Öffentliches Recht I Verwaltungsrecht

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1 Öffentliches Recht I Verwaltungsrecht Zusammenfassung Basiert auf dem Skript zur Vorlesung Verwaltungsrecht I, Frühlingssemester Seite 1

2 1. Verwaltung, Verwaltungsaufgaben und Verwaltungsträger... 4 I. Was bedeutet Verwaltung? Eingrenzung auf die öffentliche Verwaltung Einordnung in die Gewaltenteilung Die Aufgaben der Verwaltung Seite Die Zentralverwaltung als wichtigster Träger der Verwaltung Seite Zentralverwaltung ab Seite Verwaltungseinheit und Verwaltungsfunktionär Zuständigkeit der Verwaltungseinheit Hierarchie Handlungsformen der Verwaltung Seite Warum sind die Handlungsformen der Verwaltung für die Rechtsordnung von grosser Bedeutung?... 7 Was ist ein Verwaltungsverhältnis?... 7 Was sind die wichtigsten Funktionen der Verfügung?... 7 Handlungsformen der Verwaltung sind:... 7 Kriterien der Handlungsformen Seite Begriff der Verfügung ab Seite Kumulative Strukturmerkmale einer Verfügung ebenbestimmungen zur Verfügung ab Seite Zulässigkeit von ebenbestimmungen Arten von Verfügungen Prüfschema ab Seite ach dem Adressaten Kreis: Individualverfügung und Allgemeinverfügung Individualverfügung Allgemeinverfügung ach dem Inhalt: Positive, feststellende und negative Verfügung Positive Verfügung Feststellungsverfügung negative Verfügung ach der Wirkung auf die Adressaten: Begünstigend und belastende Verfügung Begünstigende Verfügung Belastende Verfügung ach dem partizipativen Anteil der Adressaten: Mitwirkungsbedürftige Verfügung Mitwirkungsbedürftige Verfügung Der Mitwirkung nicht bedürftige Verfügung Form der Verfügung Seite Die formellen Elemente der Verfügung im Überblick Schriftlichkeit Sprache Begründung Verfüngsformel Formen der Eröffnung Folgen von Formmängel Zustandekommen der Verfügung und Rechtsschutz Seite Das Verwaltungsverfahren Gewährleistung des rechtlichen Gehörs Seite Zeitpunkt und Form der Anhörung Folge von Gehörsverletzungen Rechtsanwendung von Amtes wegen Seite 2

3 7.6 Rechtsschutz gegen Verfügungen Die Bewilligung Seite Begriff, Funktion und Arten im Allgemeinen Arten Zulässigkeit der Bewilligungspflicht Erteilung, Verlängerung und Übertragung von Bewilligungen S Polizeibewilligung Seite Begriff und Funktion Rechtliche Bedeutung Voraussetzungen der Bewilligungserteilung Baubewilligung Wirtschaftspolitische Bewilligung Seite Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch Seite Begriff und Funktion Rechtliche Bedeutung Voraussetzungen der Bewilligungserteilung Die Ausnahmebewilligung Begriff und Funktion Rechtliche Bedeutung Voraussetzung der Bewilligungserteilung Seite 3

