DECHEMA e.v. 21. November 2011, Frankfurt a.m. Änderung von Grundwasser- und Bundes- Bodenschutzverordnung, neue Ersatzbaustoffverordnung:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DECHEMA e.v. 21. November 2011, Frankfurt a.m. Änderung von Grundwasser- und Bundes- Bodenschutzverordnung, neue Ersatzbaustoffverordnung:"

Transkript

1 DECHEMA e.v. 21. November 2011, Frankfurt a.m. Änderung von Grundwasser- und Bundes- Bodenschutzverordnung, neue Ersatzbaustoffverordnung: Eine Zwischenbilanz Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Heinemann & Partner Rechtsanwälte

2 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (1) Ableitung 1: Maßstab für guten chemischen Grundwasser-Zustand umgesetzt durch GrwV 2010 Ableitung 2: Maßstab für nachteilige Veränderung des Grundwassers soll umgesetzt werden durch Art. 1 der Mantelverordnung (Änderungen und Ergänzungen der GrwV) Wasserrechtlicher Hintergrund für Ableitung 2: Vorschriften des WHG über Gewässerbenutzungen formelle Anforderungen: Erlaubnispflichtigkeit 8 Abs. 1 WHG: Benutzungen von Gewässern bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis oder Bewilligung 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG: Grundwasser ist Gewässer Grundwasserbenutzung t ng ist erlaubnispflichtig Zwischenbilanz Mantelverordnung RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 21. November 2011 Seite 2

3 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (2) 9 WHG: Definition erlaubnispflichtiger Benutzungen 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG: Einleiten/Einbringen von Stoffen ist Benutzung 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG: Maßnahmen mit Eignung g zur nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit materielle Anforderungen: v.a. maximal zulässiger Schadstoffeintrag 48 WHG : Besorgnisgrundsatz g Voraussetzung für Erlaubnis für Einbringen/Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (Abs. 1 Satz 1 ) Anforderung an Lagerung/Ablagerung von Stoffen (Abs. 2 Satz 1) und an Rohrleitungen für Gase/Flüssigkeiten (Abs. 2 Satz 2) 48 Abs. 1 Satz 2: VO-Ermächtigung für Festlegung der Erfüllung (= keine Besorgnis) des Besorgnisgrundsatzes (GFS-Werte in GrwV) Seite 3

4 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (3) Besorgnisgrundsatz verschärft den Maßstab für Einleiten/-bringen it bi allgemein Voraussetzung für Erlaubnis gemäß 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG: keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten 3 Nr. 10 WHG: Legaldefinition der schädlichen Gewässerveränderung: Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den [wasserrechtlichen] Anforderungen entsprechen Voraussetzung für Erlaubnis für Einleiten/-bringen von Stoffen in das Grundwasser gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 WHG: keine nachteilige Grundwasserveränderung zu besorgen keine Legaldefinition der nachteiligen Veränderung Seite 4

5 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (4) Begründung zu 3Nr Nr. 10WHG(BRDrs (BR-Drs. 280/09 Anlage, S. 151): Besorgnisgrundsatz ist zweistrengster Maßstab Stufe 1: absolutes Verbot Stufe 2: Besorgnisgrundsatz mit dem Verbot nachteiliger Veränderungen (z.b. 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) Stufe 3: Verbot signifikanter nachteiliger Veränderungen Stufe 4: dem Wohl der Allgemeinheit it widersprechende d Veränderungen (allgemeine Benutzungsvoraussetzung gemäß 12 Abs. 1 WHG) Besorgnisgrundsatz verschärft den materiell-rechtlichen Maßstab gegenüber 12 Abs. 1 WHG: 2 Maßstab-Stufen gemäß Gesetzesbegründung bezüglich Auswirkungen: schädlich nachteilig bezüglich Eintrittswahrscheinlichkeit: zu erwarten zu besorgen Seite 5

6 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (5) Besorgnisgrundsatz des 48 WHG: Keine Besorgnis nachteiliger Veränderungen 12 WHG: Schädliche Veränderungen nicht zu erwarten im Grundwasser: 48 Abs. 1 Satz 1 WHG Einleiten flüssiger Stoffe Einbringen fester Stoffe (ggf. auch durch Bauwerke) generell erlaubnispflichtig gemäß 9Abs.1Nr.4WHG außer-/oberhalb des Grundwassers: 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WHG Lagern von Stoffen Ablagern von Stoffen Befördern von Stoffen Flüssigkeiten/Gase durch Rohrleitungen im Einzelfall erlaubnispflichtig gemäß 9Abs.2Nr.2WHG 2 Errichtung technischer Bauwerke (oberhalb des Grundwassers) Materielle Anf forderungen Tät tigkeit Formel lle Anforderu ungen Seite 6

7 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Entstehung des WHG 2009 (1) zwei gleichlautende Gesetzentwürfe Gesetzentwurf Bundesregierung (BR-Drs. 280/09) Gesetzentwurf CDU/CSU-SPD (BT-Drs. 16/12275) 48 Abs. 1 WHG-Entwurf Satz 1: Besorgnisgrundsatz Satz 2: Die Anforderung nach Satz 1 gilt gtase als eingehalten, geate, wenn der Schadstoffgehalt und die Schadstoffmenge vor Eintritt in das Grundwasser die Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreiten. Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 280/09 (Beschluss)): Stellungnahme Nr. 37: 48 Abs. 1 Satz 2 WHG-Entwurf streichen Vorgabe von GFS und Messmethoden im WHG überflüssig Seite 7

