Bebauungsplan Steupberg in Cleebronn

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1 Bebauungsplan Steupberg in Cleebronn Faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes Teilaspekt des Plangebiets in Cleebronn Tübingen Auftraggeber: Umweltplanung Dr. Münzing Neubrunnenstraße Flein Auftragnehmer: Stauss & Turni Gutachterbüro für faunistische Untersuchungen Vor dem Kreuzberg Tübingen Dr. Michael Stauss Dipl.-Biol. Jochen Blank

2 1 Rechtliche Grundlagen Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. IA. 2542], das seit 01. März 2010 in Kraft ist) ist der Artenschutz in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten). Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind (vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1): Gemäß 44 ist es nach Absatz 1 verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

3 Abbildung 1 Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2010) Einige zentrale Begriffe des BNatSchG sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden, so dass eine fachliche Interpretation und Definition der fraglichen Begrifflichkeiten zur Bewertung der rechtlichen Konsequenzen erforderlich wird. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten im vorliegenden Fachgutachten orientiert sich an den in der Fachliteratur vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen (z. B. GUIDANCE DOCUMENT 2007, Kiel 2007, LANA 2009). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen des B-Planes Steupberg eine Wohnbebauung in Cleebronn geplant. Durch das Vorhaben sind möglicherweise Eingriffe in Lebens- 1

4 räume artenschutzrechtlich relevanter Tierarten verbunden, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten sind. Aufgrund des vorhandenen Habitatpotenzials sind vertiefte Untersuchungen für die Artengruppe der Vögel, Fledermäuse und Reptilien im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung notwendig. 2 Untersuchungsgebiet Das Plangebiet befindet sich im Norden von Cleebronn zwischen der Steupbergstraße und der Strombergstraße in Ortsrandlage mit einer Flächengröße von ca. 4 ha (Abb. 2). Der überwiegende Teil der Fläche wird als Weinberg genutzt. Randlich sind Kleingärten mit Obstbäumen und Heckenbeständen vorhanden. Abbildung 2 Plangebiet für den B-Plan Steupberg Cleebronn. 2

5 3 Avifaunistische Untersuchungen 3.1 Datenerhebung und Methoden Für die Erfassung der Vogelarten wurden 7 Begehungen im Zeitraum April bis Juli 2016 durchgeführt (04.04., , , , , und ). Die Kartierungen erfolgten während der frühen Morgen- und Vormittagsstunden bzw. in den Abendstunden bei günstigen Witterungsbedingungen. Alle visuell oder akustisch registrierten Vögel wurden in eine Gebietskarte eingetragen und der Status der Vogelarten durch die jeweiligen Aktivitätsformen protokolliert (Südbeck et al. 2005). Aus diesen Daten wurde für jede Art ein Gebietsstatus festgelegt. 3.2 Ergebnisse Im Plangebiet und dem angrenzenden Kontaktlebensraum wurden insgesamt 21 Vogelarten nachgewiesen. Eine Gesamtartenliste der im Gebiet nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zum Status, Bestandstrend in Baden-Württemberg, rechtlichen Schutzstatus und zur Gilde (Neststandorte) ist in Tabelle 1 dargestellt. Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt. Als Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz gelten: Arten der landes- oder bundesweiten Roten Liste (einschließlich Vorwarnliste) Arten, die nach Bundesnaturschutzgesetz bzw. Bundesartenschutzverordnung als streng geschützt eingestuft sind Arten eines Anhangs der EU-Vogelschutzrichtlinie Für 10 Vogelarten liegen ausreichende Hinweise auf ein Brutvorkommen im Plangebiet vor. Brutvogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung sind Feldsperling und Goldammer als Arten der landesweiten Vorwarnliste (Tab. 1). Die Bestände dieser Arten sind landesweit im Zeitraum von 1985 bis 2009 um mehr als 20% zurückgegangen, aber aktuell noch nicht gefährdet (Bauer et al. 2016). Die Revierzentren dieser Arten sind in Abbildung 3 dargestellt. Der landesweit stark gefährdete Bluthänfling (RL 2) ist mit einem Brutpaar vertreten (Tab. 1, Abb. 3). In einem Obstbaum im östlichen Gebietsteil konnte der Star als Brutvogel nachgewiesen werden (Abb. 3). Der Star ist landesweit nicht gefährdet, bundesweit wird die Art jedoch als gefährdet eingestuft (Tab. 1). 3

6 Von den ubiquitären Vogelarten wurden im Plangebiet Einzelreviere von Amsel, Blaumeise, Buchfink, Hausrotschwanz, Mönchsgrasmücke und Rotkehlchen festgestellt (Tab. 1, Abb. 3). Buntspecht, Elster, Girlitz, Grünfink, Haussperling, Kohlmeise, Mäusebussard, Rabenkrähe, Rotmilan, Stieglitz und Turmfalke nutzten das Plangebiet ausschließlich zur Nahrungssuche (Tab. 1). Tabelle 1 Liste der nachgewiesenen Vogelarten für das Plangebiet (PG) und den angrenzenden Kontaktlebensraum. Artenschutzrechtlich hervorgehobene Brutvogelarten sind grau hinterlegt. Art Abk Status Status Gilde Trend Rote Liste Rechtlicher Schutz PG Kontakt in B.-W. B.-W. D EU-VSR BNatSchG Amsel A B zw +1 b Blaumeise Bm B h +1 b Bluthänfling Hä B zw b Buchfink B B zw -1 b Buntspecht Bs N h 0 b Elster E N zw +1 b Feldsperling Fe B h -1 V V b Girlitz Gi N B zw -1 b Goldammer G B b/zw -1 V V b Grünfink Gf N zw 0 b Hausrotschwanz Hr B g 0 b Haussperling H N g -1 V V b Kohlmeise K N B h 0 b Mäusebussard Mb N zw 0 s Mönchsgrasmücke Mg B zw +1 b Rabenkrähe Rk N zw 0 b Rotkehlchen R B b 0 b Rotmilan Rm N zw +1 V I s Star S B h 0 3 b Stieglitz Sti N B zw -1 b Turmfalke Tf N f,g,zw 0 V s Erläuterungen: Status: B Brutvogel Abk. Abkürzungen der Artnamen N Nahrungsgast Rote Liste D Gefährdungsstatus Deutschland (Grüneberg et al. 2015) Rote Liste B.-W. Gefährdungsstatus Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet Gilde: b Bodenbrüter V Vorwarnliste f Felsbrüter nicht gefährdet g Gebäudebrüter EU-VSR EU-Vogelschutzrichtlinie h/n Halbhöhlen-/ I in Anhang I gelistet Nischenbrüter nicht in Anhang I gelistet h Höhlenbrüter BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz r/s Röhricht-/ b besonders geschützt Staudenbrüter s streng geschützt zw Zweigbrüter Trend in B.-W. Bestandsentwicklung (Bauer et al. 2016) +2 Bestandszunahme > 50 % +1 Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 Bestandsveränderung nicht erkennbar oder < 20 % -1 Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 Bestandsabnahme > 50 % 4

