Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt A. Problem und Ziel ZieldesGesetzentwurfsistdieVerbesserungderMöglichkeitenbeiderBekämpfungdesinternationalenTerrorismusdurchdasBundeskriminalamt (BKA). B. Lösung C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand DasBundeskriminalamterhältinbestimmtenFallgruppendieAufgabederAbwehrvonGefahrendesinternationalenTerrorismussowieentsprechendeBefugnisse. DieWahrnehmungderneuenAufgabendesBKAerfordert130Planstellen/StellenundimerstenJahrnachInkrafttreteneinenimWesentlichendurcheinmalige AufwendungenbedingtenFinanzaufwandinHöhevonrund18,5Mio.Euro.In denfolgejahrenfallenlaufendekosten (Sach-undPersonalkosten)inHöhevon jährlich etwa 10,2 Mio. Euro an. SoferndieWahrnehmungderneuenAufgabenausdemBundeskriminalamtgesetz (BKAG)auchzutatsächlichenHaushaltsmehrbelastungenführt,wird darüberimrahmenderaufstellungdeshaushaltszumeinzelplan06entschieden. E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode F. Bürokratiekosten EsentstehenfürdieWirtschaft,dieBürgerinnenundBürgerunddieVerwaltung neue Bürokratiekosten. 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft EswerdenvierneueInformationspflichteneingeführt.DiedurchdenAufwand fürdieerfüllungdieserpflichtenentstehendenbürokratiekostensind auchim Rahmen einer Schätzung nicht bezifferbar. 2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger EswerdenzweineueInformationspflichteneingeführt.DurchdenAufwandfür die Erfüllung dieser Pflichten entstehen Bürokratiekosten. 3. Bürokratiekosten der Verwaltung Eswerden26neueInformationspflichteneingeführt.DurchdenAufwandfür dieerfüllungdieserpflichtenentstehenbürokratiekosten.diesebürokratiekostensindiminteresseeinereffektivengefahrenabwehrnichtvermeidbarundgeboten.wenigerbelastendealternativenzudeninformationspflichtenbestehen nicht.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10121

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10121 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes DasBundeskriminalamtgesetzvom7.Juli1997 (BGBl.I S.1650),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inabschnitt1wirdnach 4folgender 4aeingefügt: 4aAbwehrvonGefahrendesinternationalenTerrorismus. b)inabschnitt2wirdnachunterabschnitt3folgender Unterabschnitt 3a eingefügt: Unterabschnitt 3a AbwehrvonGefahrendesinternationalenTerrorismus 20aAllgemeine Befugnisse 20bErhebung personenbezogener Daten 20cBefragung und Auskunftspflicht 20dIdentitätsfeststellungundPrüfungvonBerechtigungsscheinen 20eErkennungsdienstliche Maßnahmen 20fVorladung 20gBesondere Mittel der Datenerhebung 20hBesondereBestimmungenüberdenEinsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen 20iAusschreibungzurpolizeilichenBeobachtung 20jRasterfahndung 20kVerdeckterEingriffininformationstechnische Systeme 20lÜberwachung der Telekommunikation 20mErhebungvonTelekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten 20nIdentifizierungundLokalisierungvonMobilfunkkarten und -endgeräten 20oPlatzverweisung 20pGewahrsam 20qDurchsuchung von Personen 20rDurchsuchung von Sachen 20sSicherstellung 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 20uSchutzzeugnisverweigerungsberechtigterPersonen 20vGerichtlicheZuständigkeit,Kennzeichnung, Verwendung und Löschung 20wBenachrichtigung 20xÜbermittlung an das Bundeskriminalamt. 2. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt: 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (1)DasBundeskriminalamtkanndieAufgabederAbwehrvonGefahrendesinternationalenTerrorismusin Fällen wahrnehmen, in denen 1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, 2.dieZuständigkeiteinerLandespolizeibehördenicht erkennbar ist oder 3.dieobersteLandesbehördeumeineÜbernahmeersucht. EskannimRahmendieserAufgabeauchStraftatenverhüten,diein 129aAbs.1und2desStrafgesetzbuchs bezeichnetunddazubestimmtsind,diebevölkerungauf erheblicheweiseeinzuschüchtern,einebehördeoder eineinternationaleorganisationrechtswidrigmitgewalt oderdurchdrohungmitgewaltzunötigenoderdiepolitischen,verfassungsrechtlichen,wirtschaftlichenodersozialengrundstruktureneinesstaatesodereinerinternationalenorganisationzubeseitigenodererheblichzu beeinträchtigen,unddurchdieartihrerbegehungoder ihreauswirkungeneinenstaatodereineinternationale Organisation erheblich schädigen können. (2)DieBefugnissederLänderundandererPolizeibehördendesBundesbleibenunberührt.Diezuständigen oberstenlandesbehördenund,soweitzuständig,anderen PolizeibehördendesBundessindunverzüglichzubenachrichtigen,wenndasBundeskriminalamtdieAufgabe nachabsatz1wahrnimmt.dieaufgabenwahrnehmung erfolgtingegenseitigembenehmen.stelltdasbundeskriminalamtbeideraufgabenwahrnehmungnachabsatz1satz1nr.2diezuständigkeiteinerlandespolizeibehördefest,sogibtesdieseaufgabeandiese Polizeibehördeab,wennnichteinFalldesAbsatzes1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 vorliegt Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasBundeskriminalamthatbeijedemZugrifffür ZweckederDatenschutzkontrolledenZeitpunkt,die Angaben,diedieFeststellungderaufgerufenenDa-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tensätzeermöglichen,sowiediefürdenzugriffverantwortliche Dienststelle zu protokollieren. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DieAuswertungderProtokolldatenistnachdem Stand der Technik zu gewährleisten. 4.In 16wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)IstderKernbereichprivaterLebensgestaltung betroffen,istdiemaßnahmeinnerhalbeinerwohnungzu unterbrechen,sobalddiesohnegefährdungderbeauftragtenpersonmöglichist.aufzeichnungenübervorgänge,diedenkernbereichprivaterlebensgestaltungbetreffen,sindunverzüglichzulöschen.erkenntnisseüber solchevorgängedürfennichtverwertetwerden.die TatsachederErfassungderDatenundihrerLöschungist aktenkundigzumachen.diesedatendürfenausschließlichzuzweckenderdatenschutzkontrolleverwendet werden.siesindzulöschen,wennsiefürdiesezwecke nichtmehrerforderlichsind,spätestensjedochamende deskalenderjahres,dasdemjahrderdokumentierung folgt. 5.NachUnterabschnitt3wirdfolgenderUnterabschnitt3a eingefügt: Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus 20a Allgemeine Befugnisse (1)DasBundeskriminalamtkannzurErfüllungseiner Aufgabenach 4aAbs.1Satz1dienotwendigenMaßnahmentreffen,umeineGefahrabzuwehren,soweit nichtdiesesgesetzdiebefugnissedesbundeskriminalamtesbesondersregelt.die 15bis20desBundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (2)GefahrimSinnediesesUnterabschnittsisteineim EinzelfallbestehendeGefahrfürdieöffentlicheSicherheitimZusammenhangmitStraftatengemäß 4aAbs.1 Satz 2. 