Österreichische Gruppenbesteuerung aus Sicht deutscher Unternehmen
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- Arthur Zimmermann
- vor 5 Jahren
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1 Öterreichiche Gruppenbeteuerung au Sicht deutcher Unternehmen Dr. Chritian Kaeer, Siemen AG I. Kurzdartellung de Sytem Auch auländiche Geellchaften können auf Antrag in die öterreichiche Gruppe einbezogen werden. Einbeziehung führt primär nur zur Berückichtigung von Verluten der auländichen Gruppengeellchaft In betimmten Fällen kommt e jedoch in Öterreich zur og. Nachverteuerung. Bai für Verlutermittlung it auländiche HB-Ergebni, eventuell auch IAS oder US-GAAP Abchlu Umrechnung nach öterreichichem Steuerrecht + Chance für die Steuerplanung - Adminitrativer Mehraufwand
2 II. Öterreichiche Gruppenbeteuerung und Steuerquote Nachverteuerung Laufende Nachverteuerung: Nachverteuerung, ofern in Öterreich genutzter Verlut auch im Auland gegen teuerpflichtige Gewinne verrechnet wird. Keine Nachverteuerung, wenn Verlutvorträge nach auländichem Recht verfallen (Nachverteuerung nur bei Doppelverwertung). Temporär X (X) Permanent Nachverteuerung bei Aucheiden de Gruppenmitgliede: Jede Aucheiden führt zur Nachverteuerung aller noch nicht im Auland verwerteten Verlute elbt wenn diee im Auland bereit verfallen ein ollten. Bei auländichen Peronengeellchaften führt Aucheiden hingegen zu keiner grundätzlichen Nachverteuerung X X II. Öterreichiche Gruppenbeteuerung und Steuerquote Effekt auf die Steuerquote Effective Tax Rate wird grd. nicht verbeert Im weentlichen bringt da neue öterreichiche Gruppenregime wegen der Nachverteuerung keine permanenten, ondern lediglich temporäre Effekte. Aunahmen: - Einbeziehung auländicher Peronengeellchaft! - Vom Verfall bedrohte Verlute? Current Taxe werden geenkt Die laufenden Steuern werden über die erweiterten Verlutverrechnungmöglichkeiten geenkt
3 III. Gruppentruktur Gruppentruktur unter Planunggeichtpunkten AG HoldCo 2 R & D 3 VerlutCo 1 FinCo 4 OpCo 5 Verlutbringer Gewinnbringer IV.1. Gewinnbringer Operative Geellchaften Ohne verrechenbare Gewinne öterreichicher Gruppengeellchaften bringt der Verlut der auländichen Gruppengeellchaft keine Steuerentlatung. Bei operativen Geellchaften lät ich da Ergebni evtl. im Rahmen einer vernünftigen Verrechnungpreipolitik getalten. Rikant und nur in engen Grenzen denkbar Will man da Verrechnungpreiytem nicht trapazieren, kommt nur die Verlagerung bzw. der Aufbau weiterer gewinnbringender operativer Aktivitäten in Öterreich in Betracht. Verlagerung von Aktivitäten kann zu Steuerbelatung in dem Staat führen, au dem Verlagerung herau erfolgt (Funktionverlagerung) BMF arbeitet derzeit an Schreiben zur Funktionverlagerung Aufbau neuer Aktivitäten it inofern weitgehend problemlo: da R & D Incentive jetzt auch augezahlt wird, eignen ich auch Forchungaktivitäten (bei reiner uperdeduction würde da für Verlutverrechnung erforderliche Steuerubtrat fehlen!)
4 IV.1. Gewinnbringer Finanzierungeinheiten i.w. Sinne Einfach nach Öterreich verlagerbar ind Finanzierungaktivitäten/ Lizenzeinkünfte Dabei mu AStG im Auge behalten werden: Lizenzeinkünfte ind nur dann paiv, wenn da lizenzierte Recht nicht elbt entwickelt worden it ( 8 Ab. 1 Nr. 6 a) AStG) Übertragung bereit betehenden IP it damit chädlich, führt aber ohnehin zu Steuerbelatung beim Übertragenden und hat negative Auwirkungen auf die Steuerquote Umtellung von Auftrag- auf Eigenentwicklung möglich, jedoch Grundätze zur Funktionverlagerung beachten Zineinkünfte ind in der Regel paiv Paive Einkünfte < 25 % EU Niedrigbeteuerung: it die Verlutquelle entcheidend und mu da grenzüberchreitende Gruppenytem akzeptiert werden? AStG gemeinchaftrechtwidrig (Cadbury-Schweppe) Verlutbringer Echte Verlutbringer: Verlut-Geellchaften Pro: Laufende Verlute - wie z.b. Anlaufverlute auch nicht öterreichicher Gruppengeellchaften - können in Öterreich genutzt werden. Bei auländichen Gruppengeellchaften beteht ein Wahlrecht, ob diee in Öterreich teuerlich vertrickt werden oder nicht. Con: Teilwertabchreibungen auf Gruppengeellchaften ind teuerlich nicht abzugfähig. Öterreichiche Geellchaften werden teuervertrickt. Permanente Differenz nur bei der Anbindung von Peronengeellchaften. Ergebni der auländichen Gruppengeellchaft mu zuätzlich nach öterreichichem Steuerrecht ermittelt werden = Mehraufwand
