Drucksache 5/7889. Landtag Brandenburg. Gesetzentwurf der Landesregierung. 5. Wahlperiode. Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

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1 Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/7889 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

2 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes A. Problem Es ist unstrittig, dass das Landespersonalvertretungsgesetz mit Blick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (2 BvF 1/92) zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein einer Novellierung bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung unter Bezug auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes Grenzen für die Mitbestimmung gezogen. Dies betrifft vor allem das Einigungsstellenverfahren und das Letztentscheidungsrecht. Anpassungsbedarf besteht weiterhin aufgrund der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 15. Oktober 2009 (VfGBbg 9/08). Darin hatte das Gericht festgestellt, dass einzelne Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes zu den Lehrerräten mit Artikel 50 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar beziehungsweise nichtig sind. Zudem erfordern organisatorische Veränderungen in der Landesverwaltung, insbesondere im Schulbereich, entsprechende Anpassungen im Personalvertretungsrecht. B. Lösung Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden die Regelungen zum Einigungsstellenverfahren und zum Letztentscheidungsrecht wie folgt modifiziert: Die Einigungsstelle beschließt in personellen und organisatorischen Angelegenheiten sowie in ausgewählten innerdienstlichen Angelegenheiten nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde. In den übrigen Fällen, in denen die Einigungsstelle nach wie vor eine bindende Entscheidung trifft, wird die erforderliche demokratische Legitimation weiterhin durch ein im Einzelfall bestehendes Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde gewährleistet, soweit die besonderen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In Umsetzung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2009 wird die Regelung zur Anhörung des Lehrerrats ausdrücklich um die Angelegenheiten des sonstigen pädagogischen Personals erweitert. Darüber hinaus erfolgt im Hinblick auf die Freistellungsregelungen und Schutzvorschriften des Fünften Abschnittes des Landespersonalvertretungsgesetzes eine Gleichstellung von Lehrerrats- und Personalratsmitgliedern an allen Schulen, in denen die Schul-

3 2 leitung zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten befugt ist. Im Ergebnis von organisatorischen Veränderungen erfolgen für den Schulbereich folgende weitere Anpassungen: Für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal werden die im Ergebnis der Schulbehördenreform zu bildenden Regionalstellen des Landesschulamtes zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmt. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird ein eigener Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gebildet. Es wird nur noch ein Personalrat für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten beim Landesschulamt gebildet. Des Weiteren soll die Umsetzung von Beschäftigten innerhalb der Dienststelle, die mit einem Dienstortwechsel verbunden ist, künftig der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Da die erforderlichen Änderungen nur durch Gesetz erfolgen können, besteht keine Alternative zu einer gesetzlichen Regelung. II. Zweckmäßigkeit Entfällt, da die Ziele nur mit gesetzlichen Regelungen erreicht werden können. III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Verwaltung haben die vorgesehenen Änderungen insoweit, als sie sich den geänderten rechtlichen Vorgaben anzupassen hat. D. Zuständigkeiten Zuständig ist der Minister des Innern.

4 Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den 87 bis 89 werden wie folgt gefasst: 87 Personalrat für Lehramtskandidaten 88 Zahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidaten 89 Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für Lehramtskandidaten. b) Die Angabe zu 91 wird wie folgt gefasst: 91 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. c) Die Angaben zu den 99 und 100 werden durch folgende Angaben zu den 99 bis 100a ersetzt: 99 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten 100 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. 2. In 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter der Personalräte der Lehrkräfte in der Ausbildung durch die Wörter des Personalrates für Lehramtskandidaten ersetzt. 3. In 37 Absatz 5 werden die Wörter eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorliegt durch die Wörter Unterlagen nach 60 Absatz 1 Satz 3 vorliegen ersetzt.

