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1 Gemeinde Wettingen Soziale Dienste Landstrasse Wettingen Materielle Hilfe Gesuch um materielle Hilfe Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) 1. Personalien des Gesuchsteller / der Gesuchstellerin 1.1 Angaben zur Person Name lediger Name Vorname Strasse, Nr. PLZ, Wohnort Telefon Nummer Heimatort Heimatkanton Nationalität Geburtsdatum AHV-Nummer 1.2 Zivilstand ledig verheiratet, seit. geschieden, seit. Kopie Scheidungsurteil beilegen gerichtlich getrennt, seit. Kopie Trennungskonvention beilegen freiwillig getrennt, seit. Kopie Trennungskonvention beilegen eingetragene Partnerschaft, seit. verwitwet, seit. 1.3 Ausländer-Bewilligung B C andere: Wohnsitzverhältnisse Zuzug nach Wettingen am:. von (Ort): Zuzug in den Kanton am:. von (Ort): Zuzug in die Schweiz am:. von (Land): H:\4_Sozialhilfe\Sozialarbeitende\Intake\Anmeldung und Anmeldungsunterlagen\Gesuch um materielle Hilfe Stand doc

2 1.5 Arbeitssituation Höchste abgeschlossene Ausbildung: erlernter Beruf: letzte berufl. Tätigkeit: Kopie Bewerbungsdossier und Zeugnisse beilegen aktuell erwerbstätig? ja nein Kopie Arbeitsvertrag beilegen Arbeitgeber: zuletzt gearbeitet bis: Arbeitgeber:. Kopie Kündigungsschreiben beilegen frühere Arbeitslosigkeit? nein ja wann:. bei RAV angemeldet? nein ja welche Kasse:. Kopie Anmeldungsbestätigung des RAV/der Arbeitslosenkasse beilegen Ausgesteuert per. aktuell keine Einnahmen aktuell Einnahmen letztes Einkommen Lohn ALV IV AHV EL andere:.. 2. Personalien des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners / der Ehepartnerin bzw. der eingetragenen Partnerin (auch getrennt Lebende) 2.1 Angaben des Ehepartners, eingetragenen Partners / Ehepartnerin, eingetragene Partnerin Name lediger Name Vorname Strasse, Nr. PLZ, Wohnort Telefon Nummer Heimatort Heimatkanton Nationalität Geburtsdatum AHV-Nummer 2.2 Ausländer-Bewilligung B C andere: Kopie Ausländerausweis beilegen / czu Seite 2 von 15

3 2.3 Arbeitssituation Höchste abgeschlossene Ausbildung: erlernter Beruf: letzte berufl. Tätigkeit: Kopie Bewerbungsdossier und Zeugnisse beilegen aktuell erwerbstätig? ja nein Kopie Arbeitsvertrag beilegen Arbeitgeber: zuletzt gearbeitet bis: Arbeitgeber:. Kopie Kündigungsschreiben beilegen frühere Arbeitslosigkeit? nein ja wann:. bei RAV angemeldet? nein ja welche Kasse:. Kopie Anmeldungsbestätigung des RAV/der Arbeitslosenkasse beilegen Ausgesteuert per. aktuell keine Einnahmen aktuell Einnahmen letztes Einkommen Lohn ALV IV AHV EL andere:.. 3. Kinder Name, Vorname Strasse, Nr. Wohnort Heimatort Geburtsdatum bei Ausländern: Kopie Ausländerausweis beilegen 4. Im Haushalt des Hilfesuchenden lebende andere Personen Name, Vorname Heimatort Geburtsdatum Art der Beziehung andere Konkubinat seit / czu Seite 3 von 15

4 5. Mietkosten..-Wohnung WG-Zimmer Hotelzimmer Heim keine Mietkosten Mietkosten Fr.:. Anzahl Personen im gleichen Haushalt:. Mietkosten der Wohnung in der letzten Gemeinde: Fr.. 6. Bestehen Kindes- und/oder Erwachsenenschutzmassnahmen? ja nein falls ja, für wen? zuständige Behörde: Ort: Kopie Ernennungsurkunde beilegen 7. Unterhalts- und unterstützungspflichtige Personen (Art. 328 / 329 ZGB) 7.1 Kinder sofern diese nicht schon unter Ziffer 3 erwähnt sind Name, Vorname Strasse, Nr. Wohnort Heimatort Geburtsdatum 7.2 Eltern des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin auch ausfüllen, wenn diese bereits verstorben sind Name, Vorname Strasse, Nr. Wohnort Heimatort Geburtsdatum 7.3 Eltern des Ehepartners, eingetragenen Partners / der Ehepartnerin, eingetragene Partnerin auch ausfüllen, wenn diese bereits verstorben sind Name, Vorname Strasse, Nr. Wohnort Heimatort Geburtsdatum / czu Seite 4 von 15

