Musterprüfung. Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) - Rechtslage Lösungsvorschlag
|
|
- Hajo Dittmar
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Musterprüfung Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) - Rechtslage Lösungsvorschlag Masterprüfungszentrale Xpert Business Volkshochschulverband Baden-Württemberg e. V. Raiffeisenstraße Leinfelden-Echterdingen Tel.: 0711/ Fax: 0711/ klose@vhs-bw.
2 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 2 Hinweise: Die Aufgaben sind nach dem Rechtsstand des Jahres 2008 zu lösen. Im Jahr 2008 betragen die Beitragssätze in der Sozialversicherung zur: Rentenversicherung (RV): 19,90 % Arbeitslosenversicherung (AV): 3,3 % Pflegeversicherung (PV): 1,70 % PV-Höherversicherung für Kinderlose: 0,25 % Krankenversicherung (KV): die maßgebenden Beitragssätze entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Aufgaben. Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2008 betragen: in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.300,00 in der Kranken- und Pflegeversicherung 3.600,00 der max. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich: 250,20 Je nach Bundesland können die Kirchensteuersätze abweichen. In Baden-Württemberg gilt: - der normale Kirchensteuersatz in Höhe von 8 % - der Mindestkirchensteuersatz in Höhe von 0,30 monatlich - der pauschale Kirchensteuersatz in Höhe von 6,5 %.
3 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 3 Die Prüfung setzt sich aus den folgenden Aufgaben zusammen: Aufgabe 1 Inhalt Geburtstagsfeier anlässlich des 60. Geburtstages eines Vorstandes eines Bankinstitutes erreichbare Punktzahl 2 Verjährungsfristen für Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge 1 3 Gewährung von Kurzarbeitergeld. 3 4 Nachzahlung von Überstunden 3 5 Zuschläge im Rahmen des 3b EStG 5 6 Sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Pauschalversteuerung nach 40 EStG 2 7 Internetnutzung 4 8 Kosten für Telekommunikation 3 9 SV-Meldungen: Meldeschlüssel Beschäftigung einer Haushaltshilfe lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Abwicklung 6 11 Reisenebenkosten Diebstahl während einer Dienstreise, Reisegepäckversicherung 2 12 Weihnachtsfeier für leitende Mitarbeiter 3 13 Übernachtungskosten von Berufskraftfahrern 2 14 Betriebliche Altersversorgung unterschiedliche Fallgestaltungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich beurteilen 15,5 15 Auslandssachverhalte Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht 8 16 Altersteilzeit Verschiedene Fälle 19,5 17 Privatnutzung von Firmenfahrzeugen 7 insgesamt erreichbare Punktzahl 100 4
4 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 4 1. Geburtstagsfeier anlässlich des 60. Geburtstages eines Vorstandes eines Bankinstitutes (4 Punkte) Eine Bank nahm den 60. Geburtstag ihres Vorstandsvorsitzenden zum Anlass und lud Kunden, Vertreter der Öffentlichkeit, einige ausgewählte Arbeitskollegen, einige wenige Freunde und Bekannte des Vorstandes sowie dessen engste Familienangehörige zu einer Feier in einen Landgasthof ein. Auf der Einladungskarte der Bank erschien als Text: Wir feiern mit einem Festlichen Essen den 60. Geburtstag von Herrn Max Müller. Es nahmen insgesamt 170 Personen an der Feier teil. 25 Teilnehmer waren alleine gekommen, die übrigen mit Ehegatte bzw. Partner. Neben der Ehefrau des Vorstandes nahmen an der Feier die drei Kinder des Vorstandes und deren Ehegatten/Partner sowie acht Freunde/Bekannte des Vorstandes (auch jeweils mit Ehegatte/Partner) teil. Die Kosten betrugen insgesamt ,00 und wurden von der Bank getragen. Bitte beurteilen Sie die Feier aus lohnsteuerrechtlicher Sicht. Es handelt sich um keine Betriebsveranstaltung, sondern um eine Veranstaltung, 1 P. die anlässlich eines persönlichen Ereignisses eines einzelnen Arbeitnehmers durchgeführt wird. Damit ist zu prüfen, ob dieser betreffende Arbeitnehmer die Kosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, als geldwerten Vorteil versteuern muss. 0,5 P. Die Bank also der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer hatte eingeladen. 0,5 P. Die Feier fand nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers statt. 0,5 P. Die Kosten je Teilnehmer (82,35 ) überstiegen nicht 110,00. Eine Hinzurechnung 0,5 P. von Ehegatten/Partner ist daher nicht vorzunehmen. Damit stellen auch die auf die privaten Gäste des Vorstandes (Familienangehörige, Freunde und Bekannte) anteilig entfallenden Kosten keinen lohnsteuerpflichtigen 1 P. Vorteil für den Vorstand dar. 2. Verjährungsfristen für Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge (1 Punkt) Nach wie vielen Jahren verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge? Sämtliche Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach 4 Jahren. 1 P.
