Vortragsveranstaltung Die Zukunft des Insolvenzstrafrechts 1. Oktober 2012 Leipzig. Funktion und Legitimität der Insolvenzgründe

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1 Vortragsveranstaltung Die Zukunft des Insolvenzstrafrechts 1. Oktober 2012 Leipzig Funktion und Legitimität der Insolvenzgründe

2 Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung im Vergleich Jahr 2006 Jahr % Zum frühestmöglichen Zeitpunkt 9% Zum frühestmöglichen Zeitpunkt 23% 25% 72% Gerade noch vertretbare Wartezeit 66% Gerade noch vertretbare Wartezeit Zu spät Zu spät 1

3 Thesen zur Einführung Das Insolvenzrecht hat als Sanierungsinstrument versagt! 2

4 Thesen zur Einführung Insolvenzeigenanträge sind weiterhin die absolute Seltenheit! Ebenso Anträge von normalen Gläubigern 3

5 Thesen zur Einführung Planverfahren und Eigenverwaltung spielen quasi keine Rolle! Auch die ersten Monate ESUG zeigen, dass die Gesetzesänderung keine Sanierungswelle ausgelöst hat. 4

6 Thesen zur Einführung Das Stigma der Insolvenz ist viel größer als jede Sanierungsbemühung! 5

7 Thesen zur Einführung Die psychologischen Hemmnisse sind deutlich stärker als der Wille zum rechtzeitigen Handeln! (ich gehe zur Vorsorge/rechtzeitig zum Arzt/habe mein Testament gemacht) 6

8 Thesen zur Einführung Die Krisenfrüherkennungssysteme versagen immer wieder! 7

9 Thesen zur Einführung Größter Dealbreaker ist das deutsche Steuerrecht! 8

10 Thesen zur Einführung In Deutschland bestimmen Großgläubiger und Kreditversicherer, ob und wie saniert wird! 9

11 Thesen zur Einführung Et hätt noch immer jot jejange! Et kütt wie et kütt! 10

12 Wortlaut der ( 17 Abs. 2 InsO): Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 11

13 Die Probleme in der Praxis Abgrenzung ZU, Zahlungsstockung, Zahlungseinstellung Beurteilungszeitraum Planungsprämissen und Wahrscheinlichkeiten Die Vorgaben des IdW PS 800 Progressive und retrograde Ermittlung Die Versuche der Rechtsprechung (der Indizienbeweis) 12

14 Gemeinsame Voraussetzungen Die shaftung wird durch folgende Voraussetzungen ausgelöst: 1. Insolvenzantragspflicht 15a InsO (früher: 64 I GmbHG, 130a, 177a HGB) - 17 InsO - 19 InsO 2. Fahrlässige Unkenntnis der Insolvenzgründe (h.m.) - BGH NJW 2007,

15 Übersicht Insolvenzgründe Einführung Abs. 2 Satz 1 objektiver Tatbestand Abs. 2 Satz 2 normativer Tatbestand 17 InsO Zahlungs -pflichten ( 194 BGB) Fällig Probl.: Stundung; Stillhalten Obj. unmögl. Zahlungsunwilligkeit Normativer Zwang des Faktischen Indizierte Wirkung des Verhaltens drohende ZU 18 InsO Eintritt in den nächsten 12 bis 24 Monaten überwiegend wahrscheinlich (> 50 %) (Liquiditätsplan grds. erforderlich) Das Vermögen deckt nicht mehr die Verbindlichkeiten 19 InsO Fortführungsprognose entscheidet über Fortführungs- oder Liquidationswerte Fortführungsprognose entscheidet über Sein oder Nichtsein Bewertung des gesamten Vermögens zu realistischen Werten Aufdeckung aller stillen Reserven möglich HB hat indizielle Bedeutung bei Vortrag zu stillen Reserven Trotz rechnerischen keine insolvenzrechtliche bei positiver Fortführungsprognose nach FMStG 14

16 Schlussfolgerung des Wortlauts des 17 Abs. 2 InsO: - Bereits die kleinsten Liquiditätslücken wirken sich nachteilig aus - Sämtliche fälligen Verbindlichkeiten müssen bedient werden können - Betrachtung erfolgt nach Stichtag und nicht nach Zeitraum 15

17 Zahlungsstockung kurzfristige Liquiditätsunterdeckung, die zumindest bis auf einen geringfügigen Rest innerhalb der Dreiwochenfrist beseitigt werden kann. 16

18 vs. Zahlungsstockung Zahlungsstockung Insolvenzantragspflicht Keine Insolvenzantragspflicht - Urteil des BGH vom (IX ZR 123/04), bestätigt durch weitere Urteile vom (IX ZR 228/03), 19. Juli 2007 (IX ZR 123/04), 30. Juni 2011 (IX 134/10), etc. - Regelt Beweislastverteilung - Übernahme/Umsetzung in PS 800 des IDW 17

19 vs. Zahlungsstockung In absehbarer Zeit vollständig beseitigt Zahlungsfähigkeit Liquiditätslücke und nicht innerhalb von 3 Wochen zu beseitigen <10% >= 10% In absehbarer Zeit keine Verschlechterung der Lage d.h. weiter < 10 % Absehbar, dass sich Lage verschlechtert Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die Lücke vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Abwarten zuzumuten ist. soweit dauerhaft d.h. > 3 bzw. 6 Mon. Zahlungsfähigkeit (Frist in Ausnahmefällen 3 bis längstens 6 Monate) Regelfall 18

