Karteikarten BGB Allgemeiner Teil
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1 Karteikarten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Karteikarten BGB Allgemeiner Teil Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Jan Stefan Lüdde 13. Auflage Lernkarten. 85 Karteikarten. ISBN Format (B x L): 14,9 x 10,5 cm Recht > Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Im geregelte Rechtsgebiete 1 Personen, 1 89 natürliche Personen, 1 14 juristische Personen, Regelung der Sachen, Regelung der Rechts - geschäfte, Fristen und Verjährung, Ausübung der Rechte, Sicher heits - leistung, GesR 2 SachenR 2 Die Regeln über Rechtsgeschäfte gelten für das gesamte Privatrecht, also für den Verpflich tungs vertrag und einseitige Willenserklärungen, für Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Vereinsverträge. Ein Rechtsinhaber kann über sein Recht verfügen, es also durch Rechtsgeschäft unmittelbar übertragen, aufheben, belasten und inhaltlich verändern. Auch hierfür ist u.a. eine dem unterworfene Einigung erforderlich. Verfügungen sind im Sachenrecht und im Schuldrecht AT ( 397; 398) geregelt. Ü Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Ver bin dung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
3 Vertragsschluss der Parteien (6) 17 Einigung ohne Angebot und Annahme n Vollzug d. Vertrags ê! Liefert ein Un ter neh - mer an einen Ver - braucher un bestellt eine Sache, führen die Benut zung oder der Ver brauch der Sache nicht zu einem vertraglichen Anspruch, 241 a I. n Fortsetzung eines be - endeten Ver tra ges (Miete, 545; Dienst vertrag, 625) n kraft Vereinbarung als Annahme n kraft Gesetzes, 362 I HGB, 5 III PflVersG, 516 II 2 n 242, wenn Rechts - pflicht zur Gegen - erklärung Grundsätzlich hat Schweigen keine Bedeutung. In Ein zelfällen gilt das Schweigen jedoch als Genehmigung ( 416 II 2, 455 S. 2, 75 h HGB, 91 a HGB) oder als Ablehnung einer Ge - neh migung ( 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2). Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Voraussetzungen: 1. Die Parteien sind Kaufleute oder nehmen in größerem Umfang wie Kaufleute am Wirt - schafts leben teil. 2. Die Parteien oder ihre Vertreter haben Ver - trags verhandlungen geführt. 3. Es muss ein Vertragsschluss bestätigt werden. Das Schreiben muss den we sentlichen Inhalt des Vertrages wiedergeben. Ergän zun gen nur zulässig, soweit mit Billigung ge rech net werden kann. 4. Das Schreiben muss in engem zeitlichen Zu - sammenhang mit den Verhand lun gen zugegangen sein und der Empfänger darf nicht un - verzüglich widersprochen haben. 5. Rechtsfolge: Der Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestäti gungs schrei - ben niedergelegt ist.
4 Erlöschen der Vollmacht 30 Die Vollmacht erlischt, wenn n das zugrunde liegende Rechtsgeschäft erlischt, 168 S. 1. Mit der Beendigung des zugrunde liegenden Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auf tra ges erlischt auch die Vollmacht. Gem. 674, 169 gilt die erloschene Vollmacht gegenüber dem Gutgläubigen als fortbestehend. Im Fall des Todes des Beauftragten erlischt i.d.r. auch die Vollmacht, 168, 673, 675. Mit dem Tod des Auftraggebers erlischt gem. 672 der Auftrag und damit die Vollmacht grds. nicht (post mortale Vollmacht). n die Vollmacht einseitig widerrufen wird, 168 S. 2. Der Widerruf erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmacht ge bers. Gem. 168 S. 3, 167 I kann die Vollmacht so wohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber dem Geschäftspartner wirksam widerrufen werden. Dies gilt un abhängig davon, wem gegenüber die Voll macht erteilt wurde. ê! Es kann auch eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt werden. Doch kann die Wider ruf lich keit der Voll - macht nach h.m. nur dann wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Bevoll mäch - tigte ein besonderes Eigeninteresse an der Bevollmächtigung hat, das dem Interesse des Vollmacht - gebers an der Widerruflichkeit zumindest gleichwertig ist. n Daneben kommen in Betracht: Anfechtung der Vollmacht, 2 31 Beendigung nach dem Inhalt der Vollmacht, z.b. auflösende Bedingung, Befristung ( 158 II, 163) nach h.m. einseitiger Verzicht des Bevollmächtigten Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten (arg. ex 165) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers, 117 InsO
5 Lediglich rechtlich vorteilhaft, Ü Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn durch seine Vornahme keine unmittelbaren Rechts nach teile eintreten. Erfasst sich also auch rechtlich neutrale Geschäfte. Wirtschaftliche Nachteile bleiben ebenso außer Betracht, wie nur mittelbare Rechts nach teile, auf die der rechtsgeschäftliche Wille nicht gerichtet ist. Verpflichtungsvertrag n Schenkung: wenn keine Verpflichtung enthalten (Rück über tragungsverpflichtung). (+) ( ) n Einigungsinhalt begründet Verpflichtung, 433, 611, 631 n kraft Gesetz Verpflichtung, 670, 693, 607 Verfügungsvertrag (+) n Verfügung zugunsten des Minderjährigen n Erwerb: regelmäßig vorteilhaft, aber dann nicht, wenn der Minderjährige auch persönlich mit sei nem sons tigen Vermögen haftet ( ) n Verfügung zulasten des Minderjährigen (Übertragung, Belastung, Aufhebung, Inhaltsänderung) n persönliche Verpflichtung (z.b. Grundstück ist mit Reallast behaftet, 1108, oder vermietet, 566, 578) Sonderregel für einseitige Rechtsgeschäfte: 111 n Mahnung des Schuldners des Minderjährigen (geschäftsähnliche Handlung) (+) ( ) n Anfechtung, wenn dadurch (auch) Rechte des Minder - jährigen entfallen oder Pflichten des Minderjährigen entstehen n Bevollmächtigung/Ermächtigung eines Dritten ê! Weitere Relevanz des Begriffs: Lediglich rechtlich vorteilhaft : 131 II, 1903 und teleologische Reduktion bei 181, 1629 II, 1795.
