Vortrag 4: Der Ort der sonstigen Leistung

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1 100 Vortrag 4: Der Ort der ontigen Leitung 4. Umatz. Damit unterliegt der Vorgang über die Beteuerung de innergemeinchaftlichen Erwerb beim Leitungempfänger der Umatzteuer im Betimmungland. 5. Beonderheiten de Verfahren Bei betimmten Wirtchaftgütern betehen nach 3c Ab. 5 UStG noch Sonderregelungen. Bei der Lieferung eine neuen Fahrzeug im Binnenmarkt kommt e nie zur Anwendung de 3c UStG. Bei der Lieferung verbrauchteuerpflichtiger Ware (Alkohol, alkoholiche Getränke, Mineralöle, Tabakwaren) mu der liefernde Unternehmer den Umatz unabhängig einer Lieferchwelle immer im Betimmungland nach 3c UStG der Beteuerung unterwerfen. Die gilt aber nur, wenn er den Gegentand elber in da Betimmungland befördert oder verendet und der Abnehmer ein Nichtunternehmer it. 5. S c h l u Tipp! Exakt würde die Formulierung lauten: Bei der Lieferung verbrauchteuerpflichtiger Ware it nach 3c Ab. 5 Satz 2 UStG die Lieferchwellenregelung und 3c Ab. 2 Nr. 2 UStG nicht anzuwenden. Damit it die Verandhandelregelung immer dann anzuwenden, wenn der Leitungempfänger nicht zu den in 1 Ab. 1a Nr. 2 UStG genannten Peronen gehört. Solche ehr technichen Bechreibungen ind aber in Vorträgen kaum ohne abzuleen vorzutragen, oda teilweie auch vereinfachende Umchreibungen verwendet werden ollten, die den Sachverhalt treffender bechreiben. Denken Sie immer daran, da die Zuhörer Ihrem Vortrag folgen müen und auch nicht immer alle Experten de jeweiligen Thema ind. Schlu Die Verandhandelregelung ermöglicht die Umetzung de Betimmunglandprinzip in der Europäichen Union auch in den Fällen, in denen der Leitungempfänger keinen innergemeinchaftlichen Erwerb beteuern mu. Allerding wird diee Ergebni durch hohe verwaltungtechniche Anforderungen an den leitenden Unternehmer erkauft, da er ich für diee Umätze im Betimmungland der Beteuerung unterwerfen mu. Trotzdem wird da Betimmunglandprinzip nicht in allen Fällen umgeetzt: Holt der Kunde die Ware beim liefernden Unternehmer ab oder überchreitet der Lieferer nicht die Lieferchwelle im Betimmungland, verbleibt e bei einer Beteuerung im Augangmitgliedtaat. Diee Durchbrechung de Betimmunglandprinzip kommt aber nur dehalb zutande, da in dieen Fällen keine vernünftige Möglichkeit beteht, eine Beteuerung im Zielland umzuetzen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerkamkeit. Vortrag 4: Der Ort der ontigen Leitung I. Einführende Hinweie Durch da og. Mehrwertteuerpaket der Europäichen Gemeinchaft vom wurden die Art. 43 bi 59b MwStSytRL umfaend geändert. Gemeinchaftrechtlich ind diee Änderungen zum in den nationalen Umatzteuergeetzen umgeetzt worden. Allerding ind zum noch weitere Änderungen bei der Betimmung de Ort der ontigen Leitung in Deutchland durch da Jahreteuergeetz 2010 umgeetzt worden. Die ind teilweie durch da Gemeinchaftrecht vorgegebene Änderungen, die auch gemeinchaftrechtlich ert zum in Kraft traten (z.b. 3a Ab. 3 Nr. 3 Bucht. a UStG und 3a Ab. 3 Nr. 5 UStG i.z.m. kulturellen, küntlerichen und ähnlichen Leitungen), teilweie Nachbeerungen zur korrekten Anwendung der chon zum in Kraft getretenen Änderungen (z.b. 3a Ab. 8 UStG bei auchließlich im Drittlandgebiet augeführten Leitungen). Zum wurde dann noch für og. Verantaltungleitungen im Zuammenhang mit Meen und Autellungen im Drittlandgebiet eine Rückaunahme in 3a Ab. 8 UStG aufgenommen. Durch die geetzlichen Änderungen ind die Vorchriften zur Betimmung de Ort der ontigen Leitung nach 3a, 3b, 3e und 3f UStG owie die damit zuammenhängenden Vorchriften zur Anwendung de Revere-Charge-Verfahren nach

