Raumordnungs- und Baurecht
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- Jasmin Kerner
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1 Raumordnungsrecht und Baurecht Raumordnungs- und Baurecht
2 Teil 1: Raumordnungsrecht
3 Definition Raumordnung ist die Gesamtheit staatlicher Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hievon nach den politischen Zielvorstellungen, insbesondere im Sinne wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Leitlinien zu gestalten - Rill/Schäffer Raumplanung: nur hoheitliche Raumordnung
4 Legaldefinitionen in ROGs Elemente Raumordnung: planmäßige und vorausschauende Gestaltung bestmögliche Lebensraumnutzung Beachtung von natürlichen Gegebenheiten und wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen Verfolgung von Allgemeininteressen zb 1 Abs 1 Z 1 NÖ ROG: Raumordnung: die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, [ ];
5 Kompetenzverteilung: Bund - Länder Generalklausel (Art 15 Abs 1 B-VG) Fachplanungskompetenzen Länder Bund (und Länder) nur überörtliche Raumplanung auch örtliche Raumplanung Bund: Eisenbahn- und Straßenwesen, Luft- und Schifffahrt, Forstwesen, Wasserrecht, Abfallwirtschaftliche Anlagen, Militärische Anlagen Länder: Landeskultur, Landschaftspflege, Landesstraßen, Naturschutz
6 Kompetenzverteilung: Eigener WB der Gemeinde überörtliche Raumplanung örtliche Raumplanung Land Gemeinde im eigenen WB Art 118 Abs 2: ausschließliches/überwiegendes Interesse der Gmd dazu geeignet, von ihr innerhalb ihrer Grenzen wahrgenommen zu werden va Flächenwidmungsplan Recht auf Selbstverwaltung
7 Kompetenzverteilung: Koordinierung starke Kompetenzzersplitterung: Bund Länder Gemeinden Koordinierungsbedarf Berücksichtigungs prinzip Art-15a- Vereinbarung Österreichische Raumordnungskonferenz
8 Europarechtliche Bezüge Fachkompetenzen der EU: Landwirtschaft Transeuropäische Netze Verkehr Regionalpolitik Umwelt: SUP-RL (RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) Seveso-III-RL (RL 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen)
9 Legalitätsproblematik: finale Determinierung Legalitätsprinzip Unbestimmtheit der ROGs Lösung: Finale Determinierung oder Finale Bindung inhaltliche Flexibilität besondere Bedeutung der Verfahrensvorschriften Umfassender Zielkatalog Grundlagenforschung Stellungnahmerechte strenge Folgen von Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften Legitimation durch Verfahren
10 Überblick hoheitliche Raumordnung Bund Länder Gemeinden nichthoheitliche Raumordnung
11 Hoheitliche Raumordnung: Bundesebene nur Fachplanungskompetenzen Beispiele: Erklärung und Auflassung von Bundesstraßen Trassenfestlegung (Bundesstraßen) Errichtung von Zivil- und Militärflugplätzen Bau von Eisenbahnen Trassenfestlegung bei Hochleistungsstrecken Gefahrenzonen in der forstrechtlichen Raumplanung
12 Konkretisierung + Determinierung Hoheitliche Raumordnung: Hierarchie der Planungsakte (Landesebene) überörtliche Raumordnung: Landesebene Raumordnungsgesetz (ROG) Raumordnungsprogramme örtliche Raumordnung: Gemeindeebene örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Baurecht: Bauplatzerklärung + Baubewilligung
13 Raumordnungsgesetze = hoheitlicher Akt der überörtlichen Raumordnung der Länder Raumordnungsziele, zb: Vorsorge für das Gemeinwohl (Lebensraum; Sicherung/Verbesserung der Siedlungsstrukturen; gleiche Lebensbedingungen; Kulturgüter) Erhaltung des Gewerbes, der Industrie und des Fremdenverkehrs Umweltschutz (Erhaltung der LuF + bäuerlicher Strukturen, Schutz vor Naturgewalten, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) Zielkonflikte? Grundsätze, zb: sparsamer Umgang mit Grund und Boden Siedlungsentwicklung nach innen statt Zersiedelung Sparsame Verwendung von Energie Abstimmung der Planungsakte untereinander Vorrang der öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen Rahmen und Maßstab für alle folgenden Planungsakte
