DECHEMA e.v. 21. November 2011, Frankfurt a.m. Änderung von Grundwasser- und Bundes- Bodenschutzverordnung, neue Ersatzbaustoffverordnung:
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1 DECHEMA e.v. 21. November 2011, Frankfurt a.m. Änderung von Grundwasser- und Bundes- Bodenschutzverordnung, neue Ersatzbaustoffverordnung: Eine Zwischenbilanz Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Heinemann & Partner Rechtsanwälte
2 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (1) Ableitung 1: Maßstab für guten chemischen Grundwasser-Zustand umgesetzt durch GrwV 2010 Ableitung 2: Maßstab für nachteilige Veränderung des Grundwassers soll umgesetzt werden durch Art. 1 der Mantelverordnung (Änderungen und Ergänzungen der GrwV) Wasserrechtlicher Hintergrund für Ableitung 2: Vorschriften des WHG über Gewässerbenutzungen formelle Anforderungen: Erlaubnispflichtigkeit 8 Abs. 1 WHG: Benutzungen von Gewässern bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis oder Bewilligung 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG: Grundwasser ist Gewässer Grundwasserbenutzung t ng ist erlaubnispflichtig Zwischenbilanz Mantelverordnung RA Gregor Franßen, EMLE (Madrid) 21. November 2011 Seite 2
3 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (2) 9 WHG: Definition erlaubnispflichtiger Benutzungen 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG: Einleiten/Einbringen von Stoffen ist Benutzung 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG: Maßnahmen mit Eignung g zur nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit materielle Anforderungen: v.a. maximal zulässiger Schadstoffeintrag 48 WHG : Besorgnisgrundsatz g Voraussetzung für Erlaubnis für Einbringen/Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (Abs. 1 Satz 1 ) Anforderung an Lagerung/Ablagerung von Stoffen (Abs. 2 Satz 1) und an Rohrleitungen für Gase/Flüssigkeiten (Abs. 2 Satz 2) 48 Abs. 1 Satz 2: VO-Ermächtigung für Festlegung der Erfüllung (= keine Besorgnis) des Besorgnisgrundsatzes (GFS-Werte in GrwV) Seite 3
4 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (3) Besorgnisgrundsatz verschärft den Maßstab für Einleiten/-bringen it bi allgemein Voraussetzung für Erlaubnis gemäß 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG: keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten 3 Nr. 10 WHG: Legaldefinition der schädlichen Gewässerveränderung: Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder die nicht den [wasserrechtlichen] Anforderungen entsprechen Voraussetzung für Erlaubnis für Einleiten/-bringen von Stoffen in das Grundwasser gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 WHG: keine nachteilige Grundwasserveränderung zu besorgen keine Legaldefinition der nachteiligen Veränderung Seite 4
5 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (4) Begründung zu 3Nr Nr. 10WHG(BRDrs (BR-Drs. 280/09 Anlage, S. 151): Besorgnisgrundsatz ist zweistrengster Maßstab Stufe 1: absolutes Verbot Stufe 2: Besorgnisgrundsatz mit dem Verbot nachteiliger Veränderungen (z.b. 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) Stufe 3: Verbot signifikanter nachteiliger Veränderungen Stufe 4: dem Wohl der Allgemeinheit it widersprechende d Veränderungen (allgemeine Benutzungsvoraussetzung gemäß 12 Abs. 1 WHG) Besorgnisgrundsatz verschärft den materiell-rechtlichen Maßstab gegenüber 12 Abs. 1 WHG: 2 Maßstab-Stufen gemäß Gesetzesbegründung bezüglich Auswirkungen: schädlich nachteilig bezüglich Eintrittswahrscheinlichkeit: zu erwarten zu besorgen Seite 5
6 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Rechtliche Grundlagen der GFS-Werte (5) Besorgnisgrundsatz des 48 WHG: Keine Besorgnis nachteiliger Veränderungen 12 WHG: Schädliche Veränderungen nicht zu erwarten im Grundwasser: 48 Abs. 1 Satz 1 WHG Einleiten flüssiger Stoffe Einbringen fester Stoffe (ggf. auch durch Bauwerke) generell erlaubnispflichtig gemäß 9Abs.1Nr.4WHG außer-/oberhalb des Grundwassers: 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WHG Lagern von Stoffen Ablagern von Stoffen Befördern von Stoffen Flüssigkeiten/Gase durch Rohrleitungen im Einzelfall erlaubnispflichtig gemäß 9Abs.2Nr.2WHG 2 Errichtung technischer Bauwerke (oberhalb des Grundwassers) Materielle Anf forderungen Tät tigkeit Formel lle Anforderu ungen Seite 6
