A) Ansprüche des K gegen V

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A) Ansprüche des K gegen V"

Transkript

1 Fall 40: "Inspektion mit Folgen" K beabsichtigt, eine Auslandsreise von Anfang Dezember 1996 bis Ende Februar 1997 zu unternehmen. Um sicherzustellen, daß ihm nach seiner Rückkehr von dem Auslandsaufenthalt ein Pkw zur Verfügung steht, kauft er am von V dessen gebrauchten BMW 320 zu einem Preis von DM ,-. K zahlt einen Betrag i.h.v. DM 5.000,- an. Gleichzeitig vereinbaren K und V, daß V dem K am zwischen 10 und 12 Uhr den BMW gegen Zahlung des Restkaufpreises am Wohnsitz des K übergeben soll. V verpflichtet sich außerdem gegenüber K, vor der vereinbarten Übergabe eine Inspektion des Wagens in der Werkstatt des W, die V in Anspruch zu nehmen pflegt, durchführen zu lassen. Ende Februar 1997 bringt V den Wagen zur Durchführung einer Inspektion in die Werkstatt des W. Dieser sagt ihm zu, daß die in Auftrag gegebenen Arbeiten am Morgen des abgeschlossen seien. Als V am Morgen des 4.3. bei V den Wagen abholen will, erklärt dieser ihm, wegen Arbeitsüberlastung in seiner Werkstatt sei der Wagen erst am 5.3. morgens abholbereit. V versucht daraufhin, den K telefonisch zu erreichen. Dies gelingt ihm jedoch nicht, weil der Anschluß des K ständig besetzt ist. Wegen einer eigenen wichtigen Angelegenheit verliert V die Sache aus den Augen. Als er schließlich um Uhr erneut bei K anruft, meldet sich dort niemand. Am Morgen des holt V den Pkw bei W ab. Auf der Fahrt zu K wird er, ohne daß ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, von dem zu schnell fahrenden X angefahren. Dabei erleidet das Fahrzeug des V einen Totalschaden. V beauftragt daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Dieser stellt fest, daß sich eine Reparatur nicht lohnt. Bei der Ermittlung des Restwerts i.h.v. DM 3.800,- kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß das Fahrzeug vor dem Unfall einen Verkehrswert von DM ,- hatte. K ist nach seiner langen Abwesenheit dringend auf einen Pkw angewiesen. Er mietet sich deshalb zunächst einen BMW 320 zu einem täglichen Mietpreis i.h.v. DM 100,-. Nach sieben Tagen wird dem K ein gebrauchter BMW 320, der denselben Jahrgang und annähernd die gleiche Gebrauchszeit und die gleiche Gebrauchsminderung wie der von V gekaufte Pkw hat, zu einem Kaufpreis von DM ,- angeboten. K nimmt dieses Angebot sofort an und gibt den Mietwagen zurück. Wie ist die Rechtslage? A) Ansprüche des K gegen V I. Ansprüche des K gegen V auf Ersatz der Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,-, der geleisteten Anzahlung i.h.v. DM 5.000,- sowie der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zusätzlich aufgewendeten DM 2.500,- aus 325 I, 440 I, 433 BGB 1. Vorauss. des 325 I BGB a) Bestehen eines gegenseitigen Vertrages zwischen V und K Hier: (+) b) (Nachträgliche) Unmöglichkeit einer aus dem Kaufvertrag herrührenden im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen Verkäuferpflicht aa) Übereignungs- und Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers ist eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht. bb) Unmöglichkeit dieser Leistung? Hier: nachträgliche Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe des BMW 320 infolge des Totalschadens am Restwert des Pkw für Annahme der Unmöglichkeit unerheblich Unmöglichkeit der Lieferung durch Verschlechterung der Sache, wenn sich infolge der Verschlechterung wirtschaftlich nicht mehr um die ursprüngliche Sache handelt (OLG Oldenburg NJW 1975, 1788). c) Vertretenmüssen des V, 325 I BGB aa) Kein eigenes Verschulden des V gem. 276 BGB bb) Ausnahmsweise: Haftung für Zufall gem. 287 S. 2 BGB? Vorauss.: Eintritt der Unmöglichkeit während eines Schuldnerverzuges gem. 284 ff. BGB Vorauss. des Schuldnerverzugs:

