Vorwort. Sie werden feststellen: Jura von Anfang an richtig gelernt, reduziert den Arbeitsaufwand und macht damit letztlich mehr Spaß.
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- Stephan Lorenz
- vor 5 Jahren
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Transkript
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2 Vorwort Das vorliegende Skript ist für Studenten in den ersten Semestern gedacht. Gerade in dieser Phase ist es sinnvoll, bei der Wahl der Lernmaterialien den richtigen Weg einzuschlagen. Auch in den späteren Semestern sollte man in den grundsätzlichen Problemfeldern sicher sein. Die essentials sollte jeder kennen. In diesem Theorieband wird Ihnen das notwendige Grundwissen vermittelt. Vor der Anwendung steht das Verstehen. Leicht verständlich und kurz werden die wichtigsten Rechtsinstitute vorgestellt und erklärt. So erhält man den notwendigen Überblick. Klausurtipps, Formulierungshilfen und methodische Anleitungen helfen Ihnen dabei, das erworbene Wissen in die Praxis umzusetzen. Das Skript wird durch den jeweiligen Band unserer Reihe die wichtigsten Fälle ergänzt. So wird die Falllösung trainiert. Häufig sind Vorlesungen und Bücher zu abstrakt. Das Wissen wird häufig isoliert und ohne Zusammenhang vermittelt. Die Anwendung wird nicht erlernt. Nur ein Lernen am konkreten Fall führt sicher zum Erfolg. Daher empfehlen wir parallel zu diesem Skript gleich eine Einübung des Gelernten anhand der Fallsammlung. Auf diese Fälle wird jeweils verwiesen. So ergänzen sich deduktives (Theorieband) und induktives Lernen (Fallsammlung). Das Skript Grundwissen und die entsprechende Fallsammlung bilden so ein ideales Lernsystem und damit eine Einheit. Profitieren Sie von der über 40-jährigen Erfahrung des Juristischen Repetitoriums hemmer im Umgang mit juristischen Prüfungen. Unser Beruf ist es, alle klausurrelevanten Inhalte zusammen zu tragen und verständlich aufzubereiten. Die typischen Prüfungsinhalte wiederholen sich. Wir vermitteln Ihnen das, worauf es in der Prüfung ankommt verständlich knapp präzise. Erfahrene Repetitoren schreiben für Sie die Skripten. Das know-how der Repetitoren hinsichtlich Inhalt, Aufbereitung und Vermittlung von juristischem Wissen fließt in sämtliche Skripten des Verlages ein. Lernen Sie mit den Profis! Sie werden feststellen: Jura von Anfang an richtig gelernt, reduziert den Arbeitsaufwand und macht damit letztlich mehr Spaß. Wir hoffen, Ihnen den Einstieg in das juristische Denken mit dem vorliegenden Skript zu erleichtern und würden uns freuen, Sie auf Ihrem Weg zu Ihrem Staatsexamen auch weiterhin begleiten zu dürfen. Karl-Edmund Hemmer & Achim Wüst
3 E-BOOK GRUNDWISSEN SCHULDRECHT BT I Unter Berücksichtigung des neuen Kauf- und Werkvertragsrecht ab sowie des neuen Reisevertragsrechts ab Autoren: Hemmer / Wüst /d Alquen / Tyroller 8. Auflage 2018 ISBN:
4 DAS ERFOLGSPROGRAMM - IHR TRAINING FÜR KLAUSUR UND HAUSARBEIT Das vorliegende Skript Grundwissen ermöglicht Ihnen eine schnelle Einführung in die Grundlagen des Schuldrecht BT I. Einfach leicht gelernt! In verständlicher Sprache wird das notwendige Grundwissen präzise und knapp vermittelt. Die Bände Grundwissen sind die theoretischen Grundlagenbände zu unserer Skriptenreihe Die wichtigsten Fälle. Durch die Kombination von Grundwissen und Fällen lernen Sie sowohl deduktiv (im Überblick) als auch induktiv (anwendungsspezifisch). Die Reihen Grundwissen und Die wichtigsten Fälle stellen ein ideales Lernsystem für den Einstieg in das jeweilige Rechtsgebiet dar. Je früher Sie sich die Denkweise von Klausurerstellern aneignen, umso leichter fallen Ihnen die Prüfungen. Die Bände Grundwissen fördern Ihr Verständnis für typische Prüfungsprobleme. Richtiges Lernen von Anfang an stellt die Weichen für Ihr Studium. Sie werden feststellen: Wer die juristischen Zusammenhänge versteht, dem macht Jura Spaß. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Studium! Inhalt: Kaufrecht Werkvertragsrecht Reisevertragsrecht Insbesondere: Mängelrecht Autoren: Hemmer/Wüst/d Alquen/Tyroller
