Schalltechnische Untersuchung

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1 Hannover, Schalltechnische Untersuchung zur Bauleitplanung an der Scherenbosteler Straße im OT Bissendorf Auftraggeber: Gemeinde Wedemark Fritz-Sennheiser-Platz Wedemark Bearbeitung: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallimmissionsschutz Tel.: (0) Projekt-Nr.: B2603 Umfang: 8 Seiten Text, 6 Seiten Anlagen GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Lortzingstraße 3077 Hannover info@gta-akustik.de Tel.: 0/ Fax: 0/ Messstelle nach 26 BImSchG

2 Inhaltsverzeichnis Textteil Seite Allgemeines und Aufgabenstellung 3 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 2. Vorschriften, Regelwerke und Literatur 2.2 Verwendete Unterlagen 2.3 Beurteilungsgrundlagen 3 Ermittlung von Geräuschemissionen 6 3. Plangegebene Vorbelastung Straßenverkehrslärm 8 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen 0. Allgemeines zum Verfahren immissionswirksame Pegel der flächenbezogenen Schalleistung (IFSP) 0.2 Ergebnisse 0.3 Beurteilung 0.3. Gewerbelärm Verkehrslärm Zusammenfassung 8 Anlagenverzeichnis Anlage Anlage 2. Anlage 2.2 Anlage 3. Anlage 3.2 Anlage 3.3 Übersichtsplan mit Lage der geplanten Wohnbaufläche und der Gewerbegebiete Geräuschimmissionen, flächenhaft Gewerbelärm, Beurteilungszeit Tag Geräuschimmissionen, flächenhaft Gewerbelärm, Beurteilungszeit Nacht Geräuschimmissionen, flächenhaft Verkehrslärm, Beurteilungszeit Tag Geräuschimmissionen, flächenhaft Verkehrslärm, Beurteilungszeit Nacht Lärmpegelbereiche Projekt-Nr.: B2603, Seite 2 von 8

3 Allgemeines und Aufgabenstellung Die Gemeinde Wedemark beabsichtigt, freie Flächen südlich der Scherenbosteler Straße in Bissendorf als Wohnbauflächen auszuweisen. Es soll ein allgemeines Wohngebiet (WA gemäß BauNVO [3]) und parallel zur Scherenbosteler Straße ein Mischgebiet (MI gemäß 6 BauNVO [3]) mit noch nicht exakt festgelegter Tiefe ausgewiesen werden. An die fraglichen Flächen grenzen im Süden die planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebiete (GE gemäß 8 BauNVO [3]) des Bebauungsplans Nr. 0/2 Gewerbegebiet Bissendorf Erweiterung,. Änderung. Diese Gewerbegebiete sind durch IFSP (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in ihrem Emissionsverhalten begrenzt. Südlich dieser Flächen befinden sich weitere gewerblich genutzte und in ihren Emissionen nicht beschränkte Flächen. Weiterhin befinden sich einzelne Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu den geplanten Wohnbauflächen. Dies sind ein Discounter im Osten, ein Gartenbaubetrieb im Norden und in einiger Entfernung ein Landmaschinenhersteller im Nordwesten. Die Geräuschimmissionen dieser Betriebe werden bereits durch die jeweilige Nachbarschaft zu Wohngebieten begrenzt oder liegen weiter entfernt und brauchen daher in dieser Untersuchung nicht weiter berücksichtigt zu werden. In dieser Untersuchung sollen die als plangegeben zu bezeichnenden Geräuschimmissionen der südlich gelegenen Gewerbegebiete und durch Verkehrslärm auf den fraglichen Wohnbauflächen ermittelt und beurteilt werden. In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die verwendeten Emissionsansätze einzelner Geräuschquellen aufgeführt. Abschnitt erläutert die Berechnungsverfahren der Geräuschimmissionen, d. h. die Verknüpfung der in Abschnitt 3 dargestellten quellseitigen Emissions-Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln an den jeweils zu betrachtenden Immissionsorten. Abschnitt schließt mit der Beurteilung der ermittelten Beurteilungspegel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN 800 []. Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage des Beiblatts zu DIN 800. Projekt-Nr.: B2603, Seite 3 von 8

