DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str. 29 10117 Berlin 10178 Berlin"

Transkript

1 DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str Berlin Berlin ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Burgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43 G Berlin Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, DER EINZELHANDEL E. V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A Am Weidendamm 1A Berlin Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn MinDirig Dr. Günter Hofmann Leiter Unterabteilung IV D Wilhelmstraße Berlin 24. April 2012 Per IVD3@bmf.bund.de Entwurf eines BMF-Schreibens zur Neuregelung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in der UStDV GZ: IV D 3 S 7141/11/ Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann, wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum überarbeiteten Entwurf der Erlassregelungen zu den vom 21. März 2012 Stellung nehmen zu können. Der Entwurf enthält im Vergleich zum vorangegangenen Entwurf vom 7. Dezember 2011 zahlreiche Verbesserungen. Wichtige Kritikpunkte unserer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 wurden zwischenzeitlich aufgegriffen. Wir erkennen insoweit die Bereitschaft der Finanzverwaltung an, im Erlasswege Regelungen zu schaffen, die den Unternehmen die Handhabung der neuen Nachweispflichten in der Praxis ermöglichen sollen. Andererseits bleibt es im Grundsatz bei dem unbefriedigenden Befund, dass eine der Wirtschaft als Erleichterung angekündigte Reform zu einer tatsächlichen Erschwernis führt. Das gilt teilweise auch für im überarbeiteten Schreiben vorgesehene Vereinfachungsregelungen. Da es sich bei der Abwicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen um ein Massengeschäft handelt, ist neben 1/2

2 dem administrativen und zeitlichen Mehraufwand für die Umstellung der Abläufe und der Unternehmens-EDV (z. B. ERP-Systeme) mit zusätzlichen Kosten für die betroffenen Unternehmen insgesamt in einstelliger Milliardenhöhe zu rechnen. Die Abwicklung innergemeinschaftlicher Lieferungen wäre zudem deutlich aufwändiger als die von Ausfuhrlieferungen. Der aktuelle Entwurf des Schreibens ist erkennbar geprägt von dem Versuch eines Spagats zwischen dem eindeutigen Wortlaut der UStDV und dem Bemühen um handhabbare Nachweisregelungen. Die von den Unternehmen benötigte Rechtssicherheit kann durch Erlassregelungen, die nicht von der UStDV gedeckt sind, jedoch nicht geschaffen werden. So ist der wiederholte Hinweis auf den Grundsatz der EuGH-Rechtsprechung, wonach bei Nichtvorliegen der Gelangensbestätigung der Nachweis auch mit anderen Belegen geführt werden kann, zwar zutreffend, aber mit der als Muss-Vorschrift ausgestalteten Regelung über die Gelangensbestätigung in der UStDV nicht vereinbar. Die versuchte Quadratur des Kreises kann letztendlich kaum gelingen und zeigt umso mehr, dass die Gelangensbestätigung keines der beiden mit ihr verfolgten Ziele erfüllen kann: Sie stellt keine Vereinfachung für die steuerehrlichen Unternehmen dar. Sie taugt aber auch nicht zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Es ist zu befürchten, dass Betrüger schlicht falsche, aber perfekt ausgefüllte Gelangensbestätigungen ausstellen werden. Worin der erhöhte Nachweiswert der Gelangensbestätigung für die Finanzverwaltung gegenüber den bisherigen Nachweisen bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Auch unionsrechtlich ist die Reduzierung der Nachweisformen auf die Gelangensbestätigung nicht geboten. Der Bundesfinanzhof hat die bisherigen flexibleren Nachweisanforderungen in mehreren Entscheidungen als unionsrechtskonform angesehen. Wir halten eine Flexibilisierung der Nachweisformen auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Bundesregierung für geboten, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent zu reduzieren. Der Entwurf kann die in der UStDV angelegte Grundproblematik der Gelangensbestätigung nicht lösen. Daher ist die Umsetzung der gegenüber Vertretern der Wirtschaft signalisierten Maßnahmen, die wir sehr begrüßen, für die Akzeptanz in der Praxis wichtig. Insbesondere handelt es sich um die folgenden Punkte: - Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2012, - Verankerung alternativer Nachweise ohne Unterschrift des Abnehmers, insbesondere Anerkennung von Speditionsbescheinigungen, - entsprechende Änderung der UStDV zum 1. Januar Diese grundsätzlichen Anmerkungen vorausgeschickt, möchten wir in der beigefügten Anlage auf Detailfragen des vorgelegten Erlassentwurfs eingehen. Für weitere Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung. 2/2