20b Erhebung personenbezogener Daten (1)DasBundeskriminalamtkann,sofernindiesem Unterabschnittnichtsanderesbestimmtist,personenbezogeneDatenerheben,soweitdieszurErfüllungder ihmnach 4aAbs.1obliegendenAufgabeerforderlich ist. (2)ZurVerhütungvonStraftatengemäß 4aAbs.1 Satz2isteineErhebungpersonenbezogenerDatennur zulässig,soweittatsachendieannahmerechtfertigen, dass 1.diePersoneineStraftatgemäß 4aAbs.1Satz2begehenwillunddieerhobenenDatenzurVerhütung dieser Straftat erforderlich sind oder 2.diePersonmiteinerPersonnachNummer1nichtnur flüchtigoderinzufälligemkontaktinverbindung steht und a)vondervorbereitungeinerstraftatgemäß 4a Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat, b)ausderverwertungdertatvorteileziehenkönnte oder c)diepersonnachnummer1sichihrerzurbegehung der Straftat bedienen könnte (Kontakt-undBegleitperson)unddieVerhütung dieserstraftatenaufandereweiseaussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3) 21Abs.3und4desBundespolizeigesetzesgilt entsprechend. 20c Befragung und Auskunftspflicht (1)DasBundeskriminalamtkanneinePersonbefragen,wennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdie PersonsachdienlicheAngabenfürdieErfüllungderdem Bundeskriminalamtnach 4aAbs.1Satz1obliegenden Aufgabemachenkann.ZumZweckederBefragungkann diepersonangehaltenwerden.aufverlangenhatdie PersonmitgeführteAusweispapierezurPrüfungauszuhändigen. (2)DiebefragtePersonistverpflichtet,Namen,Vornamen,TagundOrtderGeburt,WohnanschriftundStaatsangehörigkeitanzugeben,soweitdieszurErfüllungder dembundeskriminalamtnach 4aAbs.1Satz1obliegendenAufgabeerforderlichist.Eineweitergehende Auskunftspflichtbestehtnurfürdieentsprechendden 17und18desBundespolizeigesetzesVerantwortlichenundentsprechenddenVoraussetzungendes 20 Abs.1desBundespolizeigesetzesfürdiedortbezeichnetenPersonensowiefürdiePersonen,fürdiegesetzliche Handlungspflichtenbestehen,soweitdieAuskunftzur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. (3)Unterdeninden 52bis55derStrafprozessordnungbezeichnetenVoraussetzungenistderBetroffene zurverweigerungderauskunftberechtigt.diesgilt nicht,soweitdieauskunftzurabwehreinergefahrfür denbestandoderdiesicherheitdesstaatesoderfürleib, LebenoderFreiheiteinerPersonerforderlichist.DiebetroffenePersonistüberihrRechtzurVerweigerungder Auskunftzubelehren.Auskünfte,diegemäßSatz2erlangtwurden,dürfennurfürdendortbezeichneten Zweck verwendet werden. (4) 136aderStrafprozessordnunggiltentsprechend. 12desVerwaltungsvollstreckungsgesetzesfindetkeine Anwendung. 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (1)WennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dass einestraftatgemäß 4aAbs.1Satz2begangenwerden soll,kanndasbundeskriminalamtentsprechend 23 Abs.3Satz1,2,4und5desBundespolizeigesetzesdie Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2.wennsiesichaneinemOrtaufhält,inBezugaufden Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10121 a)dassdortstraftatengemäß 4aAbs.1Satz2verabredet,vorbereitetoderverübtwerdensollen oder b)dasssichdortpersonenohneerforderlichenaufenthaltstitel treffen oder 3.wennsiesichineinerVerkehrs-oderVersorgungsanlageoder-einrichtung,einemöffentlichenVerkehrsmittel,AmtsgebäudeodereinemanderenbesondersgefährdetenObjektoderinunmittelbarerNähe hiervonaufhältundtatsachendieannahmerechtfertigen,dassdortstraftatengemäß 4aAbs.1Satz2 begangenwerdensollen,durchdieinoderandiesen ObjektenbefindlichePersonenoderdieseObjekte selbst unmittelbar gefährdet sind unddiefeststellungderidentitätaufgrundaufdieperson bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. (2)DasBundeskriminalamtkann,soweiteszurErfüllungderihmnach 4aAbs.1Satz1obliegendenAufgabeerforderlichist,verlangen,dassBerechtigungsscheine,Bescheinigungen,Nachweiseodersonstige UrkundenzurPrüfungausgehändigtwerden,wennder BetroffeneaufGrundeinerRechtsvorschriftverpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen. 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1)Isteinenach 20dAbs.1zulässigeIdentitätsfeststellungaufandereWeisenichtodernuruntererheblichenSchwierigkeitenmöglich,kanndasBundeskriminalamterkennungsdienstlicheMaßnahmennach 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen. (2)IstdieIdentitätfestgestellt,sinddieimZusammenhangmitderFeststellungangefallenenUnterlagenzu vernichten,esseidenn,ihreweitereaufbewahrungist nachanderenrechtsvorschriftenzulässig.sinddieunterlagenananderestellenübermitteltworden,sinddiese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. 20f Vorladung (1)DasBundeskriminalamtkanneinePersonschriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdiePerson sachdienlicheangabenmachenkann,diefürdieerfüllungderdembundeskriminalamtnach 4aAbs.1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder 2.dieszurDurchführungerkennungsdienstlicherMaßnahmen erforderlich ist. (2) 25Abs.2bis4desBundespolizeigesetzesgilt entsprechend. 20g Besondere Mittel der Datenerhebung (1)DasBundeskriminalamtkannpersonenbezogene DatenmitdenbesonderenMittelnnachAbsatz2erheben über 1.denentsprechend 17oder 18desBundespolizeigesetzesVerantwortlichenoderentsprechendden Voraussetzungendes 20Abs.1desBundespolizeigesetzesüberdiedortbezeichnetePersonzurAbwehr einergefahrfürdenbestandoderdiesicherheitdes StaatesoderfürLeib,LebenoderFreiheiteinerPersonoderSachenvonbedeutendemWert,derenErhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2.diePerson,beiderTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssieStraftatengemäß 4aAbs.1Satz2begehen wird oder 3. eine Kontakt- oder Begleitperson, wenndieabwehrdergefahroderdieverhütungder StraftatenaufandereWeiseaussichtslosistoderwesentlicherschwertwäre.DieMaßnahmekannauchdurchgeführtwerden,wennDritteunvermeidbarbetroffen werden. (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind: 1.dieplanmäßigangelegteBeobachtungeinerPerson, diedurchgehendlängerals24stundendauernoderan mehralszweitagenstattfindensoll (längerfristige Observation), 2.derEinsatztechnischerMittelaußerhalbvonWohnungenineinerfürdenBetroffenennichterkennbaren Weise