5 4. Dem 53 wird folgender Absatz 6 angefügt: 2 (6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet. 5. Nach 60 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach 23 des Landesgleichstellungsgesetzes Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: 10a. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), b) In Nummer 22 werden die Wörter mehr als einer Woche durch die Wörter insgesamt mehr als zwei Wochen ersetzt. 7. In 68 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Komma die Wörter soweit sie nicht der Mitbestimmung nach 63 Absatz 1 Nummer 10a unterliegt, eingefügt. 8. Der 71 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: (10) In den Fällen des 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des 63 Absatz 1 Nummer 10a auf fünfzehn Arbeitstage. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort nicht die Wörter nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder eingefügt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt: 1. in Angelegenheiten der 63, 65 und 66 Nummer 6, 12 und 15,

6 3 2. in Angelegenheiten der Beamten nach 66 Nummer 10, 11 und 13 und 3. in Angelegenheiten des 66 Nummer 2, soweit es nicht um die Grundsätze der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit geht. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. 11. Die 87 und 88 werden wie folgt gefasst: 87 Personalrat für Lehramtskandidaten (1) Als Vertretung der Lehramtskandidaten wird beim Landesschulamt ein Personalrat gebildet. (2) Der Personalrat für Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. Gleichzeitig nimmt er gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und den bei diesem gebildeten Hauptpersonalräten die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr. 84 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet. 88 Zahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidaten Der Personalrat für Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. 12 Absatz 2 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort entsprechend ein Komma und die Wörter mit der Maßgabe, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden eingefügt.

7 4 b) In der Überschrift und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter Lehrkräfte in der Ausbildung durch das Wort Lehramtskandidaten ersetzt wird wie folgt gefasst: 91 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (1) Dienststelle im Sinne der 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist die Regionalstelle des Landesschulamtes. 6 Absatz 2 findet keine Anwendung. (2) Die Kosten nach 24 Absatz 3 und 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt das Land. (3) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft können die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal Lehrerräte bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Lehrerräte finden die Regelungen für die Personalräte entsprechend Anwendung. (4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat bei der Regionalstelle des Landesschulamtes in Angelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt. (5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach 61 Absatz 5 oder 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der bei der Regionalstelle gebildete Personalrat gilt. Kommt zwischen der Leitung der Regionalstelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten in den Fällen nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach 71 Absatz 10 in Verbindung mit 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung der Regionalstelle oder in den Fällen des 69 durch den Personalrat bei der Regionalstelle direkt angerufen werden. (6) Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den 63 bis 66 oder 68 befugt ist, finden die Regelungen des Fünften Abschnitts entsprechend Anwendung. Verliert der Schulleiter während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates seine Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten, bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt.

8 14. Die 99 und 100 werden durch folgende 99 bis 100a ersetzt: 5 99 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten (1) Die Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten beim Landesschulamt ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014 durchzuführen. (2) Die Amtszeiten der am [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Deren Vorsitzende nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten gegenüber dem Landesschulamt und dem dort bestehenden Übergangspersonalrat die Aufgaben einer Jugendund Auszubildendenvertretung sowie gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und dem dort bestehenden Hauptpersonalrat die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr. (3) Der Wahlvorstand für die Wahl nach Absatz 1 wird durch die am [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung gemeinsam bestellt. 100 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt (1) Die Wahlen der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchzuführen. (2) Die Amtszeiten der am [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bestehenden Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sowie beim Landesinstitut für Lehrerbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1. Sie nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten als Übergangspersonalrat nach 32 Absatz 1 gemeinsam die Aufgaben aller Personalräte sowie des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt wahr. (3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat beim Landesschulamt bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

9 6 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal (1) Die Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 durchzuführen. (2) Die Amtszeit des am [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bestehenden Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium verlängert sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Er nimmt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeit gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal wahr. (3) Der Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist zeitgleich mit der Wahl nach Absatz 1 neu zu wählen. Die Amtszeit des nach Satz 1 neu gewählten Hauptpersonalrates beginnt mit dem Tag der Wahl, nicht jedoch vor dem Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 verlängerten Amtszeit des bisherigen Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium. (4) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach den Absätzen 1 und 3 werden durch den am [Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bestehenden Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an den Dienststellen und in den Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach den Absätzen 1 und 3 gewählten Hauptpersonalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2, 4, 8, 11 bis 13 treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