14 Raumordnungsgesetze Weitere typische Inhalte: Festsetzung der Arten der zur Verfügung stehenden Planungsakte Verfahrensvorschriften für die Erlassung/Änderung von Planungsakten Bindungswirkung der übergeordneten Planungsakte Absolute Gebote/Verbote Unionsrechtliche Vorgaben Organe, die die LReg beraten/unterstützen Entwicklung der ROGs: Wandel von bloßer Ordnungsabsicht zu vorausschauender Gestaltung
15 Raumordnungsprogramme/ Landesentwicklungsprogramme oä = hoheitlicher Akt der überörtlichen Raumordnung der Länder Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung für das BL, zb: Festlegung zentraler Orte Festlegung der Hauptverkehrsachsen Grundlagen der Siedlungsstrukturen und -dichten Planung der Versorgung der Bevölkerung Standortvorsorge für Gewerbe und Industrie Form: Verordnung Wirkung: determinieren alle Folgeakte idr keine unmittelbare Wirkung für GrundeigentümerInnen
16 Raumordnungsprogramm: planliche Darstellung (OÖ)
17 Konkretisierung + Determinierung Hoheitliche Raumordnung: Hierarchie der Planungsakte (Landesebene) überörtliche Raumordnung: Landesebene Raumordnungsgesetz (ROG) Raumordnungsprogramme örtliche Raumordnung: Gemeindeebene örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Baurecht: Bauplatzerklärung + Baubewilligung
18 Örtliches Entwicklungskonzept/ Raumordnungskonzept oä = hoheitlicher Akt der örtlichen Raumordnung der Gemeinden Längerfristige Entwicklungsziele und -maßnahmen in der Gmd: angestrebte Bevölkerungsentwicklung besondere Eignung für landwirtschaftliche Nutzung Verkehrswege zur Aufschließung Hauptversorgungs- und Entsorgungseinrichtungen voraussichtlicher Baulandbedarf erforderliche Gemeinschaftsgebiete Form: Verordnung oder einfacher GR-Beschluss Wirkung: determinieren alle Folgeakte idr keine unmittelbare Wirkung für GrundeigentümerInnen va als Interpretationshilfe
19 Flächenwidmungsplan = zentraler hoheitlicher Akt der örtlichen Raumordnung (Gmd) Festlegung der konkreten Nutzung von Grundstücken parzellenscharfe Widmung für das gesamte Gemeindegebiet Bauland Grünland Vorbehaltsflächen Sonderflächen Form: Verordnung Wirkung: bindet alle nachfolgenden Akte uu unmittelbare Wirkung auf GrundeigentümerInnen
20 FWP: planliche Darstellung Stadt Krems an der Donau (NÖ)
21 FWP-Verfahren: 1. Kundmachung der Absicht einen FWP zu erlassen Aufforderung zur Bekanntgabe von Bauvorhaben Mitwirkungsrechte und schriftliche Anregungen uu Umwelt- oder Verträglichkeitsprüfung 2. Entwurf des FWP Grundlagenforschung öffentliche Auflage und schriftlichen Einwendungen 3. Beschluss des FWP Verordnung des GR idr Genehmigung der LReg (aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren) 4. Kundmachung des FWP Inkrafttreten des FWP Auflage im Gemeindeamt
22 Bebauungsplan = hoheitlicher Akt der örtlichen Raumordnung (Gemeinden) Nähere Bestimmungen für Baulandflächen und Gebäude: Baugrenzlinien Baufluchtlinien Bebauungsweise (Anordnung der Gebäude etc) maximale Gebäudehöhe Bebauungsdichte (Verhältnis Grundstück zu Gebäude) enger Zusammenhang zum Baurecht Form: Verordnung Verfahren: ähnlich FWP-Verfahren
23 Bebauungsplan: Planliche Darstellung Quelle: Leitfaden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Leonding (
24 Hoheitliche Raumordnung: Sonstiges Änderung von Planungsakten nur wenn es wichtige Gründe gibt (zb Änderung von höherrangigen Planungsakten oder tatsächlichen Gegebenheiten) uu Pflicht zur Abänderung oft vereinfachtes Verfahren Bausperren zur Sicherstellung der Planungsziele zeitlich begrenzt (treten idr automatisch außer Kraft) uu Baubewilligungen möglich (darf Planungszielen nicht widersprechen) Schnittstelle Raumordnungsrecht - Baurecht Widerspruch des Bauvorhabens zu FWP/BBP Antrag abweisen NachbarInneneinwendung: nur wenn Widmungsart auch Einzelinteressen schützt (subjektiv-öffentliches Recht)