a)zuranfertigungvonbildaufnahmenoder-aufzeichnungenvonpersonenodersachen,diesich außerhalb von Wohnungen befinden oder b)zumabhörenoderaufzeichnendesaußerhalbvon Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes, 3.sonstigebesonderefürObservationszweckebestimmtetechnischeMittelzurErforschungdesSachverhalts oderzurbestimmungdesaufenthaltsorteseinerin Absatz 1 genannten Person, 4.derEinsatzvonPrivatpersonen,derenZusammenarbeitmitdemBundeskriminalamtDrittennicht bekannt ist (Vertrauensperson) und 5.derEinsatzeinesPolizeivollzugsbeamtenuntereiner ihmverliehenenundaufdauerangelegtenlegende (verdeckter Ermittler). (3)MaßnahmennachAbsatz2Nr.5,diesichgegen einebestimmtepersonrichtenoderbeidenenderverdeckteermittlereinewohnungbetritt,dienichtallgemeinzugänglichist,dürfennuraufantragderzuständigenabteilungsleitungoderderenvertretungdurchdas Gerichtangeordnetwerden.BeiGefahrimVerzugkann dieanordnungeinermaßnahmenachsatz1durchdie AbteilungsleitungnachSatz1oderderenVertretunggetroffenwerden.IndiesemFallistdiegerichtlicheEntscheidungunverzüglichnachzuholen.SoweitdieAnordnungnachSatz2nichtbinnendreiTagendurchdas Gerichtbestätigtwird,trittsieaußerKraft.Dieübrigen MaßnahmennachAbsatz2Nr.1bis5dürfen,außerbei GefahrimVerzug,nurdurchdieAbteilungsleitungnach Satz1oderderenVertretungangeordnetwerden.Die AnordnungistunterAngabedermaßgeblichenGründe aktenkundigzumachenundaufhöchstenseinenmonat zubefristen;imfalldesabsatzes2nr.4und5istdie MaßnahmeaufhöchstenszweiMonatezubefristen.Die VerlängerungderMaßnahmebedarfeinerneuenAnordnung.DieEntscheidungüberdieVerlängerungderMaßnahmedarfindenFällendesAbsatzes2Nr.1,2Buch-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode stabeb,nr.4und5nurdurchdasgerichtgetroffen werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende 1.zurErfüllungseinesAuftragsamRechtsverkehrteilnehmen und 2.mitEinverständnisdesBerechtigtendessenWohnung betreten;daseinverständnisdarfnichtdurcheinüber dienutzungderlegendehinausgehendesvortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. SoweitesfürdenAufbauunddieAufrechterhaltungder LegendeeinesverdecktenErmittlersnachAbsatz2Nr.5 unerlässlichist,dürfenentsprechendeurkundenhergestellt,verändertodergebrauchtwerden.imübrigenrichtensichdiebefugnisseeinesverdecktenermittlersnach diesemunterabschnitt.fürdeneinsatztechnischermittelzureigensicherunginnerhalbvonwohnungengilt 16 entsprechend. 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (1)DasBundeskriminalamtkannzurAbwehreiner dringendengefahrfürdenbestandoderdiesicherheit desstaatesoderfürleib,lebenoderfreiheiteinerpersonodersachenvonbedeutendemwert,derenerhaltung imöffentlicheninteressegebotenist,durchdenverdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen 1.dasnichtöffentlichgesprocheneWorteinerPersonabhören und aufzeichnen, a)dieentsprechend 17oder 18desBundespolizeigesetzes verantwortlich ist, b)beiderkonkretevorbereitungshandlungenfürsich oderzusammenmitweiterenbestimmtentatsachendiebegründeteannahmerechtfertigen,dass siestraftatengemäß 4aAbs.1Satz2begehen wird, oder c)dieeinekontakt-undbegleitpersoneinerperson nach Buchstabe a oder Buchstabe b ist und 2.LichtbilderundBildaufzeichnungenüberdiesePerson herstellen, wenndieabwehrdergefahraufandereweiseaussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2)DieMaßnahmedarfsichnurgegendieinAbsatz1 genanntepersonrichtenundnurinderenwohnung durchgeführtwerden.inwohnungenandererpersonen istdiemaßnahmenurzulässig,wennaufgrundbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1.sicheineinAbsatz1Nr.1BuchstabeaoderBuchstabe b genannte Person dort aufhält und 2.dieMaßnahmeinderWohnungdieserPersonallein nichtzurabwehrdergefahrnachabsatz1führen wird. DieMaßnahmedarfauchdurchgeführtwerden,wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (3)MaßnahmennachAbsatz1dürfennuraufAntrag despräsidentendesbundeskriminalamtesoderseines VertretersdurchdasGerichtangeordnetwerden.Bei GefahrimVerzugkanndieAnordnungauchdurchden PräsidentendesBundeskriminalamtesoderseinenVertretergetroffenwerden.IndiesemFallistdiegerichtliche Entscheidungunverzüglichnachzuholen.Soweitdie AnordnungdesPräsidentendesBundeskriminalamtes oderseinesvertretersnichtbinnendreitagendurchdas Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (4)DieAnordnungergehtschriftlich.Inihrsindanzugeben: 1.soweitmöglich,derNameunddieAnschriftderPerson, gegen die sich die Maßnahme richtet, 2.diezuüberwachendeWohnungoderdiezuüberwachenden Wohnräume, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und 4.die wesentlichen Gründe. DieAnordnungistaufhöchstenseinenMonatzubefristen.EineVerlängerungumjeweilsnichtmehralseinen Monatistzulässig,soweitdieindenAbsätzen1und5bezeichnetenVoraussetzungenunterBerücksichtigungder gewonnenenerkenntnissefortbestehen.liegendievoraussetzungenderanordnungnichtmehrvor,sosinddie aufgrundderanordnungergriffenenmaßnahmenunverzüglich zu beenden. (5)DieMaßnahmenachAbsatz1darfnurangeordnet unddurchgeführtwerden,soweitaufgrundtatsächlicher Anhaltspunkte,insbesonderezuderArtderzuüberwachendenRäumlichkeitenunddemVerhältnisderzuüberwachendenPersonenzueinander,anzunehmenist,dass durchdieüberwachungäußerungen,diedemkernbereichprivaterlebensgestaltungzuzurechnensind, nichterfasstwerden.dasabhörenundbeobachtennach Satz1istunverzüglichzuunterbrechen,soweitsichwährendderÜberwachungtatsächlicheAnhaltspunktedafür ergeben,dassinhalte,diedemkernbereichprivater Lebensgestaltungzuzurechnensind,erfasstwerden.BesteheninsoweitZweifel,darfnureineautomatische Aufzeichnungfortgesetztwerden.AutomatischeAufzeichnungennachSatz3sindunverzüglichdemanordnendenGerichtzurEntscheidungüberdieVerwertbarkeit oderlöschungderdatenvorzulegen.istdasabhören undbeobachtennachsatz2unterbrochenworden,so darfesunterdeninsatz1genanntenvoraussetzungen fortgeführtwerden.erkenntnisseausdemkernbereich privaterlebensgestaltung,diedurcheinemaßnahme nachabsatz1erlangtwordensind,dürfennichtverwertetwerden.aufzeichnungenhierübersindunverzüglich zulöschen.dietatsachendererfassungderdatenund derlöschungsindzudokumentieren.diedokumentationdarfausschließlichfürzweckederdatenschutzkontrolleverwendetwerden.sieistzulöschen,wennsie fürdiesezweckenichtmehrerforderlichist,spätestens jedochamendedeskalenderjahres,dasdemjahrder Dokumentation folgt. 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (1)DasBundeskriminalamtkannpersonenbezogene Daten,insbesonderediePersonalieneinerPersonunddas amtlichekennzeicheneinesvonihrbenutztenodereingesetztenkraftfahrzeugs,ineinerdateizurpolizeilichen

