Teilzonenplanrevision Gemeinde Kriens

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1 Gemeinde Kriens Teilzonenplanrevision Gemeinde Kriens A: Ausscheidung der Gewässerräume B: Umzonung Ober Sackweid, Parzelle Nr C: Umzonung Kleinfeld, Parzelle Nr. 237, 6073 D: Umzonung Eichenspes Parzelle Nr Planungsbericht nach Art. 47 RPV Vom Gemeinderat am 11. Juli 2018 zur kantonalen Vorprüfung und Mitwirkung verabschiedet

2 Impressum Auftrag Auftraggeberin Auftragnehmerin Teilzonenplanrevision Gemeinde Kriens Gemeinde Kriens Planteam S AG, Inseliquai 10, Postfach 3620, 6002 Luzern , luzern@planteam.ch Projektleiter Inhaltliche Mitarbeit Roger Michelon, dipl. Kult. Ing. ETH/SIA, Planer FSU/RegA David Waltisberg, MSc Raumentwicklung und Infrastruktursysteme ETH Qualitätssicherung SQS-Zertifikat ISO 9001 seit 11. Juli

3 Inhaltsverzeichnis GRUNDSÄTZLICHES AUSGANGSLAGE... 5 TEILPROJEKTE INNERHALB DER REVISION... 5 PLANBESTÄNDIGKEIT... 5 VERFAHREN... 6 UNTERLAGEN DER PLANUNGSVORLAGE... 6 A: AUSSCHEIDUNG DER GEWÄSSERRÄUME TEILZONENPLAN GEWÄSSERRAUM... 7 AUSGANGSLAGE... 7 GRUNDLAGEN... 7 ERARBEITUNG GEWÄSSERRÄUME... 8 GEWÄSSERNETZ UND GEWÄSSERACHSEN... 8 THEORETISCHER GEWÄSSERRAUM... 8 ANPASSUNG DER GEWÄSSERRÄUME IM DETAIL... 9 GRUNDSÄTZLICHES... 9 ANPASSUNG DES GEWÄSSERRAUMES ANPASSUNG DER BAU- UND ZONENORDNUNG B: UMZONUNG OBER SACKWEID, PARZELLE NR AUSGANGSLAGE UND GEPLANTES VORGEHEN VORGEHEN MACHBARKEITSSTUDIE BEDARF AN ÖFFENTLICHER ZONE RAUMPLANERISCHE ABWÄGUNG VERFAHREN DICHTE ZUKÜNFTIGE BAUMASSE MEHRWERTAUSGLEICH ÄNDERUNG IM BZR GEPLANTE UMZONUNG

4 C: UMZONUNG KLEINFELD, PARZELLE NR. 237, AUSGANGSLAGE UND REGIERUNGSRATSENTSCHEID UMZONUNG KLEINFELD D: UMZONUNG EICHENSPES, PARZELLE NR AUSGANGSLAGE UND BEGRÜNDUNG RAUMPLANERISCHE ÜBERLEGUNG ZONENPLANÄNDERUNG E: ANHANG ANHANG 1: RINNSALE IM SINNE DER AMTLICHEN VERMESSUNG ANHANG 2: DICHTBEBAUTE GEBIETE ANHANG 3.1: HOCHWASSERSCHUTZPROJEKT HOUELBACH ANHANG 3.2: HOCHWASSERSCHUTZPROJEKT SCHLIMBACH. 30 ANHANG 3.3: HOCHWASSERSCHUTZPROJEKT KRIENBACH OBERNAU ANHANG 3.4: HOCHWASSERSCHUTZPROJEKT KRIENBACH SCHAPPECENTER ANHANG 3.5: HOCHWASSERSCHUTZPROJEKT PROJEKT SIENEBACH ANHANG 4: AUSSCHNITT BEBAUUNGSPLAN SPORTZENTRUM KLEINFELD KRIENS

5 Grundsätzliches 1 Ausgangslage Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung im Jahr 2013 hat die Gemeinde Kriens ihre letzten grösseren Anpassungen im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement vorgenommen. In den letzten Jahren haben sich auf allen politischen Ebenen durch Volksinitiativen, Anpassung der Gesetze und Verordnungen, sowie revidierte Sach- und Richtpläne viele Veränderungen in der Raumplanung und ihr nahen Themen ergeben. Dies stellt auch neue Anforderungen und Aufgaben an die Gemeinde. Eine Hauptaufgabe ist dabei die Revision der Gewässerräume. Das Bundesgesetz verlangt, dass die Kantone bis Ende 2018 für ihre oberirdischen Gewässer einen Gewässerraum ausscheiden. Der Kanton Luzern hat diese Aufgabe an die Gemeinden übertragen. Gleichzeitig ergeben sich für die Gemeinde Kriens noch weitere Aufgaben in der Ortsplanung. Dazu gehören kleinere Anpassungen und die Entwicklung des Areals Ober Sackweid. Diese Anliegen sollen, sofern sie zeitlich und verfahrenstechnisch mit den Gewässerräumen vorliegen, gemeinsam in Form einer Teilrevision der Ortsplanung erarbeitet werden und dem Einwohnerrat vorgelegt werden. 2 Teilprojekte innerhalb der Revision Folgende Teilprojekte wurden erarbeitet und kommen als Gesamtpaket zur Mitwirkung / Vorprüfung, öffentlicher Auflage und Beschlussfassung. - Festlegung der Gewässerräume - Entwicklung / Umzonung des Gebietes Ober Sackweid der ehemaligen Talmud Schule / Parzelle Umzonung Kleinfeld / Anpassungen im Zonenplan gemäss RR Entscheid vom 27. Oktober 2016 (Genehmigung Bebauungsplan Sportzentrum Kleinfeld), Parzelle 237, Umzonung Eichenspes, Parzelle Planbeständigkeit Innerhalb weniger Jahre hat sich die Wahrnehmung der raumplanerischen Aufgaben wesentlich verändert. Dies findet schweizweit in der Annahme des revidierten Raumplanungsgesetzes durch die stimmberechtigte Bevölkerung am 3. März 2013 und im Kanton Luzern, insbesondere in der neuen Fassung 5

