Erlaubter Blick in den Presse-Spiegel?

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1 Erlaubter Blick in den Presse-Spiegel? Im Mitgliederbereich der Homepage des bdla wird im Überblick über die vielfältigen Serviceleistungen des bdla auch der Presse-Spiegel als Informationsmittel für die Mitglieder genannt. Presse-Spiegel sind Zusammenstellungen und Übersichten über auszugsweise abgedruckte Presse-Veröffentlichungen, in denen über ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Organisation (beispielsweise den bdla) berichtet wird und die der internen Information und Dokumentation dienen. Eine rechtliche Brisanz haben diese Presse-Spiegel dadurch erlangt, dass sie nicht mehr wie früher mittels Schere und Kleber zusammengestellt, sondern in digitaler Form erstellt, aufbereitet und Dritten, z.b. den Verbandsmitgliedern zugänglich gemacht werden und sogar in der Weise outgesourct werden können, dass derartige Dienstleistungen durch Unternehmen, die eigens zu diesem Zwecke gegründet wurden, kommerziell angeboten werden. Dies hat sowohl Zeitungsverlage wie urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften auf den Plan gerufen, die sich in dem Bemühen einig sind, der Verbreitung derartiger elektronischer Presse- Spiegel Einhalt zu gebieten. Für den verbandsinternen Gebrauch eines Presse-Spiegels gilt Folgendes: 1. Rein tatsächliche Mitteilungen Selbstverständlich haben die Verlage und Verwertungsgesellschaften mit ihrem Argument Recht, dass auch Presse-Veröffentlichungen den Schutz des Urheberrechts genießen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Veröffentlichungen urheberrechtsfähig sind. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Art der Darstellung eines Themas Ausdruck einer eigenen persönlichen und schöpferischen Leistung des Verfassers ist. Urheberrechtsfähig sind jedoch solche Presse-Veröffentlichungen nicht, welche sich in der Wiedergabe schlichter Nachrichten oder Mitteilungen rein tatsächlichen Inhalts (z.b. über Personalveränderungen oder Tagesereignisse) erschöpfen. Folge: Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind ( 49 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz - UrhG). Allein die Tatsache, dass die Sprache vielfältige

2 2 Darstellungsmöglichkeiten kennt, führt noch nicht zwingend zur Annahme, dass jede Darstellung bereits eine urheberrechtlich geschützte Gedankenausformung enthält. Erstes Ergebnis: Rein sachliche Tatsachendarstellungen in Presse-Spiegeln sind sowohl zustimmungs- wie vergütungsfrei. 2. Mögliche Urheberrechtsverletzungen Erreicht die Darstellung eines Sachverhalts durch ihre besondere Art und Weise eine eigenschöpferische Qualität, die den Urheberrechtsschutz beanspruchen kann (dies gilt übrigens entsprechend auch für den Urheberrechtsschutz bei Planungsleistungen für Freianlagen), stellt sich bei der Aufnahme eines solchen Artikels in einen Presse-Spiegel die Frage einer Urheberrechtsverletzung, weil das Speichern einer solchen Presse-Veröffentlichung auf einer Homepage nach der einschlägigen Rechtsprechung als Vervielfältigung im Sinne des 16 UrhG angesehen wird und das Vervielfältigungsrecht ausschließlich dem Urheber zusteht. Als Urheber kommen sowohl der Urheber des Artikels wie der Verlag, der das Presseorgan herausgibt, in Betracht. Ebenso könnte das ebenfalls ausschließlich dem Urheber zustehende Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen ( 19 a UrhG), verletzt sein. Fraglich ist, ob eine Darstellung auch dann öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn wie im Falle des bdla-presse-spiegels der Zugriff nur im Mitgliedergeschützten Bereich möglich ist. Gemäß 15 Abs. 3 UrhG gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Um es kurz zu machen: Die gleich gelagerten beruflichen Interessen, die die Mitglieder eines Berufsverbandes verbinden, reichen zur Bejahung einer persönlichen Verbindung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsvorschrift nicht aus, sodass auch ein Verstoß gegen 19 a UrhG bei der zugriffsfähigen Speicherung eines Presse- Spiegels in Betracht kommt.

