Stadt Wunstorf. Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung WUNSTORF. Region Hannover. OS Wunstorf. Vereinfachtes Verfahren
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- Clemens Althaus
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1 Stadt Wunstorf Abschrift Region Hannover OS Wunstorf Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung Vereinfachtes Verfahren Begründung WUNSTORF
2 Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung, OS Wunstorf Vereinfachtes Verfahren Inhalt Seite 1 Lage des Plangebietes Räumlicher Geltungsbereich Lage des Plangebietes Eigentumsverhältnisse Planungsrechtliche Situation Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan Bebauungspläne Veranlassung und Ziel der Planung Anlass Entwicklungsziele Verfahren Bestandsbeschreibung Städtebau Verkehr Entwässerung Naturhaushalt Immissionsschutz Bodenverhältnisse Planinhalte Planungsrechtliche Festsetzungen Städtebauliche Kenndaten Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Kosten und Finanzierung... 7
3 1 Lage des Plangebietes 1.1 Räumlicher Geltungsbereich Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße wird eine textliche Festsetzung ergänzt, von der die Gewerbegebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Ursprungsbebauungsplans betroffen sind, die nicht mit dem Index C gekennzeichnet sind und in denen gem. 8 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind (siehe Abb. 1). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße wird im Rahmen der 2. Änderung beibehalten, schließt am nördlichen Rand die Adolph-Brosang-Straße mit ein und wird im Osten bzw. Südosten von der Industriestraße begrenzt; im Süden und Südwesten stößt das Plangebiet an die Munzeler Straße. Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße sowie die von der 2. Änderung betroffenen Flächen 1.2 Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Südosten der Kernstadt Wunstorf innerhalb eines bereits überwiegend gewerblich genutzten Areals südlich der Bahntrasse Nienburg / Minden Hannover sowie der Bundesstraße Eigentumsverhältnisse Die Flächen des Geltungsbereiches befinden sich mehrheitlich in Privatbesitz und sind überwiegend bebaut. Darüber hinaus gibt es noch einzelne unbebaute Grundstücke. In den Geltungsbereich eingeschlossen sind außerdem öffentliche Grünflächen sowie Verkehrsflächen. 2
4 2 Planungsrechtliche Situation 2.1 Landes- und Regionalplanung Wunstorf ist im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen als Mittelzentrum festgelegt, in dem zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln sind. Im Regionalen Raumordnungsprogramm der Region Hannover wird die Festlegung als Mittelzentrum übernommen; der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung entspricht dem des Ursprungsbebauungsplans und ist als vorhandener bauleitplanerisch gesicherter Siedlungsbereich sowie als zentralörtlicher Standort / zentralörtlicher Ergänzungsbereich festgelegt. 2.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Wunstorf ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße aus den übergeordneten Planungen abgeleitet und als gewerbliche Baufläche sowie als Sondergebiet mit der Nutzung Großflächiger Einzelhandel dargestellt. Ein weiterer Bereich wurde aufgrund einer 1. Änderung des Bebauungsplans im Zuge der Berichtigung angepasst und ist als Fläche für den Gemeinbedarf (Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) dargestellt. 2.3 Bebauungspläne Im überwiegenden Geltungsbereich des seit 2003 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße sind Gewerbegebiete festgesetzt; im östlichen Bereich befindet sich ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel. Des Weiteren liegen innerhalb des Geltungsbereiches sowohl Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung als auch Flächen für Versorgungsanlagen und für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie Grünflächen. Im Rahmen einer 1. Änderung wurde 2012 ein Gewerbegebiet im Nordwesten als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte festgesetzt. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße wird lediglich eine textliche Festsetzung ergänzt. Die bestehenden Festsetzungen bleiben weiterhin rechtskräftig. 3 Veranlassung und Ziel der Planung 3.1 Anlass Mit dem seit Juli 2003 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße wird die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Gewerbe-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen geschaffen. Darüber hinaus bildet der Plan die Grundlage für die Erweiterung nördlich angrenzender Park-and- Ride-Flächen sowie seit der 1. Änderung für die Errichtung einer Kindertagesstätte. 3