7 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Entstehung des WHG 2009 (1) zwei gleichlautende Gesetzentwürfe Gesetzentwurf Bundesregierung (BR-Drs. 280/09) Gesetzentwurf CDU/CSU-SPD (BT-Drs. 16/12275) 48 Abs. 1 WHG-Entwurf Satz 1: Besorgnisgrundsatz Satz 2: Die Anforderung nach Satz 1 gilt gtase als eingehalten, geate, wenn der Schadstoffgehalt und die Schadstoffmenge vor Eintritt in das Grundwasser die Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreiten. Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 280/09 (Beschluss)): Stellungnahme Nr. 37: 48 Abs. 1 Satz 2 WHG-Entwurf streichen Vorgabe von GFS und Messmethoden im WHG überflüssig Seite 7
8 Einführung der GFS-Werte im Umweltrecht Entstehung des WHG 2009 (2) Stellungnahme Nr. 39: vor Einführung von GFS müssen die Wechselwirkungen zwischen Wasser-, Abfall- und Bodenschutzrecht geklärt werden sorgsames Wirtschaften im Sinne einer Ressourcenwirtschaft muss möglich bleiben Vorgaben des Unionsrechts müssen beachtet werden, um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu vermeiden Stellungnahme des BR ist nicht eindeutig: zum einen Ablehnung der Einführung von GFS im WHG zum anderen Akzeptanz der Einführung von GFS durch VO (aber: Voraussetzungen so hoch, dass VO unmöglich unmöglich?) Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/13306): Vorschlag der Gesetz gewordenen Fassung Beschlussempfehlung des Bundestages (BT-Drs. 16/13426): wie Gegenäußerung der Bundesregierung Seite 8
9 Grundwasserverordnung Bisherige Entwurfsgeschichte : Diskussionsentwurf (GFS-Werte in 15 GrwV-DE) : 1. Arbeitsentwurf (GFS-Werte in 15 GrwV-AE1) : Anhörung der beteiligten Kreise : 2. Arbeitsentwurf (GFS-Werte in 13 GrwV-AE2) : 3. Arbeitsentwurf t (GFS-Werte in 13 GrwV-AE3) : 4. Arbeitsentwurf (Streichung der GFS-Werte) : Entwurf GrwV der Bundesregierung (BR-Drs. 500/10): keine GFS-Werte in 13 GrwV-E : Empfehlungen des Bundesrat-Umweltausschusses (BR-Drs. 500/1/10): Vorschlag für Entschließung, BReg zur Ergänzung g der GFS-Werte aufzufordern : Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 500/10 (Beschluss)): keine Entschließung gemäß Ausschussempfehlung : Erlass GrwV (BGBl. I, Nr. 56 v , S ff.) Einführung der GFS-Werte in die GrwV ist (nur) aufgeschoben : Arbeitsentwurf Artikelverordnung (GrwV, EBV, BBodSchV) Seite 9
10 Grundwasserverordnung Funktion der GFS-Werte (1) Funktion der GFS-Werte: Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes gemäß 48 WHG 15 GrwV-DE vom : Die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit [ ] liegt vor, wenn die [GFS-Werte] überschritten [ ] werden. 13a Abs. 1 GrwV-AE vom : Satz 1: Vor Erteilung einer Erlaubnis nach 8 Abs. 1 WHG für das Einbringen/Einleiten von Stoffen in das Grundwasser stellt die Behörde fest, ob nach 48 Abs. 1 Satz 1 WHG eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen ist. (Wiederholung) Satz 2: Ist eine Überschreitung der Prüfwerte der Anlage 9 im Grundwasser unmittelbar nach Eintritt der Stoffe in das Grundwasser nicht zu erwarten [ ], gelten die Anforderungen des 48 Absatz 1 Satz 1 [WHG] als erfüllt Seite 10
11 Grundwasserverordnung Funktion der GFS-Werte (2) GFS-Werte sollen nicht (mehr) das Vorliegen einer Besorgnis regeln, sondern das Nichtvorliegen einer Besorgnis entspricht WHG-Diskussion entspricht Ermächtigungsgrundlage des 48 Abs. 1 Satz 2 WHG: [ ] unter welchen Voraussetzungen [ ] als erfüllt gilt GFS-Werte sind Prüfwerte : Nur bei Überschreitung weitere Prüfung! Defizite in der bisherigen Begründung g zur GrwV-AE sind im GrwV-AE vom beseitigt worden ausdrückliche Klarstellung in 13a Abs. 1 Satz 3 GrwV-AE geplant: Werden die Prüfwerte e überschritten, e kann eine e Erlaubnis dennoch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schadstoffmengen gering sind und eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Einzelfallprüfung möglich Seite 11