5 INHALTSVERZEICHNIS E-BOOK GRUNDWISSEN SCHULDRECHT BT I Unter Berücksichtigung des neuen Kauf- und Werkvertragsrecht ab sowie des neuen Reisevertragsrechts ab EINLEITUNG 2 GRUNDLAGEN A. Vertragstypen B. Kein Typenzwang C. Typengemischte Verträge D. Trennungs- und Abstraktionsprinzip 3 KAUFVERTRAG A. Allgemeines I. Inhalt und Zustandekommen 1. Inhalt 2. Zustandekommen 3. Insbesondere Rechtskauf 4. Sonderfall: Kauf unter Eigentumsvorbehalt II. Form B. Allgemeine Leistungsstörungen I. Allgemeines 1. Nichtleistung trotz Fälligkeit 2. Unmöglichkeit II. Gefahrtragung 1. Begriffsbestimmung BGB BGB C. Sach- und Rechtsmängelhaftung I. Anwendungsbereich I BGB a) 434 I S. 1 BGB b) 434 I S. 2 BGB c) 434 I S. 3 BGB d) Maßgeblicher Zeitpunkt II BGB a) 434 II S. 1 BGB b) 434 II S. 2 BGB III. Rechtsmangel IV. Öffentliche Lasten von Grundstücken
6 V. Mängelgewährleistungsrechte VI. Anspruch auf Nacherfüllung a) Wirksamer Kaufvertrag b) Mangelhaftigkeit der Sache c) Das Wahlrecht des Käufers d) Kein Ausschluss der Nacherfüllung e) Keine Verjährung, 438 BGB 2. Kostentragung 3. Vorrang der Nacherfüllung VII. Rücktritt 1. Rücktritt bei möglicher Nacherfüllung a) Abschluss eines Kaufvertrags b) Mangelhaftigkeit der Kaufsache c) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit d) Keine Unerheblichkeit i.s.v. 323 V S. 2 BGB e) Kein Ausschluss nach 323 VI BGB f) Kein Ausschluss nach 442, 444 BGB g) Kein Ausschluss wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs 2. Rücktritt bei unmöglicher Nacherfüllung 3. Rücktritt bei Teilleistung 4. Rechtsfolge VIII. Minderung 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen 3. Minderungserklärung 4. Kein Ausschluss des Minderungsrechts wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs 5. Rechtsfolge IX. Schadensersatzansprüche 1. Schadensersatz neben der Leistung a) Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung b) Anspruchsvoraussetzungen 2. Schadensersatz statt der Leistung a) Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nachlieferung b) Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung c) Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Nacherfüllung d) Rechtsfolge bb) Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach 284 BGB 3. Schadensersatz wegen Verzögerung X. Mängeleinrede 1. Nach Ablauf der Verjährungsfrist 2. Vor Ablauf der Verjährungsfrist a) Nacherfüllung ist möglich b) Nacherfüllung ist unmöglich XI. Ausschluss der Mängelrechte 1. Vertraglicher Haftungsausschluss 2. Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis, 442 BGB 3. Rügeobliegenheit, 377 HGB XII. Regress gem. 445a, 445b BGB 1. Unselbstständiger Regress 2. Selbstständiger Regress XIII. Konkurrenzen 1. Grundsätzliches 2. Irrtumsanfechtung
7 a) Anfechtung durch den Käufer b) Anfechtung durch den Verkäufer 3. Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung II, 280 I, 241 II BGB I BGB BGB D. Verbrauchsgüterkauf I. Allgemeines II. Gefahrtragung III. Einschränkung abweichender Vereinbarungen 1. Vertragliche Einschränkung der Gewährleistungsrechte 2. Vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist IV. Beweislastumkehr V. Besonderheiten des Regresses VI. Nutzungsersatz bei Nachlieferung 4 WERKVERTRAG A. Allgemeines I. Inhalt und Zustandekommen 1. Inhalt 2. Zustandekommen II. Wirksamkeit III. Werkunternehmerpfandrecht 1. Bestehen einer Forderung aus dem Werkvertrag 2. Besitz des Werkunternehmers an einer beweglichen Sache des Bestellers 3. Besitzerlangung bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung 4. Kein Erlöschen des Pfandrechts 5. Rechtsfolgen B. Leistungsstörungen I. Allgemeine Leistungsstörungen 1. Allgemeines 2. Gefahrtragung a) Leistungsgefahr b) Preisgefahr II. Mängelgewährleistung 1. Werkmangel a) Sachmangel b) Rechtsmangel 2. Rechtsfolgen 3. Nacherfüllung a) Kein vertraglicher Ausschluss b) Keine Kenntnis bei Abnahme c) Kein Ausschluss gem. 635 III BGB d) Abnahme e) Verjährung f) Rechtsfolgen 4. Selbstvornahme
8 a) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit b) Keine berechtigte Verweigerung c) Rechtsfolge 5. Rücktritt 6. Minderung, 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB 7. Schadensersatz a) Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung b) Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei behebbaren Mängeln 8. Mängeleinrede 9. Konkurrenzen C. Kündigungsrecht I. Kündigungsrecht des Bestellers II. Kündigungsrecht des Unternehmers 5 REISEVERTRAG A. Allgemeines I. Inhalt des Pauschalreisevertrages II. Hauptpflichten der Parteien 1. Hauptpflicht des Reiseveranstalters 2. Hauptpflicht des Reisenden III. Ersetzungsbefugnis und Rücktrittsrecht des Reisenden 1. Ersetzungsbefugnis 2. Rücktrittsrecht B. Leistungsstörungen I. Leistungsstörungen auf Seiten des Reisenden II. Leistungsstörungen auf Seiten des Veranstalters 1. Leistungsstörung 2. Rechtsfolgen a) Abhilfe b) Minderung c) Kündigung d) Schadensersatz e) Verjährung
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10 1 EINLEITUNG Der vorliegende Theorieband aus der Grundwissen-Reihe richtet sich in erster Linie an Studenten in den ersten Semestern des Studiums. Gegenstand der Darstellung sind die grundlegenden Regelungen der vertraglichen Schuldverhältnisse in ihrem systematischen Zusammenhang. Ziel des Skriptums ist es, einen ersten Einblick in Inhalt und Systematik der wichtigsten Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu gewähren. Auf die Darstellung von besonderen Einzelproblemen, die häufig Gegenstand von Fortgeschrittenenklausuren und insbesondere des Examens sind, wurde dabei weitestgehend verzichtet, um den Blick auf die Grundlagen nicht übermäßig zu verstellen. Den Schwerpunkt der Darstellung bilden neben den allgemeinen Grundlagen des Vertragsrechts das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht. Gerade in den ersten Semestern - aber auch später - kommt diesen Bereichen in den Prüfungen am meisten Gewicht zu. Mit der Fallsammlung Die 51 wichtigsten Fälle Schuldrecht BT können Sie die theoretischen Grundlagen dieses Skriptums vertiefen und einüben. Die Fallsammlung knüpft an den vorliegenden Theorieband an, indem es die Bearbeitung typischer Fallkonstellationen anhand des hier vermittelten Wissens vorführt. Darüber hinaus beinhaltet es einige Sonderprobleme, auf deren Darstellung im Rahmen dieses Grundlagenskripts verzichtet werden musste. Nutzen Sie das Fallskript, um die Grundlagen einzuüben und Spezialprobleme zu vertiefen. Grundwissenskript und Fallsammlung stellen so ein einheitliches Lernsystem dar. 1