4 1. Verwaltung, Verwaltungsaufgaben und Verwaltungsträger I. Was bedeutet Verwaltung? 1. Eingrenzung auf die öffentliche Verwaltung Öffentliche Verwaltung ist die Verwaltung des Staates, Gemeindeverwaltung, die Bezirksverwaltung, die kantonale Verwaltung, die Bundesverwaltung. 2. Einordnung in die Gewaltenteilung 2.1 Funktionelle Gewaltenteilung Jede Staatstätigkeit lässt sich einer der drei Staatsfunktionen zuweisen, Rechtsetzung (Legislative), Staatsleitung/Vollziehung(Exekutive), Rechtsprechung (Judikative). 2.2 Organisatorische Gewaltenteilung Seite 5 Die drei Staatsfunktionen werden an verschiedene, voneinander unabhängige, Staatsorgane übertragen. Jedes Organ soll eine Staatsfunktion als Stammfunktion zugeordnet werden. 2.3 Verwaltung im funktionellen Sinn Seite 5-7 Im Sinne einer Staatsfunktion ist Verwaltung eine Tätigkeit. Die Gesamtheit der Verwaltungstätigkeit. a. egativ: Verwaltung als icht-rechtsetzung und icht-rechtsprechung Verwaltung ist alles, was weder Rechtsetzung noch Rechtsprechung ist Gem. Skript S. 5 nichtssagend b. Positiv: Verwaltung als Besorgung gesetzlich übertragener Staatsaufgaben durch das Gemeinwesen Verwaltung im materiellen [nach unserem Sprachgebrauch: funktionellen] Sinne kann mithin definiert werden als mannigfaltige, zweckbestimmte, i.d.r. organisierte, fremdnützige und verantwortliche, nur teilplanende, selbstbeteiligt ausführende und gestaltende Wahrnehmung von Angelegenheiten, insbesondere durch Herstellung diesbezüglicher Entscheidungen. Öffentliche Verwaltung im funktionellen Sinn ist die Besorgung gesetzlich übertragener Staatsaufgaben durch das Gemeinwesen. Staatsaufgaben : Tätigkeitsfelder die kraft Verfassung und Gesetz dem Staat zugewiesen sind. Tätigkeiten lediglich im öffentlichen Interesse genügen nicht. Gesetzlich übertragen d.h. Die durch Verwaltung zu besorgenden Staatsaufgaben müssen durch Verfassung und Gesetz als solche bestimmt sein und min. in den Grundzügen eine rechtliche Regelung erfahren haben. Besorgung Die Aufgaben sind im Sinne des Auftrages zu verwirklichen, wie er aus der Verfassung und Gesetz hervorgeht. Soweit die Verwaltungsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverhältnisse regeln, geschieht dies auf dem Wege der Rechtsanwendung. Seite 4

5 Durch das Gemeinwesen Besorgt werden die Aufgaben durch die Verwaltung im organisatorischen Sinn, durch die Verwaltungsträger mit Einschluss der ihnen zuzurechnenden Privatrechtssubjekte. 2.4 Verwaltung im organisatorischen Sinn Im Sinne eines Staatsorgans ist Verwaltung eine Behörde. Die Gesamtheit der Verwaltungsbehörden unter Einschluss jener Privatrechtsubjekte, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind. 3. Die Aufgaben der Verwaltung Seite Ordnungsaufgaben o Bestimmte Zustände aufrechterhalten und gegen Störungen abschirmen. o Sicherheits- und Verkehrspolizei, Gewerbeaufsicht, Gesundheitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei, Abwehr von Naturgefahren aller Art. - Sozialpolitische Aufgaben o Schutz und Unterstützung benachteiligter Gruppen o Arbeitnehmerschutz, Mieterschutz, Konsumentenschutz, Sozialer Wohnungsbau, Stipendienwesen, etc. - Lenkungsaufgaben o Bestimmte anzustrebende Zustände und Befindlichkeiten. o Raumplanung, Eigentumspolitik des bäuerlichen Bodenrechts, Energiepolitik, etc. - Infrastrukturaufgaben o Bereitstellung öffentlicher Dienste. o Bau und Betrieb von Verkehrsnetzen, Anlagen der Versorgung und Entsorgung, Bildungs- Forschungseinrichtungen, etc. 4. Die Zentralverwaltung als wichtigster Träger der Verwaltung Seite 8-9 Das Gefüge von Ämtern und Depeartementen. Bei Kantone und Gemeinden ist die Amtsstelle einer Zentralverwaltung meistens am Hauptort des betreffenden Gemeindewesens stationiert. 2. Zentralverwaltung ab Seite Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert, jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor (Art. 178 Abs. 2 BV). Die Bundeskanzlei steht, als allgemeine Stabsstelle des Bundesrates, neben den Departementen, Sie wird von einem Bundeskanzler geleitet (Art. 179 BV). Die Bundesversammlung kann die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden durch Bundesgesetz näher ordnen (Art. 164 Abs. 1 Bst. G BV) Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) regelt die Strukturelemente der Bundesverwaltung sowie die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit (Art. 2 f., 35 ff. RVOG). Durch Bundesgesetz können Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung mit Verwaltungsaufgaben betraut werden (Art. 178 Abs. 3 BV, Art 2 Abs. 3 und 4 RVOG). Seite 5

6 Der Bundesrat legt die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest, er kann in eigener Kompetenz bestehende Ämter aufheben oder neue schaffen. (Art. 8 und 43 Abs. 2 RVOG). Die Departemente bestimmen die organisatorischen Grundzüge der Ämter. Die Amtsdirektoren legen die Detailorganisation der Ämter fest (Art. 43 Abs. 4 und 5 RVOG). 2.1 Verwaltungseinheit und Verwaltungsfunktionär Verwaltungseinheiten sind die Gliederungsebene der Zentralverwaltung, Departemente Gruppen und Ämter sowie innerhalb eines Amtes die Direktion, die Abteilungen, Sektionen, Dienste, usw. Die Gliederungsebenen müssen handelnde Einzelpersonen Einsetzen welche die Amtsverrichtungen vornehmen. Beamte, Angestellte. Dies Personen bezeichnet man als agents publics, Verwaltungsfunktionäre oder Amtsinhaber. 2.2 Zuständigkeit der Verwaltungseinheit Zuständigkeit meint das Recht und die Pflicht einer Verwaltungseinheit, in einer bestimmten Sache, an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Funktion tätig zu werden. Sachliche Zuständigkeit Bestimmt sich aufgrund des Aufgabenbereiches z.b. Bundesamt für Umwelt Örtliche Zuständigkeit Gewöhnlich das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft. z.b. Eidgenössische Zollverwaltung 3. Hierarchie Jede Verwaltungseinheit (mit Ausnahme der obersten) ist einer Verwaltungseinheit untergeordnet. Jede Verwaltungseinheit (ohne die unterste) ist einer oder mehreren Verwaltungseinheiten übergeordnet. In der Zentralverwaltung des Bundes Bundesrat Departemente und Gruppen Bundesämter Direktion Hauptabteilung Abteilung Se ktionen Dienste Dienstaufsicht. Die übergeordneten Verwaltungseinheiten sind befugt, Handlungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten zu veranlassen, zu leiten, zu kontrollieren, zu beanstanden und zu korrigieren (Art. 38, 45 RVOG; Art 20 BPG) Selbsteintritt (Evokation). Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich einer untergeordneten Einheit zum Entscheiden an sich ziehen (Art. 47 Abs 4 und Art. 38 RVOG). Dienstweg. Wie im Militär. Sicherstellung politischer Verantwortung (Art. 169 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 Bst. b BV). Seite 6

7 Sicherstellung von Leistungsfähigkeit und Koordination (Art. 38, 45 RVOG). 3. Handlungsformen der Verwaltung Seite Zur Erfüllung seiner Aufgaben tätigt ein Verwaltungsträger verschiedenste Handlungen. Warum sind die Handlungsformen der Verwaltung für die Rechtsordnung von grosser Bedeutung? Die Zuordnung einer Verwaltungshandlung zur zutreffenden Handlungsform löst gewisse Rechtsfolgen aus. Sie bewirken eine erhebliche Standardisierung des Verwaltungshandelns. Die Erfüllung seiner Aufgaben stellt den Verwaltungsträger vor immer neue Situationen. Die Handlungsformen führen zur Disziplinierung des Verwaltungshandels. Was ist ein Verwaltungsverhältnis? Im Bereich des öffentlichen Rechts basieren Rechtsverhältnisse in der Regel auf Verwaltungsrechtliche Normen. Verwaltungsverhältnis meint die von verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen oder Befugnissen geprägte Beziehung zwischen Gemeinwesen und Privaten aus Anlass und zum Zweck der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Was sind die wichtigsten Funktionen der Verfügung? Die verwaltungsökonomische Funktion. Die Verfügung verschafft dem Verwaltungsträger das Vorrecht, Rechtsverhältnisse einseitig festzulegen. Die verfahrensrechtliche Funktion. Die Verfügung bildet den Ausgangspunkt für den Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten. Die rechtsstaatliche Funktion. Die Verfügung ist ein Akt der amtlichen Rechtsanwendung, sie konkretisiert in einem geregelten Verfahrensablauf die generellabstrakten Normen des Verwaltungsrechts auf einen Einzelfall. Handlungsformen der Verwaltung sind: - Realakte - Rechtsakte o Öffentlichrechtlich Innen Verwaltungsverordnung Dienstbefehl Aussen Rechtsverordnung Plan Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag o Privatrechtlich Privatrechtlicher Vertrag Seite 7