4 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 2. Vorschriften, Regelwerke und Literatur Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterlagen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien bezüglich der Messung, Berechnung und Beurteilung der schalltechnischen Größen zugrunde gelegt: [] BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der derzeit gültigen Fassung [2] Baugesetzbuch Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 200 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 22. Juli 20 (BGBl. I S. 09) geändert worden ist [3] BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der derzeit gültigen Fassung [] DIN 800- Schallschutz im Städtebau - Teil : Grundlagen und Hinweise für die Planung Ausgabe Juli 2002 [] Beiblatt Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren zu DIN 800- Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Ausgabe Mai 987 [6] DIN ISO Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren Ausgabe Oktober 999 [7] DIN 09-: Norm-Entwurf Schallschutz im Hochbau Teil : Anforderungen an die Schalldämmung Juni 203 [8] DIN 09-: Norm-Entwurf Schallschutz im Hochbau Teil : Handhabung bauakustischer Prüfungen Juni 203 Projekt-Nr.: B2603, Seite von 8

5 [9] DIN 09:989- Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise Ausgabe November 989 [0] VDI 279 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Ausgabe August 987 [] VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/997 Bundesminister für Verkehr [2] 2. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 0. Februar 997 [3] Kötter Flächenbezogene Schallleistungspegel und Bauleitplanung, Dr. Jürgen Kötter, Niedersächsisches Landesamt für Ökologie Stand 7/2000 [] BMH Schalltechnisches Gutachten zum Gewerbegebiet Bissendorf der Gemeinde Wedemark, 2. Ergänzung 967/2 vom Verwendete Unterlagen ALK-Daten im Format dxf, Bebauungsplan Nr. 0/2,. Änderung der Gemeinde Wedemark, schalltechnische Untersuchung []. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Grundlage für eine schalltechnische Beurteilung von städtebaulichen Planungen bildet im Allgemeinen die DIN 800. Neben Hinweisen zur Ermittlung der maßgeblichen Immissionspegel unterschiedlicher Lärmarten in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm enthält Beiblatt Orientierungswerte als Anhaltswerte für eine schalltechnische Beurteilung. Die richtliniengerecht und je nach Lärmart auf unterschiedliche Weise ermittelten Immissionspegel (Beurteilungspegel) werden zur Beurteilung mit den Orientierungswerten verglichen. Projekt-Nr.: B2603, Seite von 8

6 Eine mögliche Überschreitung der Orientierungswerte kann ein Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sein. Der Begriff Orientierungswert zeigt, dass bei städtebaulichen Planungen keine strenge Grenze für die Beurteilungspegel der jeweiligen Lärmart existieren soll, sondern das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit den nach BauGB [2] geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen von weitaus mehr Faktoren abhängig sein kann. Dieser Sichtweise entspricht auch die ständige Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. die Urteile BVerwG CN 2.06 v oder OVG NRW, 7D89/06.NE v ). Beiblatt zu DIN 800 enthält die folgenden Orientierungswerte, welche zwischen den einzelnen Gebietsarten der BauNVO differenzieren:» b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags db(a) nachts db(a) bzw. 0 db(a) e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 0 db(a) bzw. db(a) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.«bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt zu DIN 800 Folgendes zu beachten:»die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.«3 Ermittlung von Geräuschemissionen 3. Plangegebene Vorbelastung Im vorliegenden Fall weist der bestehende Bebauungsplan Nr. 0/2,. Änderung der Gemeinde Wedemark Gewerbegebiete aus. Die Geräuschemissionen dieser Gewerbegebiete sind durch festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) begrenzt. Diese Gewerbegebiete sind bereits bebaut bzw. werden gewerblich genutzt. Die von diesen vorhandenen gewerblichen Nutzungen ausgehenden Geräusche können mit Blick auf Projekt-Nr.: B2603, Seite 6 von 8

7 das Plangebiet als tatsächliche Vorbelastung bezeichnet werden. Diese tatsächliche Vorbelastung kann sich im Verlauf der Zeit ändern. Die derzeitige Geräuschsituation stellt nur eine mehr oder weniger repräsentative Stichprobe aus der Grundgesamtheit aller in den Gewerbegebieten planungsrechtlich zulässigen Geräuschemissionen dar. Die Geräuschemissionen in Gewerbegebieten hängen von der jeweiligen Art des Betriebes ab, sind jedoch nicht nach oben unbeschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich aus der Formulierung der BauNVO zur Zulässigkeit von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Weiterhin können Geräuschemissionen durch Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) oder Emissionskontingenten (L EK ) planerisch begrenzt werden. Dieses durch das Planungsrecht festgelegte und die Gebietsart kennzeichnende typische bzw. jedem Betrieb zustehende (eingeschränkte) Emissionsverhalten wird als plangegebene Vorbelastung bezeichnet. Diese planungsrechtlich zulässigen und durch die Pegel der flächenbezogenen Schallleistung begrenzten Geräuschemissionen sind im Bereich der geplanten Wohnbauflächen als plangegebene Geräuschbelastung zu berücksichtigen. Davon zu unterscheiden ist die planerische Vorbelastung, die in der DIN 69 erwähnt wird. Dieser Begriff bezeichnet theoretisch mögliche oder zulässige Emissionen von derzeit noch unbebauten freien, aber bereits beplanten Flächen. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0/2,. Änderung werden die Gewerbegebiete bei der Betrachtung des abstrakten Planfalls mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von = bis 6 je Quadratmeter am Tage und = 0 bis 0 je Quadratmeter in der Nacht berücksichtigt. Die einzelne Zuordnung zu den jeweiligen Flächen findet sich in Anlage (Die Bezeichnung der IFSP der Flächen ist den Darstellungen im Bebauungsplan Nr. 0/2,. Änderung entnommen.). Für die Flächen, deren Emissionsverhalten im Bebauungsplan Nr. 0/2,. Änderung nicht eingeschränkt ist, werden gebietstypische pauschale flächenbezogene Emissionsansätze verwendet. Nach Einschätzung des ehemaligen Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie ist es als sachgerecht anzusehen, die folgenden, für die entsprechende Gebietsart typischen Pegel der flächenbezogenen Schalleistung anzusetzen: Projekt-Nr.: B2603, Seite 7 von 8

