Protokolle des Kirchgemeinderates sind nicht öffentlich und darum schützenswert (Art. 25 Ziff. 4 des Organisationsreglementes).
|
|
- Sven Keller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Datenschutzweisung Grundlagen 1. Kantonales Datenschutzgesetz (DSG ) 2. Siehe auch Anhang (weitere Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen) Zielsetzung Diese Weisung hat zum Ziel, dass die Mitarbeitenden und Behördenmitglieder wissen, wie sie sich verhalten müssen, um die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einhalten zu können. Definition Schützenswerte Daten Besonders schützenswert sind Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung oder Daten über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand. Auch schützenswert sind Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen wie z. B., Personaldaten. Zudem sind alle Daten schützenswert, die das Geburtsdatum einer Person enthalten. Protokolle des Kirchgemeinderates sind nicht öffentlich und darum schützenswert (Art. 25 Ziff. 4 des Organisationsreglementes). Anweisungen Mitarbeitende 1. Die Bürotüre ist immer dann mit dem Schlüssel zu schliessen, wenn man selber nicht kontrollieren kann, ob jemand unbefugt in das Büro geht. Pfarrpersonen haben dafür zu sorgen, dass Hausbewohnende und Besuchende keine Einsicht zu schützenswerten Daten erhalten. 2. Der Computer ist beim Verlassen des Büros durch den Bildschirmschoner zu sperren (Ctrl + Alt + Del, damit ein erneuter Zugriff auf den Computer nur durch Eingabe des Passwortes erfolgen kann. Das Passwort ist nicht aufgeschrieben. 3. Nicht mehr funktionierende Datenträger (Disketten, CD s etc.) der für die Computerinfrastruktur zuständigen Person zur fachgerechten Entsorgung abgeben. 4. Freiwillig und ehrenamtlich tätige Personen müssen im Umgang mit dem Datenschutz auch sensibilisiert werden. Diese Aufgabe hat die für die Gruppe verantwortliche Person (siehe Konzept Freiwilligenarbeit). 5. Dokumente mit schützenswerten Daten sollen nach Büroschluss nicht mehr offen auf dem Pult liegen. 6. Der Datenschutz wird einmal im Jahr im Kollegium durch das Ratssekretariat thematisiert. An diesem Ort werden Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Datenschutzweisung ausgetauscht und Massnahmen zur Verbesserung gesucht. 7. Der Computer und andere zur Verfügung gestellte Ressourcen sollten während der Arbeitszeit ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. 8. Für Mitarbeitende mit Kundenkontakt: Der Arbeitsplatz ist so einzurichten, dass andere Personen keinen Einblick in vertrauliche Informationen erhalten und der Bildschirm ist so zu stellen, dass unberechtigten Personen keine Einsicht möglich ist. 9. Es dürfen keine Daten an Dritte bekannt gegeben werden, ausser wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Es gibt grundsätzlich drei Rechtfertigungsgründe für eine Datenbekanntgabe a) Es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person vor. b) Es gibt eine gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe. c) Eine freiwillig oder ehrenamtlich tätige Person darf die zur direkten Ausübung ihrer Tätigkeit benötigten Informationen erhalten. Diese Informationen darf sie nicht für andere Zwecke benützen oder weitergeben.
