2. welche konkreten Problemfälle ihr aktuell zu diesem Thema bekannt sind;
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- Jakob Glöckner
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Andreas Glück u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Verbraucherschutz bei Contracting-Modellen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Risiken und Unwägbarkeiten sie in der aus Vertragslaufzeiten und Ausfallrisiken resultierenden vertraglichen Komplexität von Contracting-Modellen, insbesondere für Kommunen, kleinere Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Privathaushalte, sieht; 2. welche konkreten Problemfälle ihr aktuell zu diesem Thema bekannt sind; 3. inwiefern sie die rechtlichen Unwägbarkeiten in Contracting-Verträgen als Hemmnis für das Contracting auf der Ebene von Wohnungseigentümergemeinschaften und privaten Eigenheimbesitzern betrachtet; 4. inwieweit sie im Zuge der Contracting-Offensive Baden-Württemberg die von der Arbeitsgruppe Privathaushalte empfohlene Handreichung über die wesentlichen juristischen Fallstricke von Contracting-Modellen herausgegeben 5. inwieweit sie im Zuge der Contracting-Offensive Baden-Württemberg die von der Arbeitsgruppe Privathaushalte empfohlenen Musterverträge erarbeitet bzw. für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und inwieweit auf diese Musterverträge in der Praxis zurückgegriffen wird (ggf. mit Angabe von Downloadzahlen oder ähnlichen Daten); 6. welche Regelungen diese Musterverträge gegebenenfalls zum Kündigungsrecht im Falle unbilliger Härten enthalten; 7. was sie darüber hinaus konkret getan hat, um die Contracting-Offensive Baden- Württemberg mit ausreichenden öffentlichen Beratungsangeboten zu flankieren; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 8. welche rechtlichen Möglichkeiten Contracting-Nehmern nach Vertragsabschluss offenstehen, wenn die Contractoren im Vergleich zum regulären Wärmemarkt deutlich überhöhte Energiepreise verlangen; 9. welche Erkenntnisse die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg über die Entwicklung von Energiepreisen innerhalb des Wärme-Contracting-Markts 10. welche Erkenntnisse sie über das Contracting-Modell zur Wärmeversorgung des Stuttgarter Terrot-Areals hat Glück, Dr. Bullinger, Dr. Goll, Dr. Timm Kern, Haußmann FDP/DVP Begründung Vor dem Hintergrund ihrer Contracting-Offensive auf dem Energiemarkt steht die grün-rote Landesregierung in der besonderen Verantwortung, unfairen Vertragsverhältnissen vorzubeugen. Insbesondere sollte seitens der Landesregierung davon abgesehen werden, die Ausweitung von hochkomplexen und aus Sicht von Laien kaum durchschaubaren Finanzierungsmodellen auf unzureichend informierte Kundengruppen politisch zu forcieren. Stellungnahme Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 Nr /7/1 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Risiken und Unwägbarkeiten sie in der aus Vertragslaufzeiten und Ausfallrisiken resultierenden vertraglichen Komplexität von Contracting-Modellen, insbesondere für Kommunen, kleinere Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Privathaushalte, sieht; 2. welche konkreten Problemfälle ihr aktuell zu diesem Thema bekannt sind; 3. inwiefern sie die rechtlichen Unwägbarkeiten in Contracting-Verträgen als Hemmnis für das Contracting auf der Ebene von Wohnungseigentümergemeinschaften und privaten Eigenheimbesitzern betrachtet; Im Rahmen der Arbeitsgruppenphase der Contracting-Offensive war die vertragliche Komplexität von Energie-Contracting-Verträgen eines der Hauptthemen. Betroffen sind hierbei die Zielgruppen Kommunen, kleine und mittlere Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Privathaushalte gleichermaßen. Ein Grund für die Komplexität der Verträge ist in der Besonderheit des Energie- Contracting zu finden, da hier verschiedene Dienstleistungen mit Lieferleistungen bzw. Bauleistungen zu einem Gesamtpaket zusammengeschnürt werden. Hinzu kommen zudem in der Regel vertragliche Regelungen bezüglich der Finanzierung der Gesamtmaßnahme bzw. von Teilmaßnahmen. Weiterhin unterscheiden sich die vertraglichen Regelungen noch wegen der verschiedenen Formen des Energie- Contractings. Je nachdem, ob Energieliefer-Contracting oder Energiespar-Contracting vereinbart werden, sind jeweils besondere Vertragsbestandteile erforderlich. 2
