Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Leitsätze: 1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.v.m. 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist. 2. Ist der Wortlaut eines Leistungsverzeichnisses nicht eindeutig, ist im Rahmen der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters ( 133, 157 BGB) eine Auslegung des Ausschreibungstextes durchzuführen. 3. Ein Ausschlussgrund liegt nur dann vor, wenn die Bieter eindeutig erkennen können, auf welche Eigenschaften es der VSt ankommt. Im Zweifel gehen Ungenauigkeiten im Leistungsverzeichnis nicht zu Lasten des Bieters und können nicht zu einem Ausschluss eines Angebots führen. Nachprüfungsantrag: Vergabestelle: Beigeladene: Vergabeverfahren:.. ( Antragstellerin - ASt ).. ( Vergabestelle - VSt ).. ( Beigeladene - BGl )... Fachlos: Medizintechnik Vergabeverfahren: Offenes Verfahren nach 3 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende.., den hauptamtlichen Beisitzer.. und den ehrenamtlichen Beisitzer.. folgenden B e s c h l u s s :

2 Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle. 3. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. 4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,--. Auslagen sind nicht angefallen. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb für.. die Medizintechnik im Offenen Verfahren aus. Das Verfahren wurde im Supplement zum Amtsblatt der EU am xx.xx.xxxx veröffentlicht. Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Die Angebotsfrist endete laut Bekanntmachung am xx.xx.xxxx. Im Leistungsverzeichnis (LV) ist in der Position auf S. 30 ff formuliert: Ausführung Schwenktüren Selbsttragende, stabile und fugenlose Konstruktion mit gerundeten Kanten (vgl. allgemeine Ausführungsbeschreibung). Staubdichter Verschluss von Schrankkorpus mittels allseitiger, nicht kontaktverfärbender Profildichtung. Zweidimensional einstellbare, innenliegende, wartungsfreie und selbsthaltende Weitwinkelscharniere, als Einachs-Topfband, Öffnungswinkel = 110. Durch Montage von Türöffnungbegrenzern ist zu vermeiden, dass Schranktüren bzw. deren Griffe an Wände stoßen. Ausführung Regale Hochregale: Typ 1

3 - 3 - CNS Standregal: bestehend aus Standregal aus Chromnickelstahl-Vierkantrohr oben geschlossen... Fachboden aus Chromnickelstahl Werkstoff- Nr , Oberfläche geschliffen (Korn 320) allseitig abgekantet. Flächenlast je Fachboden bis Breite mm = 200 kg In den Positionen , , sind nähere Ausführungen zu den Regalanlagen. 2. Der Eröffnungstermin fand am xx.xx.xxxx statt. Vier Bieter haben sich am Wettbewerb beteiligt. Die ASt hat das günstigste Angebot mit xxx.xxx,xx brutto abgegeben, die BGl liegt mit xxx.xxx,xx brutto auf Platz Am teilte die VSt der ASt mit, dass das Angebot der ASt wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen wird und sie beabsichtige, der BGl den Auftrag zu erteilen. Der Zuschlag werde am erteilt. 4. Mit Schreiben vom rügte die ASt den Ausschluss ihres Angebotes aus der Wertung sowie die beabsichtigte Bezuschlagung an die BGl. Ihr Angebot erfülle die Forderungen des Leistungsverzeichnisses (LV). Sowohl die Regalböden als auch die Scharniere der Schranktüren entsprächen den Vorgaben im LV. Das Angebot der BGl hingegen erfülle die Forderungen aus dem LV nicht und sei daher auszuschließen. Die von der BGl angebotenen Scharniere Fabrikat Serie seien Einachs-Topfbänder, die über die Türseite verteilt angeordnet werden, mit außenliegender Rollen, d.h. nicht innenliegend. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Die Regalanlagen aus dem Angebot der ASt (Fabrikat ) würden nur eine maximale Fachlast von 150 kg erreichen. Das LV fordert hier jedoch 200 kg. Eine zusätzliche kalkulierte Verstärkung der Fachlast sei weder mit dem Angebot noch bei der Fabrikatsaufklärung ( vom ) angeben worden. Das angebotene Scharnier (