6 Zusammenfassung der Rechtsfolgen (1) 42 Wirksame Geschäfte n Rechtlich vorteilhafte oder neutrale Geschäfte, 107 n Taschengeldparagraph, 110 n Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, 112 n Dienst- oder Arbeitsverhältnis, 113 n Geschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, 107 Schwebend unwirksame Geschäfte n Alle Geschäfte, die nicht von vorne - herein unwirksam oder wirksam sind Unwirksame Geschäfte n Einseitige Rechtsgeschäfte (ohne Einwilligung), 111 Wirksamkeit ist abhängig von: Genehmigung, 108 Abs. 2 u. 3 n Versagung der Genehmigung gegenüber Vertragspartner Geschäft endgültig unwirksam
7 Exkurs: Schwarzarbeit (1) 48 Ü Der Begriff der Schwarzarbeit ist in 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert. In Klausuren treffen die Parteien häufig eine Ohne Rechnung -Abrede ( 1 II Nr. 2 SchwarzArbG), um ihren steuerlichen Pflichten zu entgehen und somit die Kos ten für den Besteller zu reduzieren sowie den Gewinn des Unternehmers zu erhöhen. I. Nichtigkeit des Werk- oder Dienstvertrages n 134 i.v.m. 370 AO: 370 AO ist ein Verbotsgesetz, denn die Norm verbietet es, un richtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen zu machen. Das Verbot richtet sich auch gegen Rechtsgeschäfte, die wie die Ohne Rechnung -Abrede eine Steu er hinterziehung nur vorbereiten. Aller - dings kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Nichtigkeit des Vertrages nur in Betracht, sofern die Steu erhinterziehung den Hauptzweck des Vertrages ausmacht. Haupt zweck ist aber i.d.r. die Erbringung der vereinbarten Werk- oder Dienstleistung, sodass aus 370 AO i.d.r. nicht die Nich tigkeit des Vertrages folgt. n 134 i.v.m. 1 II Nr. 2 SchwarArbG: Nach Sinn und Zweck des 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG soll die Schwarzarbeit schlechthin verboten werden. Es ist also bereits das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig, sodass die Norm ein Verbotsgesetz darstellt. Der Unternehmer ist, wie von 1 II Nr. 2 SchwarzArbG gefordert, nach 33 Abs. 1 Var. 1 AO steuerpflichtig. Ob der Besteller auch steuerpflichtig ist, ist umstritten, kann aber letztlich dahinstehen, da nach BGH ausnahmsweise ein einseitiger Gesetzesverstoß die Nichtigkeit des Vertra ges begründet. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des SchwarzArbG. n Vertragliche Ansprüche scheiden mangels eines wirksamen Vertrages aus. n Ob die 677 ff. auch bei nichtigen Verträgen anwendbar sind, ist zwischen Lit. und Rspr. zwar umstritten. Doch auch nach der Rspr. ergibt sich kein Lohnanspruch des Unternehmers, denn er durfte die Aufwendun - gen im Rahmen des 670 nicht für erforderlich halten.
8 Verjährung, 194 ff. (4) 85 Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn n Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, 209 ( Pause ). 203: Die Verjährung wird aufgrund von Verhandlungen gehemmt. 204 I: Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (wie z.b. Klageerhebung, Zustellung eines Mahn bescheides, Zustellung der Streitverkündung). Ende der Hemmung gem. 204 II. n Die Ablaufhemmung ist ein Unterfall der Hemmung. Bei dieser läuft die Verjährungsfrist frühestens eine be stimmte Zeit nach Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegen steht ( Pause und Verzögerung beim Drücken auf Play ). 210, 479 II n Bei Neubeginn der Verjährung beginnt die schon abgelaufene Frist erneut ( Stop und Play von vorne ). Ein Neubeginn findet nur in den engen Grenzen des 212 statt. Danach beginnt die Ver jäh rung neu bei einem Anerkenntnis des Anspruchs oder durch Vornahme oder Beantra gung einer ge richtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung. ê! Die Reparatur/der Austausch durch den Verkäufer beinhaltet ein konkludentes Anerkenntnis, wenn er in Kenntnis und Akzeptanz des Anspruchs aus 439 handelt; anders, wenn er nur aus Kulanz hilft.
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