Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

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1 Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt Schrifttum zu , : Aigner, HIV-Infektion und Strafbarkeit nach 178, 179 StGB, RdM 2000, 87; Aigner/Hausreither, Tatbestand Gemeingefährdung und HIV, RdM 2010/95, 115; dies, HIV-Übertragung Votum des deutschen Nationalen AIDS-Beirats. Zur Frage der strafrechtlichen Bewertung einer HIV-Übertragung bei einvernehmlichem Sexualverkehr, RdM 2013/80, 142; Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis; Auckenthaler/Hofer, Lawine und Recht (2012); Birklbauer/Hirtenlehner, Die Entwicklung der Strafpraxis bei Brandkriminalität (2010); Bittmann, Strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit AIDS, ÖJZ 1987, 486; Flora, Die Strafbarkeit HIV-infizierter Personen nach 178, 179 StGB aufgrund von Sexualkontakten mit nicht-infizierten Sexualpartnern, RZ 1999, 65; dies, Die strafrechtliche Regulierung von einvernehmlichen Sexualkontakten, juridikum 2014, 218; Fucik/Hartl/Schlosser (Hrsg), Handbuch des Verkehrsunfalls Teil 7 (2013); Hinterhofer, Anwendungsbereich und dogmatische Einordnung des 177b Abs 3 Satz 1 StGB, ÖJZ 1998, 56; ders, AIDS, HIV und Strafrecht, JRP 2002, 99; Kodek, Der Begriff der Gemeingefahr im österreichischen Strafrecht, ÖJZ 1981, 483; Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 561; Maleczky, Die strafrechtlichen Änderungen ab dem , JAP 2011/2012, 196; Medigovic, Zu den Gemeingefährdungsdelikten der 176 und 177 StGB, in: Platzgummer- FS (1995), 151; Mitgutsch/Brandstetter, Neues aus dem Besonderen Teil des StGB, in Mitgutsch/ Wessely (Hrsg), Strafrecht Besonderer Teil Jahrbuch 2012, 13; Pilnacek/Tiegs, Verpflichtung des Patienten zur Offenbarung seines HIV-Status? RdM 1995, 32; Rathgeb/Rzeszut, Strafrechtlich relevantes Verhalten von Sportlern mit Beziehung auf Seilbahnen oder den Skiraum, ZVR 2012/43, 98; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht (2013); Schick, Die kriminologische und arztrechtliche Problematik unwissenschaftlicher Heilmethoden, in: Schneider-FS (1998), 255; Schmoller, Herbeiführung, Vergrößerung und Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr, ÖJZ 1984, 387; Schöne, Das AIDS-Gesetz Ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von AIDS? ÖJZ 1989, 685; Schütz, Der völkerrechtliche Rahmen zur Bekämpfung von Flugzeugentführungen und anderen Terrorakten gegen die internationale Zivilluftfahrt, ÖJZ 1975, 225; Schwarz, Von Exorzisten und Heilpraktikern: Geistheilungen rechtlich betrachtet, RdM 1999, 13; Tipold, Strafrechtliche Aspekte von AIDS, in: Kampits (Hrsg) Medizin-Ethik-Recht II (1994), 91; ders, Strafrechtsänderungsgesetz 2015 der Ministerialentwurf, JSt 2015, 181; ders, Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, JSt 2015, 405; Wallner, Der Arztvorbehalt und seine Grenzen, RdM 2011/117, 145; Wessely, Neuerungen im Nebenstrafrecht, in Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Strafrecht Besonderer Teil Jahrbuch 2012, 27; Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, ZnStR II (1974), 69. Schrifttum zu den Umweltdelikten ( b): Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz (2016); Cernusca, Zur Unterscheidung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Blankettstrafnormen, ÖJZ 2015/99, 737; Eder-Rieder, Einführung 1

