellt hat und das Verfahren mit Schriftsatz vom und in der mündlichen Verhandlung wesentlich gefördert hat (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom , Verg 2/99). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Beigeladene notwendig gem. 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der Beigeladenen nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. b) Die Gebühr wird im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme des Angebotes der ASt von x.xxx.xxx,xx DM netto und den personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer auf xxxx.-- DM festgesetzt ( 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ein Teilbetrag in Höhe von xxxx.-- DM ist durch den eingezahlten Kostenvorschuss abgegolten. Die Kostenrechnung über den Restbetrag von xxx DM wird nachgereicht. Rechtsmittelbelehrung:

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