8 Kriterien der Handlungsformen Seite Erfolg: Verwaltungshandlungen mit Taterfolg: Realakt, Verwaltungshandlungen die auf die Erzielung eines Rechtserfolgs gerichtet sind, Rechtsakt Rechtsgrundlage: evt. Privatrecht, meistens jedoch öffentliches Recht Adressaten: Innenwirksamer Rechtsakt, Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Organ. Aussenwirksamer Rechtsakt, Verwaltungsträger vs. Bürger Aussenwirksamer Rechtsakt: Konsensualer Rechtsakt, hoheitlicher Rechtsakt 4.Begriff der Verfügung ab Seite 22 Definition des Verfügung Art. 5 VwVG Alternative Bezeichnungen für Verfügung: -ausweis, -schein, -bewilligung, Anordnung, Genehmigung, Ermächtigung Erlaubnis, Verbot. Kumulative Strukturmerkmale einer Verfügung 1. Anordnung einer Behörde Behörde ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Erfüllung von Staatsaufgaben betraut ist (Art. 1 VwVG) 2. Einzelfall Eine Verfügung regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall. Individuell, Konkret 3. Regelung eines Rechtsverhältnisses Ein Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 5 VwVG liegt vor, wenn die Anordnung der Behörde auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gerichtet ist. Sie muss Rechte und Pflichten verwaltungsrechtlicher Natur von Privaten zum Gegenstand haben, sei es, dass die Behörde in der Verfügung Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt Feststellt, inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, abweist oder auf sie nicht eintritt. 4. Einseitigkeit Ohne Einverständnis des Privaten 5. Verbindlichkeit Die Verfügung entfaltet Rechtswirksamkeit oder wird nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt. Seite 8

9 6. Abstützung im öffentlichen Recht Die Verfügung stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes. Entscheiden ist, dass die Norm einen öffentlichrechtlichen Charakter hat und die Norm als Verfügungsgrundlage fungiert. 4.1 ebenbestimmungen zur Verfügung ab Seite 28 Nebenbestimmungen regeln die Modalitäten einer Verfügung. Arten von ebenbestimmungen Befristungen, Bedingungen oder Auflagen Befristung Begrenz die zeitliche Geltung einer Verfügung Bedingung Macht die Rechtwirksamkeit von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig. Auflage Belastet den Adressaten mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun. 4.2 Zulässigkeit von ebenbestimmungen Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auf für Nebenbestimmungen. Häufig sehen die Sachgesetzte die Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen Ausdrücklich vor. Nebenbestimmungen sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig Wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen, die mit der Hauptreglung verfolgt werden, und verhältnismässig bleiben. Bedingungen sind gerade dann zulässig, wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes verweigert werden kann. Nebenbestimmungen dagegen sind unzulässig. Seite 9

10 5.Arten von Verfügungen Prüfschema ab Seite ach dem Adressaten Kreis: Individualverfügung und Allgemeinverfügung Richtet sich die Verfügung ein einzelne bestimmte Adressaten oder an ein Adressatenkollektiv? Individualverfügung Individuell-konkret. Verfügung für stets einen konkreten Einzelfall Allgemeinverfügung Anordnungen welche einen Einzelfall regeln, sich dabei aber an eine individuell nicht bestimmte Vielzahl von Adressaten richtet. Generell- Konkret. Z.B. Verkehrsregelungen. Die Allgemeinverfügung richtet sich an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten. Geschlossener Adressantenkreis oder Offener Adressatenkreis. Geschlossen: Die Adressaten stehen zur Zeit des Erlasses abschliessend fest. Offen: Es stehen noch nicht alle Adressaten fest, es könnten noch weitere Adressaten hinzukommen. Spezialadressaten sind Personen mit besonderer Betroffenheit. ormaladressaten sind alle anderen. Konkreter Sachverhalt Die Bestimmtheit des Anordnungsobjektes bildet das entscheidende Kriterium. Die Allgemeinverfügung regelt also Rechte und Pflichten mit Bezug auf einzelne individuell bestimmte Sachen gegenständlicher oder nicht gegenständlicher atur. 5.2 ach dem Inhalt: Positive, feststellende und negative Verfügung Fragt nach der Art der Aussage, welche die Verfügung bezüglich der Regelung von Rechten und Pflichten macht Positive Verfügung Durch positive Verfügung werden Rechte und Pflichten festgesetzt, geändert oder aufgehoben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG) Feststellungsverfügung Begründet keine neuen Rechte und Pflichten. Sie stellt lediglich die für einen konkreten Fall bereits geltende Rechtslage verbindlich klar (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG). Sie setzt schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dieses Interesse fehlt: -Wen die Rechtsfrage ebenso durch positive oder negative Verfügung geklärt werden könnte -Wenn es nur um die Beantwortung theoretischer Rechtsfragen geht -wenn lediglich tatsächliche Verhältnisse geklärt werden sollen Seite 10