12 Grundwasserverordnung Hintergrundwerte Möglichkeit der Erhöhung der GFS-Werte: Hintergrundwerte ausdrückliche Regelung in 13a Abs. 2 Satz 1 GrwV-AE geplant: Ist Prüfwert gemäß Anlage 9 (GFS-Wert) bzgl. eines Parameters niedriger als Hintergrundwert im Grundwasserkörper, ist abweichender Prüfwert in Höhe des Hintergrundwertes festzulegen. Regelung ist zwingend, keine Ermessensentscheidung der Behörde Hintergrundwert: 90. Perzentil der Verteilung der Stoffkonzentrationen im betroffenen e e Grundwasserkörper anthropogene Verursachung kann nicht zur Werterhöhung führen: Legaldefinition Hintergrundwert in 1 Nr. 2 GrwV: nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusster Konzentrationswert Begründung: Definition Hintergrundwert gemäß Art. 2 Nr. 5 Grundwasser-RL ( nur sehr geringe anthropogene Veränderungen ) aber: unabhängig davon ist Grundwasser jedenfalls vorbelastet Überschreitung auch der Hintergrundwerte Einzelfall-Entscheidung Seite 12
13 Grundwasserverordnung Ort der Beurteilung Ort der Beurteilung der GFS-Werte: 13a Abs. 1 Satz 2 GrwV-AE: unmittelbar nach Eintritt der Stoffe in das Grundwasser Begründung des AE: grundwassergefüllte Zone unmittelbar unterhalb der ungesättigten (Sicker-)Zone; oder Zutrittsbereich der Stoffe in das Grundwasser ohne vorherige Bodenpassage nicht vor der gesättigten Grundwasserzone mit Sickerstrecke: Rückhalteffekte etc. einer Sickerstrecke sind zu berücksichtigen nicht nur Konzentration des eingeleiteten Stoffes ohne Sickerstrecke: direkt Konzentration/Eluat des eingeleiteten oder eingebrachten Stoffes nicht im Grundwasserkörper als Ganzes Verdünnung der Schadstoffe im Grundwasserkörper irrelevant Seite 13
14 Grundwasserverordnung Ableitung der GFS-Werte zweifache/parallele Ableitung der GFS-Werte: humantoxikologische Ableitung: nicht kanzerogene Stoffe: Aufnahme von 2 Litern Wasser pro Tag bei 70 kg Körpergewicht duldbare Konzentration kanzerogene Stoffe: Lebenszeit-Zusatzrisiko von als Risikoniveau duldbare Konzentration ökotoxikologische Ableitung: entsprechendes Vorsorgeniveau strengere Ableitung = GFS-Wert (die meisten GFS-Werte sind ökotoxikologisch abgeleitet) ökotoxikologische Ableitung ist auf Oberflächen-Gewässer bezogen Begründung: keine normierten Testverfahren für Grundwasserorganismen Oberflächengewässer- repräsentiert Grundwasser-Ökologie kritisch: keine Einmischzone wie faktisch für Oberflächengewässer gemäß OGewV durch repräsentative Überwachung gemäß Anlage 9 Nr. 2.2 Seite 14
15 Grundwasserverordnung Anforderung der geringen Menge" weitere Voraussetzung über GFS-Werte hinaus: geringe Schadstoffmengen ausdrücklich in 13a Abs. 1 Satz 2 GrwV-AE geplant Betrachtungsgegenstand: g g zu erwartende Schadstoffmengen Maßstab: gering wird nicht erläutert oder gar näher festgelegt Gesamtmenge der Benutzung? Relevanz der zeitlichen Verteilung des Schadstoffeintrags? keine Aussage, wie sich diese Anforderung zu den GFS-Werten verhält GFS-Werte nach geplanter GrwV-Anlage 9 sind identisch mit den Schwellenwerten der geplanten neuen GrwV-Anlage 2 GFS-Werte garantieren guten chemischen Zustand! Warum Mengen-Anforderung über Konzentration hinaus? Seite 15
16 Grundwasserverordnung Einzelfall-Prüfung (1) Anforderungen an eine freie Einzelfall-Prüfung: 13a Abs. 1 Satz 3 Voraussetzungen: schädliche (?!) Veränderung nicht zu besorgen geringe Schadstoffmengen (eigene Voraussetzung?) Ermittlung von: Schadstoffe, Konzentrationen und Frachten Qualität des betroffenen Grundwasserkörpers betroffene aquatische Lebensformen (andere als bei GFS unterstellt?) Auswirkungen auf Grundwasser-Beschaffenheit Berücksichtigung g von: Rückhalteeffekte der Sickerwasserstrecke Verdünnungseffekten bei Vermischung im Grundwasserkörper Bedeutung des betroffenen Grundwasserkörpers für Ti Trinkwasserversorgung, Naturhaushalt h u.a. mit Einleiten-/bringen verfolgte öffentliche Interessen Abwägung Seite 16