6 des kantonalen Richtplans (Überarbeitung im Jahr 2015), seinen Ausdruck. Im neuen Raumplanungsgesetz und in der Vorlage des neuen Richtplans, sowie des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird die Verdichtung und erhöhte Nutzung der bereits bestehenden Bauzonen explizit gefördert und gefordert. Auch die Trennung von Bau- und Nichtbauzone soll transparenter erfolgen. Mit den vorliegenden Aufgaben wird diesen Zielen Rechnung getragen. 4 Verfahren Bisherige Planungsschritte Erarbeitung der Gewässerräume mit Teilzonenplan und Bericht Frühling 2018 Verabschiedung durch Gemeinderat zur Vorprüfung 11. Juli 2018 Mitwirkung / Vorprüfung Sommer 2018 Ausstehende Planungsschritte Anpassung Unterlagen nach Vorprüfung / Mitwirkung Herbst 2018 Erste Lesung Einwohnerrat 13. Dezember 2018 Öffentliche Auflage Dezember 2018 bis Januar 2019 Zweite Lesung Einwohnerrat 23. Mai 2019 Genehmigung durch Regierungsrat Sommer Unterlagen der Planungsvorlage Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen folgende Unterlagen: - Teilzonenplan Gewässerraum (Gesamt und Siedlung) - Änderungen Bau- und Zonenreglement - Änderungen im Zonenplan Zur Orientierung liegen vor: - Übersicht dicht überbaute Gebiete gemäss Kanton - Übersicht Rinnsale gemäss Amtlicher Vermessung - Hochwasserschutzprojekte Schlimbach / Houelbach / Krienbach Obernau, Krienbach Zentrum, Sienebach - Schutzverordnung Krienser Hochwald mit Plan - Gefahrenkarte Kriens mit technischen Berichten - Bebauungsplan Sportzentrum Kleinfeld mit RR Entscheid - Machbarkeitsstudie Parz Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV 6

7 A: Ausscheidung der Gewässerräume 1 Teilzonenplan Gewässerraum 1.1 Ausgangslage Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) und die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene zugehörige Gewässerschutzverordnung (GSchV) verpflichtet die Kantone unter anderem, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 36a GSchG). Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Kanton Luzern sieht in der kantonalen Gewässerschutzverordnung vor, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungsplanung festlegen. Die Gewässerräume müssen bis spätestens 31. Dezember 2018 festgelegt sein. Bis zum Zeitpunkt der definitiven Festlegung der Gewässerräume gelten strengere Übergangsvorschriften gemäss GSchV. 1.2 Grundlagen Auf Bundesebene stehen folgende Grundlagen zur Verfügung: - Gewässerschutzgesetz (GschG) mit Anpassungen vom Gewässerschutzverordnung (GschV) mit Anpassungen vom Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom Das kantonale Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement (BUWD) veröffentlichte 2012 eine Richtlinie, in welcher das Vorgehen zur Festlegung von Gewässerräumen festgelegt wurde. Im Jahr 2016 folgte eine Arbeitshilfe, in welcher die Festlegung von Gewässerräumen innerhalb der Bauzone detailliert erläutert wird. Die beiden Papiere bilden die Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume in der Gemeinde Kriens. Grundlagen auf kantonaler Ebene: - Planungs- und Baugesetz (PBG) vom Kantonales Wasserbaugesetz (KWBG) vom Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGSchV) vom Richtlinie Gewässerraum im Kanton Luzern vom

8 - Arbeitshilfe Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung innerhalb der Bauzone vom Weiter liegen folgenden Daten vor, die als Grundlage für den Teilzonenplan Gewässerraum Kriens dienen: - Hinweiskarte dicht überbaute Gebiete - Gefahrenkarte des Gemeindegebiets Kriens und technische Berichte dazu vom und März Karte der Rinnsale im Sinne der amtlichen Vermessung vom Hochwasserschutzprojekte Schlimbach / Houelbach / Krienbach / Sienebach Als Grundlage für die Erstellung der Pläne dienen die Daten der Amtlichen Vermessung (nach periodischer Nachführung (PNF) Gewässer, mit Gewässerachsen) und die Gewässerraumbreitenkarte des Kantons (Grundlagenkarte mit theoretischem Gewässerraum). 2 Erarbeitung Gewässerräume Gemäss der Arbeitshilfe Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung innerhalb der Bauzonen gliedert sich der Planungsablauf für die Ausscheidung des Gewässerraums in vier Phasen. Diese werden nachfolgend beschrieben und wurden bei der Festlegung des Gewässerraums in Kriens durchlaufen. 3 Gewässernetz und Gewässerachsen Die vorliegenden PNF Gewässer und die zur Verfügung gestellte Grundlagenkarte wurde von Planteam S und der Gemeinde geprüft und als korrekt befunden. Wo nötig, wurde der Verlauf der Gewässer an den Bachlauf angepasst. 4 Theoretischer Gewässerraum Für die Erarbeitung des theoretischen Gewässerraumplanes wurde die Vorlage des Kantons berücksichtigt. Auf Basis der vorliegenden Gewässerachsen wurden die vorgegeben Gewässerraumbreiten definiert. Die Vorgaben bezüglich Gewässerraumbreiten wurden unter Berücksichtigung der Gesetzgebung überprüft. Anpassungen waren keine nötig. Ausgehend vom theoretischen Gewässerraumplan wurden die Gewässerräume der einzelnen Gewässer individuell angepasst (vgl. Kapitel 5). 8

9 5 Anpassung der Gewässerräume im Detail 5.1 Grundsätzliches Bauzone Grundsätzlich wird zwischen Gewässer in der Bauzone und Gewässer ausserhalb der Bauzone unterschieden. Innerhalb der Bauzone wird zudem zwischen dicht überbautem Gebiet und nicht dicht überbautem Gebiet unterschieden. Je nachdem gelten andere Bestimmungen zur Festlegung des Gewässerraumes. In der Bauzone wird der Gewässerraum gemäss Art. 19a BZR als überlagerte Grünzone Gewässerraum (Gr-G) ausgeschieden Anpassung Gewässerraumbreiten im dicht überbauten Gebiet In dicht überbauten Gebieten kann die Gewässerraumbreite an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als dicht überbaut gilt, braucht es einen genügend gross gewählten Betrachtungsperimeter (ganzes Gemeindegebiet). Nicht die Überbauung der Parzelle alleine, sondern auch deren Lage im Planungsperimeter ist auschlaggebend (z.b. Zentrumszone, Standort für bauliche Verdichtung oder Baulücke). Zudem ist ein raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraumes nötig, damit der Gewässerraum reduziert werden kann. Als weitere Grundlage dient zudem die Karte dicht bebaute Gebiete vom Kanton (vgl. Anhang 2). Wird der Gewässerraum angepasst, wird dies im Bericht zu den einzelnen Gewässern jeweils erwähnt Gewässer ausserhalb der Bauzone In der Nichtbauzone wird gemäss BZR Art. 22a überlagernd eine Freihaltezone Gewässerraum definiert. Falls nichts anderes erwähnt, wird ausserhalb der Bauzone der Gewässerraum ausgeschieden. Ausnahmen bilden Gewässer im Wald (Kapitel 5.1.4), eingedolte Gewässer (Kapitel 5.1.6) und sehr kleine Gewässer (Kapitel 5.1.7) Gewässer im Wald Im Wald wird auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet (Art. 41a, Abs. 5a GSchV) Naturschutzzone In der kommunalen Naturschutzzone liegende Gewässer werden nur mit einem Gewässerraum überlagert, falls dieser die Naturschutzzone überschreitet oder eine allfällige Naturschutzbestimmung weniger streng ist als die Nutzungsvorgaben gemäss Gewässerschutzgesetz. 9