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10121 Beobachtungspeichern,damitanderePolizeibehörden desbundesundderländererkenntnisseüberortund ZeitdesAntreffensderPerson,etwaigerBegleiter,des KraftfahrzeugsunddesFührersdesKraftfahrzeugs,mitgeführteSachenundUmständedesAntreffensbeiGelegenheiteinerÜberprüfungausanderemAnlassmelden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). (2)DieAusschreibungzurpolizeilichenBeobachtung ist nur zulässig, wenn 1.dieGesamtwürdigungderPersonundihrebisherbegangenenStraftatenerwartenlassen,dasssiekünftig Straftatengemäß 4aAbs.1Satz2begehenwird, oder 2.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdiePerson Straftaten gemäß 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. (3)DieAusschreibungzurpolizeilichenBeobachtung darfnurdurchdiezuständigeabteilungsleitungoder derenvertretungangeordnetwerden.dieanordnungist unterangabedermaßgeblichengründezudokumentieren. (4)DieAnordnungistaufhöchstenseinJahrzubefristen.SpätestensnachAblaufvonsechsMonatenistzu prüfen,obdievoraussetzungenfürdieanordnungnoch bestehen.dasergebnisdieserprüfungistzudokumentieren.dieverlängerungderlaufzeitüberinsgesamtein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung. (5)LiegendieVoraussetzungenfürdieAnordnung nichtmehrvor,istderzweckdermaßnahmeerreicht oderzeigtsich,dassernichterreichtwerdenkann,istdie AusschreibungzurpolizeilichenBeobachtungunverzüglich zu löschen. 20j Rasterfahndung (1)DasBundeskriminalamtkannvonöffentlichen odernichtöffentlichenstellendieübermittlungvonpersonenbezogenendatenvonbestimmtenpersonengruppenausdateienzumzweckedesautomatisiertenabgleichsmitanderendatenbeständenverlangen,soweit dieszurabwehreinergefahrfürdenbestandoderdie SicherheitdesStaatesoderfürLeib,LebenoderFreiheit einerpersonodersachenvonbedeutendemwert,deren ErhaltimöffentlichenInteressegebotenist,erforderlich ist;einesolchegefahrliegtinderregelauchdannvor, wennkonkretevorbereitungshandlungendieannahme rechtfertigen,dasseinestraftatnach 4aAbs.1Satz2 begangenwerdensoll.vondenverfassungsschutzämtern desbundesundderländer,demmilitärischenabschirmdienstsowiedembundesnachrichtendienstkann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden. (2)DasÜbermittlungsersuchenistaufNamen,Anschrift,TagundOrtderGeburtsowieaufandereimEinzelfallfestzulegendeMerkmalezubeschränken;esdarf sichnichtaufpersonenbezogenedatenerstrecken,dieeinemberufs-oderbesonderenamtsgeheimnisunterliegen.vonübermittlungsersuchennichterfasstepersonenbezogenedatendürfenübermitteltwerden,wennwegen erheblichertechnischerschwierigkeitenoderwegen einesunangemessenenzeit-oderkostenaufwandeseine BeschränkungaufdieangefordertenDatennichtmöglich ist;diesedatendürfenvombundeskriminalamtnicht verwendet werden. (3)IstderZweckderMaßnahmeerreichtoderzeigt sich,dassernichterreichtwerdenkann,sinddieübermitteltenundimzusammenhangmitdermaßnahmezusätzlichangefallenendatenzulöschenunddieaktenzuvernichten,soweitsienichtfüreinmitdemsachverhalt zusammenhängendesverfahrenerforderlichsind.die getroffenemaßnahmeistzudokumentieren.diesedokumentationistgesondertaufzubewahren,durchtechnische undorganisatorischemaßnahmenzusichernundam EndedesKalenderjahres,dasdemJahrderLöschungder DatenoderderVernichtungderAktennachSatz1folgt, zu vernichten. (4)DieMaßnahmedarfnuraufAntragdesPräsidenten desbundeskriminalamtesoderseinesvertretersdurch dasgerichtangeordnetwerden.beigefahrimverzug kanndieanordnungauchdurchdenpräsidentendes BundeskriminalamtesoderseinenVertretergetroffen werden.indiesemfallistdiegerichtlicheentscheidung unverzüglichnachzuholen.soweitdieanordnungnicht binnendreitagendurchdasgerichtbestätigtwird,tritt sie außer Kraft. 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme (1)DasBundeskriminalamtdarfohneWissendes BetroffenenmittechnischenMittelninvomBetroffenen genutzteinformationstechnischesystemeeingreifenund ausihnendatenerheben,wennbestimmtetatsachendie Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2.solcheGüterderAllgemeinheit,derenBedrohungdie GrundlagenoderdenBestanddesStaatesoderdie Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. EineMaßnahmenachSatz1istauchzulässig,wennsich nochnichtmithinreichenderwahrscheinlichkeitfeststellenlässt,dassohnedurchführungdermaßnahmeinnähererzukunfteinschadeneintritt,sofernbestimmtetatsachenaufeineimeinzelfalldurchbestimmtepersonen drohendegefahrfüreinesderinsatz1genannten Rechtsgüterhinweisen.DieMaßnahmedarfnurdurchgeführtwerden,wennsiefürdieAufgabenerfüllungnach 4aerforderlichistunddieseansonstenaussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Es ist technisch sicherzustellen, dass 1.andeminformationstechnischenSystemnurVeränderungenvorgenommenwerden,diefürdieDatenerhebung unerlässlich sind und 2.dievorgenommenenVeränderungenbeiBeendigung dermaßnahmesoweittechnischmöglichautomatisiert rückgängig gemacht werden. DaseingesetzteMittelistnachdemStandvonWissenschaftundTechnikgegenunbefugteNutzungzu schützen.kopiertedatensindnachdemstandvonwissenschaftundtechnikgegenveränderung,unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)BeijedemEinsatzdestechnischenMittelssindzu protokollieren: 1.dieBezeichnungdestechnischenMittelsundder Zeitpunkt seines Einsatzes, 2.dieAngabenzurIdentifizierungdesinformationstechnischenSystemsunddiedaranvorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3.dieAngaben,diedieFeststellungdererhobenenDaten ermöglichen und 4.dieOrganisationseinheit,diedieMaßnahmedurchführt. DieProtokolldatendürfennurverwendetwerden,um dembetroffenenodereinerdazubefugtenöffentlichen StellediePrüfungzuermöglichen,obdieMaßnahme nachabsatz1rechtmäßigdurchgeführtwordenist.sie sindbiszumablaufdesaufdiespeicherungfolgenden Kalenderjahresaufzubewahrenundsodannautomatisiert zulöschen,esseidenn,dasssiefürdeninsatz2genannten Zweck noch erforderlich sind. (4)DieMaßnahmedarfsichnurgegeneinePerson richten,dieentsprechend 17oder 18desBundespolizeigesetzesverantwortlichist.DieMaßnahmedarfauch durchgeführtwerden,wennanderepersonenunvermeidbar betroffen werden. (5)DieMaßnahmenachAbsatz1darfnuraufAntrag despräsidentendesbundeskriminalamtesoderseines