20 BGH-Urteil vom IX ZR 123/04 Auszug aus dem Urteil: Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke Demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von auszugehen, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird. 19

21 BGH-Urteil vom IX ZR 123/04 Schlussfolgerung aus dem o.g. Urteil: Entgegen dem Gesetzeswortlaut wirken sich kleinere Liquiditätslücken nicht nachteilig aus Mittel zur Schließung der Liquiditätslücke müssen vorhanden sein Stichtagsbetrachtung wird um Zeitraumbetrachtung aktualisiert 20

22 BGH-Urteil vom IX ZR 123/04 Problematik des BGH-Urteils: Eine eindeutige Definition zur ist nicht enthalten Regelt Beweislastverteilung: a) bei einer Lücke als 10 % sind die Organe beweispflichtig b) bei einer Lücke von weniger als 10 % ist der Kläger beweispflichtig Führt zur retrograden Beurteilung 21

23 BGH-Urteil vom 12. Oktober 2006 IX ZR 228/03 Bekräftigt die Ausarbeitung zur Liquiditätslücke und zum 10 % Rahmen Bedeutung der Zahlungseinstellung neu bestimmt: die vollständige Einstellung der Zahlungen ist nicht erforderlich, es reich die Nichtbedienung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten 22

24 BGH-Urteil vom 19. Juli 2007 IX ZB 36/07 Definiert Ernsthaftes Einfordern von Forderungen Ein ernsthaftes Einfordern genügt, wenn a) Rechnung mit Fälligkeitsdatum gestellt wird b) keine Erklärung vorliegt, die die Fälligkeit ersetzt (z.b. Stundung) c) Notwendig ist es nicht, dass ein Gläubiger seinen Zahlungsanspruch regelmäßig oder nur ein einziges Mal wiederholt d) Mahnungen oder Klagen sind ebenfalls nicht notwendig Eine Verbindlichkeit ist fällig, wenn eine Gläubigerhandlung vorliegt, aus der sich der Wille des Gläubigers ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. 23

25 Zahlungseinstellung: - Führt nach 17 II S. 2 InsO i.d.r. zur Annahme der - Aus Mangel an Zahlungsmitteln hört Schuldner auf, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen und dies ist für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden. - Liegt bereits vor, wenn der Schuldner wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht bedient. - Beseitigung durch Zahlungen an Gesamtheit der Gläubiger (auch nach Zahlungseinstellung fällig gewordene Forderungen) 24

26 BGH-Urteil vom 30. Juni 2011 IX 134/10 zur Zahlungseinstellung Feststellung der ZE nicht nur aufgrund der Gegenüberstellung von offenen zu bezahlten Verbindlichkeiten sondern auch durch Indiztatsachen Beispiele für Indiztatsachen für ZE: a) jahrelange Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen b) schrittweise Bezahlung von Steuerschulden c) mehrere laufende Vollstreckungsverfahren d) vereinbarte Ratenzahlungen werden nicht befolgt e) Scheckeinlösung aufgrund Deckung nicht möglich 25

27 Grundlagen zur Beurteilung der : 1. Finanzstatus: Aus dem Rechnungswesen wird der Status abgeleitet, der die - verfügbaren liquiden Finanzmittel und - die fälligen Verbindlichkeiten inventarmäßig erfasst und gegenüberstellt. Gläubiger kann Zahlung verlangen auf Grund von: - Gesetzlicher Bestimmung - Vereinbarung - Einseitiger Parteierklärung I BGB: sofortige Fälligkeit, wenn rechtsgeschäftliche Bestimmung fehlt 26

28 Grundlagen zur Beurteilung der : 1. Finanzstatus: Gegenwärtig verfügbare Finanzmittel (flüssige Mittel isd 266 II HGB) sind: - Barmittel - Bankguthaben - Schecks in der Kasse - Freie (vertraglich vereinbarte, ungekündigte) Kreditlinien 27

29 Grundlagen zur Beurteilung der : 2. Finanzplan: Ergibt sich aus dem Finanzstatus eine Liquiditätslücke, ist die finanzielle Entwicklung in gestaffelten Planungseinheiten in einem Finanzplan für einen bestimmten Prognosezeitraum darzustellen. Erforderlicher Detaillierungsgrad des Finanzplans ergibt sich aus: - Größe der Liquiditätslücke - Länge des Planungshorizontes - schuldnerspezifische Gegebenheiten 28

30 Grundlagen zur Beurteilung der : 2. Finanzplan: Aufbau und Inhalt eines Finanzplanes sind: 1. Einzahlungen a) aus laufendem Geschäftsbetrieb b) aus Desinvestitionen c) aus Finanzerträgen 2. Auszahlungen a) für den laufenden Geschäftsbetrieb b) für Investitionen c) im Rahmen des Finanzverkehrs 3. Ermittlung der Über-/Unterdeckung = Zahlungsmittelbestand im Prüfungszeitpunkt 4. Ausgleich- und Anpassungsmaßnahmen a) bei Unterdeckung (Einzahlungen) b) bei Überdeckung (Auszahlungen) 5. Zahlungsmittelbestand am Periodenende unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen = Liquidität in Prozent = 1 / (2 + 4) 29

