Übungsfall 6: Sachverhalt

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1 Übungsfall 6: Sachverhalt K erwirbt von V PKW zu EUR Bei Glatteis verursacht Ehemann trotz vorsichtiger Fahrweise Unfall, Reparatur (vier Tage) würde EUR kosten, Bei der Gelegenheit stellt sich raus: Unfallwagen! K tritt zurück, V nahm Wagen zurück, zahlte an K EUR, da er EUR Wertersatz und angemessene 500 EUR Nutzungsentschädigung abzog. K erwarb anderes Fahrzeug, vorher hatte er Kosten für Mietwagen, K begehrt weitere EUR als Rückzahlung und EUR Mietkosten. Folie 59

2 Übungsfall 6 (BGH NJW 2008, 911) A. K gegen V auf Rückzahlung des KP (4.000 Euro) I. 437 Nr. 3, 284, 311a Abs Anspruch entstanden a) Kaufvertrag b) Sachmangel c) Anfängliche Unmöglichkeit, 311a d) Keine Entlastung gem. 311a Abs. 2 Satz 2 e) Aufwendungen f) Anrechnung von Vorteilen g) Zwischenergebnis: Anspruch ihv Euro entstanden Folie 60

3 2. Kein Untergang Übungsfall 6 (Forts. 1) a) Durch Erfüllung gem. 362 i.h.v b) Durch Aufrechnung gem. 389? (1) Wertersatzanspruch, 437, 326 V, 346 II Nr. 3 Ausschuss durch 346 III S. 1 Nr. 3? (a) Gesetzliches Rücktrittsrecht, 437 Nr. 3, 323 I (+) (b) Verschlechterung (+) (c) Kein Schuldvorwurf jenseits der eigenüblichen Sorgfalt (+) (d) Anwendbarkeit der Privilegierung bei Teilnahme am Straßenverkehr? - e.a. (-), weil kein Raum im Straßenverkehr für eigenübliche Sorgfalt - a.a. (+), weil sonst zweckwidrig Verkäufer übervorteilt (e) Ergebnis: Gegenanspruch besteht nicht (str.) Folie 61

4 Übungsfall 6 (Forts. 2) (2) Schadensersatzanspruch, 346 IV, 280 f. Keine nachträgliche Pflichtverletzung (str.) (3) Schadensersatzanspruch, 280 I - Vorgreifliche Nebenpflicht? - Jedenfalls Maßstab des 346 III S. 1 Nr. 3 (-) (4) Zwischenergebnis: Keine Aufrechnung mangels Gegenanspruchs 3. Durchsetzbarkeit, 348 Anspruch aus 346 III S. 1 BGB auf Abtretung eines möglichen SE-Anspruchs K gegen Ehemann? 4. Ergebnis: Anspruch ihv besteht. II. 346, 437 Nr. 2: Anspruch besteht auch aus dieser AGL. Folie 62

5 Übungsfall 6 (Forts. 3) B. K gegen V auf Erstattung der Mietwagenkosten (1.000 Euro) I. Voraussetzungen 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel 3. Anfängliche Unmöglichkeit, 311a 4. Keine Entlastung II. Rechtsfolge 1. Keine Sperre durch Rücktritt a) 325 BGB b) SE statt der Leistung umfasst auch bei Rücktritt Nutzungsausfall 2. Kausaler Schaden trotz Unfall? Nach Unfall müsste K für Nutzung Reparaturkosten investieren, die Nutzungsausfall übersteigen. III. Ergebnis: Kein Anspruch mangels Schadens Folie 63

6 Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Warum ist ein sog. Unfallwagen mangelhaft? Ein solcher Wagen droht typischerweise mit unerkannten Mängeln behaftet zu sein. 2. Welcher Art ist der Mangel im Falle eines Unfallswagens, so dass welcher Verweis des 437 BGB greift? Es handelt sich um einen anfänglichen, nicht behebbaren Mangel, so dass Nr. 3 auf 311a BGB, Nr. 2 auf 326 V BGB verweist. 3. Was schuldet nach 346 I BGB der Rückgewährsschuldner? Nicht nur das Empfangene, sondern auch Nutzungen. 4. Woran knüpft der Wertersatzanspruch aus 346 II BGB an? Dass eine Rückgewähr nach 346 BGB nicht möglich ist. Folie 64

7 Aufbau- und Vertiefung Fall 6 II 5. Welcher Rückgewähranspruch knüpft in ähnlicher Weise an die Unmöglichkeit der Rückgewähr einen Wertersatzanspruch? II BGB 6. Wodurch unterscheiden sich die Rückgewähr nach 346 BGB und nach 812, 818 BGB? In den Ausschlusstatbeständen, insbesondere 818 III BGB. 7. Warum ist der Ersatzausschluss des 346 III Nr. 3 BGB auf das gesetzliche Rücktrittsrecht beschränkt? Weil bei diesem im Unterschied zum vertraglichen der Rücktrittsberechtigte mit seiner Rücktrittsmöglichkeit nicht rechnen muss. 8. Wo soll der erleichterte Haftungsmaßstab der eigenen Angelegenheiten ( 277 BGB) nach BGH grundsätzlich nicht anwendbar sein? Im Straßenverkehr, weil dort kein Raum für eigenübliche Sorgfalt sei. Folie 65

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