5 7.4 andere (Grosskinder, Grosseltern) Name, Vorname Strasse, Nr. Wohnort Heimatort Geburtsdatum 8. Wirtschaftliche (finanzielle) Verhältnisse 8.1 Vermögen Guthaben Bank ja nein CHF. Guthaben Postfinance ja nein CHF. Bargeld ja nein CHF. Bilder ja nein CHF. Schmuck ja nein CHF. unverteilte Erbschaften ja nein CHF. andere ja nein CHF. Sozialversicherungen beantragt? ja nein Wenn ja, welche? IV AHV EL andere:.. Bank- oder Postkonti (bitte führen Sie alle Bankkonti aller betroffenen Personen auf) Bankname Kontonummer Kontoart Inhaber/in Saldo CHF Kopien Kontoauszüge aller Konti der letzten 3 Monate und Auszug des letzten Jahresabschlusses ( des Vorjahres) beilegen Lebensversicherungen, Produkte Säulen 3 B und 3 A, Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolicen keine (bitte führen Sie sämtliche Policen, Produkte und Konti aller betroffenen Personen auf) Police, Produkt, Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice Versicherer, Bank, Postfinance Versicherungsnummer, Bankkonti, Postfinacekontonummer Wert CHF kündbar auf Kopien Kontoauszüge per des Vorjahres und Kopien Policen beilegen / czu Seite 5 von 15

6 Motorfahrzeuge (bitte führen Sie sämtliche Motorfahrzeuge aller betroffenen Personen auf) Kopie Motorfahrzeugausweis beilegen Nummernschild Typ Fahrzeug (Modell, Marke), Sonderausstattungen 1. Inverkehrssetzung aktueller km-stand Neupreis CHF Kein Motorfahrzeug aktueller Wert CHF Grundbesitz in der Schweiz oder im Ausland (Häuser, Wohnungen, unbebautes Land, etc.) : Grundbuchauszug und Steuerschätzung beilegen Adresse (Strasse, Nr., Ort, Land) Art Grundbesitz Wohnung Haus Land Steuerwert eingetragen im Grundbuch in (Strasse, Nr., Ort, Land) Kein Grundbesitz Mieteinnahmen ja/nein Wohnung Haus Land 8.2 Einkommen Art der Einnahme ja / nein Gesuchssteller, Ehepartner, eingetragener Partner Lohn Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate beilegen ja nein CHF CHF Kinderzulagen ja nein CHF CHF Taggelder Arbeitslosenversicherung Abrechnungen der letzten 3 Monate ja nein CHF CHF beilegen Stipendien Verfügung beilegen ja nein CHF CHF Kinderalimente Unterhaltsvertrag beilegen ja nein CHF CHF Ehegattenalimente ja nein CHF CHF AHV-Rente Verfügung beilegen ja nein CHF CHF IV-Rente Verfügung beilegen ja nein CHF CHF Ergänzungsleistungen Verfügung beilegen ja nein CHF CHF Rente Pensionskasse Verfügung beilegen ja nein CHF CHF Taggelder (Kranken-, Unfallversicherung) Verfügung beilegen ja nein CHF CHF regelmässige Zuwendungen von Verwandten, Freunden und Kollegen ja nein CHF CHF andere Einnahmen ja nein CHF CHF Ehepartnerin, eingetragene Partnerin, Kinder / czu Seite 6 von 15

7 8.3 Schulden Art der Schulden ja / nein Gesuchssteller, Ehepartner, eingetragener Partner Betreibungen ja nein CHF CHF Pfändungen ja nein CHF CHF Kleinkredite ja nein CHF CHF Leasingverträge ja nein Verträge beilegen CHF CHF Schulden bei Privatpersonen ja nein CHF CHF andere Schulden ja nein CHF CHF Ehepartnerin, eingetragene Partnerin, verdienende Kinder 9. Weitere einzureichende Unterlagen Mietvertrag und allfällige Schreiben zu Mietzinsveränderungen Krankenkassenpolicen aller zu unterstützenden Personen Ausweiskopien sämtlicher Mitglieder der Familie 10. Gründe der Hilfsbedürftigkeit (Problembeschreibung) Ist eine Dringlichkeit gegeben? Kontaktaufnahme sofort notwendig. Begründung: / czu Seite 7 von 15