11 5.2.3 negative Verfügung Weist ein Begehren auf Erlass einer positiven oder einer Feststellung der Verfügung ab. Nicht eintreten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG) 5.3 ach der Wirkung auf die Adressaten: Begünstigend und belastende Verfügung Gewährt die Verfügung nur Recht oder begründet sie auch Pflichten? Begünstigende Verfügung Spricht dem Adressaten Rechte zu oder befreit ihn von Pflichten. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Art. 35 Abs. 3 VwVG kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden, falls die Parteien dies nicht verlangen Belastende Verfügung Begründet Pflichten oder verweigert bzw. entzieht ihm nachgesuchte bzw. bestehende Berechtigungen 5.4 ach dem partizipativen Anteil der Adressaten: Mitwirkungsbedürftige Verfügung Haben die Parteien Einfluss darauf, ob die Verfügung gültig zustande kommt oder nicht? Mitwirkungsbedürftige Verfügung Verfügungen welche nur auf Antrag oder Gesuch ausgelöst werden können. Verfügungen die nur auf Zustimmung eines Adressaten ergehen. Antragsbedürftige Verfügungen Der Mitwirkung nicht bedürftige Verfügung Alle übrigen Verfügungen. Seite 11

12 6. Form der Verfügung Seite 38 Form der Verfügung Art. 33a und VwVG 6.1Die formellen Elemente der Verfügung im Überblick Wie? Bezeichnung als Verfügung Wer? Verfügende Behörde Gegen wen? Adressat Warum? Begründung Was? Verfügungsformel, Dispositiv Wo? Wann? Ort, Datum, Unterschrift Die Verfügung muss grundsätzlich schriftlich ergehen (Art. 34 VwVG) und in der richtigen Sprache abgefasst sein (Art. 33a VwVG; Ziff. II) 6.2 Schriftlichkeit Art. 34 Abs. 1 VwVG Die Schriftform ist Voraussetzung für die Gültigkeit! Sie dient der Rechtssicherheit. 6.3 Sprache Bundesbehörden eröffnen Verfügungen in der Amtssprache, in der die Partei ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VvWG) Missachten der Sprache bewirkt einen Eröffnungsmangel nach Art. 38 VvWG. Art. 33a VvWG schweigt darüber, welche Sprache zu wählen ist, wenn mehrere Parteien mit unterschiedlichen Sprachen an einem Verfahren beteiligt sind. 6.4 Begründung Die Begründung umfasst die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die rechtlichen Erwägungen. Folgende Funktionen werden erfüllt: - Rationalisierung der Entscheidung. Zwingt die Behörde zur Selbstkontrolle und vermindert das Risiko, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. - Transparenz der Entscheidung. Der Adressat kann nachvollziehen warum die Behörde so entschieden hat. - Akzeptanz der Entscheidung. Erhöht die Legitimation der Entscheidung Der Entscheid muss sachgerecht angefochten und objektiv überprüft werden können. Je grösser der Handlungsspielraum der Behörde und je schwerwiegender der Eingriff, desto höher liegen die Anforderungen an die Dichte der Begründung. Seite 12