2 169, 170 Gemeingefährliche strafbare Handlungen in das Wirtschaftsstrafrecht 3 (2014), 275; Heine, Die Verwaltungsakzessorietät im deutschen Umweltstrafrecht unter Berücksichtigung des österreichischen Rechts. Aktuelle Probleme und Reformbewegungen, ÖJZ 1991, 370; Helm, Die Umweltstraftatbestände des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 und ihre wirtschaftliche Bedeutung, ÖZW 1988, 74; ders, Emissionskontrolle durch den Strafrichter? wbl 1989, 301; ders, Dogmatische Probleme des Umweltstrafrechts, JBl 1991, 689; Höpfel, Die internationale Dimension des Umweltstrafrechts, in: Platzgummer-FS (1995), 425; Maleczky, Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, JAP 2006/2007, 4; ders, Die strafrechtlichen Änderungen ab dem , JAP 2011/2012, 196; Mitgutsch/Brandstetter, Neues aus dem Besonderen Teil des StGB, in: Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Jahrbuch Strafrecht Besonderer Teil 2012, 13; Petznek, Umweltstrafrecht (1989); Pichlmayer, Österreichisches Umweltstrafrecht. Anpassung und Ausbau durch europarechtliche Vorgaben (2014); Platzgummer, Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte im österreichischen Strafrecht, ZStW 99 (1987), Beiheft, 39; Plöckinger, Heiße Luft um VW-Abgasaffäre, Die Presse 2015/43/02; Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht 2 (2010), Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht (2013); Salimi, Umweltstrafrecht, in: Ennöckl/Niederhuber (Hrsg), Umweltrecht Jahrbuch 2016, 249; Sautner, Umweltstrafrecht Eine Zwischenbilanz, RdU 2009/2, 4; Schick, Der umweltkriminelle Beamte, StPG 12 (1984), 105; ders, Das Strafrecht ein taugliches Instrument zur Bewältigung der Umweltkrise? in: Mayer (Hrsg), Handbuch der Umwelttechnik (1988), 51; ders, Abfallstrafrecht in Österreich, in: Funk (Hrsg), Abfallwirtschaftsrecht (1993), 269; Schnedl, Umweltrecht im Überblick 2 (2014); Schnuderl, Umweltstrafrecht und Zeitablauf Gedanken zu Rechtsproblemen des strafrechtlichen Umweltschutzes, RZ 1986, 81; Schroll, Die Gefährdung bei Umweltdelikten, JBl 1990, 681; Schwaighofer, Strafrechtliche Verantwortung für Umweltschäden Grundfragen des StGB und des VStG, ÖJZ 1994, 226; Triffterer, Zur gegenwärtigen Situation des österreichischen Umweltstrafrechts, ÖJZ 1991, 799; Velten, Grenzüberschreitende Gefährdungsdelikte, Ottenstein 32 (2004), 173; Wagner, Missbrauch der Amtsgewalt beim Erlassen einer Verordnung, ÖJZ 1987, 645; Wegscheider, Österreichisches Umweltstrafrecht (1987); ders, Grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen im Spiegel des alten und des neuen Strafrechts, JBl 1989, 214; ders, Beeinträchtigung der Umwelt durch Gewässerverunreinigung, ÖJZ 1991, 701; ders, Der OGH zum Umweltstrafrecht, ÖJZ 1992, 325; ders, Zur Entwicklung des Umweltstrafrechts in Österreich, in: Triffterer-FS (1996), 457; ders, Die zweite Reform des Umweltstrafrechts, RdU 1997, 55; ders, Die Praxis des Umweltstrafrechts, RdU 2003/72, 124; ders, Umweltstrafrecht neu gefasst, RdU 2006/72, 112. Brandstiftung und fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst ( 169, 170) Brandstiftung 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben ( 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt. (3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen ( 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (idf BGBl I 2015/112) 2

3 Brandstiftung und fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst 169, 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst 170. (1) Wer eine der im 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen ( 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (idf BGBl I 2015/112) A. Allgemeines. 169 ist ein Gemeingefährdungsdelikt. Es enthält zwei Tatbilder. Beiden gemeinsam ist, dass der Täter eine Feuersbrunst herbeiführt. Eine Feuersbrunst ist ein Feuer mit einer solchen Ausdehnung, dass es mit gewöhnlichen Mitteln nicht beherrschbar, dh nur durch die Feuerwehr löschbar ist (14 Os 86/11w, 14 Os 123/10k). Weiters muss eine abstrakte (Gemein) Gefahr gegeben sein, dh dass eine unbestimmte Zahl von Menschen (15 Os 39/16y) oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß zu Schaden kommen könnten (K/Schm StudB III Rz 6ff). Nach manchen Autoren und der jüngeren Rsp muss die Sachgefahr sogar konkret sein (Flora SbgK Vorbem 169ff Rz 18, 169 Rz 29ff, 36ff; 12 Os 43/17s uam). Abs 2 verlangt jedenfalls eine konkrete Gefahr (s Rz 3). 