Grundzüge der Anwaltshaftung

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1 Grundzüge der Anwaltshaftung -1-

2 A. Grundlagen I. Haftung für die Berufsausübung 1. Gesetzliche Grundlagen der Anwaltshaftung Rechtsanwälte haften für berufliche Fehler: daher Berufshaftpflichtversicherung; Die Haftung des Rechtsanwalts ist vom Gesetzgeber nicht einheitlich geregelt. a) BGB Vertragliche Haftung nach BGB gemäß Leistungsstörungsrecht insbes. 280f BGB; Echter Anwaltsvertrag ist nach h.m. regelmäßig Dienstvertrag, der Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat ( 611, 675 I BGB), ausnw. Werkvertrag, der Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat ( 631, 675 I BGB); z. Abgrenzung s. BGH NJW 1996, 661,

3 Im Weiteren wird nur Haftung aufgrund echten Anwaltsvertrages behandelt; abzugrenzen von Haftung für anwaltsfremde, amtliche, amtsähnliche Tätigkeit (z.b. als Insolvenzverwalter, Vormund, Testamentsvollstrecker) Außervertragliche Haftung, GoA, Bereicherungsrecht, Delikt b) Richterrecht Ausdifferenzierte Judikatur c) Regelungen in Berufsordnung, BRAO 44 BRAO vorvertragliche Haftung 51 a BRAO vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen -3-

4 B. Vertragliche Haftung gegenüber dem Mandanten gem. 280 I, 611, 675 BGB I. Verletzung anwaltlicher Pflichten als Haftungsvoraussetzung 1. Pflichten aus dem Anwaltsvertrag Vertragspflichten ergeben sich nach Maßgabe und in den Grenzen des Mandats. Aus Vertrag lassen sich jedoch idr nur Hauptleistungspflichten entnehmen, nicht die ebenfalls zu beachtenden Leistungs-und Treuepflichten. Aus dem Gesetz ergeben sich nur wenige haftungsrechtlich relevante Pflichten. Bei dem weitaus größten Teil der dem Anwalt obliegenden Grundpflichten handelt es sich um Richterrecht: -4-

5 Der BGH (vgl. statt aller BGH NJW 1994, 1211, 1212) umschreibt die grundlegenden Vertragspflichten (Kardinalpflichten) des Rechtsanwaltes aus einem echten Anwaltsvertrag wie folgt: Der Rechtsanwalt hat im Rahmen seines Auftrages seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren. Er muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbei zu führen. Ist dies der Fall, so hat der Anwalt seinem Auftraggeber diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dafür hat der Anwalt den sichersten Weg vorzuschlagen. Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen muss der Anwalt den Mandanten bewahren. Damit dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, hat der Anwalt ihn über die Risiken und deren abschätzbares Ausmaß aufzuklären. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern. Dies bedeutet, dass der Anwalt die Pflicht zur umfassenden Beratung und Interessenwahrnehmung in Rechtsangelegenheiten hat. Im Einzelnen zählt dazu die Pflicht zur: -5-

6 a) Aufklärung, Ermittlung und Sicherung des Sachverhalts b) Prüfung der Rechtslage nach jeder Richtung c) Beratung und Belehrung des Mandanten d) Schadensverhütungspflicht, insb. Grundsatz des relativ sichersten Weges e) sonstige Pflichten -6-

7 II. rechtswidrige Pflichtverletzung gem. 280 I BGB Pflichtverletzung vom Mandanten zu beweisen, Rechtswidrigkeit dann indiziert III. Verschulden gemäß 276, 278BGB Beweislast gem. 280 I S. 2 BGB, d.h. Rechtsanwalt muss fehlendes Verschulden nachweisen Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der berechtigten Verkehrserwartung an die Berufsgruppe; im Einzelfall Berücksichtigung situationsbezogener Umstände (eingeschränkte Leistungsfähigkeit) möglich -7-