31 Grundlagen zur Beurteilung der : 2. Finanzplan: Der Fortschreibungszeitraum umfasst: - Prognosezeitraum zunächst = 3 Wochen Zahlungsstockung, keine Ausdehnung des Plans Liquiditätslücke nach Planung für Dreiwochenfrist nicht gedeckt Planungsfortschreibung - Planungsfortschreibung überschaubare Zeit: Deckungslücke über 10 %, Zeitraum bis zu 3 Monaten (höchstens 6 Monate) - Planungsfortschreibung demnächst : Deckungslücke unter 10 %, Zeitraum bis 12 Monate 30

32 Prüfung der nach IDW Prüfung erfolgt in 2 Schritten nach IDW PS 800: a) Aufstellung eines Finanzstatus (Liquiditätsstatus) zum Stichtag b) detaillierter Finanzplan über den Prognosezeitraum (3 Wochen bis 3 Monate) Ergebnis: liegt vor, wenn sich aus dem Finanzstatus eine Unterdeckung ergibt und diese nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann 31

33 Ermittlung der ZU nach IDW 1. Schritt: Liquiditätsstatus liquide Mittel liquide Mittel < fällige Verbindlichkeiten fällige Verbindlichkeiten (Liquiditätslücke) zahlungsfähig Prognoserechung 32

34 Ermittlung der ZU nach IDW Einführung 2. Schritt: Prognoserechnung/Finanzplan Liquiditätslücke Liquiditätslücke wird geschlossen wird nicht geschlossen 3 Wochen > 3 Monate Zahlungsstockung 33

35 Ermittlung der ZU nach IDW Einführung 1. Schritt Aktivseite Liquiditätsstatus Passivseite am Stichtag vorhandene liquide Mittel am Stichtag fällige Verbindlichkeiten 34

36 Liquide Mittel: Kassenbestände Bankguthaben Schecks (?) Kreditlinien bei Banken Ungekündigte / gekündigte Kreditlinien Ausgelaufene Kreditlinien Kreditlinien im Cash-Pool Fällige Forderungen der nächsten drei Wochen? Nicht: Forderungen im Cash-Pool Lieferantenkredite Fällige Verbindlichkeiten: (BGH, Beschl. v IX ZB 6/07) Bestehende Schuld Sonderfall: streitige Verbindlichkeiten fällig nach 271 Abs. 1 BGB Vertragliche Vereinbarungen Gesetzliche Regelungen; Verkehrssitte etc. eingefordert i.d.r mit Rechnungsübersendung Mahnung, Vollstreckung etc. nicht erforderlich Keine Stundung etc. (Beweislast) Kein Erfüllungsverbot ( 30ff. GmbHG) 35

37 Ermittlung der ZU nach IDW Einführung 2. Schritt Prognoserechnung/Finanzplanung Aktivseite Passivseite alle Mittelzuflüsse im Prognosezeitraum, Ursache unerheblich Nachweisrisiko (!) alle im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (Bugwelle) BGH missverständlich 36

38 Retrograde Ermittlung der : Zu welchem früheren Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag vor? Ausgangspunkt: Bestand der fälligen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Damalige Liquiditätslücke von 10 % überschritten: Vermutung der auf diesen früheren Zeitpunkt, Nachweis der damaligen Finanzplanung Damalige Liquiditätslücke von 10 % unterschritten: Finanzplanung aus damaliger Sicht 37

39 Die retrograde Ermittlung nach BGH Einführung Definition: Ermittlung einer in der Vergangenheit vorliegenden to Anwendungsbereiche z.b.: a) Anfechtungen, 129ff. InsO, 3 AnfG b) Haftungstatbestände, 64 Abs. 2 GmbHG c) Strafverfahren, 283ff. StGB 38

40 Die retrograde Ermittlung nach BGH Einführung Grundsätze der retrograden Ermittlung: a) Leitentscheidung: Urt. v IX ZR 228/03 b) Prämissen: Finanzstatus nicht unbedingt erforderlich Prognoserechnung in der Regel obsolet Ausnahmsweise alternative Methoden zulässig Indizien, z.b. Zahlungsverhalten, BGH-Methode c) Problem: Kenntnisse des Schuldners zum Stichtag (Nachweis?) 39

41 Die retrograde Ermittlung Einführung Die BGH-Methode Fälligkeiten to Zeitpunkt der 40

42 Begriff der drohenden Definition gemäß 18 Abs. 2 InsO: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen Die Wahrscheinlichkeit für die Nichtzahlung muss höher sein als die Zahlung (> 50%) Rechtlich entstandene Verbindlichkeiten sind auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit abzubilden -> zukünftige Verbindlichkeiten sind nicht anzusetzen 41

43 Grundlagen zur drohenden ZU - Nach Finanzplanung absehbar, dass die Zahlungsmittel zur Erfüllung der fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichen - Nach 18 InsO ebenfalls Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Antragspflicht - Recht des Schuldners, Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. - Möglichkeit, frühzeitig Sanierungsmaßnahmen i.r.d. Insolvenzverfahrens einzuleiten. 42

44 Prüfung drohender nach IDW: Gesamte finanzielle Entwicklung des Schuldnerunternehmens im Finanzplan darstellen (ausgehend von der Stichtagsliquidität im Prüfungszeitpunkt) Prognosezeitraum orientiert sich an der spätesten Fälligkeit einer bereits entstandenen Verbindlichkeit (ggfs. Beschränkung auf laufendes und folgendes Geschäftsjahr) 43

