Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens

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1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens Normenketten: NamÄndG 3 BGB 1355 EGBGB Art. 47 Leitsätze: 1. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens nach 3 NamÄndG liegt nicht vor, wenn Nachteile wie eine schwierige Aussprache oder Schreibweise eines ausländischen Namens bei der familienrechtlichen Namenswahl ( 1355 Abs. 2 BGB) vorhersehbar waren (vgl. VGH München BeckRS 2016, 50128). Im Übrigen besteht über Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB die Möglichkeit, eine deutschsprachige Form des Familiennamens anzunehmen (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht abgeleitet werden, zumal dieser Umstand bei Wahl des Ehe- und Familiennamens bekannt war. Außerdem gibt es in Deutschland mittlerweile eine Vielzahl fremdsprachiger Namen, so dass ein Rückschluss vom Namen auf die Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Namensänderung, Ehe- und Familienname, ausländischer Name Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/5 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihren Ehe- und Familiennamen in den Ehe- und Familiennamen zu ändern. Der Kläger zu 1) wurde am in München als jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Im Geburtsregister wurde der Ehename seiner Eltern... als Familienname eingetragen. Er wurde mit Urkunde vom als deutscher Staatsangehöriger eingebürgert. Die Klägerin zu 2) wurde am als deutsche Staatsangehörige in München geboren. Im Geburtsregister wurde der Ehename ihrer Eltern... als Familienname eingetragen. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) schlossen am vor dem Standesamt in Taufkirchen die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen des Klägers zu 1)... zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2) stellte ihren Namen... dem Ehenamen voran. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen: Der am geborene... (Kläger zu 3), die am geborene

2 ... (Klägerin zu 4) und der am geborene... (Kläger zu 5). Alle Kinder sind deutsche Staatsbürger und tragen den Familiennamen... Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragten die Kläger die Änderung des gemeinsamen Ehe- und Familiennamens von... in... beim Landratsamt München. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass es mit dem bisherigen Familiennamen Probleme bei der Aussprache und der Schreibweise gebe, was im Alltag zu Schwierigkeiten führe. Ursächlich seien die ungewöhnliche Schreibweise und die enthaltenen diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben C, die in den Geburtsurkunden eingetragen seien. Außerdem könne der Name Grund für peinliche und lächerliche Verwicklungen sein, da er bei falscher Schreibweise mit K eine enge Verbindung und damit Verwechslung zum bosnischen und kroatischen Wort für Penis oder Schwanz beinhalte. Hinzu komme, dass der Name auf eine ausländische Herkunft hindeute, die nicht zutreffe. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sprachen am 29. Juli 2015 persönlich im Landratsamt München vor und legten dort im Wesentlichen folgende Gründe für die Namensänderung dar: Der Name müsse immer buchstabiert werden und werde falsch ausgesprochen. Es gebe Probleme, weil unterstellt würde, sie sprächen kein Deutsch. Beim Kinderarzt hätten sie ein Informationsblatt zur Integration bekommen und den Hinweis, es sei wichtig, dass die Kinder mit deutschsprachigen Kindern spielten. Der Kläger zu 1) erklärte, der wichtigste Grund sei, dass der Name eine abwertende Bedeutung erhalte, wenn er aus Versehen mit K gesprochen werde. Weiter gab er an, Probleme mit dem Namen habe es schon immer gegeben. Vor allem in der Berufsschule habe es früher Gelächter gegeben, wenn sein Name genannt worden sei, denn dort seien viele Ausländer gewesen. Die Kläger zu 1) und 2) erklärten, dass sie ziemlich jung geheiratet hätten und ihnen die Auswirkungen der Namenswahl nicht bewusst gewesen seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Namenswahl die richtige Entscheidung gewesen. Der Kläger zu 1) fügte hinzu, er fühle und denke deutsch und könne sich mit seinem Herkunftsland nicht identifizieren. Eine Entfernung lediglich der diakritischen Zeichen komme nicht Frage, denn dann würde es immer noch zu der fehlerhaften Schreibweise und Aussprache und den Beleidigungen kommen. Nach Anhörung erließ der Beklagte am 10. November 2015 einen Bescheid, in dem der Antrag auf Änderung des Ehe-/Familiennamens abgelehnt wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vorliege. Bei der Änderung eines Familiennamens gelte, dass die Ehegatten für die Namensänderung keine Umstände geltend machen dürften, die bei der Wahl des Ehenamens schon vorgelegen hätten und durch die Wahl des Geburtsnamens des anderen Ehegattens zum Ehenamen ohne weiteres hätten vermieden werden können. Behinderungen, die erst nach der Eheschließung auftreten, könnten ein wichtiger Grund für die Namensänderung sein. Die von den Klägern geltend gemachten Gründe hätten bereits bei der Eheschließung mit der Wahl des Ehenamens... vermieden werden können und seien vor der Eheschließung bekannt gewesen. Die diakritischen Zeichen könnte über Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB entfernt werden. Gegen den am 12. November 2015 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts München vom 10. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Ehe- und Familiennamen der Kläger... in den Ehe- und Familiennamen... zu ändern. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es mit dem Familiennamen Probleme bei der Aussprache und der Schreibweise gebe, der Name zu herabwürdigenden Wortspielen veranlasse und auf eine ausländische Herkunft hindeute, die auf die Namensführer nicht zutreffe, da sie aus Deutschland kämen und hier geboren seien. Nach Nr. 37 Abs. 1 der Namensänderungsverwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) könne zwar allein aus dem fremdsprachigen Ursprung eines Familiennamens kein wichtiger Grund abgeleitet werden. Jedoch gehe die Verwaltungsvorschrift selbst davon aus, dass bei derartigen Namen häufig die Voraussetzungen der Nr. 36 NamÄndVwV vorliegen würden. Nach dieser Vorschrift werde eine Namensänderung als gerechtfertigt erachtet, wenn Schwierigkeiten in der Namensschreibweise

