Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14"

Transkript

1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14 Leitsatz: Antragsbefugt sind nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben ( 107 Abs.2 GWB). Ein Interesse am Auftrag hat nur der potentielle Auftragnehmer, insbesondere jener, der ein Angebot eingereicht hat. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben nur seine Interessen zu schützen, nicht hingegen jene von lediglich mittelbar an der Auftragserteilung interessierten. Dies bedeutet bei Angeboten von Bietergemeinschaften: Nur die Bietergemeinschaft als solche, nicht ein einzelnes Mitglied, hat ein Interesse am Auftrag und kann einen Nachprüfungsantrag zulässig stellen. Nachprüfungsantrag: Vergabestelle: Beigeladene: Vergabeverfahren: Fachlos: Vergabeverfahren:.. Bevollmächtigte:.. ( Antragstellerin - ASt ).. ( Vergabestelle - VSt ).. Bevollmächtigte:.. ( Beigeladene - BGl ) Generalsanierung Grundschule.. Tischlerarbeiten DIN (Pfosten-Riegel-Fassade) Offenes Verfahren nach 3 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt ohne mündliche Verhandlung am durch die Vorsitzende.., den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer.. folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle und der Beigeladenen.

2 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig. 4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,-. Auslagen sind nicht angefallen. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb für die Sanierung der Grundschule.. eine Pfosten-Riegel-Fassade im Offenen Verfahren aus. Das Verfahren wurde im Supplement zum Amtsblatt der EU am xx.xx.xxxx veröffentlicht. Nach II.1.9 der Bekanntmachung sind Varianten/Alternativangebote nicht zugelassen. Unter Ziffer VI.4.2 der Bekanntmachung findet sich zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen folgender Hinweis: Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (107 Abs. 3 GWB). Die Bieter hatten im Angebot die Einheitspreise und die Gesamtsumme ihrer Leistung zu beziffern. Die Angabe eines bestimmten Produkts oder Fabrikats war nicht gefordert. Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. 2. Das Leistungsverzeichnis enthält unter der Ziffer Befestigung (Seite 117) folgende Festlegung: Grundsätzlich dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Befestigungs- und Verbindungsmittel aus dem System eines Herstellers verwendet werden, dabei sind die entsprechenden Zulassungen und Einbauvorschriften zu beachten. Soweit der AN nicht bauaufsichtlich zugelassene Systeme verwendet, sind von ihm zu eigenen Lasten die erforderlichen Zustimmungen im Einzelfall termingerecht zu erbringen.

3 - 3 - Auf Seite 140 des Leistungsverzeichnisses heißt es unter Systembeschreibung des Konstruktionssystems : Sofern in der Produktionsbeschreibung nicht anderweitig spezifiziert, wird das statische System einschließlich der Verankerungen vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung festgelegt. Das Befestigungssystem für das Fassadensystem und die verwendeten Glasauflager müssen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bauaufsichtlich zugelassen sein. 3. Der Eröffnungstermin fand am xx.xx.xxxx statt. 10 Bieter haben sich am Wettbewerb beteiligt. Die BGl hat das günstigste Angebot mit x.xxx.xxx,xx brutto abgegeben, die ASt liegt mit x.xxx.xxx,xx brutto auf Platz 2. Die ASt hat zusammen mit der Fa. B als Bietergemeinschaft H/B ein Angebot abgegeben. Ausweislich der Erklärung im Angebot, wurde Hr. Dipl.-Ing. H als Vertreter der Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber bevollmächtigt. Auf der Erklärung findet sich keine Unterschrift der Fa. B im Original, sondern ausschließlich in kopierter Form. 4. Am teilte die VSt der ASt mit, dass die BGl das annehmbarste Angebot abgegeben habe. Es sei beabsichtigt, ab den Auftrag an die BGl zu erteilen. 5. Gegenüber der VSt rügte die ASt. Sie habe Kenntnis davon erlangt, dass die BGl als Befestigung den Hersteller X angeboten habe. Das System X besitze keine bauaufsichtliche Zulassung für das Furnier-Schichtholz K. Das Angebot der BGl entspreche deshalb nicht den Festlegungen des Leistungsverzeichnisses, wonach die Befestigung für das Fassadensystem und die verwendeten Glasauflager durch das Deutsche Institut für Bautechnik bauaufsichtlich zugelassen sein müsse. 6. Mit Telefax vom hat die VSt der ASt mitgeteilt, dass der Rüge nicht abgeholfen werde und die ASt darauf hingewiesen, dass sie die Vergabeentscheidung nach 107 GWB bis zum bei der Vergabekammer nachprüfen lassen könne.