8 Tabelle : Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen nach [3] Gebietsart, [db(a) je m²], [db(a) je m²] GI > 72, > 7, GI mit Nachbarschaft (GI eingeschränkt ) 67, 72, 2, 7, GE 62, 67, 7, 2, Gewerbegebiet eingeschränkt 7, 62, 2, 7, Aus diesen pauschalen Ansätzen werden zur Beschreibung der geplanten Flächenausweisungen die folgenden Ansätze im Sinne von Mittelwerten der genannten Spannen gewählt: Tabelle 2: In dieser Untersuchung zur typisierenden Beschreibung verwendete flächenhafte Emissionsansätze Gebietsart, [db(a) je m²], [db(a) je m²] nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (GE) Straßenverkehrslärm Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel zu:, = ( ) Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels ( ) für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für Spiegelschallquellen. Der Mittelungspegel ( ) wird aus der stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h und dem mittleren Lkw-Anteil p in % für Lkw mit einem zgg von mehr als 2,8 t errechnet. Je nach Eingangsdaten kann der genannte Kennwert auch nach Tabelle 3 der RLS-90 aus der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und dem maßgebenden Lkw- Anteil berechnet werden. Die genannten Verkehrsstärken sind Jahresmittelwerte. Gemäß den Angaben der Region Hannover ist von folgenden Verkehrsmengen auszugehen: Projekt-Nr.: B2603, Seite 8 von 8

9 Tabelle 3: Gesamtverkehr und Lkw-Anteile (M und p gem. RLS-90) aus dem Jahr 200 Bezeichnung Verkehr Kfz in 2 h Lkw in 2 h Zählung 2000 K Prognose (eigene Hochrechnung) K Die Prognosewerte sind mit einer jährlichen Steigerung der Verkehrsmenge von % pro Jahr selbst ermittelt worden. Wir beziehen uns hierbei auf Informationen der Region Hannover zum Regelwerk des Straßenoberbaus RSTO, worin eine jährliche Steigerung des Lkw-Aufkommens von % angegeben wird. Zur Bestimmung der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und gegebenenfalls nicht bekannter Lkw-Anteile kann auf Tabelle 3 der RLS-90 zurückgegriffen werden. Tabelle : Tabelle 3 der RLS-90 Straßengattung tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) M [Kfz/h] p [%] M [Kfz/h] p [%] Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen 0,06*DTV 20 0,008*DTV 0 Verteilt man die ermittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke der Lkw gemäß Tabelle 3 der RLS-90 auf die Zeiten Tag und Nacht, so erhält man als neue Lkw-Anteile: Für Landesstraßen:, =, =,079 = 6, % 0,308=,7 % Mit diesen mittleren stündlichen Verkehrsstärken erhält man die folgenden Emissionspegel: Tabelle : Emissionspegel Bezeichnung zul. Höchstgeschw.,,,, K 02 0 km/h 60,8 db(a) 0,6 db(a) K / 80 km/h 6, db(a),9 db(a) Projekt-Nr.: B2603, Seite 9 von 8