7 Abbildung 3 Revierzentren der Brutvogelarten im Plangebiet (rot umrandet) und angrenzendem Kontaktlebensraum. Artenschutzrechtlich hervorgehobene Vogelarten sind Bluthänfling (Hä), Feldsperling (Fe), Goldammer (G) und Star (S). Abkürzungen der Artnamen siehe Tabelle Wirkungsprognosen und Ermittlung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG Alle europäischen Vogelarten sind europarechtlich geschützt und unterliegen den Regelungen des 44 BNatSchG. Die Ermittlung der Verbotstatbestände nach 44 (1) in Verbindung mit Abs. 5 erfolgt unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder Ausgleichmaßnahmen. Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des 44 BNatSchG, unter der Voraussetzung, dass sie keinen essenziellen Habitatbestandteil darstellen. 5

8 3.3.1 Verbot nach 44 (1) 1 BNatSchG Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wirkungsprognose Durch die Baufeldbereinigung (Gehölzrodungen und Abriss von Gartenhäusern) während der Brut- und Aufzuchtszeit der vorgefundenen Vogelarten, können unbeabsichtigt auch Vögel und ihre Entwicklungsstadien (Eier, Nestlinge) getötet oder zerstört werden. Damit wäre der Verbotstatbestand nach 44 (1) 1 BNatSchG erfüllt. Das Eintreten des Verbotstatbestands lässt sich vermeiden, indem die Baufeldbereinigung außerhalb der Brutzeiten, in den Herbst- und Wintermonaten (Oktober bis Februar) durchgeführt wird. Adulte Tiere können aufgrund ihrer Mobilität flüchten. Die Verbotstatbestände des 44 (1) 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erfüllt Verbot nach 44 (1) 2 BNatSchG Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Wirkungsprognose Für die im angrenzenden Kontaktlebensraum nachgewiesenen Brutvögel ergeben sich sowohl während der Bauausführung als auch nach Fertigstellung der Wohngebäude dauerhafte Störungen durch Lärm und visuelle Effekte (z. B. Baustellenverkehr, Bautätigkeiten, Verkehrslärm, anthropogene Nutzung), die den Reproduktionserfolg mindern bzw. Vergrämungseffekte entfalten können. Bewertung Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist dann zu prognostizieren, wenn sich als Folge der Störung die Populationsgröße oder der Reproduktionserfolg entscheidend und nachhaltig verringert. 6

9 Für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden häufigen Arten, die regelmäßig auch Siedlungsbereiche als Brutlebensraum nutzen, ist von einer relativ großen Toleranz gegenüber solchen Störungen auszugehen. Störungen stellen somit für in ihren Beständen nicht gefährdete Arten keinen relevanten Wirkfaktor dar (Trautner & Jooss 2008). In ihrer Dimension sind die Störungen nicht geeignet, die Erhaltungszustände der lokalen Populationen der nachgewiesenen Brutvogelarten zu verschlechtern. So sind die Zweigbrüter (z. B. Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke), die Höhlenbrüter (z. B. Blaumeise, Feldsperling, Kohlmeise, Star) und die Gebäudebrüter (Hausrotschwanz, Haussperling) in Baden-Württemberg weit verbreitet, nicht gefährdet und kommen lokal in teilweise individuenreichen Populationen vor. Da die zu erwartenden Beeinträchtigungen keine Verschlechterung der Erhaltungszustände bewirken, führen sie nicht zu einer erheblichen Störung im Sinne von 44 (1) 2 BNatSchG, so dass der Verbotstatbestand nicht erfüllt wird Verbot nach 44 (1) 3 BNatSchG Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wirkungsprognose Durch die Rodung von Gehölzen und den Abriss von Gartenhäusern werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die im Gebiet nachgewiesenen Höhlenbrüter, Gebäudebrüter und Zweigbrüter zerstört. Bewertung In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 3 BNatSchG können grundsätzlich CEF-Maßnahmen im Vorgriff auf das Bauvorhaben durchgeführt werden. 7

10 Ubiquitäre Arten Die im Plangebiet vorkommenden ubiquitären Vogelarten (z. B. Amsel, Buchfink, Hausrotschwanz, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen) sind hinsichtlich ihrer Habitatansprüche wenig spezialisiert, derzeit noch weit verbreitet und nicht gefährdet. Auf Grund der Betroffenheit von nur einzelnen Revieren der nachgewiesenen Arten kann davon ausgegangen werden, dass diese in der näheren Umgebung ausreichend adäquate und unbesetzte Ersatzhabitate finden können. Hierbei wird auch die Nähe zu durchgrünten Wohngebieten berücksichtigt. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang für diese Arten gewahrt. Dies gilt entsprechend für Feldsperling und Star als Arten der Vorwarnliste. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im angrenzenden Kontaktlebensraum vorgefundenen Arten werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und können auch nach Fertigstellung der Wohngebäude weiterhin genutzt werden. Die Verbotstatbestände des 44 (1) 3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt. Bluthänfling, Goldammer Durch das Vorhaben wird jeweils eine Fortpflanzungsstätte des Bluthänflings und der Goldammer in Anspruch genommen. Außerdem gehen Nahrungsflächen durch die Bebauung verloren. Der Bluthänfling brütet überwiegend in dichten Hecken und Büschen von Laub- und Nadelhölzern. Die Nahrung besteht aus Sämereien aller Reifestadien verschiedenster krautiger Pflanzen. Besonders wichtig für den Bluthänfling sind dabei Staudenflächen, die über ihre Samenreife hinweg stehen bleiben. Er besiedelt daher insbesondere die heckenreiche Agrarlandschaft, Heide- und Ödlandflächen, Ruderalflächen und Weinberge, die an offene Flächen angrenzen. Die Goldammer bewohnt offene bis halboffene, abwechslungsreiche Landschaften mit Feldhecken, Büschen und Gehölzen. Wichtige Habitatkomponenten sind Büsche als Singwarten sowie Grenzbereiche zwischen Kraut- bzw. Staudenfluren und Strauchbzw. Baumvegetation. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände nach 44(1) 3 BNatSchG können grundsätzlich CEF-Maßnahmen im Vorgriff auf die Baufeldbereinigung (Gehölzrodungen, Bodenabschub) durchgeführt werden. Da die Bestände des Bluthänflings (RL 2) und der Goldammer (Vorwarnliste) landesweit abnehmen, sind funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) zur Erhaltung der lokalen Population erforderlich. Durch die Entwicklung einer standorttypischen Feldhecke und einer staudenreichen Buntbrache werden geeignete Brut- und Nahrungshabitate im räumlichen Kontext bereitgestellt, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten. 8

