Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Leitsätze: 1. Gem. 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Verdingungsunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Erkannt sind Vergabeverstöße dann, wenn dem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten des Auftraggebers als fehlerhaft zu beanstanden. Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden. 2. Hat die Vergabestelle bei der Beurteilung des wirtschaftlichsten Angebots nicht alle bekannt gegebenen Wertungskriterien berücksichtigt, so hat sie den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach 97 Abs. 1 und 2 GWB nicht beachtet. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen genannt sind ( 25 a VOB/A ). Umgekehrt bedeutet dies, dass der Auftraggeber auch verpflichtet ist, alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien - und nicht nur den Preis - auf die Angebote anzuwenden. Nachprüfungsantrag: Vergabestelle: Beigeladene: Bauvorhaben: Bevollmächtigter: ( Antragstellerin - ASt ) ( Vergabestelle - VSt ) Bevollmächtigte: ( Beigeladene - BGl ) Neubau Fachlos: Rohbauarbeiten incl. Klinkerfassade Vergabeverfahren: Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden

2 - 2 - B e s c h l u s s : 1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. Das Angebot der Antragstellerin zu Los 2 darf nicht ausgeschlossen werden. 2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. 3. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt xxxx,--. Auslagen sind nicht angefallen. Die Vergabestelle ist von der Zahlung der Gebühr befreit. 4. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt betreibt derzeit den Neubau eines. Dazu schrieb sie im Amtsblatt der EU vom xxxx Rohbauarbeiten incl. Klinkerfassade mit zwei Losen Los 1 - Rohbauarbeiten Los 2 - Klinkerfassade im Offenen Verfahren aus. Die Bieter konnten Angebote abgeben für ein Los oder beide Lose. Eine losweise Vergabe war zugelassen. Nach Ziffer 3 der Angebotsaufforderung behält sich die VSt eine spätere Anforderung von Nachweisen zur Beurteilung der Eignung eines Bieters vor.

3 - 3 - Der Zuschlag ist auf das Angebot zu erteilen, das unter Berücksichtigung der Kriterien Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, rationalen Baubetrieb und sparsame Wirtschaftsführung als das wirtschaftlichste erscheint ( Ziffer 6 der Angebotsaufforderung ). Nach Ziffer 11.6 der Bewerbungsbedingungen war bei einem Nachunternehmereinsatz folgendes festgelegt: " Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. " In Ziffer 6 des Angebotsschreibens hatten sich die Bieter zur Ausführung der Leistung zu erklären: 6.1 für Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist: Ich werde nach 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen. Mir ist bekannt, dass ich Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann. Ich werde die in der von mir beigefügten Liste zu 6.1 aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, obwohl mein Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist. ( Es müssen mindestens 70 v. H. dieser Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden ) 6.2 für Leistungen, auf die mein Betrieb nicht eingerichtet ist: Ich werde die in der von mir beigefügten Liste zu Nr. 6.2 aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen, weil mein Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist. Für den angegebenen Umfang der Weitervergabe gilt die nach 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Zustimmung des Auftraggebers mit Vertragsabschluss als erteilt. Die Nachunternehmerliste lag den Verdingungsunterlagen unter Seite 2 bei. Darin waren folgende Angaben zu machen: " Nachfolgend aufgeführte Leistungen werden an Nachunternehmer - soweit bereits bekannt Firmenanschrift angeben - übertragen LV-Titel, Gewerk Positionsnummer Leistung nach Firma 6.1 bzw. 6.2 "