2 (1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Hier: Anspruch des K aus 433 I BGB war spätestens am um 12 Uhr fällig und durchsetzbar (2) Mahnung, 284 I BGB Grundsatz: Erforderlichkeit einer Mahnung Hier: keine Mahnung Entbehrlichkeit der Mahnung Kalendermäßige Bestimmung, 284 II 1 BGB Vorauss.: Festlegung eines bestimmten Kalendertages als Leistungszeit. Keine kalendermäßige Bestimmung bei bloßer Berechenbarkeit nach dem Kalender Hier: Lieferungszeitpunkt zu einer kalendermäßig genau bestimmten Zeit festgelegt => Mahnung entbehrlich (3) Vertretenmüssen, 285 BGB Eigenes Verschulden des V zweifelhaft Zurechnung eines Verschuldens des W gem. 278 BGB Pflicht des V zur Durchführung einer Inspektion => Tätigwerden des W als Hilfsperson des V W seinerseits handelte schuldhaft. => V muß sich das Fehlverhalten des W zurechnen lassen. => Eintritt der Unmöglichkeit während des Schuldnerverzugs des V => V hat die Unmöglichkeit gem. 287 S. 2 BGB zu vertreten. d) Rechtsfolge: Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. 325 I 1, 249 ff. BGB Exkurs: Schadensausgleich i.r.d. 325, 326 BGB I. Austausch- bzw. Surrogationstheorie Fortbestehen des Vertragsgefüges Aufrechterhaltung der Verpflichtung des Gläubigers zur Gegenleistung; an die Stelle der (untergegangenen) Primärleistungspflicht des Schuldners tritt Pflicht zum Ersatz des Erfüllungsinteresses. II. Differenztheorie Verzicht auf die weitere Durchführung des Vertrages Einseitige Geldforderung des Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz der ursprünglich geschuldeten Leistungen III. Abgeschwächte bzw. eingeschränkte Differenztheorie (heute h.m.) Grundsätzliche Liquidation nach der Differenztheorie Ausnahme: Bei Interesse des Gläubigers an der Durchführung des Vertrages Anspruch des Gläubigers auf Austausch der noch möglichen eigenen Leistung gegen Schadensersatz für die unmöglich gewordene Leistung des Schuldners (etwas anderes gilt nach neuerer Rspr. für 326 BGB, vgl. BGH NJW 1994, 3351 entgegen BGHZ 20, 338, 343) Nach Erbringung der Leistung durch den Gläubiger: Schadensberechnung nur nach der Surrogationstheorie (BGHZ 87, 156, 159; str. a.a. etwa Brox, Schuldrecht AT, 23. Aufl., Rn. 269) zurück zum Fall:

3 Nach herrschender eingeschränkter Differenztheorie: einseitiger Anspruch des Gläubigers auf Ausgleich der Wertdifferenz Berechnung des Schadens: durch Ermittlung des Unterschieds der Vermögenslage des Gl., die eingetreten wäre, wenn der Sch. ordnungsgemäß geleistet hätte, und der Lage, die durch die Nichterfüllung eingetreten ist (Palandt/Heinrichs, 325 Rn. 14). Hier: aa) Anzahlung des Kaufpreises i.h.v. DM 5.000,- bb) Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,-? Bedenken: Mietwagenkosten nur z.t. Folge der Unmöglichkeit, teils Folge des Schuldnerverzugs Indes: Gläubiger kann aber wahlweise den Verspätungsschaden als Rechnungsposten in den Nichterfüllungsschaden einbeziehen (Palandt/Heinrichs, 286 Rn. 3); andererseits auch vertretbar insoweit Verzugsschaden gem. 286 BGB. Erstattungsfähig: Kosten für Miete eines Pkw gleichen Typs für die notwendige Zeit Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung: ersparte Eigenaufwendungen: Grundsätzlicher Abzug i.h.v. ca. 10 bis 15 % die Mietkosten Ausnahme: bei geringer Mietzeit von wenigen Tagen Hier: voller Ausgleich der Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,- cc) Erhöhter Aufwand von DM 2.500,- i.r.d. Ersatzbeschaffung Bedenken: tatsächl. Wert des untergegangenen Pkw nur bei DM ,- mit der Folge einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des K gem. 254 II BGB Hier: K war auf Pkw angewiesen => keine Verletzung der Schadensminderungspflicht (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar) => Erstattungsfähigkeit des Betrags i.h.v. DM 2.500,- 2. Zwischenergebnis: Ansprüche des K gegen V auf Ersatz der Mietwagenkosten i.h.v. DM 700,-, der geleisteten Anzahlung i.h.v. DM 5.000,- sowie der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zusätzlich aufgewendeten DM 2.500,- aus 325 I, 440 I, 433 BGB II. Anspruch des K gegen V auf Rückgängigmachung des Vertrages gem. 325 I BGB (wahlweise) Vorauss. des 325 I BGB (+), s.o. Rechtsfolge: Rückabwicklung gem. 327, 346 ff. BGB Rückzahlungsanspruch des K gegen V i.h.v. DM 5.000,- III. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Betrags i.h.v. DM 5.000,- aus 325 I 3, 323 III, 818 II BGB (wahlweise) IV. Anspruch des K gegen V auf Abtretung der Ansprüche des V gegen X gem. 325 I 3, 323 II, 281 BGB (wahlweise) V. Anspruch des K gegen V auf Abtretung der Ansprüche des V gegen X gem. 281 I, II BGB B) Ansprüche des V I. Ansprüche des V gegen X 1. Ansprüche des V gegen X auf Schadensersatz nach 823 I BGB a) Eigentumsverletzung des V infolge einer schuldhaften Handlung des X b) Rechtsfolge: Schadensersatz