11 Die Erfüllung des Verbotstatbestandes nach 44 (1) 3 BNatSchG kann durch die Umsetzung von CEF-Maßnahmen (3.4.2) vermieden werden. 3.4 Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Der geeignete Zeitraum für die Baufeldbereinigung bzw. den Abriss von Gartenhäusern zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Tötung oder Störung von Brutvögeln ist Oktober bis Februar Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich Um für Bluthänfling und Goldammer eine Erfüllung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 3 BNatSchG zu vermeiden, sind geeignete CEF-Maßnahmen durchzuführen. Da Bluthänfling und Goldammer staudenreiche Brachflächen als Nahrungshabitat nutzen, sollen zur Sicherung des Lebensraums zusätzliche Nahrungsflächen im räumlichen Kontext angelegt werden. Maßnahme: C1 Entwicklung einer standorttypischen Feldhecke (ca. 100 lfm) und einer staudenreichen Buntbrache mit einer Flächengröße von ca. 0,2 ha. Diese vorgezogene Maßnahme ist geeignet, die ökologische Funktionalität der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte für den Bluthänfling im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten Maßnahmenempfehlungen Durch die Flächeninanspruchnahme werden Obstbäume mit Brutmöglichkeiten für Zweig- und Höhlenbrüter (Feldsperling, Star) gerodet. Eine Neuanpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen im näheren Umfeld sowie das Anbringen künstlicher Nisthilfen für Höhlenbrüter sind geeignete Maßnahmen, um die geringfügigen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben für diese Arten zu mindern. 9

12 Vorgeschlagen werden 4 Nisthöhlen für den Star mit einer Einflugöffnung von 45 mm, sowie 6 Nisthöhlen für kleinere Höhlenbrüter (Feldsperling, Meisen) mit einer Einflugöffnung von 32 mm. 10

13 4 Reptilien 4.1 Vorgehensweise An insgesamt sechs Terminen (Tabelle 2) wurden die Fläche und die angrenzenden Randgebiete jeweils auf alternierenden Kontrollrouten systematisch begangen. Beim möglichst geräuscharmen und langsamen Abgehen wurden die nachgewiesenen Zauneidechsen mit Hilfe eines Outdoor-Navigationsgeräts (Garmin Monterra) und dem darauf installierten Programm AndroBird im Gelände mit Koordinaten digital erfasst. Zudem wurde das Entwicklungsstadium und wenn möglich das Geschlecht der Tiere notiert. Die Abgrenzung der lokalen Zauneidechsen-Population erfolgt nach den von LAUFER (2014) angegebenen Kriterien. Es wird bei diesem Modell davon ausgegangen, dass die Tiere nicht mehr als 500 m umherstreifen. Demzufolge wird ein Puffer von 500 m um die jeweiligen Nachweise gelegt. Alle Tiere deren Puffer sich berühren oder überlappen stellen demzufolge eine lokale Population dar. Tabelle 2: Begehungstermine und Wetterbedingungen Datum Zeit Wetterbedingungen :00-17:00 Sonne, kein Niederschlag, bedeckt: 20 %, T: 19 C, W: :00-12:00 Sonne, kein Niederschlag, bedeckt: 10 %, T: 20 C, W: :00-16:00 Sonne, kein Niederschlag, bedeckt: 25 %, T: 25 C, W: :00-13:00 Sonne, kein Niederschlag, bedeckt: 50 %, T: 19 C, W: :00-12:00 Sonne, kein Niederschlag, bedeckt: 25 %, T: 22 C, W: :00-13:00 Sonne, kein Niederschlag, bedeckt: 15 %, T: 25 C, W: Ergebnisse Artenspektrum, Schutzstatus und Gefährdung Im Untersuchungsgebiet wurde als einzige Reptilienart die Zauneidechse (Lacerta agilis) nachgewiesen (Tabelle 3). Die Art gilt auf der landes- und bundesweiten Roten Liste als im Bestand rückläufig (Kategorie V). Zudem ist sie in Anhang IV der FFH- Richtlinie enthalten und nach BNatSchG streng geschützt. 11

14 Die Vorkommen sind überwiegend relativ klein. Detaillierte Kenntnisse zu Populationsgrößen aus Baden-Württemberg liegen nur vereinzelt vor. Arealverluste sind nicht zu erkennen, doch sind die Bestände in allen Naturräumen in den vergangenen hrzehnten stark zurückgegangen. Besonders deutlich zeigt sich dies in intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und in Siedlungsräumen und deren Umfeld (LAUFER 2014). Der Erhaltungszustand der Zauneidechsenpopulation in Baden-Württemberg wird als ungünstig-unzureichend eingestuft (LUBW 2013). Eine weitere Reptilienart, die im Untersuchungsraum zu erwarten wäre, ist die weit verbreitete und vergleichsweise anspruchsarme Blindschleiche (Anguis fragilis). Aufgrund ihrer versteckten Lebensweise ist die Art jedoch oft nur schwer nachweisbar. Tabelle 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Reptilienarten. Art Rechtlicher Schutz Rote Liste Wissenschaftl. Namen Deutscher Namen FFH BNatSchG BW BRD Lacerta agilis Zauneidechse IV s V V Habitatansprüche und Verbreitung in Baden-Württemberg Die Habitatansprüche, das Vorkommen in Baden-Württemberg und das Auftreten im hresverlauf und Daten zur Ökologie der Zauneidechse ist der Tabelle 4 zu entnehmen. 12