25 Nichthoheitliche Raumordnung kompetenzneutral (Art 17 B-VG): GK als PR-Träger Förderungen (zb Wohnbauförderung) Vertragsraumordnung Baulandsicherungsverträge: verpflichten zur tatsächlichen Bebauung 14 Sbg ROG 1992 af (VfSlg ) Juristische Personen: Baulandbeschaffung/Förderungsverwaltung zb Bodenbeschaffungsfonds, Baulandsicherungsgesellschaften etc Hoheitliche Maßnahmen zur Baulandmobilisierung: Kostentragung durch den/die Antragsteller/in bei Umwidmung befristete Baulandwidmung (Rückwidmung ohne Entschädigung) Aufschließungsbeträge
26 Grundrechte Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1.ZPEMRK) Eigentumsbeschränkungen: va Wertminderung durch Umwidmung Gesetzliche Grundlage + öffentliches Interesse + Verhältnismäßigkeit inkl dokumentierte Interessensabwägung (öffentliches vs Einzelinteresse) Enteignungen zb Abtreten von Grundstücksteilen für Erschließung der Siedlung Konkreter Bedarf + Eignung des Objekts + keine andere Alternative Entschädigungen Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) Enteignung: Sonderopfertheorie entschädigungslose Umwidmung: gleichheitswidrig (OGH 2 Ob 52/99g) Nachträgliche Legitimierung von Schwarzbauten Verfahrensgarantien (Art 6 EMRK)
27 Zuständigkeiten ROGs Gesetz Landtage Raumordnungsprogramm Verordnung Landesregierung Flächenwidmungsplan Verordnung idr Gemeinderat Örtliches Entwicklungskonzept, Bebauungsplan Individuelle Rechtsakte (Bescheide) Verordnung (oder GR-Beschluss) Örtliche Raumplanung Überörtliche Raumplanung idr Gemeinderat Gemeinde im ewb: BürgermeisterIn, GR BürgermeisterIn (Gmd im üwb) oder BVB
28 Rechtsschutz Erkenntnisbeschwerde (Art 144 B-VG) VfGH Individualantrag (Art 139 Abs 1 Z 2) LVwG Bescheidbeschwerde (Art 130 B-VG) Bescheid Verordnung Voraussetzungen: subjektive + aktuelle Betroffenheit Umwegsunzumutbarkeit
29 Teil 2: Baurecht
30 Baurecht im weiteren Sinn öffentliches Baurecht privates Baurecht allgemeine Bebauungsregeln Baupolizei bautechnische Vorschriften
31 Kompetenzverteilung: Bund - Länder Generalklausel (Art 15 Abs 1 B-VG) Gefahrenabwehr in unlöslichem Zusammenhang mit der Hauptmaterie Länder Bund Besonderheit - AVG-Novelle 1998: Annexkompetenz: Länder können auch Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahren regeln Bedarfskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG): EGVG, AVG, VStG, VVG abweichende Regelung durch Länder nur bei Subsidiarität oder Notwendigkeit Derogationsregel ( 87 Abs 7 AVG): Bestimmungen, die nach 30. Juni 1998 kundgemacht wurden, sind von der AVG-Novelle 1998 ausgenommen betrifft va mündliche Verhandlung, Parteistellung, übergangene Partei
32 Kompetenzverteilung: eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) restliches Baurecht Vollzug im eigenen WB der Gemeinde Was ist örtliche Baupolizei? ausschließliches/überwiegendes Interesse d Gmd dazu geeignet, von ihr innerhalb ihrer Grenzen wahrgenommen zu werden Das sind va: Schaffung von Bauplätzen Durchführung des Baubewilligungsverfahrens Bauaufsicht Ortsbildschutz Vollzug ist Landessache Was ist nicht örtliche Baupolizei? Strafbestimmungen Enteignungen Vollstreckung Bauvorhaben, die über die Gemeindegrenzen hinausgehen
33 Anwendungsbereich: Bauwerk/Bau/bauliche Anlage Legaldefintionen: zb 4 Z 7 NÖ BauO Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; VwGH-Definition (VwSlg a/1992): bautechnische Kenntnisse zur Errichtung erforderlich gewisse Verbindung mit dem Boden sind geeignet öffentliche Interessen zu berühren, zb Gesundheit und Leben von Menschen (Bausicherheit, Hygiene, Feuersicherheit) Ortsbildschutz Verkehrsinteressen Weite Auslegung: inkl Hütten, Handymasten, Mauern, Zäune etc nicht nur Gebäude im umgangssprachlichen Sinn!