4 - 4 - Das Angebot der BGl könne berücksichtigt werden. Es treffe zwar zu, dass die BGl eine bauaufsichtliche Zulassung nicht vorlegen könne. Eine solche sei aber weder in der Bekanntmachung noch in den Vertragsunterlagen zur Angebotsabgabe verlangt gewesen. 7. Mit Fax vom , bei der Vergabekammer eingegangen am , stellte die ASt Nachprüfungsantrag und ließ von ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragen: 1. Ein Nachprüfungsverfahren gemäß 107 Abs. 1 GWB wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften bei der Ausschreibung der VSt zur Vergabe des Auftrags Posten-Riegel-Fassade, Tischlerarbeiten nach DIN gem. Vergabenummer.. im Zusammenhang mit der Generalsanierung.. in.. wird eingeleitet. 2. Der VSt wird aufgegeben, die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der BGl zu wiederholen. 3. Hilfsweise: Der VSt wird untersagt, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung abzuschließen. 4. Der ASt wird Akteneinsicht gewährt. 5. Die VSt trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der ASt. 6. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt wird für notwendig erklärt. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die ASt antragsbefugt. Durch die Abgabe ihres Angebots habe die ASt Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag dokumentiert. Bei rechtmäßiger Verfahrensführung habe die ASt aufgrund des Submissionsergebnisses gute Aussichten auf den Zuschlag. Der Antrag sei auch begründet. Das Angebot der BGl sei auszuschließen. Entgegen der Vorgaben in der Leistungsbeschreibung habe die BGl ein Befestigungssystem für die Fassade ohne bauaufsichtliche Zulassung angeboten. 8. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt übermittelt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten.

5 Mit Schreiben vom beantragte die VSt, den Nachprüfungsantrag vom mit den darin gestellten Anträgen 2., 3. und 5. mit 6. kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Die Leistungsbeschreibung lasse neben bauaufsichtlich zugelassenen Systemen auch Systeme mit der Zustimmung im Einzelfall zu. So sei in der streitgegenständlichen Position vorgegeben, dass der Auftragnehmer - soweit er nicht bauaufsichtlich zugelassene Systeme verwendet - auf eigene Kosten die erforderlichen Zustimmungen im Einzelfall termingerecht zu erbringen habe. Dieser Nachweis sei auch nicht zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gefordert. Der Auftragnehmer (nicht der Bieter im Vergabeverfahren) habe die Zustimmung lediglich termingerecht zu erbringen. 10. Am hat die Vergabekammer die Fa... zum Verfahren beigeladen. 11. Soweit kein Geheimschutz gegeben war, wurden der ASt am und der BGl am Auszüge aus der Vergabeakte zugesandt. 12. Am trug die VSt ergänzend vor: Der Nachprüfungsantrag der ASt sei unzulässig. Die ASt habe ihren Nachprüfungsantrag vom ausdrücklich im Namen der Fa. H, vertreten durch den Inh. Herrn Dipl.-Ing... H ( ) gestellt. Bieterin sei laut Angebot eine Bieter-Arbeitsgemeinschaft aus Fa. H und Fa. B gewesen. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft könne keinen isolierten Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens stellen, da nicht das Recht des Einzelnen, sondern nur das Recht der Bietergemeinschaft verletzt sein könne. Zwar sei im Angebot Herr Dipl.-Ing... H,.., als bevollmächtigter Vertreter bezeichnet. Vorliegend wurde jedoch der Nachprüfungsantrag durch Herrn Dipl.-Ing... H im eigenen Namen als Inhaber der Fa. H gestellt. Damit vermag der Nachprüfungsantrag nicht für die Bieter-Arbeitsgemeinschaft wirken und sei deshalb unzulässig.