15 Tabelle 4 Habitatansprüche und Verbreitung der Zauneidechse in Baden-Württemberg (BLANKE 2010, LAUFER ET AL. 2007, LAUFER 2014, SCHNEEWEISS et al. 2014). Zauneidechse (Lacerta agilis) Habitatansprüche: Die Zauneidechse ist ein Biotopkomplexbewohner. Als euryöke u. mäßig anspruchsvolle Art besiedelt sie auch stark anthropogen beeinflusste Lebensräume. Die Art zeigt eine starke Präferenz für trockenwarme Standorte u. besiedelt Ruderalflächen, offene bis locker bewachsene Flächen u. Säume, exponierte Böschungen, Streuobstwiesen, Gärten, Magerrasen, Bahngleise, Weinberge u. Trockenmauern. Vorkommen in B-W Mit Ausnahme von großflächigen Waldgebieten u. den höheren Lagen des Schwarzwaldes u. der Schwäbischen Alb, ist die Zauneidechse landesweit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Höhenstufen zwischen 100 u. 400 m ü. NN. Die höchsten Fundorte liegen bei m ü. NN. Phänologie: Quartiere: Nahrung: Raumnutzung: Die Mehrzahl der Jungtiere erscheinen Anfang März, Mitte März folgen die Männchen. Die Weibchen sind i.d.r. erst eine Woche nach den Männchen nachzuweisen. Die Paarungszeit beginnt i.d.r. Ende April u. dauert bis Anfang Mai. Die Eiablage beginnt bei günstiger Witterung ab Anfang Mai u. kann bis in den Juli, teilweise sogar bis in den August erfolgen. Die juvenilen Zauneidechsen schlüpfen in dem Zeitraum zwischen Mitte Juli u. Mitte September. Das Aufsuchen der Winterquartiere beginnt in der Regel im September, sobald die Tiere ausreichende Energiereserven angelegt haben. Adulte Männchen ziehen sich bereits ab Anfang August zurück, gefolgt von den Weibchen sowie den vorjährigen Tieren im September. Die Schlüpflinge sind am längsten aktiv, teilweise noch im bis in den Oktober. Tages-, Nachtquartiere: Erdlöcher (u.a. Kleinsäugerbauten), Steinhaufen, Felsspalten, Reisighaufen, Gebüsche, ausgefaulte Baumstümpfe, Baumhöhlen, Rindenspalten u. Laubauflagen. Winterquartiere: Fels- und Bodenspalten, vermoderte Baumstubben, Kleinsäuger- u. Kaninchenbaue, selbst gegrabene Röhren im frostfreien, gut durchlüfteten Boden, unter großen Steinen an sonnenexponierten Böschungen. Die Überwinterungsquartiere können in Tiefen zwischen 0,1 u. 1,5 m liegen u. sollten eine gute Isolation u. Drainage aufweisen, besonders günstig ist geneigtes Gelände. Der Boden ist meist sandig oder kiesig u. meist mit dichter Vegetation, Streuauflagen oder Moospolster bedeckt. Häufig liegen die Winterquartiere auch an oder in dichteren Gehölzen. Eiablageplätze: Besonnte (hohe Inkubationstemperaturen) u. grabfähige Bodengründe, mit guter Drainage u. Belüftung, die das Gelege gleichzeitig vor Austrocknung schützen. Reich gegliederte Flächen mit guten Versteckmöglichkeiten, oft in der Nähe von angrenzendem Bewuchs, häufig nach Süden bis Südwesten exponiert u. meist in sandigen Böden, die i.d.r. mit etwas Moos oder spärlicher Vegetation bestanden sind. Das Gelege des Weibchens umfasst etwa 4-15 Eier. Käfer u. -larven, Heuschrecken, Spinnen, Schmetterlinge u. -larven, Ameisen, Hymenopteren u. Ringelwürmer. In der Literatur werden Aktionsräume zwischen 12 u m² für adulte Zauneidechsen angegeben. Die Mindestgröße des Home-range von liegt bei etwa 120 m², von bei etwa 110 m². Als mittlere Größe eines Aktionsradius für die Zauneidechse werden 150 m² angenommen. Darüber hinaus erweisen sich Zauneidechsen als sehr ortstreu. Laut diverser Studien wandern sie kaum mehr als 10 oder 20 Meter. 70 Prozent der Zauneidechsen entfernen sich sogar lebenslang nicht weiter als 30 Meter vom Schlupfort.

16 4.2.3 Häufigkeit und räumliches Verteilungsmuster An den sechs Begehungsterminen konnten jeweils zwischen 4 bis 21 Zauneidechsen in verschiedenen Entwicklungsstadien nachgewiesen werden (Tabelle 5). Die Zahl der beobachteten adulten Zauneidechsen pro Begehung variierte zwischen 3 und 6 Tieren (im Mittel rund 5 adulte Zauneidechsen pro Begehung). Es konnten beide Geschlechter und Altersstadien (Tabelle 5, Karte Zauneidechsennachweise und Habitatflächen im Anhang) einschließlich juveniler Zauneidechsen (Reproduktionsnachweis) im hresverlauf festgestellt werden. Die nachgewiesenen Zauneidechsen konnten ausschließlich in den randlichen Saumbereichen im Süden des Eingriffsbereichs festgestellt werden (Karte Zauneidechsennachweise und Habitatflächen). In den Weinbergflächen konnten dagegen nur einige juvenile Zauneidechsen vorgefunden werden und die Vorkommen beschränken sich in erster Linie auf die Randbereiche. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Rebflächen regelmäßig zur gd auch von den adulten Tieren frequentiert werden. In der Karte Zauneidechsen und Habitatflächen sind nicht nur die Punktdaten der tatsächlichen Nachweise dargestellt, sondern auch die Habitatflächen abgegrenzt, die Potenzial für ein Vorkommen der Art aufweisen, obwohl z.t. kein tatsächlicher Nachweis erbracht werden konnte. Aus Angaben aus der Literatur und eigenen Erfahrungswerten, kann im Mittel von einer Populationsgröße von ungefähr 36 adulten Zauneidechsen (6 x 6 = 36 Tiere) auf der Untersuchungsfläche und den angrenzenden Bereichen ausgegangen werden. Aufgrund der guten bis mittleren Zugänglichkeit und Übersicht der Untersuchungsfläche wurde ein Faktor 6 zur Schätzung der Populationsgröße als ausreichend angesehen. Weitere Reptilienarten konnten im Untersuchungsraum nicht festgestellt werden. Tabelle 5 Anzahl, Entwicklungsstadien und Geschlechterverteilung der nachgewiesenen Zauneidechsen in Bezug auf den Begehungstermin. : Keine Geschlechtsbestimmung möglich. Datum Art Anzahl Entwicklungsstadium Geschlecht gesamt adult subadult juvenil m w Zauneidechse Zauneidechse Zauneidechse Zauneidechse Zauneidechse Zauneidechse