8 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Entstehung des WHG 2009 (2) Stellungnahme Nr. 39: vor Einführung von GFS müssen die Wechselwirkungen zwischen Wasser-, Abfall- und Bodenschutzrecht geklärt werden sorgsames Wirtschaften im Sinne einer Ressourcenwirtschaft muss möglich bleiben Vorgaben des Unionsrechts müssen beachtet werden, um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu vermeiden Stellungnahme des BR ist nicht eindeutig: zum einen Ablehnung der Einführung von GFS im WHG zum anderen Akzeptanz der Einführung von GFS durch VO (aber: Voraussetzungen so hoch, dass VO unmöglich unmöglich?) Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/13306): Vorschlag der Gesetz gewordenen Fassung Beschlussempfehlung des Bundestages (BT-Drs. 16/13426): wie Gegenäußerung der Bundesregierung Seite 8

9 Grundwasserverordnung Bisherige Entwurfsgeschichte : Diskussionsentwurf (GFS-Werte in 15 GrwV-DE) : 1. Arbeitsentwurf (GFS-Werte in 15 GrwV-AE1) : Anhörung der beteiligten Kreise : 2. Arbeitsentwurf (GFS-Werte in 13 GrwV-AE2) : 3. Arbeitsentwurf t (GFS-Werte in 13 GrwV-AE3) : 4. Arbeitsentwurf (Streichung der GFS-Werte) : Entwurf GrwV der Bundesregierung (BR-Drs. 500/10): keine GFS-Werte in 13 GrwV-E : Empfehlungen des Bundesrat-Umweltausschusses (BR-Drs. 500/1/10): Vorschlag für Entschließung, BReg zur Ergänzung g der GFS-Werte aufzufordern : Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 500/10 (Beschluss)): keine Entschließung gemäß Ausschussempfehlung : Erlass GrwV (BGBl. I, Nr. 56 v , S ff.) Einführung der GFS-Werte in die GrwV ist (nur) aufgeschoben : Arbeitsentwurf Artikelverordnung (GrwV, EBV, BBodSchV) Seite 9

10 Grundwasserverordnung Funktion der GFS-Werte (1) Funktion der GFS-Werte: Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes gemäß 48 WHG 15 GrwV-DE vom : Die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit [ ] liegt vor, wenn die [GFS-Werte] überschritten [ ] werden. 13a Abs. 1 GrwV-AE vom : Satz 1: Vor Erteilung einer Erlaubnis nach 8 Abs. 1 WHG für das Einbringen/Einleiten von Stoffen in das Grundwasser stellt die Behörde fest, ob nach 48 Abs. 1 Satz 1 WHG eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen ist. (Wiederholung) Satz 2: Ist eine Überschreitung der Prüfwerte der Anlage 9 im Grundwasser unmittelbar nach Eintritt der Stoffe in das Grundwasser nicht zu erwarten [ ], gelten die Anforderungen des 48 Absatz 1 Satz 1 [WHG] als erfüllt Seite 10

11 Grundwasserverordnung Funktion der GFS-Werte (2) GFS-Werte sollen nicht (mehr) das Vorliegen einer Besorgnis regeln, sondern das Nichtvorliegen einer Besorgnis entspricht WHG-Diskussion entspricht Ermächtigungsgrundlage des 48 Abs. 1 Satz 2 WHG: [ ] unter welchen Voraussetzungen [ ] als erfüllt gilt GFS-Werte sind Prüfwerte : Nur bei Überschreitung weitere Prüfung! Defizite in der bisherigen Begründung g zur GrwV-AE sind im GrwV-AE vom beseitigt worden ausdrückliche Klarstellung in 13a Abs. 1 Satz 3 GrwV-AE geplant: Werden die Prüfwerte e überschritten, e kann eine e Erlaubnis dennoch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schadstoffmengen gering sind und eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Einzelfallprüfung möglich Seite 11

12 Grundwasserverordnung Hintergrundwerte Möglichkeit der Erhöhung der GFS-Werte: Hintergrundwerte ausdrückliche Regelung in 13a Abs. 2 Satz 1 GrwV-AE geplant: Ist Prüfwert gemäß Anlage 9 (GFS-Wert) bzgl. eines Parameters niedriger als Hintergrundwert im Grundwasserkörper, ist abweichender Prüfwert in Höhe des Hintergrundwertes festzulegen. Regelung ist zwingend, keine Ermessensentscheidung der Behörde Hintergrundwert: 90. Perzentil der Verteilung der Stoffkonzentrationen im betroffenen e e Grundwasserkörper anthropogene Verursachung kann nicht zur Werterhöhung führen: Legaldefinition Hintergrundwert in 1 Nr. 2 GrwV: nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusster Konzentrationswert Begründung: Definition Hintergrundwert gemäß Art. 2 Nr. 5 Grundwasser-RL ( nur sehr geringe anthropogene Veränderungen ) aber: unabhängig davon ist Grundwasser jedenfalls vorbelastet Überschreitung auch der Hintergrundwerte Einzelfall-Entscheidung Seite 12

13 Grundwasserverordnung Ort der Beurteilung Ort der Beurteilung der GFS-Werte: 13a Abs. 1 Satz 2 GrwV-AE: unmittelbar nach Eintritt der Stoffe in das Grundwasser Begründung des AE: grundwassergefüllte Zone unmittelbar unterhalb der ungesättigten (Sicker-)Zone; oder Zutrittsbereich der Stoffe in das Grundwasser ohne vorherige Bodenpassage nicht vor der gesättigten Grundwasserzone mit Sickerstrecke: Rückhalteffekte etc. einer Sickerstrecke sind zu berücksichtigen nicht nur Konzentration des eingeleiteten Stoffes ohne Sickerstrecke: direkt Konzentration/Eluat des eingeleiteten oder eingebrachten Stoffes nicht im Grundwasserkörper als Ganzes Verdünnung der Schadstoffe im Grundwasserkörper irrelevant Seite 13

