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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Andreas Glück u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Wie transparent sind die Energiepreise aus Verbrauchersicht? Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen des Urteils des Euro - päischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (Rechtssachen C-359/11 und C- 400/11) sie für Haushaltskunden in der Grundversorgung von Strom- und Gasanbietern sieht; 2. welche Erwartungen sie hinsichtlich der Auswirkungen des o. g. Urteils für eine transparente Preisbildung für Grundversorgungskunden und ggf. für Sondervertragskunden hat; 3. ob es zutrifft, dass das o. g. Urteil des Europäischen Gerichtshofs sämtliche Grundversorgungsverträge betrifft, die noch unter der bis November 2006 geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden abgeschlossen wurden; 4. wie aus ihrer Sicht mit Blick auf mögliche Verjährungen die Verlautbarung des Europäischen Gerichtshofs zu bewerten ist, wonach die Wirkungen des Urteils ausdrücklich nicht zeitlich zu begrenzen sind; 5. wie sich der durchschnittliche Gaspreis für Grundversorgungs- und für Sondervertragskunden in den Jahren 2004 bis 2014 in Baden-Württemberg entwickelt hat; 6. inwieweit und wann innerhalb des Zeitraums 2004 bis 2014 in Baden-Württemberg begründete Anhaltspunkte für den Verdacht unbilliger Preis- bzw. Tariferhöhungen durch Gasversorger vorlagen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. was sie im Sinne der Energiemarktaufsicht bisher getan hat, um intransparenten und ggf. unbilligen Tarifänderungen entgegenzutreten und die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu stärken; 8. inwiefern sie vor dem Hintergrund unbilliger Preise und intransparenter Preis - erhöhungen die Maßnahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung für ausreichend erachtet, um für die Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Preisänderungen verlässlich nachvollziehen können und inwiefern sie diese oder andere Maßnahmen auch für Sonderverträge für notwendig erachtet; 9. wie die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg den aktuellen Wettbewerbsgrad auf dem Gasmarkt auf Anbieterseite (Zahl der regional verfügbaren Versorger) und auf Verbraucherseite (Wechselverhalten) bewertet; 10. inwieweit die Gasversorger den seit dem zweiten Quartal dieses Jahres stark rückläufigen Einkaufspreis für Öl und Gas aktuell tatsächlich und vollumfänglich an die Verbraucher weiterreichen Glück, Dr. Bullinger, Dr. Goll, Dr. Timm Kern, Reith, Haußmann FDP/DVP Begründung Undurchsichtige Preisgestaltungen auf dem Strom- und Gasmarkt erschweren einen fairen Wettbewerb und sind unsozial, weil sie in erster Linie Familien und Geringverdiener belasten. Überteuerte Energiepreise benachteiligen zudem den Produktionsstandort Baden-Württemberg. Das Land muss daher im Sinne der Marktaufsicht auf Transparenz bei Preisbildung und Wettbewerb hinwirken. Stellungnahme Mit Schreiben vom 27. November 2014 Nr /648 beantwortet das Minis - terium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen des Urteils des Euro - päischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (Rechtssachen C-359/11 und C- 400/11) sie für Haushaltskunden in der Grundversorgung von Strom- und Gasanbietern sieht; 2. welche Erwartungen sie hinsichtlich der Auswirkungen des o. g. Urteils für eine transparente Preisbildung für Grundversorgungskunden und ggf. für Sondervertragskunden hat; Mit den oben genannten Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Rechtsvorschriften der Grundversorgungsverordnungen Gas und Strom (GasGVV bzw. StromGVV) insoweit gegen das Transparenzerfordernis der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien verstoßen, als sie nicht vorschreiben, die Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang zu informieren. Nach Auffassung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten. Den Kunden müsse es nicht nur zustehen, sich bei einer Preiserhöhung vom Liefervertrag lösen 2