6 Am nahm die ASt zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags Stellung: Ein Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft sei dann der Bietergemeinschaft zuzurechnen, wenn das Mitglied mit der Erklärung der Arbeitsgemeinschaft ermächtigt wurde, als geschäftsführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich zu vertreten. Dies gelte auch dann, wenn der Nachprüfungsantrag nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft erfolgt sei. Vorliegend sei mit Abgabe des Angebots eine entsprechende Erklärung überlassen worden, deswegen sei auch der Antrag zulässig. 14. Die Vorsitzende hat am die Fünf-Wochen-Frist bis einschließlich verlängert. 15. Am legten die Bevollmächtigten der ASt eine Vollmacht vom vor, in der die H den Rechtsanwälten.. die Vertretungsbefugnis für das streitgegenständliche Ausschreibungsverfahren erteilt. 16. Am wies die Vergabekammer die ASt darauf hin, dass die Fa. H ohne entsprechende Ermächtigung des anderen Mitglieds der Bietergemeinschaft nicht antragsbefugt wäre. Ein nachträglicher Beitritt der Fa. B zum Nachprüfungsverfahren sei nicht mehr möglich, weil die Antragsfrist des 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits verstrichen sei. Ein Auswechseln der ASt (Bietergemeinschaft anstelle der Fa. H) sei nicht möglich. 17. In der Stellungnahme vom trug die BGl vor: Die ASt sei nicht antragsbefugt. Der Nachprüfungsantrag sei lediglich im Namen der Fa. H als Einzelunternehmen eingereicht worden. Eine Antragsbefugnis stehe aber nur der Bietergemeinschaft zu, da nur das Angebot der Bietergemeinschaft eine Chance auf Erhalt des Zuschlags habe. Auch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft sei der Nachprüfungsantrag unzulässig. Eine solche erfordere eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung und ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Mitglieds. Beides könne hier nicht ange-

7 - 7 - nommen werden, da die dem Angebot beigefügte Erklärung der Bietergemeinschaft nicht in eine Prozessvollmacht umgedeutet werden könne und auch keine Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse der Fa. H an einer selbstständigen Verfahrensbeteiligung ersichtlich seien. 18. Auf den Schriftsatz der VSt vom wird verwiesen. 19. Mit Schreiben vom übersandten die Bevollmächtigten der ASt eine Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft H/B datiert auf den , wonach Herr Dipl.-Ing... H ermächtigt wird, die Bietergemeinschaft gegenüber der Vergabekammer rechtsverbindlich zu vertreten und die Interessen/Rechte der Bietergemeinschaft auch im eigenen Namen in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu vertreten. 20. Am trug die ASt vor, dass ihr Nachprüfungsantrag zulässig sei, insbesondere fehle es ihr nicht an einer Antragsbefugnis. Der Nachprüfungsantrag könne von einem Mitglied der Bietergemeinschaft in Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensstandschaft würden vorliegen: Eine Ermächtigung des am Verfahren nicht teilnehmenden Mitglieds liege vor und sei durch Schriftsatz vom vorgelegt worden. Ein solcher Nachweis könne auch noch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens erfolgen. Die ASt habe auch ein eigenes Interesse an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens, weil ihr ein Erfolg der Nachprüfung in gleicher Weise zu Gute komme, wie der Bietergemeinschaft. Sollte die Antragsbefugnis der ASt nicht gegeben sein, würde sich die Bietergemeinschaft den Nachprüfungsantrag zu Eigen machen. Eine derartige Auswechslung der Partei auf Antragstellerseite sei entsprechend 263 ZPO analog zulässig. Wahlweise würde die Bietergemeinschaft einen eigenen Nachprüfungsantrag stellen. Sie sei nicht durch die Antragsfrist des 107 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB gehindert, weil auf diese Frist nicht in der Vergabebekanntmachung hingewiesen worden sei. Deshalb sei die 15-Tage-Frist nicht angelaufen.