14 Grundwasserverordnung Ableitung der GFS-Werte zweifache/parallele Ableitung der GFS-Werte: humantoxikologische Ableitung: nicht kanzerogene Stoffe: Aufnahme von 2 Litern Wasser pro Tag bei 70 kg Körpergewicht duldbare Konzentration kanzerogene Stoffe: Lebenszeit-Zusatzrisiko von als Risikoniveau duldbare Konzentration ökotoxikologische Ableitung: entsprechendes Vorsorgeniveau strengere Ableitung = GFS-Wert (die meisten GFS-Werte sind ökotoxikologisch abgeleitet) ökotoxikologische Ableitung ist auf Oberflächen-Gewässer bezogen Begründung: keine normierten Testverfahren für Grundwasserorganismen Oberflächengewässer- repräsentiert Grundwasser-Ökologie kritisch: keine Einmischzone wie faktisch für Oberflächengewässer gemäß OGewV durch repräsentative Überwachung gemäß Anlage 9 Nr. 2.2 Seite 14

15 Grundwasserverordnung Anforderung der geringen Menge" weitere Voraussetzung über GFS-Werte hinaus: geringe Schadstoffmengen ausdrücklich in 13a Abs. 1 Satz 2 GrwV-AE geplant Betrachtungsgegenstand: g g zu erwartende Schadstoffmengen Maßstab: gering wird nicht erläutert oder gar näher festgelegt Gesamtmenge der Benutzung? Relevanz der zeitlichen Verteilung des Schadstoffeintrags? keine Aussage, wie sich diese Anforderung zu den GFS-Werten verhält GFS-Werte nach geplanter GrwV-Anlage 9 sind identisch mit den Schwellenwerten der geplanten neuen GrwV-Anlage 2 GFS-Werte garantieren guten chemischen Zustand! Warum Mengen-Anforderung über Konzentration hinaus? Seite 15

16 Grundwasserverordnung Einzelfall-Prüfung (1) Anforderungen an eine freie Einzelfall-Prüfung: 13a Abs. 1 Satz 3 Voraussetzungen: schädliche (?!) Veränderung nicht zu besorgen geringe Schadstoffmengen (eigene Voraussetzung?) Ermittlung von: Schadstoffe, Konzentrationen und Frachten Qualität des betroffenen Grundwasserkörpers betroffene aquatische Lebensformen (andere als bei GFS unterstellt?) Auswirkungen auf Grundwasser-Beschaffenheit Berücksichtigung g von: Rückhalteeffekte der Sickerwasserstrecke Verdünnungseffekten bei Vermischung im Grundwasserkörper Bedeutung des betroffenen Grundwasserkörpers für Ti Trinkwasserversorgung, Naturhaushalt h u.a. mit Einleiten-/bringen verfolgte öffentliche Interessen Abwägung Seite 16

17 Grundwasserverordnung Einzelfall-Prüfung (2) Relevanz anderer Beurteilungsmaßstäbe: täb können bei Einzelfall-Prüfung vorrangig angewendet werden ausdrückliche Regelung in 13a Abs. 3 GrwV-AE geplant: für Bauprodukte, die im Grundwasser verwendet werden Satz 1: Besorgnisgrundsatz gilt als eingehalten, wenn gemittelte Schadstoffkonzentrationen überschreiten nicht die GFS- Werte gemäß Anlage 9 oder Hintergrundwerte über kurzen Zeitraum und in begrenztem Volumen Satz 2: Besorgnisgrundsatz gilt ohne besondere Prüfung als eingehalten, wenn Bauprodukte nach Vorschriften zugelassen, die Gewässerschutz sicherstellen (z.b.: Deutsches Institut für Bautechnik) Satz 2 erweiterbar auf zertifiziertes Abfallende gemäß Art. 6 Abs. 2 AbfRRL oder 5 Abs. 2 KrWG-E Seite 17

18 Grundwasserverordnung Bewirtschaftungsermessen 12 Abs. 2 WHG: Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde Bewirtschaftungsermessen bei Einhaltung der GFS-Werte: mit Blick auf Schadstoffe Ablehnung nicht mehr vertretbar Überschreitung der GFS-Werte: zunächst Einzelfall-Prüfung des Besorgnisgrundsatzes bei Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes nach Einzelfall-Prüfung: 48 Abs. 1 i.v.m. 12 Abs. 2 WHG ist Koppelungsvorschrift (unbestimmter Rechtsbegriff in Tatbestand, Ermessen als Rechtsfolge) alle schadstoffbezogenen Umstände werden schon im Tatbestand abgearbeitet, kein Ermessensspielraum mehr mit Blick auf Schadstoffe Seite 18

19 Grundwasserverordnung Verhältnis zu Deponie-Auslöseschwellen Verhältnis GFS-Werte zu Deponie-Auslöseschwellenwerte 12 Abs. 1 und Abs. 4 DepV: Festlegung von Auslöseschwellen, Aufstellen von Maßnahmepläne Deponie = Ablagern von Stoffen i.s.d. 48 Abs. 2 Satz 1 WHG Geltung des Besorgnisgrundsatzes Begründung BReg zu 12 DepV: Festlegung von Auslöseschwellen erfolgt künftig auf Grundlage der GrwV (BT-Drs. 16/10330, S. 62) GFS-Werte sollten Grundlage für Festlegung der Auslöseschwellen nach 12 DepV sein aber: Schadstoffaustrag aus Deponien ist kein Einleiten i.s.d. 48 Abs. 1 WHG / 13a Abs. 1 GrwV-AE GFS-Werte gelten auch künftig nicht für Deponien Seite 19

20 Ersatzbaustoffverordnung Anwendungsbereich (1) 1 Abs. 1 EBV-AE: Anwendung auf mineralische Ersatzbaustoffe Einbau in technische Bauwerke, mit oder ohne Bindemittel 2 Nr. 5 EBV-AE: Legaldefinition iti mineralische Ersatzbaustoffe t Stoffe gemäß 2 Nr. 9 bis Nr. 22 ErsatzbaustoffV (insgesamt 14 Herkunftsbereiche) aus Bautätigkeiten, industriellen Herstellungsprozessen, Aufbereitungsoder Behandlungsanlagen auch soweit die Stoffe Abfälle sind Seite 20