10 Begründung A. Allgemeiner Teil Es ist unstrittig, dass das Landespersonalvertretungsgesetz mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (2 BvF 1/92) zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein einer Novellierung bedarf. Das Gesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 16. September 1993 zwar mehrfach novelliert worden. Die Änderungen und Ergänzungen betrafen dabei im Wesentlichen jedoch nur technische und redaktionelle Aspekte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Grundsatzentscheidung unter Bezug auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes Grenzen für die Mitbestimmung gezogen. Dies betrifft vor allem das Einigungsstellenverfahren und das Letztentscheidungsrecht. Zwar entfaltet diese Entscheidung grundsätzlich nur für das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein eine Bindungswirkung, es ist jedoch aufgrund der Entscheidung deutlich geworden, dass auch das Landespersonalvertretungsgesetz von Brandenburg in diesem Punkt einer verfassungskonformen Ausgestaltung bedarf. Auch die meisten Bundesländer haben ihre Landespersonalvertretungsgesetze inzwischen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes angepasst. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist so das Bundesverfassungsgericht unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrages zu bestimmen. Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verantwortungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze). Innerhalb dieses Rahmens gilt: Je weniger die zu treffende Entscheidung typischerweise die verantwortliche Wahrnehmung des Amtsauftrages und je nachhaltiger sie die Interessen der Beschäftigten berührt, desto weiter kann die Beteiligung der Personalvertretung reichen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden die Regelungen zum Einigungsstellenverfahren und zum Letztentscheidungsrecht daher wie folgt modifiziert: Die Einigungsstelle beschließt in personellen Angelegenheiten ( 63), organisatorischen Angelegenheiten ( 65) sowie in einigen ausgewählten innerdienstlichen Angelegenheiten ( 66) nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde. In den übrigen Fällen, in denen die Einigungsstelle nach wie vor eine bindende Entscheidung trifft, wird die erforderliche demokratische Legitimation auch

11 2 weiterhin durch ein im Einzelfall bestehendes Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde gewährleistet. Die oberste Dienstbehörde kann danach Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, wie bisher innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Anpassungsbedarf besteht darüber hinaus aufgrund der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 (VfGBbg 9/08). Der Gesetzentwurf sieht eine Anhörung des Lehrerrats nunmehr auch in Angelegenheiten des sonstigen pädagogischen Personals vor. Zudem wird klargestellt, dass die Freistellungsregelungen und Schutzvorschriften des Fünften Abschnittes des Landespersonalvertretungsgesetzes auf Lehrerratsmitglieder an allen Schulen, in denen die Schulleitung zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten befugt ist, entsprechende Anwendung finden. Im Ergebnis von organisatorischen Veränderungen im Schulbereich sind folgende weitere Anpassungen erforderlich: Die im Ergebnis der Schulbehördenreform zu bildenden Regionalstellen des Landesschulamtes werden für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmt. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird ein eigener Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gebildet. Künftig wird nur noch ein Personalrat für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei dem für die Ausbildung zuständigen Landesschulamt gebildet. Die strukturellen Veränderungen in der Landesverwaltung in den vergangenen Jahren haben zudem dazu geführt, dass Umsetzungen innerhalb der Dienststelle aufgrund der teilweise recht großen räumlichen Ausdehnung einzelner Dienststellen für die Beschäftigten inzwischen ähnliche Auswirkungen haben können wie Versetzungen zu einer anderen Dienststelle. Vor diesem Hintergrund soll das Beteiligungsniveau bei Umsetzungen, die mit einem Dienstortwechsel verbunden sind, angehoben und diese in Zukunft der Mitbestimmung des Personalrates unterworfen werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes): Zu Nummer 1: Redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2: Redaktionelle Folgeänderung.