17 4.2.4 Abgrenzung und Erhaltungszustand der lokalen Population Im vorliegenden Fall gehören, wie erwartet, alle nachgewiesenen Zauneidechsen einer lokalen Population an. Der Untersuchungsrahmen beschränkte sich bei den Zauneidechsen auf das Untersuchungsgebiet. Die lokale Population ist selbstverständlich nicht nur auf diese Fläche beschränkt. Nach dem Abgrenzungskriterium von 500 m erstreckt sich das besiedelte Gebiet über den gesamten Untersuchungsbereich bis zu den im Norden anschließenden Gärten und Streuobstbestände und den im Süden bzw. Westen und Osten anschließenden Siedlungsbereiche (siehe Karte Abgrenzung der lokalen Zauneidechsenpopulation im Anhang). Nicht alle der im Zuge der Abgrenzung der lokalen Population ermittelten Flächen weisen Habitatpotenzial für die Zauneidechse auf, dennoch kann von einer zusammenhängenden, wenn auch vermutlich relativ individuenarmen lokalen Population im Untersuchungsraum und den angrenzenden Kontaktlebensräumen ausgegangen werden. Die Gesamtgröße der lokalen Population dürfte dennoch deutlich höher liegen, als die Zahlen für den untersuchten Bereich es vermuten lassen. In Anlehnung an die Kriterien von LAUFER (2014), muss unter Berücksichtigung der geringen Zahl der nachgewiesenen adulten Zauneidechsen die Populationsstruktur als mittel bis schlecht bezeichnet werden. Populationsgefährdungsanalysen (Übersicht in LAUFER 2014) ergaben, dass bei 250 Männchenrevieren und 250 Weibchenrevieren nach 45 hren ein Aussterberisiko von 5 % besteht. Die Zauneidechsenpopulation im Untersuchungsgebiet muss demzufolge als relativ instabil und langfristig u.u. als wenig überlebensfähig angesehen werden. Die defizitäre Populationsstruktur ist wahrscheinlich auf die Beeinträchtigung des Habitats zurückzuführen. Nach den Kriterien von LAUFER (2014) ist die die Habitatqualität des Untersuchungsraums als mittel bis schlecht zu bezeichnen und die Beeinträchtigung des Habitats muss als stark gewertet werden. Insbesondere der Eintrag von Bioziden durch die Bewirtschaftung der Rebflächen, den unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereich und dem relativ hohen Prädationsdruck durch Haustiere (Katzen) wirken sich wahrscheinlich negativ auf die Populationsstruktur aus. Kleine Populationen unterliegen aber genauso wie große Populationen dem BNatSchG. In Baden-Württemberg gibt es überwiegend kleine Populationen der Zauneidechse (LAUFER 2014). Um das Überleben der Art langfristig zu sichern oder sie landesweit in einen günstigen Erhaltungszustand zu bekommen, sowie für die Vernetzung der Vorkommen untereinander, sind solch kleine Populationen allerdings von hohem naturschutzfachlichem Wert (LAU- FER 2014). 15

18 Abbildung 4 Zauneidechsen im Untersuchungsraum (oben Weibchen, unten Männchen). 16

19 4.3 Wirkungsprognose Art: Zauneidechse Verbot nach BNatSchG 44 (1) 1 Tötungsverbot Wirkungsprognose VB Maßnahmen Durch den Eingriff in Habitatstrukturen der Zauneidechse kann es zu Tötungen von Individuen bzw. zur Schädigung von Entwicklungsformen kommen. Nach den Vorgaben des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR 2012) ist als Bewertungsmaßstab für die Erfüllung des Verbotstatbestandes die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos unter Berücksichtigung eines entsprechenden Konzeptes zur Vermeidung der Tötung anzusetzen. Da die Tiere ganzjährig in den Flächen anwesend sind, kann eine Tötung von Tieren nicht ausgeschlossen werden. Eine vorhabenbedingte Erhöhung des Tötungsrisikos kann ausgeschlossen werden, wenn nicht in die Saumbereiche mit den Nachweisen eingegriffen wird und die Habitatflächen durch einen Reptilienschutzzaun während der Bauphase vom Vorhaben abgegrenzt werden. Der Schutzzaun verhindert ein Einwandern auf das Baufeld und in Kombination mit einer Optimierung der Habitatstrukturen innerhalb der verbleibenden Zauneidechsenhabitaten kann die Erfüllung des Verbosttatbestands umgangen werden (Maßnahme V1, F1). Wenn im Zuge der Vorhabensrealisierung die Saumstrukturen nicht erhalten werden können, kommt es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes 44 (1) Nr.1. Dies kann durch eine Vergrämung bzw. Umsiedlung der betroffenen Tiere, vor Beginn der Baumaßnahmen in optimierte Habitate, umgangen werden. Die Umsiedlung der Tiere muss während ihrer Aktivitätsphase und vor der Eiablage sowie bis nach dem Schlüpfen aller Jungtiere erfolgen, um möglichst alle Tiere in die Ersatzhabitate verbringen zu könja V1: Stellen von Zäunen zur Sicherung der Zauneidechsen-vorkommen und ökologische Baubegleitung. F1: Schaffung eines Ersatzhabitats, (Vergrämung) o- der Umsiedlung der Tiere und ökologische Baubegleitung Verbot nach Umsetzung von Maßnahmen erfüllt V1/F1: nein F2: ja Ausnahme erforderlich.

20 44 (1) 2 Störungsverbot nen. Durch eine ökologische Baubegleitung während der Baufeldfreimachung können einzelne im Eingriffsbereich verbliebene Tiere ebenfalls abgefangen werden. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass es vorhabenbedingt zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt. Jedoch ist bei einer Umsiedelung von Tieren vorsorglich von einer Verwirklichung des Verbotstatbestandes nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG auszugehen, so dass für den Fang und Umsiedlung der durch das Vorhaben betroffenen Zauneidechsen die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig wird. Eine Störung liegt vor, wenn die Eidechsen aufgrund einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder durch die Handlung einen hohen Energieverbrauch haben. Es kann durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung, z. B. infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen, Tieren oder Baumaschinen eintreten, aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen. Baubedingt kommt es durch Staub- und Schadstoffimmissionen, Erschütterungen und Beunruhigungen aufgrund der erhöhten anthropogenen Aktivität. zu Beeinträchtigungen der Zauneidechsen auf der betroffenen Fläche. Bei einem direkten Eingriff in Habitatflächen werden die Vorhabenwirkungen gemäß den Ausführungen von SCHUHMACHER & FISCHER-HÜFTLE (2011) sowie LOUIS (2009) nach den Regelungen des 44 (1) 3 BNatSchG bewertet, da hier eine direkte physische Einwirkung auf die Lebensstätte zu erwarten ist. Im Falle von an die Eingriffsflächen angrenzenden Habitatbestandteilen muss mit stressbedingten Verhaltensänderungen und/oder einem veränderten Zeit- und Energiebudgets gerechnet werden, so dass eine Berücksichtigung des Störungstatbestands erfolgen muss. Da jedoch die Zauneidechse noch als weit verbreitet anzusprechen ist und davon ausgegangen werden kann, dass es sich hier nur um kleinen Teil einer größeren zusammenhängenden lokalen Population handelt, die sich entlang der Saumstrukturen der Weinberge, Gärten und Streuobstbeständen und der nein - nein 18