10 5.1.6 Eingedolte Gewässer Auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes kann bei eingedolten Gewässern gemäss Art. 41a Abs. 5b GSchV verzichtet werden. Dies jedoch nur, wenn keine überwiegenden Interessen (Hochwasserschutz oder Renaturierung / Offenlegung) entgegenstehen. Die Gemeinde gewichtet die Offenlegung und Renaturierung ihrer Gewässer über das ganze Gemeindegebiet sehr hoch. Es besteht deshalb seitens Gemeinde ein öffentliches Interesse an der Festlegung von Gewässerräumen auch in eingedolten Abschnitten. Dort, wo das Potenzial für eine ökologische Verbesserung hoch ist und eine Revitalisierung verhältnismässig ist, werden eingedolte Gewässerabschnitte mit einem Gewässerraum überlagert. Kurze Eindolungen (Strassen oder zwischen zwei offenen Abschnitten) werden im Sinne des homogenen Gewässerraumes mit einem Gewässerraum überlagert Sehr kleine Gewässer Bei sehr kleinen Gewässern kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen dagegenstehen (Art. 41a, Abs. 5d GSchV). Als sehr kleine Gewässer gelten Rinnsale im Sinne der Amtlichen Vermessung (vgl. Anhang 1). Diese Gewässer sind im Teilzonenplan Gewässerraum entsprechend dargestellt. Bei Rinnsalen, die eine Vernetzungsfunktion ausführen oder bei Gewässern, bei welchen es sich nur bei einem kurzen Abschnitt um ein Rinnsal handelt, liegt ein überwiegendes Interesse an einem Gewässerraum vor. Ein Gewässerraum wird entsprechend ausgeschieden Erweiterung des Gewässerraumes Wenn überwiegende Interessen dafürsprechen (Renaturierung, Uferwege, Naherholung, Hochwasserschutz), wird der Gewässerraum entsprechend erweitert Bestandesgarantie Bestehende Bauten innerhalb der Gewässerraumzone geniessen Bestandesgarantie, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind und die Gefahrensituation und die zukünftigen Hochwasserschutzbauten dies erlauben. Der ordentliche Unterhalt bzw. sanfte Renovationen sind gestattet. Die Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone richtet sich nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz ( 178) Härtefälle Ist im dicht überbauten Gebiet der Hochwasserschutz nicht gewährleistet und die Nutzung gemäss Zonenplan nicht umsetzbar, so ist eine Anpassung an die bestehenden baulichen Gegebenheiten nur möglich, wenn ausreichende Objektschutzmassnahmen getroffen werden, keine Tangierung von zukünftigen 10

11 Hochwasserschutzprojekten vorliegt und keine weiteren überwiegenden Interessen dagegenstehen. Diese Vorgaben gelten auch bei einer Ausnahmebewilligung für Neubauten bzw. einer Anpassung der Gewässerraumbreiten bei unbebauten Grundstücken. Ist in nicht dicht überbauten Gebieten eine Nutzung gemäss Zonenplan auch unter Berücksichtigung der Bestandesgarantie nicht umsetzbar, so sind im Einzelfall je nach Schwere des Eingriffs in das Privateigentum unter Wahrung der öffentlichen Interessen, verhältnismässige Lösungen zu suchen Symmetrische Festlegung Sofern nicht anders definiert, wird eine Achse in den Bach gelegt und symmetrisch davon je ½ des Gewässerraumes ausgeschieden und mit Massangaben versehen Darstellung Die Gewässerräume wurden generalisiert und begradigt, sowie an die Daten der Amtlichen Vermessung (Parzellengrenzen, Gebäudelinien, Fixpunkte) angepasst. Zur besseren Verständlichkeit werden auf dem Teilzonenplan Gewässerraum die Gewässernamen und die Gewässernummer (GEW-ID) dargestellt Übergangsbestimmungen Mit Inkrafttreten des Teilzonenplans Gewässerraum entfallen die bisherigen Übergangsbestimmungen gemäss GSchV. 5.2 Anpassung des Gewässerraumes In den nächsten Kapiteln werden für jedes Gewässer die Anpassungen an den Gewässerraum erläutert. Wo keine Anpassungen erfolgten, sind keine weiteren Erläuterungen vorhanden. Die Festlegung des Gewässerraumes erfolgte nach der theoretischen Gewässerraumbreitenkarte des Kantons. Die Grafiken dienen zur Orientierung. Für die genaue Ansicht des Gewässerraumes und allfälliger Anpassungen ist der Teilzonenplan Gewässerraum zu konsultieren Gewässer in der Schutzzone Hochwald Die Gewässer innerhalb der kommunalen Schutzzone Hochwald sind durch die Schutzverordnung geschützt. Gemäss Absprache mit dem Kanton sind aber in der Landwirtschaftszone und in der Zone mit leichter Düngung die Gewässerräume auszuscheiden. Dies, da in diesen Zonen die Vorgaben des Gewässerraumes (extensive Bewirtschaftung, keine Pflanzenschutzmittel) nicht enthalten sind. Dies betrifft nur ganz wenige Teilabschnitte einzelner Bäche. Bei den meisten Gewässern handelt es sich um Rinnsale im Sinne der Amtlichen Vermessung, sie befinden sich im Wald und oder sie sind über die Schutzverordnung Hochwald genügend geschützt (= Verzicht auf 11