2 Themenbereich Umatzteuer b UStG und der Verpflichtung zur Abgabe der Zuammenfaenden Meldung nach 18a UStG geändert worden. Durch diee in einzelnen Bereichen tatächlich auch einchneidenden Änderungen für die Praxi haben ich aber nicht nur die Leitungorte von ontigen Leitungen verändert, mit dieen neuen Rechtgrundätzen ergaben ich auch erhebliche Änderungen bei der formalen Abwicklung der ontigen Leitungen. Tipp! Da Thema de Ort der ontigen Leitung it für die mündliche Prüfung nicht nur al Vortragthema intereant, ondern genauo für die Prüfungrunde! Zum ind weitere Änderungen bei der Betimmung de Ort der ontigen Leitung in Kraft getreten inbeondere im Zuammenhang mit dem Ort bei der Vermietung von Beförderungmitteln. II. Die Gliederung Gliederungpunkt Einleitung 1. Grundlagen der Regelungen zur Betimmung de Ort der ontigen Leitung 2. Vorauetzung: Eine ontige Leitung wird augeführt 3. Die Grundätze für die Betimmung de Ort der ontigen Leitung 4. Aunahmen von den Grundätzen zur Betimmung de Ort der ontigen Leitung Die Stichworte Thema; Kurzübericht Umetzung Mehrwertteuerpaket; Ziel: einheitliche und praktikable Löung; fortlaufende Änderungen eit 2010 Definition 3 Ab. 9 UStG keine Lieferung; Ergänzungtatbetände Grundatz Leitung an Unternehmer 3a Ab. 2 UStG/ USt-IdNr.; Grundatz Leitung an Nichtunternehmer 3a Ab. 1 UStG Weiterhin divere Aunahmen 4.1 Die Aunahmefälle nach 3a Ab. 3 UStG Leitungen i.z.m. Grundtücken, 3a Ab. 3 Nr. 1 UStG; Vermietung von Beförderungmitteln, 3a Ab. 3 Nr. 2 UStG; Abgabe von Speien, 3a Ab. 3 Nr. 3 Bucht. b UStG; kulturelle u.ä. Leitungen, 3a Ab. 3 Nr. 3 Bucht. a und Nr. 5 UStG 4.2 Die Katalogfälle nach 3a Ab. 4 UStG 4.3 Die Rückaunahme nach 3a Ab. 8 UStG Katalogfälle bei Leitungen an Nichtunternehmer au Drittland; anonten Grundfälle Rückverlagerung in Drittlandgebiet bei betimmten ontigen Leitungen 4.4 Die Beförderungleitungen Peronenbeförderung am Leitungort, Güterbeförderung an Unternehmer = Grundfall 3a Ab. 2 UStG, an Nichtunternehmer wo Beförderung augeführt 4.5 Die Abgabe von Speien in Beförderungmitteln 3e UStG, wo Beförderungmittel tartet; Flugzeug, Bahn, Schiff Aunahme nach 13b Ab. 6 Nr. 6 UStG 5. Die beonderen Nachweie Zuammenfaende Meldung 18a UStG; Übertragung Steuerchuldnerchaft ( Revere-Charge-Verfahren ), 13b UStG; beondere Rechnung; Aufnahme in Umatzteuer-Voranmeldung, 18b UStG

3 102 Vortrag 4: Der Ort der ontigen Leitung Gliederungpunkt Schlu Die Stichworte Fazit; trotz verbeerter Harmoniierung immer noch Probleme im Binnenmarkt; Problem Doppelbeteuerung im Drittlandbereich geetzlich zum Teil beeitigt E i n l e i 1. III. Der Vortrag Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe da Thema Der Ort der ontigen Leitung gewählt. Folgende Punkte ind dabei inbeondere zu beachten: Für die Betimmung de Ort einer ontigen Leitung mu zuert geprüft werden, ob überhaupt eine ontige Leitung vorliegt, anchließend mu nach den geetzlichen Vorchriften der Ort der ontigen Leitung geprüft werden. Abchließend müen die formalen Apekte für die ordnunggemäße Abrechnung und Anmeldung der ontigen Leitung beachtet werden. 