10 Dabei wurde im vorliegenden Fall keine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche ( = 0 db für nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte gem. Tabelle der RLS-90) sowie kein Steigungszuschlag ( = 0 db) und keine Korrektur für Mehrfachreflexionen ( = 0 db) in Ansatz gebracht. Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen. Allgemeines zum Verfahren immissionswirksame Pegel der flächenbezogenen Schalleistung (IFSP) Für die immissionswirksamen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung wird zur Berechnung der Immissionsanteile der einzelnen Flächen das alternative Verfahren der DIN ISO 963-2[6] verwendet. Die Berechnung erfolgt dabei für eine Mittenfrequenz von 00 Hz. Als Quellhöhe der Flächenquellen wird h = 3,0 m über Gelände berücksichtigt..2 Ergebnisse In den Plänen der Anlagen 2. und 2.2 sind die bei freier Schallausbreitung berechneten Geräuschimmissionen für Gewerbelärm im Sinne des Abschnitts 3. flächenhaft im Plangebiet dargestellt. Die Anlagen 2. und 2.2 stellen farbig die Bereiche gleichen Beurteilungspegels in -db(a)-intervallen am Tage und in der Nacht dar. Als Berechnungshöhe wurde das. OG gewählt, wobei bei dem gewählten Rechenverfahren hierfür eine geringere Bodendämpfung ermittelt wird als für das Erdgeschoss. Die Anlagen 3. und 3.2 enthalten die Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm. Anlage 3.3 stellt die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 09 dar..3 Beurteilung.3. Gewerbelärm Auf Grundlage der in den Anlagen 2. und 2.2 dargestellten Berechnungsergebnisse zum abstrakten Planfall des Gewerbelärms der planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebiete südlich der geplanten Wohnbauflächen ist festzustellen, dass der Orientierungswert des Beiblatts zu DIN 800 für allgemeine Wohngebiete im gesamten Bereich der geplanten Wohnbauflächen nahezu eingehalten wird. Einzige Ausnahme bildet eine kleine Fläche im Süden, die in etwa von der Verlängerung der Straße Auf den Ackern begrenzt wird. Hier kann die Überschreitung des jeweiligen Orientierungswerts am Tage und in der Nacht bis zu db(a) betragen. Projekt-Nr.: B2603, Seite 0 von 8

11 Nutzen die Gewerbebetriebe alle das ihnen zustehende Planungsrecht hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen vollständig aus, so sind in dem von Überschreitungen der Orientierungswerte betroffenen Bereich auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch die dann tatsächlich auftretenden Anlagengeräusche überschritten. Würden dort Wohngebäude errichtet werden, so bestünde ein Anspruch der Bewohner auf Minderung der Geräuschimmissionen. Ein Abwägungsspielraum wie beim Verkehrslärm besteht hier nicht. Den ermittelten Überschreitungen kann nicht durch technische Maßnahmen begegnet werden. Aufgrund der Definition des Beurteilungspunkts in der TA Lärm über das geöffnete Fenster müssen passive Schallschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung ausgeschlossen werden. Schallschutzwälle scheiden ebenfalls aus, da die planungsrechtlich zulässigen Emissionen auf den Flächen des Bebauungsplans Nr. 0/2,. Änderung in jeder beliebigen planungsrechtlich zulässigen Höhe installiert werden können und somit die Dimensionierung aktiver Schallschutzmaßnahmen auf keine feste Quellhöhe Bezug nehmen kann. Als Mittel zum Schutz vor den plangegebenen Gewerbelärmimmissionen kommen die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes oder eine geeignete Grundrissorientierung (architektonische Selbsthilfe) in Frage. Für Immissionsorte (geöffnete Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume), die auf der den Gewerbegebieten abgewandten Fassade liegen, kann eine Pegelminderung von db(a) in Ansatz gebracht werden. Demnach müssten in dem von Überschreitungen betroffenen Bereich die Gebäude entlang der in den Anlagen 2. und 2.2 dargestellten Isophonen ausgerichtet und zu öffnende Fenster nur an der dem Gewerbegebiet abgewandten Fassade zugelassen werden. Nach derzeitiger Auffassung der Gerichte wären an allen anderen Fassaden nicht zu öffnende Fenster (Festverglasungen) zulässig. Hier müsste dann ein sich aus dem Lärmpegelbereich II ergebendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile berücksichtigt werden. Freibereiche sind in der TA Lärm kein Schutzobjekt. Demzufolge kann hier eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten abgewogen werden. Insofern ist die Errichtung von Außenwohnbereichen an jeder Position möglich, wenn die Überschreitungen nicht mehr als 3- db(a) betragen..3.2 Verkehrslärm Allgemeines Der gebietsbezogene Geräuschimmissionsschutz von Bauflächen verfolgt das Ziel, schutzbedürftige Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (hier: Verkehrslärm) zu schützen. Neben dem Schutz von Aufenthaltsräumen vor Verkehrslärm sind darüber hinaus die in der VLärmSchR [] definierten Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Freisitze, ) vor Projekt-Nr.: B2603, Seite von 8