5 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 5 3. Gewährung von Kurzarbeitergeld (3 Punkte) Nennen Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind, dass... - der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit die Kurzarbeit anzeigt. - ein erheblicher Arbeitsausfall mit einhergehendem Ausfall von Arbeitsentgelt vor liegt. - die betrieblichen und die persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers erfüllt sind. je 1 P. 4. Nachzahlung von Überstunden (3 Punkte) Ein Monatslohnempfänger erhält vom Arbeitgeber die Überstundenvergütung für die Monate August bis Oktober in einer Summe nachgezahlt, und zwar im Monat November. Wie kann die Nachzahlung der Überstunden lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich abgewickelt werden? Bitte beide Möglichkeiten darstellen. Grundsätzlich sind die Lohnabrechnungen der Monate, in der die Überstundenvergütungen angefallen sind, aufzurollen. 1 P. Der Nachzahlungsbetrag kann jedoch lohnsteuerrechtlich als sonstiger Bezug behan- 1 P. delt und beitragsrechtlich als Einmalentgelt abgerechnet werden, wobei auf den Zeitraum der Monate abzustellen ist, die die Überstunden ursächlich betreffen. 1 P. 5. Zuschläge im Rahmen des 3b EStG (5 Punkte) a) Grundlohnberechnung des 3b EStG (3,5 Punkte) Welche der folgenden Lohnarten sind in die Grundlohnberechnung des 3b EStG einzubeziehen? Erschwerniszulagen Schichtzulagen Überstundenvergütungen Vermögenswirksame Leistungen Zuschlag für Samstagsarbeit Weihnachtsgeld Steuerfreier Beitrag zu einer Pensionskasse Ja Ja Nein Ja Ja Nein Ja je 0,5 P.
6 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 6 b) Mischzuschlag (1,5 Punkte) Ein Arbeitgeber zahlt nach den tarifvertraglichen Regelungen bei Nachtarbeit in der Zeit von 20:00 bis 24:00 Uhr einen Zuschlag von 20 %, für Überstunden gewährt er einen Zuschlag von 30 %, wenn Überstunden während der Nachtarbeit anfallen, bezahlt er einen so genannten Mischzuschlag in Höhe von 60 %. Bitte berechnen Sie den lohnsteuerfrei möglichen Zuschlag im Falle des Mischzuschlages. Lohnsteuerfrei sind 20/50 = 2/5 des Mischzuschlags, d. h. 0,5 P. 2/5 von 60 % 24 % des Grundlohns 1 P. 6. Sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Pauschalversteuerung gem. 40 (1) EStG (2 Punkte) Eine Firma zahlt anlässlich ihres 15-jährigen Bestehens an alle Arbeitnehmer eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 150,00 je Arbeitnehmer aus. Sie versteuert diese Zuwendung auf Antrag sowie mit Genehmigung des Finanzamtes gem. 40 (1) EStG. Wie ist der Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? Bitte entscheiden Sie über die Beitragspflicht, und begründen Sie Ihre Entscheidung kurz. Die Pauschalversteuerung führt nicht zu beitragsfreiem Entgelt, weil es sich bei der 1 P. Sonderzahlung sozialversicherungsrechtlich um ein Einmalentgelt handelt. Nur wenn laufendes Entgelt pauschal versteuert wird, ist es nicht beitragspflichtig. 1 P. (Dabei ist laufendes Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gemeint.) 7. Internetnutzung (4 Punkte) Harald Brauser erhält vom Arbeitgeber Zuschüsse zu seinen privaten Internet-Nutzungskosten. Beurteilen Sie dies aus lohnsteuerrechtlicher Sicht. a) Sie stellen steuerpflichtigen Lohn dar. 1 P. b) Folgende Leistungen können in diesem Fall, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden, mit 25 % pauschal versteuert werden: Ein monatlicher Zuschuss zu laufenden Internetkosten einschließlich Grundgebühr 1 P. (Ohne Nachweis bis zu 50 im Monat) 1 P. Die Übernahme einmaliger Anschlusskosten für einen Internetzugang durch den Arbeitgeber 1 P.