3 3 3. Schranken des Urheberrechts So wie dem Eigentumsrecht sind auch dem Urheberrecht jedoch vom Gesetzgeber Schranken gezogen worden. Gemäß 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikeln aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Schon immer wurde diese Vorschrift als Legitimation für die Erstellung von Ausschnittdiensten in der Presse angesehen. In einer Grundsatzentscheidung vom (I ZR 255/00) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das vorstehend zitierte Nutzungsprivileg zum Leidwesen vor allem der Zeitungsverleger nicht nur auch auf elektronisch erstellte und genutzte Presse-Spiegel, sondern auch - über die bekannten Presseschau- Zusammenstellungen in der Presse selbst hinaus - auf betriebs- oder behördeninterne Presse-Spiegel ausgedehnt und damit die bereits seit langem bestehende Praxis der Erstellung interner Presse-Spiegel sanktioniert. Allerdings ist in der genannten Grundsatzentscheidung die Zulässigkeit eines elektronisch erstellten Presse-Spiegels an die Voraussetzung geknüpft, dass durch die Übermittlung des Presse-Spiegels auf elektronischem Wege keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet werden. Insbesondere darf die grafische Darstellung des Presse-Spiegels keine Volltexterfassung ermöglichen, die es erlaubt, die Presse-Artikel indizierbar zu machen und in Datenbänke einzustellen. Zulässig ist demgemäß die Erstellung von Presse-Spiegeln mittels Datenverarbeitung, die sich darauf beschränkt, die fremden Presse-Artikel - als Faksimile - grafisch darzustellen (gif-, tif-, jpeg-, bitmap-, pdf-dateien ohne Recherchemöglichkeit). Um insbesondere kommerziellen Presse-Spiegel-Anbietern das Handwerk zu legen, ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines elektronisch gespeicherten Presse-Spiegels die Beschränkung auf den (betriebsoder behörden-)internen Gebrauch (sog. In-house -Presse-Spiegel). Bei Presse- Spiegeln von Verbänden, die den elektronischen Zugang auf ihre Mitglieder beschränken, wird diese Voraussetzung ebenso bejaht wie für Unternehmen und

4 4 Behörden, weil auch bei ihnen das Gefahrenpotenzial, das eine elektronische Verbreitung zu Lasten der Urheber in sich birgt, geringer als bei Presse-Spiegeln, die gegen Entgelt an jedermann vertrieben werden: Da die Verbandsmitgliedschaft ihrerseits an, den allgemeinen Zugang einschränkenden Voraussetzungen geknüpft ist, ist ein Zugang für jedermann nicht gegeben. Es liegt in diesem Falle auch kein entgeltlicher Vertrieb des Presse-Spiegels vor, der nach der Zielsetzung des BGH nicht privilegiert werden soll, da die Mitglieder an den Verband zwar Beiträge zahlen, diese jedoch der Finanzierung der Arbeit des Verbandes bei der Durchsetzung der Interessen seiner Mitglieder im Allgemeinen dienen. Der BGH hat bei firmen- und behördeninternen Presse-Spiegeln ausdrücklich anerkannt, dass gegenüber dem Urheberrecht auch die legitimen Interessen der Firmen und Behörden zu berücksichtigen seien, Presse-Veröffentlichungen, die sich mit ihnen befassen, ihren Kunden und Mitarbeitern zugänglich zu machen; für Vereine und ihre Mitglieder kann nichts anderes gelten. Festzuhalten ist demgemäß, dass auch die Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtsfähiger Presse-Veröffentlichungen in elektronischen Presse-Spiegeln, soweit sie lediglich verbandsintern zugänglich sind, zustimmungsfrei zulässig sind. 4. Vergütungspflicht? Gemäß 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG ist im Falle der zulässigen Vervielfältigung und Verbreitung von Presse-Veröffentlichungen allerdings grundsätzlich dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Hieraus folgt: Bei urheberrechtsfähigen Presse-Veröffentlichungen (und nur bei diesen!) muss sich die Wiedergabe zur Vermeidung eines Nutzungsentgeltes auf die auszugsweise Wiedergabe des Artikels beschränken. Für die Annahme eines Auszugs, der nur kurz sein darf, gilt als Faustregel, dass nicht mehr als ¼ des gesamten Artikels im Presse-Spiegel wiedergegeben werden sollte. Der Auszug muss allerdings nicht so kurz sein, dass der Kerninhalt des betreffenden Artikels oder Kommentars nicht mehr erkennbar ist.