3

4 Unabhängig von einer mittelfristigen Änderung der UStDV kommt aus Sicht der Wirtschaft der praxistauglichen Ausgestaltung zulässiger Alternativnachweise besonderes Gewicht zu. Hiermit steht und fällt die Umsetzbarkeit der Neuregelungen für die Unternehmen. Daher möchten wir im Folgenden auf bestehende Unklarheiten bzw. Unzulänglichkeiten des Erlassentwurfs eingehen, die einer praktikablen Handhabung der neuen Nachweispflichten weiterhin entgegenstünden. Die in der Praxis vorkommenden Sachverhalte sind vielfältig. Es ist daher davon auszugehen, dass es künftig noch eine Vielzahl von Einzelfragen geben wird, die über die in dieser Stellungnahme zunächst geschilderten Punkte hinaus gehen. Insofern behalten wir uns vor, gegebenenfalls noch weitere klärungsbedürftige Aspekte von Gewicht für die gesamte Wirtschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu adressieren. Zum Entwurf im Einzelnen: Abschnitt 6a.2 Abs. 5a; Abschnitt 6a.3 Abs. 6c UStAE-E Alternativnachweise Grundsätzlich ist die Herausnahme der noch im Vorentwurf enthaltenen Beschränkung der Zulässigkeit von Alternativnachweisen auf besonders begründete Einzelfälle zu begrüßen. Allerdings handelt es sich bei diesem Grundsatz nicht um eine tatsächliche Vereinfachung, sondern um ständige Rechtsprechung des EuGH und BFH. Nicht sachgerecht ist daher die Ausgestaltung von Abschnitt 6a.3 Abs. 6c S. 1 UStAE-E als Kann -Bestimmung. Kann der objektive Nachweis geführt werden, muss die Steuerbefreiung gewährt werden. Ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht dann nicht. Wir begrüßen die Anerkennung des CMR-Frachtbriefs als Alternativnachweis zur Gelangensbestätigung. Bezug nehmend auf das BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (XI R 10/09) weisen wir jedoch darauf hin, dass die Forderung nach dem ausgefüllten Feld 24 nicht der aktuellen BFH-Rechtsprechung entspricht und darüber hinaus für die Unternehmen oftmals nicht praktikabel ist. Vielfach wird der Spediteur durch den Abnehmer beauftragt, die Ware beim Lieferanten abzuholen. In solchen Fällen liegt der CMR-Frachtbrief beim Lieferanten ohne die Empfangsbestätigung im Feld 24 vor. Zudem wäre bei Bestehen auf ein ausgefülltes Feld 24 nicht ersichtlich, worin die Vereinfachung gegenüber der regulären Gelangensbestätigung bestehen sollte. Das zwingende Erfordernis einer Unterschrift des Abnehmers ist eines der wesentlichen Probleme in der praktischen Handhabung der Gelangensbestätigung. Im Übrigen ist die Verwendung von CMR-Frachtbriefen aus betrieblichen Gründen etwa bei Transporten nach Westeuropa auf dem Rückzug und damit als alternativer Beleg nicht flächendeckend nutzbar. 1

5 Ebenfalls begrüßen wir die Klarstellung, dass einer Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern zu wollen oder dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung jedenfalls Indizwirkung zukommt. Zugleich weisen wir jedoch darauf hin, dass die bisherige Verbringensversicherung vom BFH allein schon als ausreichender und unionsrechtskonformer (Anscheins-)Nachweis angesehen worden ist. Für die Wirtschaft ist die Abschaffung der Verbringensversicherung eine Erschwernis und für die Betrugsbekämpfung kaum ein Gewinn. Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass Deutschland mit der Gelangensbestätigung einen Sonderweg geht, der bei den ausländischen Abnehmern generell auf Unverständnis stößt. Dies wird u. a. auch befürchtet bei Großkunden, die Waren sowohl in Deutschland als auch im benachbarten Ausland ordern und die Waren dann ggfs. in einer Sammelabholung auch selbst kostengünstig bei den verschiedenen Lieferanten abholen wollen. Abnehmer, für die bei einem solchen internationalen Einkauf ein zusätzlicher administrativer Aufwand nur mit Blick auf die deutschen Lieferanten entsteht, werden geneigt sein, sich Lieferanten in anderen Staaten zu suchen. In Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bei wechselnden Kunden erzeugen die neuen Nachweisanforderungen - in Relation zum Warenwert - einen prohibitiv wirkenden Verwaltungsaufwand. Dies betrifft insbesondere Abholfälle ("Verkauf über die Ladentheke"). Für die Wirtschaft ist insbesondere die Zulassung der bisherigen Spediteursbescheinigung, die ohne eine Empfangsbestätigung auskommt (so genannte weiße Spediteursbescheinigung ), unerlässlich. Die nun vorgesehene Bescheinigung des Spediteurs gemäß Anlage 4 des BMF-Entwurfs stellt keine gangbare Alternative dar. Diese Form der Spediteursbescheinigung stellt für den liefernden Unternehmer ein nicht unerhebliches Risiko dar, falls im Falle einer Betriebsprüfung der Spediteur die Unterschrift des Kunden nicht vorlegen kann. Der CMR-Frachtbrief sollte ebenfalls wie bisher als Nachweis genutzt werden können. Die Empfangsbestätigung bzw. der Eintrag im Feld 24 des CMR Frachtbriefs muss durch andere Belege, etwa den Ausdruck der Wareneingangsbuchung beim Abnehmer, ersetzt werden können. In Fällen untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. bis zu einem Warenwert bis Euro) plädieren wir für ein vereinfachtes Nachweisverfahren. 2

