Konsequenzen des Schwarzmarkts. Hohe Preise. Beschaffungsprobleme. Gewalt. Beschaffungskriminalität Prostitution Kleinhandel mit Drogen/Vermittlung
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- Gundi Bäcker
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1 Konsequenzen des Schwarzmarkts Hohe Preise Beschaffungskriminalität Prostitution Kleinhandel mit Drogen/Vermittlung Beschaffungsprobleme offene/geschlossene Drogenszenen Zeitaufwand (Kosten der Beschaffung) Gewalt Soziale Kontrolle in Schwarzmärkten wird durch die Akteure selbst ausgeübt (Verhandlung, Mediation, Gewalt) Kriminologie II WS Page 1
2 Konsequenzen der Beschaffungsprobleme Soziale Verelendung Konsum unter Schwarzmarktbedingungen sofortiger Konsum unhygienischer Konsum risikoreicher Konsum (Überdosierung) Physische Verelendung Kriminologie II WS Page 2
3 Drogenelend Kriminologie II WS Page 3
4 Entwicklung polizeilich registrierter Drogendelikte ( ) Cannabis Heroin Kokain Kriminologie II WS Page 4
5 BtMG Tatverdächtige (Allgemeine Verstöße: Konsum) Kriminologie II WS Page 5
6 Sicherstellungen Heroin und Kokain (kg) Kriminologie II WS Page 6
7 Entwicklung Drogentodesfälle Kriminologie II WS Page 7
8 Trump will Todesstrafe für Drogenhändler Kriminologie II WS Page 8
9 Opiat Krise in den USA 2016 starben ca Amerikaner an (einer Überdosis von) Opiaten In Deutschland lag die Zahl der Drogentoten 2016 bei etwa (überwiegend Heroinüberdosis) Wie kam es zur Opiat-Krise in den USA (sowie in Kanada)? Die Opiatkrise begann in den 1990er Jahren Purdue Pharma vermarktet Oxycontin (synthetisches Opiat) als kaum abhängig machendes Schmerzmittel 2012 wurden in den USA 282 Millionen Opiat-Rezepte ausgestellt 2007 wird Purdue Pharma wegen Täuschung der Öffentlichkeit über die Risiken des Mittels zu einer Strafe von mehr als 600 Millionen US-$ verurteilt (3 leitende Angestellte: Bewährungsstrafen) Kriminologie II WS Page 9
10 Vom Abstinenzansatz zur Schadensminimierung 1971 Revision des Opiumgesetzes BtMG (Cannabis) 1981 Heroin-Gesetz : Behandlung anstatt Strafe ab 1985 Debatte zu Aids, intravenösem Heroingebrauch und Schadensminimierung ab 1985 langsame Einführung von Methadonprogrammen angesichts zunächst starkem Widerstand der Ärzteverbände ab 1990 Einführung von Spritzentauschprogrammen 1991 BGH Entscheidung zur Verschreibung von Ersatzstoffen durch einzelne Ärzte 2015: (Stichtag 1. 7.) in Substitutionsbehandlung 1992 Formell wird Spritzenaustausch aus dem Bereich der Strafbarkeit des 29 BtMG herausgenommen Ab Mitte 1990er Jahre: Einführung von Konsumräumen (Frankfurt) 1999 Beschluss der Bundesregierung, Heroinabgabe-Experimente durchzuführen 2000 Gesetzgebung erlaubt die Einrichtung von Konsumräumen März 2002 Beginn der Heroinverschreibung in Bonn 2009 Änderung des BtMG; Heroin wird zum verschreibungsfähigen Medikament Kriminologie II WS Page 10
11 Schadensminimierung Angebotsreduzierung im Wesentlichen wie Prohibitionsmodell Nachfragereduzierung Prävention (Aufklärung, Beratung) Maßnahmen gegen Sekundärprobleme des Drogenkonsums» Spritzenaustausch» Fixerstuben Niedrigschwellige Angebote» Methadon-Abgabe» Heroinverschreibung Kriminologie II WS Page 11
12 Heroinverschreibung in Deutschland Ca Patienten Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, München, Karlsruhe, Bonn Ziele der (Arzneimittel-) Studie Stabilisierung der Gesundheit und des Sozialen Integration von Heroinkonsumenten in das Behandlungssystem Motivation für drogenfreie Behandlung Beantwortung der Fragen Kann das Risiko von Heroin bei ärztlicher Abgabe kontrolliert werden? Soll Heroin zum verschreibungsfähigen Medikament werden? Dauer 3-4 Jahre/Abschlussberichte Änderung des Betäubungsmittelgesetzes: Heroin kann verschrieben werden Kriminologie II WS Page 12
13 Teilnahmebedingungen 1. Mindestalter 23 Jahre 2. Dauer der Abhängigkeit > 5 Jahre 3. Hauptdiagnose: Heroinabhängigkeit 4. Täglicher Heroinkonsum (intravenös) oder riskanter Heroinkonsum während Methadonbehandlung 5. Schwere Erkrankung (HIV oder Hepatitis) oder psychiatrisches Problem oder schwere soziale Marginalisierung (z.b. keine anderen sozialen Kontakte als Drogenkontakte) 6. Keine Teilnahme an Drogenbehandlung während der letzten 6 Monate oder keine Wirkung von Methadonbehandlung (permanenter Gebrauch von Heroin/Crack) 7. Fähigkeit zur Teilnahme an der Studie 8. Freiwillige Teilnahme 9. Patient hält sich bereits seit mindestens 12 Monaten am Ort des Heroinexperiments auf Kriminologie II WS Page 13
14 Experimentelle Untersuchung von Heroinabgabe Methadonabbrecher 1. Jahr N=1.032 Durch Behandlungssystem nicht erreichbare Heroinabhängige Heroin + Case Management Heroin + Drogenberatung Methadon + Case Management Methadon + Drogenberatung Heroin + Case Management Heroin + Drogenberatung Methadon + Case Management Methadon + Drogenberatung Heroin + Case Management Heroin + Drogenberatung 2. Jahr N=434 Heroin + Case Management Heroin + Drogenberatung Methadon Gruppe kann auf freie Heroinplätze wechseln Kriminologie II WS Page 14
15 Ergebnisse des Heroinexperiments 1. Phase: 12 Monate Abbruchquote: Heroin 33%, Methadon 61% Kontakte zur Drogenszene: Heroin 50%, Methadon 60% M Straftaten 1 Jahr vor bzw. während Experiment: Heroin 77/27, Methadon 80/50 Reduzierung Beigebrauch illegaler Drogen: Heroin 69%, Methadon 55% Weniger Gesundheitsprobleme 2. Phase: 24 Monate Insbesondere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit Höhere Quote von berufstätigen Personen Kriminologie II WS Page 15
16 Polizeilich registrierte Kriminalität von Heroinkonsumenten vor und nach der Aufnahme in die Schweizer Heroinversuche Registrierte Straftaten pro Heroinkonsument Referenzzeitraum Vor Aufnahme Nach Aufnahme 12 Monate 2,3 0,8 18 Monate 3,4 1,3 Quelle: Killias, M., Rabasa, J.: Monatsschrift für Kriminologie 1998, S. 8. Kriminologie II WS Page 16
17 Prävalenz von Opfererfahrungen vor Aufnahme und nach Aufnahme in die Heroinabgabe Schweizer Heroinversuche Art des Delikts 6 Monate vor 6 Monate nach 12 Monate nach Raub Körperliche Angriffe Sexuelle Angriffe Betrug bei Drogenkauf Diebstahl (Geld) Diebstahl (Zweiräder) Quelle: Killias, M., Rabasa, J.: Monatsschrift für Kriminologie, 1998, S. 7. Kriminologie II WS Page 17
18 Legalisierung und Cannabis Cannabis und medizinische Behandlung Urteil des VG Köln vom 22. Juli 2014: Eigenanbau zur medizinischen Verwendung kann genehmigungsfähig sein BVerwG 6. April C 10.14: Eigenanbau muss genehmigt werden bei schwerer Erkrankung und fehlenden gleich wirksamen und bezahlbaren Alternativen _artikel.html Cannabis als Genussmittel Unterschiedliche Abgabemodelle Ähnlich der Alkohol-, Tabakabgabe Ähnlich der Medikamentenabgabe Konsequenzen Abnahme der Sekundärprobleme? Zunahme des Drogenkonsums? Kriminologie II WS Page 18