1 Das Anzünden eines großen Objekts wie zb eines Hauses, einer Kirche oder eines LKW (EvBl 1982/88, 12 Os 26/13k, 13 Os 126/12x) oder mehrerer PKW auf einem Parkplatz (11 Os 137/03) ist wegen der Ausbreitungsgefahr regelmäßig eine Feuersbrunst. Ein Feuer, das sich auf ein kleines Objekt, wie zb einen PKW (11 Os 137/03), zwei Holzstöße (14 Os 59, 60/04), ein Wartehäuschen (12 Os 122/10y) oder eine alleinstehende Scheune beschränkt, ist idr wegen der fehlenden Ausbreitungsgefahr keine Feuersbrunst (vgl aber 11 Os 103/09w), auch wenn der Einsatz der Feuerwehr notwendig ist. Wenn der Täter in einem Haus, in einem Schuppen unmittelbar neben dem Haus (14 Os 151/01), an einem Holzstoß an der Hauswand (15 Os 86/08y) oder an einer Tankstelle (15 Os 24/15s) ein Feuer legt und das Feuer nur geringe Ausdehnung erlangt, kann eine Sachbeschädigung oder eine versuchte Brandstiftung vorliegen: Es kommt darauf an, ob der Vorsatz des Täters nur auf ein kleines Feuer oder auf eine Feuersbrunst gerichtet war (14 Os 62/11s, 13 Os 33/13i, 15 Os 59/12h; s Rz 4). B. Die Brandstiftung an fremden Sachen ( 169 Abs 1). Der Täter führt die Feuersbrunst an einer Sache herbei, die ihm nicht oder nicht allein gehört (SSt 48/38, 11 Os 19/08s); entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse. Mit dem Entstehen der Feuersbrunst ist das Delikt vollendet. Wenn der Täter mit Einwilligung des Eigentümers handelt, kommt Abs 2 zur Anwendung. 2 C. Die Brandstiftung an eigenen Sachen ( 169 Abs 2). Der Täter führt die Feuersbrunst an einer Sache herbei, die ihm allein gehört, oder an einer frem- 3 3

4 169, 170 Gemeingefährliche strafbare Handlungen den Sache mit Zustimmung des Eigentümers. Hier ist der Täter nur strafbar, wenn durch die Feuersbrunst überdies eine konkrete Gefahr (s dazu BT I 89 Rz 2) für eine Person oder für fremde Sachen in großem Ausmaß herbeigeführt wird. Ein gepachteter Gasthof ist eine fremde Sache (12 Os 43/09d). Die Brandstiftung an Gebäuden einer GmbH wird an einer fremden Sache (Abs 1) begangen, auch wenn der Geschäftsführer zustimmt (EvBl 2000/48); wenn aber der Alleingesellschafter zustimmt, handelt es sich um einen Fall des Abs 2 (vgl 13 Os 122/11g). Delikte zum Nachteil einer GmbH sind strafrechtlich wie Delikte zum Nachteil der Gesellschafter zu behandeln (vgl BT I 166 Rz 4). Ein Schaden in großem Ausmaß sollte erst ab 1 Mio angenommen werden (s dazu 176, 177 Rz 3); die Rsp orientiert sich an der zweiten Wertgrenze für Vermögensdelikte ( , 14 Os 14/17s, 13 Os 68/17z). 4 5 D. Vorsätzliche und fahrlässige Begehung. Nach 169 Abs 1 und 2 muss sich der Vorsatz des Täters auf die Herbeiführung eines (gemeingefährlichen) Brandes beziehen, der einer Feuersbrunst entspricht (11 Os 31/17v). Im Fall des Abs 1 muss der Täter den Vorsatz haben, dass die Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne oder gegen den Willen des Eigentümers herbeigeführt wird; im Fall des Abs 2, dass durch die Feuersbrunst an der eigenen Sache jemand in konkrete Gefahr gerät oder dass an fremden Sachen die konkrete Gefahr eines Schadens von mehr als 1 Mio entsteht. Wenn der Täter die Tatbilder des 169 Abs 1 oder 2 fahrlässig verwirklicht, ist 170 Abs 1 anzuwenden. Der Täter zündet auf einem Holzlagerplatz ein Feuer an und geht weg, ohne es vollständig gelöscht zu haben; so gerät Holz, das in der Nähe lagert, in Brand. Wenn das Feuer das Ausmaß einer Feuersbrunst erreicht, ist der Täter nach 170 Abs 1 strafbar; wenn es vorher gelöscht wird, bleibt der Täter straffrei (14 Os 59, 60/04). 