6 Eine rechtssichere und damit nachhaltig tragfähige Lösung dürfte letztlich nur durch eine entsprechende Änderung der UStDV zu erreichen sein. Die UStDV selbst muss praktikable und massengeschäftstaugliche Nachweisformen vorsehen, wozu insbesondere die Verwendung von Versendungsbelegen gehört. Abschnitt 6a.3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Abs. 4 UStAE-E Tag- und ortsgenaue Angaben bzw. Unschädlichkeit falscher Ortsangaben Problematisch ist nach wie vor die Notwendigkeit der tag- und ortsgenauen Rückmeldung des ausländischen Abnehmers über den Warenerhalt. Für einen rechtssicheren Belegnachweis unter Verwendung des Musters ist die vollständig und richtig ausgefüllte Gelangensbestätigung Voraussetzung. Falsche Angaben des Abnehmers (z. B. ein falsches Datum) können regelmäßig vom Lieferer nicht entdeckt werden. Zwar soll die Angabe eines falschen Orts bei der Empfangsbestätigung unschädlich sein, wenn der Liefergegenstand jedenfalls tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nicht recht verständlich erscheint, warum hier nur der Fall der falschen Ortsangabe aufgegriffen wird. Dies wirft die Frage auf, ob im Umkehrschluss andere Falschangaben zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Das kann jedoch nicht der Fall sein. Auch andere Falschangaben des Abnehmers sind unschädlich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des 6a Abs. 1 UStG erfüllt worden sind. Dies ist die Konsequenz daraus, dass der Buch- und Belegnachweis keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Insbesondere auf die Angabe des exakten Tages sollte im Sinne einer größeren Praktikabilität zugunsten einer Monatsangabe verzichtet werden. Abschnitt 6a.3 Abs. 5 UStAE-E Vertretungsberechtigung Das Problem der Feststellbarkeit von Vertretungsbefugnissen im Massengeschäft ist auch durch den überarbeiteten Entwurf nicht zufriedenstellend gelöst. Die Praxis benötigt Klarstellungen dahingehend, in welchen Fällen von der Vertretungsbefugnis desjenigen, der die angelieferten Waren entgegennimmt, ausgegangen werden kann. Ferner sollte klargestellt werden, welche Umstände gegebenenfalls Zweifel an der Vertretungsberechtigung begründen könnten und für wen. Insbesondere bedarf es einer Konkreti- 3

7 sierung, dass bei Ablieferung an die Adresse des Abnehmers bzw. etwa auch eines von ihm eingeschalteten Lagerhalters von der Vertretungsbefugnis der die Empfangsbestätigung unterzeichnenden Personen ausgegangen werden können muss. Alles andere wäre in der Praxis kaum zu handhaben und würde eine überzogene Anforderung darstellen. Durch eine allgemeine Formulierung sollte klargestellt werden, dass nur besondere Umstände, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bestätigungsaussteller zur Entgegennahme der Lieferung befugt ist, zu einem begründeten Zweifel führen können. Im Erlass sollten zudem Beispielsfälle aufgenommen werden, in denen keine begründeten Zweifel vorliegen. Insbesondere sollte für den Fall der planmäßig verlaufenden Anlieferung an die Abnehmeradresse klargestellt werden, dass eine Unterzeichnung der Gelangensbestätigung durch eine dort angetroffene Person die Annahme der Vertretungsbefugnis rechtfertigt. Gleiches muss für die Anlieferung bei einem vom Abnehmer eingeschalteten unabhängigen Dritten (z. B. Lagerhalter oder Chemiepark-Dienstleister) gelten. Abschnitt 6a.3 Abs. 6 UStAE-E Sammelbestätigung Eine wichtige Erleichterung stellt die nunmehr aufgenommene Klarstellung dar, dass auch Sammelbestätigungen für mehrere Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals ausgestellt werden können. Eine spürbare Erleichterung wird letztlich jedoch nur dann erreicht, wenn für die Angabe des konkreten Warenempfangs die Angabe des Zeitraums (Monat, Quartal) ausreicht. Die Angabe des Tages und Ortes des Erhalts der einzelnen Lieferungen unter Auflistung der Rechnungsnummern bzw. Lieferscheinnummern wäre an dieser Stelle kontraproduktiv, da mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Wir schlagen eine Ergänzung der Formulierung dahingehend vor, dass es nicht beanstandet wird, wenn in der Gelangensbestätigung mehrere Umsätze (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eine Quartals) zusammengefasst werden. Bei Ausstellung einer Sammelbestätigung sollte die Angabe des gewählten Zeitraums anstelle der Angabe des Datums, zu dem der Abnehmer die Ware am Bestimmungsort erhalten hat, genügen. 4