11 2 GRUNDLAGEN Bevor auf die Einzelheiten des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts eingegangen wird, sollen hier zunächst einige für das Verständnis wichtige Grundlagen vorangestellt werden. A. Vertragstypen Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt eine Vielzahl verschiedener Vertragstypen, die auf verschiedene typische Interessenlagen zugeschnitten sind. Diese Regelungen lassen sich in folgende Gruppen von Verträgen unterteilen: Veräußerungsverträge (Kauf, Tausch, Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Leihe, Sach- und Gelddarlehensverträge) Tätigkeit im Dienste oder Interesse eines anderen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Auslobung, Auftrag, Verwahrung) Sicherung und Bestärkung einer Schuld (Bürgschaft, Anerkenntnis, Vergleich) Das vorliegende Skript befasst sich vornehmlich mit der ersten und der dritten Gruppe, namentlich mit Kauf- und Werkvertrag, 3 und 4. Abschließend finden Sie in 5 eine kurze Darstellung der wesentlichen Grundlagen des Reisevertragsrechts als einer Sonderform des Werkvertrages. B. Kein Typenzwang Wichtig ist, dass i.r.d. besonderen Schuldrechts die im Gesetz enthaltenen Vertragstypen nicht abschließend konzipiert sind. Es handelt sich lediglich um eine Auswahl typischer, besonders häufig vorkommender Verträge. Für diese sieht das Gesetz eine Art beispielhafte Regelung vor, um es den Vertragsparteien zu ersparen, in jedem Einzelfall alle Eventualitäten selbst zu regeln. 2 3 Es bleibt den Parteien daher unbenommen, etwa verschiedene Vertragstypen zu kombinieren oder auch vollständig neue Vertragstypen zu entwickeln. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach steht es jedem frei zu entscheiden, ob er einen Vertrag schließen will (Abschlussfreiheit), mit wem er einen Vertrag schließen will (Freiheit der Partnerwahl) und wie die Ausgestaltung dieses Vertrages aussehen soll (Typenfreiheit). Verankert ist diese Typenfreiheit in den 241 I, 311 I BGB, wonach vertragliche Schuldverhältnisse nicht an einen bestimmten Vertragstyp gebunden sind. Ein alltägliches Beispiel dafür ist etwa der Leasingvertrag, der trotz seiner praktischen Bedeutung keine detaillierte gesetzliche Regelung gefunden hat, sondern je nach Ausgestaltung miet- oder kaufvertragliche Züge hat. In solchen Fällen genießen stets die vertraglichen Abreden der Parteien Vorrang. Auf die gesetzlichen Regelungen ist nur zurückzugreifen, wenn und soweit die Parteien bestimmte Fragen nicht selbst ausdrücklich geregelt haben. Weiterhin sind auch die gesetzlichen Vertragstypen in sich grundsätzlich dispositiver Natur. So ist es etwa auch möglich, einen Kaufvertrag zu schließen, dabei aber einzelne Fragen abweichend von den 433 ff. BGB zu regeln. Während also in Bezug auf Schuldverhältnisse grundsätzlich kein Typenzwang gilt, ist dies auf sachenrechtlicher Ebene anders. Hier herrscht strenger Typenzwang, es gibt einen numerus clausus der Sachenrechte: Nur die gesetzlich geregelten Rechte können an Sachen bestehen. Folglich ist es den Parteien nicht möglich, eigene dingliche Rechte zu schaffen, oder sie auf einem anderen als dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu übertragen. Dieser Unterschied zwischen Sachen- und Schuldrecht ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die rechtliche Beziehung im Schuldrecht grundsätzlich nur zwischen den Parteien besteht (relatives Verhältnis), während die dinglichen Rechte gegenüber jedermann wirken (absolute Rechte). Verdeutlicht man sich diese unterschiedliche Wirkungsweise, ist die unterschiedliche Behandlungsweise eine logische Konsequenz. 4 Allerdings gibt es auch im Bereich des Schuldrechts Ausnahmen von dem Grundsatz der Typenfreiheit. Diese gelten dort, wo die gesetzlichen Vertragstypen zwingende Regelungen enthalten. Meist dienen diese dem Schutz einer der Parteien. 4a Als Beispiel ist insbesondere der Verbrauchsgüterkauf (vgl. 474 I S. 1 BGB) zu nennen. Hierbei kann in großem Umfang zum Schutz des Verbrauchers nicht von den grundsätzlich dispositiven Regelungen des Sachmängelrechts abgewichen werden, vgl. 476 BGB. Ebenso ist es nicht möglich, einen wirksamen Bürgschaftsvertrag, 765 ff. BGB, abzuschließen, ohne dabei das Formerfordernis des 766 BGB zu beachten. 