Samstagsklausur vom Der Rückgriff der Zurückgetretenen
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1 Juristische Fakultät Wintersemester 2010/2011 Samstagsklausur vom Der Rückgriff der Zurückgetretenen Erster Teil: Anspruch des zu Böseberg gegen Gottschalk auf Zahlung von 666 wegen des an Karl verkauften Geräts A. Anspruch des B gegen G aus 437 Nr. 3, 281 I, 280, 478 I BGB (Schadensersatz statt der Leistung): I. Kaufvertrag 433 BGB (+) II. Sachmangel, 434 BGB I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit (-) I 2 Nr. 1 BGB im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit (+) I 2 Nr. 2 BGB gewöhnliche Verwendbarkeit (+, aber nicht benötigt) 1
2 III. Sachmangel bei Gefahrübergang, 434 I 1 BGB 1. Grds. mit Übergabe der Kaufsache, 446 BGB, hier: 17. Februar 2010 P: Nicht sicher, ob Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag a) Allgemein liegt die Beweislast bei B b) Beweislastumkehr zugunsten des B? aa) Keine unmittelbare Anwendbarkeit, da Norm im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs geregelt ist und B Unternehmer ist. Zudem würde diese nur für sechs Monate gelten. bb) Aber: 476 BGB ist über 478 III BGB auch im Regressfall anwendbar (1) Persönliche Anwendbarkeit: Unternehmereigenschaft von B und G (+) (2) Kaufvertrag über bewegliche Sache( 474 I BGB) und Neuware ( 478 I BGB) (+) (3) Verbrauchsgüterkauf am Ende der Absatzkette (+) (4) Rücknahmepflicht des B in Folge der Mangelhaftigkeit der Sache, 2
3 - Nachlieferung ( 439 IV) - Rücktritt des Verbrauchers ( 323,326 V BGB) - großem Schadensersatz (z.b. 281 I 3 BGB) Hier: Rücktritt des K1, 437 Nr. 2, 323 BGB (+) (5) Kausalität des Mangels für Rücknahme (nicht bei Widerrufsrecht oder Kulanz) Im Verhältnis von zu Böseberg zu Gottschalk liegt somit ein Regressfall i.s.v. 478, 479 BGB vor. (6) Nach 478 III BGB gilt 476 BGB zugunsten des B. Mangelhaftigkeit im Verhältnis B-G wird vermutet, wenn Mangel sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang im Verhältnis B-K1 zeigt. Dies ist hier der Fall! (7) Keine Widerlegung dieser Vermutung durch G (8) 476 a.e. BGB, Vereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Kaufsache oder mit der Art des Sachmangels Zwischenergebnis: Der Kopierer gilt damit zwischen Gottschalk und zu Böseberg als bei Gefahrübergang am 17. Februar 2010 mangelhaft. IV. Gewährleistungsausschluss Gewährleistungsrechte des zu Böseberg könnten zum einen vertraglich durch Nr. 7 der AGB des Gottschalk, zum anderen gesetzlich wegen Verletzung der Rügeobliegenheit nach 377 3
4 HGB ausgeschlossen sein. 1. Vertraglich: Nr. 7 der AGB des G a) Einbeziehungskontrolle, 305 II BGB (+) b) Inhaltskontrolle aa) 478 IV 1 BGB, besondere Inhaltskontrolle des Unternehmerregresses, hier jedoch: 478 IV S. 2 BGB, eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen ist möglich bb) Verstoß gegen 309 Nr. 7 b) BGB? Aber 310 I BGB: 308, 309 BGB finden zwischen Unternehmern keine Anwendung cc) Unangemessene Benachteiligung i.s.v. 307 BGB (+) Gebräuche des Handelsverkehrs und Wertung des 309 Nr. 7 b) BGB berücksichtigen dd) Hier: keine vorsätzliche Schadensverursachung durch G, aber keine geltungserhaltende Reduktion, daher Klausel unwirksam Zwischenergebnis: Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss 4