12 Verkehrslärm zu schützen. Deren Schutz wäre bei einer flächenhaften Einhaltung der Orientierungswerte für den Tag automatisch gegeben. In der Bauleitplanung geben die Orientierungswerte des Beiblatts der DIN 800 einen Anhalt dafür, wann von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG ausgegangen werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass die Orientierungswerte keine starren Grenzwerte darstellen, sondern Geräuscheinwirkungen im Plangebiet abgewogen werden können. Im Einzelfall kann daher eine Überschreitung von 3 db, gegebenenfalls sogar bis db abwägungsfähig sein. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse der Anlage 3. ist festzustellen, dass der bei städtebaulichen Planungen zur Beurteilung von Verkehrslärm maßgebliche Orientierungswert des Beiblatts zu DIN 800 für allgemeine Wohngebiete ( db(a)) am Tage in einem ca m breiten Streifen parallel zur Scherenbosteler Straße überschritten wird. Im Nahbereich der Scherenbosteler Straße kann die Überschreitung am Tage bis zu 9 db betragen. Der Orientierungswert für Mischgebiete ist in einem Abstand bis zu 30-0 m von der Straßenachse überschritten. Nachts ist der entsprechende Orientierungswert ( db(a)) ebenfalls in einem rd m breiten Streifen überschritten (vgl. Anlage 3.2). Die Überschreitungen können bis zu 9 db betragen. Der Orientierungswert für Mischgebiete ist auch nachts in einem Abstand von bis zu 30-0 m von der Straßenachse überschritten. Als erste Maßnahme zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm können die oben angegebenen Abstände zu der nördlich des Plangebiets gelegenen Verkehrslärmquelle eingehalten werden. Diese Abstände können verringert werden, wenn aktive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden können. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Vollschutzvariante) Um einer fehlerhaften Abwägung vorzubeugen, wäre bei einer ermittelten Überschreitung von Orientierungswerten zunächst die Frage zu beantworten, welche aktiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen erforderlich wären, um den gebietsbezogenen Immissionsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu z. B. HessVGHUrteil C69 0N vom ). Ein Lärmschutzbauwerk wäre innerhalb des Plangebiets festzusetzen. Aufgrund der geringen Breite des Plangebiets und der Tatsache, dass das Plangebiet von der Scherenbosteler Straße aus erschlossen werden muss und somit zwangsläufig eine Lücke im Lärmschutzbauwerk vorhanden sein muss, ist davon auszugehen, dass aktiver Lärmschutz nur eine sehr geringe Wirkung besitzt und sich das Plangebiet nicht ausreichend schützen lässt. Hinweis: Auch bei Überschreitungen am Rand eines Plangebiets von mehr als 0 db(a) kann gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG CN 2.06 vom Projekt-Nr.: B2603, Seite 2 von 8

13 ) auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Umgang mit verbleibenden Überschreitungen von Orientierungswerten Außenwohnbereiche Der Schutz der Außenwohnbereiche kann auch ohne zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen unter Nutzung der Eigenabschirmung von Gebäuden realisiert werden. Die DIN 09:989- weist in Abschnitt.. bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels darauf hin, dass dieser ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung auf jener der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten Gebäudeseite um db(a) gemindert werden darf. Demnach können ohne zusätzlich Maßnahmen Außenwohnbereiche an der den Geräuschquellen abgewandten Gebäudeseite im allgemeinen Wohngebiet bis zur 60-dB(A)-Isophone (Tag), im Mischgebiet bis zur 6-dB(A)-Isophone angeordnet werden. Aufenthaltsräume - Passive Schallschutzmaßnahmen Auf Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts zu DIN 800 kann nach Abwägung von Möglichkeiten zur aktiven Reduzierung der Immissionen durch Verkehrslärm im Plangebiet auch durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Dabei wird durch Festlegung der schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden auf einen ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen bei geschlossenen Fenstern abgestellt. Allerdings ist primär auf die sog. architektonische Selbsthilfe abzustellen. Setzt sich ein Vorhaben Lärmimmissionen aus, muss es sich in zumutbarer Weise selbst schützen. Dabei werden passive Schallschutzmaßnahmen nicht als architektonische Selbsthilfe angesehen. Primär wäre als erste geeignete Maßnahme zum Schutz von Aufenthaltsräumen deren Anordnung (insbesondere der Fenster) an der lärmabgewandten Gebäudeseite zu nennen. Bei offener Bauweise ergibt sich hier ein um db geringerer, bei geschlossener Bauweise ein um 0 db geringerer Geräuschpegel. Bei geeigneter Anordnung kann bei offener Bebauung somit im vorliegenden Fall von einer Einhaltung des Orientierungswerts für allgemeine Wohngebiete an Fassaden von Gebäuden auf den Flächen bis zur 60-dB(A)-Isophone am Tage und bis zur 0-dB(A)-Isophone in der Nacht ausgegangen werden. Beim Mischgebiet sind es entsprechend die 6-dB(A)-Isophone und die -db(a)-isophone. Sollte eine geeignete Anordnung nicht möglich sein, kann der Immissionsschutz im Fall von Verkehrslärm auch durch Festsetzung von Maßnahmen zum baulichen Schallschutz (Näheres hierzu weiter unten im Text), also Vorgaben für die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile, sichergestellt werden. Projekt-Nr.: B2603, Seite 3 von 8