8 11. Vollmacht zum Gesuch um materielle Hilfe Hiermit wird den Sozialen Diensten der Gemeinde Wettingen und/oder dem Kantonalen Sozialdienst in nachbezeichneter Angelegenheit folgende Vollmacht: Der/die Bevollmächtigten sind berechtigt, gemäss 2 Abs. 2 SPG, 46 SPG und 1 SPV von nachfolgenden Stellen sachbezogene Informationen einzuholen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung notwendig und dienlich sind: Arbeitgeber, früher, aktuelle Sozialversicherungsorgane (AHV, IV, EL, etc.) RAV, Arbeitslosenkasse Krankenversicherung Versicherungen Ärzte in Bezug auf das Einholen von Arztzeugnissen, Attesten und Berichten Behörden (Steueramt, Betreibungsamt, Strassenverkehrsamt, etc.) Migrationsamt Pensionskassen, BVG Einrichtungen Private (z.b. Vermieter) Bank, Postfinance Rechtsvertreter weitere Stellen (bspw. Frauenhaus)... alle oben genannten... Ort Datum Unterschrift Gesuchsteller/Gesuchstellerin Unterschrift Ehepartner/Ehepartnerin eingetragener Partner/Partnerin / czu Seite 8 von 15

9 12. Ferien Ferien in der Schweiz: - Der Grundbedarf wird bei max. 4 Wochen Ferien im Jahr für max. 2 Wochen übernommen. Ferien im Ausland: - Der Grundbedarf wird während eines Auslandaufenthaltes zu 100% gestrichen. Miete und die Krankenversicherung wird bei Ferien bis max. 4 Wochen weiterhin finanziert. 13. Ernährung Der Diät-Zuschlag bei der EL wurde ab Januar 2008 gestrichen. Analog Ergänzungsleistungen, werden die Kosten bei der Sozialhilfe nur noch bei folgendem Vorgehen übernommen: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen Mehrkosten entstehen, können Sie eine Überprüfung Ihrer Ernährungsweise durch eine Fachperson (eidg. Dipl. Ernährungsberater/-in) vornehmen lassen. Die Kosten für die Überprüfung übernimmt nach Überweisung durch Arzt/Ärztin die Krankenkasse. Adresse Ernährungsberatung: Kantonsspital Baden, Tel Sollte die Überprüfung ergeben, dass effektiv Mehrkosten anfallen, so kann aufgrund einer entsprechenden Bestätigung ein Pauschalbetrag im Budget berücksichtigt werden. Einige Ernährungsberaterinnen/-berater weisen die effektiven Mehrkosten aus. Ist dies der Fall, sind die effektiven Mehrkosten im Budget zu berücksichtigen / czu Seite 9 von 15

10 14. Mietzinsrichtlinien Wohnungsgrösse Anzahl Personen / Richtlinie maximaler Mietzins 1 Haushaltzusammensetzung gültig ab Einzelzimmer 2 Einzelperson Fr Einzelzimmer 3 Einzelperson 3 Fr bis Fr WG-Zimmer Einzelperson unter 25 Jahren Fr WG-Zimmer Einzelperson ab 25 Jahren Fr bis 1½-Zi-Wohnung Einzelperson (mit Kind 6 ) Fr bis 2½-Zi-Wohnung Ehe- oder Konkubinats Paar Fr. 1' bis 3½-Zi-Wohnung Einzelperson oder Paar mit 1 bis 2 Kindern (auch erwachsene Kinder) Fr. 1' bis 4½-Zi-Wohnung Einzelperson oder Paar mit mehr als 2 Kindern 4 Fr. 1' ab 5 Zimmer 5 grosse Unterstützungseinheiten individuell 5 1) Der Mietzins bezieht sich auf die Bruttomiete inklusive Heiz- und Nebenkosten 2) Zimmer entspricht nicht den geltenden Baunormen (Fläche weniger als 10 m 2 und/oder weniger als 10% Fensterfläche) und/oder ist nicht ausreichend möbliert (mindestens 1 Bett, 1 Schrank, 1 Tisch mit Stuhl, Kochgelegenheit mit ausreichend Koch- und Essgeschirr. Alle Gegenstände in einem funktionstüchtigen, sauberen und ordentlichen Zustand). 3) Basismietzins Einzelzimmer = Fr (Fr für Personen unter 25 J.), zuzüglich Fr für eigene Nasszelle (WC und Dusche/Bad), zuzüglich Fr für Kochgelegenheit 4) Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind ab 25 Jahre, gilt es als Wohngemeinschaft zu berechnen (2 x Fr ). 5) Je nach Zusammensetzung der Familie (Alter der Kinder, Geschlecht und Altersunterschied) kann auch bereits bei 2 Kindern eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung nötig sein. Die Situation wird in jedem Fall individuell geprüft, auf den Vergleich mit nicht unterstützen Personen in bescheidenen Verhältnissen abgestützt und bei der SOKO beantragt. 6) Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind bis max. 7 Jahre gilt der Richtwert einer 2 1/2-Zi-Wohnung Fr Ein überhöhter Mietzins, wird von der Gemeinde Wettingen maximal während 6 Monaten gewährt. Ab diesem Zeitpunkt, wird eine Budgetanpassung gemäss obenstehender Liste vollzogen. Der/die Unterzeichnende ersucht um materielle Hilfe und erklärt hiermit, vom obenstehenden Vorgehen in Bezug auf die Wohnungsmiete Kenntnis genommen und einverstanden zu sein. Ort Datum Unterschrift Gesuchsteller/Gesuchstellerin Unterschrift Ehepartner/Ehepartnerin eingetragener Partner/Partnerin / czu Seite 10 von 15