5 2. Verstoß gegen Rügeobliegenheit, 377 HGB? a) Rügeobliegenheit bleibt von Unternehmerregress unberührt, 478 VI BGB b) Bestehen der Rügeobliegenheit aa) Beiderseitiger Handelskauf, 343 HGB (+) bb) Ablieferung der Kaufsache Geschäftszeit, 377 I HGB (+) cc) Vorliegen eines Mangels, s.o. (+) dd) Kein arglistiges Verschweigen des Mangels, 377 V HGB (+) ee) Keine Abbedingung der Rügeobliegenheit (+) c) Verletzung der Rügeobliegenheit Verletzung der Rügeobliegenheit, wenn nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt aa) Die Rechtzeitigkeit richtet sich danach, ob ein offener ( 377 I HGB) oder verdeckter Mangel ( 377 III HGB) vorliegt. 5
6 Ordnungsgemäße Untersuchung eines sorgfältigen Kaufmanns ( 347 HGB) unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs ( 346 HGB): Entnehmen von Stichproben bei Quantitätslieferungen bzw. die Vornahme von Probeläufen im Rahmen von technischen Lieferungen. Hier: Verdeckter Mangel, Prüfung ordnungsgemäß bb) 377 III HGB: Rechtzeitige Rüge bei verdeckten Mängeln Entdeckung des Mangels: 03. März, Mängelanzeige: 04. März Unverzüglich i.s.d. 121 BGB (+) Zwischenergebnis: Der Gewährleistungsanspruch des zu Böseberg ist somit auch nicht nach 377 III HGB ausgeschlossen. V. Rechte des Käufers, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB 1. Verweisung auf 281 I 1 BGB: behebbarer Mangel? 437 Nr. 3 BGB verweist nur dann auf 281 I 1 BGB, wenn kein Fall von Unmöglichkeit ( 275 BGB) vorliegt. Voraussetzung für die Anwendung des 281 I 1 BGB ist somit, dass es sich im vorliegenden Fall um einen behebbaren Mangel handelt, dass also die Nacherfüllung noch möglich wäre und nicht nach 275 BGB ausgeschlossen ist. 6
7 Hier keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung, weil der Kaufvertrag sich auf eine Gattung (Farbkopierer eines gewissen Typs) richtet und die Gattung nicht insgesamt mangelhaft oder vergriffen ist. Ebenso keine Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld), da B dem K nicht signalisiert hat, dass er nur aus einem von vornherein umgrenzten Bereich leistet; K wusste auch nicht, dass es sich um Restposten handelte. Auch hat sich die Gattungsschuld nicht aufgrund von Konkretisierung in eine Stückschuld umgewandelt, da die Kaufsache mangelhaft und somit nicht von mittlerer Art und Güte ist, 243 I, II BGB (Rolf Schmidt, Schuldrecht BT, Rn. 149). Da der Mangel also durch Nacherfüllung behebbar wäre, sind hier die 281, 280, 440 BGB einschlägig, die nun zu prüfen sind. 2. Schlechterfüllung G hat nicht frei von Sachmängeln geleistet. 3. Vertretenmüssen Das Vertretenmüssen wird nach 280 I 2 BGB vermutet. G hat nichts vorgetragen und bewiesen, was diese Vermutung entkräften würde 4. Fristsetzung Gemäß 281 I 1 BGB hat B dem G eine Frist zu setzen. 7
8 a) Fristsetzung Vorliegend hat B jedoch keine Frist gesetzt. b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung 478 I BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Hier (+), s.o. Die Fristsetzung durch zu Böseberg ist somit entbehrlich. 5. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der ganzen Leistung ( großer Schadensersatz ) Als Schaden macht B den entgangenen Veräußerungserlös i.h.v. 666 geltend. Hierbei beschränkt er sich nicht auf den im Weiterverkauf erzielten Mehrwert (das wären 266 ), sondern verlangt den Schaden einschließlich des selbst an G gezahlten Kaufpreises. Voraussetzung hierfür ist nach 281 I 3 BGB die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. 6. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Mangel und dem geltend gemachten Schaden (entgangener Gewinn) (+) 7. Für Mitverschulden des zu Böseberg nach 254 BGB bestehen keine Anhaltspunkte 8
