Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

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1 F. Schadensersatz statt der Leistung I. Allgemeines Fälle, in denen Verzögerungsschaden nicht ausreicht Gläubiger kann sich vom Erfüllungsanspruch lösen II. Voraussetzungen 1. Überblick Nichterbringung einer fälligen Leistung Voraussetzungen des 280 I BGB Fristsetzung 2. Wirksamer Anspruch Schuldverhältnis, das Anspruch auf Leistung begründet Bei Unmöglichkeit sind die Regeln der 280, 283 vorrangig 3. Fälligkeit des Anspruchs, 271

2 4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Ungeschriebenes TB-Merkmal 5. Nichtleistung Überhaupt keine oder nur teilweise Erbringung der Leistung Maßgeblich: vertraglich geschuldetes Gesamtverhalten 6. Fristsetzung a) Allgemeines Recht zur zweiten Andienung Angemessenheit Nach Fälligkeit b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB Ernsthafte, endgültige Verweigerung Besondere Umstände

3 7. Abmahnung, 281 Abs. 3 BGB Wenn nach Art der Pflichtverletzung keine Fristsetzung in Betracht kommt Unterlassungspflichten 8. Vertretenmüssen 276 ff BGB Verantwortlichkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist G. Rechtsfolgen Wahlrecht des Gläubigers, 281 IV Bei Mangelleistung nur Schadensersatz für mangelhaften Teil Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur unter den Voraussetzungen des 281 I 2 oder 3 BGB

4 44 Der Gläubigerverzug A. Überblick Annahmeverzug, geregelt in BGB Bei Unterlassen der Annahme oder einer Mitwirkungspflicht i.d.r. keine Pflicht- sondern eine Obliegenheitsverletzung B. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs I. Erfüllbarkeit der möglichen Leistung Berechtigung und Möglichkeit zur Leistung durch den Schuldner Ankündigung bei unbestimmter Leistungszeit, 299 BGB II. Ordnungsgemäßes Angebot Regelfall: tatsächliches Angebot, 294 BGB Möglichkeit eines wörtliches Angebotes unter den Voraussetzungen des 295 BGB

5 III. Nichtannahme des Angebots Nichtannahme Nichtvornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung Verschulden unerheblich Zug-um-Zug Leistungen: 298 BGB C. Rechtsfolgen I. Fortbestand der Leistungspflicht und Haftungsmilderung Fortbestand der Leistungspflicht Haftungsprivileg gemäß 300 I BGB II. Übergang der Preis- und Leistungsgefahr, 300 II BGB Gilt nur für Gattungsschuld und Geldschuld Vor Konkretisierung, 243 II BGB (i.d.r. aber bereits eingetreten) Gegenleistungsgefahr, 326 II 1 2. Alt BGB

6 III. Ersatz von Mehraufwendungen und weitere Rechtsfolgen Mehraufwendungen in Folge des erfolglosen Angebots, 304 BGB Kaufmann kann von Schuldner übliche Lagerkosten verlangen Schuldner wird von Verzinsung befreit, 301 BGB Herausgabe von Nutzungen nur eingeschränkt, 302 BGB bei unbeweglichen Sachen Recht auf Besitzaufgabe, 303 BGB

7 45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten für Schuldner und Gläubiger begründen Schutzgüter o o Rechte isd 823 I BGB reines Vermögen sonstige Interessen (insb. Dispositionsfreiheit) Umfang bestimmt sich nach Inhalt des Schuldverhältnisses Einwirkungsmöglichkeit auf Rechtsgüter der Gegenseite Zumutbarkeit der Schutzpflichten Grad des wünschenswerten Vertrauens in der Beziehung

8 C. Fallgruppen der Rücksichtnahme-/Schutzpflichten Schutz-, Fürsorge-, und Obhutspflichten Aufklärungs-, Anzeige-, Warn- und Beratungspflichten Leistungstreuepflichten Sonderfall: Mitwirkungspflicht Hauptanwendungsfall: genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte D. Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/Schutzpflichtverletzungen I. Einfacher Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB 1. Allgemeines Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen SE neben dem Leistungsanspruch 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB: Verzögerungsschaden Folgen richten sich nach 249 ff. BGB

9 2. Voraussetzungen a. Schuldverhältnis b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen d. Exkurs: 278 bei Einschaltung einer Hilfsperson Schuldner muss sich deren Verschulden anrechnen lassen Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit Verschulden e. Schaden kausaler Schaden Ersatz des negativen Interesses

10 II. Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB 1. Allgemeines auch bei Verletzung einer nichleistungsbezogenen Nebenpflicht i.s.d. 241 Abs. 2 BGB schwerwiegende Pflichtverletzung Treu und Glauben 2. Voraussetzungen Schuldverhältnis/Pflichtverletzung/Vertretenmüssen Unzumutbarkeitskriterien o Intensität der Pflichtverletzung o Verschuldensform (zb Vorsatz) o Häufigkeit der Pflichtverletzung kausaler ersatzfähiger Schaden Rechtsfolge: Gläubiger kann Geldersatz statt Leistung verlangen