21 Ersatzbaustoffverordnung Anwendungsbereich (2) 1 Abs. 3 EBV-AE: Ausschlüsse vom Geltungsbereich Nr. 1: Auf-/Einbringen auf/in durchwurzelbare Bodenschicht geplante 12, 12a BBodSchV (neu) Nr. 2: Auf-/Einbringen außer-/unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht, wenn keine technische Bauwerke geplante 12, 12b BBodSchV (neu) Nr. 4: Auf-/Einbringen oder Umlagern bei Sanierungsmaßnahmen BBodSchG, BBodSchV Nr. 5: Verwertung mineralischer Abfälle auf Deponien DepV Nr. 7: untertägiger Bergversatz VersatzV Nr. 8: Einbringen mineralischer Ersatzbaustoffe in Gewässer GrwV Seite 21

22 Ersatzbaustoffverordnung Doppelter Besorgnisgrundsatz 3 Abs. 1 EBV-AE: Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe muss so erfolgen, dass: keine Besorgnis nachteiliger Grundwasserveränderung keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung doppelter Besorgnisgrundsatz für Grundwasser und Boden doppelter Besorgnisgrundsatz gilt als eingehalten, wenn die 4bi bis 7 EBV beachtet werden, also Materialwerte i.v.m. Einbauweisen ( 4) Zulässigkeit der Gemischherstellung ( 5) Güteüberwachung ( 6) Probenahme, Analytik ( 7) Seite 22

23 Ersatzbaustoffverordnung Materialwerte (1) 4 EBV-AE: Materialwerte (Anhang 1) Einbauweisen (Anhang 2): Un-/Zulässigkeit von 27 Einbauweisen (15 Bahnbauweisen) je nach Lage innerhalb/außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht als un-/günstig 7 Abs. 4 EBV-AE: Materialwerte dürfen überschritten werden, wenn Überschreitungen nicht systematisch sind (systematisch: ab 2 aufeinanderfolgenden Fremdüberwachungen) Prozentwerte gemäß Anlage 4 Tab. 1 Sp. 1 eingehalten werden 3 Abs. 2 EBV-AE: bei Einhaltung der EBV-Anforderungen: keine WHG-Erlaubnis nötig bei Abweichung von EBV-Anforderungen: WHG-Erlaubnis erforderlich bei Einzelfall-Entscheidung wird 3 Abs. 1 EBV-AE relevant! Seite 23

24 Ersatzbaustoffverordnung Materialwerte (2) Ableitung der Materialwerte: Ableitung 1: durch Materialwerte werden GFS-Werte im Grundwasser nicht überschritten Fortgeltung der GFS-Werte nach GrwV auch in der EBV Ableitung 2: durch Materialwerte werden die (neuen) Prüfwerte nach Bodenschutzrecht im Boden nicht überschritten Fortgeltung der Prüfwerte nach BBodSchV auch in der EBV der jeweils strengere Wert tlimitiert iti tden Materialwert t bei hoch mobilen Stoffen (rascher Transport, geringe Anreicherung) leiten sich die EBV-Materialwerte i.d.r. von den GFS-Werte nach GrwV ab ( sog. Durchbruchskriterium Durchbruchskriterium ) bei gering mobilen Stoffen (langsamer Transport, starke Anreicherung) leiten sich die EBV-Materialwerte i.d.r. von den Prüfwerten nach BBodSchV ab ( sog. Anreicherungskriterium ) Seite 24

25 Ersatzbaustoffverordnung Ermächtigungsgrundlagen Abfallrecht: 7 KrW-/AbfG Sicherung der schadlosen Verwertung i.s.d. 5 Abs. 3 KrW-/AbfG Bodenschutzrecht: 6 BBodSchG Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien Wasserrecht: 23 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 10, 48 Abs. 1 Satz 2 WHG Besorgnisgrundsatz für das Einbringen/Einleiten und Lagern/Ablagern von Stoffen aber: Einbau von Ersatzbaustoffen ist weder Einbringen/Einleiten noch Lagern/Ablagern von Stoffen 48 WHG scheidet als Ermächtigungsgrundlage gänzlich aus Folge: Ableitung der EBV-Materialwerte aus GFS-Werten zweifelhaft! Grund: WHG-Besorgnisgrundsatz gilt nicht für technische Bauwerke Abfall- und Bodenschutzrecht ec t helfen e nicht, weil sie Wertung des WHG- Gesetzgebers nicht konterkarieren dürfen Seite 25

26 Ersatzbaustoffverordnung Güteüberwachung (1) 4 Abs. 9 EBV-AE: Inverkehrbringen und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe nur zulässig, wenn Güteüberwachung gemäß den 6 und 7 EBV-AE 6 Abs. 1 EBV-AE: Güteüberwachung für mineralische Ersatzbaustoffe aus stationären/mobilen Aufbereitungsanlagen Industrieanlagen Ziel: Überwachung der Einhaltung der Materialwerte Ablauf: Eignungsnachweis (EN): Erstprüfung Materialwerte turnusmäßig: WPK, FÜ, efü EN und efü: Untersuchungsumfang gemäß Anlage 3 Nr. 1 Tab. 2 Einzelheiten: it Technische h Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Seite 26

27 Ersatzbaustoffverordnung Güteüberwachung (2) Anlage 3 Nr. 1: Hersteller, mobile/stationäre Anlagen Turnus für EN und efü ist für alle Ersatzbaustoffe gleich. Turnus für WPK und für FÜ ist je nach Ersatzbaustoff unterschiedlich! h! Seite 27

28 Ersatzbaustoffverordnung Güteüberwachung (3) Untersuchungsverfahren: bislang gemäß 6 Abs. 1 EBV-AE i.v.m. Anlage 3: Säulenversuch nach DIN (2009) Ankündigung BMU: Säulenversuch soll nicht alleiniges Verfahren bleiben gleichwertiger Einsatz von Säulenverfahren und Schüttelverfahren Wasser-/Feststoffverhältnis 2:1 (WF 2) Möglichkeit der Umrechnung eines 2:1-Eluats in einer 10:1-Eluat Intention: Vermeidung von Doppelbeprobungen EBV und DepV Umrechnungsfaktoren auf Grundlage der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG Seite 28

