Pensionsabfindungen: Der praxisorientierte Wegweiser durch den Abrechnungsdschungel

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1 Birgit Kronberger/Mag. Rainer Kraft PVP 2014/75, 292 Pensionsabfindungen: Der praxisorientierte Wegweiser durch den Abrechnungsdschungel Wird eine künftige oder eine bereits angefallene Firmenpension mit einem Kapitalbetrag abgefunden, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, wie dieser Abfindungsbetrag abgabenrechtlich korrekt abzurechnen ist. Welche unterschiedlichen Sachverhalte zu welche Abrechnungsergebnissen führen, worauf es hiebei ankommt und was generell bei der Abrechnung von Pensionsabfindungen zu beachten ist, all das stellen wir praxisgerecht anhand zweier konkreter Abrechnungsfälle dar. Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag: AG Arbeitgeber// AN Arbeitnehmer// bav betriebliche Altersvorsorge// BPG Betriebspensionsgesetz// PA Pensionsabfindung// PKG Pensionskassengesetz// RückV Rückdeckungsversicherung// UZ Urlaubszuschuss// WR Weihnachtsremuneration A) Der uns geschilderte Sachverhalt 1. Der betriebliche Altersvorsorgeplan Die ACR GmbH bietet ihren Arbeitnehmern seit über 20 Jahren eine betriebliche Altersvorsorge (bav) an. Diese ist in einem von der Geschäftsführung herausgegebenen Betrieblichen Versorgungsplan verbrieft, der eine schriftliche Firmenpensionszusage an die AN enthält und zahlreiche Details zur betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung regelt. Im Betrieblichen Versorgungsplan ist ua auch vorgesehen, dass der AG (ACR GmbH) die Pensionsanwartschaften der AN zu 100 % dadurch absichert, indem er Rückdeckungsversicherungen (RückV) bei einem österreichischen Versicherungsunternehmen, der UZ Versicherung AG, abschließt, in denen der Arbeitgeber (ACR GmbH) als Bezugsberechtigter ausgewiesen ist. Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles (also vor Antritt der gesetzlichen Pension, Invalidität oder Tod) aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und eine 5-jährige Dienstzeit erfüllen ( Wartezeit ), behalten laut dem Betrieblichen Versorgungsplan eine unverfallbare Anwartschaft, deren Höhe sich nach dem BPG richtet. Der ausscheidende AN kann gemäß dem Betrieblichen Versorgungsplan entscheiden, ob die unverfallbare Anwartschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles stehen gelassen werden soll ( Zahlung einer monatlichen Firmenpension ab Pensionsantritt ) oder auf einen neuen AG übertragen werden soll ( unter der Voraussetzung, dass der neue AG bereit ist, die Pensionszusage zu übernehmen ). Alternativ kann laut dem Betrieblichen Versorgungsplan einvernehmlich zwischen AG und AN festgelegt werden, dass die unverfallbare Anwartschaft mit einem Kapitalbetrag abgefunden wird ( PA ) oder der AN den zwischen AG und Versicherungsunternehmen bestehenden RückV-Vertrag anstelle des AG übernimmt und mit eigenen Prämien fortführt. 292 Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at

2 2. Austritt zweier Arbeitnehmer, die für die Abfindungsvariante optieren Der 52-jährige Angestellte Lois Witton, MBA scheidet mit , die 48-jährige Angestellte Dr. Michaela Koors mit aus dem Unternehmen aus. Beide erfüllen die Voraussetzungen für eine unverfallbare Pensionsanwartschaft und nehmen das Angebot des Unternehmens an und lassen sich die Pensionsansprüche als Einmalbetrag (= PA) auszahlen. Mit Lois Witton wird vereinbart, dass er bei der Endabrechnung (November 2014) eine PA in Höhe des Rückkaufswertes inklusive Gewinnanteil (gemäß RückV-Vertrag) erhält. Der Rückkaufswert inklusive Gewinnanteil beträgt laut Mitteilung der UZ Versicherung AG 7.218,96. Neben der PA sind das Novembergehalt in Höhe von brutto 4.200,00 und eine aliquote WR in Höhe von brutto 3.843,29 abzurechnen. Der im Juni bereits voll ausbezahlte UZ ist aliquot ihv 356,71 rückzuverrechnen. Offenen Urlaub gibt es keinen. Mit Dr. Michaela Koors wird vereinbart, dass sie eine PA in Höhe des Rückkaufswertes inklusive Gewinnanteil (gemäß RückV-Vertrag) erhält, die im November 2014 (also 2 Monate nach Dienstvertragsende) ausbezahlt wird. Der Rückkaufswert inklusive Gewinnanteil beträgt laut Mitteilung der UZ Versicherung AG ,28. Bei beiden Angestellten ist jeweils die Abrechnung November zu erstellen. B) Vorweg: Allgemeine Hinweise zur betrieblichen Altersvorsorge Die bav (= 2. Säule des österreichischen Pensionssystems") ist in Österreich relativ schwach ausgeprägt. AG sind in Österreich gesetzlich nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine bav (= Betriebspension) anzubieten. Wenn sie eine solche allerdings verbindlich zusagen sei es aufgrund einer Verpflichtung durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag, dann fallen diesbezügliche Pensionszusagen unter den Schutzbereich des BPG und sind dadurch vor einseitigen Einschränkungen oder Entziehungen seitens des AG geschützt. In der Praxis werden Pensionszusagen vor allem hochbezahlten Führungskräften und Managern (zb GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorstandsmitgliedern) eingeräumt, um die besonders bei diesen Personen (mit Bezügen weit über der sv-rechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) drohende Pensionslücke zu verringern. In manchen Unternehmen werden Betriebspensionen auch einem weiteren Personenkreis oder überhaupt der gesamten Belegschaft angeboten. Sowohl die arbeitsrechtlichen Detailregelungen des BPG als auch die steuerrechtlichen Konsequenzen sind bei den verschiedenen Varianten der Betriebspension sehr unterschiedlich. Die nachfolgende Tabelle zeigt im Überblick die verschiedenen Arten von betrieblichen Pensionsmodellen gemäß BPG. Dieser Beitrag konzentriert sich auf jene Aspekte, die für die Lösung des eingangs geschilderten Sachverhalts, also die Abfindung einer direkten Firmenpensionszusage (= Variante 3 in der nachfolgenden Tabelle) von Bedeutung sind. Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at 293

3 Überblick: Arten von betrieblichen Pensionsmodellen ➊ Pensionskassenmodell ➋ Betriebliche Kollektivversicherung ➌ Direkte Leistungszusage (klassische Firmenpension ) ➍ Prämien zu einer Lebensversicherung 3 6 BPG 6a 6e BPG 7 11 BPG BPG Rechtsgrundlagen Steuerlich siehe insbesondere: 25 (1) Z 2 a Steuerlich siehe insbesondere: 25 (1) Z 2 a Steuerlich siehe insbesondere: 25 (1) Z 1 a EStG Steuerlich siehe insbesondere: 3 (1) Z 15 a EStG und 26 Z 7 a EStG und 26 Z 7 a EStG (Zukunftssicherung) Der Arbeit- zahlt Beiträge an eine zahlt Prämien für ist laut Dienstver- zahlt Prämien für geber Pensionskasse zuguns- eine betriebliche Kol- trag, Betriebsvereinba- eine zugunsten des Ar- ten des AN und seiner lektivversicherung an rung oder KV verpflich- beitnehmers und seiner Hinterbliebenen ein ein Versicherungsunter- tet, dem AN ab einem Hinterbliebenen abge- nehmen ein bestimmten Alter oder schlossene Lebensver- im Invaliditätsfall (bzw sicherung (bezugsbe- im Todesfall den Hinter - rechtigt aus dem Ver- bliebenen) direkt eine sicherungsvertrag sind Fir menpension zu ge- hier unmittelbar der AN währen; zur Absiche- bzw seine Hinterbliebe- rung schließt der AG nen) idr eine RückV ab Bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt die die Pensionskasse das Versicherungs- den AG das Versicherungs- Pensionsaus- unternehmen unternehmen zahlung durch C) Was ist eine Pensionsabfindung? 1. Definition: Eine Pensionsabfindung liegt vor, wenn eine dem AN zugesagte künftige (also noch in der Anwartschafts- bzw Ansparphase befindliche) Firmenpension oder bereits angefallene (also bereits in der Zahlungsphase befindliche) Firmenpension mit einem bestimmten Kapitalbetrag abgefunden wird. Der Abfindungsbetrag ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln (siehe 7 Abs 2a BPG). AG, die über eine ausreichende Liquidität verfügen, bieten AN oder Firmenpensionisten einen einmaligen Abfindungsbetrag oftmals deshalb an, um sich der Pensionsverpflichtung für die Zukunft zu entledigen. 2. Kann der Arbeitnehmer eine Pensionsabfindung verlangen? Der AN kann dann von sich aus eine Abfindung seiner Pensionsanwartschaft bei Beendigung seines Dienstverhältnisses verlangen, wenn der Wert seiner 294 Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at

4 Anwartschaft (sogenannter Unverfallbarkeitsbetrag ) die in 1 Abs 2 Pensionskassengesetz (PKG) genannte Bagatellgrenze nicht übersteigt ( 7 Abs 6 BPG). Im Jahr 2014 beträgt diese gemäß 1 Abs 2a PKG jährlich zu valorisierende Grenze ,00 (ab beträgt der Abfindungsgrenzbetrag ,00 ). Ist dieser Grenzbetrag überschritten, ist eine Abfindung nur einvernehmlich möglich. Einvernehmlich können AG und AN auch eine Abfindung der Pensionsanwartschaft während des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbaren und vornehmen. Denkbar ist auch, dass ein bereits entstandener (dh, der AG bezahlt seinen Firmenpensionisten bereits eine [monatliche] Firmenpension aus) Pensionsanspruch abgefunden wird, sofern diese Abfindung einvernehmlich zwischen AG und Firmenpensionisten vereinbart wird. D) So sind Pensionsabfindungen abgabenrechtlich abzurechnen 1. SV-rechtliche Abrechnungsgrundsätze Bei der sv-rechtlichen Abrechnung ist zu unterscheiden : PA, die während des (weiterhin) aufrechten Dienstverhältnisses gewährt werden, sind sv-rechtlich wie eine einmalige Leistung, somit als laufender Bezug sv-beitragspflichtig abzurechnen. Es besteht keine SV-Beitragsbefreiung, da es sich weder um Vergütungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ( 49 Abs 3 Z 7 ASVG), noch um freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers ( 49 Abs 3 Z 11 ASVG), noch um Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Dienstnehmer ( 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG) handelt (VwGH , 2002/08/0218, ARD 5533/11/2004). PA, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, fallen nicht unter den sv-rechtlichen Entgeltbegriff ( 49 Abs 1 ASVG) und sind dementsprechend sv-frei. 2. Betriebliche Vorsorge Da sich die BV-Beitragspflicht (Abfertigung Neu) grundsätzlich nach der svrechtlichen Beitragspflicht richtet (vgl 6 Abs 1 BMSVG), ist eine während des (weiterhin) bestehenden Dienstverhältnisses gewährte PA auch in der Betrieblichen Vorsorge beitragspflichtig, hingegen ist eine bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährte PA beitragsfrei. 3. Lohnsteuerrechtliche Abrechnungsgrundsätze Voraussetzungen für eine lohnsteuerbegünstigte Abrechnung der PA Bei der Lohnsteuer ist zu prüfen, ob die für die Begünstigung für PA (Anwendung des Hälftesteuersatzes ) notwendigen Voraussetzungen (siehe 67 Abs 8 lit e EStG bzw die Ausführungen in den Rz 1109 bis 1110b der LStR 2002), erfüllt sind: Es muss ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben sein und die Pensionszusage (Beginn der Ansparphase ) muss mindestens 7 Jahre zurückliegen (diese Voraussetzung entfällt aber laut Rz 1110 der LStR 2002, wenn aufgrund von Sanierungsprogrammen für die überwiegende Anzahl von Pensionsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind) und Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at 295

5 der Barwert der Firmenpension darf die Bagatellgrenze isd 1 Abs 2 PKG nicht übersteigen. Im Jahr 2014 beträgt diese gemäß 1 Abs 2a PKG jährlich zu valorisierende Grenze ,00 (ab beträgt der Abfindungsgrenzbetrag ,00 ). Bitte beachten Sie, dass auch bei einer gesplitteten Auszahlung oder Teilauszahlung es grundsätzlich auf den gesamten Barwert der Pension (und nicht auf die Teilzahlungen) ankommt. Hinweis Während die Rechtsprechung für die Steuerbegünstigung von PA verlangt, dass diese bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden (VwGH , 2001/15/0165), können laut der großzügigeren Ansicht des BMF PA auch während des aufrechten Dienstverhältnisses erfolgen (siehe Rz 1110b der LStR 2002). Steuerbegünstigung ist für PA anwendbar: Dann besteht diese darin, dass die PA (nachdem ein eventuell darauf entfallender SV-Dienstnehmeranteil abgezogen wurde [siehe Punkt D.1.]) mit dem HALBEN JAHRES-Einkommensteuersatz zu versteuern ist. Wird der Hälftesteuersatz angewandt (dh bei einem Barwert bis zu ,00), führt dies de facto meist dazu, dass die PA zur Gänze (lohn)steuerfrei ist, da laut dem aktuellen Jahreseinkommensteuertarif ( 33 Abs 1 EStG) bis zu ,00 gar keine Steuer anfällt. Steuerbegünstigung ist für PA nicht anwendbar: Dann ist nach der Tarifsteuer gemäß 67 Abs 10 EStG abzurechnen: Wenn nicht alle vorstehend geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die PA (nachdem ein eventuell darauf entfallender SV-Dienstnehmeranteil abgezogen wurde [siehe Punkt D.1.]) gemäß 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zum laufenden MONATSTARIF zu versteuern ( 124b Z 53 EStG). Diese sehr ungünstige Besteuerungsvariante muss dann angewandt werden, wenn der Barwert der Firmenpension die Bagatellgrenze (im Jahr ,00; ab beträgt der Abfindungsgrenzbetrag ,00) überschreitet (sei es auch nur geringfügig). Bitte beachten Sie, dass die Steuerbegünstigung in diesem Fall (Grenzbetrag wird überschritten) zur Gänze verloren geht ( Alles-oder-nichts-Prinzip ), dh, es unterliegt die gesamte PA (und nicht nur der ,00 übersteigende Teil) der Tarifbesteuerung (Rz 1109 der LStR 2002). Die tarifbesteuerte PA ist hinsichtlich Jahressechstel neutral, wirkt also nicht sechstelerhöhend (Rz 1110a der LStR 2002). Hinweis Der in der Praxis immer wieder anzutreffende Abrechnungsversuch, die PA als Beendigungsbezug nach 67 Abs 6 EStG (also wie eine freiwillige Abfertigung bzw als Abfindung aufgrund einer Dienstvertragsbeendigung) zu behandeln, funktioniert leider nicht: Da PA nicht nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch während des aufrechten Dienstverhältnisses bzw auch zu einem erst späteren 296 Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at

6 Zeitpunkt nach Beendigung des Dienstverhältnisses (zb während des Pensionsbezuges) erfolgen können, sind PA keine beendigungskausalen Bezüge und können daher nicht begünstigt gemäß 67 Abs 6 EStG versteuert werden (siehe Rz 1085 und 1110b der LStR 2002). PA können grundsätzlich auch nicht als Vergleichssumme, Kündigungsentschädigung oder Nachzahlung versteuert werden. Eine Versteuerung als Vergleichssumme ist nach Ansicht des BMF ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Vergleich zu einer nicht bloß geringfügigen Änderung des vertraglichen Anspruchs führt (Rz 1110c der LStR 2002). Hinweise und Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung Wie sich eine PA auf die Arbeitnehmerveranlagung auswirkt, hängt davon ab, ob die PA steuerlich begünstigt mit dem Hälftesteuersatz abgerechnet wurde PA bleibt bei der Arbeitnehmerveranlagung unberücksichtigt ( 67 Abs 9 EStG); PA nach dem Tarif abgerechnet wurde ( 67 Abs 10 EStG) PA ist hingegen bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen. Der AN hat bei der Arbeitnehmerveranlagung idr die Möglichkeit, zwecks Progressionsmilderung bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Verteilung der PA auf 3 Jahre zu beantragen (siehe dazu im Detail 37 Abs 2 Z 2 EStG sowie die Entscheidung VwGH , 2010/15/0158, ARD 6338/12/2013). 4. Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) Hinsichtlich Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ) und Kommunalsteuer (KommSt) ist ausdrücklich vorgesehen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht zur Bemessungsgrundlage gehören ( 5 Abs 2 lit a KommStG bzw 41 Abs 4 lit a FLAG). Daraus leitet sich ab, dass PA dann DB-, DZ- und KommSt-frei sind, wenn sie bei bzw nach Beendigung des Dienstverhältnisses (also im potenziellen Versorgungsfall) geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn der ausgetretene AN seine persönliche Berufslaufbahn fortsetzt, indem er ein Dienstverhältnis bei einem anderen AG antritt (vgl VwGH , 2002/13/0017, ARD 5599/13/2005). Gewährt der aktuelle AG bei aufrechtem Dienstverhältnis eine PA, dann unterliegt diese nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht (VwGH , 2000/13/0058, ARD 5272/29/2001; VwGH , 2004/15/0099, ARD 5561/25/2005). Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at 297

7 5. Übersicht über die abgabenrechtliche Behandlung : der Lohnartenkasten Lohnsteuer * Abgabenrechtliche Behandlung einer Pensionsabfindung Zahlung während des aufrechten Dienstverhältnisses Beträgt der Barwert der PA Zahlung bei/nach Beendigung des Dienstverhältnisses maximal ,00 (Wert: 2014) Hälftesteuersatz (sofern auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, siehe oben Punkt D.3.) mehr als ,00 (Wert: 2014) Versteuerung im Zahlungsmonat wie ein laufender Bezug gemäß 67 Abs 10 EStG Sozialversicherung pflichtig als laufender Bezug frei Betrieblicher Vorsorgebeitrag pflichtig DB und DZ pflichtig frei Kommunalsteuer pflichtig frei * Nach Ansicht des BMF können PA auch während des aufrechten Dienstverhältnisses erfolgen (siehe Rz 1110b der LStR 2002). Zur strengeren Ansicht der Rechtsprechung siehe den Hinweis im Punkt D.3. ). frei E) Die Abrechnungen 1. Abrechnung der Pensionsabfindung von Lois Witton Sozialversicherung Die PA an Herrn Witton wird bei Dienstverhältnisende (November 2014) geleistet und ist daher sv-beitragsfrei. Lohnsteuer Der Rückkaufswert des Pensionsanspruchs beträgt laut Information des Versicherungsunternehmens 7.218,96. Angesichts dieses Rückkaufswerts ist davon auszugehen, dass auch der Barwert der Firmenpension 1) den Bagatellbetrag von ,00 (Wert im Jahr 2014) nicht überschreitet. Daher kann der Hälftesteuersatz angewendet werden: Es wird der Jahres-Einkommensteuertarif (ohne Rücksicht auf Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerabsetzbeträge) angewendet und anschließend halbiert. 1) Der Barwert ist anhand versicherungsmathematischer Grundsätze zu berechnen, was leider relativ kompliziert ist. Da die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens lediglich für Steuerzwecke in der Praxis eher unrentabel ist, ist es ue vertretbar, dann, wenn eine RückV vorhanden ist, mangels anderer Anhaltspunkte den Rückkaufswert als Maßstab heranzuziehen dafür, ob die Bagatellgrenze ( ,00 im Jahr 2014; ab ) überschritten wurde oder nicht. Laut 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer bis zu einem jährlichen Einkommenvon ,00 0,00, vom darüber liegenden Einkommensteil 36,5 % (bis ,00). Daraus ergibt sich für die PA ( 7.218,96) folgender Hälftesteuersatz : ( 7.218,96 0,00 [keine SV] ,00 [Steuerfreibetrag]) x 36,5 % x ½ = 0,00 Lohnsteuer 2) 2) Da sich ein rechnerischer Minussteuerbetrag ergibt, ist die Steuer mit 0,00 anzusetzen. 298 Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at

8 (End-)Abrechnung und Gehaltsausweis Werden das Gehalt ( 4.200,00) und die aliquote Restsonderzahlung (aliquote WR abzgl aliquote Rückverrechnung des UZ = 3.486,58) berücksichtigt, dann ergibt sich für Lois Witton die nachfolgende (End-)Abrechnung für den November Anmerkung : Beitragsgruppe D1, daher SV laufend 18,07 %, SV Sonderzahlung 17,07 %. Lohnzettel Lohnzettel (L16) für Lois Witton: In dem für Lois Witton anlässlich seines Austritts auszustellenden Lohnzettel (L16) für den Zeitraum ist neben den im Zeitraum 01 11/2014 gewährten laufenden Bezügen und Sonderzahlungen auch die PA zu erfassen, und zwar in dem zur Vorkolonne der Kennzahl 243 enthaltenen Zahlenfeld für Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. 67 Abs 5 zweiter TS), vor Abzug der SV-Beiträge. Lohnnebenkosten Für die an Lois Witton gewährte PA fallen keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) an, da die PA bei bzw nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt wird. 2. Abrechnung der Pensionsabfindung von Dr. Michaela Koors Sozialversicherung Die PA an Dr. Michaela Koors wird im November 2014, somit nach Dienstverhältnisende (= ), geleistet und ist daher sv-beitragsfrei. Lohnsteuer Der Rückkaufswert des Pensionsanspruchs beträgt laut Information des Versicherungsunternehmens ,28. Angesichts dieses Rückkaufswerts kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Barwert der Firmenpension 3) den Bagatellbetrag von ,00 (Wert im Jahr 2014) überschreitet. 3) Ident mit Anmerkung 1). Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at 299

9 Daher kommt auf die gesamte PA die monatliche Tarifsteuer zur Anwendung: ( ,28 0,00 [keine SV]) x 50 % 850,50 = 6.712,14 Lohnsteuer (End-)Abrechnung und Gehaltsausweis Für Dr. Michaela Koors ergibt sich daher aufgrund der PA nachfolgende Abrechnung für den November Lohnzettel Für Frau Dr. Koors ist ein gesonderter Lohnzettel (L16) auszustellen. Da die Zahlung der PA an Dr. Michaela Koors nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist ein gesonderter Lohnzettel (L16) für diesen (Auszahlungs-)Kalendermonat auszustellen. Dabei ist bei Angabe des Lohnzettelzeitraums als Beginn der 1. Tag des Kalendermonats der Auszahlung, als Ende der letzte Tag des Kalendermonats anzuführen (Rz 1101 der LStR 2002). Da die an Dr. Michaela Koors ausbezahlte PA sv-beitragsfrei ist, ist nur der lohnsteuerliche Teil des L16 auszustellen. Aufgrund der SV-Beitragsfreiheit der PA ist auch keine GKK-Anmeldung für den Zeitraum 11/2014 nötig (siehe Abbildung auf Seite 301). Lohnnebenkosten Für die an Dr. Michaela Koors gewährte PA fallen keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt), da die PA bei bzw nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt wird. LexisNexis Webshop Rund um die Uhr für Sie geöffnet! Literatur versandkostenfrei bestellen unter shop.lexisnexis.at 300 Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at

10 Foto Stefan Häusler Die Autorin: Birgit Kronberger ist Mitarbeiterin der Vienna CityTax Steuerberater GmbH. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden Personalverrechnung sowie in der arbeitsrechtlichen und abgabenrechtlichen Beratung. Der Autor: Mag. Rainer Kraft ist PVP-Redakteur; Näheres zu seiner Person finden Sie unter: Personalverrechnung für die Praxis 11/2014 pvp.lexisnexis.at 301

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