5 Verlutbringer Echte Verlutbringer: Multiple Gruppenzugehörigkeit Problem: It aureichende finanzielle Einbindung gegeben? Problem: It Verlutübernahme durch OT chädlich? Nur eigener Verlut de OT wird zugerechnet Für Nachverteuerung it Verlutnutzung im Organkrei entcheidend AG EAV AG EAV Verlutbringer Virtuelle Verlutbringer: Beteiligungverlute Pro: Ergebni der auländichen Gruppengeellchaft wird nach öterreichichen Steuerregeln nachkalkuliert Veräußerungverlute und Teilwertabchreibungen, die bei nicht öterreichichen Gruppengeellchaften angefallen ind, können über 7 Jahre verteilt gegen die in Öterreich anfallenden Gewinne verrechnet werden unabhängig davon, ob ie im Auland wirken NV Teilwertabchreibung
6 Verlutbringer Virtuelle Verlutbringer: Beteiligungverlute Aufgrund der Siebtel Regel können auf diee Weie ogar Verlute au der Vergangenheit nach Öterreich tranportiert werden. NV Teilwertabchreibung in 01 Einbringung in Gruppe in 03 5/7 nutzbar Con: Rechtentwicklung in Öterreich könnte Nutzung dieer Verlute auchließen. Keine permanente Differenz. NV Wertung der Siebtel Regel unklar: wird teuerlich bereit enttandener Verlut ldgl. verteilt oder wird die Verlutenttehung elbt periodiiert? Verlutbringer Virtuelle Verlutbringer: Forchunggeellchaften Pro: Ergebni der auländichen Gruppengeellchaft wird nach öterreichichen Steuerregeln nachkalkuliert R & D Aufwendungen (100) Cot zve 5 Nachkalkulation R & D Tax Credit für Forchung in auländichen Gruppengeellchaften: Von den Aufwendungen können 25 % zuätzlich al Betriebaugaben angeetzt werden. Die bei cot + 5 dadurch enttehenden teuerlichen Verlute (ca. 20 % der Koten) können in Öterreich gegen Gewinne verrechnet werden R & D Aufwendungen (100) Cot R & D Incentive (25) zve (20) Con: Rechtentwicklung in Öterreich. Ermittlung der R & D Tax Credit bringt adminitrativen Mehraufwand.
7 V. Detail zur Gruppenbildung Zu übertragende Beteiligungen auwählen Capital Gain Tax Check: Steht Beteuerungrecht nach DBA Deutchland oder dem Anäigkeittaat zu wie it die nationale Praxi? Veräußerunggewinne/verlute: Nach 8b Ab. 2 u. 3 KStG grd. zu 95 % teuerbefreit Aunahmen: Einbringunggeborene Anteile/Finanzunternehmen/etc. Tranferteuercheck: werden im Anäigkeittaat Tranferteuern erhoben (z.b. Stamp Dutie) oft im aiatichen Raum der Fall. Staat Stamp Duty China - HongKong 0,20% Indoneien - Japan Korea - Malayia - Philipinen 0,75% Singapore 0,2% (vermeidbar) Taiwan 0,30% Thailand 0,1% (vermeidbar) Vietnam - Pakitan - Indien - Grunderwerbteuercheck: auch au dt. Sicht! Mantelkaufregelung: Anteileignerwechel erfolgt V. Detail zur Gruppenbildung Zu übertragende Beteiligungen auwählen Dividenden Wegen erweitertem Anwendungbereich de 8b Ab. 5 KStG keine Verchlechterung gegenüber direkter Anbindung. DBA Check erforderlich: Quellenteuerbelatung und Haltefriten (vergangenheit- und zukunftbezogen) Kapitalertragteuer Auchüttung deutcher Geellchaft an öterreichiche Mutter nach 43b EStG (Umetzung der Mutter-Tochter-RL) kapitalertragteuerbefreit. Vorauetzung: Beteiligung beteht ununterbrochen 12 Monate Problem: 50d Ab. 3 EStG eigene Wirtchafttätigkeit oder wirtchaftliche oder ont beachtliche Gründe It die Einbeziehung in öterreichiche Steuergruppe ein ont beachtlicher Grund isd 50d Ab. 3 EStG?
8 V. Detail zur Gruppenbildung Neue Holdinggeellchaft teuerlich abichern Sofern neue Holding etabliert wird it die Bairechtprechung de BFH zu beachten owie dafür Sorge zu tragen, da die teuerliche Anäigkeit in Öterreich liegt Baigeellchaft: Wirtchaftliche Subtanz erforderlich eigene Räumlichkeiten, Peronal etc. Anäigkeit und Ort der Gechäftleitung: Weentliche Entcheidungen müen in Öterreich getroffen werden Dokumentation hilfreich Aublick: Effekte für Öterreich Die Gruppenbeteuerung wird vordergründig zu inkenden Körperchaftteuereinnahmen führen. Dieer Effekt it wegen der drohenden Nachverteuerung aber nicht nur für die Unternehmen, ondern auch für den Fiku rein temporär Daneben kommt die grenzüberchreitende Verlutverrechnung nur bei entprechenden Gewinnen zum tragen: dadurch wird der Arbeitmarkt und da korrepondierende Lohnteueraufkommen angeregt. Dazu die Siemen Zahlen für Deutchland im Vergleich: Deutche Unternehmenteuern in 2004: ca. 315 Millionen Abgeführte deutche Lohnteuer in 2004: ca. 3 Milliarden Die neu gefate Gruppenbeteuerung it daher der Schritt in die richtige Richtung und beugt nicht zuletzt auch Hauhaltriiken au antehenden Entcheidungen de EuGH vor
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