3 Arbeitsstand und Diskussionsergebnis der Contracting-Offensive ist, dass die Erarbeitung von Musterverträgen, d. h. eine Standardisierung bis in juristische Details nur bedingt möglich ist und daher empfohlen wird, Handreichungen mit Hinweisen zu den wesentlichen juristischen Fallstricken zur Verfügung zu stellen. Der Abschlussbericht der Contracting-Offensive mit den Ergebnissen hinsichtlich Geschäftsmodellen und Vertragsgestaltung sowie den von den einzelnen Arbeitsgruppen gefundenen fallgruppenspezifischen Erkenntnissen ist unter der folgenden Adresse verfügbar: contracting-offensive-bw/. 4. inwieweit sie im Zuge der Contracting-Offensive Baden-Württemberg die von der Arbeitsgruppe Privathaushalte empfohlene Handreichung über die wesentlichen juristischen Fallstricke von Contracting-Modellen herausgegeben 5. inwieweit sie im Zuge der Contracting-Offensive Baden-Württemberg die von der Arbeitsgruppe Privathaushalte empfohlenen Musterverträge erarbeitet bzw. für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und inwieweit auf diese Musterverträge in der Praxis zurückgegriffen wird (ggf. mit Angabe von Downloadzahlen oder ähnlichen Daten); 6. welche Regelungen diese Musterverträge gegebenenfalls zum Kündigungsrecht im Falle unbilliger Härten enthalten; Gegenstand der Arbeitsgruppenphase der Contracting-Offensive war die Analyse und Dokumentation der verschiedenen fallgruppenspezifischen Problemstellungen wie auch die Formulierung möglicher Lösungsansätze. Die weitergehende Bearbeitung und Umsetzung der ausgearbeiteten Lösungsansätze soll dem Kompetenzzentrum Contracting Baden-Württemberg zugewiesen werden. Die Einrichtung eines Kompetenzzentrums Contracting war ebenfalls eine der Empfehlungen aus der Contracting-Offensive. In der zweiten Jahreshälfte 2015 soll das Kompetenzzentrum Contracting bei der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) eingerichtet werden. Das Kompetenzzentrum Contracting soll unter anderem eine Kommunikations- und Qualifizierungsoffensive zum Energie-Contracting initiieren und hierbei auch geeignete Unterstützungsmaterialien entwickeln. Die im Rahmen der Contracting-Offensive gefundenen zielgruppenspezifischen Gesichtspunkte und Besonderheiten werden hierbei die Grundlage bilden. 7. was sie darüber hinaus konkret getan hat, um die Contracting-Offensive Baden-Württemberg mit ausreichenden öffentlichen Beratungsangeboten zu flankieren; Die Ministerien für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft setzen sich dafür ein, die individuelle Energieeinsparberatung für die Verbraucherinnen und Verbraucher flächendeckend auszubauen. Ein wichtiger Punkt ist hierbei die Kooperation der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg e. V. mit den regionalen Energieagenturen. Zum Portfolio der anbieterunabhängigen Energieeinsparberatung der Verbraucherzentrale gehören auch Fragen der energetischen Sanierung sowie der Steigerung der Energieeffizienz von Geräten. Grundsätzlich können Contracting-Angebote im Haushaltsbereich dabei helfen, Investitionshemmnisse abzubauen und Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dabei sollten die möglichen Einsparungen in fairen Anteilen zwischen den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Contracting-Anbietern aufgeteilt werden, damit eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten entsteht. Das Umweltministerium informiert über Contracting-Projekte in verschiedenen Broschüren, so zum Beispiel in den Broschüren Energieeffizienz in Gesundheitseinrichtungen, Energieeffizienz in Unternehmen oder KWK Gute Beispiele in der Praxis. Zudem wird demnächst eine Broschüre mit Best-Practice-Beispielen über erfolgreich umgesetzte Energie-Contracting-Projekte erscheinen, und damit eine Empfehlung aus der Contracting-Offensive umgesetzt. Weiterhin wird im Rahmen von verschiedenen Veranstaltungen des Umweltministeriums auf Energie-Contracting eingegangen (z. B. Energie aber wie?, Fachtagungen Energieeffizienz in Gesundheitseinrichtungen, KWK-Kongress in 3