45 Vorgang der drohenden sprüfung a) erfolgt nach IDW PS 800 in 2 Schritten: 1. Aufstellung eines Finanzstatus (Liquiditätsstatus) zum Stichtag 2. detailgetreuer Finanzplan über den Prognosezeitraum b) Ergebnis: Eine drohende ZU liegt vor, wenn der Finanzstatus zwar eine Unterdeckung ausweist, diese aber im Prognosezeitraum aufgezehrt wird und eine Liquiditätslücke dauerhaft entsteht. 44

46 sbegriff: Neue Rechtslage (FMStG): 19 Abs. 2 InsO: liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich Konkursordnung (KO) Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzordnung i.d.f. des FMStG Zweistufiger modifizierter sbegriff (Karsten Schmidt, BGH) Keine bei überwiegend wahrscheinlicher positiver Fortbestehensprognose sstatus nur bei negativer Fortbestehensprognose zu Liquidationswerten erforderlich Fortbestehensprognose bestimmt lediglich Bewertungsansatz des Vermögens im Status sstatus zwingend zur Feststellung der notwendig 45

47 Probleme bei der Begriff und Bilanz zeitpunkt- oder zeitraumbezogen Mengengerüst und Bewertung Prognosezeitraum und Wahrscheinlichkeiten IdW FAR 1/

48 :. was versteht man unter? Unterbilanz: bilanzielles - Reinvermögen deckt das Stammkapital nicht mehr Bilanzielle : EK-Anteile sind durch Verluste aufgezehrt und ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag ( 268 Abs. 3 HGB) entsteht Rechtliche : ( 19 Abs. 2 InsO): bisherige Rechtslage: Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr neue Rechtslage: es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 47

49 Vorgehen sprüfung: Integrierte Finanz-, Ertrags- und Bilanzplanung auf Basis vorläufiges Konzept Fortbestehensprognose (i.d.r. laufendes und nächstes Geschäftsjahr) positiv negativ sstatus zu Liquidationswerten Keine Positives Reinvermögen Negatives Reinvermögen Befristung der Änderung bis Ggf. drohende 48

50 Fortbestehensprognose = Zahlungsfähigkeitsprognose Definition der,... wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. ( 17 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. IDW PS 800) Prognose erfordert (vgl. IDW FAR 1/1996): Schlüssiges und realisierbares Unternehmenskonzept Objektiv sachgerecht angelegt mit objektiv zureichenden Mitteln (BGH, NJW 1997, 1561ff.; NJW , 645ff.) Darauf aufbauende integrierte Ertrags-, Finanz- und Vermögensplanung Detallierungsgrad abhängig vom Planungszeitraum 49

51 Prognosezeitraum Einführung IDW FAR 1/1996: laufendes und nachfolgendes Geschäftsjahr (h.m.) IDW PS 800: sechs Monate für Zahlungsfähigkeit K. Schmidt: Die Prognose muss vielmehr so aussehen, dass auch noch Ablauf dieser mittelfristigen Phase die Überlebensprognose gegeben ist. in: Der Betrieb 2008, Heft 45, S OLG Naumburg (ZInsO 2004, 512ff.) : ein bis zwei Jahre AG Hamburg (Beschluss vom ; Az. 67c IN 421/11): von bis zu zwei Jahren Drukarczyk (MünchKommInsO, 9 Rdn. 80) zwei Jahre Aber: nur Richtwert, abhängig von Branche, entscheidend betriebswirtschaftlich überschaubarer Zeitraum! 50

52 Zustand am Ende des Prognosezeitraums (?) Beseitigung der, OLG Schleswig, Urt. v U 138/99, NZG 2001, 273 (274): Bei dieser Sachlage wäre es Angelegenheit des Kl. gewesen, im Einzelnen Tatsachen vorzutragen, die eine positive Fortsetzungsprognose ausmachen. Eine solche ist zu stellen, wenn ein Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, wieder rentabel zu arbeiten und auf Grund dessen in absehbarer Zeit, d.h. im laufenden oder im nächsten Geschäftsjahr, die zu beseitigen. Zukünftige Forderung der Rspr.: durchgreifende Sanierung? 51

53 Problem: alter-neuer sbegriff Dieser gilt in besonderen Fällen schon vorher, wenn nach Ablauf des Prognosezeitraums mit der Insolvenz zu rechnen ist (vgl. K. Schmidt, ZIP 2009, 1551f.) Forderungen/Alternativen: (zumindest) Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage (aa.: Ahrendt/Plischkaner, NJW 2009, 954; Wackerbarth, NZI 2009, 145) Aufgabe der als Insolvenzgrund Stattdessen Wrongful-Trading-Vorwurf (?), d.h. no reasonable prospect of avoiding insolvent liquidation 52

54 Ansatz und Bewertungsmaßstäbe im sstatus Ausrichtung am Zweck des Status: Feststellung, ob die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bedient werden können Grundsatz des Ansatzes: Erfasst werden alle Vermögenswerte, die bei einer Insolvenz als Massebestandteile verwertbar sind sowie alle Schulden, die im Falle einer Insolvenz aus der Masse bedient werden müssen 53

55 Ansatz und Bewertungsmaßstäbe im sstatus Keine handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften (maßgebend sind nur die Zeitwerte, jedoch nicht Anschaffungskosten-, Imparitäts-, Realisations- und Vorsichtsprinzip) Gliederung ist an den 266 HGB angelehnt und erfolgt übersichtlich und klar Erläuterungen sind unverzichtbar, zwingende Erläuterungen in Bezug auf den Verbot der Überbewertung von Aktiven haben zu erfolgen Bewertung nach Verwertbarkeit im Rahmen des Unternehmenskonzeptes Ausgangspunkt ist zeitnahe Handelsbilanz Beachtung des Stichtagsprinzips 54