6 E. Qualifikationen. Die Täter nach 169 Abs 1 und 2, 170 Abs 1 fallen unter strengere Strafsätze, wenn sie durch die Tat jemanden fahrlässig töten (s zb 14 Os 86/11w), eine größere Zahl von Menschen am Körper schwer verletzen, viele Menschen in Not versetzen oder wenn sie durch die Tat fahrlässig eine größere Zahl von Menschen töten ( 169 Abs 3, 170 Abs 2). Zur schweren Körperverletzung BT I 84 Rz 2ff. Eine größere Zahl von Menschen sind wenigstens zehn. Überwiegend wird die Zahl 10 aber nur als Richtwert verstanden: So sind für das OLG Innsbruck (ÖJZ-LSK 1982/74) und manche Autoren (s etwa H/R BT II 169 Rz 31) auch schon neun Personen eine größere Zahl. Viele Menschen sind wenigstens 30 Personen (Fabrizy 169 Rz 11a). Dass bei der Brandbekämpfung ein Feuerwehrmann ums Leben kommt, stellt die Qualifikation nach ha nicht her: Es fehlt der Risikozusammenhang (vgl BT I 80 Rz 14). 4

5 Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie F. Konkurrenzen. Täter, die durch die Feuersbrunst jemanden fahrlässig töten oder verletzen, haften grundsätzlich nur nach 169 oder 170; die 80, 81 und 88 Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall treten zurück. Bei grober Fahrlässigkeit treten 81 und 88 Abs 4 zweiter Fall in echte Konkurrenz zu 170 Abs 1 (H/R BT II 170 Rz 8). Sachbeschädigungen nach 125, 126 Abs 1 Z 7 und Abs 2 werden konsumiert: Ausgedehnte Schadensfeuer führen regelmäßig auch zu Schäden, die übersteigen. 7 Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen, Sprengmittel; Vorbereitungshandlungen dazu ( ) (idf BGBl I 2015/112) 1. Die konkreten Gefährdungen Die Tatbilder der haben gemeinsam, dass der Täter wenigstens einen Menschen konkret gefährdet oder eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Ein anderer Mensch ist gefährdet, wenn es nur durch großes Glück zu keiner Verletzung eines anderen gekommen ist (vgl BT I 89 Rz 2). Fremdes Eigentum ist in großem Ausmaß gefährdet, wenn an fremden Sachen beinahe ein Schaden von mehr als 1 Mio eintritt (s 176, 177 Rz 3). Auf Grund des Verweises auf 89 muss der Täter grob fahrlässig oder isd 81 Abs 2 handeln (vgl 176, 177 Rz 4) Die Ausführungshandlungen In den Fällen der 171, 172 führt der Täter eine dieser Gefahren für einen Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß durch Freisetzung von Kernenergie oder ionisierender Strahlen, in den Fällen der 173, 174 dadurch herbei, dass er Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt (s zb 11 Os 100/11g). Wer mit einer Pistole schießt, einen Böller oder eine Rakete zündet, bringt Sprengstoff nur als Schieß- (EBRV 320), als Knall- oder als Leuchtmittel zur Explosion (Murschetz WK Rz 2; s auch 14 Os 32/17p) Vorsätzliche und fahrlässige Begehung In den Fällen der 171 und 173 führt der Täter die konkrete Gefahr für einen Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß vorsätzlich herbei, indem er vorsätzlich Kernenergie oder ionisierende Strahlen freisetzt oder vorsätzlich Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt. In den Fällen der 172, 174 handelt der Täter in dieser oder doch jener Richtung bloß fahrlässig. 3 5

6 Gemeingefährliche strafbare Handlungen Die Täter deponieren um 17 Uhr in einem Museum mitten in der Stadt eine Zwei- Kilo-Bombe, die um 22 Uhr explodieren sollte, aber gleich explodiert. Am Gebäude entsteht hoher Sachschaden, der Museumskustos wird schwer verletzt. Die Täter haben das Verbrechen nach 173 vollendet (EvBl 1981/140). Die Ausführungshandlung, das Ablegen der Bombe, steht mit der Explosion um 17 Uhr und deren Folgen im Risikozusammenhang. Die Explosion ist vorsätzlich herbeigeführt. Nach 174 haftet beispielsweise der Täter, der einen Koffer mit Sprengsätzen achtlos wegwirft, der bei der Bergung explodiert (13 Os 17/13v). Die