8 In ihrer Erwiderung vom widersprach die VSt dem Vorwurf der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und wies auf Ziffer VI.4.1 und VI.4.2 der EU-Bekanntmachung hin. Damit habe die VSt die notwendigen Informationen über das Rechtsmittel zur Verfügung gestellt. Auf das weitere Vorbringen der VSt insbesondere zur vorgelegten Ermächtigung vom im Schriftsatz wird verwiesen. 22. Zum Schreiben vom und der ASt nahm die BGl am Stellung: Die Fa. H habe im eigenen Namen Nachprüfungsantrag gestellt. Als Einzelunternehmen sei die ASt nicht antragsbefugt, weil sie als Einzelunternehmen kein Angebot abgegeben habe und insofern auch als Einzelunternehmen keine Chance auf den Zuschlag habe. Die ASt könne sich nicht auf die Bieterrechte der Bietergemeinschaft berufen. Die ASt habe bei Stellung des Nachprüfungsantrags nicht erklärt, dass sie Bieterechte der Bietergemeinschaft geltend machen wolle, eine Prozessstandschaft sei im Nachprüfungsverfahren nicht behauptet und nicht offen gelegt worden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setze eine offengelegte Ermächtigung des Rechtsträgers voraus. Der Prozessstandschafter sei zur Offenlegung der ihm erteilten Ermächtigung verpflichtet und müsse zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht. Eine verdeckte gewillkürte Prozessstandschaft sei unzulässig. Eine nachträgliche Erteilung einer Ermächtigung wirke nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung zurück. Vorliegend habe die ASt die erst im Nachhinein behauptete Prozessstandschaft für die Bietergemeinschaft nicht offen gelegt, sondern ausschließlich eigene Bieterrechte behauptet und geltend gemacht. Die BGl bestreite, dass die ASt im eigenen Namen fremde Bieterechte geltend machen wollte. Es handele sich um eine reine Schutzbehauptung, die mit dem Inhalt des Rügeschreibens und des Nachprüfungsantrags nicht in Einklang gebracht werden könne. Vielmehr entstehe bei der BGl der Eindruck, dass die am in Verfahren eingeführte Erklärung einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft erst als Reaktion auf die im Nachprüfungsverfahren seit Ende Oktober vorgetragenen Zulässigkeitsbedenken erstellt wurde. Darüber hinaus lasse sich die im Zivilprozessrecht unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtete gewillkürte Prozessstandschaft nicht ohne weiteres auf Vergabeverfahren übertragen. Im Nachprüfungsverfahren gehe es um die Geltendmachung subjektiver Bieterrechte, die von vornherein nicht übertragbar oder abtretbar seien. Im Zivilprozessrecht sei eine gewillkürte Prozessstandschaft nur wirksam, wenn das geltend

9 - 9 - gemachte Recht überhaupt abtretbar sei. Subjektive Bieterrechte im Vergabeverfahren seien nicht übertragbar. Im Vergaberecht sei gerade die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb des eigentlichen Bieterkreises ausgeschlossen. Da subjektive Bieterrechte im Vergabeverfahren nicht übertragbar seien, scheide auch eine Verfahrensstandschaft im Nachprüfungsverfahren aus. Einer von der ASt hilfsweise geltend gemachten Klageänderung entsprechend 263 ZPO (sofern man diese Bestimmung im Nachprüfungsverfahren überhaupt für anwendbar erachte) stimme die BGl nicht zu. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Die VSt ist öffentlicher Auftraggeber nach 98 Nr. 1 GWB. d) Die Kosten für die Generalsanierung.. übersteigen den Schwellenwert von 5,186 Mio. nach 2 Nr. 1 VgV. Die hier streitgegenständlichen Tischlerarbeiten mit einem Auftragswert von rd. 1,3 Mio. sind ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach 102 ff GWB festgelegt. e) Der Zuschlag an die BGl wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). f) Die ASt hat ihre Rügeobliegenheit erfüllt. g) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, weil der ASt die Antragsbefugnis fehlt. Antragsbefugt sind nur Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben ( 107 Abs.2 GWB). Ein Interesse am Auftrag hat nur der potentielle Auftragnehmer, insbesondere jener, der ein Angebot eingereicht hat. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben nur seine Interessen zu schützen, nicht hingegen jene von lediglich mittelbar an der Auftragserteilung interessierten. Dies bedeutet bei Angeboten von Bietergemeinschaften: Nur die Bietergemeinschaft als solche, nicht ein