19 Das niederländische Modell Coffee Shops und die Tolerierung von Verkauf und Kauf von Cannabis Ziel: Trennung von Cannabis- und Heroinmärkten Rechtliche Grundlage Opportunitätsgrundsatz (der Strafverfolgung) Entscheidung von Bürgermeister, Polizeidirektion und Staatsanwaltschaft» Kein Verkauf an Minderjährige, kein Verkauf harter Drogen, keine Werbung, nicht mehr als 5 Gramm pro Verkauf/Tag, 500 Gramm Obergrenze Vorrat, kein Verkauf an Ausländer (seit 1. Januar 2013) Problem der Versorgung der Coffee Shops mit Drogen Herstellung, Anbau und Ankauf Kriminologie II WS Page 19
20 Zeit Online 29. November 2013 Kreuzberg beschließt Deutschlands ersten Marihuana- Laden Das Berliner Bezirksparlament hat den ersten Schritt hin zur Eröffnung eines Coffeeshops genehmigt. Der legale Haschisch-Verkauf soll den Drogenhandel eindämmen 3 BtMG: Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen [ ] will. (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (Bündnis 90/Die Grünen, vom ; Kriminologie II WS Page 20
21 Die Versorgung der Coffee Shops Tolerierung/Legalisierung von Anbau/Produktion und Internationales Recht Interpretation der Konventionen von 1961 und 1988 Die Konventionen erlauben medizinische und wissenschaftliche Nutzung Coffee shops werden toleriert im Interesse von Gesundheitsschutz Dies deckt sich nicht mit medizinischer Nutzung Können die Konventionen so interpretiert werden, dass Gesundheitsschutz (und Hanfanbau) unter medizinische Nutzung fallen? Kriminologie II WS Page 21
22 Wiener Konvention 1969 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Artikel 31 Allgemeine Auslegungsregel 1. Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen Artikel 26 Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen Keine Bindung an den reinen Wortlaut; Kontext, Sachverhalt und Zweck müssen berücksichtigt werden Kriminologie II WS Page 22
23 Legalisierung von Marihuana/Cannabis 2012 Referenden in Colorado und Washington Mehrheiten stimmen für Legalisierung von Marihuana 2013 Uruguay verabschiedet Gesetz zur Legalisierung von Marijuana 2014 Referenden und Legalisierung in Alaska, Oregon, Washington DC Nach 2014: Kalifornien, Maine, Massachusetts, Nevada 2018 auch Kanada legalisiert Cannabis Abgabemodell Lizenzierte Unternehmen Anbau Abgabe Kriminologie II WS Page 23
24 Legalisierung von Marihuana/Cannabis Kriminologie II WS Page 24
25 Gesetzgebung Colorado Article XVIII, Section 16: Personal Use and Regulation of Marijuana, Colorado Constitution (1) PURPOSE AND FINDINGS (a) In the interest of the efficient use of law enforcement resources, enhancing revenue for public purposes, and individual freedom, the people of the state of Colorado find and declare that the use of marijuana should be legal for persons twenty-one years of age or older and taxed in a manner similar to alcohol. (b) In the interest of the health and public safety of our citizenry, the people of the state of Colorado further find and declare that marijuana should be regulated in a manner similar to alcohol. Kriminologie II WS Page 25
26 Entwicklungslinien der Evaluationsforschung Allgemeine Evaluationsforschung (insbesondere Arbeitsmarkt-, Sozial-, Umwelt-, Wirtschaftspolitik) Folgenorientierung des Strafrechts und Prävention Montesquieu/Beccaria: Überschüssiges Strafrecht ist Despotie Generalpräventionsuntersuchungen Individualpräventionsforschung Evidenzgestützte Kriminalpolitik Evidenzgestützte Sicherheitspolitik (intelligence led policing) Kriminalitätsprävention What works? What doesn t? What is promising? Gesetzesfolgenabschätzung/Impact Assessments Kriminologie II WS Page 26