Täterin lässt ihre Pension sprengen, um einen Versicherungsbetrug vorzubereiten. Eine Freundin hilft ihr beim Ausräumen. Die Pension wird zerstört, andere Gebäude werden beschädigt und eine Person schwer verletzt. Da die Täterin nur die Sprengung vorsätzlich herbeigeführt hat, aber keinen Vorsatz auf die Gefährdung der umliegenden Gebäude oder einer anderen Person hatte, ist sie nur nach 174 strafbar. Ebenso die Freundin: Jede Hilfe bei der Vorbereitung einer Sprengung ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen ist ein objektiv sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten (SSt 52/34). 4. Qualifikationen, Konkurrenz 4 Die Täter nach fallen unter strengere Strafsätze, wenn sie durch die Tat fahrlässig Folgen nach 169 Abs 3 bzw 170 Abs 2 herbeiführen ( 171 Abs 2, 172 Abs 2, 173 Abs 2, 174 Abs 2; vgl 169, 170 Rz 6). Zur Konkurrenz mit 80, 81, 88 Abs 1, 4 zweiter Fall s 169, 170 Rz Die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen und tätige Reue Abs 1 vertypt Vorbereitungshandlungen zu den Verbrechen nach 171 und 173. Der Täter fertigt an, erwirbt oder besitzt Sprengstoff, Chemikalien zur Herstellung von Sprengstoff ( Grundstoffe ) oder Geräte, die dazu dienen, Sprengstoff zur Explosion zu bringen; oder er überlässt solche Sachen jemand anderem (s etwa 15 Os 77/15k). Der Täter hat die Absicht ( 5 Abs 2), es kommt ihm also darauf an, sich oder anderen ein Verbrechen nach 171 oder 173 zu ermöglichen, oder er weiß, dass die Person, der er die Sachen überlässt, ein Verbrechen nach 171 oder 173 vorbereitet. Tatzeit, Tatort und Tatobjekt können noch ganz unbestimmt sein. Dem Sprengstoff sind Kernbrennstoffe und radioaktive Stoffe gleichgestellt. Die Strafbarkeit des Täters nach 175 erlischt, wenn er freiwillig, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat (BT I 167 Rz 13), dafür sorgt, dass der Kernbrennstoff oder der Sprengstoff zur Begehung des Verbrechens nach 171 oder 173 nicht mehr verwendet werden kann, zb indem er ihn der Behörde übergibt ( 175 Abs 2). Als Vorbereitungsdelikt ist 175 gegenüber den (versuchten) Verbrechen nach 171 und 173 subsidiär. 6

7 Vorsätzliche und fahrlässige Gemeingefährdung 176, 177 Vorsätzliche und fahrlässige Gemeingefährdung ( 176, 177) Vorsätzliche Gemeingefährdung 176. (1) Wer anders als durch eine der in den 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben ( 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine der im 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. (idf BGBl 1974/60) Fahrlässige Gemeingefährdung 177. (1) Wer anders als durch eine der in den 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben ( 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine der im 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. (idf BGBl I 2015/112) 1. Die Gemeingefahr Die 176, 177 handeln von Tätern, die eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführen. Die Gefahr kann auf jede erdenkliche Art und Weise herbeigeführt werden, zb auch durch einen Brand, der keine Feuersbrunst ist (15 Os 56/08m = JBl 2009, 261), durch die Explosion von Gas (12 Os 36/10a) oder von Knallkörpern (14 Os 32/17p); s auch Rz 2. Die unbestimmten Begriffe größere Zahl und großes Ausmaß müssen definiert werden. Die hm dagegen will nur Richtwerte geben, an die sich die Gerichte halten, die sie aber gegebenenfalls auch über- oder unterschreiten können: Das ist Willkür (vgl 184 Rz 3). 1 A. Größere Zahl. Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn wenigstens zehn Personen konkret gefährdet werden, dh wenn ihnen ein Unfall droht (vgl BT I 89 Rz 2), bei dem sie am selben Ort und annähernd zur selben Zeit verletzt werden können (14 Os 140/14s, 11 Os 20/14x; Burgstaller WK 2 81 Rz 28 uam). Die Täter werfen von einer Brücke Pflastersteine auf die Autobahn unter ihnen, wo Autos mit ca 80 km/h in lockeren Kolonnen nebeneinander fahren (SSt 59/27); der Täter fährt mit massiv überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet gegen Einbahnen und durch Fußgängerzonen, sodass sich unzählige Passanten, ua eine 20-köpfige Reisegruppe, nur durch Beiseitespringen in Sicherheit bringen kann (14 Os 67/15g); der Täter löst ein Schneebrett aus, von dem drei Personen tatsächlich und 2 7