7 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 7 8. Kosten für Telekommunikation (3 Punkte) a) Telefonkostenersatz an Außendienstmitarbeiter (2 Punkte) Herr Schleicher ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er hat am Sitz der Firma keinen Arbeitsplatz, sondern übt seine Reisetätigkeit von zu Hause aus. Er legt seinem Arbeitgeber die private Telefonrechnung über 120,00 vor (Grund- und Gesprächsgebühren). Nachweise über die geführten Telefongespräche liegen nicht vor. Der dienstlich bedingte Aufwand war auch in der Vergangenheit nie ermittelt worden. Unbestritten muss der Arbeitnehmer aber von seinem privaten Telefon aus auch beruflich telefonieren. In welchem Umfang ist ein steuerfreier Kostenersatz durch den AG möglich? 20 % des Rechnungsbetrages, aber max. 20,00 sind monatlich ohne Nachweis als Auslagenersatz steuerfrei ersetzbar. 2 P. b) Gestellung eines Telefons durch den Arbeitgeber (1 Punkt) Ein Arbeitgeber hat auf eigene Kosten im häuslichen Büro seines Außendienstmitarbeiters eine Telefonanlage einrichten lassen und mit der Telekom einen Telefonvertrag abgeschlossen. Die monatliche Rechnung geht direkt an den Arbeitgeber. In einem Monat waren 160,00 an Telefonkosten angefallen. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung muss der Arbeitnehmer monatlich pauschal 35,00 für die Privatnutzung des Telefons an den Arbeitgeber bezahlen. Wie ist der Sachverhalt lohnsteuerrechtlich zu beurteilen? Lohnsteuerrechtlich nichts zu veranlassen, weil es sich um die lohnsteuerfreie Überlassung einer Telekommunikationseinrichtung des Arbeitgebers handelt. 1 P. 9. SV-Meldungen: Meldeschlüssel (12 Punkte) Der Malerbetrieb Stefan Pinsel hat zum 1. März 2008 vier neue Mitarbeiter eingestellt, für die die Anmeldungen zur Sozialversicherung erfolgen müssen. Ergänzen Sie dazu bitte in der nachfolgenden Übersicht die jeweiligen Personen- und Beitragsgruppenschlüssel für diese Mitarbeiter.
8 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 8 Mitarbeiter PGRS BGRS Maler, der gerade seinen 57. Geburtstag gefeiert hat und seit einem Jahr 1 arbeitslos war. Er ist bei der TK krankenversichert. Arbeitszeit pro Woche: 38,5 Std Lohn pro Std.: 8,25 2 Buchhalterin, die bei der KKH krankenversichert ist. Sie arbeitet bereits seit 2 Jahren bei einem Arbeitgeber als Buchhalterin (20-Std.-Woche; Gehalt 695 ) sowie bei einem anderen Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte (Gehalt 150 ) Arbeitszeit pro Woche: 12 Std. Gehalt pro Monat:: Student, der gerade Semesterferien hat und den Malern als Hilfskraft bei einem besonderen Auftrag zur Hand gehen soll. Diese Einstellung ist befristet vom In diesem Jahr hat der Student noch keine andere Beschäftigung gegen Entgelt durchgeführt. Er ist als Student bei der BEK krankenversichert. Arbeitszeit pro Woche: 38,5 Std. Lohn pro Std.: 6,75 4 Lackierer, der für den gleichen Auftrag wie der Student vom bis eingestellt wird. Er war vom bis bei einem anderen Handwerksbetrieb beschäftigt. Er ist bei der AOK krankenversichert. Arbeitszeit pro Woche: 38,5 Std. Lohn pro Std.: 7, Personengruppenschlüssel (PGRS): 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale 106 Werkstudenten 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte 110 Kurzfristig Beschäftigte je 1 P. / je 2 P. Beitragsgruppenschlüssel (BGRS): Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung (AV) (PV) Pflegeversicherung Rentenversicherung (RV) (KV) 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 1 allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag 1 voller Beitrag 1 voller Beitrag 2 erhöhter Beitrag 3 halber Beitrag 2 halber Beitrag 2 halber Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