766 BGB dient dem Schutz des Bürgen und ist daher zwingendes Recht. Eine Ausnahme hiervon gilt nach 350 HGB lediglich, wenn es sich bei einem Bürgen um einen Kaufmann handelt. Da der Kaufmann aufgrund seiner Geschäftserfahrung weniger schutzwürdig als ein Privater ist, macht das Gesetz hier eine Ausnahme von der Formvorschrift des 766 BGB. Der Formzwang bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrages bedeutet allerdings nicht, dass jede Form der Kreditsicherung durch
12 persönliche Haftung eines Dritten an die Form des 766 BGB gebunden wäre. Formfrei möglich ist etwa die Vereinbarung einer noch weitergehenden Haftung als Schuldbeitretender. Eine Grenze der Vertragsfreiheit besteht also nur insoweit, als gerade die Bürgschaft zwingend an 766 BGB gebunden ist. Trotz dieser weitreichenden Gestaltungsfreiheit ist es jedoch in der alltäglichen Realität wie in der Klausur die Ausnahme, dass die Parteien selbst umfassende Regelungen vornehmen. Regelmäßig einigen sich die Parteien etwa über den Kauf einer Sache oder die Vermietung eines Objektes, ohne weitergehende Detailregelungen zu vereinbaren. Sie verlassen sich dabei auf die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich dieses Vertragstyps, die dann zur Anwendung kommen. 4b Anmerkung: Vergleichen Sie zum Ganzen auch die 51 wichtigsten Fälle zum Schuldrecht BT, Fall 1. C. Typengemischte Verträge Von typengemischten Verträgen spricht man, wenn ein Gesamtvertrag sich aus Einzelleistungen zusammensetzt, die verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden können, die aber dennoch derart eng miteinander verbunden sind, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergeben. Dadurch unterscheiden sie sich von zusammengesetzten Verträgen, deren Bestandteile auch getrennt voneinander sinnvoll durchgeführt werden könnten. 5 Bsp. 1: A erwirbt eine Eintrittskarte für ein Konzert der Dorfband Dudelhubers. Bsp. 2: A erwirbt einen gebrauchten PKW von B für Gleichzeitig vereinbaren die Parteien, dass B das Fahrzeug noch für weitere 500 tiefer legen soll. Sie vereinbaren einen Gesamt-Sonderpreis von In Beispiel 2 handelt es sich zunächst um zwei voneinander unabhängige Verträge, nämlich den Erwerb des PKW und das Tieferlegen. Beide hätten, auch wenn sie getrennt voneinander geschlossen worden wären, dennoch Sinn gehabt. So hätte A den Wagen von B erwerben und von einem Dritten tiefer legen lassen können. Bei diesem Vertrag handelt es sich daher um einen zusammengesetzten Vertrag. In diesem Fall besteht lediglich eine tatsächliche Verbindung zwischen den Vertragsteilen, in rechtlicher Hinsicht sind sie getrennt voneinander zu behandeln. Beispiel 1 beschreibt dagegen einen sehr alltäglichen Vorgang, der aber aus juristischer Sicht eine Vielzahl von einzelnen vertraglichen Rechten und Pflichten beinhaltet, die sehr eng miteinander verbunden sind: A hat die Eintrittskarte als solche gekauft, diese wurde ihm übergeben und übereignet. Es handelt sich somit um ein kaufvertragliches Element; vgl. auch 807, 793 BGB. A hat aber auch das Recht erworben, während der Aufführung im Konzertsaal zu sein und dort einen eigenen Platz zu haben. Folglich ist auch ein mietvertragliches Element vorhanden. Schließlich hat A auch einen Anspruch darauf, dass Musik dargeboten wird. Geschuldet ist dabei nicht ein bestimmter Erfolg, sondern lediglich eine Tätigkeit, deshalb dienstvertragliches Element. Die Dudelhubers schulden nur ihr Bestes und kein musikalisches Werk (anders die Rolling Stones dann Werkvertrag!). All diese Elemente ergeben nur zusammen das gewollte sinnvolle Ganze: Weder der Sitzplatz ohne die erwünschte Musik noch eine Eintrittskarte ohne Sitzplatz usw. wären für A von Wert. Die Behandlung dieser typengemischten Verträge ist auf der sog. Sekundärebene (d.h. bezogen auf das Mängelrecht) umstritten, wobei sich im Wesentlichen zwei mögliche Vorgehensweisen gegenüberstehen: 1. Denkbar ist es, den gesamten Vertrag denjenigen Regeln zu unterwerfen, die für den Schwerpunkt des Vertrages gelten. 