17 Grundwasserverordnung Einzelfall-Prüfung (2) Relevanz anderer Beurteilungsmaßstäbe: täb können bei Einzelfall-Prüfung vorrangig angewendet werden ausdrückliche Regelung in 13a Abs. 3 GrwV-AE geplant: für Bauprodukte, die im Grundwasser verwendet werden Satz 1: Besorgnisgrundsatz gilt als eingehalten, wenn gemittelte Schadstoffkonzentrationen überschreiten nicht die GFS- Werte gemäß Anlage 9 oder Hintergrundwerte über kurzen Zeitraum und in begrenztem Volumen Satz 2: Besorgnisgrundsatz gilt ohne besondere Prüfung als eingehalten, wenn Bauprodukte nach Vorschriften zugelassen, die Gewässerschutz sicherstellen (z.b.: Deutsches Institut für Bautechnik) Satz 2 erweiterbar auf zertifiziertes Abfallende gemäß Art. 6 Abs. 2 AbfRRL oder 5 Abs. 2 KrWG-E Seite 17
18 Grundwasserverordnung Bewirtschaftungsermessen 12 Abs. 2 WHG: Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde Bewirtschaftungsermessen bei Einhaltung der GFS-Werte: mit Blick auf Schadstoffe Ablehnung nicht mehr vertretbar Überschreitung der GFS-Werte: zunächst Einzelfall-Prüfung des Besorgnisgrundsatzes bei Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes nach Einzelfall-Prüfung: 48 Abs. 1 i.v.m. 12 Abs. 2 WHG ist Koppelungsvorschrift (unbestimmter Rechtsbegriff in Tatbestand, Ermessen als Rechtsfolge) alle schadstoffbezogenen Umstände werden schon im Tatbestand abgearbeitet, kein Ermessensspielraum mehr mit Blick auf Schadstoffe Seite 18
19 Grundwasserverordnung Verhältnis zu Deponie-Auslöseschwellen Verhältnis GFS-Werte zu Deponie-Auslöseschwellenwerte 12 Abs. 1 und Abs. 4 DepV: Festlegung von Auslöseschwellen, Aufstellen von Maßnahmepläne Deponie = Ablagern von Stoffen i.s.d. 48 Abs. 2 Satz 1 WHG Geltung des Besorgnisgrundsatzes Begründung BReg zu 12 DepV: Festlegung von Auslöseschwellen erfolgt künftig auf Grundlage der GrwV (BT-Drs. 16/10330, S. 62) GFS-Werte sollten Grundlage für Festlegung der Auslöseschwellen nach 12 DepV sein aber: Schadstoffaustrag aus Deponien ist kein Einleiten i.s.d. 48 Abs. 1 WHG / 13a Abs. 1 GrwV-AE GFS-Werte gelten auch künftig nicht für Deponien Seite 19
20 Ersatzbaustoffverordnung Anwendungsbereich (1) 1 Abs. 1 EBV-AE: Anwendung auf mineralische Ersatzbaustoffe Einbau in technische Bauwerke, mit oder ohne Bindemittel 2 Nr. 5 EBV-AE: Legaldefinition iti mineralische Ersatzbaustoffe t Stoffe gemäß 2 Nr. 9 bis Nr. 22 ErsatzbaustoffV (insgesamt 14 Herkunftsbereiche) aus Bautätigkeiten, industriellen Herstellungsprozessen, Aufbereitungsoder Behandlungsanlagen auch soweit die Stoffe Abfälle sind Seite 20
21 Ersatzbaustoffverordnung Anwendungsbereich (2) 1 Abs. 3 EBV-AE: Ausschlüsse vom Geltungsbereich Nr. 1: Auf-/Einbringen auf/in durchwurzelbare Bodenschicht geplante 12, 12a BBodSchV (neu) Nr. 2: Auf-/Einbringen außer-/unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht, wenn keine technische Bauwerke geplante 12, 12b BBodSchV (neu) Nr. 4: Auf-/Einbringen oder Umlagern bei Sanierungsmaßnahmen BBodSchG, BBodSchV Nr. 5: Verwertung mineralischer Abfälle auf Deponien DepV Nr. 7: untertägiger Bergversatz VersatzV Nr. 8: Einbringen mineralischer Ersatzbaustoffe in Gewässer GrwV Seite 21
22 Ersatzbaustoffverordnung Doppelter Besorgnisgrundsatz 3 Abs. 1 EBV-AE: Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe muss so erfolgen, dass: keine Besorgnis nachteiliger Grundwasserveränderung keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung doppelter Besorgnisgrundsatz für Grundwasser und Boden doppelter Besorgnisgrundsatz gilt als eingehalten, wenn die 4bi bis 7 EBV beachtet werden, also Materialwerte i.v.m. Einbauweisen ( 4) Zulässigkeit der Gemischherstellung ( 5) Güteüberwachung ( 6) Probenahme, Analytik ( 7) Seite 22