29 Ersatzbaustoffverordnung Dokumentation 6 Abs. 9 EBV-AE: Dokumentation des Verbleibs der mineralischen Ersatzbaustoffe Ziel: Gewährleistung der Identität des angelieferten Materials mit dem deklarierten Material Anforderungen an die Dokumentation: Anlage 3 Nr. 2 Abgabe am Entstehungsort: Unterschriften der Verantwortlichen Register-Verfahren ( 24 NachwV): Ergänzung des Registers um Angaben zur Einbauweise und Güteüberwachung Lieferschein-Verfahren: u.a. Angaben zu Art, Menge, Körnung Herkunft des mineralischen Ersatzbaustoffs, t Anlieferungsdatum, Einbauort, Einbauweise und Güteüberwachung Abnahme am Einbauort: Unterschriften der Verantwortlichen Übergabe der Dokumentation an Bauherren Seite 29

30 Bundes-Bodenschutzverordnung 12 BBodSchV-AE (1) 12 BBodSchV-AE: Abs. 1: Auf-/Einbringen von Materialien auf/in Boden zulässig, wenn keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung (Kriterien: Art, Menge, Schadstoffgehalt und physikalische Eigenschaften der Materialien; Ort des Auf-/Einbringens) Nachhaltige Sicherung/Wiederherstellung einer natürlichen Bodenfunktion oder einer Nutzungsfunktion Problem: Vorsorgepflicht des 7 Satz 3 BBodSchG nur verhältnismäßig nach Grundstücksnutzung Verschärfung gegenüber 7 BBodSchG unzulässig Abs. 3: bei Einhaltung der Eluatwerte gemäß Anhang 2 Nr. 3 Tab und Tab kein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nötig Regelungsintention: Anreiz für Einhaltung der Eluatwerte Vergleich mit GFS-Werten: 9 Werte erhöht Seite 30

31 Bundes-Bodenschutzverordnung 12 BBodSchV-AE (2) Abs. 4: Unzulässigkeit des Auf-/Einbringens von Material auf Flächen, für die Behörde festgestellt hat, dass Boden in besonderem Maße natürliche Bodenfunktionen oder Archivfunktionen ( 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG) erfüllen in Wald, Wasserschutzgebieten ( 51 Abs. 1 WHG), Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG) etc. Abs. 5: Soll-Vorgaben Vermeidung von Verdichtungen, Vernässungen Mächtigkeit > 20 cm: stabildes Bodengefüge Abs. 6: Gebiete mit erhöhten Boden-Schadstoffgehalten Verlagerung von Boden innerhalb des Gebiets zulässig, wenn keine zusätzliche Beeinträchtigung von Bodenfunktionen keine nachteilige Veränderung des Schadstoffsituation am Auftragsort Gebiete können von Behörde festgelegt werden Seite 31

32 Bundes-Bodenschutzverordnung 12a BBodSchV-AE 12a BBodSchV-AE: Auf-/Einbringen auf/in durchwurzelbare Bodenschicht gilt auch für Rekultivierungsprojekte Abs. 1 Satz 1: zulässige Materialien sind Bodenmaterial Gemische Boden/Abfall gemäß AbfKlärV terrestrisches Baggergut Abs. 1 Satz 2: keine schädliche h Bodenveränderung d zu besorgen, wenn Einhaltung Vorsorgewerte gemäß Anhang 2 Nr. 4 keine mineralischen Fremdbestandteile aus Herkunft/Nutzung keine Hinweise auf spezifische Belastungen Abs. 2: bei landwirtschaftliche Folgenutzung sollen eingehalten werden Eluatwerte gemäß Anhang 2 Nr. 3 Tab Spalte 3 und Tab. 312BBodSchVAE BBodSchV-AE 70% der Vorsorgewerte (neu) nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV-AE Seite 32

33 Bundes-Bodenschutzverordnung 12b BBodSchV-AE (3) 12b BBodSchV-AE: Auf-/Einbringen unter-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht Abs. 1: Eigenschaften für ausreichende Tragfähigkeit und Erhalt der Grundwasserneubildung Abs. 2: Genehmigungsbedürftigkeit bei Mächtigkeit > 3 m Abs. 3: Vorsorgeanforderungen nach 7 BBodSchG erfüllt, wenn TOC 1 Masse% Ausnahme: 6 Masse% TOC, wenn bakteriell assimilierbarer organisch gebundener Kohlenstoff (AOC) 1 Masse% doppelte Vorsorgewerte (neu) gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV Eluatwerte gemäß Anhang 2 Nr. 3 Tabelle Spalte 2 oder (?) Tab. 312BB BBodSchV Seite 33

34 Bundes-Bodenschutzverordnung Ableitung der Eluatwerte Boden-Grundwasser (1) Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV-AE: Prüfwerte für Wirkungspfad Boden-Grundwasser Ableitung der Eluat-Prüfwerte: 879 Bodenproben (Schüttelverfahren, WF2, DIN 19528) an 296 unbelasteten Monitoring-Standorten Feststellung: systematisch steigende Konzentrationen mit zunehmendem Humusgehalt daher Differenzierung zwischen Humusgehalt < 1% und Humusgehalt 1% bis < 4 % Annahme: natürlich vorhandene Boden-Hintergrundbelastung führt zu keiner nachteiligen Veränderung des Grundwassers Ableitung von methodenspezifischen Prüfwerten (mpw) als Boden- Hintergrundwerte aus gemessenen Eluatwerten (95.Perzentil) Eluat-Prüfwerte in Anhang 2 Nr. 3: mpw, wenn mpw > GFS-Wert GFS-Wert, wenn GFS-Wert > mpw Seite 34