34 Einfachgesetzliche Grundlagen: Wichtigste Rechtsakte Bauplatzerklärung Baubewilligung Bescheid (dinglich)
35 Bauvorhaben: Kategorien bewilligungspflichtig anzeigepflichtig mitteilungspflichtig freie Bauten idr mündliche Verhandlung keine mündliche Verhandlung kein Verfahren kein Verfahren Ende: Bescheid Baubeginn erst nach Rechtskraft des Bescheids tw: vereinfachte Verfahren für bestimmte Bauvorhaben kein Bescheid Baubeginn spätestens mit Fristablauf (idr 6 Wochen bis 2 Monate) kein Bescheid Baubeginn jederzeit (unterlassene Mitteilung ändert Zulässigkeit nicht) kein Bescheid Baubeginn jederzeit va Neu-, Zu- und Umbau, Abbruch von Gebäuden zb Wintergarten, Photovoltaik zb Solaranlagen, Einfriedungen zb Springbrunnen, best Innenausbauten BauO: sehr unterschiedliche Einordnungen!
36 Bauplatzerklärung / Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen Prüfung der konkreten Eignung eines Grundstücks zur Bebauung Bauplatzerklärung zt vorgeschaltetes Verfahren, zt im Baubewilligungsverfahren enthalten zt Voraussetzung für Baubewilligungsbescheid, zt freiwilliges Verfahren Ein-Parteien-Verfahren: keine Parteistellung der NachbarInnen dinglicher Bescheid (Konservierung der Bauplatzeigenschaft) Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen idr fakultativ idr Feststellungsbescheid (idr Konservierung der Bauplatzeigenschaft) gar kein vorgeschaltetes Verfahren Vorprüfung im Baubewilligungsverfahren
37 Baubewilligungsverfahren: Überblick Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung
38 Baubewilligungsverfahren: Bauansuchen Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung antragsbedürftiges Verfahren Schriftlichkeit antragsberechtigt: idr nur GrundeigentümerIn BauwerberIn kann während des Verfahrens wechseln Antragsänderung: im Rahmen des 13 Abs 8 AVG möglich (keine Wesensänderung) Mängel im Antrag Verbesserungsauftrag gem 13 Abs 3 AVG
39 Baubewilligungsverfahren: Vorprüfung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien idr nur wenn es keine Bauplatzerklärung/Bekanntgabe der Bebauungsgrundlagen gibt Abweisung ohne Verfahren möglich NachbarInnen haben idr keine Parteistellung mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung
40 Baubewilligungsverfahren: Kundmachung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung prüfungsrelevante Themen! Parteistellung (NachbarInnen) Doppelte Kundmachung Präklusion Mehrparteienverfahren! Anberaumung Verhandlung ( 41/1 AVG) bekannte Beteiligte: persönliche Verständigung (1. Satz) unbekannte Beteiligte: durch Edikt (2. Satz) Anschlag an der Amtstafel dazu bestimmte Zeitung elektronisches Amtsblatt
41 Wer ist Partei? BauwerberIn uu GrundeigentümerIn NachbarInnen: räumliches Naheverhältnis gemeinsame Grundstücksgrenze oder bestimmte Entfernung zum Grundstück oder zum Bauvorhaben oder qualitative Definition: ein solches Naheverhältnis, dass vom Bauvorhaben Einwirkungen, vor denen das Gesetz Schutz gewährt, ausgehen können uu Organparteien Verlust der Parteistellung?