2 Datenschutzweisung der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 2 Falls Dritte Daten von uns verlangen, dann müssen diese aufzeigen können, auf welches Gesetz sie sich abstützen. Die Frage, ob die Person, welche Daten von uns verlangt, selbst einer Schweigepflicht unterstellt ist, spielt im Zusammenhang der Datenbekanntgabe keine Rolle. Behördenmitglieder und Mitarbeitende mit eigenem Arbeitsplatz Der Computer ist mit einem Firewall auszurüsten und der Zugang zum Computer resp. den Dateien durch ein Kennwort zu schützen. Alle 1. Namen und andere identifizierende Angaben von Personen sind in offenen Räumen wie im Foyer des Kirchgemeindehauses oder in einem Restaurant zu vermeiden. Dritte dürfen keine schützenswerten Informationen erfahren. 2. Keine schützenswerten Inhalte am Handy besprechen. 3. Schützenswerte Dokumente nur unter Aufsicht ausdrucken und kopieren. Originale nicht beim Kopierer liegen lassen. Liegengelassene Dokumente mit schützenswerten Informationen sofort dem Urheber zurückbringen. 4. Müssen schützenswerte Informationen wie z.b. Lohnausweise, MAG-Beurteilungen etc. in ein Fächli im Sekretariat deponiert werden, so geschieht dies in einem verschlossenen Couvert. 5. Bei schützenswerten Angaben per Fax ist die Empfängerperson vorgängig zu informieren, damit sie bei der Übermittlung des Faxes persönlich vor dem Gerät sein kann. 6. Akten mit schützenswerten Daten sind entweder mit dem Shredder zu entsorgen oder an Simon Keller abzugeben, der sie in der Kartonfabrik Deisswil entsorgt. 7. Mails sind grundsätzlich eine unsichere Angelegenheit, weil sie einfach in fremde Hände gelangen können. Mails von einem Kirchgemeindecomputer zu einem Kirchgemeindecomputer bleiben innerhalb des Netzwerkes und gelten als sicher, sofern der Absender richtig eingegeben wurde. Mails an oder von privaten Computern inkl. der Exchangefunktion gelten als unsicher. Ein schützenswerter Anhang kann mit einem Passwort geschützt werden, das z.b. per Telefon mitgeteilt wird. Oder die Person wird im Mail ohne Namen genannt und ohne Angaben, die auf die Person zurückschliessen lassen. 8. Jeder ist selber verantwortlich, die nicht mehr benötigten Dokumente und Dateien zu entsorgen resp. zu löschen. So ist es empfehlenswert, jedes Jahr einmal Ordner und Computer gründlich auszumisten. Unbenötigte Daten werden gelöscht / Daten von ehemaligen Klient/innen werden nach einer gewissen Zeit ebenfalls gelöscht. 9. Unbekannte Personen in kirchlichen Gebäuden auf ihren Wunsch ansprechen und wenn nötig freundlich aber bestimmt hinausbegleiten. Mitglieder von Wahlgruppen Mitglieder von Wahlgruppen erhalten Zugang zu vertraulichen Personendaten. Alle Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Evaluationsprozesses zu vernichten. Während dem Evaluationsprozess dürfen keine Namen von Kandidaten ausserhalb der Wahlgruppe genannt werden. Die Wahl wird erst durch den Kirchgemeinderat offiziell und danach öffentlich. Verstösse Verstösst eine Person aus der Mitarbeiterschaft oder ein Behördenmitglied gegen diese Weisung, so entscheidet der Kirchgemeinderat auf Antrag der Personalverantwortliche über allfällige Massnahmen. Die betroffene Person wird vorher angehört. Genehmigungsvermerk Diese Weisung ist am 20. Juni 2006 durch den Kirchgemeinderat genehmigt worden und tritt ab sofort in Kraft. Reformierte Kirche Ostermundigen Heidi Feusi, Präsidentin Kirchgemeinderat Sonja Kramer, Personalverantwortliche
3 Anhang Datenschutzweisung der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 3 Anhang: Instruktion über Passwortschutz bei einer Datei Nr. 1 Datei/Speichern unter anwählen. Im neuen Fenster Extras auswählen und dann Sicherheitsoptionen Nr. 2 Unter Kennwort zum Öffnen ein Passwort eingeben und danach ok drücken.