VertretersdurchdasGerichtangeordnetwerden.Bei GefahrimVerzugkanndieAnordnungdurchdenPräsidentendesBundeskriminalamtesoderseinenVertreter getroffenwerden.indiesemfallistdiegerichtlicheentscheidungunverzüglichnachzuholen.soweitdiese AnordnungnichtbinnendreiTagendurchdasGericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (6)DieAnordnungergehtschriftlich.Inihrsindanzugeben: 1.diePerson,gegendiesichdieMaßnahmerichtet,soweit möglich mit Name und Anschrift, 2.einemöglichstgenaueBezeichnungdesinformationstechnischenSystems,indaszurDatenerhebung eingegriffen werden soll, 3.Art,UmfangundDauerderMaßnahmeunterBenennung des Endzeitpunktes sowie 4.die wesentlichen Gründe. DieAnordnungistaufhöchstensdreiMonatezubefristen.EineVerlängerungumjeweilsnichtmehralsdrei weiteremonateistzulässig,soweitdieanordnungsvoraussetzungenunterberücksichtigungdergewonnenen Erkenntnissefortbestehen.LiegendieVoraussetzungen deranordnungnichtmehrvor,sinddieaufgrundder AnordnungergriffenenMaßnahmenunverzüglichzubeenden. (7)LiegentatsächlicheAnhaltspunktefürdieAnnahmevor,dassdurchdieMaßnahmealleinErkenntnisse ausdemkernbereichprivaterlebensgestaltungerlangt würden,istdiemaßnahmeunzulässig.soweitmöglich, isttechnischsicherzustellen,dassdaten,diedenkernbereichprivaterlebensgestaltungbetreffen,nichterho- benwerden.erhobenedatensindunverzüglichvonzwei BedienstetendesBundeskriminalamtes,vondeneneiner diebefähigungzumrichteramthat,aufkernbereichsrelevanteinhaltedurchzusehen.daten,diedenkernbereichprivaterlebensgestaltungbetreffen,dürfennicht verwertetwerdenundsindunverzüglichzulöschen. BestehenZweifel,obDatendemKernbereichprivater Lebensgestaltungzuzurechnensind,sinddiesezu löschenoderunverzüglichdemanordnendengerichtzur EntscheidungüberdieVerwertbarkeitoderLöschungder Datenvorzulegen.DieTatsachenderErfassungder DatenundderLöschungsindzudokumentieren.Die DokumentationdarfausschließlichfürZweckeder Datenschutzkontrolleverwendetwerden.Sieistzu löschen,wennsiefürdiesezweckenichtmehrerforderlichist,spätestensjedochamendedeskalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. 20l Überwachung der Telekommunikation (1)DasBundeskriminalamtkannohneWissendes BetroffenendieTelekommunikationeinerPersonüberwachen und aufzeichnen, 1.dieentsprechend 17oder 18desBundespolizeigesetzesverantwortlichist,unddieszurAbwehreiner dringendengefahrfürdenbestandoderdiesicherheitdesstaatesoderfürleib,lebenoderfreiheit einerpersonodersachenvonbedeutendemwert, derenerhaltungimöffentlicheninteresseliegt,geboten ist, 2.beiderbestimmteTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssieStraftatengemäß 4aAbs.1Satz2vorbereitet, 3.beiderbestimmteTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssiefüreinePersonnachNummer1bestimmteodervondieserherrührendeMitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder 4.beiderbestimmteTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasseinePersonnachNummer1derenTelekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird unddieabwehrdergefahroderverhütungderstraftaten aufandereweiseaussichtslosoderwesentlicherschwert wäre.diemaßnahmedarfauchdurchgeführtwerden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (2)DieÜberwachungundAufzeichnungderTelekommunikationdarfohneWissendesBetroffeneninder Weiseerfolgen,dassmittechnischenMittelninvomBetroffenengenutzteinformationstechnischeSystemeeingegriffen wird, wenn 1.durchtechnischeMaßnahmensichergestelltist,dass ausschließlichlaufendetelekommunikationüberwacht und aufgezeichnet wird und 2.derEingriffindasinformationstechnischeSystem notwendigist,umdieüberwachungundaufzeichnungdertelekommunikationinsbesondereauchin unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 20kAbs.2und3giltentsprechend. 20kbleibtim Übrigen unberührt.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10121 (3)MaßnahmennachdenAbsätzen1und2dürfennur aufantragdespräsidentendesbundeskriminalamtes oderseinesvertretersdurchdasgerichtangeordnetwerden.beigefahrimverzugkanndieanordnungdurch denpräsidentendesbundeskriminalamtesoderseinen Vertretergetroffenwerden.IndiesemFallistdiegerichtlicheEntscheidungunverzüglichnachzuholen.Soweit dieseanordnungnichtbinnendreitagendurchdasgericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (4)DieAnordnungergehtschriftlich.Inihrsindanzugeben: 1.diePerson,gegendiesichdieMaßnahmerichtet,soweit möglich mit Name und Anschrift, 2.dieRufnummerodereineandereKennungdeszu überwachendenanschlussesoderdesendgerätes,sofernsichnichtausbestimmtentatsachenergibt,dass diesezugleicheinemanderenendgerätzugeordnet ist, 3.Art,UmfangundDauerderMaßnahmeunterBenennung des Endzeitpunktes und 4.imFalledesAbsatzes2aucheinemöglichstgenaue BezeichnungdesinformationstechnischenSystems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. DieAnordnungistaufhöchstensdreiMonatezubefristen.EineVerlängerungumjeweilsnichtmehralsdrei weiteremonateistzulässig,soweitdievoraussetzungen deranordnungunterberücksichtigungdergewonnen Erkenntnissefortbestehen.LiegendieVoraussetzungen deranordnungnichtmehrvor,sinddieaufgrundder AnordnungergriffenenMaßnahmenunverzüglichzubeenden. (5)AufGrundderAnordnunghatjeder,derTelekommunikationsdiensteerbringtoderdaranmitwirkt (Diensteanbieter),demBundeskriminalamtdieMaßnahmennachAbsatz1zuermöglichenunddieerforderlichenAuskünfteunverzüglichzuerteilen.Obundin welchemumfanghierfürvorkehrungenzutreffensind, bestimmtsichnachdemtelekommunikationsgesetzund dertelekommunikations-überwachungsverordnung.für dieentschädigungderdiensteanbieterist 23desJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzesentsprechend anzuwenden. (6)LiegentatsächlicheAnhaltspunktefürdieAnnahmevor,dassdurcheineMaßnahmenachdenAbsätzen1 und2alleinerkenntnisseausdemkernbereichprivater Lebensgestaltungerlangtwürden,istdieMaßnahmeunzulässig.SoweitimRahmenvonMaßnahmennachden Absätzen1und2nebeneinerautomatischenAufzeichnungeineunmittelbareKenntnisnahmeerfolgt,istdie Maßnahmeunverzüglichzuunterbrechen,soweitsich währendderüberwachungtatsächlicheanhaltspunkte dafürergeben,dassinhalte,diedemkernbereichprivater Lebensgestaltungzuzurechnensind,erfasstwerden.BesteheninsoweitZweifel,darfnureineautomatische Aufzeichnungfortgesetztwerden.AutomatischeAufzeichnungennachSatz3sindunverzüglichdemanordnendenGerichtzurEntscheidungüberdieVerwertbarkeit oderlöschungderdatenvorzulegen.istdiemaßnahme nachsatz2unterbrochenworden,sodarfsiefürdenfall, dasssienichtnachsatz1unzulässigist,fortgeführt werden.erkenntnisseausdemkernbereichprivaterlebensgestaltung,diedurcheinemaßnahmenachdenabsätzen1und2erlangtwordensind,dürfennichtverwertetwerden.aufzeichnungenhierübersindunverzüglich zulöschen.dietatsachendererfassungderdatenund derlöschungsindzudokumentieren.diedokumentationdarfausschließlichfürzweckederdatenschutzkontrolleverwendetwerden.sieistzulöschen,wennsiefür diesezweckenichtmehrerforderlichist,spätestens jedochamendedeskalenderjahres,dasdemjahrder Dokumentation folgt. 