3 zu können, sondern es müsse ihnen auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen. Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen zu können, müsse der Lieferant den Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informieren. Welche Auswirkungen das Urteil auf die Rechtsbeziehungen der Grundversorgungsunternehmen zu ihren Kunden hat, ist auf Basis nationalen Rechts zu bestimmen. Der EuGH urteilte in zwei Verfahren, die derzeit am Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt werden und die die Anfechtung von Preiserhöhungen durch zwei grundversorgte Kunden zum Gegenstand haben. Es obliegt daher nun dem BGH, die rechtlichen Konsequenzen für das deutsche Recht und die Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen zu den Kunden zu klären. Mit der Entscheidung des BGH wird bis Mitte des Jahres 2015 gerechnet. Für den Sonderkundenbereich sind keine unmittelbaren Auswirkungen durch das EuGH-Urteil erkennbar. Für die Gültigkeit von Preisanpassungsregelungen in Sonderverträgen gelten die Grundsätze der Rechtsprechung nach den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3. ob es zutrifft, dass das o. g. Urteil des Europäischen Gerichtshofs sämtliche Grundversorgungsverträge betrifft, die noch unter der bis November 2006 geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden abgeschlossen wurden; Der EuGH hat über die Vereinbarkeit der Vorschriften von 5 Abs. 2 und 3 StromGVV und 5 Abs. 2 und 3 GasGVV mit europäischem Recht entschieden. Da in den Ausgangsfällen auch der Zeitraum vor Inkrafttreten der Grundversorgungsverordnungen betroffen war, dürfte die Entscheidung dahin gehend zu verstehen sein, dass auch die entsprechenden Bestimmungen der davor geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Gas- bzw. die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden betroffen sind ab dem Zeitpunkt, ab dem die EU- Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien in nationales Recht umzusetzen war. Dies dürfte aber insofern nicht erheblich sein, als seit der Überleitung der Tarifkundenverhältnisse in Grundversorgungskundenverhältnisse im Jahr 2006 keine Lieferverhältnisse nach diesen Rechtsbestimmungen mehr bestehen. 4. wie aus ihrer Sicht mit Blick auf mögliche Verjährungen die Verlautbarung des Europäischen Gerichtshofs zu bewerten ist, wonach die Wirkungen des Urteils ausdrücklich nicht zeitlich zu begrenzen sind; Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung auch damit auseinandergesetzt, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigt, die Urteilswirkungen nur auf die Zukunft zu begrenzen und somit dem Mitgliedstaat die Gelegenheit zu gewähren, die nationale Gesetzgebung an die Rechtsprechung ex nunc anzupassen. Der EuGH hat entschieden, dass die strengen Voraussetzungen für eine solche Ausnahmeregelung nicht vorliegen. Er hat daher den Entscheidungstenor zur Frage der Vereinbarkeit mit europäischem Recht ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochen. Fragen zur Verjährung richten sich nach nationalem Recht. 5. wie sich der durchschnittliche Gaspreis für Grundversorgungs- und für Sondervertragskunden in den Jahren 2004 bis 2014 in Baden-Württemberg entwickelt hat; In der folgenden Tabelle wird beispielhaft die Entwicklung des Gaspreises für die Grundversorgungsverträge der Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) als größtem Grundversorger in Baden-Württemberg aufgezeigt. Gezeigt werden die Kosten bei einem Jahresverbrauch von kwh. Dabei haben die Preis - erhöhungen oder -senkungen teilweise auch unterjährig stattgefunden. 3

4 Jahr Kosten beim einem Jahresverbrauch von kwh in Bemerkungen 1. Januar ,40 1. Januar ,60 1. Januar ,28 starker Ölpreisanstieg 1. Januar ,99 u. a. Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % 1. Januar ,30 1. Januar ,16 starker Ölpreisanstieg 1. Januar ,46 fallender Ölpreis, Wirtschaftskrise 1. Januar ,18 1. Januar ,44 1. Januar ,60 1. Januar ,60 Hinsichtlich der Preisentwicklung für die Sondervertragskunden ist darauf hinzuweisen, dass es eine Vielzahl von Sondervertragskonditionen gibt und sich das Produktportfolio der Gasversorgungsunternehmen in ständigem Wandel befindet. Zudem ist der Markt der Sonderverträge durch einen starken Wettbewerb geprägt, sodass die einzelnen Preisgestaltungen sensible Daten des Geschäftsbetriebs des jeweiligen Gasversorgungsunternehmens beinhalten. Vor diesem Hintergrund ist eine jahresscharfe Darstellung der Preisentwicklung in Baden-Württemberg in diesem Segment nicht möglich. 