35 Bundes-Bodenschutzverordnung Ableitung der Eluatwerte Boden-Grundwasser (2) kritisch: teilweise Übernahme von GFS-Werten als Eluatwerte in Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV erstens: Vermischung von Vorsorge und Nachsorge GFS-Werte dienen der Vorsorge (Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes gemäß 48 WHG) Prüfwerte des Anhangs 2 Nr. 3 BBodSchV sind Prüfwerte i.s.d. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG Nachsorge (Prüfung, ob Gefährdung wegen schädlicher Bodenveränderung oder Altlast) zweitens: GFS-Werte als bodenschutzrechtlicher Vorsorgemaßstab gemäß 12b Abs. 3 BBodSchV-AE überstreng Beprobung der Eluat-Prüfwerte des Anhangs 2 Nr. 3 BBodSchV-AE erfolgt im abzulagernden Material selbst GFS-Werte sind hingegen auf Eintritt ins Grundwasser bezogen (s.o.) keine Berücksichtigung des Sickerstrecke! Seite 35

36 Bundes-Bodenschutzverordnung Ableitung der Eluatwerte Boden-Grundwasser (2) kritisch: GFS-Werte sind als BBodSchV-Prüfwerte auch überstrenger Nachsorgemaßstab Vermischung zwischen Vorsorge und Nachsorge (s.o.) Ausgleich gemäß 4 Abs. 2 und Abs. 7b BBodSchV-AE? Einhaltung der Prüfwerte des Anhangs 2 am Probenahmeort = Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung / Altlast ist ausgeräumt Überschreitung der Prüfwerte gemäß Anhang 2 Tab oder Tab am Probenahmeort oder Überschreitung der der Prüfwerte gemäß Anhang 2 Tab oder am Ort der Beurteilung (Übergang gesättigte Grundwasserzone) Prüfung, ob jeweiliger Prüfwert auch in der Einmischzone (oberster Meter) des Grundwassers eingehalten ist ( Rührkesselmodell ) (wenn Einhaltung der Prüfwerte in der Einmischzone, i dann kein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung / Altlast) Seite 36

37 Fazit Grundwasserverordnung (1) GFS-Werte werden für Verwertung von Abfällen und für Einsatz von RC-Materialien im Grundwasser gelten Einhaltung der GFS-Werte maßgeblich für Verkehrsfähigkeit bei Überschreitung aufwändigeres Verfahren (WHG-Erlaubnis) und zweifelhafte Genehmigungsfähigkeit Anwendung der GFS-Werte als reine Prüfwerte zu erwarten durch GFS-Werte wird scharfer Vorsorgemaßstab eingeführt kritisch: ökotoxikologische Ableitung ist auf Oberflächen-Gewässer bezogen keine Einmischzone bedenkenswert: öff. Interessen bei Einzelfall-Entscheidung beachtlich kritisch: Verhältnis der GFS-Werte zu Werten gemäß TrinkwV u.a. Seite 37

38 Fazit Grundwasserverordnung (2) Parameter TrinkwV GFS-Werte GrwV-AE 12b BBodSchV-AE unter-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht EBV-AE BM-0 GRS-1 DepV Min. Dicht. OFA bei DK III Antimon 0,05 mg/l 0,005 mg/l 0,005 mg/l - - 0,006 mg/l Arsen 0,01 mg/l 0,01 mg/l 0,010 mg/l 0,040 mg/l 0,065 mg/l 0,05 mg/l Benzol 0,001 mg/l 0,001 mg/l 0,001 mg/l Blei 0,01 mg/l 0,007 mg/l 0,023 mg/l 0,035 mg/l 0,090 mg/l 0,05 mg/l Cadmium 0,005 mg/l 0,00025 mg/l 0,0025 mg/l - - 0,004 mg/l Chrom 0,05 mg/l 0,007 mg/l 0,007 mg/l 0,015 mg/l 0,115 mg/l 0,05 mg/l Cyanid 0,05 mg/l 0,005 mg/l 0,050 mg/l - - 0,01 mg/l Fluorid 1,5 mg/l 0,750 mg/l 0,750 mg/l - 9mg/l 1mg/l Kupfer 2 mg/l 0,014 mg/l 0,014 mg/l 0,030 mg/l 0,110 mg/l 0,2 mg/l Nickel 0,02 mg/l 0,020 mg/l 0,020 mg/l 0,030 mg/l 0,030 mg/l 0,04 mg/l Nitrat 50 mg/l 50 mg/l Nitrit 05mg/l 0, PAK 0,0001 mg/l 0,0002 mg/l 0,0002 mg/l 0,0003 mg/l - - Quecksilber 0,001 mg/l 0,00005 mg/l 0,0002 mg/l - - 0,001 mg/l Selen 0,01 mg/l 0,007 mg/l 0,007 mg/l - - 0,01 mg/l = nach TrinkwV zulässig = nach jeweiligem Regelwerk unzulässig Seite 38

39 Fazit Grundwasserverordnung (3) notwendig für politische Diskussion und Einzelfall-Entscheidung: Angaben zur toxikologischen i Ableitung der GFS-Werte: Welche Werte wurden humantoxikologisch abgeleitet? Welche Werte wurden ökotoxikologisch abgeleitet? Wie viele GFS-Werte wurden in welchem Umfang aus ökotoxikologischen Gründen verschärft? Angaben zur ökotoxikologischen Ableitung der GFS-Werte: Welche aquatischen Lebensformen sind betrachtet worden? Wie schadstoffempfindlich sind diese Lebensformen? Welchen Beitrag leisten die betrachteten aquatischen Lebensformen für die Wasserreinigung? Welche Bedeutung haben die betrachteten aquatischen Lebensformen sonst für den Naturhaushalt? Seite 39