14 Baulicher Schallschutz Anforderungen an den baulichen Schallschutz werden in der DIN 09:989- [9], der VDI 279 [0] und der 2. BImSchV [2] beschrieben. Die VDI 279 und die 2. BImSchV geben dabei Rechenverfahren an, mit deren Hilfe bei vorgegebenem Immissionspegel vor dem Fenster und einem angestrebten Innenpegel das erforderliche bewertete Bau- Schalldämm-Maß der Außenbauteile abgeschätzt werden kann. Die 2. BImSchV enthält dabei zusätzlich Informationen über den für unterschiedliche Raumnutzungen einzuhaltenden Innenpegel. Die beiden Richtlinien erlauben eine differenzierte Betrachtung der Tagesund Nachtzeit. Ausgangswert für die Bemessung passiver Schallschutzmaßnahmen im Fall von Verkehrslärm ist der um 3 db erhöhte Außenlärmpegel vor dem Fenster. In der DIN 09:989- wird dieser Wert maßgeblicher Außenlärmpegel, in der DIN 09-: maßgeblicher Außengeräuschpegel genannt. Die DIN 09 enthält ebenfalls Angaben zu erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßen von Außenbauteilen. Diese Norm klassifiziert den maßgeblichen Außenlärmpegel/Außengeräuschpegel in Bereiche mit einer Spanne von db. Diese Bereiche werden Lärmpegelbereiche genannt. Für unterschiedliche Arten von Aufenthaltsräumen werden dann je Lärmpegelbereich Angaben zu den erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maßen gemacht. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Raumgrößen und Fensterflächenanteile ist pauschal möglich. Diese Vorgehensweise ist allgemein gehalten und berücksichtigt nicht explizit bestimmte einzuhaltende Innenpegel. Darüber hinaus wird bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf den während der Tageszeit vorliegenden Mittelungspegel abgestellt. Eine differenzierte Unterscheidung zwischen Tageszeit und Nachtzeit findet nicht statt. Bei den in Tabelle 8 der DIN 09 ausgewiesenen Bau-Schalldämm-Maßen ist zu beachten, dass sich diese auf den eingebauten Zustand beziehen. Bei einem lt. DIN 09:989- anzusetzenden Vorhaltemaß von 2 db sind somit Fenster mit einem um 2 db höheren Schalldämm-Maß erforderlich. Das Vorhaltemaß soll dabei die durch den Einbau eines Fensters entstehenden Toleranzen abdecken. Die entstehenden Fugen werden zwar luftdicht verschlossen, aus akustischer Sicht verringern Dichtstoffe allerdings die Schalltransmission wesentlich schlechter als die Fensterkonstruktion. In der Summe reduziert sich das mittlere Schalldämm-Maß der Fensterkonstruktion. Diese Verringerung der Schalldämmwirkung des Fensters im eingebauten Zustand wird in der DIN 09:989- mit 2 db angegeben. Ergebnisse: In Anlage 3.3 werden die Lärmpegelbereiche gem. DIN 09:989- angegeben. Diese werden wie oben erläutert aus dem Beurteilungspegel zur Tageszeit zuzüglich 3 db ermittelt und als Isophonen dargestellt. Es ergeben sich die Lärmpegelbereiche II, III und IV. Projekt-Nr.: B2603, Seite von 8