56 Ansatz und Bewertungsmaßstäbe bei positiver Prognose IDW: Die Vermögenswerte und Schulden sind grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen, der ihnen als Bestandteil des Gesamtkaufpreises des Unternehmens bei konzeptgemäßer Fortführung beizulegen wäre: Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten der Aktiva und Passiva Ansatz von nicht bilanzierungsfähigen Vermögenswerten, wenn veräußerbar 55

57 Ansatz und Bewertung bei negativer Prognose IDW: Die Vermögenswerte und Schulden sind unter Liquidationsgesichtspunkten zu ihren Veräußerungswerten anzusetzen. Ansatz von Liquidationskosten und steuerlichen Lasten Veräußerungswerte bestimmen sich nach Liquidationsintensität und geschwindigkeit Keine Insolvenz- kosten (z.b.: Sozialplan, Verwaltergebühren, Gerichtskosten) 56

58 Bewertung ausgesuchter Aktiv-Posten Ausstehende Einlagen Vorräte Forderungen Eigene Anteile Patronatserklärungen Sachanlagevermögen Finanzanlagen/Beteiligungen Anfechtungsansprüche Ansprüche auf Verlustübernahme ( 302 AktG) Kosten der Gründung, Kapitalbeschaffung, Ingangsetzung Firmenwert 57

59 Bewertung ausgesuchter Passiv-Posten Verbindlichkeiten Eigenkapitalersetzende Darlehen Rangrücktrittserklärungen Stille Beteiligungen typische oder atypische Rückstellungen Pensionsverpflichtungen Garantie- Prozesskostenrückstellung sonstige Rückstellungen Eventualverbindlichkeiten Ansatzpflicht von zukünftigen Verbindlichkeiten Sozialplankosten, behördliche Auflagen 58

60 Wohin geht der sbegriff zukünftig? Derzeitiger modifizierter zweistufiger sbegriff ist bis Ende 2013 befristet Das Auslaufen des sbegriffs entfaltet bereits jetzt seine Vorwirkung Da der Zeitraum für die Fortbestehensprognose auf das laufende und nächstfolgende Geschäftsjahr festgelegt wird, ist fraglich, ob Ende 2013 der alte sbegriff der Insolvenzordnung erneut in Kraft tritt und eine Gesellschaft sodann antragspflichtig ist. 59

61 Wohin geht der sbegriff zukünftig? Nach heutigem Stand des Bundesjustizministeriums kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung zum jetzigen sbegriff gemäß 19 II InsO fünf Jahre fortbestehen wird Bundesregierung ist derzeit dabei, diese Regelung im Rahmen eines Omnibusgesetztes auf den Weg zu bringen Überlegungen des Bundesjustizministerium basieren aufgrund der nachstehenden Studie, die vom Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim (ZIS) und dem Institut Hommerich Forschung erstellt wurde. 60

62 Insolvenzanträge werden in aller Regel nicht auf gestützt (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 80% 20% Unternehmensberater Mitarbeiter eines Kreditinstitus 73% 88% 13% 7% 5% 15% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 83% 11% 6% trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 86% 8% 6% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 61

63 Geringe Bedeutung der bei Verurteilungen wegen (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 83% 8% 8% Unternehmensberater 76% 19% 5% Mitarbeiter eines Kreditinstitus 81% 14% 5% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 60% 21% 19% trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 73% 16% 11% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 62

64 Leichter nachweisbare Tatbestände ( 266a, 283 StGB) dominieren die Strafverfolgung (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 93% 7% Unternehmensberater 91% 7% 2% trifft voll und ganz/eher zu Mitarbeiter eines Kreditinstitus 87% 10% 3% teils/teils trifft eher nicht/gar nicht zu Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 84% 9% 7% Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 92% 5% 2% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 63

65 Bekanntheit der als Auslöser einer Insolvenzantragspflicht bei Geschäftsführern (nach Umsatzstärke des Unternehmens) Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 50 Mio. Euro und mehr Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 10 Mio. bis unter 50 Mio. Euro Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 1 Mio. bis unter 10 Mio. Euro Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 1 Mio. Euro 22% 49% 91% 78% 39% 39% 39% 20% 8% 1% 12% 2% 0% 20% 40% 60% 80% 100% überwiegend bekannt teils/teils überwiegend nicht bekannt Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 64

66 Bekanntheit des Unterschieds zwischen altem und neuem sbegriff (nach Umsatzstärke des Unternehmens) Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 50 Mio. Euro und mehr 57% 30% 13% Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 10 Mio. bis unter 50 Mio. Euro 33% 42% 24% überwiegend bekannt Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 1 Mio. bis unter 10 Mio. Euro 10% 35% 55% teils/teils überwiegend nicht bekannt Unternehmen mit einem 3% Jahresumsatz von weniger als 1 Mio. 15% Euro 82% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 65

67 Bewertung von Einzelwirkungen der Änderung des sbegriffs Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 66

68 Ergebnis: Keine Auswirkung der Änderung für den Sachverständigen im vorläufigen Insolvenzverfahren (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 47% 5% 47% Unternehmensberater Mitarbeiter eines Kreditinstitus Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 46% 56% 53% 7% 16% 14% 48% 28% 33% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 48% 16% 35% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 67