4 Umfang gem. 249 ff. BGB aa) Wert des Pkw: DM ,- Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung: Restwert i.h.v. DM 3.800,-? Bestimmung des anzurechnenden Vorteils: Grds. alle Vorteile, die eine adäquate Folge des schädigenden Ereignissen waren. Einschränkung: Anrechnung der Vorteile muß dem Zweck des Schadensersatzes und den Interessen der Beteiligten entsprechen und zumutbar sein (BGHZ 49, 56, 62). Hier: eigene Verwertung des Schrottwagens durch V zumutbar => Abzug des Restwertes i.h.v. DM 3.800,- im Wege der Vorteilsausgleichung bb) Entgangener Gewinn i.h.v. DM 3.500,- gem. 251, 252 BGB cc) Schaden i.h.d. Betrages, den V an K zu leisten hat? Adäquat kausaler Zusammenhang zwischen Verletzungserfolg (Totalbeschädigung des BMW) und der nunmehr seitens V an K zu zahlenden Beträge; ggf. Anspruch des V gegen X auf Befreiung von der gegenüber K bestehenden Verbindlichkeit gem. 249 I BGB 2. Ansprüche des V gegen X auf Schadensersatz aus 823 II BGB i.v.m. 3 StVO zum Umfang siehe zuvor 3. Ansprüche des V gegen X auf Schadensersatz aus 18 I, 7 I StVG Nach Sachverhalt nicht klar, ob V zugleich Halter des von ihm gefahrenen Pkw ist, jedenfalls Haftung als Fahrer gem. 18 I StVG zum Umfang siehe zuvor Je nach Unfallhergang: Anrechnung des V der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. 17 I StVG (Ausnahme: Unfall für V ein unabwendbares Ereignis gem. 7 II StVG oder bei Überwiegen des Verschuldens des X in der weise, daß die vom Fahrzeug des V ausgehende Betriebsgefahr völlig zurücktritt). II. Ansprüche des V gegen den Haftpflichtversicherer des X Gem. 3 Nr. 1 PflVG Möglichkeit des V, seine gegen X bestehende Ansprüche, direkt gegen den Haftpflichtversicherer des X gelten zu machen. II. Ansprüche des V gegen W 1. Anspruch des V gegen W auf Schadensersatz gem. 636 S. 2, 286 I, 284 II, 285 BGB a) Wirksamer Werkvertrag zwischen V und W b) Verzug des W mit seiner vertragl. Leistungspflicht gem. 284 ff. Vorauss. des Schuldnerverzugs: aa) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch Hier: Anspruch des V gegen W aus 635 BGB war spätestens am Morgen des fällig und durchsetzbar bb) Mahnung, 284 I BGB Grundsatz: Erforderl. einer Mahnung Hier: keine Mahnung Entbehrlichkeit der Mahnung kalendermäßige Bestimmung, 284 II 1 BGB

5 Hier: Lieferungszeitpunkt zu einer kalendermäßig genau bestimmten Zeit festgelegt => Mahnung entbehrlich cc) Vertretenmüssen, 285 BGB Hier: Terminzusage des W - falsche Terminplanung, Arbeitsüberlastung sind dem W zuzurechnen dd) Schaden des V Zurechnung des dem V entstandenen Schadens? Grds. Kausalität zwischen Verzug und Schaden des V Bedenken einer Zurechnung: unmittelbare Verursachung des Schaden des V durch Handeln des X => keine Zurechnung zu Lasten des W (infolgedessen bestehen auch keine deliktische Ansprüche des V gegen W)

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

Anspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB

Anspruch der B gegen G auf Abnahme und Zahlung der weiteren Lieferungen aus 433 II BGB Fall 51: "Schleppende Blumentopflieferung" Die Großgärtnerei G schließt im Dezember 1997 mit dem Großhändler B einen Vertrag über Lieferung von 200.000 Blumentöpfen für die Saison 1998. Die Parteien vereinbaren,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 1 A. Anspruch des Z gegen V auf Ersatz der Mietkosten (200 ) nach 280 I, II, 286 BGB Fraglich ist, ob Z von V Zahlung von 200 als Ersatz für die Mietkosten nach 280 I, II, 286 BGB verlangen kann. I. Schuldverhältnis

Mehr

Fall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro

Fall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis

Mehr

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL -

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem

Mehr

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag

Mehr

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB

Mehr

Gliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.

Gliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB

Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 18.01.2010: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen g Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Fälle zum Mietrecht. Fall 1:

Fälle zum Mietrecht. Fall 1: 1 Fälle zum Mietrecht Grundsatz: Aufbau: Soweit das Mietrecht keine Regelung trifft, ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig, wobei allerdings die mietrechtlichen Besonderheiten weiterhin

Mehr

Die alte Schallplatte

Die alte Schallplatte Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde

Mehr

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g : Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Übungsfall 6: Sachverhalt

Übungsfall 6: Sachverhalt Übungsfall 6: Sachverhalt K erwirbt von V PKW zu 8.000 EUR Bei Glatteis verursacht Ehemann trotz vorsichtiger Fahrweise Unfall, Reparatur (vier Tage) würde 4.000 EUR kosten, Bei der Gelegenheit stellt

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)

Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen

Mehr

Übungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)

Übungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Übungen im OR-AT II FS 2015 Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Teil I.: Kärtner Bienen Anspruch des B auf Erstattung der Ersatzkosten für den Kauf der Schweizer Honigbienen aus Art. 103 Abs. 1 OR Prof.

Mehr

Blitz und Diebstahl - Lösung -

Blitz und Diebstahl - Lösung - Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

am : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz

am : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 01.02.2010: Schadensberechnung, Aufwendungsersatz Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Schadensrecht:

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

A. Ansprüche des V gegen K

A. Ansprüche des V gegen K A. Ansprüche des V gegen K I. 346 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittserklärung 2. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht durch den

Mehr

Leistungsstörungsrecht

Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungen Unmöglichkeit Störung der Geschäftsgrundlage Leistungsverzögerung Gläubigerverzug Schlechtleistung Verletzung von Schutzpflichten Unmöglichkeit Unmöglichkeit Objektive

Mehr

Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung

Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 04.06.2008 Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren,

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

In den genannten Fällen kommen jeweils Schadensersatzansprüche gemäß 280 I BGB in Betracht. Kurzlösungsskizze zu den Beispielsfällen:

In den genannten Fällen kommen jeweils Schadensersatzansprüche gemäß 280 I BGB in Betracht. Kurzlösungsskizze zu den Beispielsfällen: 16 Beispiel: Der Maler M beschädigt während der Durchführung der Malerarbeiten die Möbel des Auftraggebers. Oder umgekehrt: der Auftraggeber des M sorgt nicht dafür, dass der Gullideckel im Bereich des

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die

Mehr

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen? GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler

Mehr

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des

Mehr

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5 ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6

Mehr

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I 1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE

FALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schuldnerverzug 286 (BGB) Ersatz des Verzögerungsschadens 2 280 Abs.1 BGB 286 BGB SE neben der Leistung einfacher Schadensersatz SE neben der Leistung Ersatz des Verzögerungsschadens 281 BGB SE statt

Mehr

Roßmanith FB 2: Der Fernseher Lösungsskizze SS 2012 FB 2: DER FERNSEHER. 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet

Roßmanith FB 2: Der Fernseher Lösungsskizze SS 2012 FB 2: DER FERNSEHER. 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet FB 2: DER FERNSEHER Frage 1: Welche Ansprüche hat F gegen T? Zur Wiederholung: Die Reihenfolge bei Prüfung der Anspruchsgrundlagen I. Vertragliche/rechtsgeschäftliche Ansprüche 1. Primäransprüche Auf Erfüllung

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. 22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:

Mehr

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Lösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB

Lösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB Lösung Fall 1 I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus

Mehr

Fall 10 Lösungsskizze

Fall 10 Lösungsskizze Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Mehr

Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018

Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Fall 3 ipad Sachverhalt: Der 16-jährige K hat sein Taschengeld und Weihnachtsgeld gespart, um sich endlich ein ipad

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN Johanna Schmidt-Räntsch Wintersemester 2017/18 Vorlesung Leistungsstörungsrecht am 23. Oktober 2017 Nachbereitung Folie 2 Einführung 1. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht umfasst die Vorschriften des

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz

Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz K, der gerade sein Studium abgeschlossen hat und sich nun ein standesgemäßes Auto zulegen will, erwirbt bei Händler H einen gebrauchten BMW für 20.000. Seinen alten VW

Mehr