15 Hinweis: die Anwendung des aktuellen Entwurfs der DIN 09-: ändert nichts an dem ermittelten Ergebnis. Über die Tabelle 8 der DIN 09:989- bzw. Tabelle 7 der DIN 09-: werden die einzelnen erforderlichen Bau-Schalldämm-Maße festgelegt. Diese brauchen nicht explizit im Bebauungsplan festgesetzt zu werden. Tabelle 6: Tabelle 8 DIN 09:989- ( Tabelle 7 DIN 09-:203-06) Spalte 2 3 Zeile Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel db(a) Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Raumarten Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R w,ges des Außenbauteils db Büroräume a und ähnliches I Bis II 6 bis III 6 bis IV 66 bis V 7 bis VI 76 bis 80 b 0 7 VII >80 b b 0 a An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. b Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Abweichungen von Festsetzungen zu Grundrissorientierungen, der Anordnung von Außenwohnbereichen oder zu passiven Schallschutzmaßnahmen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis geführt wird, dass durch anderweitige Maßnahmen (Abschirmungen, Gebäudeform) eine Einhaltung des jeweiligen Orientierungswerts in dem betreffenden Fassadenabschnitt des Gebäudes erreicht wird. Dabei dürfen beim Nachweis Abschirmungen durch andere Gebäude nicht berücksichtigt werden. Projekt-Nr.: B2603, Seite von 8

16 Raumbelüftung Bei Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte von Gebieten, in denen Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, wird in der DIN 800 offenbar davon ausgegangen, dass auch bei geöffneten Fenstern im Inneren von Gebäuden ein ausreichender Schallschutz besteht. In Beiblatt zu DIN 800 wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei Beurteilungspegeln über db(a) nachts selbst bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht möglich ist. Soll im Falle von Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts zu DIN 800 der Schallimmissionsschutz durch passive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden, so wird auf einen ausreichenden Schutz der Aufenthaltsräume im Innern von Gebäuden abgestellt. Dieser ist ggf. schon bei geschlossenen Fenstern, ohne die Umsetzung besonderer schalltechnischer Anforderungen an die Außenbauteile gegeben. Allerdings muss dann eine ausreichende Belüftung der Aufenthaltsräume sichergestellt sein. Am Tage kann davon ausgegangen werden, dass eine kurzzeitige Stoßlüftung über die Fenster dem allgemeinen Nutzerverhalten entspricht. Diese Art der Lüftung ist ebenso aus energetischen wie raumhygienischen Gründen ratsam. Von einer übermäßigen Geräuschbelastung bzw. Störung der Bewohner während der Lüftungsphasen bei Überschreitung der jeweiligen Orientierungswerte ist nicht auszugehen, da eine ausreichende Ruhe durch Schließen der Fenster jederzeit wieder hergestellt werden kann. Nachts liegen in Schlaf- und Kinderzimmern andere Verhältnisse vor. Dort muss die Möglichkeit einer dauerhaften Lüftung (Schlafen bei gekipptem Fenster) gegeben sein. Um einen ausreichenden Schallschutz nachts bei geschlossenem Fenster sicherzustellen und gleichzeitig die Umsetzung des erforderlichen Luftwechsels zu gewährleisten, können als passive Schallschutzmaßnahmen schallgedämmte Lüftungsöffnungen vorgesehen werden. Unabhängig vom maßgeblichen Orientierungswert sollte bei Beurteilungspegeln von mehr als db(a) nachts die angesprochene Belüftung bei geschlossenen Fenstern möglich sein. Dies ist in einem Streifen mit m Breite parallel zur Scherenbosteler Straße der Fall. Je nach Bauweise bewirkt auch hier die Eigenabschirmung des jeweiligen Baukörpers eine Pegelminderung von bis zu db oder bis zu 0 db, sodass gegebenenfalls bei an der quellabgewandten Gebäudeseite angeordneten Schlafräumen und Kinderzimmern Schlafen bei gekipptem Fenster bis zur 0 db(a)-isophone (Nacht) möglich ist. Empfehlung für die textliche Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen Folgende Empfehlung für die textliche Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan kann gegeben werden: Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts zu DIN 800 für allgemeine Wohngebiete in einem Abstand bis zu m von der Straßenachse der Scherenbosteler Straße und für Mischgebiete bis zu 30-0 m durch den Verkehrslärm der Scherenbosteler Straße am Tage und in der Nacht sind in Projekt-Nr.: B2603, Seite 6 von 8

17 den von Überschreitungen betroffenen Bereichen Maßnahmen zum passiven Schallschutz vorzusehen. Vorzugsweise sind dort Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen und Außenwohnbereiche (Terrassen, ) auf der der Scherenbosteler Straße abgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Sollte diese Anordnung bei Aufenthaltsräumen nicht möglich sein, sind die sich aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 09 ergebenden Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu beachten. Bis zu einem Abstand von m von der Scherenbosteler Straße ist bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, ein ausreichender Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen. Dies kann z. B. durch den Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen erfolgen. Dabei darf die Lüftungseinrichtung das Einfügedämpfungsmaß des betreffenden Außenbauteils nicht verringern. Projekt-Nr.: B2603, Seite 7 von 8

