Schalltechnische Untersuchung

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1 Hannover, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 137 D, 1.Änderung Gewerbegebiet Bantorf Nord Auftraggeber: Stadt Barsinghausen Postfach Barsinghausen Bearbeitung: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer Tel.: (0511) Projekt-Nr.: B Umfang: 33 Seiten Text, 7 Seiten Anlagen GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Lortzingstraße Hannover info@gta-akustik.de Tel.: 0511/ Fax: 0511/ Messstelle nach 26 BImSchG

2 Inhaltsverzeichnis Textteil Seite 1 Allgemeines und Aufgabenstellung 4 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen Vorschriften, Regelwerke und Literatur Verwendete Unterlagen Beurteilungsgrundlagen Untersuchte Immissionsorte 13 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Quellen außerhalb und innerhalb des Plangebiets Parkplätze Pkw-Fahrgassen Mögliche Maximalpegel auf Parkplätzen Lkw-Fahrverkehr Ladegeräusche von Innenrampen Rollgeräusche auf dem Wagenboden Ortsfeste Aggregate im Freien Abstrahlungen von Hallen / Außenbauteilen Straßenverkehrslärm der BAB A Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen Allgemeines zum Verfahren Emissionskontingente Allgemeines zum Verfahren Anlagengeräusche des Vorhabens Allgemeines zum Verfahren Verkehrslärm Ergebnisse Beurteilung Planinduzierter Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen 30 5 Zusammenfassung 33 Projekt-Nr.: B901312, Seite 2 von 33

3 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2.1 Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und der Emissionskontingente Darstellung des schalltechnischen Modells 1. Bauabschnitt Anlage 2.2 Ergebnisse zu Anlage 2.1 Anlage 3.1 Darstellung des schalltechnischen Modells 2. Bauabschnitt Anlage 3.2 Ergebnisse zu Anlage 3.1 Anlage 4.1 Anlage 4.2 Geräuschimmissionen, flächenhaft Verkehrslärm der BAB A 2, Beurteilungszeit Tag Geräuschimmissionen, flächenhaft maßgeblicher Außenlärmpegel gem. DIN 4109 Projekt-Nr.: B901312, Seite 3 von 33

4 1 Allgemeines und Aufgabenstellung Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 D beabsichtigt die Stadt Barsinghausen, das Planrecht in einem Teilbereich des bestehenden Bebauungsplans zu ändern, um die konkret geplante Ansiedlung eines Unternehmens der Kosmetikindustrie zu ermöglichen. Formal betrachtet weist der für den Änderungsbereich aufzustellende Bebauungsplan ein Gewerbegebiet (GE gemäß BauNVO [3]) aus. Der bestehende Bebauungsplan setzt in diesem Bereich bereits Emissionskontingente und zusätzlich Richtungssektoren mit Zusatzkontingenten fest. Um eine Umsetzbarkeit der Planung zu ermöglichen, soll in dieser schalltechnischen Untersuchung anhand der derzeit vorliegenden Planung geprüft werden, ob der geplante Betrieb unter schalltechnischen Gesichtspunkten mit den Festsetzungen des derzeit bestehenden Bebauungsplans verträglich ist und welche weitergehenden Anforderungen gegebenenfalls hieraus für die 1. Änderung abgeleitet werden müssen. Darüber hinaus soll mit Blick auf schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet der Verkehrslärm der am Plangebiet vorbeiführenden BAB A 2 ermittelt und beurteilt werden. In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die verwendeten Emissionsansätze einzelner Geräuschquellen sowie die relevanten Häufigkeiten und Einwirkzeiten aufgeführt. Abschnitt 4 erläutert die Berechnungsverfahren der Geräuschimmissionen, d. h die Verknüpfung der in Abschnitt 3 dargestellten quellseitigen Emissions-Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln an den jeweils zu betrachtenden Immissionsorten. Abschnitt 4 schließt mit der Beurteilung der ermittelten Beurteilungspegel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN [6] in Verbindung mit den für jede Lärmart einschlägigen Vorschriften, d. h. der TA Lärm [4], den RLS-90 [5]. Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage von Beiblatt 1 zur DIN [7] sowie der DIN unter Beachtung der TA Lärm. Dabei wird im Zusammenhang mit einer Beurteilung gemäß Beiblatt 1 zu DIN der Begriff des Orientierungswerts, bei einer Beurteilung auf Grundlage der TA Lärm der Begriff des Immissionsrichtwerts verwendet. In den Fällen, wo Orientierungswert und Immissionsrichtwert betragsmäßig übereinstimmen, können beide Begriffe synonym verwendet werden. Projekt-Nr.: B901312, Seite 4 von 33

5 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterlagen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien bezüglich der Messung, Berechnung und Beurteilung der schalltechnischen Größen zugrunde gelegt: [1] BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der derzeit gültigen Fassung [2] Baugesetzbuch Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist [3] BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der derzeit gültigen Fassung [4] TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom Gem.Min.Bl. Nr. 26 [5] RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 [6] DIN Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung Ausgabe Juli 2002 [7] Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren zu DIN Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Ausgabe Mai 1987 [8] DIN ISO Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren Ausgabe Oktober 1999 Projekt-Nr.: B901312, Seite 5 von 33

6 [9] DIN EN Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften; Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie Ausgabe April 2001 [10] DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise Ausgabe November 1989 [11] VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Ausgabe August 1987 [12] 24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 04. Februar 1997 [13] Lkw-Geräusche Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen Technischer Bericht Hessische Landesanstalt für Umwelt, Heft 192, 1995 [14] Lkw-Geräusche II Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von Lkw Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Essen, 2000 [15] Parkplatzlärmstudie Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen Bayerisches Landesamt für Umweltschutz [Hrsg.] 6. Auflage, Augsburg, 2007 [16] VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 Bundesminister für Verkehr [17] Lober Schallimmissionsprognose für die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 137 D Gewerbegebiet Bantorf-Nord der Stadt Barsinghausen Projekt Nr. 2384, Dr. T. Lober vom Projekt-Nr.: B901312, Seite 6 von 33

7 2.2 Verwendete Unterlagen ALK Daten im Format dxf, Vorentwurf zum Bebauungsplan, Schalltechnische Untersuchung [17], Angaben der Stadt Barsinghausen zur DTV der BAB A 2, Auszug auf dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Nenndorf für den Ortsteil Waltringhausen, Entwurfsplanung des Ansiedlungsvorhabens vom , Angaben des Kosmetikherstellers zu den Pkw- und Lkw-Anzahlen, Angaben des planenden Architekten zu den Schallleistungspegeln der Anlagen auf den Dächern und zu den Wand-/Dachaufbauten der Außenbauteile. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Bauleitplanung Grundlage für eine schalltechnische Beurteilung von städtebaulichen Planungen bildet im Allgemeinen die DIN Neben Hinweisen zur Ermittlung der maßgeblichen Immissionspegel unterschiedlicher Lärmarten in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm enthält Beiblatt 1 Orientierungswerte als Anhaltswerte für eine schalltechnische Beurteilung. Die richtliniengerecht und je nach Lärmart auf unterschiedliche Weise ermittelten Immissionspegel (Beurteilungspegel) werden zur Beurteilung mit den Orientierungswerten verglichen. Eine mögliche Überschreitung der Orientierungswerte kann ein Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sein. Der Begriff Orientierungswert zeigt, dass bei städtebaulichen Planungen keine strenge Grenze für die Beurteilungspegel der jeweiligen Lärmart existieren soll, sondern das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit den nach 1 BauGB [2] geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen von weitaus mehr Faktoren abhängig sein kann. Dieser Sichtweise entspricht auch die ständige Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. die Urteile BVerwG 4CN 2.06 v oder OVG NRW, 7D89/06.NE v ). Beiblatt 1 zu DIN enthält die folgenden Orientierungswerte, welche zwischen den einzelnen Gebietsarten der BauNVO differenzieren:»a) b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 db(a) bzw. 40 db(a) Projekt-Nr.: B901312, Seite 7 von 33

