Landkreis Rostock Der Landrat

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landkreis Rostock Der Landrat"

Transkript

1 Landkreis Rostock Der Landrat Lond~re ; s Reslock - PosUach Güslrvw Innenministerium MV Kommunalabteilung Herrn Hans-Heinrich Lappat Bei Rückfragen und Antworten: Hauptsitz Güstrow Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Name: Telefon: Telefax: Zimmer: 03843/ / Datum: 7. Dezember 2011 Auswirkungen einer vorläufigen Haushallsführung 2012 im Landkreis Rostock Sehr geehrter Herr Lappat, der Haushalt 2012 für den Landkreis Rostock wird zur Zeit erarbeitet. Die Aufstellung dieses Haushalts wird durch die Anforderungen der Doppik erschwert. Mit einer Beschlussfassung zum Haushalt im Kreistag ist deshalb frühestens im Sommer 2012 zu rechf')en. Daraus ergibt sich, dass ein genehmigter Haushalt erst im Herbst 2012 vorliegen wird. Bis dahin gelten die Einschränkungen der vorläufigen HaushaltsfCIhrung, die für den Bereich der freiwilligen Leistungen weitreichende Folgen haben. Im Jugendamt sind die sogenannten nicht einklagbaren Pflichtleistungen betroffen, das sind: Kinder- und Jugenderholung Internationale Jugendarbeit Jugendsozialarbeit ( 11 SGB VIII) Schulsozialarbeit ( 13 SGB VIII) Förderung der Erziehung in der Familie Im Jahr 2011 betrug der Zuschuss des Landkreises Bad Doberan in diesem Bereich 577 T, der Zuschuss des Landkreises Güstrow 583 TE. Für 2012 wird vorläufig von einem Zuschussbedarf in Höhe von TE ausgegangen. Die Leistungen "Kinder- und Jugenderholung", "internationale Jugendarbeit" und "Förderung der Erziehung in der Familie" wären von einer vorläufigen Haushaltsführung voll betroffen, die Mittel könnten nicht ausgezahlt werden. Damit sind vor allem Projekte in den Sommerferien gefahrdet. Hauptsitz Güstrow AußensteIle Bad Doberan Allgemeine Sprechzeiten: Am Wall 3-5 August-Bebel-Straße 3 Dienstag: 8:30-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr Güstrow Bad Doberan Donnerstag: 8:30-12:00 Uhr und 13:30-18:00 Uhr Telefon: Telefon: und nach Vereinbarung Telefax: ' 080 Telefax: info@kreis-gue.de kv@lk-dbr.de Internet: Bankverbindung: Bankverbindung: Ostseesparkasse Rostock Ostseesparkasse Rostock BlZ: , Konto: BlZ: , Konto:

2 Für Leistungen der Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit gilt weiterhin der Erlass des Innenministeriums von Danach werden diese Leistungen zu Pflichtleistungen, die auch im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung erbracht werden können, wenn die Maßnahmen auf der Grundlage eines wirksamen Jugendhilfeplans durchgeführt werden. Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen dafür vorhanden sind und werde gemäß dieses Erlasses handeln. Existenzgefährdend gestaltet sich die Lage für die zwei Kreisportverbände. Die Sportförderung in Höhe von 310 TE könnte bei vorläufiger Haushaltsführung nicht ausgezahlt werden. Da die Zahlungsempfänger vermutlich nicht in der Lage sind, die ausbleibenden Leistungen vorzufinanzieren, ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Jugendsport akut gef~hrdet. Bei den Kreissportverbänden - Sport jugend fest angestellte Mitarbeiter müssten eventuell gekündigt werden, HonoraNerträge mit Übungsleitern wären zu künd igen. Konkrete Entscheidungen treffen jedoch die Vereine. Der Umfang der freiwilligen Leistungen im Bereich des Sozialamtes betr~gt ca ohne Sucht- und Schuldnerberatung. Sucht- und Schuldnerberatung sind Pflichtleistungen, zu deren Erbringung sich der Landkreis gemäß 16a SGB II vertraglich verpflichtet hat (Vertrag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Jobcenter). Hinsichtlich der verbleibenden freiwilligen Leistungen sind es die Empfänger im ehemaligen LK Güstrow gewohnt, dass diese Leistungen immer erst im AugusUSeptember bewilligt werden. Sie haben sich finanziell darauf eingestellt. Im ehemaligen LK Bad Doberan wurden die Leistungen bisher im April/Mai ausgezahlt. Eine verzögerte Auszahlung könnte insbesondere bei den personalintensiven Beratungsdiensten (Allgemeine Sozialberatung, psychologische Beratung, Schwangerschaftskonfliktberatung) zu Problemen bis hin zu betriebsbedingten Kündigungen von hoch qualifizierten Mitarbeitern führen. Konkret können dazu jedoch gegenwärtig keine Aussagen getroffen werden, da die entsprechenden Entscheidungen be i den Trägern der Einrichtungen liegen. Kleinere Träger, insbesondere Selbsthilfegruppen haben bei einer verzögerten Mittelbereitstellung erhebliche Probleme bei der Finanzierung ihrer Sachkosten. Dadurch könnte ehrenamtliches Engagement verloren gehen. Ein gänzliches Ausbleiben der Leistungen des Sozialamtes würde vermutlich zum Zusammenbruch der genannten Beratungsdienste führen, da diese Landesmittel auch nur bei entsprecllender kommunaler Beteiligung erhalten. Auch einige kleinere Träger müssten wahrscheinlich ihre ntigkeit einstellen. Im Bereich der Kulturförderung zeigt sich ein differenziertes Bild. Wt:ihrend für Ernst Barlach Stiftung und für das Landschulmuseum Göldenitz vertragliche Grundlagen für die Förderung bestehen, ist der kreisliche Zuschuss für das Thünen-Museums-Tellow in Höhe von bisher 68 T Euro eine rein freiwillige Leistung. Dieser Zuschuss ist jedoch existenziell wichtig. Trotz der gew~hrten Sonderbedarfszuweisung ergeben sich gerade mit Jahresbeginn große finanzielle Schwierigkeiten. Ein Auszahlung des kreislichen Zuschusses erst im 3. Quartal könnte zur Insolvenz des Einrichtung fohren. Unter Beachtung der besonderen Bedingungen bei der Haushaltsaufstellung 2012 durch die Kreisgebietsreform und die Einführung der Doppik bitte ich um Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde zum Handeln des Landkreises bis zur Haushaltsgenehmigung. Mit freundlichen Grüßen Thomas Leuchert Landrat

3 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern r- Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Schwerin "I Bearbeiter: Frau AR 'in Silke Würger Herr ROI Thomas Fandrich Landräte der Landkreise Oberbürgermeister der kreisfreien Telefon: /2324 und großen kreisangehörigen Städte Telefax: in Mecklenburg-Vorpommern th Geschäftszeichen: / L Datum: Schwerin, 23. Dezember 2011 Haushaltswirtschaftliche Hinweise mit Blick auf das Haushaltsjahr 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund gehäuft auftretender Anfragen in den letzten Wochen werden mit Blick auf das Jahr 2012, dem ersten Haushaltsjahr, in dem alle Kommunen in M-V ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (Doppik) führen, folgende haushaltswirtschaftliche Hinweise mit der Bitte um Beachtung gegeben: 1, Vorläufige Haushaltsführung 2012 Auch wenn einige Kommunen erst in den ersten Monaten ihre Haushaltssatzung 2012 beschließen werden, besteht keine Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Vorgaben des 49 KV M-V (vorläufige Haushaltsführung). Auch vor dem Hintergrund der Landkreisneuordnung sind keine Sonder-Ausnahmen zulässig, Das Hauptaugenmerk ist auf eine möglichst kurze haushaltslose Zeit zu richten, Für einen verantwortungsvoller Umgang mit den Regelungen des 49 KV M-V - auch unter Berücksichtigung der Landkreisneuordnung und der Doppikumstellung - werden folgende Hinweise gegeben: a) Auszahlungen und Aufwendungen für freiwillige Leistungen können bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2012 einzelfallbezogen getätigt werden, sofern beispielsweise zu Beginn des Haushaltsjahres eine entsprechende vertragliche Verpflict1tung der Gemeinde besteht oder wenn Aufwendungen und Auszahlungen für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies kann gegeben sein, wenn der Zuwendungsempfänger eine im dringenden Interesse der Gemeinde liegende Aufgabe wahrnimmt und bei ihm aufgrund kurzfristig nicht abbaubarer Kosten die Gefahr einer Insolvenz besteht und damit die Aufgabenerfüllung in Wegfall geriete. Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für Inheres und Sport Mini3terium fur Inneres und Sport Telefon: Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg Vorpommern Telefax: Arsenal am Pfaffenteich Schv,.::rin poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße Schwerin Internet:

4 Zum Thema verweise ich im Übrigen auf die ausführlichen Hinweise zu zulässigen und unzulässigen Handlungsoptionen während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltserlass 2010 (Hinweise und Orientierungsdaten für die Gestaltung der kommunalen Haushalte 2010 vom 27. November 2009) Ziffer 1/1,1. b) Es wird grundsätzlich empfohlen, zur KlarsteIlung und Konkretisierung der im Rahmen des 49 KV M-V eröffneten Bewertungsspielräume die Handlungsleitlinien für die Zeit der vorläufigen Haushaltswirtschaft gemeindebezogen in einer Richtlinie festzuschreiben. Ein Muster für eine solche Richtlinie liegt dem o. g. Hinweisschreiben bei. c) Mit Blick auf 14 des Gesetzes zur Einführung der Doppik im kommunalen Haushalts-und Rechnungswesen (KomDoppikEG M-V) gebe ich den klarstellenden Hinweis, dass - obwohl in der letzten kameralen Redmung im Vermögenshaushalt keine Haushaltsausgabereste und nur in beschränktem Umfang Haushaltseinnahmereste für Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden dürfen - begonnene Investitionen fortgeführt werden dürfen. Die fortzuführende Maßnahme wird im Haushaltsplan 2012 auszahlungsseitig abgebildet. Gleiches gilt für die Einzahlung aus Krediten (nach 14 Abs. 3 KomDoppikEG M-V gilt für die Kreditermächtigung 52 KV M V). Soweit im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung eine Vergabeentscheidung aus nachvollziehbaren, belastbaren Gründen nicht mehr in 2011 getroffen werden kann, wird eine Zuschlagserteilu ng in 2012 felr zulässig erachtet. Soweit Investitionen zur Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zeitlich und sachlich unaufschiebbar sind, ist ein Baubeginn ausnahmsweise auch während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung zulässig. d) Vor einem außergewöhnlichen Problem hinsichtlich der Erhebung der Kreisumlage stehen die vier Landkreise, zu deren Gebiet eine große kreisangehörige Stadt gehört. Da diese Städte im Vorjahr keine Kreisumlage zu zahlen hatten, ist es insoweit während der vorläufigen Haushaltsführung auch nicht möglich, Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres zu erheben. Hier kommt es bis zur Rechtswirksamkeit der kreislichen Haushaltssatzung 2012 auf pragmatische Lösungen an. Seitens des Ministeriums für Inneres und Sport wird eine Verpflichtung zur Zahlung von Abschlägen der Städte auf Basis eines vorjährigen Kreisumlagesatzes oder des für 2012 in Rede stehenden Umlagesatzes gesehen. Als nachrangiges Mittel kommt auch der Beschluss einer Kreisumlagensatzung (analog einer Hebesatzsatzung) in Betracht, wobei auch in diesem Fall die Festsetzung des Kreisumlagesatzes nach den bekannten Kriterien erfolgt (Ermittlung einer aufgabengerechten auskömmlichen Kreisumlage ohne finanzielle Überforderung des kreisangehörigen Raums). 2. Spenden gern. 44 Abs. 4 KV M-V a) Mit der neuen Regelung des 44 Abs. 4 KV M-V wird nicht nur die Annahme von Spenden legitimiert, sondern es wird auch die aktive Einwerbung zugelassen. b) Zur Vermeidung von Rechtsfehlern mache icll ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sich die Regelungen des 44 Abs. 4 KV M-V nur auf Spenden, Schenkungen und ähnliche - also nicht mit einer Gegenleistung versehene - Zuwendungen beziehen. Der Begriff des Sponsorings wird unter

5 diesem Aspekt nicht immer einheitlich gebraucht. Im steuerlichen Sinne werden unter Sponsoring Geld- oder Sachleistungen verstanden, mit denen der Sponsor nicht nur eine Förderung des Leis tungsempfängers bewirken will, sondern auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Je nach Art und Umfang der Gegenleistung kann dies bei der gesponserten Gemeinde ggf. zu einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art führen. Für "ech tes" Sponsoring im vorstehenden Sinne, bei dem der Geber eine adäquate Gegenleistung erhält, gelten die Regelungen des 44 Abs. 4 KV M-V nicht Dies gilt ungeachtet der unzureichend differenzierenden Überschrift zu Tz. 19 des Einführungserlasses vom 26. August 2011 (Hinweise zur Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) in AmtsBI. M-V S. 526, 529. c) Im Zusammenhang mit der Spendenannahme stellt sich für die Gemeinden regelmäßig die Fra ge der Erstellung von Spendenbescheinigungen. Im Hinblick darauf, dass die Gemeinden für un richtig ausgestellte Spendenbescheinigungen nach 10b IV S. 2 EStG für den eingetretenen Schaden haften, weist das Finanzministerium M-V darauf I,in dass die Ausstellung von Zuwen dungsbestätigungen - wie bisher - nur bei Verwendung für die in der Abgabenordnung genannten Zwecke zulässig ist. Diese sind nur zum Teil deckungs gleich mit den in 2 Abs. 2 KV M-V genannten Zwecken. Auch bedeuten die sich aus 44 Abs. 4 KV M-V ergebenden Beschränkungen hinsichtlich des Personen kreises, der Zuwendungen einwerben oder annehmen darf, nicht, dass nur von diesen Personen ausgestellte Zuwendungsbestätigungen von den Finanzämtern anzuerkennen wären. Vielmehr obliegt es den Gemeinden, die Zuständigkeit intern zu regeln. d) Die Transparenzregeln des 44 Abs. 4 KV M-V sind für alle Bereiche der Kommunalverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe anzuwenden. e) Ferner wurde im Zusammenhang mit der neuen Regelung die Frage gestellt, ob anonyme Spenden möglich seien. Gerade zur Vermeidung schon des Anscheins von Korruption hat der Ge setzgeber bewusst die Möglichkeit versperrt. Spender anonym zu halten. Ausgenommen vom Schutzzweck dieser Vorschrift sind Spendenboxen. Aufgrund der Kleinbeträ ge, die in diese Boxen gegeben werden, sowie angesichts der Tatsache, dass eine strafrechtliche Relevanz solcher Spendenformen praktisch ausgeschlossen ist (kein möglicher Zusammenhang zwischen Spende und Amtsausübung) besteht nicht der Anschein von Korruption, so dass diese Boxen weiterhin zulässig sind. f) Über die Annahme einer Zuwendung/Spende ist in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu be schließen. -Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist es gleichwohl geboten, den potentiellen Spender über diese Praxis zu informieren. g) Hinsichtlicll einer den neuen Regelungen angepassten Buchung von Spenden wird in Kürze ein Frage-Antwort-Text auf der Internetseite des Gemeinschaftsprojektes NKHR-MV veröffentlicht wer den. - 3

6 3. Altfehlbetragsumlage nach 25 LNOG M-V Mit Blick auf zwischenzeitlich an das IM M-V herangetragene Fragen im Zusammenhang mit der Altfehlbetragsumlage nacll 25 LNOG M-V gebe ich folgende Hinweise: a) Zwar ist das IM M-V durch den Verweis in 25 Satz 5 LNOG M-V ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Ermittlung und Festsetzung der Altfehlbetragsumlage zu erlassen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird eine solche Verordnung jedoch für entbehrlich gehalten, da die überwiegende Anzahl der ehemaligen Landkreise zum 3. September 2011 einen vollständigen Haushaltsausgleich erreicht hat. Eine Altfehlbetragsumlage kommt lediglich für die Gemeinden der ehemaligen Landkreise Parchim, Güstrow, Ostvorpommern und Uecker-Randow in Betracht. b) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Umlage ist zu berücksichtigen, dass nach 25 Satz 2 LNOG M-V den Altfehlbeträgen nicht nur die Strukturbeihilfe nach 44 Abs. 3 LNOG M-V gegenzurechnen ist, sondern ggf. auch die Anschubfinanzierung nach 44 Abs. 2 LNOG M-V, soweit der Kreistag von der in 44 Abs. 2 Satz 3 LNOG M-V eröffneten Möglichkeit der Schuldentilgung Gebrauch macht. Der sich dann ergebende Betrag bildet die Grundlage einer Entscheidung des Kreistages. Nach 25 Satz 2 LNOG M-V soll der Landkreis innerhalb von einer Frist von zehn Jahren eine angemessene Umlage erheben, wobei nach 25 Satz 4 LNOG M-V bei Vorliegen einer besonders schwierigen Haushaltslage der betroffenen Gemeinden die Frist mit Zustimmung des Innenministeriums um bis zu fünf Jahre verlängert werden kann. Damit ist der Entscheidung des Kreistages ein weiter Rahmen gesetzt, der in Ausübung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in Ansehung der konkreten Verhältnisse vor Ort auszuüben ist. Gegebenenfalls kommt noch eine Minderung des umzulegenden Altfehlbetrages hinzu, wenn sich der Landkreis wegen überdurchschnittlich hoher Altfehlbeträge am Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds M-V beteiligt. c) In dem o.g. Rahmen entscheidet der Kreistag auch, zu welchem Zeitpunkt (Beginn und Dauer) die Altfehlbetragsumlage erhoben wird. Danach kommt eine erstmalige Erhebung frühestens im Haushaltsjahr 2013 in Betracht. d) Für die gemeindebezogene Ermittlung der Altfehlbetragsumlage gelten die im jeweiligen Haushaltsjahr zugrunde zu legenden Kreisumlagegrundlagen ( 25 Satz 5 LNOG M-V). 4. Zuweisungen nach 44 LNOG M-V Bekanntermaßen wird den kreisangehörigen Städten, die infolge der Neugliederung der Landkreise nicht mehr Kreissitz sind, eine Anpassungshilfe nach Absatz 4 der o. g. Vorschrift gewährt, die ihnen die Anpassung an die geänderte Situation erleichtern und ihre weitere Entwicklung fördern soll. a) Zum Auszahlungsverfahren ist mitzuteilen, dass die Mittel nach 44 Abs. 4 LNOG M-V unmittelbar zum Jahresbeginn 2012 in einer Summe ausgezahlt werden. Ein gesonderter Auszahlungsbescheid ergeht hierzu nicht. 4

7 b) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Anpassungshilfe insbesondere zur Verbesserung der Infrastruktur oder zum Schuldenabbau zu verwenden. Die Mittel sind daher auch vorrangig für diese konkret genannten Zwecke einzusetzen. Eine ggf. anderweitige Verwendung hat sich eng an diesen Zwecken zu orientieren und muss insoweit mit dem Verlust des Kreissitzes in Verbindung stehen. Es handelt sich um eine einmalige Zuweisung, die Mittel sollten mit notwendigem Weitblick eingesetzt werden. Insbesondere aufgrund der Degression der Solidarpaktmittel bis zum Jahre 2020 und prognostizierter Einwohnerrückgänge wird es für vorzugswürdig gehalten, auch bei derzeit ausgeglichenen Haushalten zumindest einen Teil der Mittel für einen Schuldenabbau zu verwenden. Bei einer Verwendung für einen Schuldenabbau werden sowohl der Ergebnishaushalt als auch der Finanzhaushalt entlastet. Im Finanzhaushalt! der Finanzrechnung ergibt sich eine direkte Entlastung durch die Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen. Dieser Saldo ist zu verwenden zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten. Sofern ein Überschuss verbleibt, steht dieser Betrag zur Tilgung von Liquiditätskrediten und darüber hinaus zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zur Verfügung. Die direkte Entlastung des Finanzhaushaltes/der Finanzrechnung führt zu einer direkten Entlastung von Altfehlbeträgen, die sich ausschließlich im Finanzhaushaltlin der Finanzrechnung niederschlagen. Diese Behandlung führt ferner zu einer direkten Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der Kommune. Eine Entlastung des Ergebnishaushaltes/der Ergebnisrechnung erfolgt über die künftigen ersparten Fremdkapitalzinsen. c) Die Verwendung für einen Schuldenabbau ist wie folgt zu buchen: ErgebnishaushaltiErgebnisrechnung: - per Bank (Kontenart 184 oder Kontengruppe 32) - an außerordentliche Erträge (Kontenart 491) per Einstellung in die Kapitalrücklage (Kontenart 592) - an zweckgebundene Kapitalrücklage (Kontenart 201) FinanzhaushaltiFinanzrechnung: - per außerordentliche Einzahlungen (Kontenart 669) - 5

8 Eine Verwendung für Investitionen wird wie folgt gebucht: Bilanz: - per Bank (Kontenart 184 oder Kontengruppe 32) - an Sonderposten (Kontenart 231 Finanzhausha ItiFina nzrechnung: - per Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Kontenart 681) Die Landkreise, die zum 1. April 2012 die zweite Rate der Strukturbeihilfe nach 44 Abs. 3 LNOG M-V erhalten, wenden bitte den Buchungshinweis zum Schuldenabbau entsprechend an. 5. Letzte kamerale Jahresrechnung Die besonderen Vorgaben für die letzte kamerale Rechnung, die sich aus dem Übergang zur kommunalen Doppik ergeben, sind bekanntermaßen in der Anlage 6 der VV zur GemhVO-Doppik und GemKVO-Doppik dargestellt. Insbesondere zum Umgang mit Planüberschreitungen gab es gleichwohl bei den Gemeinden, die bereits voriristig auf die kommunale Doppik umgestellt haben, erhöhten Erklärungsbedari. Hierzu wird klargestellt, dass die Übergangsregelungen unabhängig von den PIanansätzen im kameralen Haushaltsplan vollständig zu berücksichtigen sind. Das heißt, dass die sachlich dem Jahr 2011 zuzuordnenden Zahlungsverpflichtungen auch noch nach Abschluss des Jahres - ggf. so die Haushaltsansätze im Haushaltsplan 2011 nicht ausreichen, auch im Rahmen überplanmäßiger Ausgaben - abzuwickeln sind. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist über derartige geleistete überplanmäßige Ausgaben zu unterrichten. 6. Ausbuchung uneinbringbarer Forderungen Durch die Änderung des 22 GemHVO-Doppik und der Verwaltungsvorschriften zu 22 GemHVO-Doppik finden die Regelungen des Erlasses "Ausbuchung uneinbringbarer Forderungen" vom 8. Juni 2005, Az. " keine Anwendung mehr. Der Erlass wird aufgehoben. Zusatz für die Landräte als untere Rechtsaufsichtsbehörden: Ich bitte, dieses Schreiben umgehend den Amtsvorstehern der kreisangehörigen Ämter und den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden zur Kenntnis zu geben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Czwalinna 6

9 Ministerium für Inneres und Sport. /a~ Mecklenburg-Vorpommern :2A /~.~ f ' 1 v~,,-l, ~. t, Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern I Schwerin Bearbeiter: Frau ARin Silke Würger Teleron: Landkreis Rostock Herrn Landrat Thomas Leuchert Am Wall Güstrow L Telefax: silke.wuerger@im.mvregierung.de Geschäftszeichen: V-2012/ Datum: Schwerin, Vorläufige Haushaltsführung Ihr Schreiben vom 7. Dezember 2011 Sehr geehrter Herr Leuchert, für Ihr o.a. Schreiben, mit dem Sie vor dem Hintergrund der erfolgten Landkreisneuordnung um Informationen hinsichtlich der Gewährung freiwilliger Leistungen während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012 baten, danke ich Ihnen. Es war mir Anlass, mit Blick auf die besondere Situation zu Beginn des Jahres 2012 im Rahmen eines Hinweisschreibens u. a. zu zulässigen und nicht zulässigen Handlungsoptionen während der vorläufigen Haushaltsführung Stellung zu nehmen. Zwischenzeitlich liegt Ihnen das entsprechende Schreiben vom (Haushaltswirtschaftliehe Hinweise mit Blick auf das Haushaltsjahr 2012, Az / ) vor, in dem auch auf Ihre Fragen eingegangen wurde. Ich gehe davon aus, dass im Rahmen des 49 KV M-V verantwortungsbewusst die notwendigen Maßnahmen vollzogen werden können. Mit Blick auf die Erfahrungen der Vorjahre bin ich sehr zuversichtlich, dass der Landkreis Rostock die besondere Herausforderung der Umstellung auf die kommunale Doppik mit gleichzeitiger Haushaltszusammenführung meistern und so bald wie möglich eine Haushaltssatzung beschließen wird, die den Vorgaben der KV M-V nach einem Haushaltsausgleich (bestmöglich) entspricht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Lappat Hausanschritt: Postanschrift: Ministerium für,nneres und Sport Ministerium tür Inneres und Sport Teleron: Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: Arsenal am Ptaffenteich Schwerin poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße Schwerin Internet:\wlW.im.mv-regierung.de

Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015

Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015 Haushaltssatzung der Gemeinde Gager für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Gager vom 20.04.2015

Mehr

H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5

H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert

Mehr

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Arbeitskreise 2010: Oktober 2010 Sonderarbeitskreis Landkreise: Juni 2010 Arbeitskreise 2009: November 2009 Stand: 28.10.2010 Inhalt Rechtliche Regelungen 14

Mehr

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Veröffentlichung: 14.07.2013 Inkrafttreten: 15.07.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung. Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014

Nichtamtliche Lesefassung. Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014 Nichtamtliche Lesefassung Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Baabe für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

2013 01 LK Vorpommern-Greifswald. Haushaltssatzung. Stand: 23.04.2013. Seite 1 von 5

2013 01 LK Vorpommern-Greifswald. Haushaltssatzung. Stand: 23.04.2013. Seite 1 von 5 Haushaltssatzung Stand: 23.04.2013 Seite 1 von 5 Haushaltssatzung der LK Vorpommern-Greifswald für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Landräte der Landkreise Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörige

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Marlow

Haushaltssatzung der Stadt Marlow Stadt Marlow Der Bürgermeister Am Markt 1 18337 Marlow Amtliche Bekanntmachung Nr.: I/10-0006-15 Haushaltssatzung der Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. Nachtragshaushaltssatzung Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Stadt Marlow Der Bürgermeister Am Markt 1 18337 Marlow Amtliche Bekanntmachung Nr.: I/10-0054-14 1. Nachtragshaushaltssatzung Stadt Marlow für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 48 i. V. m. 47 Kommunalverfassung

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Betreff: Haushaltssatzung 2011 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Haushaltsjahr 2011 1.Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Lancken-Granitz

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Lancken-Granitz BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Lancken-Granitz Haushaltssatzung der Gemeinde Lancken-Granitz für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren

Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung 2014 der Gemeinde Ostseebad Göhren Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

Haushaltssatzung des Landkreises Rostock für das Haushaltsjahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltssatzung des Landkreises Rostock für das Haushaltsjahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Beschluss Nr. 159 18/2014 der Sitzung des Kreistages vom 23.04.2014 Haushaltssatzung des Landkreises Rostock für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 52 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung

Mehr

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans -

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans - Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Jahr... 1) vom... Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung

Mehr

2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Haushaltssatzung des LK Vorpommern-Greifswald für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Kreistages vom 17.02.2014 und mit

Mehr

Vorbericht. I. Nachtragshaushaltsplan

Vorbericht. I. Nachtragshaushaltsplan Schulverband Schwarzenbek Nordost Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr Inhalt des Vorberichtes a) Vorwort ( 8 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik) b) Berechnung der Schullasten c) Berechnung

Mehr

Haushaltsrede für das Jahr 2015

Haushaltsrede für das Jahr 2015 Haushaltsrede für das Jahr 2015 von Stadtkämmerer Peter Bühler Sehr geehrte Damen und Herren, wir konnten seit dem Jahr 2012 unsere Haushaltsplanentwürfe immer ausgleichen bzw. einen kleinen Überschuss

Mehr

(Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013

(Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013 (Lesefassung) Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Sellin für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Spenden vs. Sponsoring

Spenden vs. Sponsoring MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014 Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen

Mehr

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik. Güstrow und Demmin 10. und 11. November 2009

Überleitung von der Kameralistik zur Doppik. Güstrow und Demmin 10. und 11. November 2009 Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Güstrow und Demmin 10. und 11. November 2009 14 KomDoppikEG M-V Rechtliche Regelungen Rechnungslegungsvorschriften für das letzte Haushaltsjahr mit einer kameralen

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G

H A U S H A L T S S A T Z U N G H A U S H A L T S S A T Z U N G der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90

Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90 Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis samt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90 Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Haushaltssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg für das Haushaltsjahr 2015

Haushaltssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg für das Haushaltsjahr 2015 Haushaltssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Kreistages vom 18.12.2014

Mehr

Haushaltsrede für das Jahr 2014

Haushaltsrede für das Jahr 2014 Haushaltsrede für das Jahr 2014 von Stadtkämmerer Peter Bühler Sehr geehrte Damen und Herren, es darf gerne wieder zur Routine werden, dass wir Ihnen, jetzt bereits zum dritten Mal, einen ausgeglichenen

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße Jahrgang Nummer Datum 2015 14 21.04.2015 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung betr. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Zweckverbandes Paul-Moor-Schule für das Haushaltsjahr 2015 Seite 38-41 Öffentliche

Mehr

Sonderrechnung Sanierung Innenstadt Feldberg für das Haushaltsjahr 2015

Sonderrechnung Sanierung Innenstadt Feldberg für das Haushaltsjahr 2015 Sonderrechnung Sanierung Innenstadt Feldberg für das Haushaltsjahr 215 Inhaltsverzeichnis zum Haushaltsplan der Sonderrechnung Sanierung Innenstadt Feldberg Haushaltssatzung S. 5-6 Vorbericht S. 7-8 Erfolgsplan

Mehr

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Vorbericht Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Die Ansätze für den Haushaltsplan 2011, der als Doppelhaushalt bereits im Juni 2010 beschlossen wurde, mussten bereits sehr früh im Jahr 2010 ermittelt

Mehr

Durchlaufende Sitzungsvorlage

Durchlaufende Sitzungsvorlage DS-Nr. 405/13 öffentlicher Teil nichtöffentlicher Teil Durchlaufende Sitzungsvorlage am Finanzausschuss 22.05.2013 Hauptausschuss 22.05.2013 Stadtvertretung 29.05.2013 Betreff: Haushaltssatzung und Haushaltsplan

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Mai 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014 vom. Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4615 6. Wahlperiode 09.11.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4615 6. Wahlperiode 09.11.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4615 6. Wahlperiode 09.11.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Haushaltsvorlagen, -beschluss und -genehmigung

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung und Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Großenlüder für das Haushaltsjahr 2011 und des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

1 Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens Altstadt für das Haushaltsjahr 2015

1 Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens Altstadt für das Haushaltsjahr 2015 Veröffentlichung: 17.04.2015 Inkrafttreten: 18.04.2015 1 Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens Altstadt für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches Bekanntmachungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 45 Nachtrag Ausgegeben in Lüdenscheid am 05.11.2014 Jahrgang 2014 Inhaltsverzeichnis 04.11.2014 Märkischer Kreis Entwurf der Haushaltssatzung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach I. Haushaltssatzung der Stadt Neu-Anspach für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBl. S.