8 IV. Kausalität Im Sinne der conditio-sine-qua-non-formel (+) wenn Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des RA/bei zutreffender Beratung ausgeblieben wäre. Beweislast: als Anspruchsbegründende Voraussetzung grds. vom Mandanten zu beweisen -8-

9 Fallbeispiel: M überlegt, Pflichtteilsansprüche im Klagewege geltend zu machen. RA A übersieht den von 197 BGB a.f. abweichenden Verjährungsbeginn in 2332 BGB und stellt M gegenüber die Erfolgsaussichten der Klage als gut dar und M entschließt sich nach dieser Beratung zur Klageerhebung. Das Gericht entscheidet, dass Ms Pflichtteilsansprüche gemäß 2332 I BGB verjährt sind. M verlangt von RA A die Prozesskosten im Wege des Schadensersatzes. Pflichtverletzung evident, da Falschberatung vorliegt -9-

10 Problem aber: Wie hätte der Mandant gehandelt, wenn er richtig beraten/ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre? Diese Frage bezieht sich nicht auf ein reales Geschehen, sondern auf einen hypothetischen Fall. Der BGH (grundlegend BGH NJW 1993, 3259) löst dieses Beweisproblem über die Grundsätze des Anscheinsbeweises ( Vermutung beratungsgerechten/aufklärungsrichtigen Verhaltens ): Es gilt demnach die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung/Aufklärung den (zutreffenden) Hinweisen des Anwaltes gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Sofern dieser Anscheinsbeweis eingreift, kann RA diesen entkräften, indem er Tatsachen vorbringt, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (was selten gelingen dürfte). -10-

11 b) Zurechenbarkeit und Adäquanz nach den allgemeinen Kriterien (P) Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlung des geschädigten Mandanten? Nein, wenn die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder ein rechtfertigender Anlass bestand. Ähnlich bei Eingreifen Dritter; Unterbrechung nur bei gänzlich ungewöhnlicher Beeinflussung des Geschehensablaufs, z.b. der erste Anwalt weist den später mandatierten Kollegen noch vor Eintritt des Schadens auf Fehler hin und jener unterlässt aus sachwidrigen Gründen die gebotene Maßnahme. Handeln des Gerichts? Jura novit curia. Haftung nur, wenn gerichtlicher Fehler durch sachgerechtes Arbeiten des Anwalts hätte vermieden werden müssen. -11-

12 V. Höhe des Zurechenbaren Schadens 249 ff. BGB Grds. gilt die Differenzhypothese, d.h. der Mandant ist so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des RA stehen würde Fallbeispiel: M überlegt, Klage auf Schadenersatz wegen angeblicher Baumängel an seinem Haus zu erheben. RA A kommt zu der (unzutreffenden) Beurteilung, sämtliche Ansprüche seien verjährt und er rät M von Klage ab. Nachdem die Ansprüche tatsächlich verjährt sind, erfährt M anderweitig von dem Fehler des A und verlangt den zur Beseitigung der angeblichen Baumängel erforderlichen Betrag von RA A. Zu Recht? -12-

13 Problem: Es kommt darauf an, wie das Klageverfahren des M gegen den Bauunternehmer ausgegangen wäre, wenn Klage rechtzeitig erhoben worden wäre. Der hypothetische Geschehensablauf ist nicht mehr ermittelbar. Lösung: Schadensrichter muss prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen /vgl. statt aller BGH NJW 2005, 3071, 3072) und zwar anhand Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt (hypothetische Betrachtung). Dies gilt auch für Tatsachenfragen, d.h. evtl. Vernehmung sämtlicher Zeugen im Haftpflichtprozess! -13-

14 Der Anwalt tritt insoweit in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreites ein (im Beispiel tritt RA in die Rolle des Bauunternehmers ein, wird also Mängel bestreiten etc., um darzulegen, dass der Mandant das Verfahren ohnehin nicht hätte gewinnen können, sein Fehler also letztlich am Ausgang nichts geändert hat und somit nicht kausal für das Ergebnis war). -14-

15 C. Haftungskonstellationen: Haftung ggü. wem? 1. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant siehe oben Teil B 2. Vertragliche Haftung gegenüber Nichtmandanten Beispiel (nach BGH NJW 1965, 1955 ff.): M beauftragt Anwalt A an der testamentarischen Einsetzung der Tochter T des M mitzuwirken. Infolge einer schuldhaften Säumnis des A kommt es nicht mehr zur formwirksamen Errichtung des Testaments: M verstirbt ohne ein Testament. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wird T gemeinsam mit ihrer Nichte und Enkelin des M Miterbin zu ½. T macht gegenüber A den ihr aufgrund der Nichterrichtung des Testaments entstandenen Schaden geltend. Zu Recht? -15-

16 a) echter (Anwalts-) Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB hier T (-) da bestimmungsgemäßer Leistungsempfänger M sein sollte. b) Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Drittem steht zwar kein Anspruch auf die vertragliche Hauptleistungspflicht zu, wohl aber ein eigener SE-Anspruch gegen den Schuldner wegen der Verletzung von Vertragspflichten Voraussetzungen: Leistungsnähe des Dritten Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten Erkennbarkeit für den Schuldner Dritter schutzbedürftig, d.h. kein eigener vertraglicher Anspruch Dem Vertragsschuldner war die Einbeziehung des Dritten bei Vertragsschluss bekannt, bzw. erkennbar; begünstigter Personenkreis bei Vertragsschluss muss objektiv abgrenzbar sein Der BGH hat angenommen, dass T in Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen war und somit Ansprüche geltend machen kann. -16-

17 Fallgruppen/Beispiele, in denen der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte für die Frage der Anwaltshaftung Bedeutung erlangen kann: Schutzwirkung für Angehörige des Mandanten Mandant beauftragt RA mit Anfertigung einer Auskunft, Gutachten, Testat o.ä., wobei erkennbar auch Interessen eines Dritten (z.b. Kreditgeber, Käufer) berührt werden. Beispiel: Der Kreditgeber, Vertragspartner des Mandanten, möchte Gutachten des RA zur Grundlage einer Vermögensentscheidung machen. Auskunftsvertrag mit Dritten (in besonderen Fällen auch konkludent); Treuhandverhältnisse; Aufgrund bes. Vertrauensstellung; Verschulden bei Vertragsverhandlung z.b. Prospekthaftung; Sachwalterhaftung gem. 311 II Nr. 3; III BGB; -17-

18 D. Haftung für andere Rechtsanwälte? Anwälte sind regelmäßig nicht als Einzelanwälte tätig, sondern kooperieren zunehmend mit anderen Anwälten, typischerweise in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit. Dies wirft die Frage auf nach der Haftung für Fehler eines Partners/Sozius. Die wichtigsten Sozietäts- und Kooperationsformen sind: a) GbR Gesellschaftsrechtlich ist eine Sozietät der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer GbR, sofern die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben (vgl. BGH NJW 1971, 1801, 1802). GbR ist eine klassische und weit verbreitete Form der Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten Seit BGHZ 146, 341 ff. (=WM 2001, 408 ff.) ist entschieden, dass Außenrechts-GbR beschränkt geschäftsfähig ist und als solche Vertragspartner eines Auftragsgebers ist Ausn.: Einzelmandat -18-

19 Gesellschafter einer Außen-GbR haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kraft Gesetzes akzessorisch, gesamtschuldnerisch, unmittelbar, unbeschränkt und persönlich, d.h. auch mit Privatvermögen, analog 128 HGB (vgl. BGH WM 2001, 408, 414) Bei der GbR haftet ein eintretender Gesellschafter grundsätzlich analog 130 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (s. auch BGH WM 2006, 187 ff.) Diese Grundsätze hat BGH mit Urteil vom auch für Freiberufler- Sozietäten übernommen (BGH NJW 2003, 1803); dabei aber offen gelassen, ob 130 HGB auch für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen analog gilt und ob hier analog 8 II PartGG eine Haftungsbeschränkung greift. (Problem: Versicherungsschutz wird nach marktüblichen Bedingungswerken nur für Verstöße ab Versicherungsbeginn gewährt) Im Einzelnen noch einige offene Fragen. Haftungsfalle: Anscheinssozietät: selbst wenn keine GbR besteht, sondern lediglich Zusammenschluss in Bürogemeinschaft ist Haftung nach oben genannten Grundsätzen möglich, wenn zurechenbar der Anschein einer GbR erweckt wurde VORSICHT bei der Gestaltung von Briefbögen etc.!!! -19-

20 b) Partnerschaftsgesellschaft Gem. 8 I PartGG grds. Haftung aller Partner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit Privatvermögen. ABER: gem. 8 II PartGG für Verbindlichkeiten aufgrund fehlerhafter Berufsausübung haftet nur der mit Bearbeitung des Auftrages befasste Partner. bei PartGmbB: 8 Abs. 4 PartGG; Beschränkung der Haftung für fehlerhafte Berufsausübung auf Gesellschaftsvermögen, wenn ausr. Versicherungsschutz besteht c) GmbH Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften grds. nicht mit Privatvermögen (sondern allenfalls mit ihrer Einlage in die GmbH) d) Aktiengesellschaft Ebenfalls keine Haftung der Aktionäre mit Privatvermögen. -20-

21 e) Bürogemeinschaft Kein Zusammenschluss zur Berufsausübung, nur gemeinsame Nutzung der Infrastruktur, Haftung nur ggü. dem eigenen Vertragspartner (Haftungsfalle Scheinsozietät, s.o.) =>Rechtsanwälte tragen grds. ein hohes, möglicherweise existenzgefährdendes Haftungsrisiko E. Haftungsbeschränkungen 1. durch Leistungsbeschreibung (beschränktes Mandat) tatbestandliche Begrenzung des Umfanges der Sorgfaltspflichten durch Leistungsbeschreibung in der Mandatsvereinbarung (Bsp.: Fragen des Steuerrechts sind nicht zu prüfen ). -21-

22 Beispiel: Auszug aus Mandatsvereinbarung Gegenstand und Umfang der rechtlichen Beratung Die rechtliche Beratung von Taylor Wessing beinhaltet im Einzelnen folgende Tätigkeit: Die Beratung beim Neubau eines Logistikzentrums in Dortmund. Beratung und gerichtliche Vertretung in der Auseinandersetzung mit XXX. -22-

23 Die rechtliche Beratung von Taylor Wessing erstreckt sich auf alle Gebiete des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts mit Ausnahme des Strafrechts und des Steuerrechts. Eine Änderung der Rechtslage nach Beendigung des nach dieser Mandatsvereinbarung erteilten Mandats verpflichtet Taylor Wessing nicht, den Mandanten auf die Änderung oder auf sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Sollten Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Strafrechts erforderlich werden, wird Taylor Wessing mit dem Mandanten abstimmen, wie im Einzelfall die Beratungsleistung zur Verfügung gestellt werden kann. Sollten Leistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts vom Mandanten gewünscht werden, bietet Taylor Wessing an, sich über diese mit dem Mandanten gesondert zu verständigen. -23-

24 2. vertragliche Haftungsbeschränkung Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind unter den Voraussetzungen des 52 BRAO zulässig (fahrlässig verursachter Schaden aus Anwaltsvertragsverhältnis) 52 I BRAO bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (aktuell 2,5 M. EUR, 51a Abs.2 BRAO) betrifft nur Ansprüche aus echtem Anwaltsvertrag, erfasst daher z.b. nicht deliktische Ansprüche 52 BRAO soll im Haftungsfall angemessenen Ausgleich der Interessen von Rechtsanwalt und Mandanten ermöglichen 52 Abs.2 BRAO lässt Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder der Sozietät zu -24-

25 aa) Individualvertragliche Vereinbarung, 52 I Nr. 1 BRAO Vereinbarung im Einzelfall muss zwischen den Parteien ausgehandelt sein (vgl. 305 I 3 BGB). Erforderlich, dass Gegenseite des Verwenders den Inhalt mit beeinflusst hat, bzw. mit beeinflussen konnte (vgl. BGHZ 85, 305, 308, 104, 232, 236) bzw. dass Inhalt der Klauseln ernsthaft zur Disposition gestellt wurde (vgl. BGH NJW 2000, 1110, 1111). Schriftform isd 126 BGB, elektronische Form genügt nicht. Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Auftraggebers/Mandanten über Rechtsfolgen der Vereinbarung, jedenfalls wenn Erstreckung auch auf grobe Fahrlässigkeit Beschränkung der Haftung im Einzelfall auf die Höhe der Mindestversicherungssumme ( 51 a Abs. 2 BRAO). Vollständiger Haftungsausschluss demnach unwirksam. -25-

26 bb) vorformulierte Vertragsbedingungen, 52 I Nr. 2 BRAO vorformulierte Vertragsbedingungen is von AGB ( 305 ff. BGB) Schriftform nicht erforderlich, aber absolut üblich und aus Beweisgründen dringend zu empfehlen Haftungsbeschränkung nur für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit vereinbar; Beschränkung zulässig auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (also z. Zt. EUR 10 Mio.) soweit Versicherungsschutz im Zeitpunkt der Pflichtverletzung tatsächlich in dieser Höhe besteht. Achtung: wg. Transparenzgebot muss Haftungsbetrag ausdrücklich genannt werden. -26-

27 Wirksamkeit gemäß 305 ff. BGB im Übrigen: Einbeziehung gemäß 305 II, III, 310 Abs.3 BGB (Haftungsbeschränkung vorsichtshalber nicht in Prozessvollmacht oder Honorarvereinbarung aufnehmen, da str., ob dies die gegen 305 c Abs. 1 BGB - überraschende und mehrdeutige Klauseln - verstößt, sondern besser in getrennter Urkunde); 52 Abs.1 Nr. 2 BRAO ist Spezialregelung; die Rettung der Wirksamkeit einer vorformulierten Haftungsbeschränkung über 307 I, II, 308, 309 BGB kommt nicht in Betracht. b) Haftungskonzentration auf einzelne Rechtsanwälte, 52 II BRAO spielt in Rechtspraxis so gut wie keine Rolle (vgl. Zugehör/Fischer Handbuch der Anwaltshaftung, RN 509). -27-

28 2. Haftungsbeschränkung durch Rechtsform 8 II und IV PartGG 13 GmbHG (s.o.) -28-

29 2. Haftung anderer klassischer juristischer Berufsgruppen a) Notare Geregelt in 19 BNotO; Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Haftungsprivileg bei Fahrlässigkeit b) Richter Grundsätzlich keine Haftung, 839 II BGB; Ausnahme: wenn Pflichtverletzung in Straftat (z.b. Rechtsbeugung, Vorteilsannahme etc.) besteht. -29-

30 Besprechung der Klausur vom Sommersemester

31 P Zustellung Urteil 1 i.s. M./.F auf Zahlung von EUR ; Anweisung an BV Empfangsbekenntnis unterschrieben Zustellung Urteil 2 i.s. M./.F in anderer Sache Notierung Berufungsfrist bzgl. Urteil 1 auf P beauftragt B mit Berufungsverfahren und nennt den als Tag der Zustellung von Urteil

32 B Fehlerkorrektur: Bürovorsteher ist nicht Berufungsanwalt Tatsächlicher Ablauf Berufungsfrist Berufungseinlegung bei OLG Köln Gerichtsakte zur Einsicht erhalten; Rücksendung; Verlängerungsantrag; Rückfrage bei P ursprünglicher Ablauf Berufungsbegründungsfrist Zustellung Gerichtsbeschluss OLG Köln Einreichung Berufungsbegründung Antrag auf Wiedereinsetzung -32-