11 III. Systematisierung der Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/ Schutzpflichtverletzungen I. Schuldverhältnis Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB II. Pflichtverletzung Im Rahmen des hier erläuterten Bereichs ist die Vorschrift des 241 Abs. 2 BGB relevant. Sie bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Rücksichtnahme-/Schutzpflichten. III. Vertretenmüssen IV. Unzumutbarkeit!Kriterien zur Bestimmung der Unzumutbarkeit: Intensität der Pflichtverletzung Häufigkeit der Pflichtverletzung Verschuldensform V. Ersatzfähiger Schaden

12 46 Die Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.) A. Allgemeines Erfassung der Verletzung vorvertraglicher Pflichten Begründer: Rudolf von Jhering Mängel im Deliktsrecht Inanspruchnahme und Gewährung persönlichen Vertrauens Kompensation erhöhter Einwirkungsmöglichkeit B. Voraussetzungen I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses 1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 311 II Nr. 1 BGB Keine Willenserklärungen Kommunikation zwischen den Parteien

13 II. 2. Anbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten, 311 II Nr. 2 BGB Umfassendste Form der c.i.c. a. Anbahnung Weite Auslegung Anwendungsbeispiele Exkurs: 241a BGB schließt c.i.c. grundsätzlich aus b. Einwirkungsmöglichkeiten Keine hohen Anforderungen 3. Ähnliche geschäftliche Kontakte, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB Auffangtatbestand Pflichtverletzung! Wichtiges Praxisbeispiel: Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. (strspr BGH NJW 2001, 2163, 2164; NJW 2013, 1807 Rn 8) III. Vertretenmüssen IV. Schaden äquivalent (conditio sine qua non-formel) und adäquat kausal

14 Schadensersatzhaftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlung nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Schuldverhältnisse mit Rücksichtnahme-/Schutzpflichten i.s.v. 241 Abs. 2 BGB 1. FG: Aufnahme von Vertragsverhandlungen 2. FG: Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten 3. FG: Ähnliche geschäftliche Kontakte II. Pflichtverletzung 241 Abs. 2 BGB bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Nebenpflichten III. Vertretenmüssen IV. Schaden

15 47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen, die nicht Vertragspartei sind Vertrauensverhältnis, das den Vertragsschluss beeinflusst Rechtsfolge: Schadensersatz, 280 I BGB C. Fallgruppen I. Überblick S. 2: Besonderes Maß an Vertrauen " Beeinflussung des Vertragsschlusses S. 1: unmittelbares, eigenes Interesse am Vertrag (procurator in rem suam) Haftung des Dritten grds. nicht weiter als die des Geschäftsherrn

16 II. Eigenhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (S. 2) Hinweis des Dritten auf seine besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit zusätzliche besondere Gewähr für Gelingen des Geschäfts Garant für die Vertragsdurchführung III. Sachwalterhaftung (S. 2) besondere Sachkunde und Neutralität des Sachwalters dadurch besonderes Vertrauen Gewähr für Durchführung IV. Gesellschaftergeschäftsführer (S. 1) hat ein starkes Eigeninteresse an den Geschäften der Gesellschaft wegen 13 II GmbHG Eigenhaftung nur in Ausnahmefällen

17 V. Gebrauchtwagenhändler (S. 1) tritt als Vermittler auf (Agenturgeschäft) Vertreter in eigener Sache, falls er die wirtschaftlichen Vorteile und Risiken trägt haftet für eigenes Verschulden nach 280 I, 311 III 1, 241 II VI. Prospekthaftung (S. 2 oder S. 1) Finanzprodukte des grauen Kapitalmarktes Haftung der Prospektverantwortlichen (Gründer, Veranstalter, Hintermänner) Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten Prospekte meist einzige Informationsquelle für Kapitalanlage Haftung für typisiertes Vertrauen

18 Schadensersatzhaftung eines Dritten nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses 1. Fallgruppe: Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, 311 Abs. 3 S. 2 BGB 2. Fallgruppe: Fälle vorvertraglicher Dritthaftung gemäß 311 Abs. 3 S. 1 BGB a) Eigenhaftung wegen besonderen Eigeninteresses b) Prospekthaftung II. Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen IV. Schaden

19 48 Rücktritt bei Leistungsstörungen A. Systematik Rückgängigmachung eines Vertrages Erklärung Abgrenzung von anderen Gestaltungsrechten durch Auslegung o Anfechtung o Kündigung o Aufhebungsvertrag o Widerruf B. Voraussetzungen / Rechtsfolgen I. Allgemeines Rücktrittserklärung, 349 BGB Rücktrittsgrund, 323 ff BGB Rechtsfolge: Rückgewähr der Leistungen, 346 ff

20 II. Die einzelnen Rücktrittsgründe 1. Rücktritt nach 323 BGB (wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung) Vorliegen eines Vertrages Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht Frist zur Nacherfüllung Teilleistung oder Schlechtleistung Entbehrlichkeit der Fristsetzung o 323 II Nr. 1: Ernsthafte und endgültige Verweigerung o 323 II Nr. 2: Relatives Fixgeschäft o 323 II Nr. 3: Besondere Umstände (Auffangtatbestand) Ggf. Interessenfortfall / Erheblichkeit der Pflichtverletzung o 323 V 1 (Teilleistung): Kein Interesse an der Teilleistung o 323 V 2 (Schlechtleistung): Unerheblichkeit der Pflichtverletzung Kein Ausschluss gemäß 323 VI BGB oder 218 I 1 BGB

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