6. inwieweit und wann innerhalb des Zeitraums 2004 bis 2014 in Baden-Württemberg begründete Anhaltspunkte für den Verdacht unbilliger Preis- bzw. Tarif - erhöhungen durch Gasversorger vorlagen; 7. was sie im Sinne der Energiemarktaufsicht bisher getan hat, um intransparenten und ggf. unbilligen Tarifänderungen entgegenzutreten und die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu stärken; Im Zeitraum 2004 bis 2014 wurden 15 förmliche Preismissbrauchsverfahren der Kartellbehörde Baden-Württemberg gegen Gasversorgungsunternehmen geführt und dabei vielfach Preissenkungen, zum Teil in siebenstelligem Umfang, erwirkt. Des Weiteren hat die Energiekartellbehörde des Landes die Einbeziehung von Konzessionsabgaben in Netzentgelte und Haushaltskundenendpreise nach der Kon - zessionsabgabenverordnung (KAV) untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Praxis einer Vielzahl von Unternehmen, ohne nähere Erkundigungen bei bestimmten Abnahmemengen generell die bei einem Gasverbrauch ausschließlich für Zwecke des Kochens und der Warmwasserbereitung geltende höhere Konzessionsabgabe nach 2 Abs. 2 Nr. 2 a KAV (sog. Kochgas-KA) einzubeziehen, zu überhöhten Konzessionsabgaben als Zuschlag auf die Netzentgelte und Bestandteil der Gasendpreise geführt hat. Alle betroffenen Unternehmen hatten sich nach den konkreten Maßgaben der Kartellbehörde zur Abhilfe und Rückzahlungen verpflichtet. In den letzten Jahren gab es bei der Energiekartellbehörde Baden-Württemberg indes kaum noch Beschwerden wegen steigender Gaspreise, was zum einen darauf zurückzuführen sein dürfte, dass Verbraucher, die mit den Preissteigerungen ihres Versorgers unzufrieden sind, von ihren heute regelmäßig bestehenden Wechselmöglichkeiten aktiv Gebrauch machen, zum anderen aber auch darauf, dass die Gaspreise teilweise stagnieren oder gesunken sind. Die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg hat derzeit keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Preissteigerungen von Gasversorgungsunternehmen, was auch am Wettbewerbsdruck liegen dürfte. 4

5 Aus kartellrechtlicher Sicht ist nunmehr ein Eingreifen der Kartellbehörde rechtlich nicht mehr zulässig, weil nach der räumlichen Marktabgrenzung nicht mehr von regionalen, dem Netzgebiet entsprechenden Gasversorgungsmärkten auszugehen ist, sondern von einem bundesweiten Gashaushaltskundenversorgungsmarkt, bei dem der einzelne Gasversorger, auch wenn er mit einem Gasnetzbetreiber gesellschaftsrechtlich verbunden und zugleich Grundversorger ist, bundesweit gesehen keine marktbeherrschende bzw. marktstarke Stellung mehr hat. Ergänzend wird insoweit auch auf die Antwort auf Frage 9 hingewiesen. Eine Unterscheidung zwischen regionalem Gasgrundversorgungsmarkt und der damit verbundenen marktbeherrschenden Stellung des Grundversorgers einerseits und einem bundesweiten Sondervertragsmarkt andererseits nimmt die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg, abgesehen von besonderen Fallkonstellationen wie etwa der Ersatzversorgung, bei der der Grundversorger z. B. aus rechtlichen Gründen eine besondere Stellung innehat, die ein kartellrechtliches Einschreiten rechtfertigen kann, nicht vor. Es wird damit im Wesentlichen von einem einheitlichen bundesweiten Markt ausgegangen, bei dem auch die HuK-Kunden (Haushalts- oder Kleingewerbekunden deren Jahresverbrauch Kilowattstunden nicht übersteigt) aus einer Vielzahl an überregional tätigen Anbietern auswählen können. Über die energiekartellrechtlichen Maßnahmen hinaus überprüft das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auch anlassbezogen die Einhaltung der Vorschriften über die Grundversorgungspflicht nach 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), insbesondere die dort vorgeschriebenen Veröffentlichungspflichten für Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck. Die Landesregierung setzt sich hier für eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich ein. Bei der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung des Dritten EU-Binnenmarktpakets hatte die Landesregierung ein ganzes Paket mit entsprechenden Forderungen in den Bundesrat eingebracht, das mehrheitlich angenommen wurde. Bedauerlicherweise wurden von der Bundes - regierung und dem Bundestag nur wenige Änderungsvorschläge des Bundesrats in die Gesetzesnovelle übernommen. Die Landesregierung wird die Bundesregierung daher erneut an die beiden Beschlüsse des Bundesrats (DS 343/11[B] Nr. 12 und DS 86/12[B] Nr. B) erinnern, wonach von der Verordnungsermächtigung nach 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG Gebrauch gemacht und in einer Verordnung für Energielieferverträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung die wichtigsten vertraglichen Rahmenbedingungen festgelegt werden sollten. Beide Beschlüsse des Bundesrats waren 2011 und 2012 auf Antrag Baden-Württembergs gefasst worden. 8. inwiefern sie vor dem Hintergrund unbilliger Preise und intransparenter Preis - erhöhungen die Maßnahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung für ausreichend erachtet, um für die Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Preisänderungen verlässlich nachvollziehen können und inwiefern sie diese oder andere Maßnahmen auch für Sonderverträge für notwendig erachtet; Um der nun auch vom EuGH bestätigten Forderung nach mehr Transparenz bei der Preisgestaltung in der Grundversorgung nachzukommen, hat das Bundes - ministerium für Wirtschaft und Energie die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich oder regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung erlassen. Diese Verordnung ist am 30. Oktober 2014 in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass der Grundversorger nicht nur den Allgemeinen Preis, vielmehr auch die in dessen Kalkulation einfließenden staatlich veranlass - ten Preisbestandteile und im Strombereich zusätzlich auch die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung auszuweisen hat. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Änderungen solcher Bestandteile zu einer Neukalkulation des Grundversorgungspreises führen müssen, sollten die staatlich veranlassten Preisbestandteile sinken. 5

6 Nach Auffassung der Landesregierung ist es zunächst zu begrüßen, dass der Bundesverordnungsgeber mehr Transparenz bei der Preisgestaltung in der Grundversorgung geschaffen hat. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt, die Zusammensetzung und Änderungen der Energiepreise besser nachvollziehen und bewerten zu können. Damit wird die Vergleichbarkeit und somit der Wettbewerb gestärkt. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Bundesverordnungsgeber in Konsequenz des oben dargestellten Urteils nun prüfen wird, ob die mit der o. g. Verordnung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen der Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas die vom EuGH festgelegten Anforderungen an eine ausreichende Transparenz erfüllen und ggf. unverzüglich weitere Anpassungen der Grundversorgungsverordnungen vornehmen wird. 9. wie die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg den aktuellen Wettbewerbsgrad auf dem Gasmarkt auf Anbieterseite (Zahl der regional verfügbaren Versorger) und auf Verbraucherseite (Wechselverhalten) bewertet; Bereits seit etlichen Jahren führt die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg Enquête-Untersuchungen auf der Rechtsgrundlage von 32 e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch. Dabei werden in bestimmten Abständen von den Gasversorgungsunternehmen Auskünfte zur Wettbewerbssitua - tion im HuK-Gasversorgungsmarkt abgefragt. Zuletzt wurden 2013 bei 18 repräsentativ in Baden-Württemberg tätigen unterschiedlich großen Gasnetzbetreibern und 18 Gasgrundversorgungsunternehmen Daten für das Jahr 2012 abgefragt. Nach Angaben der Unternehmen belieferten neben dem Grundversorger durchschnittlich 55 andere Anbieter pro Netzgebiet HuK-Kunden mit Gas. Auch in den kleineren Netzgebieten waren stets mindes - tens 14 weitere Anbieter neben dem Grundversorger, der in aller Regel selbst auch Sonderverträge anbietet, aktiv. Die Dritt-Lieferantenwechselquote lag nach Angabe der Unternehmen 2012 im Durchschnitt bei etwa 7,3 %. Abgestellt auf die HuK-Menge (Gasarbeit in kwh), betrug der Marktanteil der Drittlieferanten rund 18,5 %, d. h., knapp 1/5 der insgesamt verkauften Gasarbeit von Lieferanten an Haushalts- und Kleinkunden kommen von Lieferanten, die nicht mit dem Netzbetreiber verbunden sind oder zugleich Grundversorgerstatus besitzen. Im Detail hat die letzte Abfrage (2012, 18 Netzbetreiber, 