33 Lösungshinweise (vgl. BGH NJW-RR 1997, 759) 1. Wiedereinsetzungsfrist, 234 ZPO Fristlauf beginnt mit Beseitigung des Hindernisses, 234 Abs. 2 ZPO: An dem Tag, an dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Wann hat Anwalt Anlass zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist? Bei Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist? BGH: Prüfung der Berufungsbegründungsfrist, nicht der Berufungseinlegungsfrist Kann im Ergebnis offen bleiben, denn B hätte Säumnis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht erkennen können; Anwalt darf sich anlässlich einer fristwahrenden Prozesshandlung regelmäßig darauf beschränken, die Überprüfung anhand seiner Handakten vorzunehmen; dies gilt zumindest dann, wenn sich aus der Handakte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Zustellungsdatum, von dem der Anwalt ausgeht, unrichtig sein könnte. Richtiges Zustellungsdatum nicht aus Handakte ersichtlich (wenn auch nicht ganz klar ist, ob B nur vermeintlichen Fristablauf am oder auch falsches Zustellungsdatum notiert hatte und ob diese Eintragungen (auch) in der Handakte gemacht wurden) -33-

34 Möglichkeit der Einsichtnahme in Gerichtsakte? Nicht zumutbar, Überprüfung der Frist immer auch anhand der Gerichtsakte vorzunehmen, selbst wenn diese in Kanzlei zur Verfügung steht (BGH); Sorgfaltspflicht ist jedenfalls genügt, wenn zweitinstanzlicher Anwalt sich durch telefonische Rückfrage im Büro des erstinstanzlichen Anwalts bestätigen lässt, dass das ihm mitgeteilte Zustellungsdatum zutrifft Ergebnis: Fristbeginn nicht am oder vor 2.9.; Frist gewahrt! -34-

35 2. Verschulden, 233 ZPO? Formelle Anforderungen an Darlegung: Glaubhaftmachung, 236 ZPO 294 ZPO: auch eidesstattliche Versicherung; hier (+) Zurechnung eines Anwaltsverschuldens, 85 Abs. 2 ZPO? B kein Verschulden (s.o.) P: Erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, die Angabe des Zeitpunktes der Zustellung des anzufechtenden Urteils in seinem schriftlichen Rechtmittelauftrag an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eigenverantwortlich zu überprüfen (BGH) Hätte P bei Unterzeichnung seines Auftragsschreibens vom erkennen müssen, dass das von B notierte Zustellungsdatum nicht zutraf? -35-

36 Man kann von P nicht erwarten, sich am noch daran zu erinnern, ob er das EB am oder ein paar Tage vorher unterzeichnet hatte. War es sorgfaltswidrig, das EB zu unterzeichnen, bevor Zustellungsdatum in der Handakte und Rechtsmittelfrist im Kalender vermerkt waren? Wohl (-), zwar Abweichung vom üblichen Organisationsablauf, aber Einzelanweisung; wird die Einzelweisung versehentlich nicht befolgt, so ist der Anwalt dafür nicht verantwortlich, wenn die Kanzleikraft sonst zuverlässig ist und ihr Fehlverhalten daher nicht vorhersehbar war Notierung nur des Fristablaufs und nicht der Zustellung im Ergebnis unschädlich; die Berechnung geläufiger Frist, auch der Berufungsfrist, darf der Anwalt seinem damit vertrauten und bisher zuverlässigen Bürovorsteher überlassen (BGH); einer Konkretisierung der Weisung dahingehend, dass der als Datum der Zustellung und der als Fristende zu notieren war, bedurfte es daher nicht -36-

37 Ergebnis kein Verschulden, 233 ZPO (+) 3. Gesamtergebnis: Beschluss des OLG falsch! -37-

38 Danke für Ihre Aufmerksamkeit -38-

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