40 Fazit Ersatzbaustoffverordnung (1) Materialwerte gelten für Verwertung von Abfällen und Einsatz von RC- Materialien in technischen Bauwerken Einhaltung der Materialwerte maßgeblich für Verkehrsfähigkeit bei Überschreitung aufwändigeres Verfahren (WHG-Erlaubnis) und zweifelhafte Genehmigungsfähigkeit Ausgangspunkt für Materialwerte: strenger Maßstab der GFS-Werte nach GrwV strenger Maßstab der Boden-Hintergrundwerte nach BBodSchV Materialwerte enthalten weitere Konservativitäten: nur 1 Meter Transportstrecke für Abbau-/Rüchalteeffkte Nutzung der Boden-Filterkapazität nur zu 50% Betrachtungszeitraum: 200 Jahre Seite 40

41 Fazit Ersatzbaustoffverordnung (2) kritisch: Ableitung der Materialwerte von den GFS-Werten führt zu überstrenger Bagatellgrenze Materialwerte unverhältnismäßig doppelter Besorgnisgrundsatz g in 3 Abs. 1 EBV-AE ist rechtswidrig bedenkenswert: öff. Interessen bei Einzelfall-Entscheidung beachtlich Auswirkungen: Begründung zur EBV: hohe Mengenanteile nicht/wenig eingeschränkt verwertbar (aber: Marktnachfrage in den zulässigen Einsatzbereichen?) Prognos-Gutachten 2011: 100 bis 250% mehr Bau- und Abbruchabfälle und Bodenmaterialien müssten deponiert werden (statt bislang 18 Mio. t Beseitigung künftig 38 bis 65 Mio. t Beseitigung) derzeit aber wohl Überarbeitung des Prognos-Gutachtens Problem: Ist abgesenkte Verwertungsquote von 70 Masse% (zunächst geplant: 80 Masse%) gemäß 14 Abs. 3 KrWG ab 2020 einhaltbar? Seite 41

42 Fazit Bundes-Bodenschutzverordnung BBodSchV-AE gilt für Verwertung von Abfällen und Einsatz von RC- Materialien auf/in Böden allgemein: 12 BBodSchV auf/in durchwurzelbare Bodenschicht: 12a BBodSchV-AE außer-/unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht: 12b BBodSchV-AE Einhaltung der Eluatwerte maßgeblich für Verkehrsfähigkeit von Abfällen und RC-Materialien bei Überschreitung aufwändigeres Verfahren (WHG-Erlaubnis) und zweifelhafte Genehmigungsfähigkeit bedenkenswert: öff. Interessen bei Einzelfall-Entscheidung ll E id beachtlich h kritisch: strenger Maßstab der GFS-Werte tlw. Ausgangspunkt für Eluatwerte Vermischung von Vorsorge und Nachsorge Seite 42

43 Fazit Überblick über Regelwerke Verwertung von Abfällen / RC-Materialien Grundwasser auf / im Boden 13a GrwV (geplant) untertägige Verfüllungen VersatzV obertägige Verfüllungen unter-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht auf / in durchwurzelbare Bodenschicht 12 und 12b 12 und 12a BBodSchV BBodSchV (geplant) (geplant) Sanierung von Altlasten 4 Abs. 3 BBodSchG technische Bauwerke EBV (geplant) auf Deponien DepV Seite 43

44 Fazit Ausblick über Fortentwicklung der MantelVO derzeit: Überarbeitung der Mantelverordnung rechtliche und fachliche Diskussion mit den Beteiligten Schreiben des BMJ: zu viele Regelungen in den Anhängen statt im VO-Text Ermächtigungsgrundlagen nicht ausreichend klar Planung: alle drei Teile (GrwV, EBV, BBodSchV) werden überarbeitet neue Entwurfsteile sollen Dezember 2011 vorliegen Zusammenführung, Harmonisierung neuer Arbeitsentwurf. Seite 44

45 Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Spezialisierungen: Abfallrecht, Bergrecht, Atomrecht, Wasserrecht, Vergaberecht, Kommunalrecht, Informationsrecht Regelmäßige Fachpublikationen Regelmäßige Vorträge Mitgliedschaften: ua u.a. Gesellschaft für Umweltrecht Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft DWA-Fachausschuss RE-4 Telefon: 0201/ Telefax: 0201/ Seite 45

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter

Verwertungshemmnisse bei Boden- materialien durch TOC-Begrenzung?

Verwertungshemmnisse bei Boden- materialien durch TOC-Begrenzung? Verwertungshemmnisse bei Boden- materialien durch TOC-Begrenzung? Fachtagung Bodenmanagement am 14.10.2015 in Hamburg Rechtsanwalt Nikolaus Steiner Fachanwalt für Verwaltungsrecht wissenschaftlich-technischer

Mehr

Umgang mit kontaminiertem Boden nach den Vorgaben des Abfall- und Bodenschutzrechts

Umgang mit kontaminiertem Boden nach den Vorgaben des Abfall- und Bodenschutzrechts AAV- Fachveranstaltung Rechtsfragen bei der Altlastenbearbeitung Umgang mit kontaminiertem Boden nach den Vorgaben des Abfall- und Bodenschutzrechts (MUNLV) 1 Einleitung Ausgangslage in Stichworten Der

Mehr

Der Schutz des Grundwassers im Rahmen des Bodenschutzrechts

Der Schutz des Grundwassers im Rahmen des Bodenschutzrechts Der Schutz des Grundwassers im Rahmen des Bodenschutzrechts Andreas Bieber Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit andreas.bieber@bmub.bund.de 1 Schutz des Grundwassers Instrumente

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

ITVA-Arbeitskreis Ausgangszustandsbericht Dipl.-Ing. Christoph Wortmann ö.b.u.v. und nach 18 BBodSchG anerkannter Sachverständiger

ITVA-Arbeitskreis Ausgangszustandsbericht Dipl.-Ing. Christoph Wortmann ö.b.u.v. und nach 18 BBodSchG anerkannter Sachverständiger ITVA-Arbeitskreis Ausgangszustandsbericht Dipl.-Ing. Christoph Wortmann ö.b.u.v. und nach 18 BBodSchG anerkannter Sachverständiger ITVA-Regionaltreffen Nord 29. Oktober 2014 in Hamburg Historie ITVA-AK-IED

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Entsorgung von Bodenaushub/Baggergut (k)ein Problem?