4 - 4 - Schließung) erfülle die Anforderungen des LV ebenfalls nicht. Es handle sich weder um ein Einachs-Topfband, noch sei es ein selbsthaltendes Scharnier. Ein Magnetschnäpper reiche hier nicht aus. Das Angebot der BGl erfülle das LV hingegen vollständig. Es sei insbesondere kein verdeckt innenliegendes Band gefordert worden. 5. Mit Fax vom stellte die ASt Nachprüfungsantrag und beantragt: Das Angebot der ASt mit in die Wertung aufzunehmen, hilfsweise das Vergabeverfahren aufzuheben und mit eindeutigem Leistungstext zu versehen. Das Angebot der ASt erfülle die Forderungen des LV voll umfänglich. Richtig sei, dass die Regalböden Fabrikat standardmäßig eine Traglast 150 kg haben. Aufgrund der Forderung des LV seien die Regalböden schon beim Angebot werkseitig kalkulatorisch mit Verstärkungsprofilen aus dem Zubehörprogramm versehen worden, um die geforderten Flächenlasten zu erreichen. Die angebotene -Schließung sei selbstzuhaltend. Das Scharnier selbst sei in der Schranktür innenliegend, die gesamte Mechanik in den Eckpunkten angeschlagen. Das Angebot der BGl erfülle die Forderungen des LV nicht. Die Scharniere des Fabrikats seien mit außenliegenden Rollen. Das Angebot der BGl sei daher auszuschließen. Auch die Angebote der zwei weiteren Bieter seien wegen außenliegender Scharniere auszuschließen. 6. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt übermittelt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 7. Mit Schreiben vom beantragte die VSt, 1. Die Anträge der ASt vom werden abgelehnt. 2. Der ASt wird keine Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der VSt gewährt. 3. Die ASt hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der VSt zu tragen. Der Antrag sei unbegründet. Der Ausschluss des Angebots der ASt sei korrekt. Das Angebot der ASt erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht. Die ASt habe in der Fabrikatsabfrage vom das Fabrikat für die Regalanlage

5 - 5 - Typ 1 verbindlich angegeben. Aus dem Technischen Datenblatt sei ersichtlich, dass die Fachböden die Flächenlast um 50kg unterschreiten. Die in der Rüge vom vorgetragene Herstellung durch werkseitige Verstärkerprofile stelle eine unzulässige Nachbesserung dar. Das angebotene Zapfenscharnier mit Magnetschnäpper sei kein Einachs-Topfband und habe kein selbsthaltendes Scharnier. Das Angebot der BGl erfülle die Anforderungen des LV. Das Datenblatt von zeige, dass es sich um ein innenliegendes und selbsthaltendes Topfband-Scharnier handle. Eine verdeckte Anordnung des Scharniers sei nicht gefordert gewesen. 8. Am hat die Vergabekammer die Fa... zum Verfahren beigeladen. 9. Mit Schreiben vom teilte die BGl mit, dass ein Einachs-Topfband mit 110 Öffnungswinkel immer einen außenliegenden Drehpunkt haben müsse, auch wenn das Scharnier selbst innenliegend ist. Die ASt hingegen biete ein Scharnier an, welches außenliegend sei. 10. Die Vorsitzende hat die Fünf-Wochen-Frist bis verlängert. Mit Schreiben vom beantragt die ASt: 1. Die Anträge 1-3 der VSt vom zurückzuweisen. 2. Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der VSt zu gewährleisten. 3. das Angebot der BGl auszuschließen. 4. das Vergabeverfahren wieder in den Stand vor Wertung zu setzen 5. das Angebot der ASt wieder in die Wertung aufzunehmen 6. hilfsweise, das Vergabeverfahren aufzuheben und die VSt anzuweisen, das LV mit eindeutigen Leistungstexten zu versehen. Hierzu trägt die ASt vor, dass dem Prospektblatt der Fa. zu entnehmen sein, dass diese serienmäßig Verstärkungsprofile für die Regale vom Typ erstellen. Dies sei in den Einheitspreis einkalkuliert worden. Eine Nachbesserung liege daher nicht vor. Das Scharnier der BGl sei kein innenliegendes Weitwinkel-Topfband. Zudem sei der Verschluss des Schrankkorpus nicht staubdicht. An den Einbaustellen sei die Profildichtung unterbrochen.

6 - 6 - Das Scharnier der ASt sei hingegen innenliegend, da der Drehpunkt des Scharniers innenliegend, innerhalb des Türblatts integriert sei. Der Befestigungswinkel sei an den Korpusecken angeschlagen. Es sei aus dem LV nicht erläutert, was mit der Bezeichnung innenliegend gemeint sei. 11. Am teilte die BGl mit, dass die Ausschreibung kein Weitwinkel-Topfband fordere, sondern ein Einachs-Topfband. Die Firma bestätige, dass die Scharniere innenliegend seien, auch wenn die Rolle außen sichtbar sei (DIN 81402). Ein Zapfenband sei wiederum kein Einachs-Topfband. Die Selbstzuhaltung schließe eine veraltete Magnetzuhaltung gerade aus. Ein staubdichter Verschluss mittels Dichtung werde von der BGl geliefert. Eine Unterbrechung im Scharnierbereich sei nicht ausgeschlossen. Am Scharnier sei der Schrank ganz besonders dicht. Es sei der Stand der Technik (DIN 13089) eingehalten. Mit Schreiben vom teilte die VSt mit, dass der ASt nicht nachzuweisen sei, dass sie hinsichtlich der benannten Verstärkungsprofile der Regalböden nicht LVkonform liefere. Das angebotene Scharnier sei jedoch weder innenliegend noch selbsthaltend, noch sei es ein Einachs-Topfband. Das Scharnier der BGl erfülle die DIN bei außenliegender Rolle. Der staubdichte Verschluss sei nach dem Stand der Technik (gestrichene DIN ) auch dann erreicht, wenn das Dichtungsprofil zwischen Tür und Korpus durch Scharniere unterbrochen würde. 12. Auf das Schreiben der ASt vom wird verwiesen. 13. Mit Schreiben vom teilte die VSt mit, dass die fabrik den staubdichten/ staubgeschützten Verschluss im Bereich der Scharniere bestätige. 14. Soweit kein Geheimschutz gegeben war, wurden der ASt am Auszüge aus der Vergabeakte zugesandt.

7 In der mündlichen Verhandlung am hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen. Die VSt trägt vor, dass sie nicht nachweisen könne, ob die ASt mit der Regalverstärkung kalkuliert habe, da das Planungsbüro im Rahmen der Wertung keine weitere Aufklärung von der ASt hierzu gefordert habe. Sie stütze den Ausschluss des Angebots der ASt daher nicht mehr auf eine fehlende Traglast der Regalböden. Die ASt bekräftigt ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom mit der Maßgabe, dass sich der Antrag zu 2) erledigt hat. Die VSt bekräftigt ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom Die BGl stellt keine Anträge. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. b) Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von 99 Abs. 3 GWB. c) Die VSt ist öffentlicher Auftraggeber nach 98 Nr. 1 GWB. d) Die Kosten für.. übersteigen den Schwellenwert von 5,186 Mio. nach 2 Abs. 1 VgV i.v.m. der Verordnung der EU-Kommission zur Änderung der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren. Das hier streitgegenständlichen Fachlos Medizintechnik mit einem Auftragswert von unter 1 Mio ist ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme. Die VSt ordnet das Los dem 80 %-Kontingent zu ( 3 Nr. 7 VgV). Dementsprechend hat sie die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Damit ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach 102 ff GWB festgelegt.

8 - 8 - e) Die ASt ist antragsbefugt. Sie hat als beteiligte Bieterin ein Interesse am Auftrag und schlüssig dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB). f) Die ASt hat am den Ausschluss ihres Angebots und die beabsichtigte Vergabe an die BGl unverzüglich gerügt, nachdem ihr das Absageschreiben vom zugegangen war. g) Die ASt hat den Nachprüfungsantrag am innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Rügerückweisung vom gestellt ( 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB). h) Der Zuschlag an die BGl wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die ASt ist nicht in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Ausschluss des Angebots der ASt und die Wertung des Angebots der BGl durch die VSt ist nicht vergaberechtswidrig erfolgt. a) Der Ausschluss des Angebots der ASt ist nicht zu beanstanden. Die ASt hat nicht in allen Punkten die im Leistungsverzeichnis geforderte Leistung angeboten. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.v.m. 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen (so OLG Düsseldorf, IBR 2007, 1298; VK Baden-Württemberg vom VK 5/13; OLG Frankfurt vom Verg 2/09) oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund (so OLG München vom Verg 10/07) subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist (OLG München, Beschluss vom , Verg 13/13).