13 6.5 Verfüngsformel Die Verfügungsformel muss folgende Elemente zwingend enthalten: - Umschreibung oder Feststellung der Rechte und Pflichten des Adressaten; allenfalls ichteintreten. - Kostenregelung - Rechtsmittelbelehrung - Eröffnungsformel, Nennung der Parteien, denen die Verfügung zu eröffnen ist. 6.6 Formen der Eröffnung Verfügungen werden in der Regel individuell eröffnet (Art. 34 VwVG) In Massenangelegenheiten durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt. Art 36 Bst. c und d VvWG) Solange die Parteien nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand vollzählig bestimmt werden können. Besonderes gilt für die Eröffnung von Allgemeinverfügungen. Umfassende individuelle Eröffnung ausgeschlossen, Adressaten können hinzukommen. Allgemeinverfügungen können grundsätzlich in einem amtlichen Blatt veröffentlicht oder objektbezogen bekanntgemacht werden. 6.7 Folgen von Formmängel Werden Formvorschriften des VwVG nicht eingehalten, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus diesem Mangel dürfen den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Nicht oder nur mangelhaft eröffnete Verfügungen entfalten keine materielle Rechtswirkung. Nicht oder nur mangelhaft eröffnete Verfügungen lösen keine Rechtsmittelfrist aus. Dies gilt nur solange, bis die Eröffnungsmängel korrigiert werden. Auf eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung kann sich aber nach Treu und Glauben nicht berufen, wer den Mangel bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Auf falsche Fristangabe in einer ansonsten zutreffenden Rechtsmittelbelehrung kann sich die betroffene Person grundsätzlich verlassen. Seite 13

14 7.Zustandekommen der Verfügung und Rechtsschutz Seite 44 Der Erlass einer Verfügung ist ein Akt der Rechtsanwendung, gemeint ist Subsumtion. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VvWG). Sie muss nach den rechtserheblichen Tatsachen forschen und darüber Beweis führen (objektive Wahrheit). Zulässige Beweismittel sind in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählt. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien nicht davon, ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Eine Mitwirkungspflicht besteht namentlich dort, wo die Parteien mit einem bestimmten Begehren an den Staat herantreten. Wer bei der Mitwirkungspflicht nicht mitwirkt, riskiert, dass die Behöre nicht auf das Gesuch eintritt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VwVG). 7.1 Das Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsverfahren ist in Art. 1 VwVG geregelt. Spielt sich in verschiedenen Etappen ab: Einleitung Ermittlung Entscheidung Durchsetzung Siehe Seite 46 Skript 7.2 Gewährleistung des rechtlichen Gehörs Seite 47 Umschliesst verschiedene Ansprüche: - vorgängige Stellungsnahme und Anhörung (Art. 30 VwVG) - Berücksichtigung der Stellungsnahme (Art32 und 33 VwVG) - Akteneinsicht (Art VwVG) - Teilhabe am Beweisverfahren (Art. 18 Abs. 1 VwVG) - Verbeiständung und Vertretung (Art. 11 VwVG) - Ausschöpfung der Kognition - Begründung des Entscheides (Art. 35 VwVG) Funktionen Personenbezogener Aspekt, die Verfahrensbeteiligten, werden in ihrer Würde und Personalität ernst genommen. (Art 7 BV) Materialen Aspekt, rechtliches Gehör ist ein Mittel der Sachaufklärung. Die mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör verbundenen Partizipationsrechte werden ist erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht umschrieben (Art. 11, Art. 18 Abs. 1, Art , Art. 30, Art. 32, Art. 33, Art 35 VwVG). Als Minimalgarantie gelten die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten grundrechtlichen Standards. Seite 14

15 7.3 Zeitpunkt und Form der Anhörung Grundsätzlich muss die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), Art. 30 Abs. 2 Bst. a-e VwVG regelt die Ausnahmen. Form Auf dem Weg des individuellen Schriftenwechsels. Bei Allgemeinverfügungen welche veröffentlicht werden, setzt die Behörde eine angemessene Frist für Einwendungen (Art. 30a VwVG) 7.4 Folge von Gehörsverletzungen Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 7.5 Rechtsanwendung von Amtes wegen iura novit curia 7.6 Rechtsschutz gegen Verfügungen Wer mit einer Verfügung nicht einverstanden ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Beschwerde bei einer übergeordneten Instanz anfechten. Hat eine Bundesverwaltungsbehörde verfügt, so führt der Beschwerdeweg gewöhnlich an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG;Art. 31 ff. VGG). Dieser Entscheid kann regelmässig (nicht immer) an das Bundesgericht rekurriert werden (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer kann der Behörde vorwerfen: - sie habe Bundesgesetz verletzt - sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Seite 15

