Das Urheberpersönlichkeitsrecht

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1 5 Das Urheberpersönlichkeitsrecht

2 Allgemeines Begriff und Bedeutung Das UrhG gewährt ein Urheberrecht an dem Werk deshalb, weil sich darin die Persönlichkeit des Schöpfers verwirklicht Dementsprechend verfügt der Urheber nicht nur über Verwertungsrechte, sondern auch über Urheberpersönlichkeitsrechte Diese betreffen die geistig persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk ( 11 S. 1 UrhG) Sie sind geregelt in 12 bis 14 UrhG

3 Allgemeines Internationaler Vergleich Die Anerkennung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist keine deutsche Besonderheit Ausländische Urheberrechte kennen ebenfalls ein droit moral oder moral rights Der Schutzstandard ist aber wesentlich unterschiedlich Völkerrechtlich erkennt das RBÜ das Urheberpersönlichkeitsrecht an Im TRIPS und der RL 2001/29/EG spielt das Urheberpersönlichkeitsrecht demgegenüber keine Rolle

4 Veröffentlichungsrecht Normzweck des 12 UrhG Das Werk ist Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers Die Veröffentlichung gewährt anderen Einblick in seine persönliche Gefühls und Gedankenwelt und ermöglicht die öffentliche Auseinandersetzung damit Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen das Recht, über seine Darstellung in der Öffentlichkeit selbst zu bestimmen

5 Veröffentlichungsrecht Begriff der Veröffentlichung Nicht unmittelbar in 12 UrhG geregelt Maßgeblich ist der Öffentlichkeitsbegriff des 6 UrhG Problem: Verhältnis zu 15 III UrhG? Denkbar: Die Begriffe sind identisch Dafür spricht: Einheitlichkeit der Rechtsordnung Aber: Die Interessenlage des Urhebers ist bei 12, 6 UrhG eine andere als bei 15 III UrhG Deshalb: Eigene Begriffsbestimmung bei 12, 6 UrhG ist vorzugswürdig

6 Veröffentlichungsrecht Verbrauch des Veröffentlichungsrechts Fall 20 ( Portraitbild ; LG Berlin GRUR 1983, 761) Die staatliche Kunsthalle Berlin hat dem zeitgenössischen Maler Max eine in der Öffentlichkeit viel beachtete Retrospektive gewidmet, über die der Rundfunk Berlin Brandenburg in der von ihm über Fernsehfunk ausgestrahlten Sendung Die Abendschau berichtete. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurde auch ein von Max geschaffenes Gemälde mit seiner Zustimmung erstmals öffentlich gezeigt, auf dem der Herausgeber der Zeitung Der Tagesspiegel portraitiert ist. Mit diesem Filmmaterial unterlegt der RBB wenig später einen Fernsehbericht, der Auseinandersetzungen innerhalb des Tagesspiegel Verlages gewidmet ist. Verletzt der RBB mit dem zweiten Beitrag das Veröffentlichungsrecht des Max?

7 Veröffentlichungsrecht Verbrauch des Veröffentlichungsrechts Ebenso wie das Verbreitungsrecht sich erschöpft, kann das Veröffentlichungsrecht sich verbrauchen Wenn das Werk einmal veröffentlicht ist, kann es nicht noch einmal (erst)veröffentlicht werden Denkbar: Das Veröffentlichungsrecht verbrauchte sich mit der einverständlichen Ausstellung in der staatlichen Kunsthalle

8 Veröffentlichungsrecht Verbrauch des Veröffentlichungsrechts Dagegen spricht: 12 UrhG gibt dem Schöpfer die Befugnis über das Ob und das Wie des Erstveröffentlichung zu entscheiden Der Veröffentlichungskontext prägt das Werk Jede Einwilligung in die öffentliche Wiedergabe eines Werks bezieht sich deshalb nur auf die konkrete Form der Wiedergabe Eine öffentliche Wiedergabe in anderer Form ist deshalb eine wegen 12 UrhG verbotene Veröffentlichung