12 Zu Nummer 3: 3 Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 4: In Anlehnung an die Regelung für den Polizeibereich ( 53 Absatz 5) wird als Stufenvertretung für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem für Schule zuständigen Ministerium ein gesonderter Hauptpersonalrat gebildet. Vergleichbare Regelungen gibt es in nahezu allen Flächenbundesländern. Zu Nummer 5: Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zu den einschlägigen Unterlagen gehört, mit denen der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben zu unterrichten ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies nicht immer der Fall ist. Die Information des Personalrates über die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beziehungsweise deren Standpunkt ist unverzichtbar, weil auch der Personalrat dafür zu sorgen hat, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen ( 58 Absatz 1 Nummer 5). Außerdem haben gemäß 58 Absatz 1 Nummer 1 die Personalvertretung und die Dienststelle gemeinsam dafür zu sorgen, dass alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze eingehalten werden. Wenn gegen das Landesgleichstellungsgesetz verstoßen wird beispielsweise keine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt ist hat die Personalvertretung auf die Einhaltung hinzuwirken. Erfolgt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise gleichzeitig mit dem Personalrat, besteht selbstverständlich keine Vorlagepflicht. Gleiches gilt wenn eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder ein Widerspruchsverfahren nach 23 des Landesgleichstellungsgesetzes nicht vorgesehen sind (vgl. 25 Landesgleichstellungsgesetz). Zu Nummer 6: Zu Buchstabe a: Aufgrund der teilweise tiefgreifenden strukturellen Veränderungen in der Landesverwaltung in den vergangenen Jahren erstrecken sich einige Behörden bzw. Dienststellen des Landes inzwischen räumlich über große Teile des Landes bzw. über das gesamte Landesgebiet. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle können daher für die betroffenen Beschäftigten mit zunehmend größeren Entfernungen zwischen Wohnort und Dienstort verbunden sein und damit ähnliche Auswirkungen entfalten wie Versetzungen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen. Vor diesem Hintergrund sollen Umsetzungen innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), künftig der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen. Wie bisher bleiben kurzzeitige Umsetzungen mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten aber beteiligungsfrei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Brandenburg in diesem Punkt bislang die strengste Regelung hat. Umsetzungen, die mit einem Dienst-

13 4 ortwechsel verbunden sind, stellen in allen anderen Ländern sowie beim Bund einen Mitbestimmungstatbestand dar. Insoweit erfolgt hier auch eine Anpassung an das bundesweite Beteiligungsniveau. Zu Buchstabe b: Da insbesondere längere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen häufig die Grundlage für ein späteres berufliches Fortkommen in der Dienststelle bilden, hat der Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach 63 Absatz 1 Nummer 22 darüber zu wachen, dass für die Entsendung zu solchen Bildungsveranstaltungen eine sachgerechte Personalauswahl erfolgt. Um das Mitbestimmungsverfahren auf die tatsächlich für die berufliche Entwicklung bedeutsamen Bildungsveranstaltungen zu konzentrieren und vom Massengeschäft zu entlasten, soll die Beteiligung des Personalrates künftig erst bei einer Dauer von insgesamt mehr als zwei Wochen erforderlich sein. Zu Nummer 7: Umsetzungen, die nicht mit einem Dienstortwechsel verbunden sind und daher auch nicht den neuen Mitbestimmungstatbestand des 63 Absatz 1 Nummer 10a erfüllen, sollen weiterhin der Mitwirkung des Personalrates unterliegen. Zu Nummer 8: Für den Zuständigkeitsbereich des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal wird ähnlich wie im Polizeibereich bei dem für Schule zuständigen Ministerium eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Zu Nummer 9: Zu Buchstabe a: In den Fällen einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung wird die Frist für die Entscheidung der Einigungsstelle von 30 auf 15 Arbeitstage verkürzt. Damit soll sichergestellt werden, dass bei solchen Umsetzungen, die bislang nur der Mitwirkung des Personalrates unterlagen, im Falle einer Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalrat zeitnah eine Entscheidung herbeigeführt wird, um die Arbeitsfähigkeit der Dienststelle zu gewährleisten. Zu Buchstabe b und Buchstabe c: Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (2 BvF 1/92) sind dem Gesetzgeber durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt, wenn er die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen beteiligen will (vgl. Ausführungen in Abschnitt A). So muss das Letztentscheidungsrecht bei innerdienstlichen Maßnahmen, insbesondere organisatorischen und personellen Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren (sogenannte C-Fälle) sowie bei Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren (sogenannte B-Fälle), stets einem gegenüber Volk und Parlament verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben. Die Ausübung des

