A) Ansprüche des K gegen V
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- Liese Bergmann
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1 Fall 40: "Inspektion mit Folgen" K beabsichtigt, eine Auslandsreise von Anfang Dezember 1996 bis Ende Februar 1997 zu unternehmen. Um sicherzustellen, daß ihm nach seiner Rückkehr von dem Auslandsaufenthalt ein Pkw zur Verfügung steht, kauft er am von V dessen gebrauchten BMW 320 zu einem Preis von DM ,-. K zahlt einen Betrag i.h.v. DM 5.000,- an. Gleichzeitig vereinbaren K und V, daß V dem K am zwischen 10 und 12 Uhr den BMW gegen Zahlung des Restkaufpreises am Wohnsitz des K übergeben soll. V verpflichtet sich außerdem gegenüber K, vor der vereinbarten Übergabe eine Inspektion des Wagens in der Werkstatt des W, die V in Anspruch zu nehmen pflegt, durchführen zu lassen. Ende Februar 1997 bringt V den Wagen zur Durchführung einer Inspektion in die Werkstatt des W. Dieser sagt ihm zu, daß die in Auftrag gegebenen Arbeiten am Morgen des abgeschlossen seien. Als V am Morgen des 4.3. bei V den Wagen abholen will, erklärt dieser ihm, wegen Arbeitsüberlastung in seiner Werkstatt sei der Wagen erst am 5.3. morgens abholbereit. V versucht daraufhin, den K telefonisch zu erreichen. Dies gelingt ihm jedoch nicht, weil der Anschluß des K ständig besetzt ist. Wegen einer eigenen wichtigen Angelegenheit verliert V die Sache aus den Augen. Als er schließlich um Uhr erneut bei K anruft, meldet sich dort niemand. Am Morgen des holt V den Pkw bei W ab. Auf der Fahrt zu K wird er, ohne daß ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, von dem zu schnell fahrenden X angefahren. Dabei erleidet das Fahrzeug des V einen Totalschaden. V beauftragt daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Dieser stellt fest, daß sich eine Reparatur nicht lohnt. Bei der Ermittlung des Restwerts i.h.v. DM 3.800,- kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß das Fahrzeug vor dem Unfall einen Verkehrswert von DM ,- hatte. K ist nach seiner langen Abwesenheit dringend auf einen Pkw angewiesen. Er mietet sich deshalb zunächst einen BMW 320 zu einem täglichen Mietpreis i.h.v. DM 100,-. Nach sieben Tagen wird dem K ein gebrauchter BMW 320, der denselben Jahrgang und annähernd die gleiche Gebrauchszeit und die gleiche Gebrauchsminderung wie der von V gekaufte Pkw hat, zu einem Kaufpreis von DM ,- angeboten. K nimmt dieses Angebot sofort an und gibt den Mietwagen zurück. Wie ist die Rechtslage? A) Ansprüche des K gegen V I. Ansprüche des K gegen V auf Ersatz der Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,-, der geleisteten Anzahlung i.h.v. DM 5.000,- sowie der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zusätzlich aufgewendeten DM 2.500,- aus 325 I, 440 I, 433 BGB 1. Vorauss. des 325 I BGB a) Bestehen eines gegenseitigen Vertrages zwischen V und K Hier: (+) b) (Nachträgliche) Unmöglichkeit einer aus dem Kaufvertrag herrührenden im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen Verkäuferpflicht aa) Übereignungs- und Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers ist eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht. bb) Unmöglichkeit dieser Leistung? Hier: nachträgliche Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe des BMW 320 infolge des Totalschadens am Restwert des Pkw für Annahme der Unmöglichkeit unerheblich Unmöglichkeit der Lieferung durch Verschlechterung der Sache, wenn sich infolge der Verschlechterung wirtschaftlich nicht mehr um die ursprüngliche Sache handelt (OLG Oldenburg NJW 1975, 1788). c) Vertretenmüssen des V, 325 I BGB aa) Kein eigenes Verschulden des V gem. 276 BGB bb) Ausnahmsweise: Haftung für Zufall gem. 287 S. 2 BGB? Vorauss.: Eintritt der Unmöglichkeit während eines Schuldnerverzuges gem. 284 ff. BGB Vorauss. des Schuldnerverzugs:
2 (1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Hier: Anspruch des K aus 433 I BGB war spätestens am um 12 Uhr fällig und durchsetzbar (2) Mahnung, 284 I BGB Grundsatz: Erforderlichkeit einer Mahnung Hier: keine Mahnung Entbehrlichkeit der Mahnung Kalendermäßige Bestimmung, 284 II 1 BGB Vorauss.: Festlegung eines bestimmten Kalendertages als Leistungszeit. Keine kalendermäßige Bestimmung bei bloßer Berechenbarkeit nach dem Kalender Hier: Lieferungszeitpunkt zu einer kalendermäßig genau bestimmten Zeit festgelegt => Mahnung entbehrlich (3) Vertretenmüssen, 285 BGB Eigenes Verschulden des V zweifelhaft Zurechnung eines Verschuldens des W gem. 278 BGB Pflicht des V zur Durchführung einer Inspektion => Tätigwerden des W als Hilfsperson des V W seinerseits handelte schuldhaft. => V muß sich das Fehlverhalten des W zurechnen lassen. => Eintritt der Unmöglichkeit während des Schuldnerverzugs des V => V hat die Unmöglichkeit gem. 287 S. 2 BGB zu vertreten. d) Rechtsfolge: Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. 325 I 1, 249 ff. BGB Exkurs: Schadensausgleich i.r.d. 325, 326 BGB I. Austausch- bzw. Surrogationstheorie Fortbestehen des Vertragsgefüges Aufrechterhaltung der Verpflichtung des Gläubigers zur Gegenleistung; an die Stelle der (untergegangenen) Primärleistungspflicht des Schuldners tritt Pflicht zum Ersatz des Erfüllungsinteresses. II. Differenztheorie Verzicht auf die weitere Durchführung des Vertrages Einseitige Geldforderung des Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz der ursprünglich geschuldeten Leistungen III. Abgeschwächte bzw. eingeschränkte Differenztheorie (heute h.m.) Grundsätzliche Liquidation nach der Differenztheorie Ausnahme: Bei Interesse des Gläubigers an der Durchführung des Vertrages Anspruch des Gläubigers auf Austausch der noch möglichen eigenen Leistung gegen Schadensersatz für die unmöglich gewordene Leistung des Schuldners (etwas anderes gilt nach neuerer Rspr. für 326 BGB, vgl. BGH NJW 1994, 3351 entgegen BGHZ 20, 338, 343) Nach Erbringung der Leistung durch den Gläubiger: Schadensberechnung nur nach der Surrogationstheorie (BGHZ 87, 156, 159; str. a.a. etwa Brox, Schuldrecht AT, 23. Aufl., Rn. 269) zurück zum Fall:
3 Nach herrschender eingeschränkter Differenztheorie: einseitiger Anspruch des Gläubigers auf Ausgleich der Wertdifferenz Berechnung des Schadens: durch Ermittlung des Unterschieds der Vermögenslage des Gl., die eingetreten wäre, wenn der Sch. ordnungsgemäß geleistet hätte, und der Lage, die durch die Nichterfüllung eingetreten ist (Palandt/Heinrichs, 325 Rn. 14). Hier: aa) Anzahlung des Kaufpreises i.h.v. DM 5.000,- bb) Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,-? Bedenken: Mietwagenkosten nur z.t. Folge der Unmöglichkeit, teils Folge des Schuldnerverzugs Indes: Gläubiger kann aber wahlweise den Verspätungsschaden als Rechnungsposten in den Nichterfüllungsschaden einbeziehen (Palandt/Heinrichs, 286 Rn. 3); andererseits auch vertretbar insoweit Verzugsschaden gem. 286 BGB. Erstattungsfähig: Kosten für Miete eines Pkw gleichen Typs für die notwendige Zeit Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung: ersparte Eigenaufwendungen: Grundsätzlicher Abzug i.h.v. ca. 10 bis 15 % die Mietkosten Ausnahme: bei geringer Mietzeit von wenigen Tagen Hier: voller Ausgleich der Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,- cc) Erhöhter Aufwand von DM 2.500,- i.r.d. Ersatzbeschaffung Bedenken: tatsächl. Wert des untergegangenen Pkw nur bei DM ,- mit der Folge einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des K gem. 254 II BGB Hier: K war auf Pkw angewiesen => keine Verletzung der Schadensminderungspflicht (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar) => Erstattungsfähigkeit des Betrags i.h.v. DM 2.500,- 2. Zwischenergebnis: Ansprüche des K gegen V auf Ersatz der Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,-, der geleisteten Anzahlung i.h.v. DM 5.000,- sowie der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zusätzlich aufgewendeten DM 2.500,- aus 325 I, 440 I, 433 BGB II. Anspruch des K gegen V auf Rückgängigmachung des Vertrages gem. 325 I BGB (wahlweise) Vorauss. des 325 I BGB (+), s.o. Rechtsfolge: Rückabwicklung gem. 327, 346 ff. BGB Rückzahlungsanspruch des K gegen V i.h.v. DM 5.000,- III. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Betrags i.h.v. DM 5.000,- aus 325 I 3, 323 III, 818 II BGB (wahlweise) IV. Anspruch des K gegen V auf Abtretung der Ansprüche des V gegen X gem. 325 I 3, 323 II, 281 BGB (wahlweise) V. Anspruch des K gegen V auf Abtretung der Ansprüche des V gegen X gem. 281 I, II BGB B) Ansprüche des V I. Ansprüche des V gegen X 1. Ansprüche des V gegen X auf Schadensersatz nach 823 I BGB a) Eigentumsverletzung des V infolge einer schuldhaften Handlung des X b) Rechtsfolge: Schadensersatz
4 Umfang gem. 249 ff. BGB aa) Wert des Pkw: DM ,- Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung: Restwert i.h.v. DM 3.800,-? Bestimmung des anzurechnenden Vorteils: Grds. alle Vorteile, die eine adäquate Folge des schädigenden Ereignissen waren. Einschränkung: Anrechnung der Vorteile muß dem Zweck des Schadensersatzes und den Interessen der Beteiligten entsprechen und zumutbar sein (BGHZ 49, 56, 62). Hier: eigene Verwertung des Schrottwagens durch V zumutbar => Abzug des Restwertes i.h.v. DM 3.800,- im Wege der Vorteilsausgleichung bb) Entgangener Gewinn i.h.v. DM 3.500,- gem. 251, 252 BGB cc) Schaden i.h.d. Betrages, den V an K zu leisten hat? Adäquat kausaler Zusammenhang zwischen Verletzungserfolg (Totalbeschädigung des BMW) und der nunmehr seitens V an K zu zahlenden Beträge; ggf. Anspruch des V gegen X auf Befreiung von der gegenüber K bestehenden Verbindlichkeit gem. 249 I BGB 2. Ansprüche des V gegen X auf Schadensersatz aus 823 II BGB i.v.m. 3 StVO zum Umfang siehe zuvor 3. Ansprüche des V gegen X auf Schadensersatz aus 18 I, 7 I StVG Nach Sachverhalt nicht klar, ob V zugleich Halter des von ihm gefahrenen Pkw ist, jedenfalls Haftung als Fahrer gem. 18 I StVG zum Umfang siehe zuvor Je nach Unfallhergang: Anrechnung des V der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. 17 I StVG (Ausnahme: Unfall für V ein unabwendbares Ereignis gem. 7 II StVG oder bei Überwiegen des Verschuldens des X in der weise, daß die vom Fahrzeug des V ausgehende Betriebsgefahr völlig zurücktritt). II. Ansprüche des V gegen den Haftpflichtversicherer des X Gem. 3 Nr. 1 PflVG Möglichkeit des V, seine gegen X bestehende Ansprüche, direkt gegen den Haftpflichtversicherer des X gelten zu machen. II. Ansprüche des V gegen W 1. Anspruch des V gegen W auf Schadensersatz gem. 636 S. 2, 286 I, 284 II, 285 BGB a) Wirksamer Werkvertrag zwischen V und W b) Verzug des W mit seiner vertragl. Leistungspflicht gem. 284 ff. Vorauss. des Schuldnerverzugs: aa) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Hier: Anspruch des V gegen W aus 635 BGB war spätestens am Morgen des fällig und durchsetzbar bb) Mahnung, 284 I BGB Grundsatz: Erforderl. einer Mahnung Hier: keine Mahnung Entbehrlichkeit der Mahnung kalendermäßige Bestimmung, 284 II 1 BGB
5 Hier: Lieferungszeitpunkt zu einer kalendermäßig genau bestimmten Zeit festgelegt => Mahnung entbehrlich cc) Vertretenmüssen, 285 BGB Hier: Terminzusage des W - falsche Terminplanung, Arbeitsüberlastung sind dem W zuzurechnen dd) Schaden des V Zurechnung des dem V entstandenen Schadens? Grds. Kausalität zwischen Verzug und Schaden des V Bedenken einer Zurechnung: unmittelbare Verursachung des Schaden des V durch Handeln des X => keine Zurechnung zu Lasten des W (infolgedessen bestehen auch keine deliktische Ansprüche des V gegen W)
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