69 Ergebnis: Keine Auswirkung der Änderung für den Sachverständigen im vorläufigen Insolvenzverfahren (nach Umsatzklasse der betreuten Unternehmen) 50 Mio. und mehr 57% 10% 33% 10 Mio. bis unter 50 Mio. 49% 11% 40% trifft voll und ganz/eher zu 1 Mio. bis unter 10 Mio. 47% 14% 39% teils/teils trifft eher nicht/gar nicht zu bis unter 1 Mio. 49% 18% 33% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 68

70 Nachteile des alten sbegriffs bei unsicheren Märkten Antragspflicht trotz positiver Prognose; (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 68 % 9% 23 % Unternehmensberater Mitarbeiter eines Kreditinstitus Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 69 % 80 % 81 % 9% 22 % 6% 14% 5% 14 % trifft voll und ganz/eher zu teils/teils trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 51 % 15% 33 % 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 69

71 Mit der Finanzkrise eingetretene Marktunsicherheiten bestehen noch fort; (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 55% 32% 14% Unternehmensberater 60% 25% 15% Mitarbeiter eines Kreditinstitus 59% 23% 18% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 69% 15% 15% trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 49% 13% 37% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 70

72 Mit der Finanzkrise eingetretene Marktunsicherheiten bestehen noch fort; (nach Umsatz der betreuten Unternehmen) 50 Mio. und mehr 67% 19% 14% 10 Mio. bis unter 50 Mio. 65% 15% 20% trifft voll und ganz/eher zu 1 Mio. bis unter 10 Mio. 54% 18% 28% teils/teils trifft eher nicht/gar nicht zu bis unter 1 Mio. 51% 17% 32% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 71

73 Insolvenzantragspflicht bei als notwendiges Gegenstück zur Haftungsbeschränkung (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 15% 15% 70% Unternehmensberater 25% 20% 55% Mitarbeiter eines Kreditinstitus 36% 22% 43% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 23% 10% 67% trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 57% 15% 27% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 72

74 Unpraktikabilität der bilanziellen smessung wegen schwieriger Bewertungsprobleme (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 47% 16% 37% Unternehmensberater 53% 22% 25% Mitarbeiter eines Kreditinstitus 55% 24% 21% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 71% 10% 19% trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 42% 19% 39% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 73

75 Gläubigerschutz besser durch Prüfung der Zukunftsaussichten des Unternehmens bei Kreditvergabe als durch smessung (nach Art der Tätigkeit) Wirtschaftsprüfer 64% 14% 23% Unternehmensberater 67% 19% 14% Mitarbeiter eines Kreditinstitus 71% 14% 15% trifft voll und ganz/eher zu teils/teils Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sanierungsberatung/M&A 68% 16% 17% trifft eher nicht/gar nicht zu Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt 38% 17% 45% 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle: sbegriff, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 74

76 Die Alternativen? Solvency test als Ausschüttungssperre und Krisenindikator Verpflichtung zur Planung (GoP) Corporate governance Geschäftsführerpflichten und haftung Pflichten des Aufsichtsrates Neues Sanierungsrecht (Stigma der Insolvenz)

77 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Hintergrund: internationale Rechnungslegung IFRS führt dazu, dass bei deren Anwendung höhere Gewinne als bei HGB-Bilanzierung ausgewiesen werden dient zur Krisenfrüherkennung Um zu verhindern, dass durch eine zu hohe Gewinnausschüttung die Kapitalerhaltung des Unternehmens erfolgt, sollte ein liquiditätsorientierter solvency test durch geführt werden in den USA bereits ein gebräuchliches Verfahren zur Bestätigung der rechtmäßigen Ausschüttungen

78 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Hintergrund: sollte vor der geplanten Ausschüttung angewandt werden Prüfung, ob durch die geplante Ausschüttung eine des Unternehmens eintreten bzw. drohen kann. Aus Sicht des deutschen Insolvenzrechts führt die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Anteilseigner grds. zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos, da mit Abfluss der Vermögenswerte ohne eine entsprechende Gegenleistung die Wahrscheinlichkeit für eine ZU oder steigt. Ausschüttung unzulässig, wenn solvency test ergibt, dass die Ausschüttung zur ZU der Gesellschaft führt

79 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Unternehmensprüfung mittels solvency test: Prüfung, ob AG oder GmbH trotz der geplanten Ausschüttungen für einen künftigen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren über ausreichende liquide Mittel verfügt, um das Unternehmen fortzuführen und deren laufenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen zu können. Vorgehensweise vergleichbar mit dem Verfahren zur Prüfung eingetretener oder drohender ZU gemäß IDW PS 800

80 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Derzeitiger Anwendungsbereich: derzeit angedacht nur für IFRS-Anwender als sogenannte "Ausschüttungssprerre" zukunftsbetrachtend soll der solvency test generell für alle Kapitalgesellschaften Bedeutung haben (Bspl. Nicht nur für beabsichtigte Gewinnausschüttungen sonder bereits vor Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen.

81 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Fraglich ist, ob zur Überprüfung bestehender bzw. infolge der Ausschüttung von Vermögenswerten eintretender der Gesellschaft ein zusätzlicher Bilanztest erforderlich ist.???