9 Veröffentlichungsrecht Verbrauch des Veröffentlichungsrechts Dafür spricht: Sobald der Urheber das Werk aus seiner Geheimsphäre entlassen hat, setzt er es und damit sich der öffentlichen Erörterung aus Die weitere Verbreitung lässt sich nicht auf bestimmte Adressatenkreise beschränken Jede erste Veröffentlichung, die durch den oder mit Einwilligung des Urhebers geschieht, führt zum Verbrauch des Veröffentlichungsrechts Das Interesse des Autors an einer Kontextverzerrung wird durch 14 UrhG geschützt

10 Anerkennung der Urheberschaft Sinn und Zweck des 13 UrhG Befriedigung des natürlichen Bedürfnisses der Urheber, die innere Verbindung zwischen ihnen und ihrem Werk kundzutun Materielles Interesse, mit dem Werk assoziiert zu werden Dies erleichtert die weitere Akquise

11 Anerkennung der Urheberschaft Anerkennung und Namensnennung Fall 21 ( Im Rhythmus der Jahrhunderte ; BGH GRUR 1972, 713) Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit lässt die Bundesrepublik Deutschland einen Informationsfilm über die Geschichte der Militärmusik herstellen. Als Drehbuchautor engagiert sie den Dieter. Um den musikalischen und Militärmusik historischen Teil des geplanten Films zu überwachen, insbesondere das Drehbuch darauf zu begutachten, ob die historischen und fachlichen Aussagen über die Militärmusik zutreffen, wird Bernhard als Berater engagiert. Unter seiner Mitwirkung entsteht schließlich die Filmhandlung, die unter dem Titel Im Rhythmus der Jahrhunderte zur Grundlage des Films wird. Haben Bernhard und Dieter ein Recht auf namentliche Nennung im Vorspann?

12 Anerkennung der Urheberschaft Anerkennung und Namensnennung B und D haben schöpferische Beiträge zu dem Gesamtwerk geliefert und sind deshalb Miturheber i.s.d. 8 UrhG Ausgangspunkt: Jeder Urheber hat das Recht, die Urheberschaft jederzeit für sich zu reklamieren, ohne dass sie ihm abgesprochen werden dürfte Gibt 13 UrhG auch einen Anspruch gegen den Nutzer, dass dieser den Urheber namentlich nenne?

13 Anerkennung der Urheberschaft Anerkennung und Namensnennung Dagegen spricht Historische Auslegung: Ein allgemeines Recht des Urhebers, die Angabe seines Namens bei jeder Nutzung seines Werkes zu verlangen, ist nicht vorgesehen Ein solches Recht ist überflüssig Der Urheber kann bei der Einräumung von Nutzungsrechten vertraglich vereinbaren, ob und in welcher Form bei der Werknutzung sein Name genannt werden soll

14 Anerkennung der Urheberschaft Anerkennung und Namensnennung Dafür spricht Keine Differenzierung in 13 S. 2 UrhG Sicherung der beweisrechtlichen Vorteile gem. 10 UrhG Erforderlichkeit bei Fehlen entsprechender vertraglicher Abreden Problem: Namensnennungsrecht des Ghostwriters

15 Anerkennung der Urheberschaft Abwehrrecht gegen fremde Urheberrechtsanmaßung Konstellation 1: Absprechen der Urheberschaft Konstellation 2: Veröffentlichung eines Plagiats und Anmaßung der eigenen Urheberschaft

16 Anerkennung der Urheberschaft Abwehrrecht gegen die Zuschreibung fremder Werke? Fall 22 ( Emil Nolde ; BGH NJW 1990, 1986) Kurt ist Eigentümer zweier Aquarelle, die im Stile des 1956 verstorbenen Expressionisten Emil Nolde gemalt und mit dessen Namen signiert sind. Als er die Wahrnehmungsberechtigten der Persönlichkeitsrechte Emil Noldes mit einer Begutachtung und Bestätigung der Echtheit der Gemälde beauftragt, erweisen sich diese als Fälschungen. Die Wahrnehmungsberechtigten verlangen von Kurt, die gefälschte Signatur Emil Noldes entfernen zu lassen. Zu Recht?