4 Anhang Datenschutzweisung der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 4 Nr. 3 Passwort erneut eingeben und ok drücken. Ab sofort lässt sich die Datei nur noch öffnen, wenn zuvor das Passwort eingeben wurde. Um das Passwort wieder zu löschen, Schritte 1 und 2 machen. Dabei aber das bestehende Passwort löschen und ok drücken. Anhang: Auszug aus Liste vom 27. Oktober 1995 der kantonalen Datenaufsichtsstelle Kanton Bern Erlass; Unterlage: Auffinden: Stichwort: a) Bund: Bundesgesetz über den Datenschutz Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) (SR ) (im Normalfall ist dieses Gesetz für die Gemeinden nicht anwendbar) (vor allem die Art und geben Hinweise darauf, welche technischen und organisatorischen Massnahmen sinnvoll sind. Sie können insbesondere dazu herbeigezogen werden, um den Artikel 17 des kantonalen Datenschutzgesetzes zu konkretisieren) Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) (insbesondere Art. 320: Verletzung des Amtsgeheimnisses, Art. 321: Verletzung des Berufsgeheimnisses, Art. 162: Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 358ter: Mitteilungsrecht gegenüber den vormundschaftlichen Behörden bei strafbaren Handlungen an Unmündigen, Art. 143: Unbefugte Datenbeschaffung, Art. 143bis: Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Art. 144bis Datenbeschädigung) Krankenversicherungsgesetz (BBl 1994 II 236ff.) (Ab : Art. 83: Schweigepflicht der Organe der sozialen Krankenversicherung) Lebensmittelgesetz (SR 817.0) (Art. 31 verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Lebensmittelrecht den Strafjustizbehörden zu melden) ZAR Vo (SR ) (Art. 4 verpflichtet zu laufenden Meldungen über Änderungen von Personalien etc. von Ausländern an das Zentrale-Ausländer-Register des Bundes)
5 Anhang Datenschutzweisung der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 5 Vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausgegebene Leitfäden: Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes die Leitfäden können beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Monbijoustrasse 5, 3003 Bern (Tel. 031 / 322'43'95) bezogen werden (für Gemeinden unverbindlich, enthält aber wichtige Hinweise betreffend Datensicherheit) Leitfaden (Nr 5) für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich " (für die Gemeinden ausser im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht direkt anwendbar, gibt aber zahlreiche Hinweise für den öffentlichrechtlichen Bereich) b) Kanton: Verfassung (BSG 101.1) (Art. 17 Recht auf Information, Art. 18 Recht auf Datenschutz) Datenschutzgesetz (BSG ) (massgebender Erlass, für die Gemeinden vollumfänglich anwendbar) Vortrag zum Datenschutzgesetz (bei der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle 031 / zu beziehen) (bildet einen Kommentar zum Datenschutzgesetz) Informationsgesetz (BSG 107.1) (vor allem wichtig für die Bekanntgabe von Personendaten an Private) Informationsverordnung (BSG ) (ergänzt das Informationsgesetz und regelt in Art. 14 insbesondere die Anhörung der Betroffenen) Vortrag zur Informationsverordnung Check-Liste Akteneinsicht in Gemeinden Informationsblatt betreffend Abbau des Datenschutzes durch das Informationsgesetz (kann bei der Staatskanzlei 031 / bezogen werden) (kann bei der Staatskanzlei 031 / bezogen werden) (bei der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle 031 / zu beziehen) (erläutert die Informationsverordnung) (gibt Beispiele, wie Akteneinsichtsgesuche konkret zu behandeln sind) (es sind zwei Versionen erhältlich: für Gemeinden unter 5'000 Einwohner und für Gemeinden über 5'000 Einwohner. Das Informationsblatt stellt dar, wo der Datenschutz durch das Informationsgesetz abgebaut worden ist und welche Möglichkeit der Einzelne hat, diesem Abbau entgegenzuwirken) Gemeindearchivverordnung (BSG ) (steht in Überarbeitung) Kreisschreiben G Nr. 11 (beim Amt für Gemeinden und Raumordnung 031 / zu beziehen) (legt die Aktenaufbewahrung im einzelnen fest: Fristen) Gemeindegesetz (BSG ) (Art. 34 umschreibt das Amtsgeheimnis, Art. 32 verpflichtet zu Meldungen über strafbare Handlungen im Rechnungswesen an die Strafjustizbehörden) Gesetz über die politischen Rechte (BSG 141.1) (Art. 8 Abs. 7 hält das Stimmgeheimnis fest. Art. 59 und Art. 63 und 64 Abs. 4 verbietet für das Referendum und die Initiative, das Einsichtnehmen in die Unterschriftenbogen nach der Einreichung. Die für kantonale Initiativen und Referenden geschaffene Regelung gilt für Gemeinden mindestens dort, wo eine selbständige Regelung fehlt. ) Verordnung über das Stimmregister Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (BSG ) (BSG 321.1) (BSG 271.1) (Art. 7 hält die Öffentlichkeit des Stimmregisters fest) (Art. 141 Abs. 1 Zif. 4 ermächtigt die Gemeinden, ihren Mitarbeitern zu verbieten, über dienstliche Wahrnehmungen Zeugenaussagen zu machen; Art. 201 des auf den in Kraft tretenden neuen Gesetzes verpflichtet Behörden und Beamte generell, konkrete Verdachtsgründe für Verbrechen den Strafjustizbehörden zu melden) (Art. 246 Abs. 1 regelt, dass Mitarbeiter der Gemeinden vor einer Zeugenaussage über dem Amtsgeheimnis unterstehende Tatsachen vom Amtsgeheimnis befreit werden müssen)
6 Anhang Datenschutzweisung der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Verordnung über das öffentliche Dienstrecht (Personalverordnung) Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BSG ) (BSG ) (BSG 211.1) (Art. 10 regelt die Rechtshilfe, Art. 19 Abs. 2 verweist für Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern der Gemeinde auf die Regelung gemäss Zivilprozessordnung; Art. 23 Abs. 3 hält fest, dass für abgeschlossene Verfahren das Datenschutzgesetz gilt. Für hängige Verfahren findet das Datenschutzgesetz generell keine Anwendung) (Die Artikel 3a, 3b und 9a dürften für die Gemeinden anwendbar sein, wenn das Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde ergänzend auf das kantonale Recht verweist oder wenn ihm Regelungen fehlen. Die Bestimmungen betreffen technische Überwachungsmassnahmen, Aufbewahrungsfristen und graphologische Gutachten) (Art. 25: Pflicht der Beamten pflichtvergessene Eltern bei der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen) Volksschulgesetz (BSG ) (Pflicht der Lehrerschaft und der Schulkommission bei Gefährdung der Schüler die Eltern zu benachrichtigen) Publikationen im amtlichen Schulblatt Verordnung über den schulärztlichen Dienst Weisungen über den schulärztlichen Dienst Gesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (BSG ) (zu beziehen beim Kantonsarztamt 031 / ) (BSG ) (Nr. 2/94, S. 18ff: Artikel Datenschutz in der Schule, Nr. 4/94, S. 17: Zusammenarbeit mit kirchlichen Behörden betreffend kirchlichen Unterricht, Nr. 4/94, S. 14ff: Verdacht Kindsmisshandlung, Nr. 1/95, S. 23ff: Datenschutz in der Schule, Merkblatt) (Art. 24 regelt das Arztgeheimnis und die Offenbarungspflicht gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen, Art. 26 der Umgang mit der Schülerkarte, Art. 27 das Auskunftsrecht der Schüler und der Eltern) (Stellen die sich aus dem Zusammenspiel von Amtsgeheimnis/Arztgeheimnis und amtlicher Meldepflicht und ärztlicher Meldepflicht ergebenden Probleme näher dar) (Art. 24 entbindet Bedienstete der Gemeinde vom Amtsgeheimnis, um den zuständigen Behörden FFE-bedürftige Personen melden zu können; Art. 31 verpflichtet zur Benachrichtigung der zuständigen Fürsorgebehörde, wenn durch eine Freiheitsentziehung Angehörige in eine Notlage geraten könnten) Von der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle herausgegebene Unterlagen: Arbeitsblätter für Gemeinden Ansichtsäusserung betreffend Datenbekanntgabe aus der Einwohnerkontrolle an Kirchgemeinden (bei der kantonalen Datenschutzaufsichtsstelle 031 / zu beziehen) " (Arbeitshilfe und Sammlung von Beispielen für Datenschutzaufsichtsstellen) Anlässlich der Kurse für Rechnungsrevisoren abgegebenes Merkblatt "Hinweise für Datenschutzaufsichtsstellen" " (Kurzorientierung betreffend Aufgaben)
Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg
Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom 29.11.2013 04.06.2004 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde
MehrDatenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3
Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrDatenschutz; Weisungen
Datenschutz; Weisungen - Beschluss durch Gemeinderat am 05. Juli 2010 - Gültig seit 06. Juli 2010 - Ressort Präsidiales, Organisation - Kontaktstelle Abteilung Präsidiales, Geschäftsleitung Gemeinde -
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
MehrDatenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau
Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrAnleitung zum Öffnen meiner Fotoalben bei web.de
Anleitung zum Öffnen meiner Fotoalben bei web.de Ich begrüße Sie auf das Herzlichste. Das sind die Adressen meiner Fotoalben: https://fotoalbum.web.de/gast/erwin-meckelbrug/anna https://fotoalbum.web.de/gast/erwin-meckelburg/tra_my
MehrStaatskanzlei des Kantons Zürich. Kommunikationsabteilung des Regierungsrates
Staatskanzlei des Kantons Zürich Kommunikationsabteilung des Regierungsrates 2 Social Media Guidelines zum Verhalten auf Plattformen der sozialen Medien Leitfaden für alle Mitarbeitenden der öffentlichen
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
Mehretax.schwyz: Suche nach Steuerfalldateien
etax.schwyz: Suche nach Steuerfalldateien Die Steuerfall-Dateien werden standardmässig im Ordner "Steuerfaelle" gespeichert. Für jeden Fall, den Sie angelegt haben, finden Sie dort eine Datei mit der Endung
MehrStadt Frauenfeld. Datenschutzreglement
Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
MehrDas DAAD-PORTAL. Prozess der Antragstellung in dem SAPbasierten Bewerbungsportal des DAAD.
Das DAAD-PORTAL Prozess der Antragstellung in dem SAPbasierten Bewerbungsportal des DAAD. November 2012 Man findet das neue Portal auf der Webseite vom DAAD : www.daad.de/ Danach erscheint ein neues Fenster,
MehrWeisungen des Kleinen Kirchenrates betreffend Datenschutz und Datensicherheit
311.4 EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Weisungen des Kleinen Kirchenrates betreffend Datenschutz und Datensicherheit vom 20. September 2006 311.4 Weisungen Datenschutz/Datensicherheit Inhaltsverzeichnis
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrWeisung zur Videoüberwachung an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Weisung zur Videoüberwachung an der Pädagogischen Hochschule Zürich PH-Nr. 4.2 (vom 19. Dezember 2012) Gestützt auf 24 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007 sowie 29 Abs. 1 und 30 der
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrI n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000
Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrDATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006
DATENSCHUTZREGLEMENT vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006 in Vollzug ab 22. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 I. Grundlagen Gemeindegesetz
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
MehrDatenschutz-Politik der MS Direct AG
Datenschutz-Politik der MS Direct AG 1/5 MS Direct AG Telefon +41 44 925 36 36 Datenschutz-Politik General Wille-Strasse 144 meilen@ms-direct.ch CH-8706 Meilen www.ms-direct.ch 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis
MehrKurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich
Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich Mitgliederbereich (Version 1.0) Bitte loggen Sie sich in den Mitgliederbereich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten
MehrKirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )
IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1
MehrLieferschein Dorfstrasse 143 CH - 8802 Kilchberg Telefon 01 / 716 10 00 Telefax 01 / 716 10 05 info@hp-engineering.com www.hp-engineering.
Lieferschein Lieferscheine Seite 1 Lieferscheine Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. STARTEN DER LIEFERSCHEINE 4 2. ARBEITEN MIT DEN LIEFERSCHEINEN 4 2.1 ERFASSEN EINES NEUEN LIEFERSCHEINS 5 2.1.1 TEXTFELD FÜR
MehrBedienungsanleitung für den SecureCourier
Bedienungsanleitung für den SecureCourier Wo kann ich den SecureCourier nach der Installation auf meinem Computer finden? Den SecureCourier finden Sie dort, wo Sie mit Dateien umgehen und arbeiten. Bei
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
Mehrüber die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
Bundesgesetz 74.xx über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz,
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrVerordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen
Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen vom 07. Dezember 05 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite. Datenregister. Datenbearbeitungssystem der Abteilung Sicherheit.
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrDatenbank LAP - Chefexperten Detailhandel
AJR Informatique Conseil Datenbank LAP - Chefexperten Detailhandel Kurzanleitung Version 01-17 Februar 2009 1 Zugang zur Datenbank Zugang zur Datenbank erhalten Sie unter www.dblap.ch. Zum Training können
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrBRENNPUNKT ARZTZEUGNIS
BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-
MehrHANDBUCH PHOENIX II - DOKUMENTENVERWALTUNG
it4sport GmbH HANDBUCH PHOENIX II - DOKUMENTENVERWALTUNG Stand 10.07.2014 Version 2.0 1. INHALTSVERZEICHNIS 2. Abbildungsverzeichnis... 3 3. Dokumentenumfang... 4 4. Dokumente anzeigen... 5 4.1 Dokumente
MehrInformation zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier
Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in
MehrMit dem sogenannten Seriendruck können Etiketten und Briefe mit einer Adressdatei (z. B. Excel) verknüpft werden.
WORD 2010 Etiketten drucken Mit dem sogenannten Seriendruck können Etiketten und Briefe mit einer Adressdatei (z. B. Excel) verknüpft werden. Diese Anwendung erfolgt über die Registerkarte Sendungen 1
Mehr1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.
1 Einleitung Lernziele automatische Antworten bei Abwesenheit senden Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer 4 Minuten Seite 1 von 18 2 Antworten bei Abwesenheit senden» Outlook kann während
MehrFuxMedia Programm im Netzwerk einrichten am Beispiel von Windows 7
FuxMedia Programm im Netzwerk einrichten am Beispiel von Windows 7 Die Installation der FuxMedia Software erfolgt erst NACH Einrichtung des Netzlaufwerks! Menüleiste einblenden, falls nicht vorhanden Die
MehrProbleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin
Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Ursula Uttinger, lic. iur., MBA HSG, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz 1 Hauptprinzipien Transparenz Informationelle Selbstbestimmung 2 Geltungsbereich
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrDELFI. Benutzeranleitung Dateiversand für unsere Kunden. Grontmij GmbH. Postfach 34 70 17 28339 Bremen. Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen
Grontmij GmbH Postfach 34 70 17 28339 Bremen Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen T +49 421 2032-6 F +49 421 2032-747 E info@grontmij.de W www.grontmij.de DELFI Benutzeranleitung Dateiversand für unsere
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrMassenversand Dorfstrasse 143 CH - 8802 Kilchberg Telefon 01 / 716 10 00 Telefax 01 / 716 10 05 info@hp-engineering.com www.hp-engineering.