21 daran angrenzenden Habitate (Wald- und Siedlungsränder mit Ruderalflächen) erstreckt. Demzufolge ist nicht mit einer erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Zauneidechsenpopulation zu rechnen. Auch eine dauerhafte Trennungswirkung ist durch die geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten, da zumindest die randlichen Strukturen nach Abschluss des Vorhabens für eine erneute Besiedlung zur Verfügung stehen. 44 (1) 3 Beschädigungsverbot Wenn die Habitatflächen im Untersuchungsraum erhalten bleiben, ist vorhabenbedingt nicht mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse zu rechnen. Werden die Habitatflächen im Plangebiet jedoch beansprucht, ist von einem Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Vorhabenbereich nachgewiesenen Zauneidechsen auszugehen. Da die angrenzenden Flächen für die als vergleichsweise standortstreu anzusprechende Zauneidechse nur wenige geeignete Ersatzhabitate aufweisen und diese vermutlich bereits durch die Art besiedelt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. nein - F2: Schaffung eines Ersatzhabitats, (Vergrämung) o- der Umsiedlung der Tiere und ökologische Baubegleitung F2: ja Ausnahme erforderlich. 19

22 4.4 Maßnahmen Wenn die Habitatflächen (Karte Zauneidechsennachweise und Habitatflächen im Anhang) im Untersuchungsraum erhalten werden können, sind Vermeidungsmaßnahmen (V1) während der Bauphase als ausreichend anzusehen. Sollten die Habitatflächen jedoch überplant werden, ist es erforderlich, Ersatzhabitate anzulegen und die Tiere auf die neu angelegten Flächen zu vergrämen bzw. umzusiedeln (F1). Eine Vergrämung ist nur dann möglich, wenn die Ersatzflächen unmittelbar an die Habitatflächen angrenzen und barrierefrei von den Zauneidechsen selbstständig erreicht werden können. Stehen keine Flächen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung, müssen die Tiere gefangen und umgesiedelt werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vermeidungsmaßnahme V1: Erfüllung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 1 BNatSchG: Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Gelegen der Zauneidechse. Maßnahme: Stellen von Zäunen zur Sicherung der Zauneidechsenvorkommen und ökologische Baubegleitung. Begründung: Umgehung von vermeidbarer Tötung bzw. Zerstörung von Gelegen Zeitraum: Der Zaun muss vor Baubeginn, während der Aktivitätsphase der Zauneidechse und vor der Eiablage zwischen April und Mitte Mai gestellt werden. Der Zaun muss bis zum Ende der Bauphase stehen bleiben und hinsichtlich der Funktionsfähigkeit unterhalten werden und ist danach wieder zu entfernen. Beschreibung: Um die Tötung von Zauneidechsen die sich während der Bauphase im Eingriffsbereich aufhaltenden zu vermeiden, ist vor Baubeginn ein Zaun zwischen den Habitatschwerpunkten der Tiere und dem Eingriffsbereich aufzustellen (siehe Karte Maßnahmen). Der genaue Standort des Zaunes ist in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung zu wählen. Als reptiliensicherer Zaun eignet sich eingegrabene Teichfolie, welche an Holzpfählen befestigt wird. Die Gründung muss bis mindestens 30 cm in den Boden erfolgen, um ein Unterwandern zu vermeiden. Die Höhe hat etwa einen halben Meter zu betragen, der Zaun kann ggf. aber auch höher (zur besseren Sichtbarkeit) gestaltet werden. Als geeigneter Zeitpunkt zur Stellung des Zaunes ist die Aktivitätsphase der Zauneidechse zu beachten, in welcher noch keine Eiablage stattgefunden hat (April bis Anfang/Mitte Mai). Um eine Verbringung

23 von sich wider Erwarten im Eingriffsbereich aufhaltender Tiere zu ermöglichen, ist zudem eine ökologische Baubegleitung erforderlich, welche die Eingriffsbereiche vor Beginn der Bauarbeiten nach Tieren absucht und diese in die sicheren Habitatflächen verbringt. Die Zäune müssen während der Bauphase in den Bereichen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit unterhalten werden. Nach Abschluss der Bautätigkeiten sind die Zäune wieder zu entfernen um eine Habitatnutzung von angrenzenden Habitaten zu ermöglichen. Zudem ist durch eine Entnahme einzelner Gehölze und eine Installation von mehreren etwa 2 m³ großen Holzstapeln bzw. Reisighaufen eine Habitatoptimierung durchzuführen. Die Habitatoptimierung muss unter Berücksichtigung der Brutzeit der Vögel durchgeführt werden. Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen (FCS-Maßnahmen): Erfüllung der Verbotstatbestände nach 44 (1) 1 UND 44 (1) 3 BNatSchG: Tötung und Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten für die Zauneidechse Maßnahme: Tötung und Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten für die Zauneidechse. Begründung: Wahrung des Erhaltungszustandes der Zauneidechsenpopulation durch Vergrämung/Umsiedlung in ein geeignetes Habitat mit Anbindung an ein bestehendes Vorkommen. Zeitraum: Ab Genehmigungserteilung. Der Abfang und die Umsiedlung der Tiere muss während der Aktivitätszeit möglichst vor und nach der Eiablagezeit und dem Schlupf der Jungtiere erfolgen. Die Ersatzfläche muss mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf vor der Umsiedlung der Tiere fertiggestellt werden, um eine günstige Habitatreife entwickeln zu können. Beschreibung: Es sind für eine Besiedlung durch Zauneidechsen geeignete Flächen im Umfeld des Vorhabensbereich bereitzustellen. Die Anzahl betroffener Tiere wird auf etwa 36 Tiere geschätzt. Als Habitatflächenbedarf für die Zauneidechse werden pro Individuum mindestens 150 m² Lebensraumfläche angesetzt (LAUFER 2014). Demzufolge müssen Ersatzflächen im Umfang von m² für eine Umsiedlung bereitgestellt werden (Maximale Anzahl adulter Zauneidechsen pro Begehung x Korrekturfaktor x 150 m² = 6 x 6 x 150 m²= m²). Die Flächen müssen vor einer Umsiedlung entsprechend den Habitatansprüchen der Art optimiert werden. Hierbei ist auf ein ausreichendes Angebot an Sonnen-, Eiablage- und Versteckplätzen sowie an frostsicheren Bereichen zur Überwinterung zu achten. Des Weiteren müssen in ausreichendem Umfang Nahrungsquellen zur Verfügung stehen. Geeignet sind hierfür die 21