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten (1)DasBundeskriminalamtkannohneWissendes BetroffenenVerkehrsdaten ( 96Abs.1und 113ades Telekommunikationsgesetzes) erheben zu 1.denentsprechend 17oder 18desBundespolizeigesetzesVerantwortlichenzurAbwehreinerdringendenGefahrfürdenBestandoderdieSicherheitdes StaatesoderfürLeib,LebenoderFreiheiteinerPersonoderSachenvonbedeutendemWert,derenErhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2.derPerson,beiderbestimmteTatsachendieAnnahme rechtfertigen,dasssiestraftatengemäß 4aAbs.1 Satz 2 vorbereitet, 3.derPerson,beiderbestimmteTatsachendieAnnahme rechtfertigen,dasssiefüreinepersonnachnummer1 bestimmteodervondieserherrührendemitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder 4.derPerson,beiderbestimmteTatsachendieAnnahme rechtfertigen,dasseinepersonnachnummer1deren TelekommunikationsanschlussoderEndgerätbenutzen wird unddieabwehrdergefahroderverhütungderstraftaten aufandereweiseaussichtslosoderwesentlicherschwert wäre. (2)UnterdenVoraussetzungendesAbsatzes1Satz1 kanndasbundeskriminalamtvondenjenigen,diegeschäftsmäßigeigeneoderfremdetelemedienzurnutzungbereithaltenoderdenzugangzurnutzungvermitteln,auskunftübernutzungsdaten ( 15Abs.1des Telemediengesetzes)verlangen.DieAuskunftkannauch überzukünftigenutzungsdatenangeordnetwerden.die DatensindunverzüglichsowieaufdemvomBundeskriminalamtbestimmtenWegdurchdenDiensteanbieter zu übermitteln. (3) 20lAbs.3bis5giltentsprechendmitderMaßgabe,dassandieStelledesPräsidentendesBundeskriminalamtesoderseinesVertretersdiezuständigeAbteilungsleitungoderderenVertretungtritt.Abweichendvon 20lAbs.4Nr.2genügteineräumlichundzeitlichhinreichendeBezeichnungderTelekommunikation,sofern anderenfallsdieerreichungdeszwecksdermaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und - endgeräten (1)DasBundeskriminalamtkannunterdenVoraussetzungen des 20l Abs. 1 durch technische Mittel 1.dieGerätenummereinesMobilfunkendgerätesunddie Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. den Standort eines Mobilfunkendgerätes ermitteln. (2)PersonenbezogeneDatenDritterdürfenanlässlich einermaßnahmenachabsatz1nurerhobenwerden, wenndiesaustechnischengründenzurerreichungdes ZwecksnachAbsatz1unvermeidbarist.Überden DatenabgleichzurErmittlungdergesuchtenGeräte-und Kartennummerhinausdürfensienichtverwendetwerden undsindnachbeendigungdermaßnahmeunverzüglich zu löschen. (3) 20lAbs.3und4Satz1und5giltentsprechend. DieAnordnungistaufhöchstenssechsMonatezubefristen.EineVerlängerungumjeweilsnichtmehralssechs Monateistzulässig,soweitdieinAbsatz1bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (4)AufGrundderAnordnungeinerMaßnahmenach Absatz1Nr.2hatjeder,derTelekommunikationsdienste erbringtoderdaranmitwirkt,dembundeskriminalamt diefürdieermittlungdesstandortesdesmobilfunkendgeräteserforderlichegeräte-undkartennummerunverzüglich mitzuteilen. 20o Platzverweisung 20p Gewahrsam DasBundeskriminalamtkannzurAbwehreinerGefahreinePersonvorübergehendvoneinemOrtverweisen oderihrvorübergehenddasbetreteneinesortesverbieten. (1)DasBundeskriminalamtkanneinePersoninGewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, 1.umeinePlatzverweisungnach 20odurchzusetzen oder 2.umdieunmittelbarbevorstehendeBegehungoder FortsetzungvonStraftatengemäß 4aAbs.1Satz2 zu verhindern. (2) 40Abs.1und2sowiedie 41und42Abs.1 Satz1,3undAbs.2desBundespolizeigesetzesgelten entsprechendmitdermaßgabe,dassandiestellederdort genantenfreiheitsentziehungendiemaßnahmenachabsatz 1 tritt. 20q Durchsuchung von Personen (1)DasBundeskriminalamtkanneinePersondurchsuchen, wenn 1.sienachdiesemUnterabschnittfestgehaltenwerden kann, 2.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssieSachen mitsichführt,diegemäß 20ssichergestelltwerden dürfen, 3.siesichaneinemderin 20dAbs.1Nr.2genannten Orte aufhält, 4.siesichaneinemderin 20dAbs.1Nr.3genannten OrteaufhältundTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdortStraftatengemäß 4aAbs.1Satz2begangen werden sollen oder 5.siesichinunmittelbarerNäheeinerPersonaufhält, dieaufgrundbestimmtertatsachendurchdiebegehungvonstraftatengemäß 4aAbs.1Satz2gefährdet ist unddiedurchsuchungaufgrundaufdiezudurchsuchendepersonbezogeneranhaltspunkteerforderlich ist. 20dAbs.1diesesGesetzesinVerbindungmit 23 Abs.3Satz5desBundespolizeigesetzesbleibtunberührt. (2)DasBundeskriminalamtkanneinePerson,deren IdentitätnachdiesemGesetzoderanderenRechtsvorschriftenfestgestelltwerdensoll,nachWaffen,ExplosionsmittelnoderanderengefährlichenGegenständen durchsuchen,soweitdiesnachdenumständenzum SchutzdesBeamtendesBundeskriminalamtes,derPersonselbstodereinesDrittengegeneineGefahrfürLeib oder Leben erforderlich ist. (3) 43Abs.4und5desBundespolizeigesetzesgilt entsprechend. 20r Durchsuchung von Sachen (1)DasBundeskriminalamtkanneineSachedurchsuchen, wenn 1.sievoneinerPersonmitgeführtwird,dienach 20q durchsucht werden darf, 2.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssichinihr eineanderesachebefindet,diesichergestelltwerden darf, 3.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssichinihr einepersonbefindet,dieingewahrsamgenommen werden darf, 4.siesichaneinemderin 20dAbs.1Nr.2genannten Orte aufhält, 5.siesichaneinemderin 20dAbs.1Nr.3genannten OrteaufhältundTatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdortStraftatengemäß 4aAbs.1Satz2begangen werden sollen oder 6.siesichinunmittelbarerNäheeinerPersonbefindet, dieaufgrundbestimmtertatsachendurchdiebegehungvonstraftatengemäß 4aAbs.1Satz2gefährdet ist unddiedurchsuchungaufgrundaufdiesachebezogeneranhaltspunkteerforderlichist. 20dAbs.1dieses GesetzesinVerbindungmit 23Abs.3Satz5desBundespolizeigesetzes bleibt unberührt. (2) 44Abs.4desBundespolizeigesetzesgiltentsprechend.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ s Sicherstellung 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder 2.wennsievoneinerPersonmitgeführtwird,dienach diesemunterabschnittfestgehaltenwird,unddie Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder (1)DasBundeskriminalamtkanneineSachesicherstellen, d)sichodereinemanderendiefluchtzuermöglichen oder zu erleichtern. (2)Die 48bis50desBundespolizeigesetzesgelten entsprechend. 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1)DasBundeskriminalamtkanneineWohnungohne EinwilligungdesInhabersbetretenunddurchsuchen, wenn 1.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssichinihr einepersonbefindet,dienach 20fAbs.2diesesGesetzesinVerbindungmit 25Abs.3desBundespolizeigesetzesvorgeführtodernach 20ninGewahrsam genommenwerdendarf, 2.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dasssichinihr einesachebefindet,dienach 20sAbs.1Nr.1 sichergestellt werden darf oder 3.dieszurAbwehreinergegenwärtigenGefahrfürden BestandoderdieSicherheitdesStaatesoderfürLeib, LebenoderFreiheiteinerPersonoderfürSachenvon bedeutendemwert,derenerhaltunginöffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist. DieWohnungumfasstdieWohn-undNebenräume, Arbeits-,Betriebs-undGeschäftsräumesowieanderes befriedetes Besitztum. (2)WährendderNachtzeit ( 104Abs.3derStrafprozessordnung)istdasBetretenundDurchsucheneiner WohnungnurindenFällendesAbsatzes1Nr.3zulässig. (3)ZurErfüllungderihmnach 4aAbs.1obliegendenAufgabekanndasBundeskriminalamtWohnungen zurabwehrdringendergefahrenjederzeitbetreten, wenntatsachendieannahmerechtfertigen,dassdorterfahrungsgemäßpersonenstraftatengemäß 4aAbs.1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben. (4)Arbeits-,Betriebs-undGeschäftsräumesowieandereRäumeundGrundstücke,diederÖffentlichkeitzugänglichsind,dürfenzumZweckederGefahrenabwehr imrahmenderdembundeskriminalamtnach 4a Abs.1obliegendenAufgabewährendderArbeits-,Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. (5) 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen (1)MaßnahmennachdiesemUnterabschnitt,diesich gegeneinein 53Abs.1Satz1Nr.1,2oderNr.4der StrafprozessordnunggenanntePersonrichtenundvoraussichtlichErkenntnisseerbringenwürden,überdiediesePersondasZeugnisverweigerndürfte,sindunzulässig. 20cAbs.3bleibtunberührt.Dennocherlangte Erkenntnissedürfennichtverwertetwerden.Aufzeichnungenhierübersindunverzüglichzulöschen.DieTatsacheihrerErlangungundLöschungistzudokumentieren.DieSätze2bis4geltenentsprechend,wenndurch einemaßnahme,diesichnichtgegeneinein 53Abs.1 Satz1Nr.1,2oderNr.4derStrafprozessordnunggenanntePersonrichtet,voneinerdortgenanntenPerson Erkenntnisseerlangtwerden,überdiesiedasZeugnis verweigern dürfte. (2)SoweitdurcheineMaßnahmeeinein 53Abs.1 Satz1Nr.3bis3boderNr.5derStrafprozessordnung genanntepersonbetroffenwäreunddadurchvoraussichtlicherkenntnisseerlangtwürden,überdiedieseperson daszeugnisverweigerndürfte,istdiesimrahmender PrüfungderVerhältnismäßigkeitunterWürdigungdes öffentlicheninteressesandenvondieserpersonwahrgenommenenaufgabenunddesinteressesandergeheimhaltungderdieserpersonanvertrautenoderbekanntgewordenentatsachenbesonderszuberücksichtigen. Soweithiernachgeboten,istdieMaßnahmezuunterlassenoder,soweitdiesnachderArtderMaßnahmemöglich ist, zu beschränken. (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechend,soweit diein 53aderStrafprozessordnungGenanntendas Zeugnis verweigern dürften. (4)DieAbsätze1bis3geltennicht,sofernTatsachen dieannahmerechtfertigen,dassdiezeugnisverweigerungsberechtigtepersonfürdiegefahrverantwortlich ist. 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung (1)FürMaßnahmennachdiesemUnterabschnittgelten,soweitnichtsanderesbestimmtist,dienachstehenden Regelungen. (2)FürgerichtlicheEntscheidungenistdasAmtsgerichtzuständig,indessenBezirkdasBundeskriminalamt seinensitzhat.fürdasverfahrengeltendiebestimmungendesgesetzesüberdieangelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (3)DiedurchMaßnahmennachden 20gbis20nerhobenenpersonenbezogenenDatensindzukennzeichnen.NacheinerÜbermittlunganeineandereStelleistdie Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (4)EineMaßnahmenachdiesemUnterabschnittist unzulässig,soweitbesonderebundesgesetzlicheoderentsprechendelandesgesetzlicheverwendungsregelungen entgegenstehen.dasbundeskriminalamtdarfdienach diesemunterabschnitterhobenenpersonenbezogenen Daten verwenden,

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.zurWahrnehmungseinerAufgabenach 4aAbs.1 Satz 1 oder 2.soweitdieszurWahrnehmungseinerAufgabennach den 5 und 6 erforderlich ist. (5)DasBundeskriminalamtkanndienachdiesem UnterabschnitterhobenenpersonenbezogenenDatenan anderepolizeiendesbundesundderländersowiean sonstigeöffentlichestellenübermitteln,soweitdieserforderlich ist 1.zurHerbeiführungdesgegenseitigenBenehmens nach 4a Abs. 2 Satz 3, 2.zurAbwehreinererheblichenGefahrfürdieöffentlicheSicherheit,imFalleeinerMaßnahmenachden 20h,20koder20lnurzurAbwehreinerdringendenGefahrfürdieöffentlicheSicherheit,insbesondereeinergemeinenGefahrodereinerLebensgefahr, oder 3.zurVerfolgungvonStraftaten,wenneinAuskunftsverlangennachderStrafprozessordungzulässigwäre. Daten,dienachden 20h,20koder 20lerhoben wordensind,dürfennurzurverfolgungvonstraftaten übermitteltwerden,dieimhöchstmaßmitmindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. 