Massenversand Massenversand Seite 1 Massenversand Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BEDIENUNG VON CUMULUS 4 2. STAMMDATEN FÜR DEN MASSENVERSAND 4 2.1 ALLGEMEINE STAMMDATEN 4 2.2
MehrDownloadfehler in DEHSt-VPSMail. Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler
Downloadfehler in DEHSt-VPSMail Workaround zum Umgang mit einem Downloadfehler Downloadfehler bremen online services GmbH & Co. KG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort...3 1 Fehlermeldung...4 2 Fehlerbeseitigung...5
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrSMS/ MMS Multimedia Center
SMS/ MMS Multimedia Center der BEYOND THE NET GmbH BEYOND THE NET GmbH Seite 1 Unser Multimedia Center ist eine WEB basierende Anwendung, die es ermöglicht von einer Zentrale aus, viele Mitarbeiter zu
MehrEin Buch entsteht. Ein langer Weg
Ein Buch entsteht ilo 2003 Ein langer Weg Wenn ein Schriftsteller oder eine Schriftstellerin eine Geschichte schreibt, dann ist das noch ein langer Weg bis daraus ein Buch wird. Der Autor Alles fängt damit
MehrAdvoware mit VPN Zugriff lokaler Server / PC auf externe Datenbank
Advoware mit VPN Zugriff lokaler Server / PC auf externe Datenbank Die Entscheidung Advoware über VPN direkt auf dem lokalen PC / Netzwerk mit Zugriff auf die Datenbank des zentralen Servers am anderen
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrAnleitung Postfachsystem Inhalt
Anleitung Postfachsystem Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Einloggen... 2 3 Prüfen auf neue Nachrichten... 2 4 Lesen von neuen Nachrichten... 3 5 Antworten auf Nachrichten... 4 6 Löschen von Nachrichten... 4
MehrBereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche
Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke
Mehr1. Adressen für den Serienversand (Briefe Katalogdruck Werbung/Anfrage ) auswählen. Die Auswahl kann gespeichert werden.
Der Serienversand Was kann man mit der Maske Serienversand machen? 1. Adressen für den Serienversand (Briefe Katalogdruck Werbung/Anfrage ) auswählen. Die Auswahl kann gespeichert werden. 2. Adressen auswählen,
MehrBenutzerhandbuch. Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer.
Benutzerhandbuch Leitfaden zur Benutzung der Anwendung für sicheren Dateitransfer. 1 Startseite Wenn Sie die Anwendung starten, können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen 1) Sie können eine Datei für
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrLeitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH
Leitfaden für die Freiwilligenarbeit in der Evang.-ref. Kirchgemeinde Gossau ZH Jeder soll dem anderen mit der Begabung dienen, die ihm Gott gegeben hat. Wenn ihr die vielen Gaben Gottes in dieser Weise
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrSatzhilfen Publisher Seite Einrichten
Satzhilfen Publisher Seite Einrichten Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Seite einzurichten, wir fangen mit der normalen Version an, Seite einrichten auf Format A5 Wählen Sie zunächst Datei Seite einrichten,
MehrReglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrExterne Abfrage von E-Mail für Benutzer der HSA über Mozilla-Thunderbird
Externe Abfrage von E-Mail für Benutzer der HSA über Mozilla-Thunderbird Vorweg zunächst einige allgemeine Worte: Sie müssen über einen Account bei uns verfügen und ein E-Mail-Postfach bei uns haben. Dann
MehrInternet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz
Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano
Mehr1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)
79.2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und
MehrAufklappelemente anlegen
Aufklappelemente anlegen Dieses Dokument beschreibt die grundsätzliche Erstellung der Aufklappelemente in der mittleren und rechten Spalte. Login Melden Sie sich an der jeweiligen Website an, in dem Sie
Mehr104 WebUntis -Dokumentation
104 WebUntis -Dokumentation 4.1.9.2 Das elektronische Klassenbuch im Betrieb Lehrer Aufruf Melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort am System an. Unter den aktuellen Tagesmeldungen erscheint
MehrBeitragseinzüge mit SPG-Verein - Anleitung -