18 Zusammenfassung In dieser schalltechnischen Untersuchung sind die plangegebenen Geräuschimmissionen angrenzender Gewerbegebiete im Bereich der geplanten Wohnbauflächen an der Scherenbosteler Straße in Bissendorf rechnerisch ermittelt worden. Diese plangegebenen Geräuschimmissionen stellen nicht die derzeit tatsächlich vorhandenen, sondern die planungsrechtlich zulässigen dar. Für einen kleinen Bereich im Süden der untersuchten Fläche sind Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte tags und nachts ermittelt worden. Diese Überschreitungen betragen bis zu db. Aufgrund der Regelungen einschlägiger Regelwerke zur schalltechnischen Nachbarschaftssituation zwischen Wohnen und Gewerbe verbleiben als Maßnahmen zur Behebung dieser Immissionskonflikte in dem von Überschreitungen betroffenen Bereich die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, die architektonische Selbsthilfe oder die Festsetzung von nicht zu öffnenden Fenstern bei Aufenthaltsräumen, die nicht vollständig von den Gewerbegebieten abgewandt sind. Bis zu einem Abstand von rd m sind die Orientierungswerte für Mischgebiete tags und nachts durch den Verkehrslärm der Scherenbosteler Straße überschritten. Bis zu einem Abstand von rd m sind die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete tags und nachts überschritten. In diesen Bereichen sollten Außenwohnbereiche und Fenster von Aufenthaltsräumen im Süden auf der straßenabgewandten Gebäudeseite angeordnet werden. Dann wären die jeweiligen Orientierungswerte eingehalten. Ist eine geeignete Anordnung von Aufenthaltsräumen nicht möglich, muss in den von Überschreitungen betroffenen Bereichen ein ausreichendes Schalldämm-Maß von Außenbauteilen beachtet werden. Dies wird durch die Lärmpegelbereiche II bis IV beschrieben. GTA mbh im Rahmen der Qualitätssicherung gelesen: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer (stellvertr. Leiter der Prüfstelle) Dipl.-Ing. Pia Budde 206 GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Auszüge aus diesem Gutachten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden. Projekt-Nr.: B2603, Seite 8 von 8

19 Geplante Wohnbauflächen Schalltechnische Untersuchung Scherenbosteler Straße Plangebiet t / 0n 60t / n 62t / 7n 6t / 0n 6t / 0n 63t / 8n 6t / 0n 6t / 0n 6t / 0n Gebietstypisch: 6 / 0 db(a) Maßstab : m Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Geplante Wohnbauflächen OT Bissendorf Gemeinde Wedemark Lageplan mit Lage und Bezeichnung der plangegebenen Geräuschquellen B Zeichenerklärung Flächenquelle

20 Geplante Wohnbauflächen Schalltechnische Untersuchung 0 3 Gewerbegebiete Maßstab : m 3 7 <= > 80 Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Geplante Wohnbauflächen OT Bissendorf Gemeinde Wedemark Plangegebene Immissionsbelastung,,8 m ü GOK Gewerbelärm - Tag - B Zeichenerklärung Orientierungwert

21 Geplante Wohnbauflächen Schalltechnische Untersuchung 0 3 Maßstab :200 Gewerbegebiete m 3 7 <= > 80 Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Geplante Wohnbauflächen OT Bissendorf Gemeinde Wedemark Plangegebene Immissionsbelastung,,8 m ü GOK Gewerbelärm - Nacht - B Zeichenerklärung Orientierungswert

22 Geplante Wohnbauflächen Schalltechnische Untersuchung 0 km/h Scherenbosteler Straße 00 / 80 km/h 0 3 Maßstab : m 3 7 <= > 80 Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Geplante Wohnbauflächen OT Bissendorf Gemeinde Wedemark Verkehrslärm Immissionsbelastung, 2,0 m ü GOK - Tag - B Zeichenerklärung Straßenachse Orient.w. WA

23 Geplante Wohnbauflächen Schalltechnische Untersuchung Scherenbosteler Straße 0 3 Maßstab : m 3 7 <= > 80 Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Geplante Wohnbauflächen OT Bissendorf Gemeinde Wedemark Verkehrslärm Immissionsbelastung,,8 m ü GOK - Nacht - B Zeichenerklärung Straßenachse Orient.w. WA

24 Geplante Wohnbauflächen Schalltechnische Untersuchung II III IV Lärmpegelbereiche I II III IV V VI VII Maßstab : m Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Geplante Wohnbauflächen OT Bissendorf Gemeinde Wedemark Verkehrslärm Maßgebliche Außenlärmpegel gem. DIN 09:989-/DIN 09-: B

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