12 Gewässerraum). Auf dem Teilzonenplan Gewässerraum ist die kommunale Schutzverordnung Krienser Hochwald orientierend dargestellt. Gewässer und Rinnsale im Sinne der Amtlichen Vermessung werden unterhalb des Hochwaldes, sobald sie durch die Landwirtschaftszone fliessen, mit einem Gewässerraum überlagert Renggbach Der Renggbach fliesst im oberen Teil durch die Schutzzone Hochwald und durch Waldgebiete. Der Gewässerraum wird in der Landwirtschaftszone standardgemäss ausgeschieden. Ab dem Zufluss vom Rotbach verbreitert sich der Gewässerlauf erneut. Wo der Bachverlauf nicht im Wald ist, wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. An einigen Stellen ist der Wald gemäss Amtlicher Vermessung nicht bis an den Gewässerraum gezogen und es entsteht eine Lücke zwischen Gewässer und Wald, die als Landwirtschaftszone dargestellt wird. Auf den entsprechenden Flächen wird jedoch keine Landwirtschaft betrieben. Der Gewässerraum wird nicht ausgeschieden Zuflüsse Renggbach (Rüblochgraben, Eigraben, Fischerenbach, Schürhofbach) Beim Rüblochgraben, Eigraben und Fischerenbach wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden (Verzicht im Wald). Beim Schürhofbach wird ein Gewässerraum ab dem offen gelegten Teil im Gebiet Blattig ausgeschieden. Bei der Eindolung Eigraben wird ebenfalls ein Gewässerraum festgelegt (öffentliches Interesse an Offenlegung) Krienbach Im Gebiet Hergiswaldstrasse wird der Gewässerraum standardgemäss vermasst und ausgeschieden (Landwirtschaftszone). Im Gebiet Obernau hat der Krienbach mehrere Hochwasserdefizite zu verzeichnen. Aus diesem Grund existiert auch ein Hochwasserschutzprojekt entlang des Abschnittes Obernau. Die entsprechenden Gewässerraumbreiten wurden aus diesem Projekt übernommen (vgl. Anhang 3.3) Im Abschnitt Obernau bis Schappecenter ist bis auf einige wenige Schwachstellen der Hochwasserschutz grundsätzlich gewährleistet (vgl. Anhang 3.4). Das Gebiet wird als dicht bebaut eingestuft. Der Gewässerraum wird deshalb den baulichen Gegebenheiten und an die Kantonsstrasse angepasst. Im Gebiet Feuerwehr / Werkhof Eichenspes ist zudem ein Hochwasserschutzprojekt des Kantons Luzern vorhanden. Der ausgeschiedene Gewässerraum von 11 m reicht gemäss Absprache mit der Dienstelle VIF für die Anforderungen im Projekt aus. Bei den nachfolgenden Parzellen im dicht überbauten Gebiet erfolgt eine Anpassung des Gewässerraumes an die baulichen Gegebenheiten. Dies betrifft Parzelle 705, 2955, 703, 603, 3141, 2548, 598, 594 und 592. Auf der Parzelle 60 ist ein 12

13 neues Bauprojekt in Erarbeitung. Dieses berücksichtigt eine Revitalisierung des Krienbachs. Der Gewässerraum wird deshalb auf dieser Parzelle über die bestehenden Gebäude gezogen. Bei der Eindolung beim Entlastungsstollen unter der Kantonsstrasse K4 wird auf den Gewässerraum verzichtet. Der Hochwasserschutz ist gewährleistet. Im Gebiet Schappecenter ist entlang der Kantonstrasse K4 ebenfalls ein Hochwasserschutzprojekt geplant. Die geforderten Gewässerraumbreiten wurden entsprechend aus dem Projekt übernommen. Im Zentrum von Kriens verläuft der Krienbach unterirdisch. Bis zur Vereinigung mit dem Kanal der Sonnenbergbäche (Kanal Waldheimstrasse) besteht langfristig ein Interesse an einer Offenlegung bzw. zeigt die Masterplanung über das Krienser Zentrum, dass eine Aufwertung durch den Einbezug des Krienbaches möglich ist. Der Gewässerraum wird deshalb auch über die Eindolung gelegt, jedoch an die baulichen Gegebenheiten angepasst. Ab der Eindolung im Zentrum Kriens bis zum Stollen im Sonnenberg verläuft der Krienbach grösstenteils unterirdisch. Die entsprechenden Durchmesser der Röhren reichen aus, um die Wassermengen abfliessen zu lassen. Auf eine Gewässerraumfestlegung wird deshalb in den eingedolten Abschnitten verzichtet. Eine Revitalisierung ist kaum möglich und nicht verhältnismässig. Beim Einlauf in die Röhre im Zentrum Kriens (Verklausungsgefahr) und in den offenen Abschnitten (Qualität im Siedlungsgebiet) wird ein Gewässerraum ausgeschieden Kanal Renggbach Krienbach Zwischen dem Renggbach und dem Krienbach existiert ein privater, teilweise eingedolter Gewerbekanal. Es handelt sich um ein künstlich angelegtes Gewässer und es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Festlegung eines Gewässerraumes. Auf die Festlegung eines Gewässerraumes wird verzichtet Zopfibach, Brandhüslibach, Herrenrütibach, Höchschleifbach und Schlossbergbach Der Gewässerraum wird sowohl im Landwirtschaftsgebiet wie auch im Siedlungsgebiet standardgemäss ausgeschieden. Die Eindolung bei der Parzelle 5004 wird mit einem Gewässerraum überlagert (überwiegendes Interesse). Nördlich des Hochwaldes werden auch die Rinnsale mit einem Gewässerraum überlagert. Beim Einfluss in den Krienbach wird der Gewässerraum bei der Parzelle 782 an die baulichen Gegebenheiten angepasst (dicht bebautes Gebiet, keine Hochwasserdefizite) Binzwiteli- und Kohlgrabenbach Die beiden Bäche entspringen im Hochwald und fliessen in Richtung Studenhof / Studenhofweid und münden unter der Meiersmatt in den 13

14 Houelbach. Die Hochwasserschutzziele sind über den ganzen Gewässerlauf erfüllt. Grundsätzlich wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. Entlang der Eindolung beim Binzwitelibach wird auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet. Der Hochwasserschutz ist gegeben und eine Offenlegung unverhältnismässig Houelbach und Zuflüsse (Längrütibach, Brunmöslibach, Balzrütibach, Raptobelbach, Sc hällerütibach ) Die Bäche fliessen vom Hochwald in den Houelbach, welcher in den Krienbach mündet. Bei den Zuflüssen wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. Beim Balzrütibach werden die eingedolten Abschnitte mit einem Gewässerraum überlagert, da der Bachabschnitt Potential für eine Offenlegung bietet. Bein Längrütibach wird bei der Eindolung (Parzelle 582) ein Gewässerraum ausgeschieden. Die Eindolung ist zwar hochwassersicher, es besteht aber Potential für eine Offenlegung. Für den Houelbach ist zurzeit ein Hochwasserschutzprojekt in Erarbeitung (vgl. Anhang 3.1). Dieses beinhaltet einerseits eine Talsperre im Gebiet Bellweiher und andererseits eine Anpassung im ganzen Bachperimeter des Houelbachs. In Absprache mit dem zuständigen Projektingenieur der Holinger AG (Projekterarbeitung) und der kantonalen Dienststelle VIF wird im Oberlauf ein Gewässerraum von 11 m und ab der Einmündung vom Binzwitelibach ein Gewässerraum von 17 m gemäss dem Wasserbauprojekt ausgeschieden. Bei Härtefällen wurde der Gewässerraum an die baulichen Gegebenheiten angepasst. Dies betrifft: Parzelle 552, 5433, 2549, 3578 und 537. Bei Parzelle 2829 wird der Gewässer sinnvollerweise an die baulichen Gegebenheiten angepasst. Ab dem Zufluss des Streuibachs ist die Eindolung hochwassersaniert. Es besteht aber zusammen mit einer möglichen Revitalisierung des Krienbaches im Zentrum Potential für eine Offenlegung des Abschnittes (vgl. Kapitel 5.2.4). Ein Gewässerraum wird deshalb bis zum Zusammenfluss mit dem Krienbach ausgeschieden. Dieser wird jedoch an bauliche Gegebenheiten angepasst Streuibach / Haslibach Der Streuibach entspringt ebenfalls im Hochwald und fliesst im Gebiet Fänkern in den Houelbach. Der Gewässerraum wird standardgemäss ausgeschieden. Da keine Hochwassergefährdung vorliegt und das Gewässer durch dicht bebautes Gebiet führt, wird sinnvollerweise der Gewässerraum bei den Parzellen 668, 3124, 4706, 2093, 2895, 2730 und 2141 an die baulichen Gegebenheiten angepasst. Aufgrund des künstlichen Bachverlaufs im Siedlungsgebiet könnte eine Revitalisierung auf Teilabschnitten des Baches angedacht werden. Die Gewässerraumbreite beträgt deshalb 15 m. 14