10 einzelnes Mitglied, hat ein Interesse am Auftrag und kann einen Nachprüfungsantrag zulässig stellen (Dicks in Kommentar Vergaberecht, Ziekow/Völlink, Rdnr. 10 zu GWB 107). Vorliegend hat die ASt den Nachprüfungsantrag vom nicht im Namen der Bietergemeinschaft, sondern im eigenen Namen gestellt. Die ASt hat sich am Vergabeverfahren nicht beteiligt und deshalb keine Chance, den streitgegenständlichen Auftrag zu erhalten. Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die ASt kann auch nicht im Namen der Bietergemeinschaft H/B gesprochen haben, weil ihr die entsprechende Ermächtigung fehlt. Zwar findet sich im Angebot vom der Bietergemeinschaft H/B eine Erklärung, wonach Herr Dipl.- Ing. H als bevollmächtigter Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtverbindlich vertreten kann. Diese Bevollmächtigung ist aber auf den Auftraggeber beschränkt, zudem fehlt eine Originalunterschrift des Mitglieds B auf der Erklärung. Es kann dahinstehen, ob wegen der fehlenden Originalunterschrift die Bevollmächtigung überhaupt eine Wirkung entfaltet. Jedenfalls ermächtigt die Bevollmächtigung die ASt nicht, stellvertretend für die Bietergemeinschaft am ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anzustrengen. Eine Antragsbefugnis kann die ASt auch mit der am vorgelegten Vertretungsvollmacht vom nicht erreichen. Die Vollmacht kann nur ab ihrer Offenlegung, also zum Außenwirkung entfalten. Ein bloß intern gebliebenes Einverständnis genügt nicht für die Annahme eines Handelns in gewillkürter Prozessstandschaft. Dies gilt bereits deshalb, weil im direkten Anwendungsbereich der Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft die Ermächtigung schon zur Klarstellung des Prozessrechtsverhältnisses im Rechtsstreit geltend gemacht werden muss und Gericht und Gegner davon Kenntnis erlangen müssen (OLG Dresden v Verg 4/13 unter Hinweis auf BGH v V ZR 43/84, Rdnr. 24). Eine Umstellung des Antrags von der ASt zur Bietergemeinschaft als Antragsteller zum steht die Antragsfrist des 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB entgegen, wonach ein Antrag unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Rügerückweisung ist bei der ASt mit Telefax vom eingegangen, die Antragsfrist ist also am abgelaufen. Die Ausschlussfrist von 15 Kalendertagen wurde auch rechtzeitig in der EU- Bekanntmachung veröffentlicht. Dort ist unter Ziffer VI.4.2 in einem Rechtsbehelf

11 auf die 15 Tage Antragsfrist nach Rügeabweisung und auf 107 Abs. 3 GWB hingewiesen. Ein nachträgliches Auswechseln der ASt durch die Bietergemeinschaft im Wege einer Klageänderung ist nicht möglich. 263 ZPO ist im Nachprüfungsverfahren nach GWB nicht anwendbar. Im Übrigen ist es auch nicht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, einer Partei, die eine Rechtsmittelfrist verstreichen ließ, nachträglich den Eintritt ins Verfahren zu ermöglichen. 2. Da der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war, konnte ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akte entschieden werden ( 112 Abs. 1 GWB). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. a) Die ASt hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der VSt und der BGl zu tragen, weil sie unterlegen ist ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt und der BGl ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. c) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war für die BGl notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.v.m. Art 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr.). Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der BGl nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Die ASt hat das Angebot der BGl und dessen Wertung direkt angegriffen. Da auch die ASt durch einen Bevollmächtigten vertreten war, war eine Gleichstellung der Parteien zudem interessengerecht. d) Die Gebühr war nach 128 Abs. 2 GWB festzusetzen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrags für die ASt von x.xxx.xxx,xx errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von x.xxx,-. Da keine mündliche Verhandlung notwendig war, konnte die Gebühr um 500,- auf x.xxx,- reduziert werden.

12 e) Der geleistete Kostenvorschuss i.h.v. von 2.500,- wird mit der zu zahlenden Gebühr verrechnet. Die ASt erhält eine Kostenrechnung über xxx,- nachgereicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:...

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 22.09.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/10 Leitsätze: 1. Nach 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ( 2009 ) ist ein Nachreichen von Erklärungen oder Nachweisen

Mehr

Regierung von Mittelfranken Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern-

Regierung von Mittelfranken Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern- Regierung von Mittelfranken Beschluss vom 03.04.2002 -Vergabekammer Nordbayern- Az. 320.VK-3194-07/02 Stichwort: Rüge gem. 107 Abs. 3 GWB muss vor Antragstellung bei der Vergabekammer erfolgen. Nachprüfungsantrag:

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 27.09.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG 21-3194-2-2 Leitsätze: 1. Legt ein Bieter zu einem von ihm angebotenen Produkt ein Datenblatt vor, das detaillierte