1. Grundlagen der Regelungen zur Betimmung de Ort der ontigen Leitung 2010 it in Deutchland da Mehrwertteuerpaket der Europäichen Union umgeetzt worden, um den Ort der ontigen Leitung nach den gemeinamen Regelungen der MwStSytRL umzuetzen ergab ich noch weiterer Änderungbedarf, da die Regelungen de Mehrwertteuerpaket in Stufen umgeetzt werden. Ziel it e, eine einheitliche und für die Unternehmer praktikable Umetzung der gemeinchaftgrenzüberchreitenden ontigen Leitungen zu gewährleiten. Zum ind weitere gemeinchaftrechtlich notwendige Änderungen bei der Betimmung de Ort der ontigen Leitungen bei der Überlaung von Beförderungmitteln in Kraft getreten. Inbeondere oll im Gemeinchaftgebiet ichergetellt ein, da in allen Mitgliedtaaten gleiche Grundätze zur Fettellung de Ort der ontigen Leitung vorhanden ind. Ziel it dabei inbeondere, da Nichterfaungen oder Doppelbeteuerungen vermieden werden. Allerding führt die teilweie zu Problemen im Drittlandbereich, die dann durch Rückaunahmen wieder beeitigt werden ollen. Tipp! Bitte tellen Sie in einem Vortrag nicht nur Rechtvorchriften dar, ondern gehen auch auf den Hintergrund einer Regelung ein Vorauetzung: Eine ontige Leitung wird augeführt Vorauetzung für die Prüfung de Ort der ontigen Leitung it immer, da der leitende Unternehmer eine ontige Leitung auführt. Eine ontige Leitung it nach 3 Ab. 9 Satz 1 UStG jede Leitung, die keine Lieferung it, allerding kann ie auch in einem Dulden oder Unterlaen einer Handlung betehen. Darüber hinau hat der Geetzgeber in 3 Ab. 9a bi Ab. 11 UStG noch Sondervorchriften für die Annahme einer ontigen Leitung aufgenommen, inbeondere ind hier die nach 3 Ab. 9a UStG al ontige Leitung gegen Entgelt geltenden Leitungen für unternehmenfremde Zwecke zu nennen. 3. Die Grundätze für die Betimmung de Ort der ontigen Leitung Seit 2010 gibt e zwei Grundätze für die Betimmung de Ort der ontigen Leitung: Wird eine ontige Leitung an einen Unternehmer für deen Unternehmen augeführt, it nach 3a Ab. 2 UStG der Ort der ontigen Leitung von betimmten Aunahmen abgeehen immer dort, wo der Leitungempfänger ein Unternehmen oder eine die Leitung erhaltene Betriebtätte unterhält. Zumindet bei Leitungempfängern in der Europäichen Union wird die regelmäßig durch die Angabe der USt-IdNr. de Leitungempfänger nachgewieen ein. It der Leitungempfänger ein Unternehmer au dem Drittlandgebiet, oll die Unternehmereigenchaft durch eine behördliche Becheinigung de Dritttaate nachgewieen werden. Allerding gilt da nur dann, wenn die Leitung gegenüber einem Nichtunternehmer im Inland wäre. Bei den og. Katalogfällen de 3a Ab. 4 UStG it der Ort der ontigen Leitung auch bei einer Leitung gegenüber einem Nichtunternehmer au dem Drittlandgebiet nicht in Deutchland teuerbar, oda in dieem Fall keine beonderen Nachweipflichten erfüllt werden müen. Diee Regelung gilt auch in den Fällen, in

4 Themenbereich Umatzteuer 103 denen der Leitungempfänger eine nichtunternehmeriche juritiche Peron it, die mit einer ihr erteilten USt-IdNr. auftritt. Durch da Jahreteuergeetz 2013 it darüber hinau auch klargetellt worden, da diee B2B-Regelung auch dann gilt, wenn die ontige Leitung an eine juritiche Peron augeführt wird, die owohl unternehmerich al auch nicht unternehmerich tätig it, 3a Ab. 2 Satz 3 UStG. Eine Aunahme beteht nur dann, wenn die Leitung auchließlich für den privaten Bedarf de Peronal oder für einen Geellchafter betimmt it. Wird die ontige Leitung nicht an einen Unternehmer für deen Unternehmen augeführt, it der Ort der ontigen Leitung nach 3a Ab. 1 UStG dort, wo der leitende Unternehmer ein Unternehmen betreibt oder die, die Leitung abgebende Betriebtätte unterhält. Allerding können ich von dieen beiden Grundätzen Aunahmen ergeben, die ich jetzt erläutern möchte. 