Mehr

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG) Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... 1) Der Gemeinderat hat auf Grund des 6 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Mehr

Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV

Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV Muster 5a und 5b der Anlage 3 der VV zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik Behandlung bestimmter Sachverhalte im Rahmen der Ermittlung der Zusammensatzung und

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014

1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014 1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels hat in Ihrer Sitzung am 10.04.2014 gemäß 10 Absatz 2 Ziffer 4

Mehr

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 - Altstadt -

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 - Altstadt - Veröffentlichung: 20.12.2013 Inkrafttreten: 21.12.2013 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 - Altstadt - Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt: AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben

Mehr

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Sehr geehrter Herr Kärger, bezugnehmend auf den per E-Mail vom 16. Dezember 2014 erklärten

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV

Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung NKHR-MV Muster 5a und 5b der Anlage 3 der VV zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik Behandlung bestimmter Sachverhalte im Rahmen der Ermittlung der Zusammensatzung und Entwicklung

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5

Amtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5 für den Landkreis Teltow-Fläming 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Haushaltssatzung des Landkreises Teltow-Fläming für das Haushaltsjahr 2009...3 Bekanntmachungsanordnung...

Mehr

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

RUNDSCHREIBEN 2/ 2010

RUNDSCHREIBEN 2/ 2010 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder) 1. Umstellung der Finanzierung der Beamtenversorgung im allgemeinen Bereich auf das Kapitaldeckungsverfahren zum 01. Januar 2011 2. Höhe der

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Karl-Lochner-Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein Telefon: 0621 67005-0 AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Karl-Lochner-Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein Telefon: 0621 67005-0 AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Sonderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Durchlaufende Sitzungsvorlage C D. Finanzierung Zuständigkeiten

Durchlaufende Sitzungsvorlage C D. Finanzierung Zuständigkeiten DS-Nr. 404/13 öffentlicher Teil nichtöffentlicher Teil Durchlaufende Sitzungsvorlage am Finanzausschuss 22.05.2013 Hauptausschuss 22.05.2013 Stadtvertretung 29.05.2013 Betreff: Haushaltssatzung und Haushaltsplan

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013 Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013 Der Gemeinderat Grafschaft hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren 1. Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.03.2010 und mit Genehmigung

Mehr

Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8 7 1 0 10

Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8 7 1 0 10 Der Amtsdirektor für die Gemeinde Mühlenberge Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0005/14 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Haushaltssatzung. der Brandenburgischen Kommunalakademie

Haushaltssatzung. der Brandenburgischen Kommunalakademie Haushaltssatzung der Brandenburgischen Kommunalakademie für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015

Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015 Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015 Der Gemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz am 27.01.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG)

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG) Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... Der Gemeinderat hat auf Grund des 9 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

2 Woher kommt das Geld, das meine Gemeinde für die kommunalen Aufgaben ausgibt?

2 Woher kommt das Geld, das meine Gemeinde für die kommunalen Aufgaben ausgibt? 2 Woher kommt das Geld, das meine Gemeinde für die kommunalen Aufgaben ausgibt? Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Abs. 2 S. 1 GG und Artikel 78 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Vom 18. November 2013 SenJustV II C 1 Telefon: 9013-0 oder 9013-3034, intern:

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014 Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014 Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014 Der Gemeinderat Grafschaft hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung

Mehr

«Anlegernr» MS "Patmos" GmbH & Co. KG i.l. Ordentliche Gesellschafterversammlung 2012 im schriftlichen Verfahren

«Anlegernr» MS Patmos GmbH & Co. KG i.l. Ordentliche Gesellschafterversammlung 2012 im schriftlichen Verfahren «Anlegernr» «Anschriftszeile_1» «Anschriftszeile_2» «Anschriftszeile_3» «Anschriftszeile_4» «Anschriftszeile_5» «Anschriftszeile_6» «Anschriftszeile_7» Hamburg, 13. April 2012 MS "Patmos" GmbH & Co. KG

Mehr

Antrag auf Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe für erlittene Elementarschäden am gewerblichen Betrieb

Antrag auf Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe für erlittene Elementarschäden am gewerblichen Betrieb Muster B Antrag auf Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe für erlittene Elementarschäden am gewerblichen Betrieb Schadensereignis am: Firma: Straße: PLZ, Ort: Ortsteil: Telefon: Rechtsform: Reg.-Bez.:

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr 2014. vom 24. Juli 2014

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr 2014. vom 24. Juli 2014 Haushaltssatzung der Gemeinde Essingen für das Haushaltsjahr 2014 vom 24. Juli 2014 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s R i c h t l i n i e n für die Einrichtung von Kommunikationssystemen für ältere oder kranke Personen in der Gemeinde Kriftel Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriftel hat in ihrer Sitzung am 20. November

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015 Amtliche Bekanntmachung der Nr. 6/2015 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan und Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans der für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 für die Stadt Zossen 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 21. Dezember 2011 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow,

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28

Mehr

Dienstanweisung des Landkreises Leer für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

Dienstanweisung des Landkreises Leer für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Dienstanweisung des Landkreises Leer für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen (DA Spenden, Schenkungen und Zuwendungen) Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 2 1.

Mehr