8 e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 db(a) bzw. 45 db(a) f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) tags 65 db(a) nachts 55 db(a) bzw. 50 db(a) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Demzufolge ist der höhere Nachtwert für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen.«bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt 1 zur DIN Folgendes zu beachten:»die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.«die Möglichkeiten der Emission von Geräuschen auf gewerblich oder industriell genutzten Flächen sind durch die zu berücksichtigenden Schutzbedürftigkeiten der umliegenden Bauflächen gegebenenfalls begrenzt. Diese Begrenzung kann sich zunächst aus den in Beiblatt 1 der DIN angegebenen Orientierungswerten ergeben. Darüber hinaus muss eine Angebotsplanung die dort planungsrechtlich zulässige Nutzung im Fall des konkreten Einzelvorhabens tatsächlich auch ermöglichen. Für das gewerbliche oder industrielle Einzelvorhaben sind bei der Genehmigung die Regelungen der TA Lärm bindend. Dies bedeutet, dass bereits auf der Ebene der Bauleitplanung diese späteren gegebenenfalls erforderlichen Anforderungen an den Schallimmissionsschutz untersucht werden müssen. Neben den Orientierungswerten sind demzufolge auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beachten. Anlagengeräusche Die TA Lärm nennt in Abschnitt 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte abhängig von der Gebietsart, in der sich der betreffende Immissionsort befindet:»die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten Projekt-Nr.: B901312, Seite 8 von 33

9 tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten.«nachfolgend sind die Teile der TA Lärm zitiert, deren Inhalte in dieser Untersuchung von Bedeutung sind. Zunächst sind unter 6.4 die Mittelungszeiten der Schalldruckpegel definiert: 6.4 Beurteilungszeiten»Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags 06:00 22:00 Uhr 2. nachts 22:00 06:00 Uhr Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 01:00 bis 02:00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.«6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit»Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen: 1. an Werktagen 06:00 07:00 Uhr, 20:00 22:00 Uhr, 2. an Sonn- und Feiertagen 06:00 09:00 Uhr, 13:00 15:00 Uhr, 20:00 22:00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 6 db. Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.«6.7 Gemengelagen»Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), Projekt-Nr.: B901312, Seite 9 von 33

10 können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.«in den nachfolgend zitierten Abschnitten der TA Lärm werden einzelne Begriffe festgelegt. 2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage»Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 db(a) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.«2.3 Maßgeblicher Immissionsort»Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage auf Grund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen.«projekt-nr.: B901312, Seite 10 von 33

11 2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche»Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Beitrag der zu beurteilenden Anlage. Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen.«die folgenden Abschnitte definieren die relevanten Schallpegel: 2.8 Kurzzeitige Geräuschspitzen»Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Kurzzeitige Geräuschspitzen werden durch den Maximalpegel L AFmax des Schalldruckpegels L AF (t) beschrieben.«2.9 Taktmaximalpegel L AFT (t), Taktmaximal-Mittelungspegel L AFTeq»Der Taktmaximalpegel L AFT (t) ist der Maximalwert des Schalldruckpegels L AF (t) während der zugehörigen Taktzeit T; die Taktzeit beträgt 5 Sekunden. Der Taktmaximal- Mittelungspegel L AFTeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus den Taktmaximalpegeln gebildete Mittelungspegel. Er wird zur Beurteilung impulshaltiger Geräusche verwendet. Zu diesem Zweck wird die Differenz L AFTeq - L Aeq als Zuschlag für Impulshaltigkeit definiert.«7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen»Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, Projekt-Nr.: B901312, Seite 11 von 33

12 - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe RLS- 90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred- Schütte-Allee 10, Köln.«Im Anhang der TA Lärm werden die technischen Rahmenbedingungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels genauer beschrieben: A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort»Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen;.«din 45691, Geräuschkontingentierung Erläuterung zur Anwendung im Genehmigungsverfahren: Um die Zulässigkeit eines Vorhabens auf Flächen mit festgesetzten Emissionskontingenten zu überprüfen, werden die gemäß den zum Zeitpunkt der Genehmigung einschlägigen Vorschriften ermittelten Beurteilungspegel des Vorhabens mit den Immissionskontingenten der beanspruchten Emissionskontingente gemäß Gleichung (6) der DIN verglichen. Hierbei werden richtungsabhängig gegebenenfalls Zusatzkontingente berücksichtigt. Gemäß Abschnitt 5, zweiter Satz der DIN sollen dabei die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung ermittelt werden. Da es sich beim Immissionskontingent um einen Anteil am Immissionsrichtwert handelt und eine etwaige Vorbelastung mit berücksichtigt wurde, ist bei einer Beurteilung des Betriebs anhand des Planrechts der Geräuschimmissionsschutz im Sinne der TA Lärm automatisch gegeben. Insbesondere folgt aus dieser Systematik, dass der jeweilige Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung durch die Geräuschimmissionen des fraglichen Betriebes unterschritten wird. Projekt-Nr.: B901312, Seite 12 von 33

13 Das Verfahren der DIN bezieht sich nur auf Mittelungspegel innerhalb der jeweiligen Beurteilungszeit. Weitergehende Beurteilungskriterien von Geräuschen bleiben von diesem Verfahren unberührt. Die Mittelungspegel sind in allgemeinen Wohngebieten weiterhin einschließlich des Ruhezeitenzuschlags zu ermitteln. 2.4 Untersuchte Immissionsorte Gemäß der Definition des Immissionsorte im Anhang der TA Lärm sind die folgenden Immissionsorte 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines möglichen Aufenthaltsraumes im Sinne der DIN 4109 gewählt worden. Die Immissionsorte und deren Schutzbedürftigkeit sind dabei größtenteils der Untersuchung [17] entnommen. IP 01: Wassermühlenstraße 5, 1.OG, (WA) IP 02: Alter Brückenweg 26, 1.OG, (MD) IP 03: Im Poos, 1.OG, (MI) IP 04: An der Windmühle 23, 2.OG, (MI) IP 05: An der Windmühle 8, 1.OG, (MI) IP 06: Hüttenweg, 1.OG, DG, (MI) IP 07: An der Windmühle 4, 1.OG, (MI) IP 08: Königseiche 2, 1.OG, (Gemengelage) IP 09: Königseiche 6, 1.OG, (Gemengelage) IP 10: Königseiche 20, 1.OG, (Gemengelage) IP 11: Königseiche 23, 1.OG, (MI) IP 12: Waltringhausen, 1.OG, (WA) IP 13: Am goldenen Eck, 1.OG (WA) Die Lage kann ebenfalls der Anlage 1 zu dieser schalltechnischen Untersuchung entnommen werden. 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Quellen außerhalb und innerhalb des Plangebiets Auf den in Anlage 1 dargestellten Flächen ist geplant, einen Kosmetikhersteller anzusiedeln. Das Vorhaben soll in zwei Bauabschnitten realisiert werden. Der Gebäudekomplex lässt sich schalltechnisch bzgl. der Geräuschentwicklung im Innern in die Bereiche Produktion und Hochregallager unterteilen. Die Außenbauteile des Hochregallagers sollen als Sandwichkonstruktion, die des Produktionsbereichs massiv in Porenbeton oder gegebe- Projekt-Nr.: B901312, Seite 13 von 33