16 8. Die Bewilligung Seite Begriff, Funktion und Arten im Allgemeinen Begrifflich versteht man unter Bewilligung eine Verfügung, wonach die Ausübung einer privaten Tätigkeit in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung erlaubt wird. Die Funktion der Bewilligung ist präventiver Natur, mit ihr haben die Behörden ein Instrument um private Tätigkeiten auf ihre Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht hin zu prüfen. 8.2 Arten Polizeibewilligung Wirtschaftspolitische Bewilligung Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauchs. 8.3 Zulässigkeit der Bewilligungspflicht Die Einführung einer Bewilligungspflicht, kann eine Einschränkung verfassungsmässiger Rechte bedeuten (z.b. Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie). Die Zulässigkeit der Einschränkung bemisst sich gemäss Art. 36 BV. Gesetzliche Grundlage Eine private Tätigkeit kann nur gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für bewilligungspflichtig erklärt werden. In der Regel formelles Gesetz. Ausnahmen: Bei schwerer, unmittelbar drohender und nicht anders abwendbarer Gefahr für Polizeigüter durch die polizeiliche Generalklausel Öffentliches Interesse Im Bereich des öffentlichen Sachenrechts durch die Sachherrschaft des Gemeinwesens über die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch. Verhältnismässigkeit Die Einführung der Bewilligungspflicht und auch die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht müssen verhältnismässig sein. Eignung Erforderlich Zumutbar Seite 16

17 8.4 Erteilung, Verlängerung und Übertragung von Bewilligungen S. 53 Erteilung Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben will, hat bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Erteilung der Bewilligung zu stellen. Verlängerung Bewilligungen sind meistens befristet. Die Befristung erlaubt eine regelmässige Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit noch gesetzeskonform ist. Übertragung Personenbezogene Bewilligungen können nicht übertragen werden. Sachbezogene Bewilligungen können übertragen werden. 8.5 Polizeibewilligung Seite Begriff und Funktion Die Polizeibewilligung bestätigt, dass eine beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften namentlich mit solchen polizeilicher Natur im Einklang stehen Rechtliche Bedeutung Die Polizeibewilligung dient dem Schutz von Polizeigütern. Sie ist eine Gestaltungsverfügung Voraussetzungen der Bewilligungserteilung Persönliche Voraussetzungen Sachliche Voraussetzungen Baubewilligung Bauten und Anlagen dürfen von Bundesrechts wegen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG) 8.6 Wirtschaftspolitische Bewilligung Seite 57 Ein Instrument der Wirtschaftslenkung. Abhängig von einem Kontingent oder Bedürfnis Im Ausländerrecht und Landwirtschaftsrecht verbreitet. Seite 17

18 8.7 Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch Seite Begriff und Funktion Erlaubt die Inanspruchnahme öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, die entweder nicht mehr der Bestimmung dieser Sache entspricht oder die zwar dieser Bestimmung entspricht, jedoch eine gewisse Intensität aufweist, sodass der Gebrauch nicht mehr gemeinverträglich erscheint Rechtliche Bedeutung Demonstrationen, Nutzung öffentlicher Strassen und Plätze Voraussetzungen der Bewilligungserteilung Sofern der gesteigerte Gemeingebrauch in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, besteht auf die Bewilligung ein bedingter Anspruch. 8.8 Die Ausnahmebewilligung Begriff und Funktion Die Ausnahmebewilligung erlaubt die Ausübung einer privaten Tätigkeit in Abweichung von den normalerweise geltenden Vorschriften. Das Institut der Ausnahmebewilligung dient dazu, die gesetzliche Regelordnung einzelfallgerecht zu verfeinern, sodass rechtlich nicht gewollte Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten vermieden werden können. Echte Ausnahme Im Einzelfall von der Einhaltung der rechtlichen Regelordnung befreit wird. Unechte Ausnahme Der Gesetzgeber selbst sah eine von der Regelordnung abweichende Sonderreglung vor Rechtliche Bedeutung Bau- und Planungsrecht Voraussetzung der Bewilligungserteilung Vier Grundvoraussetzungen Gesetzliche Grundlage Rechtssatz sieht Ausnahme ausdrücklich vor Vorliegen der vom Gesetzt verlangen Ausnahmesituation Wirklicher Sonderfall? Verbot der ormkorrektur Keine Rechtsfortbildung Umfassende Interessenabwägung Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen Seite 18

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