23 Ersatzbaustoffverordnung Materialwerte (1) 4 EBV-AE: Materialwerte (Anhang 1) Einbauweisen (Anhang 2): Un-/Zulässigkeit von 27 Einbauweisen (15 Bahnbauweisen) je nach Lage innerhalb/außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht als un-/günstig 7 Abs. 4 EBV-AE: Materialwerte dürfen überschritten werden, wenn Überschreitungen nicht systematisch sind (systematisch: ab 2 aufeinanderfolgenden Fremdüberwachungen) Prozentwerte gemäß Anlage 4 Tab. 1 Sp. 1 eingehalten werden 3 Abs. 2 EBV-AE: bei Einhaltung der EBV-Anforderungen: keine WHG-Erlaubnis nötig bei Abweichung von EBV-Anforderungen: WHG-Erlaubnis erforderlich bei Einzelfall-Entscheidung wird 3 Abs. 1 EBV-AE relevant! Seite 23
24 Ersatzbaustoffverordnung Materialwerte (2) Ableitung der Materialwerte: Ableitung 1: durch Materialwerte werden GFS-Werte im Grundwasser nicht überschritten Fortgeltung der GFS-Werte nach GrwV auch in der EBV Ableitung 2: durch Materialwerte werden die (neuen) Prüfwerte nach Bodenschutzrecht im Boden nicht überschritten Fortgeltung der Prüfwerte nach BBodSchV auch in der EBV der jeweils strengere Wert tlimitiert iti tden Materialwert t bei hoch mobilen Stoffen (rascher Transport, geringe Anreicherung) leiten sich die EBV-Materialwerte i.d.r. von den GFS-Werte nach GrwV ab ( sog. Durchbruchskriterium Durchbruchskriterium ) bei gering mobilen Stoffen (langsamer Transport, starke Anreicherung) leiten sich die EBV-Materialwerte i.d.r. von den Prüfwerten nach BBodSchV ab ( sog. Anreicherungskriterium ) Seite 24
25 Ersatzbaustoffverordnung Ermächtigungsgrundlagen Abfallrecht: 7 KrW-/AbfG Sicherung der schadlosen Verwertung i.s.d. 5 Abs. 3 KrW-/AbfG Bodenschutzrecht: 6 BBodSchG Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien Wasserrecht: 23 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 10, 48 Abs. 1 Satz 2 WHG Besorgnisgrundsatz für das Einbringen/Einleiten und Lagern/Ablagern von Stoffen aber: Einbau von Ersatzbaustoffen ist weder Einbringen/Einleiten noch Lagern/Ablagern von Stoffen 48 WHG scheidet als Ermächtigungsgrundlage gänzlich aus Folge: Ableitung der EBV-Materialwerte aus GFS-Werten zweifelhaft! Grund: WHG-Besorgnisgrundsatz gilt nicht für technische Bauwerke Abfall- und Bodenschutzrecht ec t helfen e nicht, weil sie Wertung des WHG- Gesetzgebers nicht konterkarieren dürfen Seite 25
26 Ersatzbaustoffverordnung Güteüberwachung (1) 4 Abs. 9 EBV-AE: Inverkehrbringen und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe nur zulässig, wenn Güteüberwachung gemäß den 6 und 7 EBV-AE 6 Abs. 1 EBV-AE: Güteüberwachung für mineralische Ersatzbaustoffe aus stationären/mobilen Aufbereitungsanlagen Industrieanlagen Ziel: Überwachung der Einhaltung der Materialwerte Ablauf: Eignungsnachweis (EN): Erstprüfung Materialwerte turnusmäßig: WPK, FÜ, efü EN und efü: Untersuchungsumfang gemäß Anlage 3 Nr. 1 Tab. 2 Einzelheiten: it Technische h Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Seite 26
27 Ersatzbaustoffverordnung Güteüberwachung (2) Anlage 3 Nr. 1: Hersteller, mobile/stationäre Anlagen Turnus für EN und efü ist für alle Ersatzbaustoffe gleich. Turnus für WPK und für FÜ ist je nach Ersatzbaustoff unterschiedlich! h! Seite 27
28 Ersatzbaustoffverordnung Güteüberwachung (3) Untersuchungsverfahren: bislang gemäß 6 Abs. 1 EBV-AE i.v.m. Anlage 3: Säulenversuch nach DIN (2009) Ankündigung BMU: Säulenversuch soll nicht alleiniges Verfahren bleiben gleichwertiger Einsatz von Säulenverfahren und Schüttelverfahren Wasser-/Feststoffverhältnis 2:1 (WF 2) Möglichkeit der Umrechnung eines 2:1-Eluats in einer 10:1-Eluat Intention: Vermeidung von Doppelbeprobungen EBV und DepV Umrechnungsfaktoren auf Grundlage der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG Seite 28