4 - 4 - Im Leistungsverzeichnis hatten die Bieter 5950 m² Schalung der Deckenplatten anzubieten als Grundposition Schalung Deckenplatten (glatte großformatige Schalung der Betondecken) und Alternativposition Schalung Deckenplatten tapezierfähig In Ziffer 2 der Zusätzlichen Vertragbedingungen ist zu Wahlpositionen folgendes festgelegt: " Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen ( Alternativpositionen ) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung." Der Eröffnungstermin fand am xxxx statt. 14 Firmen, darunter die ASt und die BGl, haben sich am Wettbewerb beteiligt, wovon ein Bieter nur für Los 1 angeboten hat und drei der Bieter sich lediglich für Los 2 beworben haben. Die ASt hat ein Angebot für beide Lose abgegeben mit dem Vorbehalt, dass das Angebot zu Los 2 nur bei gleichzeitiger Vergabe der Arbeiten zu Los 1 gültig ist. Die rechnerische Prüfung der Angebote zeigt folgendes Ergebnis: Los 1 ( Berücksichtigung der Grundposition ) ASt 1.3xx.xxx,xx brutto BGl 1.4xx.xxx,xx brutto Los 1 ( Berücksichtigung der Alternativposition ) ASt 1.5xx.xxx,xx brutto BGl 1.4xx.xxx,xx brutto Los 2 ASt BGl xx.xxx,xx brutto xxx.xxx,xx brutto Damit ergibt sich ein Angebotspreis ( Los 1 und 2 ) mit Grundposition : ASt 1.4xx.xxx,xx brutto

5 - 5 - BGl 1.xxx.xxx,xx brutto mit Alternativposition ASt 1.6xx.xxx,xx brutto BGl 1.5xx.xxx,xx brutto Die ASt und die BGl beabsichtigen Leistungen an Nachunternehmen zu übertragen, dies haben sie unter Ziffer 6 ihres Angebots erklärt. In der Nachunternehmerliste führt die ASt die Nachunternehmerleistungen auf und benennt die Firmen. Bei der BGl fehlt in der Firmenspalte ein Eintrag. Aus der Nachunternehmerliste ergibt sich der Umfang der übertragenen Arbeiten wie folgt: Los 1 Leistungen nach 6.1, Weitervergabe, obwohl Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist ASt rd. xxx.000,- brutto BGl rd. xxx.000,- brutto Leistungen nach 6.2, Weitervergabe, weil Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist ASt rd. xxx.000,- brutto BGl rd. xxx.000,- brutto Los 2 Die ASt beabsichtigt die Arbeiten mit einem Auftragswert von rd. xxx.000,- brutto zur Gänze weiter zu vergeben, weil ihr Betrieb nicht darauf eingerichtet ist. Die BGl führt diese Arbeiten selbst aus. 2. Die VSt teilte im Schreiben vom der ASt mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am auf das Angebot der BGl zu erteilen. Auf das Angebot der ASt könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es aus wirtschaftlicher Sicht nicht den ersten Rang erreichen würde. Im Los 1 sei die Alternativposition ( Deckenschalung tapezierfähig ) gewertet worden. Diese Variante sei für den Bauherrn die wirtschaftlichere Ausführung, weil die Putzarbeiten eingespart werden könnten, die mit der Grundposition nötig gewesen wären. Das Angebot der ASt zu Los 2 sei ausgeschlossen worden, da die ASt erklärt habe, auf die nachgefragte Leistung nicht eingerichtet zu sein.

6 - 6 - Die ASt hat am zu Los 1 die Aufnahme der Alternativposition ( Deckenschalung tapezierfähig ) in das Leistungsverzeichnis, ihre Wertung anstelle der Grundposition ( glatte großformatige Schalung der Betondecken ) sowie den Ausschluss ihres Angebots zu Los 2 wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Selbstausführung gerügt. Die VSt hätte zu unrecht die Schalung für die tapezierfähigen Deckenarbeiten als Wahlposition in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Damit würde das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verletzt. Richtigerweise hätten die Arbeiten für eine tapezierfähige Decke als Zulageposition zu einer Grundposition Deckenarbeiten ausgeschrieben werden müssen. Zudem könne die Position bei der Wertung nicht berücksichtigt werden, weil in den Ausschreibungsunterlagen nicht angegeben sei, auf welcher Grundlage die Entscheidung zugunsten der Alternative erfolgen würde. Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens müsse der Auftraggeber dem Bieterkreis vorab die Kriterien bekannt geben, die für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlposition maßgebend wären. Die Wertung der Alternativposition könne mit den Mehrkosten für Verputzarbeiten schon deshalb nicht begründet werden, weil derzeit die Kosten hierfür - mangels Vorliegen einer entsprechenden Ausschreibung - noch nicht beziffert werden könnten. Das Angebot der ASt zu Los 2 wäre vergaberechtswidrig nicht berücksichtigt worden, weil die Absicht der ASt, diese Leistungen weiter zu vergeben, nach der VOB grundsätzlich zulässig sei. 3. Die VSt ist mit Schreiben vom der Rüge entgegengetreten und bekräftigt ihre Vergabeentscheidung. 4. Mit Schreiben vom , hier eingegangen am , stellt die ASt Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß 107 GWB mit folgenden Anträgen: 1. Es wird festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung des Angebots der ASt diese in ihren Bieterrechten verletzt. 2. Die VSt hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der ASt zu tragen. Zur Begründung verweist die ASt auf das Vorbringen in ihrer Rüge und trägt ergänzend vor:

7 - 7 - Eine Wertung der Alternativposition scheide auch aus, weil der hierfür vorgesehene Mengenansatz unrealistisch wäre. Zudem müssten bei Ausführung der Alternativposition Mehrkosten bei den Elektroinstallationsarbeiten für das Einbringen von Leerrohren berücksichtigt werden. 5. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakte und Äußerung gebeten. 6. Die VSt hat mit Schreiben vom , hier eingegangen am , die Vergabeakte vorgelegt. In ihrer Antragserwiderung vom beantragt die VSt: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit von Wahlpositionen richtet. Dieser behauptete Verstoß wäre bereits ab der Entgegennahme der Angebotsunterlagen erkennbar gewesen. Die mit Schreiben vom dagegen gerichtete Rüge sei nicht mehr rechtzeitig i.s.v. 107 Abs. 3 GWB erhoben worden. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Alternativposition "Schalung Deckenplatten tapezierfähig" sei gewertet worden, weil sie preisgünstiger wäre im Vergleich zur Grundposition Schalung Deckenplatten mit dem Folgegewerk Putzarbeiten. Die Entscheidung für die tapezierfähige Schalung würde sich auf die Elektroarbeiten nicht auswirken, weil die Leerrohre in den Ortbetondecken liegen würden. Darauf sei auf Seite 114 des Leistungsverzeichnisses hingewiesen. Das Angebot der ASt zu Los 2 sei ausgeschlossen worden, weil die ASt auf die dort ausgeschriebenen Leistungen nicht eingerichtet sei und somit gegen das Gebot der Selbstausführung verstoßen würde. 7. Mit Schriftsatz vom vertieft die ASt ihr Vorbringen. Die Rüge gegen die Aufnahme der Wahlposition sei unverzüglich vorgetragen worden, nachdem der Vergabeverstoß positiv erkannt worden war. Auf die vergaberechtliche Problematik hätte erst der Rechtsbeistand hingewiesen, nachdem diesem die ASt das Absageschreiben zugeleitet hatte.

8 - 8 - Der Übertrag der Arbeiten aus Los 2 auf ein Nachunternehmen sei zulässig. Dies ergebe Art. 47 Abs. 2 VKR und 6 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Danach darf sich ein Auftragnehmer zur Durchführung eines Auftrags auf die Kapazitäten anderer Unternehmer stützen. 8. Soweit nach 111 Abs. 2 GWB kein Geheimnisschutz geboten war, wurde der ASt am Akteneinsicht gewährt wurde am zum Verfahren beigeladen. 10. Auf die weiteren Schriftsätze der ASt vom und der VSt vom wird verwiesen. 11. Mit Fax vom zeigen die Rechtsanwälte.. die Vertretung der BGl an. Soweit kein Geheimschutz geboten war, wurde der BGl am der Vergabevermerk, die Nachunternehmerliste und das Begleitschreiben der ASt zugefaxt. 12. Mit Schreiben vom führt die BGl aus: Die ASt sei nicht antragsbefugt, weil ihr durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots kein Schaden drohen würde. Das Angebot der ASt sei auszuscheiden. Sie hätte - entgegen der Vorgabe in den Verdingungsunterlagen - eine losweise Vergabe auf ihr Angebot ausgeschlossen. Im Begleitschreiben zum Angebot hätte sich die ASt einen unzulässiger Vorbehalt in Bezug auf Mehrkosten durch die Entsorgung von Wasser, Bauschutt und sonstigen Materialien geltend gemacht. Dies würde den Ziffern VOB/C widersprechen, wonach diese Leistungen als Nebenleistung zur vertraglich geschuldeten Leistung gehören und dementsprechend nicht gesondert abzugelten sind. In der mündlichen Verhandlung am hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen. Die ASt bleibt bei ihren mit Schriftsatz vom gestellten Anträgen.