6 7 In Beispiel 1 ist Schwerpunkt des Vertrages der dienstvertragliche Teil: Die Eintrittskarte dient lediglich dazu, die Eintrittsberechtigung zu der Musikveranstaltung nachzuweisen. Daneben kann sie allenfalls noch als Erinnerungsstück gebraucht werden. Ebenso ist auch der Sitzplatz lediglich Mittel zum Zweck. Nach dieser Auffassung würde daher auf den gesamten Vertrag Dienstvertragsrecht Anwendung finden. Problematisch daran ist, dass, wenn man dieser Theorie folgt, auf die anderen Vertragsteile ein Recht angewandt wird, das eigentlich unpassend ist. Und dies nur weil es sich zufällig um einen Teil eines Gesamtvertrages handelt.
13 Im Beispiel würden auf Mängel der Eintrittskarte als solcher die Regeln des Dienstvertrages Anwendung finden. Damit bringt man sich unnötig in Schwierigkeiten. 2. Es erscheint deshalb vorzugswürdig, auch bei typengemischten Verträgen auf jeden Vertragsteil die jeweils passenden Regelungen anzuwenden, vergleichbar dem Weg bei zusammengesetzten Verträgen. 8 Im Beispielsfall würde demnach kaufvertragliches Mängelgewährleistungsrecht bei Mangelhaftigkeit der Eintrittskarte gelten (zugegeben in diesem Fall schwer denkbar), während bei Mängeln des Sitzplatzes Mietrecht und hinsichtlich der Musik Dienstleistungsrecht anzuwenden wäre. Letztlich wird jedes Element nach seinen Regeln behandelt. hemmer-methode: Die beiden dargestellten Möglichkeiten entsprechen zwei der zu dieser Frage vertretenen Theorien. Es gibt noch eine dritte Theorie, die sog. Theorie der analogen Rechtsanwendung, die aber mit der Zweiten im Wesentlichen parallel läuft. Die jeweils passenden Regelungen sind nach dieser Ansicht nicht direkt, sondern analog anzuwenden. Viel entscheidender als die Kenntnis dieser drei vertretenen Theorien ist es jedoch, sich Folgendes klar zu machen: Für das dargestellte Problem, welches Recht Anwendung findet, gibt es letztlich zwei denkbare Lösungswege, wovon eine in der juristischen Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde. Diese Lösungswege könnten Sie sich mit einiger Übung sicherlich auch selbst erarbeiten, wenn Sie nur erst erkannt haben, dass hier überhaupt ein Problem besteht. Hüten Sie sich daher davor, solche Streitstände auswendig zu lernen! Zum einen wird es Ihnen nicht gelingen, sämtliche relevanten Probleme zu lernen, und zum anderen wäre es Ihnen schon bei leicht abgewandelter Fallkonstellation nicht mehr möglich, eine angepasste Lösung zu entwickeln. Bemühen Sie sich daher frühzeitig zu verstehen, wie es zu den verschiedenen Theorien zu einem Problem gekommen ist. In aller Regel decken diese schlicht die denkbaren Lösungen ab. Auch in der Klausurbearbeitung wird es regelmäßig sehr viel positiver bewertet werden, wenn Sie zwei oder drei gangbare Lösungswege aufzeigen und sich dann für einen davon entscheiden, als wenn Sie stur die vertretenen Theorien abspulen. Anmerkung: Vergleiche zur Anwendung im klausurtypischen Fall die 51 wichtigsten Fälle zum Schuldrecht BT, Fall 2. D. Trennungs- und Abstraktionsprinzip Zwei ganz entscheidende Prinzipien des BGB sind das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip. Die Kenntnis und auch das Verständnis dieser Prinzipien sind für das Bestehen von Klausuren, auch in niedrigeren Semestern, unerlässlich. Fehler in diesem Bereich werden als Grundlagenfehler sehr schwer gewichtet. Das Trennungsprinzip besagt, dass das schuldrechtliche Vertragsverhältnis stets streng zu trennen ist vom dinglichen Rechtsverhältnis. 9 Das Trennungsprinzip 929 S. 1: Erfüllungsgeschäft Übereignung Brötchen A 433: Verpflichtungsgeschäft Kaufvertrag über Brötchen B 929 S. 1: Erfüllungsgeschäft Übereignung Geld