24 Anlage von Lesesteinhäufen, Sandlinsen und Holzstapel sowie die Schaffung blütenreicher Saumvegetation. Die Ersatzfläche ist als (Halb-) Offenbiotop mit überwiegend magerer Vegetation und Kleinstrukturen (Stein- und Reisighaufen sowie Sandlinsen etc.) sowie abschnittsweise dichteren Vegetationsbereichen (bspw. Brombeeren) zu gestalten. Nach LAUFER (2014) sollte der prozentuale Anteil der verschiedenen Strukturelemente folgendermaßen aufgeteilt werden: % Sträucher % Brachflächen (z. B. Altgras, Stauden) % dichtere Ruderalvegetation % lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat 5 10 % Sonnenplätze, Eiablageplätze und Winterquartiere (Steinriegel; Altholzhaufen sowie Sandlinsen) Die Steinschüttungen bzw. Steinriegel müssen aus unterschiedlichen Steingrößen (Mindestgröße: 100/300 mm) aufgebaut und entsprechend der landschaftstypischen Gegebenheiten gestaltet werden. Die Steinhäufen müssen bis einen Meter tief in den Unterboden reichen, um eine ausreichende Frostsicherheit als Winterquartier bieten zu können. Die Sandlinsen müssen etwa 2-5 m² umfassen und etwa 70 cm in den Boden reichen. Da Zauneidechsen (Lacerta agilis) Lebensräume mit hoher struktureller Diversität bevorzugen, ist es empfehlenswert ein Mosaik an unterschiedlichen Strukturen anzulegen sowie die Steinriegel durch die Anlage von Erd-, Totholz- oder Reisighaufen sowie mit kleinen Holzstapeln zu ergänzen. Der Einbau von zum Teil bereits modernden Baumstubben in den Schüttungen ist ebenfalls geeignet. Diese sollten in Verbindung mit den Stein- und Totholzhaufen stehen. Die Holzstapel können aus unterschiedlich dicken Ästen und Wurzelstücken bestehen, müssen etwa 2-3 m³ umfassen und können sowohl bis zu 1 m tief in den Unterboden reichen, als auch nur oberflächig angelegt werden. Geeignet ist eine Steinschüttung bzw. Steinriegel auf einer Fläche von jeweils etwa 2-5 m². Insgesamt muss pro m² mit einem Bedarf von drei Stein- und drei bis vier Totholzhaufen sowie drei bis vier Sandlinsen verteilt über die Fläche gerechnet werden, wobei dies von der ursprünglichen Flächenausstattung abhängig ist. Es ist darauf zu achten, dass die eingebrachten Strukturen über eine ausreichende Besonnung verfügen, da sie u.a. als Sonnenplätze für die Tiere dienen sollen. Eine Alternative zur Anlage von Steinhäufen ist die Freistellung von ehemals sonnenexponierten Trockenmauern, die aufgrund von Beschattung aktuell keine Habitatfunktion für die Zauneidechse (Lacerta agilis) erfüllen. Dies kann durch die Entfernung von Sukzessionsgehölzen oder durch die Auslichtung eines zu dichten beschattenden Baumbestandes erfolgen. Im Anschluss ist eine dauerhafte Besonnung der Mauern sicherzustellen. Für jedes umzusiedelnde Individuum ist dabei ein etwa 5 m langer Mauerabschnitt freizustellen und im unmittelbaren Umfeld eine Fläche von etwa 150 m² dauerhaft offenzuhalten. Eine südexponierte Hanglage ist bei der Flächenauswahl zu bevorzugen, jedoch nicht zwingend erforderlich. Ebene Standorte mit gut ausgestatteten Habitatstrukturen sind ebenso geeignet. Positiv auf die Habitatqualität wirkt sich die räumliche Nähe zu bestehenden Gehölz- oder 22

25 Heckenstrukturen aus. Die Standorte sollten aber so gewählt werden, dass eine ausreichende Besonnung der Strukturen gewährleistet bleibt. Um Tötungen zu vermeiden und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu sichern, sind die Individuen in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen abzufangen und in die Ersatzlebensräume im Bereich der Ausgleichsfläche umzusiedeln. Hierfür sind die Aktivitätsphase (April bis September) und die Eiablagezeit (Ende Mai bis Ende Juli) der Tiere zu berücksichtigen. Durch Vergrämung kann erreicht werden, dass Eidechsen aus dem Eingriffsbereich selbständig auf die Flächen abwandern, auf der die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck werden u.a. Wiesen gemäht, Habitatstrukturen beseitigt und die Eingriffsflächen mit Folie abgedeckt (LAUFER 2014). Vergrämungsmaßnahmen können bei entsprechender Umsicht schonender durchgeführt werden, als der Fang und die Umsiedlung der Tiere. Voraussetzung für eine Vergrämung ist jedoch, dass den vergrämten Zauneidechsen überhaupt geeignete Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verfügung stehen. Diese müssen von den Zauneidechsen barrierefrei selbstständig erreichbar sein. Die Distanz sollte möglichst nicht mehr als 50 m (in Ausnahmefälle max. 200 m) zwischen der durch ein Vorhaben beeinträchtigen Lebensstätte und der aufgewerteten oder neu angelegten Ersatzfläche betragen (SCHNEEWEIß 2014). Stehen kein Flächen im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung, dann ist es erforderlich die Zauneidechsen im Eingriffsbereich abzufangen und umzusiedeln. Um Tötungen zu vermeiden und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu sichern, sind die Individuen in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen abzufangen und in die Ersatzlebensräume im Bereich der Ausgleichsfläche umzusiedeln. Alle Altersklassen und Geschlechter sollten in repräsentativen Anteilen vertreten sein und es muss ein hoher Bestandteil des Bestandes (> 80 %) abgefangen werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn sich der Fang vom Frühjahr bzw. der Paarungszeit bis nach dem Schlupf der Jungtiere im Herbst erstreckt, also die unterschiedlichen Aktivitätsgipfel aller Gruppen der Population umfasst (SCHNEEWEISS et al. 2014). Die Ersatzhabitate müssen vor der Umsiedlung die für ein Zauneidechsenhabitat notwendige Qualität aufweisen. Zudem müssen die Maßnahmenflächen im Umfeld zu schon bestehenden Zauneidechsenvorkommen liegen, um eine langfristige Sicherung der Population zu gewährleisten. Für die Umsiedlung und u.u. auch für die Vergrämung der Zauneidechsen müssen folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vorliegen: Beim Abfangen der Tiere kann das Töten übersehener plus gegebenenfalls zurückgewanderter Tiere nie ausgeschlossen werden, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist also 23