9 - 9 - Die VSt beantragt, die Anträge abzulehnen. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit 6 VgV den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. d) Der Schwellenwert von 5 Mio. wird überschritten. Die Gesamtprojektkosten für den Neubau.. sind mit rd. xx Mio. veranschlagt. Die streitgegenständlichen Rohbauarbeiten incl. Klinkerfassade mit einem Auftragsvolumen von rd. x,x Mio. sind ein Fachlos der Maßnahme und überschreiten den Schwellenwert in Höhe von 1 Million ( 2 Nr. 7 VgV ). e) Die ASt hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB ). Zwingende Ausschlussgründe für das Angebot der ASt liegen nicht vor. Insbesondere weicht die ASt mit ihren Ausführungen im Begleitschreiben nicht von den Vorgaben in den Verdingungsunterlagen ab. f) Der Zuschlag an die BGl wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ). g) Die ASt ist mit ihrem Vorbringen präkludiert, die "Schalung Deckenplatten tapezierfähig" sei unzulässigerweise als Alternativposition im Leistungsverzeichnis aufgenommen gewesen.

10 Der Nachprüfungsantrag ist diesbezüglich bereits unzulässig, weil die ASt ihrer Rügeobliegenheit im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Verdingungsunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Erkannt sind Vergabeverstöße dann, wenn dem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten des Auftraggebers als fehlerhaft zu beanstanden ( OLG Frankfurt v Verg 7/03 ). Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden ( OLG München v Verg 1/06). Bereits bei Bearbeitung ihres Angebots hatte die ASt Kenntnis davon, dass zur Grundposition einer glatten großformatigen Schalung der Betondecke alternativ eine tapezierfähige Deckenschalung anzubieten war. Die Teilleistung ist im Leistungsverzeichnis als Alternativposition deutlich gekennzeichnet. Ebenso geht aus den Verdingungsunterlagen klar hervor, dass Alternativpositionen bei der Wertung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus den Festlegungen in Ziffer 2 der Zusätzlichen Vertragbedingungen, wonach der Auftragnehmer eine Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen bei Auftragserteilung ankündigt. Die Bearbeitung der Angebote war bis zur Eröffnung am möglich. Die Rüge gegen die alternative Deckenschalung trug die ASt erstmals am und damit nicht mehr unverzüglich gegenüber der VSt vor. h) Der Antrag ist jedoch zulässig, soweit die ASt am die wirtschaftliche Wertung der Angebote und ihren Ausschluss im Los 2 angreift. Diese Rüge wurde unverzüglich vorgebracht, nachdem der ASt das Wertungsergebnis und der Ausschluss ihres Angebots im Los 2 am mitgeteilt worden war. 2. Der insoweit zulässige Antrag ist auch begründet. Die ASt wird in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt.