14 Auch wenn unter Umständen alle Geschäfte in einem Handlungsakt zusammenfallen, ist stets eine Trennung vorzunehmen. Meistens haben Verfügungsgeschäfte ihren Grund (= causa) in einem Verpflichtungsgeschäft, zum Beispiel möchte der Verkäufer durch Übereignung der Kaufsache seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen. Daher bezeichnet man die Verpflichtungsgeschäfte auch als Kausalgeschäfte. Wenn beispielsweise A bei Bäcker B ein Brötchen kauft, liegen drei verschiedene Rechtsgeschäfte vor: A und B schließen einen Kaufvertrag und übereignen jeweils Brötchen und Geld. Auch wenn sich Laien dessen nicht bewusst sind, geben sie dennoch hinsichtlich aller dieser Verträge übereinstimmende Willenserklärungen ab! Darüber hinausgehend besagt das Abstraktionsprinzip, dass das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft in ihrem Bestand voneinander unabhängig, also abstrakt sind. Insbesondere hat eine schuldrechtliche Vereinbarung auch keinen Einfluss auf die dingliche Rechtslage. So ist etwa die Frage, ob ein Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde, von der Frage zu trennen, ob unter Umständen schon wirksam übereignet wurde. Umgekehrt ist auch die Frage, ob der Kaufgegenstand wirksam übereignet wurde, unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 10 Bsp.: Der 14 jährige A kauft von B einen Computer. B übergibt und übereignet den Computer sogleich an A. 10a A und B haben sich über den Kauf eines Computers geeinigt. Fraglich ist, ob dieser Kaufvertrag auch wirksam ist. A ist mit 14 Jahren minderjährig (vgl. 2 BGB) und somit beschränkt geschäftsfähig, 106 BGB. Zu klären ist demnach, ob A eine wirksame Willenserklärung bzgl. eines Kaufvertrages abgeben konnte. Nachdem ein Kaufvertrag für den Käufer, hier also A, zur Folge hat, dass er den Kaufpreis bezahlen muss, 433 II BGB, ist er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist i.s.d. 107 BGB. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages ist also abhängig davon, ob die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern, vgl I, 1629 I) des A in den Vertragsschluss eingewilligt haben oder ihn genehmigen, 107, 108 I BGB. Da keine Einwilligung, also keine vorherige Zustimmung (vgl. 183 S. 1 BGB) gegeben wurde und auch die 110, 112 und 113 BGB nicht anwendbar sind, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt, die Wirksamkeit des Vertrages ist gem. 108 I BGB von der Genehmigung, also der nachträglichen Zustimmung (vgl. 184 I BGB) der gesetzlichen Vertreter abhängig. Die Übereignung des Computers gem. 929 S. 1 BGB ist unabhängig von der Wirksamkeit des Kaufvertrags zu beurteilen. Da die Willenserklärung des A bzgl. der dinglichen Einigung dazu führt, dass er Eigentum an dem Computer erwirbt, ist diese für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft i.s.d. 107 BGB. Somit ist die für die Übereignung nötige Einigung wirksam vorgenommen worden. Ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages ist A daher jedenfalls Eigentümer des Computers geworden, da es sich bei einer Übereignung an einen Minderjährigen grundsätzlich um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.s.d. 107 BGB handelt. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt allerdings nicht, dass das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft nicht auch einmal aufgrund desselben Grundes, also desselben Fehlers unwirksam sein könnten. 10b Verändert man das Beispiel dahingehend, dass diesmal der minderjährige A den Computer an den B verkauft und übereignet, so würde sich Folgendes ergeben: Der Kaufvertrag würde diesmal für A die Verpflichtung begründen, den Computer zu übereignen. Folglich gilt grundsätzlich dasselbe wie oben, der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. Allerdings ist in diesem Fall auch die Übereignung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen - er verliert sein Eigentum. Somit ist auch die Wirksamkeit der dinglichen Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB von Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter abhängig, vgl. 107 BGB. Folglich ist auch die dingliche Einigung schwebend unwirksam. A hat das Eigentum an dem Computer nicht verloren. In diesen Fällen spricht man von Fehleridentität, da beide Rechtsgeschäfte am selben Fehler leiden. Ein weiteres Beispiel dafür ist die arglistige Täuschung gem. 123 I BGB: Regelmäßig wirkt sich die Täuschung sowohl auf das schuldrechtliche als auch auf das dingliche Rechtsgeschäft aus. 11 Bsp.: A möchte die Rolex des B erwerben. Er weiß jedoch, dass dieser sehr stolz auf die Uhr ist und sie nicht verkaufen möchte. A überzeugt den B deshalb wider besseres Wissen davon, dass es sich um ein wertloses Imitat handele. Unter diesen Umständen möchte der eitle B die Uhr nicht behalten und verkauft sie dem A deshalb weit unter Wert und übereignet sie ihm auch
15 sogleich. Hier hat A den B über die Echtheit der Rolex getäuscht. Da A deswegen dachte, es würde sich bei der Uhr um ein Imitat handeln, schloss er mit B einen Kaufvertrag. Die hierfür erforderliche Willenserklärung hätte A ohne die Täuschung nicht abgegeben. Der Kaufvertrag ist daher innerhalb der Jahresfrist des 124 I BGB anfechtbar gem. 123 I BGB. Ebenso wenig hätte B das Eigentum an der Uhr ohne die Täuschung an A übertragen wollen. Folglich hat er die Willenserklärung bezüglich der dinglichen Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB nur auf Grund des täuschungsbedingten Irrtums abgegeben. Wegen derselben arglistigen Täuschung ist somit auch die dingliche Einigung anfechtbar. B könnte, indem er eine Anfechtungserklärung bezüglich beider Willenserklärungen abgibt, vgl. 143 I BGB, sowohl den Kaufvertrag, als auch die Übereignung nichtig werden lassen ( 142 I BGB). Bei diesen Fällen der Fehleridentität handelte es sich jedoch nicht um eine Ausnahme zum Abstraktionsprinzip, sondern letztlich im Gegenteil um dessen konsequente Umsetzung: auch hier sind schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft voneinander unabhängig wirksam, sie sind lediglich zufällig aus demselben Grund anfechtbar, unwirksam usw. 11a hemmer-methode: Vermeiden Sie es daher unbedingt, in den typischen Fällen der Fehleridentität ohne Weiteres von der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts auf die Unwirksamkeit des dinglichen Geschäfts zu schließen und diesen Schluss mit dem Vorliegen von Fehleridentität zu begründen. Sie müssen die Wirksamkeit der einzelnen Rechtsgeschäfte jeweils unabhängig voneinander prüfen! Die Fehleridentität ist kein selbstständiges Argument für die Unwirksamkeit beider Geschäfte, sondern nur ein Name für das vorher herauszuarbeitende Vorliegen desselben Unwirksamkeitsgrundes bei beiden Rechtsgeschäften. Vergleichen Sie zu diesen grundlegenden Prinzipien des BGB unbedingt auch die 51 wichtigsten Fälle zum Schuldrecht BT, Fall 3.
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