9 VI. Verjährung des Anspruchs, 214 I, 438 BGB? 1. Maßgebliche Frist a) Gesetzliche Frist: 438 I Nr. 3, II BGB zwei Jahre ab Ablieferung b) Abweichende Vereinbarung? Hier: Bestimmung zur Verjährung in den AGB des G P: Wirksamkeit dieser Klausel? aa) Im Verbrauchsgüterkauf, 475 II BGB Zwischen G und B liegt jedoch kein Verbrauchsgüterkauf vor bb) Nach 309 Nr. 8 b ff.) BGB ist - außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs - eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Diese Vorschrift ist zwar auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, nicht unmittelbar anwendbar, 310 I BGB; der unmittelbare Anwendungsbereich des 309 Nr. 8 b ist im Kaufrecht vielmehr auf das Verhältnis von Verbraucher zu Verbraucher (!) beschränkt. Wenn die Verkürzung auf ein Jahr allerdings schon in diesem Verhältnis zulässig ist, so muss sie (Schnelligkeit des Handelsverkehrs) erst recht im rein unternehmerischen Bereich möglich sein. Zwischenergebnis: Die Vereinbarung der einjährigen Frist ist damit - vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Berücksichtigung gesetzlicher Ablaufhemmungen - grundsätzlich zulässig. 9
10 2. Lauf der Frist a) Ablaufhemmung Regressansprüche verjähren frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Verbraucheransprüche, 479 II BGB Da B die Kaufsache erst am 3. März zurückgenommen und den Kaufpreis erstattet hat. Am 4. März greift die Ablaufhemmung somit zugunsten des B ein. b) Abweichende Vereinbarung? Die AGB des G sind so auszulegen ( 133, 157 BGB), dass sie die Ablaufhemmung des 479 II BGB einschränken sollen. Nach 478 IV 1 BGB kann ohne Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs nicht von den Regressansprüchen des Letztverkäufers, einschließlich der Ablaufhemmung, weder individualvertraglich noch durch AGB abgewichen werden. Jedoch können Schadensersatzansprüche auch ohne gleichwertigen Ausgleich ausgeschlossen werden, ihre Verjährung kann auch ohne Ausgleich erleichtert werden. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer - dann teilweisen - Wirksamkeit der Klausel, da eine solche geltungserhaltende Reduktion von AGB dem Sinn und Zweck der AGB- Kontrolle zuwiderliefe. Zwischenergebnis: Die Vereinbarung zur Verjährung in Ziffer 8 der AGB des Gottschalk ist demzufolge insgesamt unwirksam. Es greift die Ablaufhemmung des 479 II BGB; Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist somit noch nicht eingetreten. 10
11 B. Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung, 389, 346 II Nr. 3 BGB? I. B kann SE statt der ganzen Leistung verlangen, s.o. Nach 281 V BGB ist G daher grundsätzlich zur Rückforderung des Geleisteten nach den 346 bis 348 BGB berechtigt. II. Verschlechterung oder Untergang 346 II Nr. 3 BGB (+) III. Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz Sofern die Rückabwicklung auf einem gesetzlichen Rücktrittsrecht beruht und der Gegenstand untergegangen wäre, obwohl B die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet hätte (diligentia quam in suis), wäre der Anspruch auf Wertersatz ausgeschlossen, 346 III Nr. 3 BGB. 1. Hier zwar kein gesetzliches Rücktrittsrecht, aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung ( 281 I 3 BGB), der den Schadensersatz mit der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags kombiniert. Daher verweist 281 V BGB unmittelbar in das Rücktrittsrecht ( 346 ff. BGB), ohne dass es auf eine Rücktrittserklärung ankäme. 2. B hat die Sorgfalt beachtet, die er in eigenen Angelegen anwendet. Zwischenergebnis: Anspruch auf Wertersatz (-), 346 III Nr. 3 BGB 11