17 Anerkennung der Urheberschaft Abwehrrecht gegen die Zuschreibung fremder Werke? 13 UrhG schützt das persönliche Band zwischen dem Urheber und seinem Werk Zu dem Werk eines anderen besteht keine solche Beziehung Beeinträchtigung des Gesamtwerks? Lösung erfolgt über das allgemeine Zivilrecht: 823, 823 BGB

18 Integritätsschutz Normzweck des 14 UrhG Das Werk ist unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers und gibt den Rezipienten einen Einblick in seine Gefühls und Gedankenwelt Veränderungen an diesem Werk verfälschen den Eindruck von der Persönlichkeit des Urhebers Um dies zu vermeiden, gewährt 14 UrhG dem Urheber ein Abwehrrecht gegen Entstellungen 14 UrhG flankiert damit gewissermaßen das Veröffentlichungsrecht gem. 12 UrhG

19 Integritätsschutz Prüfungsschema Vorliegen einer objektiven Entstellung oder Beeinträchtigung? Eignung zur Gefährdung der ideellen Urheberinteressen? Überwiegen die berechtigten Interessen des Urhebers? Parallele Bestimmung findet sich in 39 UrhG

20 Integritätsschutz Entstellung/Beeinträchtigung Fall 23 ( Springtoifel ; OLG Frankfurt/Main GRUR 1995, 215) Kurt, Sänger und Komponist der Band Die Springtoifel hat dem Produzenten Peter das ausschließliche Vervielfältigungs und Verbreitungsrecht an seinem Lied Kirschmund eingeräumt. Peter stellt einen Sampler her, auf dem das Lied Kirschmund gemeinsam mit Titeln von Gruppen erscheint, die erkennbar der neofaschistischen Szene zuzurechnen sind. Kurt verlangt die Unterlassung des weiteren Vertriebs dieses Samplers. Zu Recht?

21 Integritätsschutz Entstellung/Beeinträchtigung Beeinträchtigung ist jede objektiv nachweisbare Änderung von dem konkreten geistig ästhetischen Gesamteindruck, den der Urheber durch die Veröffentlichung seines Werkes bestimmt hat Beeinträchtigung durch Eingriff in die körperliche Substanz

22 Integritätsschutz Entstellung/Beeinträchtigung Eingriff in die geistige Substanz Kann geschehen durch inhaltliche Eingriffe Kann geschehen durch Kontextverzerrungen

23 Integritätsschutz Interessengefährdung und abwägung Kontextverzerrung verändert die Wahrnehmung Grundsätzlich geht der Integritätsschutz den Nutzerinteressen vor Ggf. anderes Ergebnis aufgrund der Besonderheiten der betroffenen Werkart, der vereinbarten Nutzungsrechte oder der Interessen des Eigentümers Z.B.: Freie Benutzung gem. 24 UrhG setzt sich auch gegen 14 UrhG durch

24 Integritätsschutz Interessengefährdung und abwägung Fall 24 ( Astra Hochhaus ; LG Hamburg GRUR 2005, 672) Architekt Achim hat das als Astra Hochhaus bekannt gewordene Verwaltungsgebäude der Bauherrin St. Pauli. Brauerei AG geplant und von 1969 bis 1971 auf deren Grundstück in Hamburg St. Pauli. realisiert. Urheberrechtliche Nutzungsrechte sind dabei nicht ausdrücklich übertragen worden. Die Cerberus AG hat das Grundstück erworben und darauf mit Baumaßnahmen am Astra Hochhaus begonnen. Dabei sollen von dem Astra Hochhaus nur die statische Konstruktion des Kernelements und die auskragenden Geschossdecken erhalten bleiben. Ansonsten soll alles Weitere bisher Vorhandene abgerissen und um die statische Grundkonstruktion ein äußerlich völlig neu gestaltetes Gebäude entstehen. Ein Einverständnis von Achim zu dieser baulichen Maßnahme wurde nicht eingeholt. Achim sieht sich in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Zu Recht?

25 Integritätsschutz Interessengefährdung und abwägung Objektive Beeinträchtigung Eignung zur Interessengefährdung Interessenabwägung Konflikt: Werk und Sacheigentum Grundsatz: Integritätsschutz geht vor Nutzungsinteresse Kann der Urheber sich gegen eine Zerstörung wehren? Können sich bei Teilabriss und Neugestaltung die Eigentümerinteressen durchsetzen?

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