15 Talackerbach Beim Talackerbach wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. Bei den Eindolungen wird ebenfalls ein Gewässerraum festgelegt. Es besteht ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung des Abschnittes und teilweise ist der Hochwasserschutz nicht gegeben Schlossbach / Ghölbach / Schlimbach Beim Schlossbach wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. Der eingedolte Abschnitt auf Parzelle 83 / 5254 wird mit einem Gewässerraum überlagert (öffentliches Interesse an einer späteren Offenlegung). Beim Ghölbach wird der eingedolte Abschnitt auf Parzelle 5377 ebenfalls mit einem Gewässerraum überlagert. Es besteht ein öffentliches Interesse an einer späteren Offenlegung des Baches. Beim Weiher an der Schlundstrasse wird der bestehende Gewässerraum der Grundnutzung übernommen. Die Fläche bleibt in der Grünzone d und wird neu mit der Grünzone Gewässerraum überlagert. Für dem Schlimbach existiert nach der Unterquerung der Autobahn ein Hochwasserprojekt der Schubiger AG Bauingenieure. Dieses ist noch nicht rechtskräftig. Damit für das geplante Projekt jedoch genügend Gewässerraum vorhanden ist, wird der Gewässerraum entsprechend dem vorgeschlagenen Projekt ausgeschieden (vgl. Anhang 3.2). Hinweis an die Kantonalen Dienststellen: Der Schlimbach / Ghölbach ist auf der Parzelle 5377 durchgehend bis an den Waldrand eingedolt. Die Gewässerachse wurde von Planteam S entsprechend angepasst Guetrütibach Der Guetrütibach weist entlang seines Gewässerlaufs mehrere Schwachstellen (vor allem bei den Eindolungen) auf. Dabei sind die Einlässe der Eindolungen zu klein. Aus diesem Grund wird der Gewässerraum jeweils auch über die Einläufe der Eindolungen gelegt Gewässer beim Schulhaus Roggern Bei diesem Gewässer existiert bereits ein Gewässerraum im Zonenplan (Grünzone) aus der damals vorgenommenen Einzonung auf dem Areal Bosmatt. Die Grünzone wird aufgehoben, dafür aber auf dem ganzen Bachverlauf inkl. Eindolung ein Gewässerraum ausgeschieden. Dieser wird an die baulichen Gegebenheiten angepasst (dicht bebautes Gebiet, Hochwasserschutz gegeben). Im Rahmen der Überbauung ist eine Offenlegung geplant. 15

16 Ebersrütibach Beim Ebersrütibach wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. Über die Eindolungen bei der Autobahn wird ebenfalls ein Gewässerraum gelegt (Homogener Gewässerraum) Schlundbach Der obere Teil des Schlundbachs fliesst durch Landwirtschaftsgebiet und Wald. In diesem Teil wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden. Zusätzlich wird der eingedolte Abschnitt im Gebiet Höllhof mit einem Gewässerraum überlagert. Es liegt ein öffentliches Interesse vor. Einerseits ist die Hochwassersituation ungeklärt und andererseits ist eine spätere Offenlegung denkbar. Im Siedlungsgebiet wird der Gewässerraum ebenfalls standardgemäss ausgeschieden. Es sind keine Anpassungen an bauliche Gegebenheiten nötig. Die Eindolung zum Steinibach wird ebenfalls mit einem Gewässerraum überlagert (Durchlass zu klein). Entlang der A2 sind diverse künstliche Nebeneindolungen und Entlastungsstollen vorhanden. Mit dem Ausbau der A2 wurden der Schlundbach und Schlimbach entlang der Autobahn hochwassersaniert. Entlang der Eindolungen wird deshalb kein Gewässerraum ausgeschieden Weyürtibach, Strickbäche und Steinibach Der Weyrütibach fliesst von der Weirüti bis zum Eichwädli, wo er in den Schlundbach mündet. Er wird standardgemäss mit dem Gewässerraum überlagert. Selbiges gilt für die Strickbäche. Der Steinibach fliesst grösstenteils durch den Wald. Im Siedlungsgebiet wird der Gewässerraum standardgemäss ausgeschieden Sienebach / Fisterlochtobel Der Sienebach fliesst vom Gebiet Siene in den Krienbach. Dabei ist eine Eindolung nicht hochwassersaniert. Ein entsprechendes Projekt ist in Erarbeitung (vgl. Anhang 3.5). Die Gewässerraumbreiten wurden aus diesem übernommen. Entlang des offen geführten Abschnitts wird der Gewässerraum ausgeschieden. Bei Parzelle 2366 wird der Gewässerraum an die baulichen Gegebenheiten angepasst Menzingerweidbach Der Menzingerweidbach fliesst von der Menzingerweid über das Quartier Feldmüli in den Krienbach. Entlang der Menzingerweid wird er als Rinnsal geführt. Ab dem Siedlungsgebiet sind der Menzingerweidbach und die Zuflüsse eingedolt. Die Eindolungen weisen Hochwasserdefizite auf. Der Gewässerraum wird deshalb über den ganzen Bachverlauf inkl. Eindolung ausgeschieden. 16