8 Abschnitt 6a.3 Abs. 6b UStAE-E Haftung für den Spediteur Satz 4 gibt die Einstandspflicht des Lieferers für den selbständigen Dritten in zu genereller Form wieder. Es wird in der Formulierung nicht berücksichtigt, dass der Lieferer nicht immer der Auftraggeber des Spediteurs ist. Als redaktionellen Hinweis schlagen wir vor, dass Satz 4 dahingehend umformuliert wird, dass der liefernde Unternehmer die Beweislast trägt und für etwaiges pflichtwidriges Verhalten des von ihm beauftragten selbständigen Dritten einzustehen hat. Es sollte zudem für den Fall der elektronischen Versendung der Bestätigung des selbständigen Dritten klargestellt werden, dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Abschnitt 6a.3 Abs. 6d UStAE-E Erleichterung für Versendungsfälle, insbesondere bei Reihengeschäften Abschnitt 6a.3 Abs. 6d S. 1 UStAE-E lässt es aus Vereinfachungsgründen ausreichen, den Versendungsbeleg gegebenenfalls ergänzt um eine Bestätigung des tatsächlichen Empfängers als Nachweis vorzulegen. Damit werden einige Probleme der Gelangensbestätigung bei Versendungsfällen entschärft; gleichzeitig ergeben sich jedoch Auslegungsschwierigkeiten, insbesondere wegen der unklaren Bedeutung des Verweises auf Abschnitt 6a.3 Abs. 6b UStAE-E. Nicht klar ist, ob und wenn ja inwieweit die Vereinfachungsregelung von der Notwendigkeit der Abnehmerunterschrift suspendiert. In zweipoligen Versendungsfällen außerhalb von Reihengeschäften würde der Formulierung nach eine Spediteursbescheinigung zugelassen, die ohne Abnehmerbestätigung auskommt. Der Spediteur muss danach lediglich bestätigen, dass ihm gegenüber der Empfang bestätigt wurde. Nicht ganz klar ist dabei, wie dieser Belegnachweis von der Spediteursbescheinigung nach Anlage 4 abzugrenzen ist. Es stellt sich die Frage, in welcher Form die Abnehmerbestätigung gegenüber dem Spediteur erfolgt sein muss und ob dieser die Bestätigung vorzuhalten hat. Mit Blick auf die Verfahrensweise bei der Abwicklung von Reihengeschäften wirft die Formulierung weitere Fragen auf. Da die Formulierung in Satz 1 die Interpretation zulässt, dass der Versendungsbeleg keine Abnehmerbestätigung enthalten muss, würde es genügen, wenn der ausländische Zwi- 5

9 schenhändler selbst einen Beleg ausstellt und darin die Angaben zum Empfang macht. Dies wäre in der Tat eine bedeutende Verbesserung. Auf der anderen Seite wäre die gleiche Formulierung dass und zu welchem Datum der Erhalt des Liefergegenstandes durch den tatsächlichen Empfänger bestätigt wurde auch genau gegenteilig dahingehend interpretierbar, dass an der Empfängerbestätigung bzw. dem Unterschriftserfordernis festgehalten wird. Bei dieser Interpretation wäre die Erleichterungsregelung sehr viel weniger hilfreich. Darüber hinaus regen wir in redaktioneller Hinsicht an, die im Vorentwurf enthaltene Klarstellung beizubehalten, dass der Abnehmer im Sinne des 17a UStDV der Abnehmer der (warenbewegten und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllenden) innergemeinschaftlichen Lieferung, nicht aber z. B. im Rahmen eines Reihengeschäfts der Abnehmer einer nachfolgenden so genannten ruhenden Lieferung ist. Angesichts der verbleibenden Interpretationsschwierigkeiten würden wir eine eindeutigere Formulierung der Vereinfachungsregelung begrüßen. Zudem muss auch der Versand von be- und verarbeiteten Waren von den Vereinfachungsregelungen erfasst werden. Sofern nicht die Zulassung der elektronischen Nachweisführung für sämtliche Belege sowohl die Gelangensbestätigung bildende als auch ersetzende an geeigneter Stelle vor die Klammer gezogen wird, sollten auch hier elektronische Belege ausdrücklich akzeptiert werden. Zudem sollte bei Anlieferung von Ware an ein Zentrallager im Bestimmungsland, von wo aus eine Verteilung der Lieferung an weitere Filialen des Abnehmers erfolgt, die Möglichkeit eingeräumt werden, dass nicht jede Einzelfiliale den Erhalt der Ware bestätigen muss, sondern nur die Zentrale bzw. das Zentrallager im Bestimmungsland, wobei für die Angabe des Bestimmungsorts der Ort des Zentrallagers ausreichen sollte. Abschnitt 6a.3 Abs. 6e UStAE-E Kurierdienstleister Zu begrüßen ist, dass die Kritik der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am vorangegangenen Entwurf aufgenommen wurde und die Anforderung der Gelangensbestätigung für den Fall der Beauftragung eines Kurierdienstleisters modifiziert wurde. Allerdings verbleibt trotz der Vereinfachungsregelung im Vergleich zur alten Regelung eine Erschwernis der Ab- 6