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 07.07.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-21/15 Leitsatz: Werden zu verlesende Angaben nicht oder unrichtig verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken 320.VK-3194-37/01 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.10.2001 Leitsätze / Stichworte: Sind Preisnachlässe ohne Bedingung nicht gem. 21 Nr. 4 VOB/A an einer vom Auftraggeber

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 14.01.2003 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-46/02 Leitsatz: Hat der ASt einen zusammen mit dem eigentlichen Angebot geforderten Wartungsvertrag nicht

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /11

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /11 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 18.11.2011 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-36/11 Leitsätze: 1. Der Gesetzgeber macht keine Angaben über den konkreten Inhalt und den Umfang der Begründung

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-51/04 Leitsatz: Entspricht ein Angebot nicht den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zahlungsbedingungen,

Mehr

Öffentliche Ausschreibung gem. 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A

Öffentliche Ausschreibung gem. 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A VERGABEKAMMER NORDBAYERN Beschluss vom 28.02.01, Az. 320.VK-3194-25/00 Stichworte: Feststellungsantrag 114 Abs. 2 Satz 2 GWB Antragsbefugnis 107 Abs. 2 GWB fehlende rechtsverbindliche Unterschrift 25 Nr.

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 08.10.2013 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-32/13 Leitsätze: 1. Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet

Mehr

Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A;

Offenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A; Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 30.08.2001, Az. 320.VK-3194-31/01 Stichworte / Leitsätze: Wird die Erklärung über Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen nicht zusammen mit dem Angebot abgegeben,

Mehr

Vergabekammer Freistaat Thüringen

Vergabekammer Freistaat Thüringen Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom 08.12.2016 der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung

Mehr

Regierung von Mittelfranken Beschluss vom Aufbereitungsanlage für Schwimm- und Badebeckenwasser

Regierung von Mittelfranken Beschluss vom Aufbereitungsanlage für Schwimm- und Badebeckenwasser Regierung von Mittelfranken Beschluss vom 15.04.2002 Vergabekammer Nordbayern Az. 320.VK-3194-08/02 Nachprüfungsantrag: Fa.... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... (Antragstellerin ASt); Vergabestelle:...

Mehr

Beschluss /2016-E-006-J

Beschluss /2016-E-006-J Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 33/2011 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Vergabe der (Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A/1) hat die Vergabekammer

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.06.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-08/16 Leitsätze: 1. Weist ein Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung mittels eines Verweises auf die

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 30.09.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 33/15 Leitsätze: 1. Der Begriff der Hochschulgebäude ist extensiv auszulegen und umfasst daher auch Studentenwohnheime.

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /05

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /05 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 16.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-02/05 Leitsätze: 1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, müssen ausgeschlossen werden. Bei

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 02.07.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-21/10 Leitsätze: 1. 21 Nr. 1 Abs. 2 letzter Satz VOB/A gibt vor, dass Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /07

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /07 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.12.2007 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-46/07 Leitsätze: Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.12.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-40/10 Leitsatz: Die Kosten sind gem. 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 nicht der ASt, sondern einem anderen Verfahrensbeteiligten

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 20.10.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-33/16 Leitsätze: 1. Nach 7 EG Abs. 1 VOB/A a.f. bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 12.09.2002 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-25/02 LEITSÄTZE: 1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei denn, die

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.10.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-31/06 Leitsätze: 1. Der Vergabestelle ist es verwehrt, nach der Angebotsfrist eine Veränderung der Mengenansätze

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 11/07 In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin 1. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: gegen den

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.05.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-10/15 Leitsätze: 1. Ein Unternehmen, das geforderte Erklärungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 15.01.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 59/08 Leitsatz: Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c VOL/A sind Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /07

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /07 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 15.03.2007 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/07 Hinweis: Auf den Beschluss des OLG München vom 23.05.07, Verg 03/07 wird hingewiesen. Nachprüfungsantrag:

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.04.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-05/16 Leitsätze: 1. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 29.10.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/15 Leitsätze: 1. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von

Mehr

Beschluss /2015-E-024-IK

Beschluss /2015-E-024-IK Beschluss 250-4002-4542/2015-E-024-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 25.08.2015, 1. der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. 2. Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Yyy,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.09.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-15/16 Leitsätze: 1. Nach 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.f. ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 10.11.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-33/06 Leitsätze: 1. Die Antragstellerin kann das Versäumen ihrer Rügeobliegenheit ( 107 Abs. 3 GWB) nicht