18 Grundversorgerunternehmen) gezeigt, dass in den einzelnen Netzgebieten der allgemeinen Versorgung mit Grundversorgerpflichten recht unterschiedliche Marktanteile von Drittlieferanten und Wechselquoten bestehen: Anzahl von Lieferanten, die neben dem Grundversorger HuK-Kunden beliefern: zwischen 14 und 151 Wechselquote HuK-Kunden (kundenbezogen): zwischen 1 % und 13 % Marktanteil von Drittlieferanten an HuK-Kunden (mengenbezogen): zwischen 2 % und 36 % Im Segment der gewerblichen und industriellen Gaskunden ist die Wechselbereitschaft deutlich ausgeprägter. Mit Blick auf die einfach umsetzbaren Wechselprozesse sowie die problemlosen Lieferungsketten kann inzwischen aus Sicht der Energiekartellbehörde Baden- Württemberg davon ausgegangen werden, dass ein strukturell gesicherter bundesweiter Gasendkundenmarkt besteht. Somit nimmt das einzelne (örtliche) Gasversorgungsunternehmen, unbeschadet seines gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzbetriebsgebietsumfanges, keine marktstarke oder marktbeherrschende Stellung mehr ein. Diesen Befund teilen auch andere Kartellbehörden. Diese Bewertung hängt auch damit zusammen, dass sich viele Kunden zwar nach wie vor nicht für einen Wechsel zu einem Drittlieferanten, aber immerhin für einen Wechsel vom Grundversorgungstarif zu einem in der Regel günstigeren Sondervertrag des Grundversorgungsunternehmens entscheiden. Dieses Verhalten bestätigt die wettbewerbliche Intensität des Gasendkundenmarktes, gerade weil das Angebot 6

7 von regelmäßig günstigeren Sonderverträgen durch den Grundversorger durchaus als Reaktion auf den aufgekommenen Wettbewerb zu werten ist. 10. inwieweit die Gasversorger den seit dem zweiten Quartal dieses Jahres stark rückläufigen Einkaufspreis für Öl und Gas aktuell tatsächlich und vollumfänglich an die Verbraucher weiterreichen. Die für die Endverbraucher in Deutschland maßgeblichen Energiepreise sind weentlich von der Entwicklung der europäischen und internationalen Preise für die Energieträger Öl, Gas und Steinkohle beeinflusst. Seit dem Jahrtausendwechsel weisen die Erdgaspreise, ebenso wie die Preise für Mineralöl und Kohle, einen deutlich steigenden Trend auf. Der deutsche Grenzübergangspreis für Gas lag im Jahr 2012 im Durchschnitt bei Euro/TJ. Dies stellt eine weitere Preissteigerung um 12,2 Prozent gegenüber dem Jahr 2011 dar. Sie fällt jedoch geringer aus als im Vorjahr (26,4 Prozent). Im ersten Halbjahr 2013 lag der Gaspreis mit durchschnittlich Euro/TJ unter dem Vorjahresniveau. Im ersten Halbjahr 2014 waren weiter sinkende Grenzübergangspreise zu verzeichnen. Folgende Grafik verdeutlicht die Entwicklung des Grenzübergangspreises und des Verbraucherpreises für Erdgas anhand von Preisindizes für die Jahre von 2000 bis 2014: Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten zur Energiepreisentwicklung, Oktober 2014 (Darstellung ZSW) Die durchschnittlichen Kosten für die kurzfristige Beschaffung von Erdgas werden durch das Preisniveau auf dem börslichen Spotmarkt abgebildet. Die folgende Abbildung gibt die Entwicklung des Tagesreferenzpreises für Erdgas im Markt - gebiet von NetConnect Germany der EEX wieder. Danach sind seit Juli 2014 wieder steigende Preise am Spotmarkt für Erdgas erkennbar. 7

8 Quelle: Zugriffsdatum 21. November 2014 Die Veränderungen bei den Marktpreisen für Erdgas wirken sich je nach Beschaffungsstrategie der Gasversorger unterschiedlich aus. Bei langfristiger Beschaffung haben kurzfristige Änderungen der Marktpreise in der Regel keine Auswirkungen auf die Einkaufspreise der Gasversorger. Aus diesem Grund spiegeln sich Entwicklungen am Beschaffungsmarkt meist erst mit einem zeitlichen Versatz und geglättet in der Preisentwicklung der Energieversorger wider. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschaffungspreise für Erdgas neben Steuern, Abgaben und Netzentgelten nur ein Faktor bei der Preisbildung sind. Nach Angaben des Vergleichsportals Check 24 vom 20. November 2014 haben bundesweit 27 Gas-Grundversorger angekündigt, ab Januar ihre Gaspreise durchschnittlich um 5,4 % für Haushaltskunden (Abnahmemenge kwh) zu senken. In der Spitze liegt die Preissenkung bei 12,3 % bzw. 250 Euro im Jahr. In Vertretung Meinel Ministerialdirektor 8

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