Sparkasse Hochsauerland Electronic Banking-Team Am Markt 4, 59929 Brilon email: banking@spk-hochsauerland.de Telefon 02961/793-145 Beitragseinzüge mit SPG-Verein - Anleitung - Inhaltsverzeichnis 1 Sicherstellen,
Mehrpodcast TUTORIAL Zugriff auf das Bildarchiv der Bergischen Universität Wuppertal über den BSCW-Server
Das folgende Tutorial erläutert die grundlegenden Schritte für den Zugriff auf das Bildarchiv der Bergischen Universität Wuppertal. Als Nutzer für das Bildarchiv freischalten lassen Der Zugriff auf das
MehrTipps und Tricks zu den Updates
Tipps und Tricks zu den Updates Grundsätzlich können Sie Updates immer auf 2 Wegen herunterladen, zum einen direkt über unsere Internetseite, zum anderen aus unserer email zu einem aktuellen Update. Wenn
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrInstallation OMNIKEY 3121 USB
Installation OMNIKEY 3121 USB Vorbereitungen Installation PC/SC Treiber CT-API Treiber Einstellungen in Starke Praxis Testen des Kartenlesegeräts Vorbereitungen Bevor Sie Änderungen am System vornehmen,
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
Mehrecaros2 - Accountmanager
ecaros2 - Accountmanager procar informatik AG 1 Stand: FS 09/2012 Inhaltsverzeichnis 1 Aufruf des ecaros2-accountmanager...3 2 Bedienung Accountmanager...4 procar informatik AG 2 Stand: FS 09/2012 1 Aufruf
MehrGezielt über Folien hinweg springen
Gezielt über Folien hinweg springen Nehmen wir an, Sie haben eine relativ große Präsentation. Manchmal möchten Sie über Folien hinweg zu anderen Folien springen. Das kann vorkommen, weil Sie den gesamten
Mehr15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden
GEMEINDE BIRSFELDEN 15-9 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 25. März 2002 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 1 Sozialhilfe...1 2 Organe...1 3 Schweigepflicht...2
MehrEINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion
MehrWindows XP Jugendschutz einrichten. Monika Pross Molberger PC-Kurse
Windows XP Jugendschutz einrichten Monika Pross Molberger PC-Kurse Um ein Benutzerkonto mit Jugendschutzeinstellungen zu verwenden, braucht man ein Eltern- Konto (Administrator) und eine Kinderkonto (Standard).
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrASA Schnittstelle zu Endian Firewall Hotspot aktivieren. Konfiguration ASA jhotel
ENDIAN DISTRIBUTOR ASA Schnittstelle zu Endian Firewall Hotspot aktivieren Konfiguration ASA jhotel ASA jhotel öffnen Unter den Menüpunkt Einrichtung System System Dort auf Betrieb Kommunikation Internet-Zugang
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrHandbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)
Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...
MehrKontakte Dorfstrasse 143 CH - 8802 Kilchberg Telefon 01 / 716 10 00 Telefax 01 / 716 10 05 info@hp-engineering.com www.hp-engineering.
Kontakte Kontakte Seite 1 Kontakte Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DEN KONTAKTEN 4 2. WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BEDIENUNG VON CUMULUS 4 3. STAMMDATEN FÜR DIE KONTAKTE 4 4. ARBEITEN
MehrInventur. Bemerkung. / Inventur
Inventur Die beliebige Aufteilung des Artikelstamms nach Artikeln, Lieferanten, Warengruppen, Lagerorten, etc. ermöglicht es Ihnen, Ihre Inventur in mehreren Abschnitten durchzuführen. Bemerkung Zwischen
Mehr4.1 Wie bediene ich das Webportal?
4.1 Wie bediene ich das Webportal? Die Bedienung ist durch ein Redaktionssystem sehr einfach möglich. Das Tutorial zeigt Ihnen wie Sie SMS-News und Top-News erstellen und veröffentlichen können. Schritt
MehrSoziale Netzwerke. Basisschutz leicht gemacht. 10 Tipps zur sicheren Nutzung von sozialen Netzwerken wie studivz, Facebook & Co.
Soziale Netzwerke Basisschutz leicht gemacht 10 Tipps zur sicheren Nutzung von sozialen Netzwerken wie studivz, Facebook & Co. www.bsi-fuer-buerger.de Sicher unterwegs in studivz, Facebook & Co. Die sozialen
MehrZivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Abs. Bst. c Sie können den Sonderzivilstandsämtern
MehrI Serverkalender in Thunderbird einrichten
I Serverkalender in Thunderbird einrichten Damit Sie den Kalender auf dem SC-IT-Server nutzen können, schreiben Sie bitte zuerst eine Mail mit Ihrer Absicht an das SC-IT (hilfe@servicecenter-khs.de). Dann
Mehr