14 5 Letztentscheidungsrechts darf nicht von der Darlegung abhängig gemacht werden, dass der jeweilige Mitbestimmungsfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwohl Bestandteil der Regierungsverantwortung sei. Das bislang bestehende Evokationsrecht, welches es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, eine grundsätzlich bindende Entscheidung der Einigungsstelle im Einzelfall aufzuheben ( 73), wird in den genannten Fällen somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend soll die Einigungsstelle daher in den genannten Fällen nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aussprechen, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde. Dies entspricht auch der Rechtslage in der Mehrzahl der anderen Bundesländer. Zu den Fällen, in denen Beschlüsse der Einigungsstelle nur noch empfehlenden Charakter haben, gehören insbesondere die personellen Angelegenheiten ( 63) und die organisatorischen Angelegenheiten ( 65). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden zudem die folgenden innerdienstlichen Angelegenheiten ( 66) dieser Kategorie zugeordnet: Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Sicherheitsfachkräften und des behördlichen Datenschutzbeauftragten (Nummer 6), allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten (Nummer 12), allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen (Nummer 15), Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung (Nummer 10) - soweit es die Angelegenheiten der Beamten betrifft, Beurteilungsrichtlinien (Nummer 11) - soweit es die Angelegenheiten der Beamten betrifft, Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen (Nummer 13) - soweit es die Angelegenheiten der Beamten betrifft, Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Erstellung entsprechender Pläne (Nummer 2) - soweit es nicht um die Grundsätze der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit geht. Zu Nummer 10: Bei der Regelung von Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder

15 6 nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren (sogenannte A-Fälle), gestattet das Demokratieprinzip eine weitreichende Mitwirkung der Beschäftigten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es aber auch in diesen Fällen einer - wenngleich abgeschwächten - demokratischen Legitimation. Diese wird im Personalvertretungsrecht üblicherweise dadurch sichergestellt, dass Personalrat und Einigungsstelle bei ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind, zumindest die Mehrheit der Mitglieder der im Nichteinigungsfalle entscheidenden Einigungsstelle jedenfalls in gewissem Maße personell demokratisch legitimiert ist und zusätzlich Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben; letzteres kann in Gestalt eines Evokationsrechtes oder in ähnlicher Form vorgesehen werden. Zu den Fällen, in denen Beschlüsse der Einigungsstelle für die Beteiligten nach wie vor bindend sind, gehören die sozialen Angelegenheiten ( 64) sowie die nicht unter 72 Absatz 5 (vgl. Nummer 9) fallenden innerdienstlichen Angelegenheiten des 66. In diesen Fällen soll die erforderliche demokratische Legitimation wie bisher durch ein im Einzelfall bestehendes Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde gewährleistet werden. Diese kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, auch weiterhin innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die bislang in 73 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Frist von 20 Tagen wird auf 20 Arbeitstage ausgedehnt. Hintergrund hierfür ist, dass die Fristen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach dem Landespersonalvertretungsgesetz üblicherweise in Arbeitstagen bemessen werden. Im Übrigen sehen die anderen Bundesländer ähnlich lange Fristen (20 Arbeitstage, vier Wochen bzw. ein Monat) vor. Die bisher in 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthaltene beispielhafte Aufzählung von Angelegenheiten, die dem Evokationsrecht unterliegen, sowie die bisher in 73 Absatz 1 Satz 2 enthaltene Zuständigkeitsregelung für personelle Maßnahmen im Bereich der Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können entfallen, da Beschlüsse der Einigungsstelle in den genannten Angelegenheiten nur noch empfehlenden Charakter haben und das Evokationsrecht somit in diesem Bereich nicht mehr zum Tragen kommt. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten als oberste Dienstbehörde bereits unmittelbar aus 61 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Vorschrift findet für die Ämter, Kreise und Zweckverbände entsprechende Anwendung ( 131, 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg). Die Einführung eines Evokationsrechts auch für Dienstvereinbarungen ist nicht erforderlich, da dem Erfordernis demokratischer Legitimation in diesem Zusammenhang bereits durch ein nicht kodifiziertes außerordentliches Kündigungsrecht Rechnung getragen werden kann und eine Nachwirkung ausgeschlossen ist. Eine außerordentliche Kündigung einer Dienstvereinbarung setzt allerdings anders als die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochene ordentliche Kündigung das Bestehen eines wichtigen Grundes voraus. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an der Dienstvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist gege-