5 5 Das zuvor geschilderte Problem wird vermutlich nur selten auftauchen: In den meisten Fällen wird es sich bei den Presse-Veröffentlichungen, die in einen Presse- Spiegel aufgenommen werden, um Darstellungen rein tatsächlicher Art handeln, die nicht urheberrechtsfähig sind und deren Wiedergabe daher grundsätzlich zustimmungs- und vergütungsfrei ist (vgl. oben zu Ziffer 1). 5. Quellenangabe Gemäß 63 Abs. 3 UrhG ist bei urheberrechtsfähigen Presse-Veröffentlichungen eine qualifizierte Angabe erforderlich. Bei Presse-Spiegeln ist eine solche Angabe ohnehin eine Selbstverständlichkeit. Dr. Herbert Franken Rechtsanwalt Justiziar des bdla

6 6 Zur Zulässigkeit von elektronischen Pressespiegel Wird durch die Zugänglichmachung von Zeitungsartikeln durch den Verband für Verbandsmitglieder in Form eines elektronischen Pressespiegels auf der Verbandshomepage Urheberrecht verletzt? 1. Besteht für Zeitungsartikel Urheberrechtlicher Schutz? Das Urheberrecht gewährt dem Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und bei der Nutzung des Werkes Schutz. Darüber hinaus soll es eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes sichern (vgl. 11 UrhG). Verwurzelt ist das Urheberrecht in dem grundrechtlich gewährten Eigentumsschutz. Zu den geschützten Werken zählen gem. 2 Nr.1 UrhG auch Sprachwerke, sofern sie auf Grund ihrer Darstellungsform oder ihres Inhalts eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. 1 In der Regel sind somit auch Zeitungsartikel vom urheberrechtlichen Schutz umfasst, denn zumeist tritt in der konkreten Art der gewählten Darstellung eines Themas auch eine eigene persönliche und schöpferische Leistung des Verfassers zu Tage. Auch der Gesetzgeber geht wohl von einer grundsätzlichen Werkqualität von Beiträgen in Zeitungen aus. Dies zeigt sich in 49 UrhG, welcher eine Schranke des Urheberrechts darstellt. Diesem ist zu entnehmen, dass zunächst auch Zeitungsartikel grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen, unter den Voraussetzungen des 49 Abs.1 UrhG jedoch eine Verwertung des Werkes gegen Vergütung auch durch andere als den Urheber gestattet wird. 2 Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten ein Thema darzustellen und sich auszudrücken, ist jedoch eine individuelle Prägung eines Artikels nahezu unvermeidlich. 3 Artikel, welche sich in der Wiedergabe schlichter Nachrichten oder Mitteilungen rein tatsächlichen Inhalts (z.b. über aus Agenturmeldungen übernommenen Tagesneuigkeiten oder über Personalveränderungen in Unternehmen) erschöpfen, können aus dem urheberrechtlichen Schutz jedoch herausfallen. 4 Denn rein sachliche Tatsachendarstellungen sind vom Schutz nicht umfasst. 5 Für einen die Funktionsweise von Software beschreibenden Artikel in einer Computerzeitschrift hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass aus der vielfältigen Darstellungsmöglichkeit keinesfalls zwingend eine hinreichende eigenschöpferische Gedankenformung und führung des dargestellten Inhalts oder eine besonders geistvolle Art und Weise der Darstellung folge; insbesondere bei kurzen Artikeln mit rein tatsächlichem Inhalt bleibe die Darstellung in der Regel im Bereich des Üblichen und Routinemäßigen. 6 Es ist also stets eine auf den Einzelfall bezogenen Betrachtung erforderlich, um festzustellen, ob ein Artikel die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Individualität aufweist Wird durch die Einstellung eines Zeitungsartikels auf der Homepage Urheberrecht verletzt? 1 Wandtke/Bullinger UrhG 2. Aufl. 2 Rn 48; Schricker/Loewenheim UrhG 3. Aufl. 2 Rn vgl. BGH Urt. v I ZR 9/95. 3 OLG Düsseldorf Urt. v. 25. Juni U 144/01. 4 BGH Urt. v I ZR 9/95. 5 Wandtke/ Bullinger UrhG 2. Aufl. 2 Rn OLG Düsseldorf Urt. v. 25. Juni U 144/01. 7 OLG Düsseldorf Urt. v. 25. Juni U 144/01.