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /05

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /05 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 28.06.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-21/05 Leitsätze: 1. Die ausschreibende Stelle hat in den Verdingungsunterlagen konkret festzulegen, welche

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /12

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /12 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 07.03.2012 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-03/12 Leitsätze: 1. Nach 19 EG Abs. 2 VOL/A können zwar Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der

Mehr

So erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland

So erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 88/2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 06.08.2004 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-26/04 Leitsätze: Der Auftraggeber kann Nebenangebote nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.09.2001 bei der Regierung von Mittelfranken 320.VK-3194-32/01 Leitsätze/Stichworte: Gibt ein Bieter sein Angebot auf seinem Briefpapier ab, auf dem die eigenen

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.11.2002 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-34/02 Leitsätze / Stichworte: Fordert die VSt Angaben zu Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 28.10.2002 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-33/02 Leitsätze / Stichworte: 1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei

Mehr

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster 1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages trägt gemäß 128 Abs. 4 Satz 2 GWB die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 23.05.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-16/06 Leitsätze: 1. Gem. 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 16.02.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-01/16 Leitsätze: 1. Bei einer Umwandlung durch Verschmelzung eines anderen Unternehmers auf den Bieter handelt

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.05.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 16/10 Hinweis: Kostenbeschluss nach Abhilfe und Erledigterklärung. Antragstellerin:... ( Antragstellerin ASt

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 10.03.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-03/16 Leitsätze: Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az. 320.VK-3194-02/02 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 15.02.2002 Stichworte / Leitsätze: 1. Rügt die ASt die Nichteinhaltung der 14-tägigen Vorabinformationsfrist, so

Mehr

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen, 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 20.12.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 44/10 Leitsätze: Die Entscheidung, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, erfolgt nach billigem Ermessen

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 24.09.2014 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-26/14 Leitsätze: 1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.07.2004 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-24/04 Leitsätze: 1. Ein zugelassenes Nebenangebot kann dann nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 28.10.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-46/09 Leitsätze: 1. Ein Angebot ist dann nach 25 Nr. 1 Abs.1b VOB/A i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend

Mehr

Sanitär- und Medientechnik für die Generalsanierung. des Landkreises, vertreten durch Geschäftsführer

Sanitär- und Medientechnik für die Generalsanierung. des Landkreises, vertreten durch Geschäftsführer VK Südbayern rechtskräftig Beschluss 64-12/03 vom 26.01.2004 Leitsatz: Nach 97 Abs. 7 haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Bei

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 09.09.2008 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/08 Leitsätze: 1. Eine "0"kann innerhalb desselben Angebots für den objektiven Betrachter nicht den gleichen

Mehr

Leitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

Leitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt 69d VK 66/2008 Leitsätze Beschluss 69d VK - 66/2008 Spruchkörper: 2.Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Az. 320.VK /01

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Az. 320.VK /01 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 14.08.2001 Az. 320.VK-3194-25/01 Leitsätze: Ein Bieter kann nicht geltend machen, nur Teile der benannten Nachunternehmerleistungen für eine Weitervergabe vorgesehen

Mehr

Beschluss / ABG

Beschluss / ABG Beschluss 250-4005.20-1164/2008-006-ABG In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens -360-4002.20-709/2008-003-ABG-, der Fa. GmbH

Mehr

der... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,

der... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner, Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss / NDH

Beschluss / NDH Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten 250-4005.20-1029/2008-003-NDH Kostenfestsetzungsverfahren,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 16.01.2007 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-43/06 Leitsätze: 1. Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen,

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.11.2003 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-40/03 Leitsätze: 1. Ausschluss wegen unklarer Angaben zur beabsichtigten Nachunternehmerleistung ( 25 Nr.

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.11.2008 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-50/08 Leitsätze: 1. Hat die VSt die Ausschreibung aufgehoben, hält aber an ihrer Vergabeabsicht fest, besteht

Mehr

6/ne Vergabekammer Nordbayern

6/ne Vergabekammer Nordbayern Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 03.09.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 26/15 Leitsätze: 1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /11

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /11 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.07.2011 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-17/11 Leitsätze: 1. Es mag umstritten sein, ob bei einem Abweichen der angebotenen Leistung von der im Leistungsverzeichnis

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.