42 Präklusion: Verlust der Parteistellung Präklusion tritt ein, wenn der/die NachbarIn nicht rechtzeitig eine zulässige Einwendung erhoben hat und richtig kundgemacht wurde persönliche Verständigung ( 41 Abs 1 1.Satz) oder doppelte Kundmachung ( 42 Abs 1 2. Satz) = AVG-Modell! (alle BL außer Wien)
43 Präklusion: Doppelte Kundmachung oder persönliche Ladung Kundmachung durch Edikt (41 Abs 1 2. Satz) Amtstafel Zeitung Elektronisches Amtsblatt besondere Form (Materiengesetz) ODER geeignete Form qualifizierte (doppelte) Kundmachung Präklusion kann für alle eintreten! persönliche Verständigung (uu Sonderformen in den BauO, zb Hausfluranschlag) Präklusion für verständigte Person Achtung: In beiden Fällen muss ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen enthalten sein!
44 Einwendungen der NachbarInnen rechtzeitig: bis Tag vor der Bauverhandlung in Bauverhandlung zulässig: Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts Abstandsvorschriften Gebäudehöhe Widerspruch FWP/BBP Immissionsschutz (Lärm, Staub, Geruch) Bebauungsweise konkret muss im Bescheid berücksichtigt werden privatrechtliche Einwendungen objektivöffentliche Einwendungen Behörde: Zurückweisung Achtung: Erhaltung der Parteistellung nur bezüglich der rechtzeitigen, zulässigen und konkreten Einwendung! (Teilpräklusion)
45 Nachträgliche Einwendungen verhinderte/r Nachbar/in übergangene/r Nachbar/in ist präkludiert! Quasi-Wiedereinsetzung ( 42 Abs 3 AVG): unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kein Verschulden oder nur minderer Grad zeitliche Begrenzung 2 W ab Wegfall RK des Bescheids ist nicht präkludiert! VwGH-Rsp: Zustellung des Bescheids verlangen RM gegen Bescheid, der ihr/ihm nicht zugestellt wurde Feststellung der Parteistellung zeitlich unbegrenzt! (außer BauO setzt Frist)
46 Baubewilligungsverfahren: Bauverhandlung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung Zweck: Sachverhaltsfeststellung Wahrung des Parteiengehörs Fachgutachten möglich Abhandeln der Einwendungen Prüfung, ob das Bauvorhaben ALLEN baurechtlichen Vorschriften entspricht Ausgestaltung in den BL: zwingende Verhandlung oder im Ermessen der Behörde oder OÖ: Verhandlung kann entfallen, wenn der/die NachbarIn erklärt keine Einwendungen zu haben od NÖ: gar keine Bauverhandlung
47 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Zweck: Verfahrensbeschleunigung + Deregulierung Was ist anders? zb kürzere Entscheidungsfrist begrenzte Prüfpflicht der Behörde Einschränkung der NachbarInnenrechte Kreis der NachbarInnen ist idr kleiner weniger subjektiv-öffentliche Rechte Grenze des Landesgesetzgebers: Gleichheitssatz Einbeziehung der Bauvorhaben muss sachlich gerechtfertigt sein Parteistellung der NachbarInnen mind bezüglich der Verfahrensart Achtung: Abgrenzung zum Anzeigeverfahren
48 Baubewilligungsverfahren: Baubewilligungsbescheid Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung begründet das subjektiv-öffentliche Recht zur Ausführung des Baus dingliche Wirkung Schriftlichkeit Anspruch der/des Bauwerberin/ Bauwerbers, wenn keine Versagungsgründe vorliegen Bauvorhaben als unteilbares Ganzes: Änderungen auftragen Auflagen Erlöschen der Baubewilligung
49 Baubewilligungsverfahren: Rechtsmittel Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Rechtsmittel Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung
50 Baubewilligungsverfahren: Bauausführung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung Beginn erst ab Rechtskraft der Baubewilligung! Achtung: Beschwerden an LVwG haben idr aufschiebende Wirkung BauführerIn: verantwortlich für Einhaltung der Vorschriften Vermeidung von Gefährdung + unzumutbaren Belästigungen Bauaufsicht der Behörde Zutrittsrecht und Recht auf Auskunft und Einsicht baupolizeiliche Anordnungen uu muss NachbarIn Benutzung seines Grundstücks dulden.