5 Um dem Schutzanspruch der westlich und südwestlich angrenzenden Wohnnutzung gerecht zu werden, erfolgt in dem Bebauungsplan eine räumliche Differenzierung der maximal zulässigen Lärmemissionen. So dürfen innerhalb eines 75 m breiten Korridors entlang der Munzeler Straße die flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags 55 db(a)/m² und nachts von 40 db(a)/m² durch die dort ansässigen Betriebe und Anlagen nicht überschritten werden. Im übrigen Bereich liegen die entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel bei tags 62 db(a)/m² und nachts bei 47 db(a)/m². Vergnügungsstätten, die häufig eine nennenswerte Frequentierung auch während der Nachtstunden ab Uhr aufweisen, sind daher in Gewerbegebieten außerhalb des Bereiches mit den höheren zulässigen Schallleistungspegeln nicht zulässig. Um auch dem Milieuschutz der an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiete Rechnung zu tragen, sind Vergnügungsstätten darüber hinaus auch nur in Teilbereichen innerhalb des Bereiches mit den höheren Schallleistungspegeln gem. 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Laut 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können in Gewerbegebieten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem hinsichtlich Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind. Im bestehenden Bebauungsplan ist eine derartige Nutzung bisher nicht explizit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wurden bereits mehrere Anfragen hinsichtlich der Möglichkeit zum Bau entsprechender Wohnungen an die Stadt Wunstorf gerichtet. Diese bezogen sich insbesondere auf den Bereich, in dem Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig und in dem auch bereits zwei Spielhallen und ein Bowling- Center ansässig sind. Mit der differenzierten ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten wird dieser Nutzungsart Raum geschaffen und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Umgebung vermieden. Eine auch nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in diesen Bereichen steht dieser Zielstellung entgegen. Auch bei Betriebswohnungen müssen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit gewährleistet werden. Hier besteht ein konkretes Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit Vergnügungsstätten, deren Betrieb sich in der Regel auch über die Nachtstunden ab Uhr erstreckt und insbesondere durch an- und abfahrende Fahrzeuge sowie ankommende und die Nutzung verlassende Personen gekennzeichnet ist. So kann z.b. bei einem Bowling- Center, das sich bereits im Plangebiet befindet, ein gewisses Störpotential durch Besuchergruppen auftreten, das mit betrieblicher Wohnnutzung nicht vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund soll durch die Ergänzung einer textlichen Festsetzung in dem Bereich, in dem Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzung ausgeschlossen werden. In den Gewerbegebieten, in denen Vergnügungsstätten nicht zulässig sind, soll eine betriebliche Wohnnutzung weiterhin im Rahmen einer individuellen Einzelfallbetrachtung ausnahmsweise ermöglicht werden können. Somit wird einerseits ein besonderes Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit den Vergnügungsstätten ausgeräumt und gleichzeitig werden innerhalb des Plangebiets attraktive Gewerbeflächen erhalten, die Betrieben ausnahmsweise auch die Angliederung einer Wohnnutzung ermöglichen. 4
6 3.2 Entwicklungsziele Mit dem Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung soll nach 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNVO durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzungen gem. 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für die Bereiche ausgeschlossen werden, in denen Vergnügungsstätten gem. 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Ziel ist, Konflikte zwischen Wohnnutzung und Vergnügungsstätten sowie Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten für bereits ansässige und zukünftige derartige Betriebe zu vermeiden und den Standort vor dem Hintergrund einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung als attraktiven Gewerbestandort zu erhalten. 3.3 Verfahren Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße wird eine textliche Festsetzung ergänzt, nach der für Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplans die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen gem. 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen ist. Damit wird der angestrebte Charakter des Gewerbegebietes unterstrichen und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Somit kann das Bauleitplanverfahren im vereinfachten Verfahren gem. 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Mit dem Verfahren zur 2.Änderung des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. 