11 15. Informationen zu Krankenversicherungsprämien Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gedeckt. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind gemäss 10 Abs. 4 SPV im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen. Die Prämien der Zusatzversicherung gehören nicht zur materiellen Grundsicherung und sind lediglich in Ausnahmefällen durch die materielle Hilfe zu übernehmen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau legt die Richtprämien fest, die vom Kanton übernommen werden. Die Richtprämie entspricht dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle. Die Richtprämien gemäss 5 KVGG und 3 Abs. 1 V KVGG betragen für das Jahr 2019: für Erwachsene: Fr. 4'540. / monatlich Fr für junge Erwachsene: Fr. 4'210. / monatlich Fr für Kinder: Fr / monatlich Fr Eine unterstütze Person hat Anspruch auf Prämienverbilligung. Der Eintritt in die Sozialhilfe gilt gemäss 17 Abs. 1 KVGG als Antrag auf Prämienverbilligung. Unterstützte Personen haben gemäss 17 Abs. 2 KVGG maximal Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Richtprämie als Prämienverbilligung. Entsprechen die effektiven Prämien Ihrer Krankenversicherung nicht der Richtprämie, werden Sie hiermit aufgefordert, Ihre Versicherungspolice per 1. Januar 2019 abzuändern und in ein HMOoder eine Hausarztversicherungsmodell überzutreten, welches den Richtprämien des Kantons entspricht. Oder Sie zeichnen mit ihrer Unterschrift die Bereitschaft die Mehrkosten über den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Jahresfranchise ist auf den minimalen Beitrag von mtl. Fr herabzusetzen. Der/die Unterzeichnende ersucht um materielle Hilfe und erklärt hiermit, vom obenstehenden Vorgehen in Bezug auf die Krankenkassenprämien Kenntnis genommen und einverstanden zu sein. Ort Datum Unterschrift Gesuchsteller/Gesuchstellerin Unterschrift Ehepartner/Ehepartnerin eingetragener Partner/Partnerin / czu Seite 11 von 15