9 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite Beschäftigung einer Haushaltshilfe lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Abwicklung (6 Punkte) Frau Emsig ist als Haushaltshilfe tätig; weitere Beschäftigungen hat sie nicht. Sie erhält neben ihrer monatlichen Vergütung in Höhe von 350,00 arbeitstäglich ein Mittagessen; insgesamt an jeweils 20 Tagen im Monat. Eine Lohnsteuerkarte hat sie nicht vorgelegt. Frau Emsig ist über ihren Ehemann bei der AOK familienversichert. a) Nach welchem Verfahren wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich abgewickelt? Bitte benennen Sie das Verfahren, und beschreiben es stichwortartig. (2,5 Punkte) Mittels des Formulars Haushaltscheck und nicht mit dem normalen Meldeformular einmalig bei der Bundesknappschaft (Minijobzentrale) anzumelden und mitteilen, ob eine pauschale Versteuerung erfolgen soll. Einzugsermächtigung erteilen. Arbeitgeber muss keine Beitragsnachweise abgeben. Bundesknappschaft zieht halbjährlich die pauschalen Abgaben ein und erstellt die Jahresmeldung. 2,5 P. b) Beurteilen Sie das unentgeltlich gewährte Mittagessen. (1 Punkt) Für die Gewährung des unentgeltlichen Mittagessens ist kein Sachbezugswert anzusetzen, weil bei Anwendung des Haushaltscheckverfahrens diejenigen Sachbezüge sozialversicherungsfrei sind, für die amtliche Sachbezugswerte anzusetzen sind. 1 P. c) Bitte berechnen Sie die anfallenden Abgaben zur Sozialversicherung und zur Steuer. Die Umlagesätze betragen: U1 = 0,1 %, U2: 0,0 %. Die Unfallversicherung beläuft sich auf 1,6 %. (2,5 Punkte) Berechnung der pauschalen Abgaben: RV 5 % aus ,50 KV 5 % aus ,50 LSt 2 % aus 350 7,00 U1 0,1 % aus 350 0,35 UV 1,6 % aus 350 5,60 2,5 P. 11. Reisenebenkosten Diebstahl während einer Dienstreise, Reisegepäckversicherung (2 Punkte) a) Einem Arbeitnehmer werden auf einer Dienstreise der Reisekoffer mit der privaten Kleidung im Wert von ca ,00 sowie 100,00 Bargeld gestohlen. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer aus diesem Grund 1.100,00. Wie ist die Zahlung des Arbeitgebers lohnsteuerrechtlich zu beurteilen? (1 Punkt) Lohnsteuerpflichtig. 1 P.
10 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 10 b) Kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei eine Reisegepäckversicherung abschließen? Begründen Sie Ihre Antwort bitte! (1 Punkt) Ja, wenn die Reisegepäckversicherung auf die berufliche Reisetätigkeit beschränkt ist. 1 P. 12. Weihnachtsfeier für leitende Mitarbeiter (3 Punkte) Ein Arbeitgeber lädt seine leitenden Angestellten und deren Ehegatten im Dezember zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten betragen für die 30 Personen insgesamt Von diesen 30 Personen waren 12 mit Partner und 6 alleine gekommen. Der Arbeitgeber möchte die Aufwendungen, sofern sie steuerpflichtig sind, pauschal versteuern. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. a) Lohnsteuerrechtliche Beurteilung der Feier: (1 Punkt) Behandlung als Betriebsveranstaltung wegen des eingeschränkten Personenkreises ausgeschlossen. Diese Veranstaltung hat Belohnungscharakter (Incentive). Die Freigrenze gilt daher nicht. Es besteht Steuerpflicht. 1 P. b) Pauschale Versteuerung der entstandenen Kosten? (2 Punkte) Weil es sich vom Grundsatz her um keine Betriebsveranstaltung handelt, ist damit auch die Pauschalversteuerung mit 25 % ausgeschlossen. 1 P. Die Steuer könnte jedoch auf Antrag beim zuständigen Finanzamt mit einem pauschalen Steuersatz gem. 40 (1) EStG versteuert werden. 1 P. 13. Übernachtungskosten bei Berufskraftfahrern (2 Punkte) Darf eine Speditionsfirma ihrem als Berufskraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmer die Übernachtungspauschale lohnsteuerfrei ersetzen, wenn dieser in der Fahrerkabine des Fahrzeugs schläft? Bitte entscheiden und begründen Sie Ihre Entscheidung kurz. Ein steuerfreier Ersatz ist nicht zulässig, weil der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Übernachtungsmöglichkeit kostenlos zur Verfügung stellt. 2 P. 14. Betriebliche Altersversorgung unterschiedliche Fallgestaltungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich beurteilen (15,5 Punkte) Bitte entscheiden Sie, wie die unterschiedlichen Formen der betrieblichen Altersversorgung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu lösen sind, indem Sie den lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn und das beitragspflichtige Entgelt ermitteln. (Es sollen die jeweiligen monatlichen Höchstbeträge ausgeschöpft werden.) Sofern die Beiträge nicht lohnsteuerfrei sind, wird sofern gesetzlich zulässig pauschal versteuert.