10 wicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. So genügte bisher bei der Beauftragung von Kurierdiensten die schriftliche Auftragserteilung als Nachweis bzw. im Falle elektronischer Auftragserteilung die Versandbestätigung und der Zustellnachweis. Künftig sollen nach der Vereinfachungsregelung zusätzlich das Tracking-and-tracing-Protokoll und der Zahlungsnachweis notwendig sein. Das erfordert zusätzliche Arbeitsschritte und/oder die Umstellung von Prozessen auf Seiten der Unternehmen und der Kurierdienstleister. Dies veranschaulicht ein weiteres Mal, dass die Reform der Nachweisregelungen entgegen den Äußerungen des BMF keine Vereinfachung für die Wirtschaft darstellt. Tracking-and-tracing-Protokolle werden derzeit oftmals nur über ein Webportal zur Verfügung gestellt. Der Lieferer müsste sich diese (innerhalb weniger Wochen) herunterladen und archivieren, was zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand führt. Bei der hohen Anzahl von Sendungen einiger Unternehmen bedeutet das, dass zusätzliches Personal benötigt wird. Dieser Aufwand ist nicht gerechtfertigt, da sich das Gelangen des Liefergegenstands zum Bestimmungsort laut Auftragserteilung an den Kurierdienst bereits aus der Zahlung des Kaufpreises durch den ausländischen Kunden ergibt. Selbst wenn die Kurierdienstleister künftig die bisher über das Webportal zur Verfügung gestellten Tracking-and-tracing- Protokolle per an die Lieferer versenden, verbleibt zumindest ein Umstellungsaufwand bei den Kurierdienstleistern. Dies wäre hinnehmbar, wenn sich hieraus ein Mehrwert für den Nachweis bzw. die Betrugsbekämpfung ergäbe. Ein solcher Mehrwert ist aber nicht ersichtlich. Auch der nunmehr bei Kurierdienstleistungen zusätzlich geforderte Nachweis der Zahlung führt je nach Auslegung zu erheblichen praktischen Problemen. Auf Einzelanforderung, z. B. in Betriebsprüfungen, ist es kein Problem, einen solchen Nachweis im Einzelfall zu führen. Systemtechnisch besteht bei vielen Unternehmen jedoch keine standardisierte Kreditoren Debitoren-Verknüpfung. D. h. ein standardmäßiger Nachweis über eine IT-Verknüpfung, wie dies die jetzige Formulierung nahe legt, wäre nur mit erheblichem EDV-technischen Umstellungsaufwand möglich. Neben dem Zeitaufwand fielen hierfür erhebliche Kosten an. Auf eine automatisierte EDV-technische Verknüpfung des Zahlungsnachweises als Voraussetzung der Erleichterung sollte daher verzichtet werden. Zudem sollte die bisherige Vereinfachung in Abschnitt 6a.4 Abs. 1 S. 3 UStAE wieder aufgenommen werden, nach der bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt wird. 7

