Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie

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1 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin Düsseldorf, 29. Juli /608 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem überarbeiteten Entwurf eines BMF-Schreibens Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen, dass das Bundesfinanzministerium einige Kritikpunkte aufgegriffen und insbesondere klargestellt hat, dass die Einführung der E-Bilanz nicht zu unverhältnismäßigem Aufwand für die Unternehmen führen darf. Gleichwohl erfordert die Umstellung der Buchhaltung auch nach den Vorgaben des überarbeiteten Entwurfs einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Unternehmen, dem kein entsprechender Entlastungseffekt gegenübersteht. Ferner enthält der überarbeitete Entwurf einzelne Regelungen, die u.e. ergänzungs- oder änderungsbedürftig sind. Darüber hinaus sollten noch weitere für die Praxis bedeutsame Zweifelsfragen in dem endgültigen BMF-Schreiben geregelt werden. Zu Rn. 1 Persönlicher Anwendungsbereich: Rn. 1 sieht vor, dass Bilanzen anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanzen und Zwischenbilanzen aufgrund eines Gesellschafterwechsels sowie Liquidationsbilanzen nach 11 KStG elektronisch zu übermitteln sind. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus 5b EStG herleiten, da

2 Seite 2/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen die Gewinnermittlungsvorschriften nur auf die Eröffnungsbilanz und die laufenden Bilanzen abstellen. Werden Bilanzen aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen erstellt, wie z.b. die Liquidationsbilanz nach 11 KStG, besteht u.e. keine Pflicht zur elektronischen Einreichung. Entsprechendes gilt für die Schlussbilanz in Umwandlungsfällen, da sie als gesonderte, von der Jahresbilanz nach 5 Abs. 1 EStG zu unterscheidende Bilanz verstanden wird (sog. steuerliche Schlussbilanz, vgl. Entwurf des UmwSt-Erlasses, Rn ). Da solche Bilanzen anlassbezogen erstellt werden und sich von den handelsrechtlichen Jahresbilanzen unterscheiden, vollzieht sich ihre Erstellung regelmäßig außerhalb der Finanzbuchhaltung. Daher ist der Anwendungsbereich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in 5b EStG auf laufende Bilanzen und die Eröffnungsbilanz zu beschränken. Rn. 2 bis Rn. 7 Besonderer sachlicher Anwendungsbereich: In den Rn. 2 bis 6 ist ein besonderer sachlicher Anwendungsbereich für Betriebsstätten, steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art bestimmt. Rn. 7 sieht zur Vermeidung unbilliger Härten insoweit eine verlängerte Übergangsfrist vor. Zu Rn. 2 i.v.m. Rn. 3 Betriebsstätten: Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Abgabe von Bilanz sowie Gewinnund Verlustrechnung sollen bei in- und ausländischen Betriebsstätten nach Rn. 2 gleichermaßen für die Übermittlung von Daten durch Datenfernübertragung gelten, sodass inländisches Stammhaus und ausländische Betriebsstätte gem. Rn. 3 für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und elektronisch zu übermitteln haben. Sofern beabsichtigt ist, nach Ablauf der Übergangsfrist die Betriebsstättenberichterstattung in die Steuertaxonomie zu integrieren, verursacht die erforderliche Anpassung der Betriebsstättenbuchführung erheblichen Zusatzaufwand. Wir regen daher eine eigenständige Betriebsstättentaxonomie für Anrechnungsbetriebsstätten an, die wegen der länderspezifischen Besonderheiten eine geringe Gliederungstiefe aufweisen sollte. Zu Rn. 4 Inländische Betriebsstätten: In Rn. 4 werden nur ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten aufgeführt. Da auch ausländische Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte gewerbliche Einkünfte i.s. des 49 EStG erzielen und freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Bilanzen aufstellen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl. I 2011, S. 530), sollten sie ebenfalls in Rn. 4 aufgeführt werden. Anderenfalls können diese Unternehmen nicht die verlängerte Übergangsregelung nach Rn. 7 in Anspruch nehmen, wofür jedoch kein sachlicher Grund

3 Seite 3/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen erkennbar ist. Betroffen hiervon sind insbesondere ausländische Grundstücksgesellschaften ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland, die gewerbliche Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG erzielen. Zu Rn. 5 Steuerbegünstigte Körperschaften: Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften in Rn. 5 handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall des 5b Abs. 2 EStG i.v. mit 150 Abs. 8 AO, für den eine generelle Ausnahmeregelung im BMF- Schreiben getroffen werden sollte. Aus einer handelsrechtlichen Buchführungspflicht ergibt sich keine segmentierte Buchführungspflicht für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine solche kann isoliert für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kaum erstellt werden, da Wirtschaftsgüter in den verschiedenen Bereichen der Körperschaft genutzt werden und daher nicht eindeutig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Entsprechendes gilt für die erforderliche Trennung der Erlöse und Kosten in die unterschiedlichen Bereiche der Körperschaft. Unklar ist auch, wie Nutzungsänderungen abzubilden sind, wenn Wirtschaftsgüter in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingebracht werden bzw. aus ihm entnommen werden. Bisher erkennt die Finanzverwaltung Überschussrechnungen, ggf. auch ohne Überleitungsrechnungen zur Handelsbilanz, an. Es sollte daher auch weiterhin die Einreichung einer Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Anlage zur ggf. einzureichenden Handelsbilanz ausreichen. Außerdem bleibt unklar, ob sog. Komplexanstalten mit verschiedenen Aktivitäten im gemeinnützigen, aber auch im steuerpflichtigen Bereich, verschiedene Branchentaxonomien und damit unterschiedliche Kontenrahmen anzuwenden haben. Falls sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb z.b. auf Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie Land- und Forstwirtschaft erstreckt, müssen u.e. drei Ergänzungstaxonomien nebeneinander beachtet werden. Dabei ist technisch sicherzustellen, dass die Übermittlung einer Bilanz, die Positionen mehrerer Ergänzungstaxonomien enthält, möglich ist. Sofern die Finanzverwaltung entgegen unserer Bedenken an der E-Bilanz für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerbegünstigter Körperschaften festhält, regen wir hilfsweise an, für sie eine gesonderte Branchentaxonomie einzurichten oder Rn. 5 um eine Regelung zu ergänzen, wonach nur die Ergänzungstaxonomie der Branche anzuwenden ist, die ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hauptsächlich prägt. Zu Rn. 6 Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art: Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, sind diese Datensätze gem. Rn. 6 durch Datenfern-

4 Seite 4/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen übertragung zu übermitteln. Dabei bestehen Unklarheiten über die Verpflichtung zur Datenübermittlung von Betrieben gewerblicher Art, wenn für einen Eigenbetrieb eine Handelsbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden, der Eigenbetrieb jedoch steuerlich verschiedene Sphären und mehrere Betriebe gewerblicher Art umfasst, für die in der Regel weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, sondern eine anderweitige Gewinnermittlung vorgenommen wird. Nach unserer Auffassung sind diese Datensätze nur dann elektronisch zu übermitteln, wenn für einen Betrieb gewerblicher Art eine eigene Handelsbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine separate Steuerbilanz aufgestellt werden muss. Wir bitten dies im BMF- Schreiben in diesem Sinne zu regeln, da sonst auch die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Eigenbetriebe bzw. Anstalten öffentlichen Rechts mit beachtlichem Arbeitsaufwand für die Dateneinreichung der übrigen Organisationsform anzupassen wären, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Informationsgewinn erzielt wird. Wir verweisen insoweit auf unsere Ausführungen zu Rn. 5. Darüber hinaus bedarf es der Klärung, ob Daten auch dann elektronisch zu übermitteln sind, wenn es sich bei dem Eigenbetrieb bzw. Betrieb gewerblicher Art um einen Dauerverlustbetrieb handelt. Die Finanzverwaltung verzichtet in diesen Fällen bisher auf jährliche Steuererklärungen und überprüft lediglich, ob eine Dauerverlusttätigkeit ausgeübt wird. In einigen Bundesländern haben nach der Einführung der Doppik Eigenbetriebe das Wahlrecht, nach den kommunalen gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften Rechnung zu legen (vgl. z.b. 27 EigVO NRW, 5 EigBetrVO NDS). Diese Rechnungslegung hat sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustbzw. Ergebnisrechnung eine von der handelsrechtlichen Rechnungslegung abweichende Gliederung. Insofern ist die auf dem HGB aufbauende Kerntaxonomie für diese Eigenbetriebe nicht anwendbar. Jedes Bundesland hat zudem eigenständige Eigenbetriebsverordnungen mit abweichenden Rechnungslegungsund Gliederungsvorschriften erlassen. Diese Unterschiede erfordern u.e. für jedes einzelne Bundesland eigene Taxonomien, bevor Betriebe gewerblicher Art im Kernhaushalt und Regiebetriebe eine entsprechende Steuerbilanz XBRLfähig übermitteln können, da weder die Kerntaxonomie noch die Ergänzungstaxonomien erweitert werden dürfen. Eigenbetriebe können ferner in unterschiedlichen Branchen tätig sein; sie können z.b. Verkehrsunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen betreiben. In diesen Fällen unterliegen die Eigenbetriebe neben den Rechnungslegungsvorgaben der Eigenbetriebsverordnung auch den besonderen Branchenrechnungslegungsvorschriften mit der Folge, dass die jeweiligen Ergänzungstaxonomien kumulativ anzuwenden sind. Das BMF-Schreiben sollte

5 Seite 5/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen daher für diese Betriebe gewerblicher Art vergleichbare Regeln vorsehen wie wir sie für steuerbegünstigte Körperschaften angeregt haben. Erweiterung um Regelungen für Zebra-Gesellschaften und für Unternehmen mit fremdbestimmter Finanzbuchhaltung: Der Entwurf sollte um Regelungen für sog. Zebra-Gesellschaften ergänzt werden. Für Zebra-Gesellschaften, die ihren Anteil an einer Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen halten, sollte außerdem klargestellt werden, dass diese Gesellschaften ihre Einkünfte mittels Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln haben und dass die Verpflichtung zur Erstellung der E-Bilanz nur ihre bilanzierenden Gesellschafter betrifft. Außerdem sollte eine Rn. 7 vergleichbare Übergangsregelung auch für Unternehmen, bei denen die Struktur der Finanzbuchhaltung fremdbestimmt ist, vorgesehen werden, weil es in diesen Fällen für die Umstellung der Finanzbuchhaltung eines längeren Zeitraums bedarf. Betroffen sind beispielsweise KFZ- Vertragshändler, die ihre Finanzbuchhaltung nach den Vorgaben des Automobilherstellers ein- bzw. auszurichten haben. Zu Rn. 10 Taxonomiearten: Die Ermächtigungsgrundlage des 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG stellt keine Rechtsgrundlage für die angestrebte Gliederungstiefe dar. So sollen über die für die Steuerbilanz nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz geltenden handelsrechtlichen Anforderungen der 266, 275 HGB hinaus auch Daten übermittelt werden, die sich nicht unmittelbar aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ergeben (z.b. Anlagespiegel, Rückstellungsspiegel, außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, Anhang, Lagebericht, Kapitalflussrechnung). Insoweit bedarf auch der überarbeitete Entwurf der Überarbeitung. Zu Rn. 11 Technische Ausgestaltung der Taxonomie: Die Auflistung der gem. Rn. 11 des Entwurfs eines BMF-Schreibens zwingend einzureichenden Berichtsbestandteile des GAAP-Moduls nach Rn. 11 i.v. mit der zugehörigen Anlage geht über die gesetzlichen Anforderungen und die bisher in Papierform vorzulegenden Unterlagen hinaus. Der Umfang der einzureichenden Berichtsbestandteile bedarf daher einer entsprechenden Begrenzung. Für die Praxis wäre es zudem hilfreich, wenn zu dem in der Anlage zu Rn. 11 beschriebenen GAAP-Modul ergänzende Erläuterungen gemacht würden, da viele Positionen inhaltlich nicht eindeutig sind. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

6 Seite 6/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Ausleihungen an verbundene Unternehmen, soweit Personengesellschaften Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, kommt dieser Position keine Bedeutung zu, da diese Ausleihungen im Sonderbetriebsvermögen der Tochtergesellschaften abzubilden und damit Teil des nach der Spiegelbildmethode auszuweisenden Bilanzansatzes der Personengesellschaftsbeteiligung sind. Soweit eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt wird, besteht die Gefahr der Doppelerfassung, da nicht nur der handelsrechtliche Aktivansatz der Personengesellschaftsbeteiligung durch den steuerlichen Ansatz nach der Spiegelbildmethode zu ersetzen ist, sondern auch die Positionen des Sonderbetriebsvermögens eliminiert werden müssen. Sonderposten mit Rücklagenanteil in der Bilanz und die vielfältigen Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung Unklar ist, ob diese Positionen nur auszuweisen sind, solange eine Rücklage nicht auf Wirtschaftsgüter übertragen oder aufgelöst wurde (Ausweis nach der Nettomethode) oder ob im Sonderposten auch übertragene Rücklagen darzustellen sind (Ausweis nach der Bruttomethode). Abgrenzung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, bezogenen Waren und fertigen Leistungen Diese Abgrenzung ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Insbesondere bei Unternehmen, die Waren von einem Großhändler beziehen und in ein Lager einbringen, aus dem sie teilweise zur Weiterverarbeitung, teilweise aber auch zur Weiterveräußerung ohne Bearbeitung entnommen werden, ist eine exakte Erfassung und Zuordnung kaum möglich. Vergütungen für angestellte Mitunternehmer bzw. Geschäftsführer Im Rahmen des Personalaufwands sollen Vergütungen für angestellte Mitunternehmer sowie für Geschäftsführer separat ausgewiesen werden. Dies begegnet erheblichen Bedenken, da hiermit die Vergütungen buchhalterisch offengelegt werden müssen, was in vielen Unternehmen gerade nicht erwünscht ist. Dem Geheimhaltungsbedürfnis könnte seitens der Finanzverwaltung Rechnung getragen werden, indem beispielsweise der zwingende gesonderte Ausweis durch einen freiwilligen Davon-Vermerk ersetzt wird. Buchungssachverhalte aus Nebenbüchern Soweit Buchungssachverhalte aus Nebenbüchern, z.b. aus der Anlagen- oder Lohnbuchhaltung, zu berücksichtigen sind, müssten diese Nebenbücher angepasst werden. Dies verursacht einen unverhältnismäßigen Aufwand, der z.b. durch eine Auffangposition und Einreichung eines Anlageverzeichnisses oder durch Verzicht auf Unterteilung vermieden werden könnte.

7 Seite 7/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Zu Rn. 14 Rechnerisch notwendige Positionen / Summenmussfelder: In Rn. 14 werden Rechnerisch notwendige Positionen und Summenmussfelder erläutert. Da es sich hierbei um zwingend zu übermittelnde Positionen handelt, sollte dieser Abschnitt unter Rn. 15 ff. ( Mindestumfang ) erfasst werden. Zu Rn. 16 Mussfeld: In Rn. 16 stellt die Finanzverwaltung klar, dass die als Mussfeld gekennzeichneten Positionen zwingend auszufüllen sind. Sofern in das Mussfeld kein Wert eingetragen werden kann, muss zur erfolgreichen Übermittlung der E-Bilanz das Mussfeld mit einem NIL-Wert übermittelt werden. In Satz 2 wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung eines NIL-Werts nicht zulässig ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn tatsächlich ein Geschäftsvorfall realisiert wurde, der unter das Mussfeld subsumiert werden müsste, und lediglich die Kontenbezeichnung von der Bezeichnung des Mussfelds abweicht. Hier bleibt offen, ob im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass ein NIL-Wert zulässig ist, wenn nicht nur die Kontenbezeichnung von der Bezeichnung des Mussfeldes abweicht, sondern eine Aufteilung der auf das Konto verbuchten Sachverhalte notwendig wäre. Wir regen an, Beispielsfälle in das BMF-Schreiben aufzunehmen, um die Zuordnung von bestehenden Konten zu den einzelnen Taxonomiepositionen zu verdeutlichen. Dies sollte nicht nur für den Bereich der Mussfelder, sondern auch im Zusammenhang mit Auffangpositionen und rechnerisch notwendigen Positionen erfolgen. Zu Rn. 19 Auffangpositionen: Die Taxonomie enthält Auffangpositionen, um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden. In dem Entwurf sind diese Positionen jedoch nur an vereinzelten Stellen eingefügt. Wir halten eine Ausweitung der Auffangpositionen für notwendig, um sicherzustellen, dass Eingriffe in die Buchführung vermieden werden. Auffangpositionen dürfen angesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige die durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchhaltung ableiten kann. Dies entspricht der bisherigen unklaren Formulierung des Erstentwurfs. Fraglich ist insbesondere, ob von einem nicht Ableiten können bereits dann ausgegangen werden darf, wenn kein entsprechendes Konto in der Buchführung vorhanden ist. Rn. 19 ergänzt zwar, dass eine Auffangposition nicht genutzt werden darf, wenn die vorgegebene Taxonomie-Differenzierung durch Mussfelder in den Buchungskonten abgebildet wird. Trotz dieser Ergänzung bleibt unklar, ob daraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass eine Auffangposition in Anspruch genommen werden darf, wenn der unternehmensindividuelle Kontenplan eine entsprechende Differenzierung nicht vorsieht. Eine

8 Seite 8/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Klarstellung in diesem Sinne halten wir für notwendig, um sicherzustellen, dass insoweit kein Eingriff in die Buchhaltung notwendig ist. In ERP-Systemen werden für umsatzsteuerliche Zwecke keine separaten Konten unterhalten. Die Umsatzsteuerschlüsselung erfolgt über Kennziffern. Über diese Kennziffern ist es grundsätzlich möglich, unterschiedliche umsatzsteuerliche Zuordnungen in lesbarer Form abzubilden, um beispielsweise bei den Umsatzerlösen die E-Bilanz-Konten anzusprechen. Allerdings ist diese Zuweisung mit erheblichen Maschinenlaufzeiten verknüpft, die das EDV-System beeinträchtigen. Wir verstehen Rn. 19 so, dass die entsprechenden Umsätze nicht in Buchungskonten abgebildet werden müssen mit der Folge, dass eine Abbildung in den vorgegebenen Mussfeldern nicht erforderlich ist. Ein klarstellender Hinweis wäre für die Praxis wünschenswert. Zu Rn. 20 Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften: Für die Kapitalkontenentwicklung sieht Rn. 20 eine Übergangsregelung vor. Eine verpflichtende Übermittlung gilt wie bisher erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Verschiebung des Anwendungszeitpunkts sollte auch die Übergangsregelung um mindestens ein weiteres Jahr verlängert werden, um dem Umstellungsaufwand Rechnung zu tragen. Zu Rn. 22 Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften: Sonder- und Ergänzungsbilanzen sollen nach Rn. 22 in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Regelung lässt offen, ob diese Bilanzen außerhalb der Taxonomie zu übermitteln sind und welches Berichtsformat anzuwenden ist. Außerdem ist ungeklärt, welcher Datensatz zu berücksichtigen ist. In diesen Punkten halten wir eine Präzisierung für geboten. Ferner sieht Rn. 22 eine besondere Nichtbeanstandungsregelung für Sonderund Ergänzungbilanzen für Wirtschaftsjahre vor, die vor dem enden. Danach soll es nicht beanstandet werden, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Berichtsbestandteil Steuerliche Modifikationen übermittelt werden. Es bleibt unklar, ob nur die Bilanzergebnisse übermittelt werden müssen oder ob in den freien Feldern die Positionen der Sonder- und Ergänzungsbilanzen aufgeführt werden müssen. Wir halten es für ausreichend, lediglich die Bilanzergebnisse zu übermitteln, zumal im Rahmen der Nichtbeanstandungsregelung keine Vorgaben gemacht

9 Seite 9/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen werden, in welcher Form diese Daten zu übermitteln sind. Eine entsprechende Klarstellung wäre wünschenswert. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr sollen nach der Nichtbeanstandungsregelung bereits für das Jahr 2013 taxonomiekonforme Sonder- und Ergänzungsbilanzen einzureichen sein. Diese Regelung weicht von den übrigen Bestimmungen zur zeitlichen Anwendung ab, da das Entwurfschreiben ansonsten auf Wirtschaftsjahre abstellt, die nach dem 31. Dezember enden. Wir regen eine Angleichung des Anwendungszeitpunkts an. Zu Rn. 27 Anwendung (Nichtbeanstandungsregelung für 2012): Grundsätzlich ist 5b EStG gem. Rn. 26 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Rn. 27 enthält i.v. mit Rn. 26 eine Nichtbeanstandungsregelung für das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr 2012 bzw. bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Erstjahr). Danach soll es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Erstjahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gem. 5b EStG durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Wir begrüßen ausdrücklich diese Regelung. Die Formulierung ist jedoch nicht eindeutig. Nach dem Wortlaut wäre die Nichtbeanstandungsregel nicht anwendbar, wenn die Bilanz zum im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird. In diesem Fall würde die geplante Nichtbeanstandungsregelung jedoch weitgehend leer laufen und lediglich Eröffnungsbilanzen aus 2012 und Abschlüsse von Rumpfwirtschaftsjahren in 2012 erfassen. In den wenigen betroffenen Fällen würde ein Anreiz zur zügigen Einreichung einer Bilanz in Papierform geschaffen. Wir regen an klarzustellen, dass die elektronische Übermittlung erst für das Jahr 2013 verpflichtend wird. Wird aufgrund der Nichtbeanstandungsregel keine E-Bilanz eingereicht, sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abzugeben. An dieser Stelle sollte klarstellend ergänzt werden, dass bei Abgabe in Papierform die Taxonomie der E-Bilanz nicht zu berücksichtigen ist. Offene Fragen Weitergehender Regelungsbedarf Daneben bestehen noch weitere für die Praxis bedeutsame Zweifelsfragen, die im endgültigen BMF-Schreiben geklärt werden sollten: Nach 5b EStG sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu übermitteln. Unklar ist, ob damit die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung gemeint ist. Da im Anhang des Entwurfschreibens die Gewinn- und Verlustrechnung nicht aufgeführt wird, bedarf es u.e. nicht der Übermittlung einer steuerli-

10 Seite 10/10 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen chen Gewinn- und Verlustrechnung. Für die ggf. erforderliche Übermittlung der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung sollte klargestellt werden, dass die Taxonomie nicht zu beachten ist. Nach dem Wortlaut des 5b Abs. 1 Satz 2 EStG bezieht sich die Überleitungsrechnung nur auf die Überleitung der Bilanz, nicht aber der Gewinn- und Verlustrechnung. Nicht eindeutig geregelt ist, ob in der Überleitungsrechnung nur die absoluten Unterschiedsbeträge zu den handelsrechtlichen Buchwerten, sog. Delta-Werte, oder die abweichenden steuerlichen Buchwerte anzugeben sind. Der Entwurf lässt darüber hinaus offen, inwieweit das Eigenkapital bei der Überleitungsrechnung zu berücksichtigen ist. Nach unserer Auffassung ergibt sich das Mehr-/Wenigerkapital durch eine Saldobetrachtung, sodass Eigenkapitalpositionen in der Überleitungsrechnung grundsätzlich nicht angesprochen werden dürfen. Nach der erstmaligen Einreichung einer E-Bilanz ist in Fällen der Änderung von Bilanzen u.e. keine geänderte E-Bilanz einzureichen, da nachträgliche Korrektur- oder Änderungsbuchungen in der Regel nicht möglich sind. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen im Anschluss an eine Betriebsprüfung für Jahre nach der Betriebsprüfung geänderte Steuererklärungen und geänderte Steuerbilanzen abgegeben werden. Da diese nur manuell erstellt werden können, kann infolgedessen auch keine E-Bilanz verlangt werden. Wir regen an, das BMF-Schreiben um eine Regelung in vorstehendem Sinne zu ergänzen. Der Entwurf enthält weder Aussagen zu Rechtsfolgen bei Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Berichtspflichten noch sieht er Regelungen für den Fall einer fehlerhaften elektronischen Datenübermittlung vor. Insbesondere in der Anfangsphase dürfte es vermehrt vorkommen, dass trotz Implementierung entsprechender Softwarelösungen fehlerhafte Daten übermittelt werden. Es wäre unverhältnismäßig, in diesen Fällen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen i.s. von 90 AO anzunehmen mit der Konsequenz, dass die Besteuerungsgrundlagen gem. 162 AO geschätzt werden. Der Entwurf sollte um klarstellende Regelungen zu den Rechtsfolgen erweitert werden. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht

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