17 Bäche bei Sonnenberg, W ihaldebach, Mittlerhustobelbach / Oberhusbach, Grossweidbach Über die Bäche beim Sonnenberg und die Bäche Oberhusbach und Grossweidbach wird standardgemäss der Gewässerraum ausgeschieden. Eingedolte Abschnitten weisen oft die Problematik auf, dass ihre Einlässe zu knapp bemessen sind. Der Gewässerraum wird deshalb auch über die Einlaufwerke der Eindolungen gelegt. Beim Wihaldebach und beim Grossweidbach ist zudem die Kapazität der Durchlässe zu gering. Der Gewässerraum wird deshalb jeweils auch über den eingedolten Abschnitt ausgeschieden. 5.3 Anpassung der Bau- und Zonenordnung In Kriens werden die Vorgaben des Bundes und des Kantons zur Freihaltung des Gewässerraumes mit folgenden Zonen umgesetzt: Zonenplan Die Gewässerräume werden im Zonenplan verbindlich dargestellt. Zwei separate Teilzonenpläne Gewässerraum zeigen die Gewässerräume im Massstab 1:7 000 (Gesamtplan) und 1:4 000 (Teil Siedlung) im Detail. Die Gewässerräume sind jeweils als überlagerte Grünzonen (Baugebiet) bzw. als Freihaltezone Gewässerräume definiert (Nicht-Baugebiet) Bau- und Zonenreglement Im Bau- und Zonenreglement war der Gewässerraum bisher über Art. 19 Abs.1 lit. e und lit. f gesichert. Art. 19 Abs. 1 lit. e hätte den Gewässerraum in Form der Grundnutzung gesichert. Es wurden bisher jedoch keine Gewässerräume als Grundnutzung ausgeschieden. Art. 19 Abs. 1 lit. e kann also ersatzlos aufgehoben werden. Art. 19 Abs. 1 lit. f sicherte den Gewässerraum als überlagerte Zone. Dieser wurde bisher einmal ausgeschieden und zwar im Areal Bosmatt (vgl. Kapitel ). Dieser überlagerte Gewässerraum wird aufgehoben und an die theoretische Gewässerraumbreite angepasst. Art. 19 wird somit wie folgt angepasst: Art. 19 Grünzone Allgemein Gr-A 1 Die Grünzonen werden gemäss 50 Abs. 2 PBG in vier sechs Nutzungskategorien zugewiesen: a: Hartflächen b: Freizeitflächen 17

18 2 c: Produktionsflächen d: Ökoflächen e: Sicherung Gewässerraum Grundnutzung f: Sicherung Gewässerraum überlagert Die konkreten Nutzungen zu den Kategorien a - d regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. Bei Kleinflächen kann der Gemeinderat Ausnahmen von Nutzungsbestimmungen bewilligen. 3 Für die Nutzungs kategorien e und f gilt 41c der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (2011}. 4 3 Die Fläche der Grünzone auf der Parzelle Nr. 662 (Ringplatz Andritz Hydro) kann zur Grünflächenziffer der benachbarten Arbeitszone angerechnet werden.... In Zukunft wird der Gewässerraum nur noch überlagernd gesichert. Dazu werden neu zwei separaten Artikel im BZR integriert: Art. 19a Grünzone Gewässerraum (Gr-G) Die Grünzone Gewässerraum ist einer Bauzone überlagert. Die vom Gewässerraum überlagerte Fläche darf zur anrechenbaren Grundstücksfläche (agsf) gemäss 11 und A1-12 PBV angerechnet werden. Die Grünzone Gewässerraum dient der Sicherung des Gewässerraums und des Hochwasserschutzes an Bächen. Für die zulässigen Nutzungen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c GSchV. Die Festlegung des Gewässerraumes gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (GSchV) wird in einem separaten Teilzonenplan Gewässerraum dargestellt. Art. 22a Freihaltezone Gewässerraum (Fr-G) Die Freihaltezone Gewässerraum ist einer Grundnutzungszone überlagert. Für die zulässigen Nutzungen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c GSchV. Die Festlegung des Gewässerraumes gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (GSchV) wird in einem separaten Teilzonenplan Gewässerraum dargestellt. 18

19 B: Umzonung Ober Sackweid, Parzelle Nr Ausgangslage und geplantes Vorgehen Das Areal der ehemaligen Talmud-Hochschule befindet sich an der Sackweidstrasse im Gebiet Obernau der Gemeinde Kriens am Rande des Siedlungsgebiets. Bisher war die Parzelle 3106 in der Zone für öffentliche Zwecke und der Wohnzone D zugeordnet. Grund dafür war die Nutzung des Areals als private Schule mit Internat, Sportanlage, Kirche und Kulturanlässen. Nur der östliche Teil befindet sich in der Wohnzone. Das Areal befindet sich im Eigentum der schweizerischen Talmud-Hochschule «Jeschiwah». Der Schulbetrieb wurde inzwischen am Standort Kriens aufgegeben und das Areal wird nicht mehr genutzt. Bauten und Anlagen sind am Ende der Lebenszeit angekommen und wären sanierungsbedürftig. Die Eigentümerschaft möchte aus diesen Gründen die Bauten abreissen und das Gebiet neu entwickeln und gegebenenfalls das Areal verkaufen. 2 Vorgehen Die Gemeinde Kriens unterstützt eine bauliche Entwicklung an dieser Lage, fordert aber gleichzeitig ein, dass eine zukünftige Überbauung eine hohe Qualität aufweisen muss. Eine ortsbaulich verträgliche Dichte ist zu wählen und bei höheren Dichten ist eine gute Freiraumqualität gefordert. Damit eine mögliche bauliche Entwicklung stattfinden kann, sind über die Parzelle 3106 neue Zonenvorschriften nötig. Dabei ergeben sich grundsätzlich zwei mögliche Varianten: a) Im Rahmen der bevorstehenden Teilrevision der Ortsplanung kann die Parzelle 3106 vollständig der Wohnzone W-D (Ausnützungsziffer 0.55, talseitige Fassadenhöhe max m gemäss Art. 7 BZR) zugewiesen werden. Damit gelten die gleichen Zonenbestimmungen wie im östlichen Grundstückteil und in der westlich angrenzenden Zone. Da der Gemeinde Kriens eine hohe Qualität der Überbauung wichtig ist, wird eine Gestaltungsplanpflicht und Konkurrenzverfahrenspflicht über das Areal gelegt. Dies ermöglicht bei guter Qualität einen 15% Ausnützungszuschlag und 3 m zusätzliche talseitige Fassadenhöhe. Damit wäre eine AZ von 0.63 und m talseitige Fassadenhöhe (= 5 Vollgeschosse) möglich. b) Aufgrund eines Konkurrenzverfahrens (städtebaulicher Wettbewerb) werden Dichte, Höhen und die städtebauliche Setzung definiert. Daraus ergibt sich ein Richtprojekt. Das Areal wird dann einer speziellen Wohnzone mit einem 19