16 7 ben, wenn die Dienstvereinbarung wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt. Zu Nummer 11: Zu 87: Trotz der Errichtung des Landesinstituts für Lehrerbildung zum 1. Juni 2007 ist die Bildung von Personalräten der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten an den Studienseminaren zunächst beibehalten worden. Tatsächlich wird aber ein Großteil der Personalangelegenheiten für diesen Personenkreis nicht mehr in den Studienseminaren, sondern am Landesinstitut für Lehrerbildung entschieden, welches in dem neu zu errichtenden Landesschulamt aufgeht. Deshalb ist es sachgerecht vergleichbar dem juristischen Referendariat direkt am Landesschulamt nur noch einen Personalrat für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu bilden. Da kein Sprecherrat aus den bisherigen Vorsitzenden der Personalräte für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mehr zu bilden ist, nimmt die Vertretung selbst auch die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr. Unter Berücksichtigung der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes von 24 auf 18 Monate (bis 31. Dezember 2018) soll zudem die Wählbarkeit der Mitglieder des Personalrates für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zeitlich ausgedehnt werden. Zu 88: Da nur noch ein Personalrat für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu bilden ist, ist zur Gewährleistung einer vielfältigen Vertretung der Standorte der Studienseminare die Anzahl der Mitglieder zu erhöhen. Sie orientiert sich an der Größe örtlicher Personalräte. Zu Nummer 12: In Anpassung an die Einstellungstermine des Vorbereitungsdienstes wird der Zeitraum für die regelmäßigen Wahlen des Personalrates für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten abweichend von 27 Absatz 1 festgelegt. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 13: Zu 91: Zu Absatz 1: Mit der Auflösung der staatlichen Schulämter und der Bildung des Landesschulamtes werden künftig die Regionalstellen des Landesschulamtes zu den Dienststellen für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bestimmt. An den Regionalstellen sind daher für diesen Beschäftigtenkreis Personalräte zu bilden. Aus der neuen Struktur folgt auch, dass für regionalstellenübergreifende Angelegenheiten beim Landesschulamt künftig ein Gesamtpersonalrat zu bilden ist. Der bislang in 91 Absatz 1 Satz 2 enthaltene Hinweis, dass 55 keine Anwendung

17 8 findet, war daher zu streichen. Die Bildung einer Stufenvertretung beim Landesschulamt kommt nach 53 Absatz 2 nicht in Betracht. Stufenvertretung für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ist der nach 53 Absatz 6 bei dem für Schule zuständigen Ministerium gebildete Hauptpersonalrat. Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 91 Absatz 2. Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in 91 Absatz 3. Die neue Formulierung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die Lehrerräte durch die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gebildet werden und welche Regelungen für Personalräte entsprechend Anwendung finden. Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in 91 Absatz 4. Die neue Formulierung berücksichtigt die strukturellen Veränderungen im Schulbereich sowie die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts. Das Landesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 15. Oktober 2009 (VfGBbg 9/08) entschieden, dass 91 Absatz 4 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz mit Artikel 50 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist, soweit die Vorschrift eine Anhörung des Lehrerrats in Angelegenheiten des sonstigen pädagogischen Personals nicht vorsieht. Auch wenn in der praktischen Anwendung bereits bisher auch das sonstige pädagogische Personal unter den Begriff Lehrkräfte subsumiert wurde, ist dies nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ausdrücklich klarzustellen. Zu Absatz 5: Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in 91 Absatz 5. Die neue Formulierung trägt den strukturellen Veränderungen im Schulbereich Rechnung. Zu Absatz 6: Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in 91 Absatz 6. Die neue Formulierung berücksichtigt die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts. Dieses hatte am 15. Oktober 2009 entschieden, dass 91 Absatz 6 Landespersonalvertretungsgesetz insoweit mit Artikel 50 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und nichtig ist, als diese Vorschrift die entsprechende Anwendung des Fünften Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes (Freistellungsregelungen und Schutzvorschriften in den 45 bis 47) auf Mitglieder von Lehrerräten an solchen Schulen ausschließt, in denen die Schulleitung in anderen als in personellen Angelegenheiten entscheidungsbefugt ist. Auch wenn die bisherige Regelung faktisch bereits auf Mitglieder von Lehrerräten an allen Schulen Anwendung fand, da tatsächlich allen Schulleiterinnen und Schulleitern im Land Brandenburg zumindest in einer personellen Angelegenheit eine selbständige Entscheidungskompetenz übertragen worden ist, ist die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts umzusetzen und eine Ausdehnung auf alle