3 zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen des Betroffenen führten. Vorliegend komme es immer wieder zu Unrichtigkeiten bei der Schreibweise des Namens, weil er für die deutsche Schreibweise und Phonetik ungewöhnlich sei. Die falsche Schreibweise führe zu Irritationen im Alltag. Die diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben C erschwerten die Schreibweise zusätzlich, zudem sei das Hatschek auf den üblichen Computertastaturen nicht vorhanden. Nach Nr. 35 NamÄndVwV rechtfertige ein lächerlich klingender oder Anlass zu herabwürdigenden Wortspielen gebender Namen eine Namensänderung. Bei fälschlicher Schreibweise des Namens mit K könne eine Verwechslung zum bosnischen und kroatischen Wort für Penis oder Schwanz erfolgen. Ein wichtiger Grund liege auch vor, wenn der Wunsch bestehe, den Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft in besonderem Maße erkennen lasse und man Wert auf einen unauffälligeren Namen lege. Es handle sich um einen serbokroatischen Namen, der in Deutschland nicht gebräuchlich sei. Dies führe dazu, dass die Kläger darauf angesprochen worden seien, ob sie Deutsche seien und bezweifelt worden sei, dass sie der deutschen Sprache mächtig seien. Die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, den Namen nach Art. 47 EGBGB an eine deutschsprachige Form anzugleichen. Zum einen sei fraglich, in welcher Weise eine solche Angleichung erfolgen solle, zum anderen sei anerkannt, dass diese Vorschrift denjenigen des Namensänderungsgesetzes nicht vorgehe. Der Ehename dürfe während des Bestehens der Ehe nur für beide Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Auch eine nachträgliche Änderung des Ehenamens sei nach 1, 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) möglich. Zum Zeitpunkt der Wahl des Ehenamens im Jahr 2002 sei nicht erkennbar gewesen, welche Probleme mit der Wahl des Namens... verbunden seien. Durch eine Änderung des Ehenamens in... würde die Problematik des belastenden Namens zugunsten einer klaren und eindeutigen Regelung dauerhaft und endgültig aus der Welt geschafft. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Sachverhalt der übersandten Behördenakte sowie auf den Bescheid vom 10. November 2015 verwiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in subjektiven Rechten. Am 12. Oktober 2016 hat das Gericht mündlich zur Sache verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf die beantragte Änderung ihres Nachnamens nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts München vom 10. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Nach 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 7; BayVGH, B. v B juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v B juris Rn. 6; BayVGH, B. v C juris Rn. 4; OVG Berlin, B. v OVG 5 N juris Rn. 4). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U. v BV juris Rn. 17 m. w. N.) hat weiter in Bezug auf die Änderung von Ehe- und Familiennamen entschieden, dass ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden kann, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Das Gericht führt dazu aus (a. a. O.), dass die behördliche Namensänderung dazu diene, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber

4 vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern. Das Namensänderungsrecht nach 3 NamÄndG gebe keine Rechtsgrundlage ab, die nach 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren. Dementsprechend könne zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten. In Anwendung dieser Grundsätze liegt kein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die bei der familienrechtlichen Namenswahl bereits vorlagen bzw. vorhersehbar waren und daher mitbedacht hätten werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger zu 1) und 2) aus freien Stücken für den Ehenamen... (BA Bl. 44) entschieden und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2). Sie müssen sich nunmehr an ihrer Namenswahl festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ihre nach 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl revidieren (vgl. BVerwG, B. v B 197/84 - juris Rn. 6). Die von den Klägern als Grund für die beantragte Namensänderung geltend gemachten Schwierigkeiten in der Aussprache und der Schreibweise, die bei nicht nur unwesentlicher Behinderung eine Namensänderung rechtfertigen können (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV), lagen im Zeitpunkt der familienrechtlichen Namenswahl bereits vor und waren den Klägern zu 1) und 2) bekannt. Sie rühren daher, dass im deutschen Sprachraum die verschiedenen diakritischen Zeichen auf dem Buchstaben C nicht gängig sind. Der Kläger zu 1) ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und war damit gleichsam sein Leben lang mit der Problematik der im Deutschen unbekannten Schreibweise sowie Aussprache konfrontiert. Auch die Klägerin zu 2) konnte vorhersehen, dass diese nicht fern liegenden Schwierigkeiten bei der Wahl des Namens Ihres Mannes als Ehename auftreten können. Dennoch haben sie durch die Wahl des Namens... als Ehename deutlich gemacht, dass sie die im deutschen Sprachraum ungewöhnliche Schreibweise und Aussprache nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Im Übrigen besteht über Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB die Möglichkeit, eine deutschsprachige Form des Familiennamens anzunehmen (vgl. LG München I, B. v T 19593/08 - juris Rn. 8 zum Entfallen diakritischer Zeichen und phonetischer Eindeutschung; OLG Hamm, B. v I-15 W 163/13, 15 W 163/13 - juris Rn. 17 ff. zum zeitlichen Rahmen einer Anpassung nach Art. 47 EGBGB). Soweit die Kläger als weiteren Grund anführen, dass der Name auf eine ausländische Herkunft hinweise, die nicht zutreffe, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden (vgl. Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV). Ebenso gilt hier, dass dieser Umstand bei der Eheschließung im Jahr 2002 bereits vorlag und bei der familienrechtlichen Namenswahl hätte berücksichtigt werden können. Außerdem gibt es in Deutschland mittlerweile durch Zuzug und Einbürgerung eine Vielzahl fremdsprachiger Namen, die von deutschen Staatsangehörigen getragen werden, so dass ein Rückschluss vom Namen auf die Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B. v C juris Rn. 9). Soweit die Kläger zu 1) und 2) vortragen, dass sie beim Kinderarzt Integrationsblätter sowie Ratschläge zur Sprachförderung ihrer Kinder bekämen, weil man von einer ausländischen Herkunft ausgehe, rechtfertigt dies keine Namensänderung. Zum einen war vorhersehbar, dass ein fremdländisch klingender Name Personen zu der Annahme veranlassen kann, die Namensträger seien Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig. Weiter sind dies Umstände, die auf eine Vielzahl von Personen mit einem ausländisch klingenden Namen zutreffen können. Damit machen die Kläger weniger ein Individualinteresse als vielmehr ein Gruppeninteresse geltend, das mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist (vgl. BayVGH, B. v BV juris Rn. 20). Soweit die Kläger vortragen, dass der Name Grund für peinliche und lächerliche Verwicklungen sei, da er bei falscher Schreibweise mit K eine enge Verbindung und damit Verwechslungsmöglichkeit zum

5 bosnischen und kroatischen Wort für Penis oder Schwanz beinhalte, stellt dies ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Dieser Umstand hätte bei der familienrechtlichen Namenswahl berücksichtigt werden können. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich bei der persönlichen Vorsprache im Landratsamt am 29. Juli 2015 angegeben, dass es mit dem Namen bereits in der Berufsschule Probleme gegeben habe und der Name für Gelächter gesorgt habe, da dort viele Ausländer gewesen seien. Im Übrigen besteht nach Auffassung der Kammer im deutschen Sprachraum die Gefahr einer solchen Verunglimpfung ohnehin nur in sehr geringem Maße, da nur wenige Personen über die entsprechenden Kenntnisse der bosnischen bzw. kroatischen Sprache verfügen und zu etwaigen herabwürdigenden Wortspielen in der Lage sein dürften. Die Klage war mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro ,- festgesetzt ( 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG - i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder

6 Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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