18desBundesverfassungsschutzgesetzes, 10des MAD-Gesetzesund 8desBND-Gesetzesbleibenunberührt.Nach 20herhobeneDatendürfennurübermittelt werden,umbeidembundesamtfürverfassungsschutz, denverfassungschutzbehördenderländer,dembundesnachrichtendienstoderdemmilitärischenabschirmdienstauskünfteeinzuholen,diefürdieerfüllungder AufgabedesBundeskriminalamtesnach 4aAbs.1 Satz1erforderlichsind.DerEmpfängerdarfdieübermitteltenDaten,soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmt ist,nurzudemzweckverwenden,zudemsieihmübermittelt wurden. (6)SinddiedurcheineMaßnahmenachdiesemUnterabschnitterlangtenpersonenbezogenenDatenzurErfüllungdesderMaßnahmezugrundeliegendenZwecks undfüreineetwaigegerichtlicheüberprüfungdermaßnahmenichtmehrerforderlich,sindsieunverzüglichzu löschen.dielöschungistaktenkundigzumachen.die Aktensindgesondertaufzubewahren,durchtechnische undorganisatorischemaßnahmenzusichernundamendedeskalenderjahres,dasdemjahrderlöschungder Datenfolgt,zulöschen.SoweitdieLöschunglediglich füreineetwaigegerichtlicheüberprüfungdermaßnahmezurückgestelltist,dürfendiedatenohneeinwilligungderbetroffenennurzudiesemzweckverwendet werden;siesindentsprechendzusperren.einelöschung unterbleibt,soweitdiedatenzurverfolgungvonstraftatenodernachmaßgabedes 8zurVerhütungoderzur VorsorgefürdiekünftigeVerfolgungeinerStraftatmiterheblicher Bedeutung erforderlich sind. 20w Benachrichtigung (1)ÜbereineMaßnahmenachden 20gbis20nsind zu benachrichtigen im Falle 1.des 20gAbs.2Nr.1bis3 (längerfristigeobservation,bildaufnahmen,technischeobservationsmittel)diezielpersonsowiedieerheblichmitbetroffenen Personen, 2.des 20gAbs.2Nr.4und5 (EinsatzVertrauensperson und verdeckter Ermittler) a)die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen, c)diepersonen,derennichtallgemeinzugängliche WohnungdieVertrauenspersonoderderverdeckte Ermittler betreten hat, 3.des 20h (Wohnraumüberwachung) a)dieperson,gegendiesichdiemaßnahmerichtete, b)sonstige überwachte Personen, c)personen,diedieüberwachtewohnungzurzeit derdurchführungdermaßnahmeinnehatten oder bewohnten, 4.des 20i (Ausschreibung)dieZielpersonunddie Personen,derenpersonenbezogeneDatengemeldet worden sind, 5.des 20j (Rasterfahndung)diebetroffenenPersonen,gegendienachAuswertungderDatenweitere Maßnahmen getroffen wurden, 6.des 20k (VerdeckterEingriffininformationstechnischeSysteme)dieZielpersonsowiediemitbetroffenen Personen, 7.des 20l (Telekommunikation)dieBeteiligtender überwachten Telekommunikation, 8.des 20mAbs.1 (ErhebungvonVerkehrsdaten)die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 9.des 20mAbs.2 (ErhebungvonNutzungsdaten) der Nutzer, 10. des 20n (IMSI-Catcher) die Zielperson. DieBenachrichtigungunterbleibt,wennihrüberwiegendeschutzwürdigeBelangeeinerbetroffenenPersonentgegenstehen.ZudemkanndieBenachrichtigungeinerin Satz1Nr.6,7und8bezeichnetenPerson,gegendiesich diemaßnahmenichtgerichtethat,unterbleiben,wenn diesevondermaßnahmenurunerheblichbetroffenwurdeundanzunehmenist,dasssiekeininteresseaneiner Benachrichtigunghat.NachforschungenzurFeststellung deridentitäteinerinsatz1bezeichnetenpersonsindnur vorzunehmen,wenndiesunterberücksichtigungder EingriffsintensitätderMaßnahmegegenüberdieserPerson,desAufwandsfürdieFeststellungihrerIdentitätsowiederdarausfürdieseoderanderePersonenfolgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (2)DieBenachrichtigungerfolgt,sobalddiesohneGefährdungdesZwecksderMaßnahme,desBestandesdes Staates,vonLeib,LebenoderFreiheiteinerPersonoder SachenvonbedeutendemWert,derenErhaltungimöffentlichenInteressegebotenist,imFalldes 20gAbs.2 Nr.4und5auchderMöglichkeitderweiterenVerwendungdesverdecktenErmittlersoderderVertrauensperson,möglichist.Wirdwegendeszugrundeliegenden

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10121 SachverhalteseinstrafrechtlichesErmittlungsverfahren geführt,erfolgtdiebenachrichtigungdurchdiestrafverfolgungsbehördeentsprechenddenvorschriftendes Strafverfahrenrechts.WirddieBenachrichtigungauseinemdervorgenanntenGründezurückgestellt,istdieszu dokumentieren. (3)ErfolgtdienachAbsatz2zurückgestellteBenachrichtigungnichtbinnenzwölfMonatennachBeendigung dermaßnahme,bedarfdieweiterezurückstellungdergerichtlichenzustimmung.imfallder 20hund20kbeträgtdieFristsechsMonate.DasGerichtbestimmtdie DauerderweiterenZurückstellung,imFallder 20h und20kjedochnichtlängeralssechsmonate.verlängerungenderzurückstellungsdauersindzulässig.fünfjahrenachbeendigungdermaßnahmekannmitgerichtlicherzustimmungendgültigvonderbenachrichtigung abgesehenwerden,wenndievoraussetzungenfürdie BenachrichtigungmitanSicherheitgrenzenderWahrscheinlichkeitauchinZukunftnichteintretenwerden. SindmehrereMaßnahmenineinemengenzeitlichen Zusammenhangdurchgeführtworden,beginntdiein Satz1genannteFristmitderBeendigungderletzten Maßnahme. 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt ÖffentlicheStellenkönnenvonsichausdemBundeskriminalamtInformationeneinschließlichpersonenbezogenerDatenübermitteln,wenntatsächlicheAnhaltspunktedafürbestehen,dassdieÜbermittlungfürdie ErfüllungderAufgabedesBundeskriminalamtesnach 4aerforderlichist.EineÜbermittlungspflichtbesteht, wenndieinformationenzurabwehreinergefahrfürden BestandoderdieSicherheitdesStaatesoderfürLeib, LebenoderFreiheiteinerPersonodereinerSachevon bedeutendemwert,derenerhaltungimöffentlicheninteresseliegt,erforderlichsind.dievorschriftenderstrafprozessordnung,desartikel10-gesetzes,desbundesverfassungsschutzgesetzes,desbnd-gesetzesunddes MAD-Gesetzes bleiben unberührt. 6.In 21Abs.2Nr.3wirddieAngabe 44Abs.3des Bundespolizeigesetzes durchdieangabe 44Abs.4 des Bundespolizeigesetzes ersetzt Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Kontakt- oder Begleitpersonen. 8.In 38werdennachdenWörtern derfreiheitderperson (Artikel2Abs.2Satz2desGrundgesetzes), die Wörter desbrief-,post-undfernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), eingefügt. Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes 14Abs.2desTelemediengesetzesvom26.Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert: NachdemWort Abschirmdienstes werdendiewörter oderdesbundeskriminalamtesimrahmenseineraufgabe zurabwehrvongefahrendesinternationalenterrorismus eingefügt. Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 110Abs.1Satz6desTelekommunikationsgesetzes vom22.juni2004 (BGBl.IS.1190),daszuletztdurch geändert worden ist, wie folgt geändert: NachderAngabe 2Abs.1Satz3desArtikel10-Gesetzes wirddieangabe, 20lAbs.5Satz1desBundeskriminalamtgesetzes eingefügt. Artikel 4 Änderung der Telekommunikations- Überwachungsverordnung 1Nr.1derTelekommunikations-Überwachungsverordnungvom3.November2005 (BGBl.IS.3136),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InBuchstabecwirddasWort sowie durcheinkomma ersetzt und danach folgender Buchstabe d eingefügt: d) in 20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie. 2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten DieGrundrechtederFreiheitderPerson (Artikel2Abs.2 Satz2desGrundgesetzes),desBrief-,Post-undFernmeldegeheimnisses (Artikel10desGrundgesetzes)undderUnverletzlichkeitderWohnung (Artikel13desGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

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