11 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 11 In allen Fällen werden die Beiträge in Form der Gehaltsumwandlung von den Arbeitnehmern selbst erbracht. Die Fälle sind jeweils getrennt zu beurteilen und betreffen verschiedene Arbeitnehmer jeweils im ersten Arbeitsverhältnis: a) Monatlicher Beitrag für eine Unterstützungskasse in Höhe von 400,00, Bruttoarbeitslohn 4.000,00 (3,5 Punkte) a1) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes: lohnsteuerfrei in voller Höhe lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn = ,5 P. a2) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltes in allen Zweigen der Sozialversicherung (RV/ AV; KV/ PV): sozialversicherungsfrei in Höhe von 4 % der BBG RV(West) = P. beitragspflichtiges Entgelt in der RV/AV = ; KV/PV = P. b) Monatlicher Beitrag zugunsten einer Pensionskasse in Höhe von 400,00 (Altvertrag, d. h. vor dem Jahr 2005 abgeschlossen); Bruttoarbeitslohn 4.200,00 (4,5 Punkte) (Bitte auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung beachten.) b1) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Höhe von 4 % der BBG RV(West) = 212 ; übersteigender Betrag darf pauschal versteuert werden bis zu 146 monatlich: 1 P. Bruttoarbeitslohn lohnsteuerfrei pauschal versteuerbar 146 lohnsteuerpflichtig P. b2) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltes in allen Zweigen der Sozialversicherung (RV/AV; KV/PV): sozialversicherungsfrei in Höhe von 4 % der BBG RV(West) = 212 ; 0,5 P. pauschal versteuerter übersteigender Betrag nicht beitragsfrei, weil laufender Arbeitslohn umgewandelt wird: 1 P. Bruttoarbeitslohn beitragsfrei 212 beitragspflichtig in RV/AV bzw ,00 in KV/PV 1 P.
12 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 12 c) Monatlicher Beitrag zugunsten einer Pensionskasse in Höhe von 400,00 (Neuvertrag, d. h. nach dem abgeschlossen); Bruttoarbeitslohn 3.500,00 (4,5 Punkte) c1) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes: lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Höhe von 4 % der BBG RV(West) 1 P. = 212 ; zusätzlich lohnsteuerfrei in Höhe von : 12 = P. Bruttoarbeitslohn lohnsteuerfrei zusätzl. LSt-frei 150 lohnsteuerpflichtig P. c2) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltes in allen Zweigen der Sozialversicherung (RV/AV; KV/PV): für die Sozialversicherung gilt der Erhöhungsbetrag nicht: 0,5 P. Bruttoarbeitslohn beitragsfrei 212 beitragspflichtig in RV/AV sowie in KV/PV 1 P. d) Monatlicher Beitrag zugunsten einer Direktversicherung in Höhe von 146 (Altvertrag, kapitalbildend; bezugsberechtigt sind die gesetzlichen Erben des Arbeitnehmers); Bruttoarbeitslohn 5.300,00 (3 Punkte) (Bitte auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung beachten.) d1) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslohnes: nicht lohnsteuerfrei ( nicht sozialversicherungsfrei), weil kapitalbildend und Erbberechtigung nicht nur für Unterhaltsberechtigte, Pauschalversteuerung zulässig in Höhe von monatlich 146 : 0,5 P. Bruttoarbeitslohn pauschal versteuerbar 146 lohnsteuerpflichtig P. d2) Beurteilung und betragsmäßige Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltes in allen Zweigen der Sozialversicherung (RV/AV; KV/PV): nicht sozialversicherungsfrei, weil nicht lohnsteuerfrei; pauschal versteuerter Betrag aus Entgeltumwandlung ist nicht beitragsfrei 0,5 P. sozialversicherungspflichtiges Entgelt in RV/AV = ; in KV/PV = P.
13 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite Auslandssachverhalte Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (8 Punkte) a) Beschäftigung eines beschränkt lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers, hier: Geschäftsführer einer GmbH (4 Punkte) Der Geschäftsführer einer inländischen GmbH lebt mit seiner Familie in der Slowakei. Zusätzlich ist er dort Geschäftsführer einer slowakischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers in Deutschland. Seinen Arbeitslohn erhält er von der deutschen Firma. Die deutsche und die slowakische Firma teilen sich die Personalkosten. Er ist beschränkt lohnsteuerpflichtig und hat aus diesem Grund auch keine Lohnsteuerkarte, sondern eine Bescheinigung für beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer vom Finanzamt mit der Lohnsteuerklasse I erhalten. Im Jahr 2006 war er ausschließlich in Deutschland tätig gewesen. Nach seinen Aufzeichnungen hat er im Jahr 2007 an insgesamt 259 Tagen gearbeitet, davon an 67 Tagen in Deutschland, 100 Tage in der Slowakei und 92 Tage in Drittstaaten. Er hat im Jahr 2007 folgenden Bruttoarbeitslohn erhalten: Tantieme für das Jahr 2006 in Höhe von ,00, laufender Arbeitslohn des Jahres 2007 in Höhe von ,00. Bitte ermitteln Sie den lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn für das Jahr Soweit der Arbeitslohn Deutschland direkt zugeordnet werden kann, ist dieser Arbeitslohn direkt zuzuordnen: Das betrifft die Tantieme für das Jahr 2005, die ausschließlich in Deutschland erarbeitet wurde, also ,00 1 P. Der nicht direkt zuordenbare Arbeitslohn ist im Verhältnis der Arbeitstage aufzuteilen: ,00 : 259 Gesamt-Arbeitstage x 67 Arbeitstage in Deutschland 2 P. = ,54. Damit beträgt der in Deutschland lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn insgesamt: ,54. 