29 Ersatzbaustoffverordnung Dokumentation 6 Abs. 9 EBV-AE: Dokumentation des Verbleibs der mineralischen Ersatzbaustoffe Ziel: Gewährleistung der Identität des angelieferten Materials mit dem deklarierten Material Anforderungen an die Dokumentation: Anlage 3 Nr. 2 Abgabe am Entstehungsort: Unterschriften der Verantwortlichen Register-Verfahren ( 24 NachwV): Ergänzung des Registers um Angaben zur Einbauweise und Güteüberwachung Lieferschein-Verfahren: u.a. Angaben zu Art, Menge, Körnung Herkunft des mineralischen Ersatzbaustoffs, t Anlieferungsdatum, Einbauort, Einbauweise und Güteüberwachung Abnahme am Einbauort: Unterschriften der Verantwortlichen Übergabe der Dokumentation an Bauherren Seite 29
30 Bundes-Bodenschutzverordnung 12 BBodSchV-AE (1) 12 BBodSchV-AE: Abs. 1: Auf-/Einbringen von Materialien auf/in Boden zulässig, wenn keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung (Kriterien: Art, Menge, Schadstoffgehalt und physikalische Eigenschaften der Materialien; Ort des Auf-/Einbringens) Nachhaltige Sicherung/Wiederherstellung einer natürlichen Bodenfunktion oder einer Nutzungsfunktion Problem: Vorsorgepflicht des 7 Satz 3 BBodSchG nur verhältnismäßig nach Grundstücksnutzung Verschärfung gegenüber 7 BBodSchG unzulässig Abs. 3: bei Einhaltung der Eluatwerte gemäß Anhang 2 Nr. 3 Tab und Tab kein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nötig Regelungsintention: Anreiz für Einhaltung der Eluatwerte Vergleich mit GFS-Werten: 9 Werte erhöht Seite 30
31 Bundes-Bodenschutzverordnung 12 BBodSchV-AE (2) Abs. 4: Unzulässigkeit des Auf-/Einbringens von Material auf Flächen, für die Behörde festgestellt hat, dass Boden in besonderem Maße natürliche Bodenfunktionen oder Archivfunktionen ( 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBodSchG) erfüllen in Wald, Wasserschutzgebieten ( 51 Abs. 1 WHG), Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG) etc. Abs. 5: Soll-Vorgaben Vermeidung von Verdichtungen, Vernässungen Mächtigkeit > 20 cm: stabildes Bodengefüge Abs. 6: Gebiete mit erhöhten Boden-Schadstoffgehalten Verlagerung von Boden innerhalb des Gebiets zulässig, wenn keine zusätzliche Beeinträchtigung von Bodenfunktionen keine nachteilige Veränderung des Schadstoffsituation am Auftragsort Gebiete können von Behörde festgelegt werden Seite 31
32 Bundes-Bodenschutzverordnung 12a BBodSchV-AE 12a BBodSchV-AE: Auf-/Einbringen auf/in durchwurzelbare Bodenschicht gilt auch für Rekultivierungsprojekte Abs. 1 Satz 1: zulässige Materialien sind Bodenmaterial Gemische Boden/Abfall gemäß AbfKlärV terrestrisches Baggergut Abs. 1 Satz 2: keine schädliche h Bodenveränderung d zu besorgen, wenn Einhaltung Vorsorgewerte gemäß Anhang 2 Nr. 4 keine mineralischen Fremdbestandteile aus Herkunft/Nutzung keine Hinweise auf spezifische Belastungen Abs. 2: bei landwirtschaftliche Folgenutzung sollen eingehalten werden Eluatwerte gemäß Anhang 2 Nr. 3 Tab Spalte 3 und Tab. 312BBodSchVAE BBodSchV-AE 70% der Vorsorgewerte (neu) nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV-AE Seite 32
33 Bundes-Bodenschutzverordnung 12b BBodSchV-AE (3) 12b BBodSchV-AE: Auf-/Einbringen unter-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht Abs. 1: Eigenschaften für ausreichende Tragfähigkeit und Erhalt der Grundwasserneubildung Abs. 2: Genehmigungsbedürftigkeit bei Mächtigkeit > 3 m Abs. 3: Vorsorgeanforderungen nach 7 BBodSchG erfüllt, wenn TOC 1 Masse% Ausnahme: 6 Masse% TOC, wenn bakteriell assimilierbarer organisch gebundener Kohlenstoff (AOC) 1 Masse% doppelte Vorsorgewerte (neu) gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV Eluatwerte gemäß Anhang 2 Nr. 3 Tabelle Spalte 2 oder (?) Tab. 312BB BBodSchV Seite 33
34 Bundes-Bodenschutzverordnung Ableitung der Eluatwerte Boden-Grundwasser (1) Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV-AE: Prüfwerte für Wirkungspfad Boden-Grundwasser Ableitung der Eluat-Prüfwerte: 879 Bodenproben (Schüttelverfahren, WF2, DIN 19528) an 296 unbelasteten Monitoring-Standorten Feststellung: systematisch steigende Konzentrationen mit zunehmendem Humusgehalt daher Differenzierung zwischen Humusgehalt < 1% und Humusgehalt 1% bis < 4 % Annahme: natürlich vorhandene Boden-Hintergrundbelastung führt zu keiner nachteiligen Veränderung des Grundwassers Ableitung von methodenspezifischen Prüfwerten (mpw) als Boden- Hintergrundwerte aus gemessenen Eluatwerten (95.Perzentil) Eluat-Prüfwerte in Anhang 2 Nr. 3: mpw, wenn mpw > GFS-Wert GFS-Wert, wenn GFS-Wert > mpw Seite 34
35 Bundes-Bodenschutzverordnung Ableitung der Eluatwerte Boden-Grundwasser (2) kritisch: teilweise Übernahme von GFS-Werten als Eluatwerte in Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV erstens: Vermischung von Vorsorge und Nachsorge GFS-Werte dienen der Vorsorge (Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes gemäß 48 WHG) Prüfwerte des Anhangs 2 Nr. 3 BBodSchV sind Prüfwerte i.s.d. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG Nachsorge (Prüfung, ob Gefährdung wegen schädlicher Bodenveränderung oder Altlast) zweitens: GFS-Werte als bodenschutzrechtlicher Vorsorgemaßstab gemäß 12b Abs. 3 BBodSchV-AE überstreng Beprobung der Eluat-Prüfwerte des Anhangs 2 Nr. 3 BBodSchV-AE erfolgt im abzulagernden Material selbst GFS-Werte sind hingegen auf Eintritt ins Grundwasser bezogen (s.o.) keine Berücksichtigung des Sickerstrecke! Seite 35
36 Bundes-Bodenschutzverordnung Ableitung der Eluatwerte Boden-Grundwasser (2) kritisch: GFS-Werte sind als BBodSchV-Prüfwerte auch überstrenger Nachsorgemaßstab Vermischung zwischen Vorsorge und Nachsorge (s.o.) Ausgleich gemäß 4 Abs. 2 und Abs. 7b BBodSchV-AE? Einhaltung der Prüfwerte des Anhangs 2 am Probenahmeort = Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung / Altlast ist ausgeräumt Überschreitung der Prüfwerte gemäß Anhang 2 Tab oder Tab am Probenahmeort oder Überschreitung der der Prüfwerte gemäß Anhang 2 Tab oder am Ort der Beurteilung (Übergang gesättigte Grundwasserzone) Prüfung, ob jeweiliger Prüfwert auch in der Einmischzone (oberster Meter) des Grundwassers eingehalten ist ( Rührkesselmodell ) (wenn Einhaltung der Prüfwerte in der Einmischzone, i dann kein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung / Altlast) Seite 36
37 Fazit Grundwasserverordnung (1) GFS-Werte werden für Verwertung von Abfällen und für Einsatz von RC-Materialien im Grundwasser gelten Einhaltung der GFS-Werte maßgeblich für Verkehrsfähigkeit bei Überschreitung aufwändigeres Verfahren (WHG-Erlaubnis) und zweifelhafte Genehmigungsfähigkeit Anwendung der GFS-Werte als reine Prüfwerte zu erwarten durch GFS-Werte wird scharfer Vorsorgemaßstab eingeführt kritisch: ökotoxikologische Ableitung ist auf Oberflächen-Gewässer bezogen keine Einmischzone bedenkenswert: öff. Interessen bei Einzelfall-Entscheidung beachtlich kritisch: Verhältnis der GFS-Werte zu Werten gemäß TrinkwV u.a. Seite 37
38 Fazit Grundwasserverordnung (2) Parameter TrinkwV GFS-Werte GrwV-AE 12b BBodSchV-AE unter-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht EBV-AE BM-0 GRS-1 DepV Min. Dicht. OFA bei DK III Antimon 0,05 mg/l 0,005 mg/l 0,005 mg/l - - 0,006 mg/l Arsen 0,01 mg/l 0,01 mg/l 0,010 mg/l 0,040 mg/l 0,065 mg/l 0,05 mg/l Benzol 0,001 mg/l 0,001 mg/l 0,001 mg/l Blei 0,01 mg/l 0,007 mg/l 0,023 mg/l 0,035 mg/l 0,090 mg/l 0,05 mg/l Cadmium 0,005 mg/l 0,00025 mg/l 0,0025 mg/l - - 0,004 mg/l Chrom 0,05 mg/l 0,007 mg/l 0,007 mg/l 0,015 mg/l 0,115 mg/l 0,05 mg/l Cyanid 0,05 mg/l 0,005 mg/l 0,050 mg/l - - 0,01 mg/l Fluorid 1,5 mg/l 0,750 mg/l 0,750 mg/l - 9mg/l 1mg/l Kupfer 2 mg/l 0,014 mg/l 0,014 mg/l 0,030 mg/l 0,110 mg/l 0,2 mg/l Nickel 0,02 mg/l 0,020 mg/l 0,020 mg/l 0,030 mg/l 0,030 mg/l 0,04 mg/l Nitrat 50 mg/l 50 mg/l Nitrit 05mg/l 0, PAK 0,0001 mg/l 0,0002 mg/l 0,0002 mg/l 0,0003 mg/l - - Quecksilber 0,001 mg/l 0,00005 mg/l 0,0002 mg/l - - 0,001 mg/l Selen 0,01 mg/l 0,007 mg/l 0,007 mg/l - - 0,01 mg/l = nach TrinkwV zulässig = nach jeweiligem Regelwerk unzulässig Seite 38