11 Nicht einsichtig ist zudem, warum Tracking-and-tracing-Protokolle nicht in genereller Form ohne Bezugnahme des Kurierdienstfalls als zulässige Alternativnachweise aufgeführt werden. Auch klassische Spediteure überwachen den Sendungsverlauf in elektronischer Form. Ein weiteres Problem stellt sich mit Blick auf den Bezug auf Abschnitt 6.9 Abs. 6 UStAE: Die Vereinfachungsregelung in Satz 4 verlangt eine doppelte Referenzierung einerseits vom Versendungsbeleg auf die Rechnungsnummer und andererseits von der Rechnung auf die Versendungsbelegnummer. Dieses Erfordernis ist in der betrieblichen Praxis bei in der Regel elektronisch erstellten Dokumenten nicht ohne manuelle Rechnungserstellung machbar. Die doppelte Referenzierung lässt auch keinen zusätzlichen Nutzen erkennen. Auf die Notwendigkeit der Aufbewahrung von Tracking-and-tracing-Protokollen sowie eine automatisierte EDV-technische Verknüpfung des Zahlungsnachweises sollte verzichtet werden. Zudem sollten nicht nur schriftliche, sondern auch elektronische Auftragserteilungen an den Kurierdienstleister akzeptiert und mit einer an elektronische Auftragserteilungen angepassten Vereinfachungsregelung für die Inbezugnahme von Rechnungen flankiert werden. Abschnitt 6a.3. Abs. 6f UStAE-E Postdienstleistungen Unklar ist, wie sich der "selbständige Unternehmer, der in 4 Nr. 11b UStG genannte Postdienstleistungen erbringt" von einem Kurierdienstleister unterscheidet. Eine Klarstellung sollte direkt in den UStAE aufgenommen werden, da diese Unterscheidung insbesondere Auswirkung auf die Art und den Umfang der Nachweisführung hat. 8

12 Abschnitt 6a.3 Abs. 6a S. 11 UStAE-E Archivierung bei elektronischer Übermittlung der Gelangensbestätigung Mit Blick auf die Anforderungen an die Archivierung einer elektronisch empfangenen Gelangensbestätigung können sich ähnliche Fragen ergeben wie hinsichtlich der erfolgten Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung durch das Jahressteuergesetz Wichtig ist, dass keine überbordenden Anforderungen an die Archivierung gestellt werden. Abschnitt 6a.3 Abs. 6g UStAE-E innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen Die Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die generell geforderte amtliche Beglaubigung der Zulassung des Fahrzeuges im Bestimmungsland geht jedoch über das Ziel hinaus. Die Zulassung des Fahrzeuges wird bisher durch die Kunden bereits durch ein offizielles Dokument nachgewiesen, aus dem hervorgeht, bei welcher Behörde das Fahrzeug unter Angabe der Fahrgestellnummer in welchem Ort (Bestimmungsland) zugelassen wurde. Abnehmer einer Fahrzeuglieferung ist zudem häufig ein Kfz-Händler im EU-Ausland. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt meist jedoch nicht auf das Autohaus des Abnehmers, sondern auf den Endkunden. Auch liegen zwischen der innergemeinschaftlichen Lieferung an den Kfz-Händler und der Zulassung auf den Endkunden oftmals mehrere Monate. Abschnitt 6a.3 Abs. 6g S. 1 UStAE-E sollte auf Beförderungsfälle durch den liefernden Unternehmer und auf Versendungsfälle ausgedehnt werden. Abschnitt 6a.3 Abs. 6g S. 2 UStAE-E sollte entfallen. Lediglich in besonders begründeten Einzelfällen kann eine offizielle Übersetzung bzw. Beglaubigung des Zulassungsnachweises angemessen sein. Zudem halten wir folgende Klarstellungen für notwendig: Die Zulassung muss nicht zwangsläufig auf den Abnehmer des deutschen Lieferers lauten. Auch die Zulassung auf den Endkunden ist anzuerkennen. Es ist zudem unschädlich, wenn das Fahrzeug in einem dritten EU-Mitgliedstaat zugelassen wird. Die Zulassung des Fahrzeugs muss zeitlich nicht unmittelbar im Anschluss an die innergemeinschaftliche Lieferung des Fahrzeugs erfolgen. Der Nachweis der Steuerfreiheit mittels einer Zulassungsbescheinigung auf den Endkunden hat grundsätzlich nicht die Annahme eines Reihengeschäfts und damit möglicher- 9

13 weise den Verlust der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung für den deutschen Lieferer zur Folge. Anlagen/Sprachfassungen/Vordrucke Die Muster für die Gelangensbestätigung (Anlage 1-3) sind recht kompliziert. Sie setzen voraus, dass sich der Aussteller mit den Unterschieden zwischen Versendungs- und Beförderungslieferungen auskennt. Insoweit verweisen wir auf unser bereits in unserer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 enthaltenes zu den damit zusammenhängenden Punkten. Deutlich geworden ist, dass es kaum gelingt, im Rahmen eines Anwendungsschreibens zu einer für die Unternehmen rechtssicheren und handhabbaren Lösung zu gelangen. Wir bekräftigen daher nochmals die Dringlichkeit der in unserem Anschreiben angesprochenen Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. 10

Zum Entwurf im Einzelnen:

Zum Entwurf im Einzelnen: Unabhängig von einer mittelfristigen Änderung der UStDV kommt aus Sicht der Wirtschaft der praxistauglichen Ausgestaltung zulässiger Alternativnachweise besonderes Gewicht zu. Hiermit steht und fällt die

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG -innergemeinschaftliche Lieferungen- BMF-Schreiben vom 06.01.2009 I. Grundvoraussetzungen: - eine im Inland steuerbare Lieferung

Mehr

USt-Gelangensbestätigung

USt-Gelangensbestätigung Sonderrundschreiben USt-Gelangensbestätigung Neuregelung ab 01. Oktober 2013 BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Die Grundproblematik der innergemeinschaftlichen Lieferung

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Title Lieferungen - Gelangensbestätigung

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Title Lieferungen - Gelangensbestätigung Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Title Lieferungen - Gelangensbestätigung Sub-title Webinar am 16.07.2014 - Anette Groschupp PLACE PARTNER S LOGO HERE European Commission Enterprise and Industry

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Beförderungs- und Versendungsnachweis

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Beförderungs- und Versendungsnachweis Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014 Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014 Die Informationen dieses Merkblattes geben einen Überblick über die Nachweispflichten für

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen. Sehr geehrte Mandanten,

Innergemeinschaftliche Lieferungen. Sehr geehrte Mandanten, Innergemeinschaftliche Lieferungen Sehr geehrte Mandanten, innergemeinschaftliche Lieferungen (gemäß 4 Nr. 1 b UStG i.v.m. 6 a UStG) werden von der deutschen Finanzverwaltung in höchstem Maß überwacht,

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2012 608

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2012 608 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 13. Januar 2012 608 Änderung des UStAE betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Mehr

Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht I. Gelangensbestätigung (neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

Mehr

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 07/2013)

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 07/2013) 29. Juli 2013 Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 07/2013) Zu Abschnitt 3.14 (Abs. 10a) Thema ist (immer noch) der Nachweis der Bevollmächtigung in Abholfällen.

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit 1.1.2012

Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit 1.1.2012 Sonderinformation Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit 1.1.2012 Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011 wurden die

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Warenwirtschaft Produktionssteuerung Finanzbuchhaltung Formulare, Listen Internetshop

Warenwirtschaft Produktionssteuerung Finanzbuchhaltung Formulare, Listen Internetshop Export-Aufträge Lieferung Rechnung Warensendung EG Gelangensbestätigung Warensendung Drittland Warensendung Zoll Umsatzsteuervoranmeldung Meldungen Statistisches Bundesamt Wenn Sie Fragen haben dann rufen

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28

Mehr

Gelangensbestätigung? Wie Sie die Vorschriften am einfachsten erfüllen können!

Gelangensbestätigung? Wie Sie die Vorschriften am einfachsten erfüllen können! Gelangensbestätigung? Wie Sie die Vorschriften am einfachsten erfüllen können! 3 Agenda Ihr Referent Vorstellung Das Thema Die Idee Das Konzept Gelangensbestätigung Am liebsten per E-Mail! Wie können Sie

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche

Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 01.10.2013 I. Einleitung Grenzüberschreitende Warenlieferungen in Staaten der Europäischen Union (EU) und Drittstaaten

Mehr

für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012?

für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012? Umsatzsteuerinformation IST IHR UNTERNEHMEN FIT für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012? Neuregelung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung Änderung der Nachweispflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen

Mehr

Registrierung am Elterninformationssysytem: ClaXss Infoline

Registrierung am Elterninformationssysytem: ClaXss Infoline elektronisches ElternInformationsSystem (EIS) Klicken Sie auf das Logo oder geben Sie in Ihrem Browser folgende Adresse ein: https://kommunalersprien.schule-eltern.info/infoline/claxss Diese Anleitung

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht A. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 1. Neuerungen bei der Rechnungserteilung Soweit ein leistender Unternehmer und sein Leistungsempfänger die

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen. Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung )

Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung ) Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung ) Im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs werden mittelfristig Kontonummer und BLZ durch IBAN und BIC abgelöst! Dies

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Familienangehörigen Kontakt mit ihrem Heimatkonsulat aufnehmen, da dieses nicht nur mit den Gewohnheiten und Gebräuchen des Landes sondern auch mit allen den Rückführungsprozess

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen

1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht 1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen Die Finanzverwaltung hat Ende 2012 zum sog. Pommes-Erlass Stellung genommen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Anwendungsbeispiele Buchhaltung

Anwendungsbeispiele Buchhaltung Rechnungen erstellen mit Webling Webling ist ein Produkt der Firma: Inhaltsverzeichnis 1 Rechnungen erstellen mit Webling 1.1 Rechnung erstellen und ausdrucken 1.2 Rechnung mit Einzahlungsschein erstellen

Mehr

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse ) Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung )

Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung ) Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung ) Im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs werden mittelfristig Kontonummer und BLZ durch IBAN und BIC abgelöst! Dies

Mehr

Die Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.

Die Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren Voraussetzung hierfür sind nötige Einstellungen im ControlCenter. Sie finden dort unter Punkt 29 die Möglichkeit bis zu drei Banken für das Lastschriftverfahren

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Überprüfung Bankenhaftung

Überprüfung Bankenhaftung Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Änderung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer ab dem Jahr 2012

Änderung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer ab dem Jahr 2012 Änderung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer ab dem Jahr 2012 I) umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Weitere Übergangsregelung

Mehr

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis 2 Zahlung Bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen, müssen Sie mindestens Ihren Eigenanteil an den entstandenen Beratungskosten bezahlt

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1

Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1 Steuerberaterin Anja Brunnhübner, 56281 Dörth 1 Herr Johannes Popitz im Jahr 1919 in seinem Kommentar zur Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer steht abseits von allen anderen Steuern, sie ist problematischer

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Erstellen einer E-Mail in OWA (Outlook Web App)

Erstellen einer E-Mail in OWA (Outlook Web App) Erstellen einer E-Mail in OWA (Outlook Web App) Partner: 2/12 Versionshistorie: Datum Version Name Status 13.09.2011 1.1 J. Bodeit Punkte 7 hinzugefügt, alle Mailempfänger unkenntlich gemacht 09.09.2011

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Kommunikations-Management

Kommunikations-Management Tutorial: Wie kann ich E-Mails schreiben? Im vorliegenden Tutorial lernen Sie, wie Sie in myfactory E-Mails schreiben können. In myfactory können Sie jederzeit schnell und einfach E-Mails verfassen egal

Mehr

Willkommen im Online-Shop der Emser Therme GmbH

Willkommen im Online-Shop der Emser Therme GmbH Online-Shop 1 - Ein kleiner Leitfaden - Willkommen im Online-Shop der Emser Therme GmbH 1. Schritt: Auswahl unserer Gutscheinangebote Auf der Startseite unseres Online-Shops befindet sich auf der linken

Mehr

460.106 de (dok.pf/pf.ch) 04.2013 PF. E-Rechnung light Kundenwunsch erfüllen auch ohne Softwarelösung eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung

460.106 de (dok.pf/pf.ch) 04.2013 PF. E-Rechnung light Kundenwunsch erfüllen auch ohne Softwarelösung eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung 460.106 de (dok.pf/pf.ch) 04.2013 PF E-Rechnung light Kundenwunsch erfüllen auch ohne Softwarelösung eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung Ihre Vorteile bei der E-Rechnung light von PostFinance Mit

Mehr

Elektronische Rechnungen. Endlich einfach?

Elektronische Rechnungen. Endlich einfach? Elektronische Rechnungen Endlich einfach? Informationstag für Unternehmen in Zittau 13.06.2012 Angela Looke Niederlassungsleiterin Löbau Steuerberaterin Diplom-Kauffrau angela.looke@connex-stb.de +49 (0)

Mehr

Die integrierte Zeiterfassung. Das innovative Softwarekonzept

Die integrierte Zeiterfassung. Das innovative Softwarekonzept Die integrierte Zeiterfassung Das innovative Softwarekonzept projekt - ein komplexes Programm mit Zusatzmodulen, die einzeln oder in ihrer individuellen Zusammenstellung, die gesamte Abwicklung in Ihrem

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

gemeinsam Nachbesserungen zum Schutz der Patienten

gemeinsam Nachbesserungen zum Schutz der Patienten EU-Verordnungsentwurf für Medizinprodukte Europaweit fordern Krankenversicherungen gemeinsam Nachbesserungen zum Schutz der Patienten Berlin (2. November 2012) Brustimplantate mit hauchdünnen Hüllen, die

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten Fragen und Antworten im Umgang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren eanv in Bezug auf die ZKS-Abfall -Allgemeine Fragen- www.zks-abfall.de Stand: 19.05.2010 Einleitung Auf den folgenden Seiten

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Einstellungen für die Auftragsverwaltung

Einstellungen für die Auftragsverwaltung Einstellungen für die Auftragsverwaltung Auftragsverwaltung einrichten - die ersten Schritte Nachdem Sie Ihr Logopapier hinterlegt haben und einige weitere Einstellungen vorgenommen haben, geht es nun

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware Datenübernahme von HKO 5.9 zur Advolux Kanzleisoftware Die Datenübernahme (DÜ) von HKO 5.9 zu Advolux Kanzleisoftware ist aufgrund der von Update zu Update veränderten Datenbank (DB)-Strukturen in HKO

Mehr