1 P. b) Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland (4 Punkte) Ein Arbeitnehmer wird für einen längeren Zeitraum von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet. b1) Lohnsteuer Was besagt die so genannte 183-Tage-Regelung in Doppelbesteuerungsabkommen? (2 Punkte) Die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (bilaterale Verträge) ordnen einem der Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht zu. Vom Grundsatz her gilt: Wenn sich ein Arbeitnehmer länger als 183 Tage in dem ausländischen Staat aufhält, unterliegt er in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug. (Ein formeller Freistellungsantrag ist nur für die Länder zwingend erforderlich notwendig, in denen dies im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Die Lohnsteuerbe-
14 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 14 freiung ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass er in dem ausländischen Staat Steuern bezahlt hat.) 2 P. b2) Sozialversicherung Was muss der Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich unternehmen? (2 Punkte) Er muss den Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmers prüfen: Er muss über die Verbindungsstelle Ausland der Krankenversicherungen feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer trotz seines Auslandseinsatzes in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Dies wäre im Rahmen der Regelungen zur Ausstrahlung der Fall. Dazu sind entsprechende Anträge nötig, über die im Einzelfall entschieden wird. 2 P. 16. Altersteilzeit Verschiedene Fälle (19,5 Punkte) a) Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag (4 Punkte) Frau Alt aus der Lohnbuchhaltung trifft mit ihrem Arbeitgeber, der Müller KG, eine Vereinbarung zur Alterteilzeitarbeit. Ihre Arbeitszeit reduziert sich um die Hälfte. Ihr monatliches Gehalt betrug bisher Daneben erhält sie regelmäßig eine Leistungszulage, die in der Höhe schwankt; im laufenden Monat beträgt die Zulage 200. Für die im laufenden Monat geleistete Mehrarbeit erhält Frau Alt außerdem 300. Errechnen Sie des Arbeitsentgelt des laufenden Monats sowie den Aufstockungsbetrag. Vollarbeitsentgelt Halbiert Leistungszulage lfd. Monat Mehrarbeitsvergütung lfd. Monat 300 Arbeitsentgelt lfd. Monat P. Altersteilzeitentgelt Leistungszulage lfd. Monat 200 Regelarbeitsentgelt davon 20 % (Aufstockungsbetrag) = P. b) Gehaltsabrechnung und Bruttobelastung (15,5 Punkte) Im nachfolgenden Fall gelten die gesetzlichen Regelungen: Herr Rüstig ist nach dem in Altersteilzeit gegangen. Sein normales Gehalt hätte 5.500,00 betragen. Er hat die Lohnsteuerklasse III/1,0, und auf der Lohnsteuerkarte ist ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 150,00 eingetragen. Der Beitragssatz der Krankenkasse beträgt 14 %. a) Bitte erstellen Sie die Gehaltsabrechnung für April 2008, und ermitteln Sie die Bruttobelastung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist nicht umlagepflichtig zur U1; der Beitragssatz zur U2 beträgt 0,2 %. (12,5 Punkte)
15 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 15 Gehaltsabrechnung: (6 Punkte) Gesamtbrutto: Gehalt anteilig 50% 2.750,00 Aufstockungsbetrag 20 % von 2.750,00 550, ,00 1 P. Steuerbrutto 2.750,00./. LSt./. Freibetrag lt. LSt-Karte 150,00 159,00 1 P. = Tabellenbrutto 2.600,00./. Solz 0,00 0,5 P../. KV 7,9 % (incl. KV-Zusatz) 217,25 0,5 P../. PV 0,85% (kein Zusatzbeitrag, weil Elterneigenschaft durch Kinder- KV-/PV-Brutto 2.750,00 23,38 1 P. freibetrag auf LSt-Karte ersichtlich)./. RV 9,95 % 273,63 0,5 P. RV-/AV-Brutto 2.750,00./. AV 1,65 % 45,38 0,5 P. Summe der gesetzl. Abzüge 718,64 Nettoarbeitslohn 2.581,36 0,5 P. Auszahlungs-/ Überweisungsbetrag 2.581,36 0,5 P. Bruttobelastung des Arbeitgebers: (6,5 Punkte) Gehalt 2.750,00 0,5 P. Aufstockungsbetrag zum Altersteilzeitentgelt 550,00 0,5 P. KV (ohne Zusatzbeitrag, weil dieser nur vom Arbeitnehmer zu zahlen ist) 192,50 0,5 P. PV 23,38 0,5 P. RV: a) Normalbeitrag aus Ist-Entgelt (9,95 % aus ) 273,63 0,5 P. b) reiner Arbeitgeberbeitrag 19,9 % aus (s. NR**) 393,03 2,5 P. AV 45,38 0,5 P. U2 (0,2% von 2.750,00 ) 5,50 0,5 P. Summe 4.233,42 0,5 P. **Nebenrechnung: Ermittlung des zusätzlichen RV-Beitrags für den AG Der zusätzliche RV-Beitrag des AGs errechnet sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts = 2.200, aber maximal auf die Höhe der Beiträge des Unterschiedsbetrags: 90 % der RV-BMG Regelarbeitsentgelt = Höchstbetrag daher Berechnung aus 1.975
16 Musterprüfung Xpert Business Lohn und Gehalt (2) Seite 16 b) Was ist bei den Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung zu beachten? (0,5 Punkte) separat auszuweisen 0,5 P. c) Erläutern Sie bitte, wie sich der Aufstockungsbetrag steuerlich für Herrn Rüstig auswirkt, und zwar sowohl beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber als auch bei seiner privaten Einkommensteuererklärung. (0,5 Punkte) Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist (aus diesem Grund) auf der Lohnsteuerbescheinigung separat aufzuführen. 0,5 P. d) Welche Leistungen kann sich der Arbeitgeber unter welchen Voraussetzungen von welcher staatlichen Stelle ersetzen lassen? (2 Punkte) Vom Arbeitsamt werden erstattet der Aufstockungsbetrag und der RV-Beitrag zum Aufstockungsbetrag, 1 P. sofern der Arbeitgeber entweder einen Arbeitslosen einstellt oder einen Auszubildenden nach dessen Ausbildungsverhältnis in ein normales Arbeitsverhältnis übernimmt. 1 P. 17. Privatnutzung von Firmenfahrzeugen (7 Punkte) Eine Lohnbuchhalterin hat die Aufgabe, für die Arbeitnehmer des Betriebs die Entgeltabrechnung zu erstellen. Dabei soll sie den geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ermitteln. Außerdem muss sie prüfen, ob und wie sich der private Nutzwert auf die Steuern und Sozialversicherung auswirkt. Können Sie ihr helfen? a) Es gibt zwei Wege, um den privaten Nutzwert zu ermitteln: Kostenmethode: Die dienstlichen und privaten Fahrten werden in einem Fahrtenbuch getrennt erfasst. Der private Nutzwert wird dann als derjenige Teil der Gesamtkosten ermittelt, der dem Anteil der Privatfahrten entspricht. 2 P. 1 %-Regelung: Es wird monatlich 1 % vom Neupreis des Fahrzeugs als steuerliches Arbeitsentgelt angerechnet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Fahrzeugneupreises pro Entfernungskilometer steuerpflichtig. 2 P. b) Der ermittelte private Nutzwert ist ein geldwerter Vorteil und somit dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Es sind somit volle Lohn- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuführen. Es gibt keine Freibeträge. 3 P.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
MehrZuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrErläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung):
Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung): 1. Kennzeichnung als Bescheinigung nach 108 Gewerbeordnung. 1 2. Anschrift Hier sehen
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrEinmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung
1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat
MehrEine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrNeues in der Praktischen Lohnabrechnung 2004
Neues in der Praktischen Lohnabrechnung 2004 Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 und dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 treten zahlreiche, politisch bis zuletzt umstrittene Regelungen in Kraft, die wie immer
MehrDer Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche
MehrVereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber
Verein als Arbeitgeber Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrStufenmodell für Herrn Mustermann
Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrSozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV
Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda
MehrDie gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1
Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird
MehrSozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)
Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrVersorgungsbezugsempfänger
Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrSteuerrechtliche Behandlung der bkv
Steuerrechtliche Behandlung der bkv Wichtige Hinweise zur AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bkv) Stand: Januar 2015 Steuerrechtliche Behandlung der AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung
MehrDie wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15
Die wichtigsten Änderungen in 2015 11 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 2 Abrechnungsunterlagen zusammenstellen 19 2.1 Abrechnungsrelevante Firmendaten 20 2.2 Unterlagen für Meldungen
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrHinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt
K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme
MehrQualifizierter Meldedialog
Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrAufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Stand 01.01.2015)
Verpflichtung Der Arbeitgeber ist zur Führung und geordneten Aufbewahrung von Lohnunterlagen für alle Beschäftigten verpflichtet. Lohnunterlagen sind: Firmen-/ Personalstammdaten Brutto-/Nettolohnabrechnungen
MehrInhaltsverzeichnis Überblick: Die wesentlichen Aufgaben der Lohn und Gehaltsabrechnung 11 Wichtige Unterlagen für die Lohn und Gehaltsabrechnung 35
1 Überblick: Die wesentlichen Aufgaben der Lohn- und Gehaltsabrechnung 11 1.1 Zusammenstellen der Unterlagen für die Lohnabrechnung 12 1.2 Überblick der Bestandteile einer Lohnabrechnung 14 1.3 Meldepflichten
MehrInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrBetriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt
MehrWird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken.
Personen, die aus einem Unternehmen ausscheiden und mit einer Abfindungszahlung verabschiedet werden, stellen schnell fest, dass die steuerliche Belastung enorm ist. Da sämtliche Freibeträge abgeschafft
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
MehrSchüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften
Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrMerkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung
Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrWissenswertes zur Classic Line
Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrMinijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren
Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt
MehrSozialversicherung 2012
Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung
MehrZahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung
MehrDer DSTG -Tarifausschuss informiert zur
Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,
MehrMonatliche Abrechnungswerte erfassen
Monatliche Abrechnungswerte erfassen Bei der Erfassung der monatlichen Abrechnungswerte bietet es sich an, die Lohnarten an Hand der Gliederung der Gesamtübersicht von oben nach unten systematisch zu erfassen.
MehrChancen und Risiken des 400-Euro-Jobs
Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs Referent Dr. Rüdiger Frieß WP/StB Heidenheim, den 17. Mai 2011 Wir über uns Helmer und Partner Wirtschaftsberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Die Partner
MehrMärzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen
Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrInformation zur betrieblichen Altersversorgung
Information zur betrieblichen Altersversorgung für Klaus Kellermann erstellt am 02.01.2016 Inhalte Ihrer Information zur betrieblichen Altersversorgung Grundlagen der Berechnung Ihre vorhandene Altersversorgung
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrBeiträge aus Einmalzahlungen
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrGeringfügige Beschäftigung Mini-Jobs
Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte
MehrBeschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten Wer eine Hilfe im Haushalt braucht, kann diese steuerlich gefördert im Rahmen eines Mini- Jobs anstellen. Höher ist die Förderung bei sozialversicherungspflichtiger
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrFragen und Antworten zur Entgeltumwandlung
1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrSteuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser
Mehr1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)
Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O
MehrSo gehts Schritt-für-Schritt-Anleitung
So gehts Schritt-für-Schritt-Anleitung Software WISO Unternehmer Suite, WISO Lohn & Gehalt Thema Entgeltumwandlung (Direktversicherung, VWL) Version/Datum 26.09.2013 I. Einleitung Die Entgeltumwandlung
MehrNachberechnung Bezüge
Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrSozialversicherung 2014
Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab
MehrButter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center
Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im
MehrVorträge aus Fremdfirmen
Vorträge aus Fremdfirmen Diese Vortragswerte erfassen Sie, wenn ein neuer Mitarbeiter unterjährig in die Firma eintritt und Ihnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn aus der Vorbeschäftigung vorlegt. In
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
MehrHerzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen Jens-Peter Tzschoppe Steuerberater Reichartstraße 9 99094 Erfurt 1 Gliederung des Lohns Zuwendungen an
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrInformation über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren
Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen
Mehr1 Arbeitsrechtliche Grundlagen 11
Inhaltsverzeichnis 1 Arbeitsrechtliche Grundlagen 11 1.1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber 12 1.1.1 Wer ist Arbeitnehmer? 12 1.1.2 Wer ist Arbeitgeber? 12 1.2 Gesetzliche Grundlagen 13 1.3 Vertragliche Grundlagen
MehrKrankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON
MehrArbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung
Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden
MehrMusterprüfung. Prüfung Xpert Business Lohn und Gehalt Grundlagen (1)" - Rechtslage 2008 - Name, Vorname: Geboren am:
Musterprüfung Prüfung Xpert Business Lohn und Gehalt Grundlagen (1)" - Rechtslage 2008 - Aufgaben Name, Vorname: Geboren am: in: Beginn der Prüfung: Uhr Abgabe der Prüfung: Uhr Der ganze Aufgabensatz ist
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrD 2.22/D 4.23/ D 4.33
- Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrErklärungen auf der Gehaltsmitteilung
Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Bezügemitteilung Nr._/ laufende Nummer des Jahres (z.b. Nr. 01/2011) Monat Zeitraum / Bezugsmonat der vorliegenden Gehaltsmitteilung Mein Aktenzeichen ZBV-Personalnummer,
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrZahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische V ersorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung
MehrMandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel
Mandanteninformation Lohn 2014/2015 Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Lohnsteuer 1. ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
MehrSeite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung
MehrDie wichtigsten Rahmenbedingungen
6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.
Mehr28 Kurzfristige Beschäftigung
28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON
MehrSozialversicherungskennzahlen 2010
Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Mehr3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen
Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
Mehr