82 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Gemäß 19 II 1 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens ist von der Unternehmensfortführung auszugehen (" 19 II 2 InsO) Die Verpflichtung des Vorstands zur Stellung eines Insolvenzantrags bei gemäß 92 II AktG kann als eine zeitliche Vorwegnahme der künftigen Antragsstellung aufgrund vorliegender im Interesse der Gläubiger betrachtet werden und erfordert aus diesem Grund eine vorausgehende zukunftsorientierte sprüfung.

83 solvency test als zusätzliche Erfordernis? Fazit: Geschäftsführer und Vorstände müssen zwangsläufig einen speziellen zukunftsorientierten Liquiditäts-Test machen bevor sie größere Ausgaben tätigen.

84 Mentalität Instrument nicht der Sanierung sondern der Bestattung 83

85 Zweck der Insolvenzordnung Höchstmögliche Gläubigerbefriedigung Nicht Sanierung der operativen Einheit ESUG?? 84

86 shaftung Einführung Zeitpunkt der Antragstellung im Vergleich Jahr 2006 Jahr % Zum frühestmöglichen Zeitpunkt 9% Zum frühestmöglichen Zeitpunkt 23% 25% 72% Gerade noch vertretbare Wartezeit 66% Gerade noch vertretbare Wartezeit Zu spät Zu spät Quelle: shaftung, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 85

87 Haftungsrechtliche Folgen bei verspäteter Antragstellung in der Außenhaftung: - Deliktische Außenhaftung gem. 823 II i.v.m. 15a InsO - Schutzzweck des 15a InsO (Antragspflicht; 3-Wochen-Frist): potentielle Neugläubiger davor bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden (BGH, ZIP 2009,366) - Schuldner des Haftungsanspruchs: Adressaten der Insolvenzantragspflicht sind der Geschäftsführer, der Liquidator sowie der Gesellschafter einer führungslosen Gesellschaft - Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Insolvenzreife mit dem Schuldner in ein Vertragsverhältnis treten, werden als Neugläubiger bezeichnet (gegen: Altgläubiger, die Forderung zur Tabelle angemeldet haben und Quote erhalten) 86

88 Haftungsrechtliche Folgen bei verspäteter Antragstellung in der Außenhaftung: - Neugläubiger trägt Darlegungs- und Beweislast für Tatbestand der BGH, ZIP 2009, Ausreichend ist Vorlage einer Handelsbilanz mit einem ausgewiesenem nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag + Überprüfung und Erläuterung ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven vorhanden sind - Ist Neugläubiger diesen Anforderungen nachgekommen, muss der Schuldner seiner sekundären Beweislast nachkommen und darlegen, welche stillen Reserven vorhanden sind (Abgrenzung Handelsbilanz und sbilanz) BGH, ZIP 2009, Neugläubiger muss nicht beweisen, dass Schuldner Kenntnis von Insolvenzantragsgrund hatte --> Erkennbarkeit eines Insolvenzantragsgrundes wird vermutet 87

89 Haftungsrechtliche Folgen bei verspäteter Antragstellung in der Außenhaftung: - Neugläubiger hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er einer solchen Gesellschaft z.b. durch eine Vorleistung, Kredit gewährt hat, ohne einen werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen BGHZ 126, 181, 192) - Auszugleichen ist in der Regel das negative Interesse z.b. in Form von Aufwendungen für Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat (ZIP 1999, 967) Gewinnaufschlag und Umsatzsteuer abziehen aber Prozesskosten hinzurechnen. (negatives Interesse) - Grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns 252 BGB Ausnahme: Gewinn durch Lieferung an Dritte ( BGH, NJW 2006, 60) 88

90 Haftungsgründe bei der Inanspruchnahme von Geschäftsführern wegen 80,00% 70,00% 67% 60,00% 50,00% 40,00% 30,00% 23% 20,00% 10,00% 0,00% 10% aufgrund von aufgrund von aufgrund von und Quelle: shaftung, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 89

91 Haftungsrechtliche Folgen bei verspäteter Antragstellung in der Innenhaftung: - Haftung gem. 64 GmbHG (früher 64 II GmbHG) - Haftungsadressat: a) GmbH-Geschäftsführer (AG-Vorstand: 93 III Nr. 6, 92 II AktG) b) Mitglieder eines gesetzlich verpflichtenden Aufsichtsrates wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht (vgl. 116 AktG ivm 93 III Nr. 6, 92 II AktG) c) keine Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats ( 52 GmbHG verweist nicht auf 93 III AktG; Schaden isv 93 II AktG fehlt regelmäßig) - Zahlungsverbot der Geschäftsführung an die Gesellschafter und Gläubiger bei vorliegendem Insolvenzantragsgrund - Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet 90

92 Haftungsrechtliche Folgen bei verspäteter Antragstellung in der Innenhaftung: - Unter den Begriff der Zahlung fallen: - Einzug von Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto - Zahlungen von Gesellschaftsschulden auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH (Grund: fehlende Umleitung ) - Lastschriftbuchung vom Konto der GmbH (Grund: fehlender Widerruf) - bare oder unbare Leistungen an einzelne Gläubiger - Warenlieferung an einzelne Gläubiger - Hauptproblem ist der Haftungsumfang a) Ersatz einzelner Zahlungen b) Ersatz der Masseschmälerung - weiteres Problem: Zahlung vom debitorischen Konto nur Gläubigeraustausch 91