14 nenfalls in Stahlbeton ausgeführt werden. Im ersten Bauabschnitt ist ein Mitarbeiterparkplatz mit 132 Stellplätzen geplant. Im zweiten Bauabschnitt sollen zwei weitere Parkplätze mit 148 und 380 Stellplätzen hinzukommen. Es sind 12 Andockstationen für Lkw geplant. Auf den Dächern der Produktionsgebäude der einzelnen Bauabschnitte können jeweils bis zu 4 Rückkühler angeordnet werden. Der Kosmetikhersteller machte zu den einzelnen Fahrverkehren die folgenden Angaben: Erster Bauabschnitt: 182 Pkw für den 3-Schicht-Betrieb im 1. BA, 41 Lkw zwischen 06:00 und 12:00 Uhr, 7 Lkw zwischen 12:00 und 20:00 Uhr, 7 Lkw zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Endausbau: 315 Pkw für den 3-Schicht-Betrieb im 2. BA, 77 Lkw zwischen 06:00 und 12:00 Uhr, 17 Lkw zwischen 12:00 und 20:00 Uhr, 16 Lkw zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Für die ungünstigste Nachtstunde (1 volle Stunde) wird angenommen, dass beim 1. BA 4 Lkw und im Endausbau 8 Lkw (also jeweils ca. 50 % der angegebenen Lkw) anzusetzen sind. 3.1 Parkplätze Die Berechnung der Geräuschemissionen von Parkplätzen erfolgt nach dem Verfahren der etablierten Parkplatzlärmstudie [15]. Diese Studie beschreibt mit dem zusammengefassten Verfahren die Emissionen von Parkplätzen wie folgt: Dabei sind: = B N = Emissionskennwert des Parkplatzes; = 63 db(a) = Schallleistungspegel für einen Pkw-Parkvorgang je Stunde; = Zuschlag für die Parkplatzart (nach Tabelle 34 der Studie); = Zuschlag für die Impulshaltigkeit (nach Tabelle 34 der Studie); = 2,5 lg (f B - 9); K D beschreibt den sog. Durchfahrtanteil, d. h. den Anteil an den Gesamtemissionen des Parkplatzes, welcher von den die Fahrgassen durchfahren- Projekt-Nr.: B901312, Seite 14 von 33

15 den Pkw erzeugt wird. Bei Omnibushaltestellen und Parkplätzen mit weniger als 10 Stellplätzen kann K D entfallen. = Stellplätze je Einheit der Bezugsgröße; = Bezugsgröße (Anzahl der Stellplätze, Netto-Verkaufsfläche...); = Bewegungshäufigkeit (Bewegungen je Einheit der Bezugsgröße und Stunde); = alle Fahrzeugbewegungen je Stunde auf der Parkplatzfläche; = Zuschlag für die Oberfläche der Fahrgassen; Der Zuschlag beträgt für unterschiedliche Oberflächen der Fahrgassen: 0 db(a) für asphaltierte Oberflächen 1,0 db(a) bei Betonsteinpflaster mit Fugen > 3 mm Gemäß den Angaben der Parkplatzlärmstudie zu Zuschlägen für verschiedene Parkplatztypen wird hier von der Parkplatzart Besucher- und Mitarbeiterparkplätze mit den Zuschlägen = 0 db und = 4 db (alle Zuschläge in db) ausgegangen. Für den Sonderfall, dass sich das Verkehrsaufkommen in den Fahrgassen einigermaßen genau abschätzen lässt (Parkplatz 1. BA), kann nach Abschnitt der Studie das getrennte Verfahren angewandt werden. Hierbei werden die Emissionen der Fahrgassen und der eigentlichen Parkvorgänge getrennt schalltechnisch modelliert. Der Emissionsansatz der Parkvorgänge vereinfacht sich zu = B N Die Emissionen der Fahrwege werden davon getrennt ermittelt (vgl. 3.3). Unter den genannten Randbedingungen ergibt sich bei unterschiedlichen Parkplätzen ein auf einen Vorgang je Stunde bezogener Emissionskennwert des Parkplatzes von, =67,0 (132 Stellplätze, ohne Fahrweg, Erschließung über Asphaltstraße), =73,4 (148 Stellplätze, Betonsteinpflaster mit Fugen > 3 mm) Durch Vollauslastung dieser beiden Parkplätze sind alle Pkw im schalltechnisch ungünstigsten Fall im Osten der Baukörper geparkt. Bei 182 Pkw und 3-Schicht-Betrieb ergeben sich im Mittel 60,67 Pkw je Schicht. Im Endausbau kommen dann = 133 Pkw, also 44,33 je Schicht hinzu. Gemäß den Angaben des zukünftigen Betreibers ist von folgenden Häufigkeiten auszugehen: Projekt-Nr.: B901312, Seite 15 von 33

16 Tabelle 1: Zu berücksichtigende Häufigkeiten auf dem Pkw-Parkplatz (132 Stellplätze) Bezeichnung Häufigkeit je Stunde Zeit von Zeit bis Pkw-Parkvorgang 60,67 05:00 06:00 Pkw-Parkvorgang 60,67 06:00 07:00 Pkw-Parkvorgang 60,67 13:00 14:00 Pkw-Parkvorgang 60,67 14:00 15:00 Pkw-Parkvorgang 60,67 21:00 22:00 Pkw-Parkvorgang 60,67 22:00 23:00 Tabelle 2: Zu berücksichtigende Häufigkeiten auf dem Pkw-Parkplatz (148 Stellplätze) Bezeichnung Häufigkeit je Stunde Zeit von Zeit bis Pkw-Parkvorgang 44,33 05:00 06:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 06:00 07:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 13:00 14:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 14:00 15:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 21:00 22:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 22:00 23:00 Dabei gilt: 1 Parkvorgang = 1 Einparkvorgang oder 1 Ausparkvorgang. Die genannten Häufigkeiten werden mit den beschriebenen, auf einen Vorgang je Stunde bezogenen Emissionsansätzen der Einzelvorgänge im schalltechnischen Berechnungsmodell berücksichtigt. Für die Emissionen wird eine Quellhöhe von h & = 0,5 m über Parkplatzoberfläche berücksichtigt. 3.2 Pkw-Fahrgassen Die Emissionen der Fahrwege werden aus dem Kennwert L m,e der RLS-90 und dem in der Parkplatzlärmstudie angegebenen Zusammenhang ',( = ),* +19 ermittelt. Dabei bezeichnet L W,1h den auf 1 m Fahrweg bezogenen Schallleistungspegel für einen Vorgang je Stunde. Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel zu: ),* =,- ) +. / *. Projekt-Nr.: B901312, Seite 16 von 33

17 Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels L (25) m für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für Spiegelschallquellen. Geht man auf Betriebsgrundstücken von einer Geschwindigkeit von 30 km/h aus, so erhält man auf ebener Asphaltstrecke für 1 Pkw je Stunde ),* =28,5 und gemäß Abschnitt der Parkplatzlärmstudie ',( =47,5 je Meter Fahrweg. Für die Zuschläge für unterschiedliche Fahrbahnarten der Fahrwege gilt gemäß Parkplatzlärmstudie anstatt. = 1,5 db bei Betonsteinpflaster mit Fugen > 3 mm Gemäß den Angaben des zukünftigen Betreibers ist von folgenden Häufigkeiten auszugehen: Tabelle 3: Zu berücksichtigende Häufigkeiten auf dem Fahrweg zum Pkw-Parkplatz (148 Stellplätze) Bezeichnung Häufigkeit je Stunde Zeit von Zeit bis Pkw-Parkvorgang 44,33 05:00 06:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 06:00 07:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 13:00 14:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 14:00 15:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 21:00 22:00 Pkw-Parkvorgang 44,33 22:00 23:00 Dabei gilt: 1 Bewegung = 1 Abfahrt oder 1 Ankunft. Die genannten Häufigkeiten werden mit den beschriebenen, auf einen Vorgang je Stunde bezogenen Emissionsansätzen der Einzelvorgänge im schalltechnischen Berechnungsmodell berücksichtigt. Für die Emissionen wird eine Quellhöhe von h & = 0,5 m über Fahrwegoberfläche berücksichtigt. Projekt-Nr.: B901312, Seite 17 von 33