Entsorgung von Bodenaushub/Baggergut (k)ein Problem? Gewässer-Nachbarschaftstag Pfrimm, See- und Eisbach am 05.11.2015 Entsorgung von Bodenaushub/Baggergut (k)ein Problem? SGD Süd Regionalstelle WAB Mainz, Stefan Rodi Folie 1 Übersicht Einführung Notwendige

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

I. Allgemeinverfügung:

I. Allgemeinverfügung: Die Stadt Halle (Saale) als Untere Abfallbehörde gibt hiermit die Allgemeinverfügung zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und -gemischen

Mehr

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE DESEINSATZESVON EINSATZES BIOKOHLE IN BÖDEN Berlin, den 05.10.2011 Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz Das Aufbringen und Einbringen von

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Das IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz Das IT-Sicherheitsgesetz RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund/Ziele IT-Sicherheitsgesetz vom 17.7.2015 Änderungen: BSIG, TKG, TMG, AtomG... Ziele: Erhöhung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Vorgaben der DIN ISO 13528 Statistische Verfahren für Eignungsprüfungen durch Ringversuche

Vorgaben der DIN ISO 13528 Statistische Verfahren für Eignungsprüfungen durch Ringversuche Konsens- oder Referenzwerte in Ringversuchen Möglichkeiten und Grenzen Dr.-Ing. Michael Koch Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte und Abfallwirtschaft der Universität Stuttgart Arbeitsbereich Hydrochemie

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen

Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen 28. Oktober 2014 Berücksichtigung von Gefährlichkeitseigenschaften im Abfallrecht sichere Entsorgung von Nanoabfällen Dr. Winfried Golla FachDialog Nanotechnologie und Abfall Was sind Abfälle aus rechtlicher

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

AAV-Fachtagung am 17.06.2015. Schnittstellen zwischen AZB/Rückführungspflicht und Bodenschutzrecht

AAV-Fachtagung am 17.06.2015. Schnittstellen zwischen AZB/Rückführungspflicht und Bodenschutzrecht Huyssenallee 87 45128 Essen Tel.: (02 01) 8 21 6-30 Fax: (02 01) 8 21 63-63 E-mail: steiner@verwaltungsrecht.de Internet: www.verwaltungsrecht.de AAV-Fachtagung am 17.06.2015 Schnittstellen zwischen AZB/Rückführungspflicht

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

MB-Kanalsanierung. (Ab)Wasser marsch. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei.

MB-Kanalsanierung. (Ab)Wasser marsch. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. MB-Kanalsanierung (Ab)Wasser marsch Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. DIN 1986-30 eine harmlos klingende Norm des Wasserhaushaltsgesetzes sorgt bei Hauseigentümern für

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Ersatzbaustoffverordnung und 12a BBodSchV (neu)

Ersatzbaustoffverordnung und 12a BBodSchV (neu) Ersatzbaustoffverordnung und 12a BBodSchV (neu) ErsatzbaustoffVO (I) ordnungsgemäße, schadlose Verwertung mineralischer Abfälle Anforderungen an Einsatz industrieller Nebenprodukten und Recyclingbaustoffe

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.

Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012)

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012) Umweltbundesamt 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1 (Stand: November 2012) 1 Rechtsrahmen Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Änderungen bei der Windenergie

Änderungen bei der Windenergie Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen

Mehr

Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag

Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag Vermeidung von Schäden an Betonbauwerken durch baubegleitende Qualitätssicherung Vortrag von Dipl. Ing. (FH) Horst Töllner BDSH geprüfter Sachverständiger Bund Deutscher Sachverständiger im Handwerk e.v.

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015 n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 9 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 12.06.2014 Inhalt: Dritte Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht an der Westfälischen

Mehr

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE

Mehr

Bei Unklarheiten empfehlen wir, immer einen entsprechenden Gutachter einzuschalten

Bei Unklarheiten empfehlen wir, immer einen entsprechenden Gutachter einzuschalten ... weil die Natur den Ton angibt INFO: 016_1 EINBAUHINWEISE DERNOTON - Produkte DERNOTON - FERTIGMISCHUNG BA für die vertikale Abdichtung an Bauwerken Die DERNOTON -Fertigmischung BA erreicht nur dann

Mehr

Infotag Trinkwasser 2012

Infotag Trinkwasser 2012 1 Infotag Trinkwasser 2012 8.11.2012 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 2 Neues aus der Wasserwelt Netzwerk Trinkwasser Österreich EU Trinkwasserverordnung neu Mein Wasser, das unbekannte

Mehr

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Paradiesstraße 208 12526 Berlin Tel.: 030/616957-0 Fax: 030/616957-40 ANTRAG AUF AUDITIERUNG

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Stand: Juli 2013 Drucksache 17/11471 Deutscher Bundestag (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) Drucksache

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl

Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Die Trinkwasseranalyse der Stadtwerke Emsdetten GmbH Wasserwerk Ortheide

Die Trinkwasseranalyse der Stadtwerke Emsdetten GmbH Wasserwerk Ortheide Die Trinkwasseranalyse der Stadtwerke Emsdetten GmbH Wasserwerk Ortheide Das Trinkwasser aus dem Wasserwerk Ortheide wurde am 24. Februar 2015 vom Hygieneinstitut der Universität Münster beprobt. Im Einzelnen

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach EN 16001 erfolgt prinzipiell in 2 Schritten: Prüfung der Managementdokumentation auf Übereinstimmung mit der Norm Umsetzungsprüfung

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge IHK Düsseldorf, 20.04.2012 Rechtsanwalt Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Kapellmann und Partner

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr