Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden. Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M.

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1 Art und Umfang des Schadensersatzes unter Berücksichtigung immaterieller Schäden Montag, 11. Februar 2019 Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M. (Tulane) 1

2 Organisatorisches Folien abrufbar unter > Lehre Fragen gerne an = separat zu vertiefen (Literatur genannt) 2

3 Relevanz im Examen Von 175 ausgewerteten Klausuren ( ): 42 mit Schadensproblematik, BGB als Problemschwerpunkt (24%) 79 Klausuren mit konkreter Frage nach Schadensersatz allgemein (45,1%) 3

4 Ergebnis der Abstimmung 4

5 Relevanz - Gliederung I. Einführung II. Vermögensschäden III. Immaterielle Schäden IV. Literaturtipps 5

6 Voraussetzungen I. Anspruchsbegründender Tatbestand (z.b. 280 ff., 823 Abs. 1) II. Ersatzfähiger Schaden - natürlicher Schadensbegriff - Differenzhypothese (reale Lage Lage ohne Schädigungstatbestand) - evtl. normative Korrekturen ( Kind als Schaden ; Entgeltfortzahlung) III. Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechnung - Äquivalenz bzw. condicio-sine-qua-non - Problem der hypothetischen Kausalität/Reserveursachen und des rechtmäßigen Alternativverhaltens - Mittelbare und psychische Kausalität (Schockschäden, Herausforderungsfälle) - Adäquanz - Schutzzweck der Norm Literatur: Looschelders, SR AT, 45; Armbrüster, JuS 2007, 605 ff. 6

7 Anspruchsberechtigte Grundsatz: nur unmittelbar Geschädigter ersatzberechtigt Ausnahmen: f. (Unterhalt, Beerdigung, entgangene Dienste ) - Looschelders, SR AT, 46 - Sonderfall: Drittschadensliquidation - dazu etwa Hübner/Sagan, JA 2013, Oetker, JuS 2001, 833 7

8 Systematik Grundnormen: 249 ff. BGB (+254) für Vermögensschäden 249, 253 für Nichtvermögensschäden Ergänzend z.b. insb. 842 ff. BGB (Ausdehnung) 10 ff. StVG; 10 ProdHG (Begrenzung) Berührung mit anderen Rechtsgebieten: anspruchsbegründende Tatbestände ZPO ( 287, Schadensschätzung) Zessionsrecht: Abtretbarkeit von 249 Abs. 2 BGB i.v.m. Veräußerung der beschädigten Sache (dazu Petersen, Examensrepetitorium, 14 Rn.f ) 8

9 Grundsätze Hintergrund Kompensation (Ausgleich) Folge Prävention (Abschreckung)? Genugtuung? Totalreparation Grenze: Bereicherungsverbot 9

10 Bereicherungsverbot I. Grundsatz: Abzug der Bereicherung (Vorteilsausgleich) II. Ausnahme: unbillige Entlastung des Schädigers Abwägung und Subsumtion unter Schutzzweck der Schadensersatzanspruchsnorm Bsp. neu für alt : Abzug (+) Leistungs-/Unterhaltspflichten Dritter: Abzug (-), vgl. 86 Abs. 1 VVG keine Bereicherung des Geschädigten - vgl. 249 Abs. 2 S. 2, 255 BGB unbillige Entlastung des Schädigers - vgl. 843 Abs. 4 BGB III. Folge des Abzugs Abs. 2, 251 BGB: Abzug / Herausgabe Zug-um-Zug Abs. 1 BGB: Aspekt der Abwägung vertiefend: Looschelders, SR AT, 45 Rn

11 Bereicherungsverbot Fallgruppen (+) - ersparte Aufwendungen, dazu später im Fall (Mietwagenkosten) - neu für alt - Aufwertung durch Schadensereignis - sowieso -Kosten (Werkvertragsrecht) (-) [unbillig, nicht vom Schutzzweck gedeckt] - Freiwillige Leistungen Dritter (Spenden, Mitarbeiterrabatt) - Leistungs-/Unterhaltspflichten Dritter - Ausgleich durch Sozialsystem vertiefend: Looschelders, SR AT, 45 Rn

12 Vermögensschäden I. Naturalrestitution Reparation Erhaltungsinteresse/Integritätsinteresse Abs. 1 BGB 2. Geldersatz zur Wiederherstellung, 249 Abs Geldersatz nach Fristsetzung, 250 BGB 4. Entgangener Gewinn = Teil der Naturalrestitution, 252 BGB + Beweiserleichterung S. 2 II. 251 BGB, Wertersatz Kompensation Wertinteresse 1. Unmöglichkeit der Naturalrestitution, Abs Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution, Abs. 2 12

13 Typische Fälle des 249 Reparatur (str. ob auch Ersatzbeschaffung) Heilung o auch Kosten für heilfördernde Besuche (Fahrtkosten, Blumen, Schokolade) als Schaden des Besuchten liquidierbar Folgekosten (insb. entgangener Gewinn, 252) o Abschleppen, Ersatzanmietung (abzüglich ersparte Abnutzung des eigenen Wagens); o Abwicklung Gutachter, Rechtsanwalt, Fangprämie (+), Vorhaltekosten nur wenn für konkret absehbaren Schadensfall getätigt (antizipierte Schadensminderung) o Verdienstausfall und entgangener Gewinn, vgl. auch 252 BGB mit Beweiserleichterung, S. 2 Normative Korrekturen bei unselbstständig Beschäftigten, Arbeitssuchenden, Auszubildenden, soweit Anspruch nicht sowieso übergeht ( 6 EFZG) Hausmänner/-frauen: 842, 843 BGB hausangehörige dienstverpflichtete Kinder 845, 1619 BGB 13

14 249 BGB und Ersatz Kosten für Beschaffung einer gleichartigen, gleichwertigen gebrauchten Sache Fall des 249 BGB? Typischerweise relevant für - Verortung des wirtschaftlichen Totalschadens Rspr.: 249 Abs. 2 S. 1, soweit erforderlich Lit.: 249 (-), 251 Abs. 2 (+), sobald Reparatur unverhältnismäßig Reparaturkosten Ersatz-/Wiederbeschaffungskosten [+ 30% Integritätszuschlag] - Ersatz der Umsatzsteuer bei fiktivem Ersatz? - Rspr.: keine Umsatzsteuer, da 249 Abs. 2 S. 2 BGB - Lit.: (str.) Bereicherungsverbot vs. Wortlaut 251 Abs. 2 Tipp für die Klausur: in 249 Abs. 2 BGB kurz ansprechen, entscheiden, konsequent weiterprüfen 14

15 Sonderfall: Fiktive Kosten Hintergrund: Dispositionsfreiheit des Geschädigten, arg. 249 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzungen: 1. Sachschaden, vgl. 249 Abs. 2 S. 2 BGB - keine fiktiven Heilkosten; keine fiktive Mängelgewährleistung 2. Fall der Naturalrestitution, 249 BGB - bei fiktiven Reparaturkosten: nur bis 100% des Wiederbeschaffungswerts (kein Integritätszuschlag) Folge: 1. Geldersatz der hypothetischen Kosten ohne Umsatzsteuer, 249 Abs. 2 S. 2 BGB 2. Problem: Anrechnung des Restwerts? (-) bei tatsächlicher oder fiktiver Reparatur und tatsächlicher Weiternutzung (Indiz: sechs Monate nach Unfall) (+) bei tatsächlich realisiertem Weiterverkauf/Inzahlunggabe der Sache (+) bei fiktiver Wiederbeschaffung und Weiternutzung der Sache 3. Verortung der Anrechnung des Restwerts Rspr: Schwelle für Wirtschaftlichkeit Ersatz nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederherstellungswert Restwert) Lit.: Herausgabe Zug-um-Zug gegen Erstattung der fiktiven Kosten Literatur: Looschelders, SR AT, 47 Rn. 6-9, 14; Wellner, NJW 2012, 7; Freymann, ZfS 2019, 4; Armbrüster, JuS 2007, 411 (auch zur Abrechnung auf Neuwagenbasis) 15

16 Fall A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im Unfallzeitpunkt: EUR ). Für die Reparatur veranschlagte die Mercedes-Benz- Markenwerkstatt EUR Aufgrund eines nicht voraussehbaren erhöhten Arbeitsaufwands entstanden tatsächlich Kosten i.h.v. EUR In einer freien Werkstatt hätte die Reparatur nur EURe5.000 gekostet. Der Wagen wäre auch hier einwandfrei repariert worden. Jedoch hat B darauf verzichtet, da er seinen Wagen stets zur selben Werkstatt bringt und den sich daraus ergebenden Vorteilen nicht verlustig gehen wollte. B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht? 16

17 Lösung I. Ersatz der Reparaturkosten, 249 Abs. 2 S. 1 BGB 1. Reparatur = Fall des 249 BGB? str. ob Fall des 249 BGB, da Unfallwagen nie unfallfrei wird (sonst 251 Abs. 1 BGB), h.m. 249 (+) 2. erforderlich ( 249 Abs. 2) / verhältnismäßig ( 251 Abs. 2) erforderlich : Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zur Ersatzbeschaffung (Integritätszuschlag: ca. 130% des Wiederbeschaffungswerts, wenn reparierte Sache min. 6 Monate genutzt wird) 3. Problem: Markenwerkstatt, h.m.: (+) bei berechtigten Gründen, etwa zukünftige Verluste 4. Problem: 500 Euro mehr als veranschlagt Prognoserisiko trägt der Schädiger bis zur Grenze des 254 BGB (h.m.) 17

18 Fall continued A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im Unfallzeitpunkt: EUR ). Da B mit seinem Wagen täglich zur Arbeit fährt, mietet er sich für sechs Tage eine baugleiche C-Klasse für marktübliche EUR 120 pro Tag. B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht? 18

19 Lösung II. Ersatz der Mietwagenkosten, EUR Fall des 249 BGB 2. erforderlich (>20km/Tag) 3. aber: Vorteilsanrechnung ersparte Betriebskosten/Abnutzung des eigenen Wagens Kürzung um ca % weiteres Problem: Unfalltarif (wenn >20% zu Normaltarif nur bei berechtigtem Interesse ausnahmsweise ersetzbar) 19

20 Fall continued A schuldet B Schadensersatz für die Beschädigung seines Mercedes C-Klasse (Baujahr 2014, Wert im Unfallzeitpunkt: EUR ). Der Wert des Wagens verringert sich durch den Unfall um EUR 673,25. B verlangt von A Ersatz dieser Summe. Zu Recht? 20

21 Lösung III. Ersatz des merkantilen Minderwerts, 251 Abs.d1 BGB 1. kein Fall des 249 BGB, da Unmöglichkeit der Wiederherstellung (Reparatur beseitigt Minderwert nicht) 2. Ersatz für die Wertminderung über 251 Abs. 1 BGB - hier: EUR 673,25 - verschiedene Berechnungsmethoden, abhängig von Alter, Beschädigung, Betriebsleistung, vgl. und 21

22 Wertersatz, 251 BGB Funktion: Kompensation Wertinteresse Nur Vermögensschäden (vgl. 253 Abs. 1 BGB) 251 Abs. 1 BGB (geschädigtenbezogen) - Var. 1 Unmöglichkeit der Herstellung - Var. 2 Ungenügende Herstellung (lange Dauer ) 251 Abs. 2 BGB (schädigerbezogen) - Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellung 22

23 Typische Fälle des 251 I Wertminderung durch Schädigung (merkantiler Minderwert) Sachverlust Zerstörung, technischer Totalschaden bei unvertretbaren Sachen str. bei gebrauchten vertretbaren Sachen, ob Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung möglich (s.o.) 23

24 Fälle des 251 II wirtschaftlicher Totalschaden Reparaturkosten - Andere Verortung Rspr.: 249 Abs. 2 erforderlich bei vertretbaren gebrauchten Sachen (s.o.) Heilkosten bei Personenschäden: (-) - Grenze 242 BGB Ersatz-/Wiederbeschaffungskosten [+ 30% Integritätszuschlag] Heilkosten bei Tieren ( 251 Abs. 2 S. 2 BGB): Einzelfallabwägung 24

25 Immaterielle Schäden I. Funktion Ausgleich Genugtuung (h.m. bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit) Prävention? II. 249 Abs. 1 BGB: Naturalrestitution - Widerruf/Richtigstellung ehrverletzender Behauptungen/Entschuldigung (str., ob Verurteilung möglich, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG) III. 253 Abs. 1 BGB - Entschädigung in Geld - nur in gesetzlich angeordneten Fällen 25

26 Gesetze i.s.d 253 Abs. 1 Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung: l253 Abs. 2 BGB (keine Anspruchsgrundlage!) [ggf S. 2 StVG, 6 S. 2 HPflG etc.] Nutzlose Urlaubszeit: 651n Abs. 2 BGB, analog, wenn anderer Vertrag gerade Erholung zum Gegenstand hat (h.m.) Hinterbliebenengeld: 844 Abs. 3 BGB Datenschutzrecht: 83 Abs. 2 BDSG, Artt. 82 f. DSGVO Sonstige: 15 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 9 f. KSchG, 113 BetrVG 97 Abs. 1 S. 4 UrhG Artt. 5 Abs. 5, 41 EMRK 26

27 Allg. Persönlichkeitsrecht I. Anspruchsbegründung sonstiges Recht i.s.d. 823 Abs. 1 BGB (Rahmenrecht, Abwägung ob rechtswidrig) II. Folge: Schadensersatz 1. Naturalrestitution 2. Schmerzensgeld: 253 Abs. 1 BGB verdrängt durch Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG III. Bezifferung wie Fälle des 253 Abs. 1 (+ Norm) + Präventionsgedanke bei Gewinn durch Verletzung muss fühlbarer finanzieller Verlust hinzukommen 27

28 Bezifferung Fall: A schuldet B nach 844 Abs. 3 BGB angemessene Entschädigung für den Tod der Ehefrau des B. Sie waren 15 Jahre verheiratet, die Ehe war intakt und die beiden wiesen eine enge Bindung zueinander auf. Die Ehefrau war für das schädigende Ereignis nicht mitverantwortlich. Wie viel Entschädigung ist hier angemessen? Ausgangspunkt: 287 ZPO Einzelfallabwägung: Dauer, Art und Intensität der Verletzung, Grad des Verschuldens (beide Seiten) und andere Arten des Ersatzes 28

29 Ergebnis der Abstimmung 29

30 Bezifferung Diskutierte Höchstsätze in der Literatur: EUR (Fechner, DRiZ 2017, 84) EUR (Wagner, NJW 2017, 2641) EUR (Jaeger, VersR 2017, 1041) EUR (Quaisser, DAR 2017, 688) BT-Drs. 18/11397, 10: regelmäßig EUR siehe dazu auch Huber, JuS 2018, 744; Neuner, JuS 2013,

31 Grenzfall Nutzungsausfall = entgangene Gebrauchsvorteile, die nicht vom entgangenen Gewinn gedeckt werden und wären durch Ersatzmietung vermieden worden Gedanke, dass sparsamer Geschädigter nicht schlechter stehen soll als nichtsparsamer Entschädigung für Nutzungsausfall 31

32 Grenzfall Nutzungsausfall I. Voraussetzungen Entschädigung: 1. Wirtschaftsgut von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung - nicht bei gewerblich genutzten Gegenständen, da 252 BGB vorrangig 2. Geschädigter ist auf ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen 3. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit II. Folge: 287 ZPO ca % der durchschnittlichen Mietkosten (Abzug der ersparten Abnutzung, des Vermietergewinns etc.) 32

33 Beispiele Rspr. (+) - Computer - eigene Wohnung - Fahrrad - Farbfernseher - Ferienwohnung - Internetzugang - Kfz - Terrasse Rspr. (-) - Bäume - Balkon - Garage - Hobbyraum - Jagdzugang - Kellerräume - Segelyacht - Rennwagen 33

34 Grenzfälle Vertane Freizeit /entgangene Genussmöglichkeit - arg. 651n Abs. 2 BGB: kein Vermögensschaden (-) - [stattdessen 651n Abs. 2 BGB analog, wenn Vertrag gerade Erholung zum Gegenstand hat] Ehrenamtliche Arbeitskraft: (+), sobald Marktwert Vergebliche ( frustrierte ) Aufwendungen - regelmäßig nicht von Schutzzweck der Norm erfasst - im Vertragsrecht ird Rentabilitätsvermutung, sonst 284 BGB (ausführlich dazu Meier/Jocham, JuS 2018, 1168) 34

35 Literaturtipps Dieselgate (Heese, NJW 2019, 257) Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht (BGH, NJW 2018, 1463) Kohl-Protokolle (OLG Köln, FamRZ 2018, 1266) Hinterbliebenengeld (Huber, JuS 2018, 744) Überblick Schadensrecht Armbrüster, JuS 2007, 411 ff., 508 ff., 605 ff. Looschelders, SR AT 43 ff. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 33 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen gerne an 36

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