93 Haftungsrechtliche Folgen bei verspäteter Antragstellung in der Innenhaftung: - Haftungsausschluss: 64 S.2 GmbHG, Vereinbarkeit der Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes - Sorgfalt ist geboten bei Abwendung größerer Nachteile für die Insolvenzmasse (Wasser, Strom, Heizung) - Sonderfall: Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Steuerschulden oder Zahlungen an die Sozialversicherungsträger sind unstatthaft und dürfen nicht zur Abwendung größerer Nachteil gezahlt werden. - Gem. 64 S. 3 GmbHG Verbot von Zahlungen an Gesellschafter, die zur der Gesellschaft führen 92

94 Haftungsgründe bei der Inanspruchnahme von Geschäftsführern wegen 70,00% 60,00% 50,00% 40,00% 61% 30,00% 20,00% 16% 24% 10,00% 0,00% aufgrund von aufgrund von aufgrund von und Quelle: shaftung, Prof. Dr. Georg Bitter, 2012, Universität Mannheim 93

95 shaftung beim Steuerberater Fall Regress beim Steuerberater : Der Geschäftsführer bzw. nach Anspruchsabtretung der Insolvenzverwalter verlangt Schadensersatz vom Steuerberater für die Inanspruchnahme aus 64 GmbHG a) Regress (+): - Einbeziehung des Gesellschafters und Geschäftsführers in den Schutzbereich eines Vertrags der GmbH mit dem Steuerberater über die Prüfung der Insolvenzreife - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Pflicht zum Hinweis auf Insolvenzreife auch bei Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses (LG Wuppertal, ZInsO 2011, 1997) b) Regress (-): - kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; keine Pflicht zum Hinweis auf Insolvenzreife bei Steuerberatermandat (OLG Köln, NZG 2012, 504; Revision unter IX ZR 64/12) 94

96 Ökonomische Folgen bei verspäteter Antragstellung: Die Insolvenzzahlen gehen grundsätzlich aufgrund des dynamischen Wirtschaftswachstums spürbar zurück. Im ersten Halbjahr 2011 haben rund Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt. Das sind 11 % weniger als im Vorjahres-Zeitraum. Trotz alle dem hinterlassen die Unternehmerinsolvenzen einen hohen betriebs- und volkswirtschaftlichen Schaden. Die Statistik zeigt den Umfang von Insolvenzschäden in Deutschland: - Insolvenzschäden : 110 Mrd. - Insolvenzschäden 1. HJ 2011: 10,4 Mrd. - Indirekte volkswirtschaftliche Schäden: 150 Mrd. - Forderungsausfälle : 90 Mrd. 95

97 Ökonomische Folgen bei verspäteter Antragstellung: Die Ursache für so hohe Insolvenzschäden liegt auf der Hand: - Die ist die Regel - Die Beachtung der gesetzlichen Antragspflichten die große Ausnahme - 98 % aller Anträge bei Unternehmerinsolvenzen werden ca. 1 Jahr nach Eintritt der materiellen Insolvenz gestellt - 70 % der Insolvenzschäden treten im Zeitraum der ein 96

98 Praxisbeispiel Eigenkapitaleinschätzung: Die aktuelle Fassung des 19 Abs. 2 InsO, wonach keine vorliegt, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit. Sollte es nicht zu der o.a. Verschmelzung kommen, stellt sich die Frage einer eventuellen nach dem 31. Dezember 2010 Quelle: Auszug aus dem Entwurf des Liquiditätsprüfungsberichtes der Finanzverwaltung aus 2009 der Firma TELDAFAX 97

99 1. Beispiel: Bilanz im Gleichgewicht Aktiva in T Passiva in T A. Anlage vermögen 150 A. Eigenkapita l Stammkapital 100 B. Umlaufvermögen Vortrag 0 Jahresergebnis 100 Warenbestand Forderungen 75 Kasse/Bank 250 B. Rückstellungen C. Ve rbindlichkeite n Darlehen 50 Lieferanten Bilanzsumme

100 2. Beispiel: Aufzehrung Stammkapital Aktiva in T Passiva in T A. Anlageve rmögen 125 A. Eigenkapital Stammkapital 100 B. Umlaufvermögen Vortrag 100 Jahresergebnis -150 Warenbestand Forderungen 50 Kasse/Bank 225 B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten Darlehen 100 Lieferanten Bilanzsumme

101 3. Beispiel: Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag Aktiva in T Passiva in T A. Anlagevermögen 125 C. Eigenkapital Stammkapital 100 B. Umlaufvermögen Vortrag -150 Jahresergebnis -25 Warenbestand 100 Fehlbetrag -75 Forderungen 50 Kasse/Bank B. Rückstellungen 200 C. Fehlbetrag -75 C. Verbindlichkeiten Darlehen 125 Lieferanten Bilanzsumme

102 4. Beispiel: Aktiva in T Passiva in T A. Anlagevermögen 250 A. Eigenkapital Stammkapital 100 B. Umlaufvermögen Vortrag 0 Jahresergebnis -90 Warenbestand Forderungen 100 Kasse/Bank 100 B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten Darlehen 285 Lieferanten Bilanzsumme

103 Einführung Solvency Dealbreaker Test 102

104 Solvency Dealbreaker Test 103

105 Solvency Dealbreaker Test 104

106 Solvency Dealbreaker Test 105

107 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand Wirtschaftsprüfer Steuerberater Morison Köln Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungsgesellschaft Oststraße 11-13, Köln Tel.: / Fax: / Internet: christoph.hillebrand@morison-koeln.de

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