7 7 Indem Artikel zum Abruf auf der Homepage zur Verfügung gestellt werden, wird der Anwendungsbereich des Urheberrechts eröffnet. In Rede steht zunächst ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht. Die Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. 8 Auch die digitale Vervielfältigung ist hiervon umfasst. 9 Durch das Einscannen der Artikel um diese zu Digitalisieren und im Anschluss elektronisch zu speichern, findet bereits nach allgemeiner Auffassung eine Vervielfältigung des Werkes i.s.d. 16 UrhG statt. 10 Wenngleich nicht schon die Wiedergabe auf dem Bildschirm als solche eine Vervielfältigung darstellt, denn hierbei erfolgt keine erneute körperliche Festlegung, sondern nur eine unkörperlich Wiedergabe des in digitaler Form festgelegten Werks 11. So ist aber die Speicherung auf der Homepage eine erneute Vervielfältigung. 12 Durch das Einstellen des Artikels auf der Homepage könnte im Weiteren eine Verletzung des 19a UrhG erfolgen. Die Norm verbürgt dem Urheber das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes. Hierunter ist unstreitig die Bereithaltung des Werkes für die Öffentlichkeit zu verstehen. 13 Teilweise wird aber darüber hinaus auch ein Schutz des Übertragungsakts als erforderlich erachtet. 14 Begründet wird diese Forderung mit Art. 3 der InfoRL 2001/29/EG, dessen Umsetzung die Einführung des 19a UrhG diente, und welcher seinerseits im Lichte des Art. 8 WCT auszulegen sei. 15 Demnach sei dem Urheber neben dem Bereithaltungsrecht auch ein Recht an der Abrufübertragung zu gewährleisten. 16 Ein entsprechender Antrag im 19a UrhG zu verdeutlichen, dass das Recht aus der Norm auch den Übertragungsakt umfasst, wurde abgelehnt. 17 Es stellt sich jedoch die Frage, ob mit dem Einstellen der Presseartikel auf der Verbandshomepage diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in 15 Abs. 3 S.2 UrhG legaldefiniert. Zunächst enthält er ein quantitatives Element, indem eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit gefordert wird. Hierfür reichen jedoch nach der Rechtsprechung des BGH bereits zwei Personen aus. 18 Nach 15 Abs. 3 S. 2 UrhG gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist. Sofern der 8 Amtl.Begr. BTDrucks. IV/270 S Amtl. Begr. BTDRucks. 15/38, Anl.1, S. 47, vgl. OLG Hamburg Urt. v U 106/01; Schricker/Loewenheim UrhG 3. Aufl 16 Rn 18; Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 16 Rn BGH Urt. v I ZR 335/98; Schricker/Loewenheim UrhG 3. Aufl 16 Rn 17; Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 16 Rn 7; Will MMR 2000, 368; vgl. Berger CR, 360, BGH Urt. v I ZR 139/89; Schricker/Loewenheim UrhG 3. Aufl 16 Rn KG Berlin Urt. v U 9427/99; Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 16 Rn Amtl. Begr., BTDrucks. 15/38, S. 17; Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 19a Rn 6; Wandkte/Bullinger UrhG 2. Aufl. 19a Rn vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 19a 3. Aufl. Rn vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 19a 3. Aufl. Rn Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 19a 3. Aufl. Rn Bericht des BT-Rechtsausschusses BTDrucks. 15/837 S BGH Urt. v I ZR 22/94