20 entsprechenden Nutzungsmass und weiteren Zonenvorschriften zugeführt, welche das Richtprojekt abbilden. 3 Machbarkeitsstudie Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Grundeigentümerschaft eine Machbarkeitsstudie bei schärli architektur ag, luzern in Auftrag gegeben (vgl. Beilage). Die Machbarkeitsstudie zeigt 10 verschiedene Varianten einer möglichen Bebauung auf. Dabei werden Dichten von 0.71 bis 0.79 (Ausnützungsziffer) erreicht. Die städtebaulichen Studien zeigen vielseitige Varianten und Bebauungsmöglichkeiten auf und listet die Vor- und Nachteile der einzelnen Ideen auf. Je nach Variante sind bis zu 8 nutzbare Geschosse geplant. Die Machbarkeitsstudie wurde an der Sitzung vom 5. Dezember 2017 im Fachgremium der Gemeinde Kriens diskutiert. Auch das Fachgremium begrüsst eine Entwicklung und Aktivierung des Areals, stellt aber fest, dass die städtebauliche Situation sehr anspruchsvoll ist. Für das Fachgremium ist es zwingend, dass ein Konkurrenzverfahren durchgeführt wird. Die aufgezeigten Dichten sind aus städtebaulicher Perspektive möglich, sind aber gekoppelt an sehr hohe qualitative Anforderungen. 4 Bedarf an öffentlicher Zone Unabhängig der zukünftigen Entwicklung klärte die Gemeinde Kriens intern ab, ob grundsätzlich ein Bedarf an der öffentlichen Zone auf der Parzelle 3106 besteht. Die Gemeinde möchte nicht, dass Land der öffentlichen Zone in eine Wohnzone umgezont wird und zu einem späteren Zeitpunkt wieder Land für einen öffentlichen Zweck eingezont oder teuer erworben werden muss. Es zeigt sich, dass bei der Gemeinde Kriens kein weiterer Bedarf an öffentlicher Zone an dieser Lage besteht. Gemeindliche Infrastrukturen wie Werkhof oder Feuerwehrzentrum wurden in den letzten Jahren erneuert und mit den Zentrumsbauten in Kriens wurde der öffentliche Bedarf der Verwaltung gedeckt. Die Parzelle liegt zudem nicht an der Zentrumsachse, wo solche Infrastrukturen Sinn ergeben. Der Bedarf an Schulanlagen ist zwar ein Thema in Kriens allerdings an anderen Orten in der Gemeinde (z. B. Luzern Süd) und nicht im Umgebungsperimeter der Parzelle

21 5 Raumplanerische Abwägung 5.1 Verfahren Aufgrund der Empfehlung des Fachgremiums, der komplexen städtebaulichen Situation und aus raumplanerischen Überlegungen (hohe Qualität an diesem Standort gefordert) kommt für die Gemeinde Kriens nur eine Überbauung aufgrund eines Konkurrenzverfahrens in Frage. Da es sich bei der Variante b) um eine risikoreichere Variante für den Eigentümer handelt (Konkurrenzverfahren vor der Umzonung) wurde entschieden, dass eine Umzonung mit Gestaltungsplanpflicht und einem anschliessenden Konkurrenzverfahren durchgeführt werden soll. Da das Quartier eher am Siedlungsrand liegt, die benachbarten Parzellen in der Wohnzone W-D liegen und hohe Dichten an diesem Ort raumplanerisch und städtebaulich schwierig zu begründen sind, wird die Parzelle 3106 in die Wohnzone D umgezont. Mit dem Wettbewerb und der Gestaltungspanpflicht ist eine AZ von maximal 0.63 und eine maximale Gebäudehöhe von m zulässig. Im Rahmen des Konkurrenzverfahren ist zudem dazuzulegen, wie mit den Themen städtebauliche Qualität, preisgünstiger Wohnungsbau, Wohnungsmix, Frei- und Erholungsraum und Eingliederung in das Quartier umgegangen wird. Die Gemeinde Kriens kann im Rahmen des Konkurrenzverfahrens weitere Vorgaben machen. 5.2 Dichte Eine der zentralen Aufgaben der Raumplanung ist die Innentwicklung vor der Aussenentwicklung. Aus diesem Grund ist es zentral, dass zukünftige Überbauungen eine gewisse Mindestdichte aufweisen. Mit der Zuteilung in eine «höherwertige Zone» mit entsprechenden Gebäudehöhen und Ausnützungsziffern wird diesem Ziel Rechnung getragen. Gestaltungsplanpflicht und Konkurrenzverfahren schaffen zudem Anreize, eine höhere Dichte anzustreben. Über Art. 30 BZR Kriens kann die Gemeinde zudem über die Art der Wohnungen und somit auch der Grösse mitbestimmen. Zurzeit liegt der durchschnittliche Flächenbedarf pro Einwohner in Kriens bei 113 m 2 (Quelle: LUBAT 2018). Dieser Wert soll mit der geplanten Überbauung mindestens gehalten bzw. unterschritten werden. Selbst ohne Gestaltungsplanpflicht und Wettbewerb wird dieser Wert in der Wohnzone D nicht erreicht (Wohnfläche pro Einwohner im Schnitt bei 43 m 2 gemäss LUBAT 2018). Die Machbarkeitsstudie zeigt zudem auf, dass noch höhere Dichten möglich sind. Die Gemeinde strebt zudem im Rahmen des Konkurrenzverfahrens einen durchmischten Wohnungsmix an. In der Tendenz führen all diese Argumente zu einem tieferen Flächenverbrauch pro Einwohner, womit die maximalen 113 m 2 pro Einwohner eingehalten werden können. 21