3. Tipp! Gegebenenfall können Sie hierzu auch noch mit kleinen Beipielen arbeiten Beipiele ind immer da Salz in der Suppe eine Vortrag und verdeutlichen oft auch beer die getroffenen Auagen. Umfang und Anzahl der Beipiele ollte aber immer von dem Umfang de geamten Vortrag abhängig gemacht werden. 4. Aunahmen von den Grundätzen zur Betimmung de Ort der ontigen Leitung Von den beiden Grundätzen gibt e verchiedene Aunahmen, die inbeondere auch davon abhängig ind, ob die Leitung an einen anderen Unternehmer für deen Unternehmen oder an einen Nichtunternehmer augeführt wird. Inbeondere bei Leitungen gegenüber Unternehmern für deen Unternehmen ind nicht mehr o viele Aunahmen von der Grundregelung vorhanden. 4.1 Die Aunahmefälle nach 3a Ab. 3 UStG Eine weentliche Aunahme beteht bei Leitungen, die in Zuammenhang mit einem Grundtück augeführt werden; diee ind nach 3a Ab. 3 Nr. 1 UStG immer dort augeführt, wo da Grundtück belegen it o bleibt die Vermietung eine Grundtück oder die Leitung eine Architekten immer dort augeführt, wo ich da Grundtück befindet, augenommen ind aber nach Auffaung der Finanzverwaltung Vermittlungen im Zuammenhang mit kurzfritiger Vermietung für Beherbergungzwecke. Außerdem ind ertmal eit 2010 Regelungen zur kurzfritigen Vermietung eine Beförderungmittel (bi zu 30 Tagen, bei Waerfahrzeugen bi zu 90 Tagen) eingeführt worden; diee Leitungen ind dort augeführt, wo da Fahrzeug dem Kunden tatächlich zur Verfügung getellt wird. Seit dem it darüber hinau auch die langfritige Vermietung eine Sportboot dort augeführt, wo e dem Nutzer überlaen wird, wenn ich auch der Sitz, die Gechäftleitung oder eine Betriebtätte de leitenden Unternehmer dort befindet, wo diee Leitung tatächlich augeführt it. Anonten it die langfritige Vermietung von Beförderungmitteln gegenüber einem Nichtunternehmer dort augeführt, wo der Leitungempfänger einen Wohnitz oder Sitz hat. Eine weitere Aunahme beteht bei der Betimmung de Ort bei der Abgabe von Speien zum Verzehr an Ort und Stelle außerhalb eine Beförderungmittel. In dieem Fall it die Leitung dort augeführt, wo der leitende Unternehmer die Leitung tatächlich erbringt. Diee Tätigkeitortprinzip gilt auch bei kulturellen, portlichen, unterhaltenden o.ä. Leitungen, die an einen Nichtunternehmer augeführt werden. Wird eine olche Leitung gegenüber einem Unternehmer für deen Unternehmen augeführt, it der Ort der ontigen Leitung nach der Grundregelung de 3a Ab. 2 UStG dort, wo der Leitungempfänger ein Unternehmen bzw. die die Leitung empfangende Betriebtätte unterhält. Nur bei der Leitung im Zuammenhang mit Eintrittberechtigungen zu olchen kulturellen, portlichen und ähnlichen Leitungen bleibt e durch 3a Ab. 3 Nr. 5 UStG auch bei Leitungen gegenüber einem Unternehmer dabei, da die Leitung am Auführungort augeführt it Tipp! Eventuell kann hier auch chon auf die beonderen Probleme bei den Leitungen i.z.m. Meen und Autellungen eingegangen werden, vgl. Abchn. 3a.4 Ab. 2 ff. UStAE. Anonten kann die anhand der Rückaunahme de 3a Ab. 8 UStG erläutert werden.