26 erfüllt. Verletzung bzw. Tötung der Zauneidechse darf auch nicht bei Vergrämungsmaßnahmen in Kauf genommen werden. 44 Abs. 5 BNatSchG ist also nicht einschlägig eine Ausnahmegenehmigung gem. 45 Abs. 7 BNatSchG muss erteilt sein. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung: Es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gegeben sein. Es dürfen keine zumutbaren Alternativen bestehen. Das geplante Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population einer Art führen. Etwaige weitergehende Anforderungen gem. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL müssen eingehalten werden. Auf eine detaillierte Darstellung der Ausnahmevoraussetzungen wird an dieser Stelle verzichtet, da die genauen Planungen für den Eingriffsbereich noch nicht bekannt sind und demzufolge zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden kann, welche Maßnahmenvarianten erforderlich sein werden. Es ist aber dabei unbedingt zu berücksichtigen, dass das Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen aus naturschutzfachlicher Sicht nur als Ultima Ratio anzusehen ist und nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden sollte. 5 Literatur Bauer, H.-G., Boschert, M., Förschler, M. I., Hölzinger, J., Kramer, M., Mahler, U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6 Fassung, Stand Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. Blanke, I. (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. 2. aktual. und erg. Auflage Bielefeld (Laurenti-Verlag): 176 S. Gellermann, M. & Schreiber, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7. Grüneberg, C., Bauer, H.-G., Haupt, H., Hüppop, O., Ryslavy, T., Südbeck, P. (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, Ber. Vogelschutz 52: GUIDANCE DOCUMENT (2007): Guidance document on the strict protection of 24

27 animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final version, February 2007, 88 S. Haupt, H., Ludwig, G., Gruttke, H., Binot-Hafke, M., Otto, C., Pauly, A. [Hrsg.] (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, Bonn-Bad Godesberg. Haupt Verlag. Kiel, E.-F. (2007): Naturschutzfachliche Auslegung der neuen Begriffe. Vortrag der Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Werkstattgespräch des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom LANA (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. StA Arten und Biotopschutz, Sitzung vom 14./15. Mai Laufer, H., K. Fritz, Sowig, P. (Hrsg.): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. Ulmer-Verlag, Stuttgart: Laufer, H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. Hg. v. LUBW. Karlsruhe (Naturschutz und Landschaftspflege, Band 177). Louis, H. W. (2009): Die Zugriffsverbote des 42 Abs. 1 BNatSchG im Zulassungsund Bauleitverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG zur Ortsumgehung Bad Oeynhausen. Natur und Recht hrgang - Heft S , Springer Verlag. Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR 2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Rundschreiben vom Schuhmacher, J., Fischer-Hüftle, P. (Hrsg.) (2011): Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, Verlag W. Kohlhammer GmbH Stuttgart. Schneeweiß, N., Blanke, I., Kluge, E., Hastedt, U., Baier, R. (2014): Zauneidechsen im Vorhabengebiet Was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K., Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. Südbeck, P., Bauer, H.-G., Boschert, M., Boye, P., Knief, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung. Ber. Vogelschutz 44: Trautner, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. Naturschutz in Recht und Praxis online (2008) Heft 1:

28 Trautner, J., Jooss, R. (2008): Die Bewertung erheblicher Störung nach 42 BNatSchG bei Vogelarten. Naturschutz und Landschaftsplanung 40,

29 6 Anlage Formblätter Durch das Vorhaben betroffene Art: Bluthänfling (Carduelis cannabina) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Schutzstatus Art nach Anhang IV/II der FFH-Richtlinie Gefährdungsstatus Rote Liste Deutschland: 3 (gefährdet) Rote Liste Baden-Württemberg: 2 (stark gefährdet) Europäische Vogelart Einstufung des Erhaltungszustandes in BW (BAUER et al. 2016) Aufgrund der landesweiten, starken Gefährdung wird der Erhaltungszustand als schlecht/ungenügend eingestuft. 2. Charakterisierung und Empfindlichkeit der betroffenen Tierart 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen (BAUER et al. 2012, FLADE 1994, GEDEON et al. 2014, HÖLZINGER et al.1999, SÜDBECK et al. 2005, TRAUTNER et al. 2006) Habitat: Offene bis halboffene Landschaften mit Acker- und Grünlandnutzung mit Gebüschen, Hecken und Einzelbäumen, verbuschte Halbtrockenrasen, Brachen, Kahlschläge, Baumschulen etc. Auch Siedlungsbereiche wie Parkanlagen, Industriebrachen u.ä. Saumstrukturen wie z.b. Ruderalfluren sind als Nahrungsbiotop wichtig. Strukturreiche Gebüsche und junge Nadelbäume werden als Nisthabitate benutzt. Neststandort: Freibrüter. Nest in dichten Hecken und Büschen, seltener in Bäumen, sowie am Boden. Bevorzugt v.a. in jungen Nadelbäumen, Dornensträuchern und Kletterpflanzen. Phänologie: Kurzstrecken- bzw. Teilzieher. [Heimzug: Anfang März bis Anfang Mai. Wegzug: Ende Juli bis Ende November]. Nahrung: Die Nahrung besteht aus Sämereien aller Reifestadien verschiedenster krautiger Pflanzen. Besonders wichtig für den Bluthänfling sind dabei Staudenflächen, die über ihre Samenreife hinweg stehen bleiben. Artspezifische Empfindlichkeit gegenüber bau-, anlage- und betriebsbedingten Vorhabenwirkungen: Der Bluthänfling ist gegenüber folgende Vorhabenwirkungen empfindlich: Bau- u. anlagebedingte Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme. Bau- u. anlagebedingte Verluste von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten. Baubedingte Störungen durch Lärm, Licht, Staub und erhöhter anthropogener Aktivität. Betriebsbedingte Störungen durch eine erhöhte anthropogene Aktivität. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum Vorkommen nachgewiesen Vorkommen potenziell möglich Der Bluthänfling ist mit einem Brutrevier im Plangebiet vertreten (Abb. 3 der sap). 2.4 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Der Zustand der lokalen Population ist nicht bekannt. 2.5 Kartografische Darstellung Abbildung 3 der sap 3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG 27

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