18 3.3 Mögliche Maximalpegel auf Parkplätzen Der Parkplatzlärmstudie sind ebenfalls Angaben zu den zu erwartenden Maximalpegeln kurzzeitiger Einzelereignisse zu entnehmen. In der Tabelle 35 sind für einen Abstand von 7,5 m verschiedene Pegelwerte angegeben: beschleunigte Abfahrt bzw. Vorbeifahrt Türenschließen Heck- bzw. Kofferraumklappen schließen Druckluftgeräusch Pkw Lkw alle Pegelwerte in db(a) Um die jeweiligen Schallleistungspegel zu erhalten, müssen die genannten Werte um das Abstandsmaß korrigiert werden, d. h. die Schallleistungspegel liegen um rd. 25,5 db über den angegeben Werten. 3.4 Lkw-Fahrverkehr Der in einer Untersuchung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie zu Lkw und Ladegeräuschen [14] auf ein Wegelement von einem Meter bezogene Schallleistungspegel L w einer Lkw-Bewegung je Stunde wird zu großer Lkw (Antriebsleistung > 105 KW): ' =63,0 je 1 m Fahrweg angesetzt. Für Rangierfahrten eines Lkw kann zur Berücksichtigung höherer Motordrehzahlen bei Kenntnis des Fahrwegs laut oben zitierter Studie ein 3-5 db(a) höherer Wert zugrundegelegt werden. Ansonsten wird im Folgenden gemäß [14] ein Schallleistungspegel von =99,0 für die Dauer des Rangiervorgangs angesetzt. Als typische Dauer eines Rangiervorgangs können bis zu 2 Minuten angesetzt werden. Für den auf eine Stunde bezogenen Schallleistungspegel je Vorgang erhält man somit, =84,2. Für Kühlaggregate eines Lkw sind in eigenen Messungen Schallleistungspegel von =78,0 85,0 ermittelt worden. Sicherheitshalber soll im Folgenden von =97,0 ausgegangen werden. Projekt-Nr.: B901312, Seite 18 von 33

19 Für den Parkvorgang eines LKW wird gem. o. g. Parkplatzlärmstudie [15] ein Schallleistungspegel von:, =77,0 für eine Bewegung pro Stunde (zzgl. Impulszuschlag von 3 db(a)) angesetzt. Gemäß den Angaben des zukünftigen Betreibers ist von folgenden Häufigkeiten auszugehen: Tabelle 4: Zu berücksichtigende Häufigkeiten der Einzelvorgänge (1. BA) Bezeichnung Häufigkeit Zeit von Zeit bis Anfahrten großer Lkw 41 Lkw / 6 h = 6,9 Lkw / h 06:00 11:00 Abfahrten großer Lkw 41 Lkw / 6 h = 6,9 Lkw / h 06:00 11:00 Rangieren großer Lkw 41 Lkw / 6 h = 6,9 Lkw / h 06:00 11:00 Anfahrten großer Lkw 7 Lkw / 8 h = 0,88 Lkw / h 12:00 20:00 Abfahrten großer Lkw 7 Lkw / 8 h = 0,88 Lkw / h 12:00 20:00 Rangieren großer Lkw 7 Lkw / 8 h = 0,88 Lkw / h 12:00 20:00 Anfahrten großer Lkw 7 Lkw / 10 h = 0,7 Lkw / h 20:00 22:00 Abfahrten großer Lkw 7 Lkw / 10 h = 0,7 Lkw / h 20:00 22:00 Rangieren großer Lkw 7 Lkw / 10 h = 0,7 Lkw / h 20:00 22:00 Anfahrten großer Lkw 4 / h ungünstigste Nachtstunde Abfahrten großer Lkw 4 / h ungünstigste Nachtstunde Rangieren großer Lkw 4 / h ungünstigste Nachtstunde Kühlaggregat 1 06:00 07:00 Kühlaggregat 1 ungünstigste Nachtstunde Tabelle 5: Zu berücksichtigende Häufigkeiten der Einzelvorgänge (Endausbau) Bezeichnung Häufigkeit Zeit von Zeit bis Anfahrten großer Lkw 77 Lkw / 6 h = 12,83 Lkw / h 06:00 11:00 Abfahrten großer Lkw 77 Lkw / 6 h = 12,83 Lkw / h 06:00 11:00 Rangieren großer Lkw 77 Lkw / 6 h = 12,83 Lkw / h 06:00 11:00 Anfahrten großer Lkw 17 Lkw / 8 h = 2,125 Lkw / h 12:00 20:00 Abfahrten großer Lkw 17 Lkw / 8 h = 2,125 Lkw / h 12:00 20:00 Rangieren großer Lkw 17 Lkw / 8 h = 2,125 Lkw / h 12:00 20:00 Anfahrten großer Lkw 16 Lkw / 10 h = 1,6 Lkw / h 20:00 22:00 Projekt-Nr.: B901312, Seite 19 von 33

20 Abfahrten großer Lkw 16 Lkw / 10 h = 1,6 Lkw / h 20:00 22:00 Rangieren großer Lkw 16 Lkw / 10 h = 1,6 Lkw / h 20:00 22:00 Anfahrten großer Lkw 8 / h ungünstigste Nachtstunde Abfahrten großer Lkw 8 / h ungünstigste Nachtstunde Rangieren großer Lkw 8 / h ungünstigste Nachtstunde Kühlaggregat 1 06:00 07:00 Kühlaggregat 1 ungünstigste Nachtstunde Die genannten Häufigkeiten werden mit den beschriebenen, auf einen Vorgang je Stunde bezogenen Emissionsansätzen der Einzelvorgänge im schalltechnischen Berechnungsmodell berücksichtigt. Für die Emissionen wird eine Quellhöhe von h & = 1,0 m über Fahrwegoberfläche berücksichtigt. Für eine richtlinienkonforme Ermittlung der Geräusche sind ebenfalls regelmäßig auftretenden Maximalpegel kurzzeitiger Einzelereignisse zu betrachten. Mögliche Maximalpegel bei Lkw-Parkvorgängen In der Untersuchung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie über Lkw und Ladegeräusche [13] wird als Maximalpegel bei einem Lkw-Parkvorgang (Öffnen des Ventils am Druckluftsystem) )67 =115,0 angegeben. Mögliche Maximalpegel bei Lkw-Abfahrten Der Parkplatzlärmstudie [15] sind ebenfalls Angaben zu den zu erwartenden Maximalpegeln kurzzeitiger Einzelereignisse von Lkw zu entnehmen. In der Tabelle 35 sind für einen Abstand von 7,5 m verschiedene Pegelwerte angegeben: beschleunigte Abfahrt bzw. Vorbeifahrt Türenschließen Heck- bzw. Kofferraumklappenschließen Druckluftgeräusch Lkw alle Pegelwerte in db(a) Um die jeweiligen Schallleistungspegel zu erhalten, müssen die genannten Werte um das Abstandsmaß korrigiert werden, d. h. die Schallleistungspegel liegen um rd. 25,5 db über den angegeben Werten, d. h. für die beschleunigte Abfahrt erhält man rd.,)67 =105,0 Projekt-Nr.: B901312, Seite 20 von 33

21 3.5 Ladegeräusche von Innenrampen In der Untersuchung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie über Lkw und Ladegeräusche [13] sind für die Be- bzw. Entladung an Innenrampen mit integrierter Überladebrücke und Torrandabdichtung folgende Schallleistungspegel angegeben: Be-/Entladung mit Kleinstapler: 89:,( =70,0. Die aufgeführten Kennwerte wurden auf ein Ereignis je Stunde bezogen. Um den auf eine Stunde bezogenen Schallleistungspegel des gesamten Ladevorgangs zu erhalten, müssen die entsprechenden Häufigkeiten berücksichtigt werden. Für einen vollständigen Ladevorgang von bis zu 25 Einfahrten mit einem Hubwagen in den Auflieger und bis zu 25 Ausfahrten ergibt sich für einen vollständigen Ladevorgang für die Geräuschemissionen der Ladevorgänge: Be-/Entladung mit Kleinstapler: 89:,( =87,0. Tabelle 6: Zu berücksichtigende Häufigkeiten der Einzelvorgänge (1. BA) Bezeichnung Häufigkeit Zeit von Zeit bis Andockstationen 41 Lkw / 6 h = 6,9 Lkw / h 06:00 11:00 Andockstationen 7 Lkw / 8 h = 0,88 Lkw / h 12:00 20:00 Andockstationen 7 Lkw / 10 h = 0,7 Lkw / h 20:00 22:00 Andockstationen 4 / h ungünstigste Nachtstunde Tabelle 7: Zu berücksichtigende Häufigkeiten der Einzelvorgänge (Endausbau) Bezeichnung Häufigkeit Zeit von Zeit bis Andockstationen 77 Lkw / 6 h = 12,83 Lkw / h 06:00 11:00 Andockstationen 17 Lkw / 8 h = 2,125 Lkw / h 12:00 20:00 Andockstationen 16 Lkw / 10 h = 1,6 Lkw / h 20:00 22:00 Andockstationen 8 / h ungünstigste Nachtstunde Die genannten Häufigkeiten werden mit den beschriebenen, auf einen Vorgang je Stunde bezogenen Emissionsansätzen der Einzelvorgänge im schalltechnischen Berechnungsmodell berücksichtigt. Projekt-Nr.: B901312, Seite 21 von 33