51 Baubewilligungsverfahren: Fertigstellungsanzeige + Benützungsbewilligung Bauansuchen Vorprüfung Kundmachung der Bauverhandlung Einwendungen der Parteien mündliche Bauverhandlung Bescheid Bauausführung Fertigstellungsanzeige + Nutzungsbewilligung idr Fertigstellung anzeigen manchmal: Benützungsbewilligung beantragen (Bescheid) idr wird nur Übereinstimmung der Unterlagen mit Baubewilligungsbescheid geprüft uu inhaltliche Prüfung Mängel? Fristsetzung Nachträgliche Bewilligung Beseitigung der Mängel Wirkung: kann keine Mängel heilen; spätere baupolizeiliche Anordnungen sind trotzdem möglich!
52 Baupolizei Ziel: Abwendung und Beseitigung von Gefahren im Baurecht durch die Androhung und Anwendung von Zwang, va: Bauaufsicht: Überprüfung während der Bauausführung Vorschriftswidrige Bauten: Konsenswidriger Bau Formell konsensloser Bau Materiell konsensloser Bau Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten: Erhaltung des Bauwerks im ordnungsgemäßen Zustand nach Bauausführung notfalls mittels baupolizeilicher Anordnungen durchsetzbar zb vorschriftswidriger Bau: Benutzung untersagen + Frist zur nachträglichen Bewilligung (uu Abbruchsauftrag); Instandsetzungsaufträge; Räumungsaufträge; Abbruchsaufträge idr Bescheid bei Gefahr in Verzug: uu Mandatsbescheid oder AuvBZ
53 Baurechtliche Nebengesetze Ortsbildschutz- und Altstadterhaltungsgesetze + dazugehörige Verordnungen GaragenG AufzugsG Strafbestimmungen bautechnische Vorschriften europarechtliche Akte (zb Bauprodukteverordnung) ÖNORMEN OIB-Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik)
54 Grundrechte Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1.ZPEMRK) Baufreiheit = Recht der/des EigentümerIn sein Grundstück nach Belieben zu benützen und jeden Bauwillen zu verwirklichen Eigentumsbeschränkungen Enteignungen Gleichheitssatz, insb Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG) Abgrenzung bewilligungspflichtiges und anzeigepflichtiges Bauvorhaben Abgrenzung vereinfachtes Verfahren zu normalem Verfahren Parteistellung/Präklusion Entschädigung für Enteignungen Verfahrensgarantien (Art 6 EMRK)
55 Zuständigkeiten örtliche Baupolizei: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde restliches Baurecht (ua durch DelegierungsVOs!) 1. Instanz 2. Instanz BürgermeisterIn Gemeinderat Gemeindevorstand Magistrat Stadtsenat BVB Gemeinde im üwb (BürgermeisterIn) Bescheidbeschwerde beim LVwG (in weiterer Folge uu VwGH + VfGH) + Aufsicht der Länder (Art 119a Abs 3 B-VG): idr BH oder LReg
56 Grundsatz der Genehmigungskumulation Ausnahmen UVP-G 38 AWG Genehmigungskumulation Verfahrenskonzentration
57 Raumordnungsrecht und Danke für die Aufmerksamkeit! Baurecht ( Studium Lehrveranstaltungen) barbara.weiss@univie.ac.at
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