12 16. Informationen zur Kostenübernahme von Zahnbehandlungen Sie müssen sich einer zahnärztlichen Behandlung unterziehen lassen und bitten um eine Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe? Dann müssen Sie folgende Punkte beachten: Ihren Zahnarzt / Ihre Zahnärztin können Sie frei wählen. Ihr Zahnarzt / Ihre Zahnärztin muss für die geplante Behandlung eine Kostenschätzung erstellen. Diese Kostenschätzung reichen Sie den Sozialen Diensten ein. Geplante Behandlungen über Fr. 1' werden immer unserem Vertrauenszahnarzt zur Überprüfung eingereicht. Bis zur Erteilung einer Kostengutsprache kann es deshalb 3 bis 4 Wochen dauern. Die Kosten werden NUR übernommen, wenn vorgängig eine Kostengutsprache erteilt wurde. Ausnahme: Notfallbehandlungen zur Behebung von Schmerzen bis maximal Fr können ohne Rückfragen behandelt werden. Der Eingriff Notfall muss auf der Rechnung vermerkt sein. Ihr Zahnarzt / Ihre Zahnärztin muss eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung planen, damit sie bewilligt werden kann. Der Taxpunktwert muss Fr betragen. Die Kostenübernahme der Zahn-Fluoridierung wird höchstens einmalig am Ende einer Behandlungsreihe bewilligt. Im Rahmen der Schuluntersuchung bei Kindern wird die Übernahme von Kosten für die Zahn-Fluoridierung in jedem Fall abgelehnt. Es werden keine Kosten übernommen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen. Im Zweifelsfall oder für weitere Fragen nehmen Sie auf jeden Fall Rücksprache mit Ihrer Sozialberaterin / Ihrem Sozialberater. Der/die Unterzeichnende ersucht um materielle Hilfe und erklärt hiermit, vom obenstehenden Vorgehen bei Zahnbehandlungen Kenntnis genommen und einverstanden zu sein. 17. Aussendienst Mit der Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe haben Sie zur Kenntnis genommen, dass Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet sind, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen ( 2 Abs. 1 SPG). Ergänzend führt der Kantonale Sozialdienst eine Abklärung an der von Ihnen angegebenen Wohnadresse durch und überprüft den von Ihnen geschilderten Sachverhalt vor Ort. Die Erhebung wird durch eine aussendienstmitarbeitende Person des Kantonalen Sozialdienstes vorgenommen. Diese Person folgt bei der Erhebung einem standardisierten Ablauf und untersteht wie alle Personen, die sich mit dem Vollzug des Sozialhilfe- und Präventionsgesetztes (SPG) befassen, dem Amtsgeheimnis ( 45 SPG). Sie hat keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Die unterzeichnende Person ersucht um materielle Hilfe und erklärt hiermit, vom Einsatz des Aussendiensts Kenntnis genommen und einverstanden zu sein / czu Seite 12 von 15

13 18. Materielle Hilfe, Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) Rechte und Pflichten Der/die Unterzeichnende ersucht um materielle Hilfe und erklärt hiermit von den nachstehenden Bestimmungen Kenntnis genommen und einverstanden zu sein. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht / Verfügung Unterstützte Personen haben das Recht auf Akteneinsicht vor Ort, das Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, das Recht auf Prüfung der Vorbringen. Auf jedes Gesuch (mündlich oder schriftlich) muss eingetreten werden. Mitwirkungs- und Meldepflicht Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden ( 2 SPG). Die in der Sache zuständige Behörde setzt zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte eine angemessene Frist. Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die betroffene Person die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen ( 1 Abs. 4 SPV). Auflagen und Weisungen Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden Auflagen und Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, können die Leistungen bis 30% gekürzt werden ( 13 SPG). Rückerstattung Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann ( 20 SPG). Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt ( 22 SPG). Unrechtmässiger Bezug Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen und zurückzuzahlen ( 3 SPG und 3 SPV). Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden ( 2 SPV) / czu Seite 13 von 15

14 Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 ZGB). Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung (Art. 329 ZGB) / czu Seite 14 von 15

15 19. Bestätigung Materielle Sozialhilfe: Das ausgefüllte Gesuch für materielle Hilfe wurde inkl. der grundlegend erforderlichen Unterlagen vollständig den Zentralen Diensten abgegeben. Fehlende bzw. zusätzlich notwenige Unterlagen zur Prüfung des Sozialhilfeanspruchs sind innert 10 Arbeitstagen nachzureichen. Nachdem die Unterlagen geprüft wurden, werden Sie von einer Sozialberaterin oder einem Sozialberater kontaktiert. Bei unvollständigen Unterlagen wird das Dossier nach Ablauf der Frist wieder geschlossen und eine Neuanmeldung ist erforderlich. Immaterielle Sozialhilfe: Sie werden innert 3 bis 5 Arbeitstagen von einer Sozialberaterin oder einem Sozialberater kontaktiert. Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen ( 2 Abs. 1 SPG). Veränderungen in ihren Verhältnissen sind umgehend zu melden ( 2 Abs. 3 SPG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen ( 3 SPG). Wer unrechtmässig Leistungen erwirkt, macht sich strafbar ( 59 SPG; 59 SPG Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar. * 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend Übertretungen. 3 Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die durch mich gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, vollständig sind und ich so auch verstanden habe. Ort Datum Unterschrift Gesuchsteller/Gesuchstellerin Unterschrift Ehepartner/Ehepartnerin eingetragener Partner/Partnerin Bitte nicht ausfüllen! Muss von der Administration unterschrieben werden! Vollständige Anmeldung eingegangen am: Datum:. Unterschrift:. Mit dieser Unterschrift und Datum der Administration, wurde die Anmeldung komplett eingereicht! / czu Seite 15 von 15

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