22 5.3 Zukünftige Baumasse Mit dem neuen kantonalen Baugesetz findet ein Wechsel von der bisherigen Ausnützungsziffer zur Überbauungsziffer statt und es folgt die Einführung der Gesamthöhe. Die Gemeinde Kriens wird mit der angestrebten Gesamtrevision bis 2023 ihre Bau- und Zonenordnung entsprechend anpassen müssen. Mit der Gesamtrevision werden auch alle Zonenbestimmungen und Baumasseziffern überprüft und gegebenenfalls angepasst. Erfahrungen aus anderen Gemeinden zeigen, dass sich die zulässige Nutzung und Höhen an der heutigen Ausnützungsziffer und Geschosszahl orientiert oder die Nutzung leicht erhöht wird. Abzonungen sind selten der Fall. Für das jetzt aufzugleisende Konkurrenzverfahren gelten die Bestimmungen gemäss rechtsgültigem BZR. Im Rahmen der neuen Zonenordnung werden das Wettbewerbsergebnis, die topografische Lage und die bestehende Zonenordnung berücksichtigt und auf das kantonale Gesetz abgestimmt. 5.4 Mehrwertausgleich Mit der Inkraftsetzung des revidierten PBG am 1. Januar 2018 ist jeweils zu eruieren, ob der Tatbestand des Mehrwertausgleichs zum Tragen kommt. Gemäss 105 ist eine Mehrwertabgabe geschuldet, wenn der Tatbestand der Um- oder Aufzonung in Gebieten mit Sondernutzungsplanpflicht erfüllt ist und der Mehrwert über beträgt. Mit einer Parzellengrösse von über m 2 dürfte dieser Tatbestand erfüllt sein. Da es sich bei der betroffenen Grundeigentümerschaft nicht um ein Gemeinwesen (Gemeinde, Kirchgemeinde oder Ähnliche) handelt, ist sie mehrwertabgabepflichtig. Bei einer Um- oder Aufzonung in Gebieten mit Sondernutzungsplanpflicht bestehen zwei Möglichkeiten, wie die Abgabe geleistet werden kann. Einerseits können die Gemeinde und die Grundeigentümerschaft einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen ( 105a PBG), der eine Gegenleistung im Umfang der Abgabe regelt. Andererseits kann die Abgabe auch monetär geleistet werden (20% des Mehrwerts), wobei das Geld der Gemeinde zu Gute kommt, die es zweckgebunden einsetzen muss. Der genaue Mehrwert lässt sich erst mit Vorliegen des Gestaltungsplanes beziffern. 6 Änderung im BZR Die Umzonung erfolgt mit einer Gestaltungsplanpflicht und einer Pflicht zur Durchführung eines Konkurrenzverfahrens. Damit die Konkurrenzverfahrenspflicht auch rechtlich abgesichert ist, muss Art. 31 BZR geändert werden. Neu wird Art. 31 durch einen Abs.3 ergänzt, welcher explizit für das Gebiet Ober Sackweid, Parzelle 3106 ein Konkurrenzverfahren verlangt. 22

23 Art. 31 Gestaltungsplanpflicht. 3 Im Gestaltungsplanpflichtgebiet Ober Sackweid, Parzelle 3106 ist der Gestaltungsplan auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss Art. 55 BZR zu erarbeiten. 7 Geplante Umzonung Heute befindet sich die Parzelle 3106 zum grösseren Teil in der Zone für öffentliche Zwecke sowie der östliche Teil in der Wohnzone D (W-D). Eine Teilfläche liegt in der Landwirtschaftszone. Damit in Zukunft die erwähnten Bestimmungen zum Tragen kommen, wird die in der Zone für öffentliche Zwecke liegende Teilfläche der Parzelle 3106 in die Wohnzone D umgezont. Über diese und den bereits in der Zone W-D liegenden östlichen Parzellenteil gilt neu eine Gestaltungsplanpflicht. Abbildung: Ausschnitt aus dem rechtgültigen Zonenplan Abbildung: Umzonung auf der Parzelle 3106 / Neue Gestaltungsplanpflicht 23

24 C: Umzonung Kleinfeld, Parzelle Nr. 237, Ausgangslage und Regierungsratsentscheid Im Rahmen des Neubaus des Stadions Kleinfeld wurde vom Architekturbüro Ivan Bühler GmbH, Luzern ein Bebauungsplan ausgearbeitet (vgl. Anhang 4). Der Bebauungsplan Sportzentrum Kleinfeld Kriens wurde mit dem Regierungsratsentscheid vom 27. Oktober 2016 genehmigt. Parallel zum Bebauungsplan wurde eine Zonenplanänderung ausgearbeitet, um die geplante Zuschauertribüne des Stadions Kleinfeld auch im Zonenplan zu sichern. Die Wohn- und Arbeitszone E Kleinfeld (WAr-E) und die darauf gelegte Bebauungsplanpflicht wich zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Regierungsrat vom Standort der Tribüne im Bebauungsplan ab. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat in seinem Genehmigungsentscheid verfügt, dass der Zonenplan bzw. die Zone WAr-E angepasst werden muss. Mit der vorliegenden Teilrevision kommt die Gemeinde Kriens der Verfügung nun nach. 2 Umzonung Kleinfeld Damit Bebauungsplan und Zonenplan übereinstimmen, wird die Wohn- und Arbeitszone E Kleinfeld sowie die Bebauungsplanpflicht angepasst. Abbildung: Ausschnitt aus dem rechtgültigen Zonenplan Abbildung: Umzonung / Zonenanpassung an den Bebauungsplan 24

25 D: Umzonung Eichenspes, Parzelle Nr Ausgangslage und Begründung Die Parzelle Nr stellt mit seiner Zonenzuteilung zur Wohnzone C ein isoliertes Grundstück im Zonenplan dar. Die angrenzenden Grundstücke liegen in der Wohnzone mit Volumenerhaltung, Wohn-/Arbeitszone A (War-A) sowie Zone für öffentliche Zwecke. Seit der letzten Ortsplanungsrevision ist ein Umzonungsgesuch für eine neue Zonenzuordnung dieses Grundstücks pendent. Der Gemeinderat hat dem Gesuchsteller bestätigt, das Grundstück bei einer künftigen Teilrevision in die Wohn- und Arbeitszone A umzuzonen. Deshalb soll das Grundstück mit der anstehenden Teilrevision im Sinne einer Zonenplankorrektur bzw. einer logischen Zonenabgrenzung und des Konzentrationsprinzips analog der Nachbarparzellen in die Wohn-/Arbeitszone A umgezont werden. Abbildung: Rechtsgültiger Zonenplan mit Parzelle 3411 in der Wohnzone C. 25

26 2 Raumplanerische Überlegung Aus raumplanerischer Überlegung sprechen keine Gründe gegen eine Umzonung in die Wohn- und Arbeitszone A. Mit dem Angleich an die umliegenden Parzellen wird auch der Forderung nach einer klareren Abgrenzung verschiedener Nutzungen entsprochen. 3 Zonenplanänderung Die Parzelle 3411 wird somit von der bisherigen Wohnzone C in die Wohn- und Arbeitszone A umgezont (877 m 2 ). Abbildung: Umzonung Parzelle 3411 in die Wohn- / Arbeitszone A 26

27 E: Anhang Anhang 1: Rinnsale im Sinne der Amtlichen Vermessung 27

28 Anhang 2: Dichtbebaute Gebiete 28

29 Anhang 3.1: Hochwasserschutzprojekt Houelbach 29

30 Anhang 3.2: Hochwasserschutzprojekt Schlimbach Projekt Schlimbach, Abschnitt 1,2 und 3. 30

31 Anhang 3.3: Hochwasserschutzprojekt Krienbach Obernau 31

32 Anhang 3.4: Hochwasserschutzprojekt Krienbach Schappecenter 32

33 Anhang 3.5: Hochwasserschutzprojekt Projekt Sienebach 33

34 Anhang 4: Ausschnitt Bebauungsplan Sportzentrum Kleinfeld Kriens 34

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