4 Bestandsbeschreibung 4.1 Städtebau Der von der 2. Änderung betroffene Bereich innerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße ist geprägt durch verschiedene gewerbliche dienstleistungs- und freizeitbezogene Nutzungen wie u.a. Spielhallen, ein Bowling-Center, einen Kfz-Service, ein Sport- und Wellnesscenter, einen Möbelmarkt eine Versicherung sowie eine Ergotherapie-Praxis. Die Bebauung ist überwiegend zweigeschossig. 4.2 Verkehr Wunstorf ist mit zwei Anbindungen an die Bundesautobahn A2, den in Ost-Westbzw. Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen 441 und 442 sowie aufgrund der Lage im Gleisdreieck der Bahnverbindungen Hannover-Minden und Hannover- Nienburg und schließlich aufgrund des 3 km südlich der Stadt verlaufenden Mittellandkanals sehr gut verkehrlich angebunden. Das Plangebiet ist über die Industriestraße und die Kolenfelder Straße (L 392) an das klassifizierte Straßennetz angeschlossen. Die interne Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Portlandstraße. Über die B 441 sowie zwei Anschlussstellen an die Bundesautobahn A2 in ca. 3,5 km südlicher und ca. 4,5 km östlicher Entfernung ist eine sehr gute Anbindung an das regionale und überregionale Straßennetz sichergestellt. 5
7 4.3 Entwässerung Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über Schmutzwasserkanäle in den Erschließungsstraßen, die an zwei Schmutzwassersammler im östlichen und westlichen Teil der Adolph-Brosang-Straße angeschlossen sind. Das Regenwasser wird über Kanäle und Gräben einer zentralen Versickerungsfläche entlang der Munzeler Straße zugeführt. 4.4 Naturhaushalt Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße ergeben sich keine Auswirkungen auf den Naturhaushalt. 4.5 Immissionsschutz Um dem Schutzanspruch der westlich und südwestlich angrenzenden Wohnnutzung gerecht zu werden, erfolgt bereits im Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße eine räumliche Differenzierung der maximal zulässigen Lärmemissionen. So dürfen innerhalb eines 75 m breiten Streifens entlang der Munzeler Straße die flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags 55 db(a)/m² und nachts von 40 db(a)/m² durch die dort ansässigen Betriebe und Anlagen nicht überschritten werden. Im übrigen Bereich liegen die entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel bei tags 62 db(a)/m² und nachts bei 47 db(a)/m². 4.6 Bodenverhältnisse Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße, die von der 2. Änderung betroffen sind, sind teilweise als Bereiche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Diese Belastungen resultierten von dem früher in diesem Bereich ansässigen Zementwerk. Im Rahmen des damaligen Bauleitplanverfahrens wurde ein Sanierungsplan erarbeitet, der detaillierte Maßnahmen enthält, nach deren Durchführung die geplanten Nutzungen auf den Flächen möglich sind. Dazu gehört insbesondere ein Bodenaustausch in einer Tiefe von 1 m, um den Kontakt Boden- Mensch zu unterbinden. Die Sanierungsmaßnahmen sind bereits erfolgt, so dass das Thema Bodenverunreinigungen/Altlasten im Rahmen der 2. Änderung des o.g. Bebauungsplans keine Relevanz entfaltet. 5 Planinhalte 5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr Gewerbegebiet Industriestraße bleiben weiterhin rechtskräftig und werden im Rahmen der 2. Änderung im vereinfachten Verfahren durch eine textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gem. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO unter Punkt 1.2 Nutzungsbeschränkungen ergänzt. Danach sind in den Gewerbegebieten, die nicht mit dem Index C versehen sind und in denen gemäß 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, die gemäß 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig. 6
8 6 Städtebauliche Kenndaten Die städtebaulichen Kenndaten bleiben gegenüber den bestehenden Bebauungsplänen Nr Gewerbegebiet Industriestraße sowie Nr Gewerbegebiet Industriestraße 1. Änderung unverändert. Der von der 2. Änderung betroffene Bereich umfasst Gewerbegebiete mit einer Fläche von insgesamt m². 7 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung trifft keine von der Ursprungsplanung abweichenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, so dass die im Bebauungsplan Nr Gewerbegebiet Industriestraße getroffenen Festsetzungen weiterhin rechtskräftig sind. Diese entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (gewerbliche Bauflächen). 8 Kosten und Finanzierung Durch die Planung entstehen der Stadt Wunstorf keine Kosten. Wunstorf, Stadt Wunstorf Der Bürgermeister Fachbereich Stadtplanung Im Auftrag Andreas Wilkening 7
9 Der Entwurf der Begründung hat zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr Gewerbegebiet Industriestraße 2. Änderung OS Wunstorf in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. Diese Begründung wurde vom Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am als Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Wunstorf, 24. März 2015 STADT WUNSTORF Rolf-Axel Eberhardt Bürgermeister
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