Mehr

Vergabekammer Nordbayern 320.VK /01 Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern 320.VK /01 Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/01 Beschluss vom 24.07.2001 Leitsätze / Stichworte: Eine Ordensgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch bei Vorhabensförderung

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.11.2008 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-50/08 Leitsätze: 1. Hat die VSt die Ausschreibung aufgehoben, hält aber an ihrer Vergabeabsicht fest, besteht

Mehr

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 22/99 Halle, 1999-12-13 In dem Nachprüfungsverfahren Firma P GmbH Antragstellerin gegen Firma D GmbH Antragsgegnerin wegen gerügtem Vergabeverstoß

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 14.02.2003 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-02/03 Leitsätze: 1. Der Beurteilungsspielraum der VSt hinsichtlich der Eignung eines Bieters ist überschritten,

Mehr

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen 2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ], Verfahrensbevollmächtigte: [ ], - Antragstellerin - gegen [ ], - Antragsgegnerin - wegen der Vergabe [ ] hat die 2. Vergabekammer

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /03 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 01.09.2003 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-29/03 Leitsätze: 1. Die Ausschreibung eines Leitfabrikats muss unverzüglich gerügt werden ( 107 Abs. 3 GWB).

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.04.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-10/09 Leitsatz: Das Prinzip der Gleichbehandlung erfordert, Unklarheiten der Ausschreibungsunterlagen nicht

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Beschluss

BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Beschluss BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn 16. Mai 2002 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Vergabestelle -...

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 04.09.2018 Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG21-3194-03-25 Leitsätze: 1. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 12.08.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 29/09 Leitsatz: Ist die Höhe der Gewichtung eines Zuschlagskriteriums unzweifelhaft und ohne weitere Rechtskenntnisse

Mehr

VK 1 171/04 1. September Beschluss

VK 1 171/04 1. September Beschluss BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 08.04.2013 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-12/13 Leitsätze: Gem. 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung der Auftragswert von der geschätzten Gesamtvergütung

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.02.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-42/14 Leitsatz: Gibt der Auftraggeber vor, dass die Angebote in elektronischer Form einzureichen sind, sind

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /12

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /12 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 24.04.2012 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-05/12 Leitsätze: Es entspricht der Billigkeit ( 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ), der ASt die Verfahrenskosten aufzuerlegen,

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 13/2017 Leitsatz: 182 Abs. 4 Satz 3 GWB lässt es zu, materielles Unterliegen nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigen;

Mehr

Regierung von Mittelfranken Beschluss vom

Regierung von Mittelfranken Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Beschluss vom 16.11.2001 -Vergabekammer Nordbayern- Az. 320.VK-3194-38/01 Stichworte/Leitsätze: 1. Hat die VSt die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekannt

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 20.10.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-28/06 Leitsatz: Die Aufhebung eines Offenen Verfahrens ist nach Beschluss des BGH v. 18.02.2003 - X ZB 43/01

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 02.07.2013 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 24/13 Leitsätze: Die VSt unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Sie kann ihr Beschaffungsvorhaben grundsätzlich

Mehr

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN REGIERUNG VON MITTELFRANKEN Unser Geschäftszeichen Auskunft erteilt Tel. (09 81) 53- Fax (09 81) 53- Zimmer-Nr. Ansbach, 320.VK - 3194-23/99 Herr Kaschner 277 837 411 17.12.1999 Regierung von Mittelfranken

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.07.2014 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-25/14 Leitsätze: 1. Zur (fehlenden) Öffentlichen-Auftraggeber-Eigenschaft einer Kreisvereinigung der Lebenshilfe

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.03.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 02/16 Leitsätze: 1. Die Antragsfrist des 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist nicht relevant, wenn die VSt auf

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d VK 27/2014 Leitsätze: 1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung der Sach-

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.08.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-11/17 Stichworte: 1. zur Antragsbefugnis eines Bieters, dessen Angebot selbst nicht wertbar ist (sog. zweite

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az. 320.VK-3194-05/02 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.03.2002 Nachprüfungsantrag: Fa.... (Antragstellerin ASt) Vergabestelle: Klinikum... (Vergabestelle VSt) Vorhaben:...

Mehr

Beschluss Antragstellerin Antragsgegnerin

Beschluss Antragstellerin Antragsgegnerin BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 121/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 19/10 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - g e g e n xxx - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 44/15 Halle, 16.06.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 10 Abs. 3 LVG LSA, 13 Abs. 3 VOL/A und 16 Abs. 3 lit. a VOL/A. - unvollständige Erklärung

Mehr