18 9 Tatbestände vorzunehmen, die einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegen. Satz 2 enthält eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidungsbefugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates verliert. In diesem Fall bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt. Zu Nummer 14: Zu 99: Mit der Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählende neue Personalvertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten ausreichend Zeit zur Durchführung der Wahl besteht. Zugleich wird mit der Verlängerung der Amtszeit der bisherigen (drei) Personalvertretungen der Studienseminare vermieden, dass bis zur Konstituierung des neu zu wählenden Personalrates keine Personalvertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht. Zu 100: Mit der Übergangsvorschrift wird gewährleistet, dass für die nach Errichtung des Landesschulamtes erforderliche erstmalige Wahl der Personalräte (d.h. örtlicher Personalrat für die Beschäftigten des Landeschulamtes sowie Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den Regionalstellen des Landesschulamtes) sowie des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Bis zum Abschluss der Neuwahlen nimmt ein Übergangspersonalrat, der sich aus den bisherigen Personalräten bei den staatlichen Schulämtern sowie dem Landesinstitut für Lehrerbildung zusammensetzt, deren Aufgaben wahr. Absatz 3 trifft eine Regelung zur Bestellung der Wahlvorstände und stellt klar, dass zur Durchführung der Wahlen örtliche Wahlvorstände nicht nur in den Dienststellen, sondern auch an den Schulen gebildet werden können. Weiter wird klargestellt, dass die nach Absatz 1 neu gewählten Personalräte in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen sind. Die Amtszeit von vier Jahren verkürzt sich entsprechend um einige Monate. Zu 100a: Die Übergangsvorschrift gewährleistet, dass für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderliche Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Bis zum Abschluss der Wahl nimmt der bei dem für Schule zuständigen Ministerium bestehende Hauptpersonalrat dessen Aufgaben wahr. Zeitgleich mit der erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ist auch der Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium neu zu wählen. Dieser Hauptpersonalrat wird künftig nur noch von den zum Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Minis-

19 10 teriums gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt, die nicht zum Kreis der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals zählen. Absatz 4 trifft eine Regelung zur Bestellung der Wahlvorstände und stellt klar, dass zur Durchführung der Wahlen örtliche Wahlvorstände nicht nur in den Dienststellen, sondern auch an den Schulen gebildet werden können. Weiter wird klargestellt, dass die nach den Absätzen 1 und 3 neu gewählten Hauptpersonalräte in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen sind. Die Amtszeit von vier Jahren verkürzt sich entsprechend um einige Monate. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten): Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die den Schulbereich betreffenden Änderungen sollen mit Ausnahme der Übergangsregelungen in den 99, 100 und 100a, welche zur Verhinderung von mehrfachen Wahlen die Verlängerung der Amtszeiten der bestehenden Personalräte vorsehen gleichzeitig mit der Errichtung des Landesschulamtes zum 1. Oktober 2014 in Kraft treten. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

20 11 A. Beteiligung des DGB Landesbezirk Berlin-Brandenburg Anlage zur Gesetzesbegründung Der DGB schätzt die Beratung und Erörterung der Inhalte der Gesetzesnovellierung mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im DGB insgesamt als positiv und beispielgebend ein. Folgende Anregungen bzw. Kritikpunkte des DGB haben im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung gefunden: 1. Die Neuregelung in 72 PersVG zur Bindungswirkung von Beschlüssen der Einigungsstelle hält der DGB nicht für zwingend notwendig, insbesondere nicht in Bezug auf das Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde gemäß 73 PersVG. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2001 mit dem Landespersonalvertretungsgesetz befasst und das Recht der Dienststelle zur Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle ( 73 PersVG) als ausreichend und verfassungskonform angesehen. Sofern hier eine Handlungsnotwendigkeit gesehen würde, bestünde auch die rechtlich ausreichende Option, das Evokationsrecht in 73 PersVG zu präzisieren. Alternativ regt der DGB an zu prüfen, ob entsprechende Regelungen des 2011 novellierten nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen werden könnten. Stellungnahme der Landesregierung: Der Gesetzentwurf setzt die verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. Begründung zu Nummer 9 und 10) sachgerecht um. Danach steht fest, dass die Entscheidung der Einigungsstelle insbesondere in Personal- und Organisationsfragen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf und dass die Ausübung des Letztentscheidungsrechts in diesen Angelegenheiten nicht von der Darlegung abhängig gemacht werden darf, dass der Mitbestimmungsfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwohl Bestandteil der Regierungsverantwortung sei (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai BvF 1/92 juris Rn. 147 f.). Diesen Anforderungen werden die bisherigen Regelungen in den 72 und 73 PersVG nicht gerecht. In der vom DGB genannten Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli BvL 8/00 juris) hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen, inwieweit 73 PersVG den Anforderungen demokratischer Legitimation genügt und lediglich für den vorgelegten Einzelfall eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung in Betracht gezogen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen entsprechen im Übrigen auch der Rechtslage in der Mehrzahl der anderen Bundesländer. Eine Übernahme von Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein- Westfalen, welches als einziges Flächenbundesland eine Empfehlung der Einigungsstelle an die Landesregierung und damit die Einbeziehung des Kollegialorgans Landesregierung in die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren der Dienststellen der Landesverwaltung vorsieht, wird von der brandenburgischen Landesregierung abgelehnt.