27 Evaluationsforschung und Cannabislegalisierung Konsum und Gesundheit Entwicklung des Konsums (Befragungen) Zugänge ärztliche Behandlung, Therapie Kosten Weniger Aufwand für Strafverfolgung und -vollstreckung Mehr Aufwand für Behandlung/Therapie Staatliche Besteuerung (Reduzierung des illegalen Marktes und illegaler Gewinne) Immaterielle Konsequenzen Stigmatisierung (Wegfall strafrechtlicher Konsequenzen für Konsumenten) Diskriminierung (betont in den USA, wo junge Afroamerikaner trotz vergleichbarer Konsumraten sehr viel häufiger wegen Marihuanabesitzes polizeilich registriert werden als junge weiße Amerikaner) Kriminologie II WS Page 27
28 Legalisierung von Cannabis und internationales Recht Art. 14 Einheitskonvention International Narcotics Control Board (INCB) hat das Recht, dem betroffenen Staat die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen kann einen Staat dazu aufrufen, Maßnahmen zur Implementierung der Vorschriften der Konvention zu ergreifen kann die Angelegenheit den Mitgliedsstaaten, dem Rat (Commission on Narcotic Drugs of the Council) oder der Kommission (Economic and Social Council of the United Nations) vorlegen INCB kann die Angelegenheit der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorlegen Art. 48 Bei Meinungsverschiedenheiten: Mediation, Internationaler Gerichtshof Kriminologie II WS Page 28
29 Wege zur Reform der internationalen Drogenverträge Art. 46 Einheitskonvention Kündigung und Wiederaufnahmeantrag bei gleichzeitiger Erklärung von Vorbehalten Art. 47 Einheitskonvention Vorschläge zur Änderung der Einheitskonvention Flexible Vertragsinterpretation Nichtbeachtung der Einheitskonvention Kriminologie II WS Page 29
30 Wirtschaftskriminalität
31 Zur Entwicklung von Konzepten der Wirtschaftskriminalität Sutherland 1949 White-Collar-Crime ist "crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation" Hoher Sozialstatus und berufsbezogen Aubert 1952 Ambivalenz und "Zweideutigkeiten" Strafrecht entfaltet keine eindeutige Wirkung (wie beispw. bei Diebstahl und Straßenkriminalität) Klassentheorie des Strafrechts Wirtschaftskriminalität und fehlende Kontrolle von Wirtschaftskriminalität als Nachweis der Wirksamkeit von Klasseninteressen im Strafrecht und in der Strafjustiz Kriminologie II WS Page 31
32 Paradoxe Befunde der Wirtschaftskriminalitätsforschung Wirtschaftskriminalität wird von älteren Menschen begangen (Alter und Kriminalität) Wirtschaftskriminalität wird in höheren sozialen Schichten begangen (Schicht und Kriminalität) Kurzer Freiheitsentzug wirkt präventiv bei Wirtschaftsstraftätern (entsozialisierende Wirkung des Gefängnisses) Kriminologie II WS Page 32
33 Ambivalenz der Wirtschaftskriminalität Keine deutliche Typisierung des Unrechts (Beispiel Geldwäsche) Frage: War das eine Straftat? Anstelle der Frage Wer hat das getan? Crimen mala in se vs. crimen mere prohibita Wirtschaftsstrafrecht ist Teil der Politischen Ökonomie Kriminologie II WS Page 33
34 War dies eine Straftat? Übernahme von Mannesmann durch Vodafone Der Aufsichtsrat von Mannesmann beschließt kurz vor der Übernahme die Auszahlung von 250 Millionen DM an Vorstandsmitglieder der Mannesmann AG Kriminologie II WS Page 34
im Wesentlichen wie Prohibitionsmodell Prävention (Aufklärung, Beratung) Maßnahmen gegen Sekundärprobleme des Drogenkonsums
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