9 - 9 - aa) Die ASt hat im Rahmen ihres Angebots Scharniere angeboten, die nicht den im Leistungsverzeichnis geforderten Einachs-Topfband-Scharnieren entsprechen. Die ASt bietet ein -Weitwinkelscharnier an. Hierbei handelt es sich nicht um die in der Ausschreibung geforderten Einachs-Topfband-Scharniere. Das Leistungsverzeichnis verlangt hinsichtlich der Scharniere: Ausführung Schwenktüren Selbsttragende, stabile und fugenlose Konstruktion mit gerundeten Kanten (vgl. allgemeine Ausführungsbeschreibung). Staubdichter Verschluss von Schrankkorpus mittels allseitiger, nicht kontaktverfärbender Profildichtung. Zweidimensional einstellbare, innenliegende, wartungsfreie und selbsthaltende Weitwinkelscharniere, als Einachs-Topfband, Öffnungswinkel = 110. Durch Montage von Türöffnungsbegrenzern ist zu vermeiden, dass Schranktüren bzw. deren Griffe an Wände stoßen. Mit den Angaben des Herstellers und des Typs der Scharniere hat sich die ASt auf bestimmte Produkte festgelegt. Bei den angebotenen Scharnieren handelt es sich laut Angabe der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung um Zapfenscharniere. Das geforderte Einachs-Topfband haben diese Scharniere nach der Einlassung aller Beteiligten und nach der von der ASt mit dem Schriftsatz vom vorgelegten Produktbeschreibung nicht. Das Scharnier ist diesbezüglich im Leistungsverzeichnis ausreichend und eindeutig beschrieben. Der Wortlaut hinsichtlich dieser Eigenschaft der Scharniere ist eindeutig. Auf eine vergleichbare Funktionalität kommt es im Rahmen einer klaren technischen Forderung nicht an. Das Angebot der ASt war daher schon aus diesem Grund auszuschließen. bb) Die von der ASt angebotenen Weitwinkelscharniere sind zudem nicht selbsthaltend und erfüllen auch aus diesem Grund nicht die Anforderungen aus dem Leistungsverzeichnis. Das Leistungsverzeichnis verlangt zweidimensional einstellbare, innenliegende, wartungsfreie und selbsthaltende Weitwinkelscharniere. Die ASt hat im Rahmen ihres Angebotes eine Türschließung angeboten. Die Einlassung der Beteiligten sowie die von der ASt mit dem Schriftsatz vom vorgelegte Produktbeschreibung bestätigen, dass die Türschließung

10 mit einem Magnet durchgeführt wird. Dieser Magnet befindet sich nach dem Vortrag der ASt in der mündlichen Verhandlung am Rande der Türen außerhalb der Dichtung. Die Zuhaltung der Schwenktüren erfolgt somit nicht durch ein Scharnier selbst. Das Scharnier ist diesbezüglich im Leistungsverzeichnis ausreichend und eindeutig beschrieben. Der Wortlaut hinsichtlich dieser Eigenschaft der Scharniere ist eindeutig. Das Angebot der ASt erfüllt die Voraussetzungen für ein selbsthaltendes Scharnier nicht. cc) Es kommt hinsichtlich des angebotenen Scharniers vorliegend nicht mehr darauf an, ob dieses innen- oder außenliegend ist. Mangels Übereinstimmung des angebotenen Scharniers mit den eindeutigen Angaben im Leistungsverzeichnis war das Angebot der ASt bereits auszuschließen. b) Die Wertung des Angebots der BGl ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Angebot der BGl erfüllt die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. aa) Bei den von der ASt angebotenen Scharnieren der Firma handelt es sich um zweidimensional einstellbare, innenliegende, wartungsfreie und selbsthaltende Weitwinkelscharniere, als Einachs-Topfband, mit einem Öffnungswinkel von 110. Die Vorgabe innenliegend ist im Leistungsverzeichnis nicht genauer definiert. Ist der Wortlaut eines Leistungsverzeichnisses nicht eindeutig, ist im Rahmen der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters ( 133, 157 BGB) eine Auslegung des Ausschreibungstextes durchzuführen. Laut Vortrag der VSt und der BGl sei ein Einachs-Topfbandscharnier mit einem Öffnungswinkel von 110 technisch nur machbar, wenn sich die Rolle des Scharniers an der Außenseite befindet. Insbesondere fordere der LV-Text kein verdeckt innenliegendes Scharnier. Nach gegenteiliger Auffassung der ASt sei ein Scharnier schon dann nicht mehr innenliegend, wenn die Rolle des Scharniers außen liegt. Die Auffassung der ASt überzeugt hier nicht. Das Scharnier der BGl ist die technisch durchführbare Version eines Einachs-Topfscharniers. Hätte die VSt ein verdeckt innenliegendes Scharnier gewollt, hätte sie ihre Vorgabe hierzu eindeutiger machen müssen. Ein Ausschlussgrund liegt nur dann vor, wenn die Bieter eindeutig erkennen können auf welche Eigenschaften es der VSt ankommt. Im Zweifel gehen Ungenauigkeiten im Leistungsverzeichnis nicht zu Lasten des Bieters und könnten nicht zu einem Ausschluss eines Angebots führen. Vielmehr hat in solch

11 einem Fall der Auftraggeber die Konsequenzen seiner unzureichend eindeutigen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen zu tragen (VK Hamburg, Beschluss vom VgK FB 5/14). bb) Das Angebot der ASt erfüllt auch den im Leistungsverzeichnis geforderten staubdichten Verschluss von Schrankkorpus mittels allseitiger, nicht kontaktverfärbender Profildichtung. Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses legt insbesondere keine durchgehende Profildichtung fest. Vielmehr ist eine Staubdichtigkeit im Rahmen der zu liefernden Einachs-Topfbandscharniere gefordert. Laut Vortrag der VSt und der BGl sei die Staubdichtigkeit technisch gewahrt, wenn die Profildichtung vor dem Scharnier unmittelbar endet und nach dem Scharnier unmittelbar wieder weitergeht. Dies sei bei den Scharnieren der BGl der Fall. Im Rahmen der Auslegung des LV- Textes überzeugt diese Ansicht. Mangels eindeutigerer Festlegungen im Leistungsverzeichnis kann auch hierauf ein Ausschluss des Angebots der ASt nicht gestützt werden. Die Ansicht der ASt, dass ein staubdichter Verschluss wegen der vorhanden Einachs-Topfband-Scharniere nicht vorliege, findet im LV-Text keine Grundlage. Das Angebot der ASt ist somit zu Recht in der Wertung verblieben. c) Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens, bzw. eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens zur Änderung des Leistungsverzeichnisses, ist vorliegend ebenfalls abzulehnen. Das Leistungsverzeichnis ist hinsichtlich der streitigen Passage ausreichend klar und eindeutig, um eine rechtmäßige Wertung durchführen zu können. Im Rahmen der Auslegung sind die Anforderungen nach dem objektiven Bieterhorizont nachvollziehbar. Die Angebote der Bieter sind miteinander vergleichbar. Eine erneute Durchführung des Vergabeverfahrens ist daher nicht anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. a) Die ASt hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der VSt zu tragen, weil sie unterlegen ist ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB.

12 c) Die BGl trägt ihre Aufwendungen selbst. Sie hat keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen. Infolgedessen hat sie auch ihre Aufwendungen selbst zu tragen. d) Die Gebühr war nach 128 Abs. 2 GWB festzusetzen. Im Hinblick auf die Bruttoangebotssumme der ASt und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von x.xxx,-. e) Der von der ASt geleistete Kostenvorschuss von 2.500,-- wird mit der zu zahlenden Gebühr verrechnet. Die Kostenrechnung an die ASt in Höhe von xxx,-- wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses nachgereicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:...

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