12 Eine Aufrechnungslage besteht darum nicht. Auch eine Aufrechnungserklärung ( 388 BGB) hat G nicht abgegeben; der Anspruch ist folglich nicht durch Aufrechnung erloschen. C. Ergebnis Der Anspruch des zu Böseberg gegen Gottschalk auf Zahlung von 666 aus 437 Nr. 3, 281 1, 280, 478 I BGB (Schadensersatz statt der Leistung) wegen des am 03. März 2011 zurückgenommenen Geräts besteht und ist durchsetzbar. Zweiter Teil: Anspruch des zu Böseberg gegen Gottschalk auf Zahlung von 100 wegen des an Käßmann verkauften Geräts A. Anspruch aus 437 Nr. 3, 281 I, 280 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) I. Kaufvertrag & Sachmangel Hinsichtlich des Kaufvertrags zwischen B und G kann auf den vorherigen Teil verwiesen werden. Auch das an K2 verkaufte Gerät ist außerdem mangelhaft, da es nur verschwommene und unscharfe Kopien ausgibt, 434 I S. 2 Nr. 1 BGB. II. Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang: Beweislastumkehr, 476 BGB 12
13 Fraglich ist, ob auch hier zugunsten des B die Beweislastumkehr des 476 BGB i.v.m. 478 III BGB eingreift. P: B hat das an K2 verkaufte Gerät nicht aufgrund seiner Mangelhaftigkeit zurückgenommen ( 478 I BGB), sondern nur nacherfüllt. Dieser Fall ist von 478 II BGB erfasst, für den auch die Beweislastumkehr gem. 478 III i.v.m. 476 BGB gilt. Fraglich ist jedoch, ob diese Beweislastumkehr nur für den Aufwendungsersatzanspruch aus 478 II BGB selbst gilt, oder auch für parallel hierzu bestehende Schadensersatzansprüche e.a.: 476 BGB ist Ausnahmevorschrift und nur dann anwendbar, wenn das Gesetz ausdrücklich auf sie verweist. Die Mangelhaftigkeit der Kaufsache wäre je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich zu bewerten. a.a.: Die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang ist für alle in Betracht kommenden Ansprüche einheitlich zu beurteilen. Die Beweislastumkehr muss dem B damit nicht nur für den Anspruch aus 478 II BGB zugute kommen, sondern auch bei SE statt der Leistung. Der zweiten Ansicht ist hier zu folgen. Aufgrund der Beweislastumkehr wird das Vorliegen des Sachmangels am 17. Februar zwischen G und B vermutet. III. Kein Gewährleistungsausschluss: Der Schadensersatzanspruch des B ist auch hier weder durch die (unwirksame, s.o.) Ziffer 7 der AGB des Gottschalk noch durch 377 HGB ausgeschlossen. 13
14 IV. Rechte des Käufers, 437 Nr. 3, 280, 281 I BGB 1. Pflichtverletzung (+) Mangelhafte Lieferung des G, s.o. 2. Fristsetzung Eine Fristsetzung ist nicht erfolgt. Anders als im ersten Teil der Klausur, ist die Fristsetzung auch nicht aufgrund des 478 I BGB entbehrlich, da B die Sache gerade nicht aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zurückgenommen hat. Ergebnis: Mangels Fristsetzung scheiden Ansprüche des B gegen G aus 437 Nr. 3, 280, 281 I BGB B. Anspruch des B gegen G auf 100,- aus 478 II BGB 1) Verbrauchsgüterkauf (+) s.o. 2) Vertrag über eine neu hergestellte Sache (+) s.o. 3) Aufwendungen im Verhältnis zum Verbraucher gem. 439 II BGB (+) 4) Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang (+) Eine Fristsetzung und Vertretenmüssen sind im Rahmen des 478 II BGB nicht erforderlich. 14
15 Die Verjährung ist aufgrund der Ablaufhemmung des 479 II BGB noch nicht eingetreten. C. Ergebnis zum zweiten Teil: Der Anspruch des zu Böseberg gegen Gottschalk auf Zahlung der Reparaturkosten besteht zwar nicht als Schadensersatzanspruch nach den 437 Nr. 3, 281 I, 280 BGB, dafür jedoch als besonderer Aufwendungsersatzanspruch gem. 478 II BGB. 2. Frage: Der Fall wäre aufgrund des 479 II BGB genauso zu behandeln, da die Höchstfrist von fünf Jahren nicht überschritten ist. Diese Vorschrift dient dazu eine sogenannte Ladenhüterproblematik zu vermeiden. 15
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