8 8 Verwerter eine juristische Person ist, kann unter den Teilnehmern eine persönliche Verbundenheit auch durch ihre Beziehung zu den für die juristische Person handelnden natürlichen Personen zustande kommen. 19 Sofern der Zugriff auf den Pressespiegel auf der Website durch Codewort nur den Mitgliedern des Verbandes zugänglich gemacht wird, liegt zwar ein hinreichend bestimmt abgegrenzter Personenkreis vor. Fraglich ist aber, ob zwischen den Verbandmitgliedern auch die erforderliche persönliche Beziehung besteht. Hierbei ist der amtlichen Begründung, BTDrucks. 15/38, S. 17, zu entnehmen, dass die persönliche Verbundenheit unabhängig von einer rein technischen Verbundenheit bestehen muss. Demnach kann wohl eine Verbindung, welche durch den Zugriff auf den Server, auf welchem die Homepage gespeichert wird, entsteht, für sich allein genommen noch keine persönliche Beziehung begründen. Bei der Beurteilung der Beziehung ist nicht zwingend auf deren persönlichen Charakter abzustellen, genügend ist ein Verbundensein durch private Beziehungen. 20 Innerhalb eines Verbandes könnte eine private Verbindung zwischen den Mitgliedern durch die gleich gelagerten beruflichen Interessen hergestellt werden. Jedoch sollen weitestgehend gleichgerichtete sachbezogene Interessen eines Personkreises, etwa beruflicher oder sportlicher Art, allein zur Begründung einer persönlichen Beziehung nicht ausreichen. 21 Innerhalb eines Unternehmens wird von der Rechtsprechung zwar noch keine Öffentlichkeit innerhalb einer Arbeitsgruppe angenommen 22, jedoch bereits innerhalb der Gesamtheit der Mitarbeiter eines Unternehmens. 23 Angesichts der wohl engen Handhabung des Merkmals der persönlichen Beziehung durch die Rechtsprechung 24 kann innerhalb eines Berufsverbandes, bei welchem bereits nicht zwingend eine Bekanntschaft zwischen den Verbandsmitgliedern herrscht, wohl nicht mehr angenommen werden, dass ein engeres persönliches Band besteht. Durch das Einstellen von Zeitungsartikeln auf einer Homepage wird somit sowohl in das Vervielfältigungsrecht, als auch in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingegriffen. Die Verwertungsrechte stehen aber gem. 15 Abs. 1 Nr.1 nur dem Urheber zu. 3. Ist der Eingriff durch Schrankenbestimmungen gerechtfertigt? Die urheberrechtlichen Eingriffe, welche durch die Erstellung von elektronischen Pressespiegeln durch den Verband entstehen, könnten von der Privilegierung des 49 UrhG umfasst sein. Bereits die Frage, ob herkömmlich auf Papier gedruckte Pressespiegel unter den 49 UrhG zu fassen sind, stellt in der Literatur eine umstrittene Frage dar. Jedoch wird überwiegend angenommen, dass 49 Abs. 1 UrhG den zum internen 19 BGH Urt. v I ZR 68/73; Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 3. Aufl. 15 Rn 73; 20 vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 3. Aufl. 15 Rn Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 3. Aufl. 15 Rn 76; vgl. BGH Urt. v I ZR 68/73; vgl. Dreier/Schulze 2. Aufl. UrhG 15 Rn KG Urt. v U 188/ BGHZ 17, 376/ 378; KG Urt. v U 188/ vgl. Rechtsprechungsübersicht Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 15 Rn 44; vgl. Rechtsprechungsübersicht Schricker/v. Ungern-Sternberg UrhG 3. Aufl. 15 Rn 79ff..

9 9 Gerbrauch bestimmten Pressespiegel erfasst. 25 Der BGH hat in seinem Urteil vom in MMR 2002, 739, dazu festgestellt, dass die diesbezüglichen Zweifel, welche sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben hätten, durch die zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt worden seien. Zunächst sei in 49 Abs.1 nur die Privilegierung für Zeitungen und andere lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblätter dieser Art aufgenommen worden. Insoweit habe Unklarheit darüber bestanden, ob das Privileg nur solchen Informationsblättern zugute kommen sollte, die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen (...dieser Art ), und somit auch selbst Opfer einer Veröffentlichung werden konnten. Die Einführung der Vergütungspflicht kann nach Auffassung des BGH jedoch dahingehend gedeutet werden, dass der Gesetzgeber Pressespiegel als Informationsblätter im Blick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich, Presseübersichten in Zeitungen, sei von der Vergütungspflicht ausgenommen worden. Die Einführung der Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit in 49 Abs. 1 S.3 durch die Novellierung 1985 sei somit ausdrücklich auf die Schwierigkeiten, welche in der Vergangenheit hinsichtlich der Geltendmachung von Vergütung für Pressespiegel bestanden habe, zurückzuführen. Im Weitern besteht Uneinigkeit darüber, ob auch der elektronische Pressespiegel ebenfalls unter die Privilegierung des 49 Abs.1 UrhG fällt. So wird zum Teil angenommen, dass der elektronische Pressespiegel nicht mehr vom Anwendungsbereich des 49 UrhG umfasst werde. 26 Vom BGH wird, sofern es sich um einen betriebs- oder behördenintern Pressespiegel handelt, der Anwendungsbereich des 49 Abs. 1 UrhG für eröffnet erachtet. 27 In seiner Entscheidung führt er hierzu an, dass zu Recht davon ausgegangen werde, dass urheberrechtliche Schrankenbestimmungen, wie die des 49 UrhG, grundsätzlich eng auszulegen seien. Dies sei darin begründet, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt werden soll, und ihm deswegen die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Darüber hinaus seien aber neben den Rechten der Urheber nach Auffassung des BGH auch die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten. Nach Ansicht des BGH ist die Ausweitung von Privilegierungstatbeständen auch nicht notwendigerweise auf solche technischen Sachverhalte beschränkt, die schon bei Schaffung des Privilegierungstatbestands bestanden haben. Deshalb sei im Wesentlichen entscheidend, ob die in Rede stehende Nutzung und wenn ja, unter welchen Bedingungen, von der Schrankenregelung umfasst sein kann. In seiner Entscheidung stellt der BGH darauf ab, inwieweit sich elektronisch übermittelte Pressespiegel mit den herkömmlich übermittelten in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential decken. Hierzu wird ausgeführt, dass auch der herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt werden könne. Insofern trete beim elektronischen Pressespiegel an die Stelle des Ausdrucks und Versendens, wie es beim herkömmlichen erfolgen würde, die Übermittlung einer Datei, oder die Speicherung einer Datei an einer Stelle, an der der Nutzer auf sie zugreifen kann. Hierbei kann die Datei dann vom Bezieher am Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Somit unterscheide sich das Procedere nicht wesentlich von 25 Schricker/Melichar UrhG 3. Aufl. 49 Rn 12, Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. Rn 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Eidenmüller, CR 1992, 321,322; Dreier JZ 2003, 477, 478; a.a: Dieselhorst K&R 2000, 511, OLG Köln MMR 2000, 365; LG Hamburg, vgl. Will, vgl. BGH MMR 2002; 27 BGH MMR 2002, 739; Schricker/Melichar UrhG 3. Aufl. 49 Rn 33; Will MMR 2000, 368, 370.

10 10 dem bei herkömmlich übermittelten Pressespiegeln. Einschränkend fügt der BGH jedoch hinzu, dass die Gleichstellung nur dann in Betracht käme, wenn durch die Übermittlung auf elektronischem Wege keine zusätzlichen, die Belage des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Missbrausmöglichkeiten hinzutreten. Deshalb ist die Privilegierung von elektronischen Pressespiegeln auf solche zu beschränken, welche behörden- oder betriebsintern erstellt werden. Solche, die entgeltlich an jedermann vertriebene werden, sind auszunehmen. Weiterhin ist die Privilegierung auf Pressespiegel zu beschränken, die sich auf eine grafische Darstellung beschränken, und bei denen keine Volltexterfassung vorliegt, die es erlaubt, die Artikel indizierbar zu machen und in Datenbänke einzustellen. Nach Auffassung des BGH ist nun daher auch der elektronische Pressespiegel unter die Privilegierung von 49 UrhG zu fassen. Auch bei der Verbreitung eines elektronischen Pressespiegels auf der Homepage eines Verbandes ist demnach der Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung des 49 UrhG eröffnet, sofern die Dateien sich auf graphische Dateien, oder solche, in welchen die Artikel als Faksimile eingebunden sind, beschränken (gif-, tif-,jpeg, bitmap-dateien, pdf-dateien nach Faksimile-Vorlage, str. Nur-Lese-pdf- Dateien), und eine Zugänglichmachung nur für Verbandsmitglieder erfolgt. Innerhalb eines Verbandes kann insofern nichts anderes als innerhalb von Betrieben und Behörden gelten. Begründung für die Beschränkung der Zulässigkeit von elektronischen Pressespiegeln auf behörden- und betriebsinterne, so genannte In-house-Pressespiegel, ist, dass bei ihnen das Gefahrenpotential, welches eine elektronischen Verbreitung in sich birgt, geringer anzusiedeln ist, als bei solchen Pressespiegeln, die gegen Entgelt an jedermann vertrieben werden. Ein entgeltlicher Vertrieb an jedermann findet aber auch bei dem verbandsinternen Pressespiegelvertrieb an die Mitglieder nicht statt. Zum einen wird der Zugang nicht jedermann gegen Entgelt gewährt, sondern ist auf den Zugang für Verbandsmitglieder beschränkt. Die Verbandsmitgliedschaft ist ihrerseits an formale Voraussetzungen, im Falle der Berufsverbände an den fachlichen Ausbildung, oder Berufserfahrungen geknüpft. Zum anderen kann auch in der Zurverfügungstellung an die Mitglieder kein kommerzielle Leistungserbringung an Kunden erblick werden. Zwar zahlen Verbandsmitglieder in der Regel einen Beitrag an den Verband, dieser stellt aber kein Entgelt für die Erstellung von Pressespiegeln dar. Vielmehr dient der Beitrag dazu, die Arbeit des Verbandes bei der Durchsetzung der Interessen seiner Mitglieder im Allgemeinen zu finanzieren. Schließlich sind bei der Auslegung von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen, vorliegend des 49 UrhG, auch die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen, so auch der BGH in seiner Entscheidung. Hierzu zählen in erster Linie Rechte die sich aus der Allgemeinbindung des Eigentums gem. Art. 14 Abs.2 ergeben. Aber auch die Interessen, die für Personen, Firmen, Betriebe oder eben auch Verbänden daran bestehen, Artikel, welche sich mit ihrer Darstellung befassen, nutzten zu können, gilt es zu beachten. So haben Firmen und Behörden genauso wie auch Verbände, ein durchaus legitimes Interesse, Artikel welche sich mit ihnen befassen ihren Kunden, Mitarbeitern oder Mitgliedern zugänglich machen zu können. Wenngleich ein solches Interesse an der Nutzung der Berichterstattung über die eigene Person keine verfassungsrechtliche Stütze zu finden vermag, wie dies etwa bei Rechten bezüglich der Art der Darstellung der Fall ist, so sollte dies gleichwohl bei der Beurteilung der Schrankenbestimmung Berücksichtigung finden. Auch aus diesem