5 104 Vortrag 4: Der Ort der ontigen Leitung Die Katalogfälle nach 3a Ab. 4 UStG In 3a Ab. 4 Satz 2 UStG ind abchließend Leitungen aufgeführt, die bei Leitungauführung gegenüber einem Nichtunternehmer au dem Drittlandgebiet dort al augeführt gelten, wo der Leitungempfänger Wohnitz oder Sitz hat. Fälle de 3a Ab. 4 UStG ind z.b. die Übertragung von Patenten, Werbeleitungen, Beratungleitungen oder elektroniche Dientleitungen. Bi Ende 2009 waren olche Leitungen nicht nur gegenüber Nichtunternehmern au dem Drittlandgebiet beim Leitungempfänger augeführt, ondern auch allgemein bei Leitungen gegenüber Unternehmern. Nach der 2010 eingeführten Generalnorm de 3a Ab. 2 UStG it aber in allen Fällen der Leitung gegenüber einem Unternehmer der Leitungort immer dort, wo der Leitungempfänger anäig it, oda diee Fälle nicht mehr al Sonderfälle geregelt werden muten. So it z.b. eit 2010 eine Steuerberatungleitung an einen auländichen Unternehmer nach der Generalnorm de 3a Ab. 2 UStG zu beurteilen, während eine Steuerberatungleitung an einen Nichtunternehmer mit Wohnitz außerhalb der Gemeinchaft nach 3a Ab. 4 UStG an einem Wohnitz augeführt it. Die Auführung einer in 3a Ab. 4 Satz 2 UStG aufgeführten Leitung gegenüber einem Nichtunternehmer innerhalb der Europäichen Union betimmt ich dagegen nach der Grundregel de 3a Ab. 1 UStG mit dem Sitz oder der Betriebtätte de leitenden Unternehmer. Tipp! Wenn eine geetzliche Regelung divere Einzelfälle enthält, bietet e ich in einer mündlichen Prüfung nicht an, diee alle aufzuzählen inbeondere nicht in den Fällen, in denen bei der Vorbereitung de Vortrag Geetze zur Verfügung tehen. Einzelne Beipiele können aber mit aufgenommen werden, hier kommt e auch auf die noch zur Verfügung tehende Zeit an Die Rückaunahme de 3a Ab. 8 UStG In betimmten Fällen kann e zu Problemen inbeondere mit der Grundnorm de 3a Ab. 2 UStG kommen, wenn die Leitung tatächlich nur im Drittlandgebiet augeführt wird. Ich möchte die an dem Beipiel der Verantaltungleitungen im Zuammenhang mit Meen und Autellungen verdeutlichen. Wenn ein deutcher Unternehmer an einer Mee oder Autellung im Drittlandgebiet teilnimmt und ihm von dem Verantalter eine og. komplexe Verantaltungleitung augeführt wird, die ich au mehreren einzelnen Dientleitungen (z.b. Überlaung von Meetandplatz, Überlaung eine Meetand, techniche Verorgung, Bewachung, Reinigung, Marketing etc.) zuammenetzt, betimmt ich der Ort der ontigen Leitung nach 3a Ab. 2 UStG mit dem Sitzort de deutchen Unternehmer. Damit wäre die Leitung in Deutchland teuerbar und teuerpflichtig, wa regelmäßig zur Anwendung de Revere-Charge-Verfahren führen würde. Da im Drittlandgebiet aber vorauichtlich auch eine Umatzteuer enttehen würde, it in 3a Ab. 8 UStG geregelt, da diee Leitung al im Drittlandgebiet augeführt gilt, wenn ie dort auchließlich augeführt worden it. Die gilt nicht nur für Verantaltungleitungen im Zuammenhang mit Meen oder Autellungen, ondern auch bei auchließlich im Drittlandgebiet augeführten Güterbeförderungen, damit im Zuammenhang tehenden Dientleitungen oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegentänden. Tipp! Gegebenenfall könnte hier noch auf da Urteil de EuGH (vom , R. C-530/09 Inter- Mark Group, BStBl II 2012, 160) hingewieen werden, nachdem die Planung, Getaltung, der Auf- oder Abbau eine Meetand keine Leitung im Zuammenhang mit einem Grundtück dartellt und damit oweit die Leitung an einen Unternehmer für deen Unternehmen augeführt wird nach 3a Ab. 2 UStG am Sitz de Leitungempfänger augeführt it Die Beförderungleitungen Beonderheiten ergeben ich bei der Prüfung de Ort einer Beförderungleitung. Eine Peronenbeförderung wird nach 3b Ab. 1 UStG immer dort augeführt, wo die Beförderung tatächlich bewirkt wird. Da bedeutet, da jeder im Inland gefahrene Kilometer im Inland teuerbar und teuerpflichtig it, jeder im Auland gefahrene Kilometer im Inland nicht teuerbar it. Bei der Beförderung eine Gegentand betimmt ich der Ort der Beförderungleitung teilweie nach anderen Grundätzen. Wird eine Güterbeförderungleitung gegenüber einem Unternehmer augeführt, kommt e nicht darauf an, wo die Beförderung augeführt wird, der Ort der Leitung richtet ich vielmehr nach dem allgemeinen Grundatz de 3a Ab. 2 UStG

6 Themenbereich Umatzteuer 105 danach, wo der Leitungempfänger ein Unternehmen oder eine die Leitung erhaltene Betriebtätte unterhält. So führt z.b. die Beförderung einer Machine von Pari nach Brüel zu einem in Deutchland teuerbaren und teuerpflichtigen Umatz für den Frachtführer, wenn der Auftraggeber ein deutcher Unternehmer it. In dieem Fall ergibt ich dann auch die Steuerchuldnerchaft für den Leitungempfänger nach 13b UStG, wenn der leitende Unternehmer ein auländicher Unternehmer it. Eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 3 UStG kann ich in einem olchen Fall auch nicht ergeben, da keine Drittlandgrenze überchritten wird. Die Güterbeförderung, die auchließlich im Drittlandgebiet augeführt it, wird dann aber nach der chon dargetellten Rückaunahme de 3a Ab. 8 UStG al eine Leitung im Drittlandgebiet angeehen. Bei Güterbeförderungen gegenüber einem Nichtunternehmer betimmt ich der Ort der Beförderungleitung wie bei der Peronenbeförderung nach der jeweiligen Beförderungtrecke. Handelt e ich dabei um eine drittlandgrenzüberchreitende Beförderung, kann ich für den im Inland teuerbaren Teil der Beförderungtrecke eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 3 Bucht. a UStG ergeben. Einen Sonderfall tellt die innergemeinchaftliche Beförderungleitung dar, bei der Beginn und Ende der Beförderung in zwei unterchiedlichen Mitgliedtaaten ein mu. Allerding it dieer in 3b Ab. 3 UStG geregelte Sonderfall, der den Ort der Beförderungleitung dort fetlegt, wo die Beförderung beginnt, nur bei Leitungen gegenüber Nichtunternehmern anzuwenden. Wird die Leitung an einen Unternehmer für deen Unternehmen oder eine nichtunternehmerich tätige juritiche Peron mit USt-IdNr. augeführt, betimmt ich der Ort der Beförderungleitung auch hier nach dem Grundatz de 3a Ab. 2 UStG und it immer am Sitz de Leitungempfänger oder einer die Leitung empfangenden Betriebtätte. 