8 176, 177 Gemeingefährliche strafbare Handlungen zehn weitere Personen beinahe verschüttet werden; der Täter rammt mit seinem LKW einen voll besetzten Triebwagenzug und bringt ihn zum Entgleisen (EvBl 1988/126); der Täter fährt schwer betrunken mit 100 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung ein, auf der eben sechs Fußgänger die Straße überqueren und in deren unmittelbarer Nähe sich weitere fünf Personen aufhalten (EvBl 2004/162; vgl auch 14 Os 185/08z). In all diesen Fällen hat der Täter eine Gemeingefahr herbeigeführt. Die Fahrt eines Geisterfahrers auf der Autobahn führt zu einer Gemeingefahr, wenn ein Zusammenstoß mit wenigstens einem Fahrzeug unmittelbar bevorsteht und sich so viele weitere Personen in der Nähe (innerhalb des Anhaltewegs) befinden, dass insgesamt zehn Personen in eine Massenkarambolage verwickelt werden könnten: Der Geisterfahrer fährt 1 km mit 120 km/h auf einer dicht befahrenen Autobahn, 30 Fahrzeuglenker müssen ihm ausweichen (ZVR 2003/99; vgl auch EvBl 2000/29). Nicht aber genügt es, dass der Täter wendet, 8,5 km auf dem Pannenstreifen zurückfährt und dabei einigen Fahrzeugen begegnet (vgl 12 Os 13/11w; vgl auch 14 Os 116/11g). Die bloße Begegnung mit einem auf freier Überholspur oder auf dem Pannenstreifen entgegenkommenden Geisterfahrer ist noch keine konkrete Gefahr und eine Aufeinanderfolge mehrerer Einzelgefährdungen keine Gemeingefahr (14 Os 71/12s). Die Möglichkeit reflexartiger Fehlreaktionen besteht bei jeder gravierenden Verkehrsübertretung auf dicht befahrenen Straßen, aber solange es dazu nicht kommt, ist niemand in konkreter Gefahr. 3 B. Großes Ausmaß. Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn ein Schaden an fremden Sachen droht, der 1 Mio übersteigt: 125, 126 lassen die fahrlässige Sachbeschädigung straffrei. Die Strafbarkeit der fahrlässigen Sachgefährdung im 177 ist daher auch im Hinblick auf die Wertgrenzenerhöhung im StRÄG 2015 (s auch 159 Abs 4 Z 1 und 2) nur verständlich, wenn der hier zu befürchtende Schaden die Wertgrenze des 126 Abs 2 um ein Mehrfaches übersteigt. Die Rsp und manche Autoren knüpfen an die Wertgrenze von an, verlangen dafür aber eine größere Ausdehnung des Eigentums bzw Ausbreitungsgefahr (14 Os 140/14s, 14 Os 32/17p; Fabrizy 176 Rz 3 uam) oder eine abstrakte Gefahr für Menschen (K/Schm StudB III Rz 9). Der Täter missachtet den Vorrang und bringt einen LKW-Zug ins Schleudern, so dass er um ein Haar umkippt: Der LKW-Zug und die Ladung sind uu mehr als wert. Vorfälle wie dieser sollten nicht nach 177 strafbar sein. Nur wenn man das große Ausmaß des drohenden Schadens hoch ansetzt, kann man verstehen, dass das StGB die fahrlässige Sachbeschädigung straffrei lässt, in 177 aber die fahrlässige Sachgefährdung für strafbar erklärt. 4 C. Grobe Fahrlässigkeit. Aus dem Verweis auf 89 ergibt sich ue, dass die Gemeingefahr zumindest grob fahrlässig oder fahrlässig unter den Umständen des 81 Abs 2 herbeigeführt werden muss (s BT I 81 Rz 2ff, 9ff). Die meisten Autoren wollen allerdings einfache Fahrlässigkeit genügen lassen (K/Schm StudB III Rz 11 uam). Der unachtsame Fußgänger, der den Fahrer eines vollbesetzten Autobusses zu einer Notbremsung veranlasst, ist gerichtlich nicht strafbar (vgl BT I 89 Rz 3). 8

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