11 11 Grund sind verbandsinterne Pressespiegel nicht anders als betriebes- oder behördeninterne zu behandeln. Zum Teil wird jedoch Kritik an der Entscheidung des BGH geübt, und darauf verwiesen, dass die sich aus 49 UrhG ergebenden Privilegierungen nur für die Presse gelten. 28 Dies soll sich aus der InfoRL 2001/29/EG ergeben. Art. 5 Abs. 3c InfoRL 2001/29/EG ermächtigt Mitgliedsstaaten zu Ausnahmen bezüglich Art. 3 InfoRL 2001/29/EG, in welchem die öffentliche Wiedergabe von Werken und deren Verbreitung geregelt ist, räumt diese Privilegien jedoch nur der Presse ein. Daher wird zum Teil gefolgert, dass 49 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass nur eine Verbreitung von Pressespiegeln durch die Presse gestattet wird. 29 Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des 49 UrhG auf Vervielfältigungen durch elektronische Verfahren und auf digitale Datenträger ist nach der Auffassung Bergers auch nicht gem. Art.5 Abs. 2 InfoRL zulässig, welcher allein eine Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichen Trägern erlaube. Er begründet seine Auffassung mit dem Umkehrschluss aus Art. 5 Abs.2a) InfoRL. In diesem wird auch das Vervielfältigen auf beliebigen Trägern gestattet, worunter nun auch digitale Dateien und Datenträger zu fassen seien. Zu Recht wird aber darauf verwiesen, dass sich aus Art. 5 Abs. 4 InfoRL 2001/29/EG keine Verpflichtung zur Umsetzung der Ausnahmen oder Beschränkungen bezüglich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ergibt, und daher auch kein Zwang besteht Privilegierungen auf die Presse zu beschränken Welcher Rechtsfolgen ergeben sich? Im Rahmen der Erstellung von elektronischen Pressespiegeln, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wie sich aus 49 Abs. 1 S.2 UrhG ergibt, sofern es sich nicht um Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren, oder Artikel in Form einer Übersicht handelt. Soweit die Wiedergabe der Artikel also auf Auszüge beschränkt ist, ist die Verwertung zustimmungs- und vergütungsfrei. Als Auszug kann dabei eine Wiedergabe, welche nicht mehr als ein Viertel des gesamten Artikels umfasst, betrachtet werden. 31 Da in Pressespiegeln jedoch in der Regel die kompletten Artikel aufgeführt werden, ist von einer Vergütungspflicht auszugehen. 5. Wie ist die Rechtslage, wenn Nutzungsrechte durch den Urheber dem Verlag eingeräumt wurden? Gem. 32 ff. UrhG kann der Urheber auch die Nutzungsrechte, die sich aus dem urheberrechtlichen Verwertungsrechten für ihn ergeben, übertragen. Hierbei besteht hinsichtlich Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge häufig ein Abdruckvertrag, bei dem der Verleger nicht zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet ist. 32 Das Nutzungsrecht stellt auch ein Recht i.s.d. 97 UrhG dar, deren Verletzung der Nutzungsberechtigte gelten machen kann. 33 Die Stammrechte, zu denen auch die Verwertungsrechte zählen, können jedoch nicht übertragen werden, vgl. 29 Abs Berger CR 2004, 360, Waldenberger, MMR 2002, 743; Berger CR 5/2004 S. 360/ vgl. InfoRL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 4; BGH MMR 2002, 739, 742; Dreier JZ 2003 S. 477, Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 49 Rn 11; Schricker/Melichar UrhG 3. Aufl. 49 Rn Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. Vor 31 Rn vgl. Dreier/Schulze UrhG 2. Aufl. 97 Rn 5; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. Rn 531.

12 12 UrhG. Dies führt dazu, dass bei der Verletzung von Verwertungsrechten, wie etwa dem Vervielfältigungsrecht, deren ausschließliche Nutzung einem Dritten eingeräumt wurde, beispielsweise dem Verleger, gleichwohl auch der Urheber selbst zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung aus 97 UrhG aktivlegitimiert ist. 34 Die durch 49 UrhG gewährte Vergütung ist jedoch gleichwohl an den Urheber zu zahlen. 6. Ergebnis: Gestützt durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist nunmehr davon auszugehen, dass auch die Erstellung von elektronischen Pressespiegeln durch Verbände und deren Bereitstellung auf der Homepage von 49 UrhG gestattet wird. Ein Verstoß gegen Urheberrecht liegt damit nicht vor. 34 BGHZ 118, 394, 399f.

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