4.5 Die Abgabe von Speien in Beförderungmitteln Neu ab 2010 war auch der Ort der Abgabe von Speien und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in einem Beförderungmittel (Eienbahn, Flugzeug, Schiff) geregelt worden, da im Gemeinchaftgebiet verkehrt. Hier it der Ort der ontigen Leitung immer dort, wo da Beförderungmittel tatächlich getartet it. So it ein Retaurationumatz in einem Zugretaurant bei einer Fahrt von Köln nach Pari immer in Deutchland, am Startort de Zug augeführt. Durch da Jahreteuergeetz 2010 wurde hier allerding noch (nachträglich) ein Problem beeitigt: Wird die Leitung teuerbar und teuerpflichtig in Deutchland von einem auländichen Unternehmer augeführt (z.b. in einem Speiewagen der franzöichen Eienbahn), wird der unternehmeriche Leitungempfänger nicht zum Steuerchuldner nach 13b Ab. 6 Nr. 6 UStG. 5. Die beonderen Nachweie Neben der Prüfung de Ort der ontigen Leitung müen owohl der leitende Unternehmer wie auch der Leitungempfänger wenn er Unternehmer oder juritiche Peron it beondere formale Vorchriften beachten. Damit ich ein Unternehmer bei einer ontigen Leitung gegenüber einem anderen Unternehmer, deen Ort ich nach der Grundregelung de 3a Ab. 2 UStG an dem Sitz de Leitungempfänger betimmt, nicht in einem anderen Mitgliedtaat der Beteuerung unterwerfen mu, it gemeinchaftrechtlich einheitlich geregelt, da der Leitungempfänger zum Steuerchuldner wird, wenn der leitende Unternehmer nicht au dem Leitungland kommt. In Deutchland it die in 13b UStG dem og. Revere-Charge-Verfahren geregelt. Damit aber die Steuerchuld in dem anderen Mitgliedtaat auch tatächlich von der Steuerverwaltung überprüft werden kann, mu diee ontige Leitung in die Zuammenfaende Meldung nach 18a UStG mit aufgenommen werden. Ein deutcher Rechtanwalt, der z.b. eine Rechtberatungleitung an einen franzöichen Unternehmer auführt und damit eine nach 3a Ab. 2 UStG teuerbare und teuerpflichtige ontige Leitung in Frankreich auführt, mu diee Leitung in einer Zuammenfaenden Meldung in Deutchland unter Angabe der USt-IdNr. de franzöichen Leitungempfänger angeben. Dabei hat diee Meldung für den Meldezeitraum zu erfolgen, in dem die Leitung augeführt wurde. Darüber hinau mu er eine beondere Rechnung autellen in Deutchland in 14a Ab. 1 UStG umgeetzt in der er eine USt-IdNr. und die USt-IdNr. de Leitungempfänger angeben mu, ab 2013 mu diee beondere Rechnung bi zum 15. de Folgemonat augetellt werden. Mit der Aufnahme der ontigen Leitung in der Zuammenfaenden Meldung it auch verbunden, da der leitende Unternehmer die Leitung in einer USt-Voranmeldung nach 18b UStG geondert aufnehmen mu. Darüber hinau müen die entprechenden Daten auch geondert aufgezeichnet werden

7 106 Vortrag 5: Die Behandlung drittlandgrenzüberchreitender Lieferungen 5. S c h l u Tipp! Genauere Auführungen zu der Verpflichtung zur Abgabe einer Zuammenfaenden Meldung würde an dieer Stelle den Vortrag prengen ein allgemeiner Hinwei auf die Zuammenhänge der Auführung der ontigen Leitung und den Meldeverpflichtungen it aber icher notwendig. Schlu Ingeamt it fetzutellen, da die Regelungen über den Ort der ontigen Leitung für den leitenden Unternehmer in der Europäichen Union in vielen Fällen zu Vereinfachungen führen, wenn er die Leitung gegenüber einem anderen Unternehmer mit USt-IdNr. auführt, deren Ort ich nach dem allgemeinen Grundatz de 3a Ab. 2 UStG betimmt. Hier kann der leitende Unternehmer icher ein, da der Leitungempfänger zum Steuerchuldner wird und ich der leitende Unternehmer nicht in dem anderen Mitgliedtaat teuerlich erfaen laen mu. Allerding führen die vielen Aunahmeregelungen und die Änderungen bei den Sonderregelungen bei den Unternehmern zu Anwendungproblemen. Auch ind zwar die Grundregelungen harmoniiert, im Einzelfall betehen aber immer noch nicht harmoniierte Vorchriften o it z.b. nicht gemeinchaftrechtlich abgetimmt, wann die vorhin angeprochenen Verantaltungleitungen im Zuammenhang mit Meen und Autellungen vorliegen. Zu beachten haben die Steuerpflichtigen aber auch die neuen Meldevorchriften owie die beonderen Buch- und Belegnachweie die ollte aber nach einer Gewöhnungfrit kein tatächliche Problem dartellen. Poitiv it hervorzuheben, da der Geetzgeber durch die Einführung der Nichtbeteuerungregelung de 3a Ab. 8 UStG bei auchließlich im Drittlandgebiet augeführten ontigen Leitungen zu mehr Rechticherheit georgt hat. Leider ind dort nur einige Leitungen aufgeführt, oda ich bei kulturellen und küntlerichen Leitungen Doppelbeteuerungen im Drittlandverkehr ergeben können. Vielen Dank für ihre Aufmerkamkeit. Tipp! Neben einer kurzen Zuammenfaung kann in einem Schluwort durchau auch eine achliche Kritik (und auch Lob!) an Regelungen geäußert werden. Diee ollten aber nicht in den Vordergrund getellt werden. Vortrag 5: Die Behandlung drittlandgrenzüberchreitender Lieferungen im Umatzteuerrecht I. Einführende Hinweie Bei einer grenzüberchreitenden Lieferung oll die Umatzteuer im Betimmungland enttehen (og. Betimmunglandprinzip). Die wird im Regelfall dadurch erreicht, da im drittlandgrenzüberchreitenden Lieferverkehr im Betimmungland eine Einfuhr zu beteuern it. Um in dieen Fällen eine Doppelbeteuerung zu vermeiden, mu im Augangtaat der Umatz einer Steuerbefreiung unterliegen. Die erfolgt über die Erfaung al Aufuhrlieferung nach 4 Nr. 1 Bucht. a i.v.m. 6 UStG. Die Steuerbefreiung it dabei an divere Vorauetzungen gebunden, die ich jeweil au den Einzelheiten de Sachverhalt und der geetzlichen Vorchriften ergeben. Aber auch bei Lieferungen au dem Drittlandgebiet in da Inland kann e zu umatzteuerrechtlichen Folgen kommen, da unter betimmten Vorauetzungen (Gegentand gelangt au dem Drittlandgebiet in da Inland und der Lieferer it Schuldner der Einfuhrumatzteuer) der Ort der Lieferung über 3 Ab. 8 UStG in da Inland verlagert wird. Tipp! Da Thema der Behandlung der drittlandgrenzüberchreitenden Lieferung it in der Vergangenheit chon öfter in den mündlichen Prüfungen verwendet worden. Auf den erten Blick ercheint e auch ein dankbare Thema zu ein, da jedem Prüfungteilnehmer dazu etwa einfallen ollte. Allerding kann ich ein olche Thema auch chnell al Horrorthema herautellen, da e ehr umfaend

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