11 Die VSt wird verpflichtet, die Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. a) Die ASt hat bei der Beurteilung des wirtschaftlichsten Angebots nicht alle bekannt gegebenen Wertungskriterien berücksichtigt und damit den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach 97 Abs. 1 und 2 GWB nicht beachtet. Nach 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das Wirtschaftlichste erscheint. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen genannt sind ( 25 a VOB/A ). Umgekehrt bedeutet dies, dass der Auftraggeber auch verpflichtet ist, alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien - und nicht nur den Preis - auf die Angebote anzuwenden ( VK Sachsen v /SVK/ ). Die VSt hat unter Ziffer 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe als maßgebende Kriterien für die Angebotswertung gemäß 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A benannt: Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, rationalen Baubetrieb und sparsame Wirtschaftsführung. Diese Kriterien sind vorliegend nicht nur für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Angebots selbst anzuwenden, sondern gelten auch für eine Entscheidung über die Art der Deckenschalung. Die VSt hat die Wirtschaftlichkeit der Angebote gemäß 97 Abs. 5 GWB lediglich anhand ihres Preises beurteilt. Dies zeigt der Vergabevorschlag vom , worin die VSt ihre Zuschlagsentscheidung an die BGl damit begründet, dass diese die preisgünstigste Bieterin sei. Dabei hat die VSt zutreffend den Preis für die Alternativposition berücksichtigt. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Inanspruchnahme einer ausgeschriebenen Wahlposition, ist dieser Preis - und nicht der Preis der Grundposition - in die Wertung der abgegebenen Angebote einzustellen ( OLG Düsseldorf v Verg 46/03 ). Bei der Entscheidung über die Art der Deckenschalung ist die im Leistungsverzeichnis vorgegebene Fläche von 5950 m² anzusetzen. Eine nachträgliche Veränderung

12 der ausgeschriebenen Menge würde zu einer unzulässigen Änderung des Angebots nach 24 Nr. 3 Satz VOB/A führen. Zu beanstanden ist jedoch, dass im Vermerk jedwede Abwägung der Angebote hinsichtlich der übrigen bekannt gemachten Kriterien fehlt. Anhand der bisher durchgeführten Wertung kann die VSt nicht beurteilen, welches Angebot das wirtschaftlichste ist und welchem Angebot deshalb der Zuschlag nach 97 Abs. 5 GWB zu erteilen ist. Die VSt ist deshalb zu verpflichten, den Wertungsausfall zu beheben und das wirtschaftlichste Hauptangebot unter Berücksichtigung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Die VSt hat hierüber gemäß 30 VOB/A einen Vermerk zu fertigen, der die Begründung der einzelnen Entscheidungen ordnungsgemäß dokumentiert. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Transparenz und die Überprüfbarkeit der im Rahmen der Wertung getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen. Die Bieter sind über das Wertungsergebnis nach 13 VgV zu informieren. b) Das Angebot der ASt zu der Klinkerfassade ( Los 2 ) kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die ASt auf diese Arbeiten nicht eingerichtet ist. Die VSt hatte in Ziffer 6 des Angebotsschreibens nur hinsichtlich Leistungen, auf die der Betrieb der Bieter eingerichtet ist, verlangt, dass mindestens 70 % dieser Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden. Für Leistungen, auf die der Betrieb nicht eingerichtet ist, galt diese Forderung nicht. Die ASt hat erklärt, die Arbeiten von Los 2 komplett an Nachunternehmer zu übertragen, da sie auf diese Arbeiten nicht eingerichtet ist. In 6 Abs.2 Nr. 2 VgV ist geregelt, dass 8 Nr. 2 Abs. 1 und 25 Nr. 5 VOB/A mit der Maßgabe Anwendung finden, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann. Die ASt musste auch nicht bereits mit Angebotsabgabe nachweisen, dass sie über die Mittel der anderen Unternehmen verfügen kann. In Ziffer 11.6 der Bewerbungsbedingungen war zwar gefordert, die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen. In der den Verdingungsunterlagen beigefügten Nachunternehmerliste war jedoch nur verlangt, bei den Nachunternehmern soweit bereits bekannt - die Firmenanschrift anzugeben.

13 Die Verdingungsunterlagen sind insoweit widersprüchlich und können daher den Bietern nicht entgegengehalten werden. Einen Nachweis der Eignung hatte die VSt nicht mit Angebotsabgabe verlangt. 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB, da die VSt unterlegen ist. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme von xxxx brutto und bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich nach der entsprechend angewandten Gebührentabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von xxxx,-. Die VSt ist nach 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühr befreit. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,- wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die ASt zurücküberwiesen. b) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ). c) Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:....

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