22 3.6 Rollgeräusche auf dem Wagenboden In der Untersuchung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie über Lkw und Ladegeräusche [13] wird für die Ladegeräusche im Innern eines Lkw bei Verwendung einer Innenrampe (Rollgeräusche auf dem Wagenboden) ein zeitlich gemittelter Schallleistungspegel für 1 Ereignis pro Stunde von 89:,( =75,0 angegeben. In der genannten Studie werden im Mittel 50 Ereignisse (25 Ein- und 25 Ausfahrten aus dem Auflieger) innerhalb des Ladezeitraums angesetzt. Man erhält damit für einen vollständigen Ladevorgang je Stunde 89:,( =92,0. Tabelle 8: Zu berücksichtigende Häufigkeiten der Einzelvorgänge (1. BA) Bezeichnung Häufigkeit Zeit von Zeit bis Andockstationen 41 Lkw / 6 h = 6,9 Lkw / h 06:00 11:00 Andockstationen 7 Lkw / 8 h = 0,88 Lkw / h 12:00 20:00 Andockstationen 7 Lkw / 10 h = 0,7 Lkw / h 20:00 22:00 Andockstationen 4 / h ungünstigste Nachtstunde Tabelle 9: Zu berücksichtigende Häufigkeiten der Einzelvorgänge (Endausbau) Bezeichnung Häufigkeit Zeit von Zeit bis Andockstationen 77 Lkw / 6 h = 12,83 Lkw / h 06:00 11:00 Andockstationen 17 Lkw / 8 h = 2,125 Lkw / h 12:00 20:00 Andockstationen 16 Lkw / 10 h = 1,6 Lkw / h 20:00 22:00 Andockstationen 8 / h ungünstigste Nachtstunde Die genannten Häufigkeiten werden mit den beschriebenen, auf einen Vorgang je Stunde bezogenen Emissionsansätzen der Einzelvorgänge im schalltechnischen Berechnungsmodell berücksichtigt. Die Schallabstrahlung wird über die schalltechnisch modellierten senkrechten Seitenflächen des Aufliegers simuliert. 3.7 Ortsfeste Aggregate im Freien Nach Angaben des Auftraggebers ist für den Betrieb eines Aggregats im Freien (z. B. Verflüssiger, Rückkühler,..) mit einem Schallleistungspegel aller Aggregate von Projekt-Nr.: B901312, Seite 22 von 33

23 =85,0 je Aggregat zu rechnen. Für den ersten Bauabschnitt sind vier Aggregate in unbestimmter Lage auf dem Dach des Produktionsgebäudes berücksichtigt worden. Im Endausbau sind dann weitere 12 Aggregate geplant. 3.8 Abstrahlungen von Hallen / Außenbauteilen Die Ermittlung der Emissionen von Gebäuden und deren Öffnungen geschieht gemäß DIN EN [9]. Für die Produktionshallen wird von einem Innenpegel ; von ; =80,0 ausgegangen. Dieser Pegel berücksichtigt den Sachverhalt, dass im Produktionsbereich aus Sicht des Arbeitsschutzes keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Für das Hochregallager wird der Innenpegel mit ; =70,0 abgeschätzt. Aus den frequenzabhängigen Innenpegeln wird der von den Außenbauteilen abgestrahlte flächenbezogene Schallleistungsbeurteilungspegel ermittelt. Mit < = = 3 für Industriebauten (Tabelle B.1 der DIN EN ) und bei Berücksichtigung einzelner Frequenzbereiche ist '' =L? R ' C B. Dabei ist R das frequenzabhängige Bau-Schalldämm-Maß des betrachteten schallabstrahlenden Bauteils. Als Wand- und Dachaufbau des Hochregallagers ist nach Angaben des planenden Architekten von Sandwichpanelen auszugehen. Diese sind mit PUR-Schaum ausgeschäumt. Das bewertete Schalldämm-Maß dieser Elemente kann mit R C > 25 db abgeschätzt werden. Der Produktionsbereich wird in Porenbeton oder Stahlbeton mit einem bewerteten Schalldämm-Maß von mindestens R C > 45 db ausgeführt. Damit ergeben sich die folgenden Emissionskennwerte der schallabstrahlenden Außenbauteile: Tabelle 10: Emissionskennwerte der Außenbauteile Bezeichnung des Bauteils D '' Wand Hochregallager 25 42,6 db(a) Dach Hochregallager 25 42,6 db(a) Wand Produktion 45 29,8 db(a) Dach Produktion 45 29,8 db(a) Projekt-Nr.: B901312, Seite 23 von 33

24 3.9 Straßenverkehrslärm der BAB A 2 Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel zu: ),* = ),- +. / *. Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels ),- für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für Spiegelschallquellen. Der Mittelungspegel ),- wird aus der stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h und dem mittleren Lkw-Anteil p in % für Lkw mit einem zgg. von mehr als 2,8 t errechnet. Je nach Eingangsdaten kann der genannte Kennwert auch nach Tabelle 3 der RLS-90 aus der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und dem maßgebenden Lkw- Anteil berechnet werden. Die genannten Verkehrsstärken sind Jahresmittelwerte. Gemäß den Angaben des Auftraggebers ist von folgenden Verkehrsmengen auszugehen: Tabelle 11: Gesamtverkehr und Lkw-Anteile (M und p gem. RLS-90) für das Jahr 2025 Bezeichnung M T (Tag) p T (Tag) M N (Nacht) p N (Nacht) BAB A ,7 % ,8 % Mit diesen mittleren stündlichen Verkehrsstärken erhält man die folgenden Emissionspegel: Tabelle 12: Emissionspegel Bezeichnung ),*,860 ),*,F6G BAB A 2 80,1 db(a) 76,7 db(a) Dabei wurde im vorliegenden Fall keine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche (. = 0 db) sowie kein Steigungszuschlag (. 0 = 0 db) und keine Korrektur für Mehrfachreflexionen (. * = 0 db) in Ansatz gebracht. Für die Geschwindigkeiten wurden richtliniengerecht 130 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw angesetzt. Projekt-Nr.: B901312, Seite 24 von 33

25 4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen 4.1 Allgemeines zum Verfahren Emissionskontingente Die Ausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten erfolgt gemäß DIN Dabei wird ausschließlich die geometrische Dämpfung auf dem Ausbreitungsweg berücksichtigt. Insbesondere wird dabei kein Raumwinkelmaß verwendet. 4.2 Allgemeines zum Verfahren Anlagengeräusche des Vorhabens Ausgehend von den in Abschnitt 3 ermittelten Geräuschemissionspegeln sowie den örtlichen Verhältnissen wird auf der Grundlage eines digitalen dreidimensionalen Gelände- und Hindernismodells eine Schallausbreitungsrechnung nach den Regeln der Technik frequenzabhängig in Oktaven durchgeführt, die durch die TA Lärm [4] und durch die dort zitierte DIN ISO [8] beschrieben wird (Geräuschimmissionsprognose nach A.2.3 TA Lärm). Dabei werden für jeden Immissionsort die von den zu berücksichtigenden Geräuschquellen verursachten Immissionsschallpegel ermittelt, wobei die Einflüsse von Entfernung, Luftabsorption, Witterungs- und Bodendämpfung sowie Reflexionen und ggf. die Abschirmung durch vorgelagerte Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg beachtet werden. Die Summe aller dieser Dämpfungen wird mit bezeichnet. Berücksichtigt man noch die Richtwirkungskorrektur. H, die sich aus dem Richtwirkungsmaß einer Punktschallquelle. und dem Richtwirkungsmaß bei Abstrahlung in einen Raumwinkel I von weniger als 4 J sterad (vgl Raumwinkelmaß K 0 der VDI 2714) ergibt, so lässt sich die Ausbreitungsrechnung, d. h. der Zusammenhang zwischen immissionsseitigem Pegel und quellseitigem Schallleistungspegel, wie folgt darstellen: K8.L= +. H Die bei der Schallausbreitungsrechnung berücksichtigten Hindernisse (z. B. Gebäude, Hallen auf den Nachbargrundstücken) sind in den Plänen der Anlage grau dargestellt. Die abschirmend wirkenden Gebäude in der Nachbarschaft sind gemäß DIN Abschnitt 5 zu berücksichtigen, da die zum Zeitpunkt der Genehmigung herrschenden Schallausbreitungsverhältnisse berücksichtigt werden sollen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass die erst vor wenigen Jahren errichteten Nachbargebäude mittelfristig bestehen bleiben und in absehbarer Zeit nicht abgängig werden. Im Bereich schallharter Flächen ist für den Bodeneffekt G = 0,1 (fast vollständig schallharter Boden) angesetzt worden. Für die Ausbreitungsrechnung wird die 1. Reflexion je Ausbreitungsweg berücksichtigt. Die Reflexionseigenschaften der Gebäudefassaden werden durch einen Absorptionsverlust von 1 db(a) charakterisiert. Dabei wird die Reflexion an der Fassade, für die der Projekt-Nr.: B901312, Seite 25 von 33

26 Beurteilungspegel L r berechnet werden soll, entsprechend der Definition des Immissionsorts 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, nicht berücksichtigt. Die Schallausbreitungsrechnung berücksichtigt sicherheitshalber für diese im Rahmen der Bauleitplanung erfolgte Machbarkeitsstudie eine Mitwindsituation. Es wird davon ausgegangen, dass die Geräusche der Anlage keine ausgeprägten Einzeltöne enthalten, die an den Immissionsorten wahrzunehmen sind. Daher ist der Zuschlag für die Berücksichtigung der Tonhaltigkeit K T = 0 db(a) zu setzen. Ein Zuschlag für eine ggf. vorhandene Impulshaltigkeit der Geräusche wird nicht separat angesetzt, sondern wird als im Emissionsansatz enthalten angesehen. Die ermittelten Immissionspegel an den Immissionsorten beschreiben damit die Beurteilungspegel L r nach der TA Lärm. Zur Ermittlung der Maximalpegel kurzzeitiger Einzelereignisse wird programmintern für jeden Immissionsort die jeweils für den Maximalpegel maßgebliche Schallquelle automatisiert ermittelt und der jeweilige maximale Schallleistungspegel ausgewertet. Der Ruhezeitenzuschlag wird bei der Berechnung von Geräuschimmissionen an Immissionsorten in allgemeinen Wohngebieten automatisch programmintern vergeben. Im vorliegenden Fall wird dieser Ruhezeitenzuschlag sicherheitshalber ebenfalls bei den als Gemengelage eingestuften Immissionsorten berücksichtigt. Die Ausbreitungsrechnung erfolgt mit dem Programmsystem IMMI 2013 der Firma Wölfel. 4.3 Allgemeines zum Verfahren Verkehrslärm Ausgehend von den in Abschnitt 3 ermittelten Geräuschemissionspegeln sowie den örtlichen Verhältnissen wird auf der Grundlage eines digitalen dreidimensionalen Gelände- und Hindernismodells eine Schallausbreitungsrechnung nach den Regeln der Technik durchgeführt, die durch die RLS-90 [5] beschrieben werden. In diesen Richtlinien werden für jeden Immissionsort die von den zu berücksichtigenden Geräuschquellen verursachten Immissionsschallpegel ermittelt, wobei die Einflüsse von Entfernung, Luftabsorption, Meteorologie- und Bodendämpfung sowie Reflexionen und ggf. die Abschirmung durch vorgelagerte Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg beachtet werden. Die Schallausbreitungsrechnung berücksichtigt dabei freie Schallausbreitung. Als Quellhöhe der Verkehrslärmquellen wird richtliniengerecht h & = 0,5 m über Gelände verwendet. 4.4 Ergebnisse In den Tabellen der Anlage 2.2 und 3.2 sind die Ergebnisse der Schallimmissionsberechnungen der Anlagengeräusche durch den geplanten Betrieb angegeben. Dabei ist zu allen Projekt-Nr.: B901312, Seite 26 von 33

27 in den Plänen der Anlage dargestellten Immissionsorten das jeweilige Geschoss, der maßgebliche Immissionsrichtwert, das Immissionskontingent, der Beurteilungspegel sowie die Differenz zum Immissionskontingent jeweils für den Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und die Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) angegeben. Zusätzlich sind die Maximalpegel kurzzeitiger Einzelereignisse angegeben und die Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten verglichen worden. In Anlage 4 sind die Ergebnisse der flächenhaften Berechnungen zum Verkehrslärm dargestellt. 4.5 Beurteilung Ausweisung eines Gewerbegebiets Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 D ist die Ausweisung eines Gewerbegebiets. Diese Ausweisung ist unabhängig von konkreten Ansiedlungsvorhaben und ermöglich prinzipiell die Ansiedlung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Da die Ausweisung gewerblich zu nutzender Flächen potenziell die Ansiedlung Geräusche verursachender Betriebe ermöglicht, muss auf Ebene der Bauleitplanung untersucht werden, in wie weit gegebenenfalls Emissionsbeschränkungen festgesetzt werden müssen, um eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung durch die Summe aller erheblich belästigenden Gewerbebetriebe innerhalb und außerhalb des Plangebiets sicherzustellen. Diese Untersuchung ist bereits bei der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans erfolgt. Im Ergebnis ist eine Emissionskontingentierung erarbeitet worden. Diese stellt den Geräuschimmissionsschutz der Nachbarschaft bei vollständiger Nutzung aller Flächen des Gewerbegebiets sicher. Auch die Flächen des Bereichs der 1. Änderung sind bereits hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens kontingentiert. Diese Emissionskontingentierung der Flächen des Bereichs der 1. Änderung kann für das anstehende Bauleitplanverfahren übernommen werden. Dies gilt zunächst auch für die Richtungssektoren mit Zusatzkontingenten. In wie weit diese Zusatzkontingente für ein konkretes Vorhaben im Bereich der 1. Änderung erforderlich werden, wird weiter unten diskutiert. Verkehrslärm im Plangebiet Die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen sollen im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Mit Blick auf zulässige Büronutzungen im Plangebiet muss der Schutz der ausschließlich am Tage genutzten Büroräume vor dem Verkehrslärm der BAB A 2 diskutiert werden. Der Anlage 4.1 ist zu entnehmen, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN am Tage um bis zu 11 db(a) überschritten werden können. Am Tage liegen in einem Streifen parallel zur BAB A 2 im Westen des Plangebiets Beurteilungspegel von bis zu 76 db(a) vor. Im Osten sind Pegel von rd. 69 db(a) am Tage errechnet worden. Projekt-Nr.: B901312, Seite 27 von 33

28 Es ist aus der aktuellen Rechtsprechung bekannt, dass neben einer schalltechnischen Beurteilung auf Grundlage einschlägiger Regelwerke gegebenenfalls die Möglichkeit der Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr zu diskutieren ist. Diese liegt nach Auffassung der Gerichte für zum Wohnen genutzte Gebiete zwischen 70 und 75 db(a) am Tage. Inwieweit diese Werte auch für (i. d. R. 8-stündige) Büronutzungen anzusetzen sind, muss an dieser Stelle offen bleiben. Für Büroräume in ausreichendem Abstand bzw. an den der BAB A 2 abgewandten Fassaden kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der auf 16 Stunden bezogene Wert von 75 db(a) unterschritten wird. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Vollschutzvariante) Um zunächst die Frage zu beantworten, welche aktiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen erforderlich wären, um den gebietsbezogenen Immissionsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu z. B. HessVGHUrteil 4C694 10N vom ), ist die Wirkung einer Schallschutzwand entlang der BAB A 2 rechnerisch untersucht worden. Es stellte sich heraus, dass zur Einhaltung des Orientierungswerts für Gewerbegebiete in Höhe des Erdgeschosses am Tage auf rd. der Hälfte des Plangebiets eine ca. 9 m hohe Schallschutzwand erforderlich wäre. Passive Schallschutzmaßnahmen Auf die rechnerisch ermittelten bereichsweisen Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN kann nach Untersuchung und Abwägung von Möglichkeiten zur aktiven Reduzierung der Immissionen durch Verkehrslärm im Plangebiet ggf. mit passiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz von Büroräumen reagiert werden. Dabei wird durch Festlegung der schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden auf einen ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen bei geschlossenen Fenstern abgestellt. Als erste Maßnahme ist nach Auffassung der Gerichte auf die sog. architektonische Selbsthilfe abzustellen. Setzt sich ein Vorhaben Lärmimmissionen aus, muss es sich in zumutbarer Weise selbst schützen. Primär wäre als erste geeignete Maßnahme zum Schutz von Büroräumen deren Anordnung an der lärmabgewandten Gebäudeseite zu nennen. Hierdurch lassen sich bei offener Bebauung 5 db(a), bei geschlossener Bebauung 10 db(a) Pegelminderung erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Immissionsschutz im Fall von Verkehrslärm auch durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (näheres hierzu weiter unten im Text), also Vorgaben für die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile, sichergestellt werden. Hinweis: Auch bei Überschreitungen am Rand eines Plangebiets von mehr als 10 db(a) kann gemäß eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 CN 2.06 vom ) auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Projekt-Nr.: B901312, Seite 28 von 33

29 Baulicher Schallschutz Anforderungen an den baulichen Schallschutz werden in der DIN 4109 [10], der VDI 2719 [11] und der 24. BImSchV [12] beschrieben. Die VDI 2719 und die 24. BImSchV geben dabei Rechenverfahren an, mit deren Hilfe bei vorgegebenem Immissionspegel vor dem Fenster und einem angestrebten Innenpegel das erforderliche bewertete Bau- Schalldämm-Maß der Außenbauteile abgeschätzt werden kann. Ausgangswert für die Bemessung passiver Schallschutzmaßnahmen im Fall von Verkehrslärm ist der um 3 db erhöhte Außenlärmpegel vor dem Fenster. In der DIN 4109 wird dieser Wert maßgeblicher Außenlärmpegel genannt. Die DIN 4109 enthält ebenfalls Angaben zu erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßen von Außenbauteilen. Diese Norm klassifiziert den maßgeblichen Außenlärmpegel in Bereiche mit einer Spanne von 5 db. Diese Bereiche werden Lärmpegelbereiche genannt. Für unterschiedliche Arten von Aufenthaltsräumen werden dann je Lärmpegelbereich Angaben zu den erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maßen gemacht. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Raumgrößen und Fensterflächenanteile ist pauschal möglich. Diese Vorgehensweise ist allgemein gehalten und berücksichtigt nicht explizit bestimmte einzuhaltende Innenpegel. Darüber hinaus wird bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf den während der Tageszeit vorliegenden Mittelungspegel abgestellt. Eine differenzierte Unterscheidung zwischen Tageszeit und Nachtzeit findet nicht statt. Bei den in Tabelle 8 der DIN 4109 ausgewiesenen Bau-Schalldämm-Maßen ist zu beachten, dass sich diese auf den eingebauten Zustand beziehen. Bei einem lt. DIN 4109 anzusetzenden Vorhaltemaß von 2 db sind somit Fenster mit einem um 2 db höheren Schalldämm-Maß erforderlich. Das Vorhaltemaß soll dabei die durch den Einbau eines Fensters entstehenden Toleranzen abdecken. Die entstehenden Fugen werden zwar luftdicht verschlossen, aus akustischer Sicht verringern Dichtstoffe allerdings die Schalltransmission wesentlich schlechter als die Fensterkonstruktion. In der Summe reduziert sich das mittlere Schalldämm-Maß der Fensterkonstruktion. Diese Verringerung der Schalldämmwirkung des Fensters im einbauten Zustand wird in der DIN 4109 mit 2 db angegeben. Ergebnisse: In Anlage 4.2 werden die Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 angegeben. Diese werden, wie oben erläutert aus dem Beurteilungspegel zur Tageszeit zuzüglich 3 db ermittelt und als Isophonen dargestellt. Raumbelüftung Bei Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte wird in der DIN offenbar davon ausgegangen, dass auch bei geöffneten Fenstern im Inneren von Gebäuden ein ausreichender Schallschutz besteht. Soll im Falle von Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN der Schallimmissionsschutz durch passive Schallschutz- Projekt-Nr.: B901312, Seite 29 von 33

30 maßnahmen sichergestellt werden, so wird auf einen ausreichenden Schutz der Büroräume im Innern von Gebäuden abgestellt. Dieser ist ggf. schon bei geschlossenen Fenstern, ohne die Umsetzung besonderer schalltechnischer Anforderungen an die Außenbauteile gegeben. Allerdings muss dann eine ausreichende Belüftung der Aufenthaltsräume sichergestellt sein. Am Tage kann davon ausgegangen werden, dass eine kurzzeitige Stoßlüftung über die Fenster dem allgemeinen Nutzerverhalten entspricht. Diese Art der Lüftung ist ebenso aus energetischen wie raumhygienischen Gründen ratsam. Von einer übermäßigen Geräuschbelastung bzw. Störung während der Lüftungsphasen bei Überschreitung der jeweiligen Orientierungswerte ist nicht auszugehen, da eine ausreichende Ruhe durch Schließen der Fenster jederzeit wieder hergestellt werden kann. Im Fall der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen sind bei Überschreitung der Orientierungswerte bei Neubaumaßnahmen oder baulichen Veränderungen bestehender Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen bei Aufenthaltsräumen vorzusehen. Bei der Angabe von Lärmpegelbereichen zur Beschreibung des Umfangs passiver Schallschutzmaßnahmen für schützenswerte Nutzungen innerhalb von Gewerbe-/Industriegebieten mit mehreren Betrieben ist gem. DIN 4109 der Tag-Immissionsrichtwert als maßgeblicher Außenlärmpegel anzusetzen. Dieser wäre den maßgeblichen Außenlärmpegeln durch Verkehrslärm energetisch zu überlagern. Rein rechnerisch ergäbe sich hierdurch allerdings nur eine Erhöhung der maßgeblichen Außenlärmpegel von weniger als 1 db(a). 4.6 Planinduzierter Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen Eine planbedingte Lärmzunahme von Verkehrslärm ist mit Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NRW 7 ad 76/02.NE v und OVG NRW 7 D 89/06.NE v ) in ihren Auswirkungen auf die schutzbedürftige Bebauung außerhalb des Plangebiets gesondert zu untersuchen. Bei der Beurteilung kann zunächst auf die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN abgestellt werden. Eine Überschreitung hat allerdings nicht zwangsläufig das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen zur Folge (vgl. OVG NRW 7 D 89/06.NE v ). Als obere Grenze der Zumutbarkeit wird nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 4N6.88 BRS 50 Nr. 25 v und BVerwG, , 8C 15/80) und des OVG NRW (7a D 91/01 NE v ) der Bereich der ehemaligen Lärmsanierungsgrenzwerte (70/60 db(a) Tag/Nacht für Wohngebiete, bis 75/65 db(a) für Gewerbegebiete) angesehen. Eine Überschreitung dieser Werte ist demnach städtebaulich besonders zu würdigen. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt auch der Punkt 7.4 der für Einzelgenehmigungsverfahren gewerblicher Anlagen anzuwendenden TA Lärm. Voraussetzung ist eine Nichtvermischung der anlagenbezogenen Verkehre mit dem Straßenverkehr. Demnach ist zunächst die rechnerische Prüfung der Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch anlagenbezoge- Projekt-Nr.: B901312, Seite 30 von 33

31 ne Verkehre auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Hierzu werden die zu erwartenden Verkehrslärmpegel ohne das Vorhaben mit denen einschließlich des Vorhabens verglichen. Der Verweis in Punkt 7.4 auf die RLS-90 bedeutet, dass das auslösende Kriterium bereits bei einer Pegelerhöhung von 2,1 db(a) (gem. RLS-90 aufgerundet 3 db(a)) gegeben ist. Gemäß Punkt 7.4 ist somit bei einer Steigerung um mehr als 2,1 db(a) zu überprüfen, ob der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV überschritten wird. Ist dies der Fall, sollen soweit möglich organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschbelastung ergriffen werden. Dies gilt nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Es kann ohne expliziten Nachweis davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen (geringen) durch das Plangebiet erzeugten Verkehre die bestehende Verkehrslärmsituation an der B 65 nicht verändern werden. Ansiedlung eines Betriebes zur Herstellung von Naturkosmetik Da das konkrete Ansiedlungsvorhaben eines Betriebs zur Produktion von Kosmetik die anstehende Bauleitplanung initiiert hat, ist die Realisierbarkeit des Vorhabens mit dem zukünftigen Planrecht unter schalltechnischen Gesichtspunkten geprüft worden. Hierzu ist das für Betriebe in Emissionskontingenten anzuwendende Verfahren der DIN angewandt worden. Dabei wurde vorausgesetzt, dass die bisherigen Festsetzungen für den aktuellen Bebauungsplan übernommen werden. Die Teilflächen der Emissionskontingente des zukünftigen Betriebsgrundstücks sind einer Ausbreitungsrechnung unterzogen worden. Hieraus ergeben sich die in den Tabellen der genannten Anlagen dargestellten Immissionskontingente (LIK). Je nach Lage des Immissionsorts ist das für den betreffenden Richtungssektor geltende Zusatzkontingent der Festsetzungen des derzeit bestehenden Bebauungsplans (L zus.) ermittelt worden. Dies wurde dann zum Immissionskontingent addiert. Diese Summe bildet den Beurteilungsmaßstab der Geräuschimmissionen des geplanten Ansiedlungsvorhabens. Die Beurteilungspegel (Lr) müssen diesen Beurteilungsmaßstab unterschreiten. Dann ist das Planrecht erfüllt. Den in Anlage 2.2 für den ersten Bauabschnitt und Anlage 3.2 für den zweiten Bauabschnitt dargestellten Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass bei beiden Bauabschnitten das Planrecht an allen Immissionsorten am Tage erfüllt wird. Nachts wird es allerdings an einigen Immissionsorten nicht erfüllt. Die ermittelten Beurteilungspegel sind aber so gering, dass das Vorhaben zulassungsfähig ist, obwohl das Planrecht nicht erfüllt werden kann. Dies lässt die DIN in Abschnitt 5 (Anwendung im Genehmigungsverfahren) ausdrücklich zu:»ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 db(a) unterschreitet (Relevanzgrenze).«Dieses Kriterium ist für beide Bauabschnitte erfüllt (vgl. unterste Tabelle in den Anlagen 2.2 und 3.2). Projekt-Nr.: B901312, Seite 31 von 33

32 Wie Anlage 3.2 zu entnehmen ist, wird dieses Kriterium am Immissionsort 01 und am Immissionsort 06 nachts nahezu exakt erfüllt. Das bedeutet, dass die in Abschnitt 3 beschriebenen Häufigkeiten an Fahrverkehren, die Bauschalldämm-Maße der Außenbauteile und Schallleistungspegel der Lüfter die obere Grenze des Möglichen zur Nachtzeit darstellen. Insbesondere sind somit 8 Lkw in der ungünstigsten Nachtstunde (1 zusammenhängende Stunde als beurteilungsrelevanter Zeitabschnitt) möglich. In der gesamten Nachtzeit wären somit 64 Lkw zulässig. Am Tage kann aus der Reserve von rd. 12 db(a) zu dem aufgrund des Planrechts Möglichen geschlossen werden, dass rechnerisch das 16- fache möglich wäre. Legt man, wie angesprochen die Relevanzgrenze dieser Überlegung zugrunde, wären noch umfangreichere Fahrverkehre möglich. Aus dieser Analyse kann geschlossen werden, dass der geplante Betrieb am Tage die richtungsabhängigen Zusatzkontingente nicht benötigt. Nachts würde ein Verzicht auf die Zusatzkontingente an einigen Immissionsorten zusätzlich Abweichungen vom Planrecht zur Folge haben. Da aber hier die Relevanzgrenze als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann, ist diese weitergehende Abweichung vom Planrecht bei Verzicht auf die Zusatzkontingente nur formaler Natur. An der zu erwartenden und zulässigen Geräuschsituation würde somit ein Verzicht auf Zusatzkontingente nichts ändern. Anzumerken wäre an dieser Stelle noch, dass bei den ermittelten Geräuschimmissionen alle untersuchten Immissionsorte außerhalb des in Abschnitt 2.2 der TA Lärm definierten Einwirkungsbereichs der Anlage liegen. Streng genommen könnte die Ermittlung der Beurteilungspegel auf Grundlage der TA Lärm auch so interpretiert werden, dass im vorliegenden Fall nachgewiesen wurde, dass kein maßgeblicher Immissionsort existiert. Punkt 7.4 der TA Lärm ist in Abschnitt 4.6 erläutert. Projekt-Nr.: B901312, Seite 32 von 33

33 5 Zusammenfassung In dieser Untersuchung ist die Ausweisung eines Gewerbegebiets durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 D schalltechnisch untersucht worden. Hinsichtlich der möglichen Emissionen des Plangebiets ist auf den bereits bestehenden und zu überplanenden Bebauungsplan verwiesen worden. Für ein konkretes Ansiedlungsvorhaben ist gezeigt worden, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen unterhalb der Relevanzgrenze der DIN liegen. Das hinsichtlich des Geräuschimmissionsschutzes für diese Teilflächen geltende Planrecht spielt bei der Beurteilung somit keine Rolle. Das Plangebiet ist stark vom Verkehrslärm der BAB A 2 betroffen. Hier sind Maßnahmen zum passiven Schallschutz zum Schutz von Büroräumen vor Verkehrslärm zu beachten. GTA mbh im Rahmen der Qualitätssicherung gelesen: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer Dr.-Ing. Wolfgang Heitkämper 2014 GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Auszüge aus diesem Gutachten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden. Projekt-Nr.: B901312, Seite 33 von 33

34 Bebauungsplan 137 D, 1. Änderung Schalltechnische Untersuchung IP 12 IP IP Werbeturm Bundesautobahn BAB 2 GE 2 60/45 db(a) Laverastrasse Regenrueckhaltebecken IP 09 0 M 1: m GE 3 60/45 db(a) 4 IP 08 IP 13 IP 07 Vor dem Steine Kronskamp Zwischen den Beeken IP 04 IP 05 IP IP IP 01 IP Projekt: Bebauungsplan Nr. 137 D "Gewerbegebiet Bantorf-Nord" 1. Änderung der Stadt Barsinghausen Darstellung: Übersicht mit Lage der Immissionsorte und der Teilflächen des B-Plans Projekt-Nr.: B Datum: Anlage: 1 IMMI 2013

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