21 12 2. Die Anzahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten ( 88 PersVG) sollte auf 17 erhöht werden. Bislang wurden die Aufgaben von drei Personalräten mit insgesamt 21 Mitgliedern wahrgenommen. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgenommene Erhöhung der Anzahl von ursprünglich neun auf nunmehr elf Mitglieder wird als positives Signal zur Kenntnis genommen. Für eine wirksame Interessenvertretung der betroffenen Beschäftigten, insbesondere in einem Flächenbundesland, wird seitens des DGB eine Erhöhung auf 17 Mitglieder jedoch nach wie vor für sinnvoller erachtet. Stellungnahme der Landesregierung: Die Größe des Personalrates für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten orientiert sich an der Größe vergleichbarer örtlicher Personalräte (elf Mitglieder für etwa 900 Wahlberechtigte). Diese Anzahl erscheint zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit in jedem Falle ausreichend, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass örtliche Personalvertretungen ein deutlich größeres Aufgabenfeld haben als der Personalrat für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, der im Wesentlichen die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrnimmt. Ein Vergleich mit den bisher insgesamt 21 Mitgliedern von drei Personalräten erscheint nicht sachgerecht, da diese jeweils gleiche Aufgaben hatten, die nunmehr in einem Personalrat gebündelt sind. 3. Der DGB regt an, den unbestimmten Rechtsbegriff rechtzeitig in 60 Absatz 1 Satz 1 PersVG zu präzisieren. Die Praxis zeige, dass Personalräte vielfach erst nach Vollzug einer Maßnahme unterrichtet werden, da keine konkrete Unterrichtungsfrist vorgesehen ist. Dies führe faktisch dazu, dass die Rechte des Personalrates ausgehebelt oder zumindest eingeschränkt werden. Weiter wird angeregt, eine Regelung in das Landespersonalvertretungsgesetz aufzunehmen, wonach eine Fristverlängerung für die Entscheidung des Personalrates in Beteiligungsangelegenheiten ( 61 PersVG) zumindest einvernehmlich möglich ist. Stellungnahme der Landesregierung: Der Gesetzentwurf beschränkt sich ausdrücklich auf wenige wichtige Punkte, die dringend einer Änderung bedürfen. Diese Punkte wurden im Vorfeld mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften erörtert. Auf eine umfassende Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes wurde in Abstimmung mit den Gewerkschaften und mit Blick auf den engen Zeitplan bewusst verzichtet. Die in der Stellungnahme des DGB enthaltenen Anregungen waren nicht Gegenstand der gemeinsamen Erörterungen zum Inhalt des Gesetzentwurfs. Eine Änderung der angesprochenen Vorschriften wird im Rahmen dieser punktuellen Novelle auch nicht für erforderlich erachtet. Insbesondere die Frage der rechtzeitigen Unterrichtung des Personalrates stellt nach hiesiger Einschätzung vorrangig ein Problem des Gesetzesvollzuges dar. Was rechtzeitig ist, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass der Personalrat in einem Stadium des Verfahrens zu unterrichten ist, in dem er noch in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden. Die Unterrichtung darf nicht so spät erfolgen, dass die Personalvertretung aus zeitlichen Grün-

22 13 den ihre gesetzlichen Möglichkeiten nicht mehr voll ausschöpfen kann oder weitgehend vor vollendete Tatsachen gestellt wird. B. Beteiligung des dbb brandenburg Der dbb würdigt, dass seine Hinweise im Rahmen des Beteiligungsverfahrens weitestgehend Berücksichtigung gefunden haben.

Ministerium des Innern

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.:

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