39 Fazit Grundwasserverordnung (3) notwendig für politische Diskussion und Einzelfall-Entscheidung: Angaben zur toxikologischen i Ableitung der GFS-Werte: Welche Werte wurden humantoxikologisch abgeleitet? Welche Werte wurden ökotoxikologisch abgeleitet? Wie viele GFS-Werte wurden in welchem Umfang aus ökotoxikologischen Gründen verschärft? Angaben zur ökotoxikologischen Ableitung der GFS-Werte: Welche aquatischen Lebensformen sind betrachtet worden? Wie schadstoffempfindlich sind diese Lebensformen? Welchen Beitrag leisten die betrachteten aquatischen Lebensformen für die Wasserreinigung? Welche Bedeutung haben die betrachteten aquatischen Lebensformen sonst für den Naturhaushalt? Seite 39
40 Fazit Ersatzbaustoffverordnung (1) Materialwerte gelten für Verwertung von Abfällen und Einsatz von RC- Materialien in technischen Bauwerken Einhaltung der Materialwerte maßgeblich für Verkehrsfähigkeit bei Überschreitung aufwändigeres Verfahren (WHG-Erlaubnis) und zweifelhafte Genehmigungsfähigkeit Ausgangspunkt für Materialwerte: strenger Maßstab der GFS-Werte nach GrwV strenger Maßstab der Boden-Hintergrundwerte nach BBodSchV Materialwerte enthalten weitere Konservativitäten: nur 1 Meter Transportstrecke für Abbau-/Rüchalteeffkte Nutzung der Boden-Filterkapazität nur zu 50% Betrachtungszeitraum: 200 Jahre Seite 40
41 Fazit Ersatzbaustoffverordnung (2) kritisch: Ableitung der Materialwerte von den GFS-Werten führt zu überstrenger Bagatellgrenze Materialwerte unverhältnismäßig doppelter Besorgnisgrundsatz g in 3 Abs. 1 EBV-AE ist rechtswidrig bedenkenswert: öff. Interessen bei Einzelfall-Entscheidung beachtlich Auswirkungen: Begründung zur EBV: hohe Mengenanteile nicht/wenig eingeschränkt verwertbar (aber: Marktnachfrage in den zulässigen Einsatzbereichen?) Prognos-Gutachten 2011: 100 bis 250% mehr Bau- und Abbruchabfälle und Bodenmaterialien müssten deponiert werden (statt bislang 18 Mio. t Beseitigung künftig 38 bis 65 Mio. t Beseitigung) derzeit aber wohl Überarbeitung des Prognos-Gutachtens Problem: Ist abgesenkte Verwertungsquote von 70 Masse% (zunächst geplant: 80 Masse%) gemäß 14 Abs. 3 KrWG ab 2020 einhaltbar? Seite 41
42 Fazit Bundes-Bodenschutzverordnung BBodSchV-AE gilt für Verwertung von Abfällen und Einsatz von RC- Materialien auf/in Böden allgemein: 12 BBodSchV auf/in durchwurzelbare Bodenschicht: 12a BBodSchV-AE außer-/unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht: 12b BBodSchV-AE Einhaltung der Eluatwerte maßgeblich für Verkehrsfähigkeit von Abfällen und RC-Materialien bei Überschreitung aufwändigeres Verfahren (WHG-Erlaubnis) und zweifelhafte Genehmigungsfähigkeit bedenkenswert: öff. Interessen bei Einzelfall-Entscheidung ll E id beachtlich h kritisch: strenger Maßstab der GFS-Werte tlw. Ausgangspunkt für Eluatwerte Vermischung von Vorsorge und Nachsorge Seite 42
43 Fazit Überblick über Regelwerke Verwertung von Abfällen / RC-Materialien Grundwasser auf / im Boden 13a GrwV (geplant) untertägige Verfüllungen VersatzV obertägige Verfüllungen unter-/außerhalb durchwurzelbarer Bodenschicht auf / in durchwurzelbare Bodenschicht 12 und 12b 12 und 12a BBodSchV BBodSchV (geplant) (geplant) Sanierung von Altlasten 4 Abs. 3 BBodSchG technische Bauwerke EBV (geplant) auf Deponien DepV Seite 43
44 Fazit Ausblick über Fortentwicklung der MantelVO derzeit: Überarbeitung der Mantelverordnung rechtliche und fachliche Diskussion mit den Beteiligten Schreiben des BMJ: zu viele Regelungen in den Anhängen statt im VO-Text Ermächtigungsgrundlagen nicht ausreichend klar Planung: alle drei Teile (GrwV, EBV, BBodSchV) werden überarbeitet neue Entwurfsteile sollen Dezember 2011 vorliegen Zusammenführung, Harmonisierung neuer Arbeitsentwurf. Seite 44
45 Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Spezialisierungen: Abfallrecht, Bergrecht, Atomrecht, Wasserrecht, Vergaberecht, Kommunalrecht, Informationsrecht Regelmäßige Fachpublikationen Regelmäßige Vorträge Mitgliedschaften: ua u.a. Gesellschaft für Umweltrecht Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft DWA-Fachausschuss RE-4 Telefon: 0201/ Telefax: 0201/ Seite 45
46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter
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