4 Zusammenarbeit mit dem AK Dezent, Fachtagung Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden). Hinzuweisen ist des Weiteren auf den jährlich stattfindenden Contracting-Kongress der KEA, bei dem sich das Umweltministerium regelmäßig miteinbringt. Ergänzend zur speziellen Contracting-Beratung für die Projektentwicklung des Bundes bietet die Landesregierung in den Förderprogrammen Klimaschutz Plus und Energieeffizienzfinanzierung Mittelstand Unterstützung für die Energieberatung und Investitionen in Contracting-Projekte an. 8. welche rechtlichen Möglichkeiten Contracting-Nehmern nach Vertragsabschluss offenstehen, wenn die Contractoren im Vergleich zum regulären Wärmemarkt deutlich überhöhte Energiepreise verlangen; In den Fällen, in denen die Contracting-Nehmer aus der Gruppe der Gewerbetreibenden oder Vermieter größerer Mehrfamilienhäuser entstammen, darf angenommen werden, dass sie als Vertragspartner hinreichend beraten sind oder spezifische Erfahrungen in die Vertragsgestaltung einbringen und Kündigungsrechte sich vorbehalten können. Der Wärmelieferungspreis in der Zusammenschau mit dem gesamten Leistungspaket bei Abschluss des Vertrages ist in aller Regel Grundlage des Contractinggeschäfts selbst und bis auf Ausnahmen vom Contracting-Nehmer auf seine Üblichkeit gut einschätzbar. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ergeben sich üblicherweise erst bei späteren Preisänderungen. Contracting-Verträge enthalten in der Regel eine Preisänderungsklausel. Die Wirksamkeit der im Vertrag enthaltenen Preisänderungsklausel können Contracting-Nehmer anzweifeln und entsprechende juristische Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit einleiten. Weiter können Contracting-Nehmer bei bestimmten Vertragskonstellationen unter Berufung auf 315 BGB einer Preiserhöhung widersprechen, indem sie die Angemessenheit der Preiskalkulation anzweifeln und so gegebenenfalls eine gerichtliche Billigkeitskontrolle initiieren. Bei Beistell- und Vollversorgungslösungen mit vereinbarter längerfristiger Wärmelieferung finden vielfach die Bestimmungen der Fernwärmeverordnung (AVB- FernwärmeV) Anwendung, es sei denn, dass Industrieunternehmen beteiligt sind oder die vertraglichen Regelungen keinen allgemeinen Geschäftsbedingungscharakter aufweisen. Sofern die Fernwärmeverordnung zur Anwendung kommt, müssen Preisänderungsklauseln gem. 24 AVBFernwärmeV u. a. so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen zudem die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Anders als im Bereich der Strom- und Gasversorgung ( 111 a, 111 b Energiewirtschaftsgesetz) gibt es im Bereich der Wärmelieferung keine gesetzlichen Vorgaben für Verbraucherbeschwerden und zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die Möglichkeiten für Contracting-Nehmer, gegen strittige Preiserhöhungen vorzugehen, sind daher nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. unzureichend. Für Wohnungsmieter relevant ist noch, dass sich bei einer Übergabe der Heizung an einen Contractor bei einem bestehenden Mietverhältnis eine Preisänderung für die Wärmelieferung nach 556 c BGB richtet, d. h. die Höhe der Heizkosten darf für die Mieter nicht das bisherige Niveau überschreiten. 9. welche Erkenntnisse die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg über die Entwicklung von Energiepreisen innerhalb des Wärme-Contracting-Markts Der Energiekartellbehörde Baden-Württemberg liegen zur Entwicklung von Energiepreisen innerhalb des Wärme-Contracting-Markts keine Erkenntnisse vor. 4
5 10. welche Erkenntnisse sie über das Contracting-Modell zur Wärmeversorgung des Stuttgarter Terrot-Areals hat. Der Landesregierung liegen über das Contracting-Modell zur Wärmeversorgung des Stuttgarter Terrot-Areals keine Erkenntnisse vor. In Vertretung Lück Ministerialdirigentin 5
1. welcher durchschnittliche Zinssatz in den Jahren 2006, 2007 und 2008 für die Kreditmarktschulden des Landes insgesamt zu zahlen war;
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