Nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen in ambulanten und Intensiv- Pflegediensten

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1 Nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen in ambulanten und Intensiv- Pflegediensten ASB/Fulvio Zanettini Information für Arbeitgeber und Beschäftigte

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Allgemeine Schutzmaßnahmen Maßnahmen bei der Pflege von MRSA-Patienten Maßnahmen bei Verletzungen und Unfällen Wichtige Rechtsvorschriften/Veröffentlichungen Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? 12 Seite 2

3 1. Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Beschäftigte der ambulanten und Intensiv-Pflegedienste können bei der Behandlung und Pflege von Menschen mit Materialien und Gegenständen in Berührung kommen, denen biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) mit infektiösen Wirkungen anhaften. Gesundheitliche Gefährdungen, beispielsweise durch Übertragung von Hepatitis-Erkrankungen, AIDS (Pflege HIV-Infizierter), Tuberkulose, Grippe, Gürtelrose, Herpes-Simplex-Infektionen, Magen-Darm-Erkrankungen und Haut- und Wundinfektionen (z. B. Pflege von MRSA-Infizierten) können sich ergeben. Es ist hauptsächlich mit Infektionserregern der Risikogruppen 2 und 3** zu rechnen. Bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** ist eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht möglich. Bei der ambulanten Behandlung und Pflege von Menschen werden nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeführt. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG [1] die von diesen Tätigkeiten ausgehenden gesundheitlichen Gefährdungen nach 7 BioStoffV [2] für alle Beschäftigten einschließlich externer (überörtlich tätiger) Beschäftigter zu beurteilen, Schutzmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Es ist notwendig, externe Beschäftigte gesondert in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen, weil sich die Arbeitsbedingungen wesentlich von denen am Betriebsort unterscheiden können. Hinweis: Nach 14 Absatz 2 BioStoffV kann durch die zuständige Regionalinspektion (RI) eine Ausnahme zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei Kleinunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten erteilt werden. Erregerspezifische Übertragungswege (Schmierinfektion, Stich- und Schnittverletzungen, Bioaerosolbildung) sowie die unmittelbaren Arbeitsbedingungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Infektionsgefährdung ist zu bewerten, inwieweit der zu Pflegende einem Personenkreis angehört, von dem aus epidemiologischer Sicht eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht (z. B. Drogenabhängige, schwer oder geistig behinderte Menschen). Schutzstufe 1: Dieser Schutzstufe sind Tätigkeiten zuzuordnen, bei denen kein oder sehr selten geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und keine Ansteckungsgefahr durch Bioaerosole besteht. Dazu zählen z. B.: Körperpflege Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme Hilfestellung beim An- und Auskleiden Begleitung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Verabreichen von Medikamenten hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten Schutzstufe 2: Dieser Schutzstufe sind Tätigkeiten zuzuordnen, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, so dass eine Infektionsgefährdung durch Erreger der Risikogruppe 2 bzw. 3** besteht. Seite 3

4 Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind: 1. Körperpflege bei inkontinenten Patienten 2. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Sondenernährung) 3. Injektionen 4. Blutentnahme, Legen von Infusionen 5. Wundversorgung 6. Darmentleerung 7. Blasenkatheder- und Stomapflege 8. Absaugen der Trachea 9. Instrumentendesinfektion und -reinigung 10. Desinfektion und Reinigung kontaminierter Flächen. Als Hilfestellung zur Beurteilung der Tätigkeiten ist die Pflegeplanung zu nutzen, aus der die Zuordnung des Patienten zur Pflegestufe und die auszuführenden Tätigkeiten am Patienten zu entnehmen sind. 2. Allgemeine Schutzmaßnahmen Die im Merkblatt ausgewiesenen Maßnahmen sind grundsätzlich vor Aufnahme der Arbeiten für die Situation vor Ort zu konkretisieren. Dazu kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) und der Betriebsarzt beteiligt werden. Allgemeine Grundsätze über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege [3] aufgeführt. Diese sind grundsätzlich einzuhalten. In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber von den Vorgaben abweichen. Die Entscheidung dafür ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (Nachweis der Gleichwertigkeit der Schutzmaßnahme auf Verlangen der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, in Thüringen die jeweils am Betriebsort des Unternehmens zuständige Regionalinspektion des TLAtV). Sozialstationen sollen über leicht zu reinigende und ggf. desinfizierbare Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen der Arbeitsmittel) verfügen. In diesen sind für die Beschäftigten Umkleideräume, mindestens aber Umkleidebereiche, einzurichten. Arbeits- und Schutzkleidung ist getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren. Umkleidebereiche sind mit Sammelbehältnissen für benutzte Arbeits- und Schutzkleidung auszustatten. Für Beschäftigte sind Pausenbereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit essen und trinken können. Weiterhin sind leicht erreichbare Handwaschplätze mit fließend warmem und kaltem Wasser, Direktspender für Händedesinfektionsmittel, hautschonende Waschmittel, geeignete Hautschutz und -pflegemittel und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Hinweis: Im häuslichen Bereich des zu Pflegenden muss sichergestellt sein, dass die Möglichkeit des Händedesinfizierens und -waschens vor Ort in leicht erreichbarer Nähe gegeben ist und den Beschäftigten eingeräumt wird. Abfälle sind nach den Anforderungen der LAGA Richtlinie [4] ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Insbesondere muss die ordnungsgemäße Entsorgung für spitze und scharfe Gegenstände (AVV Abfallschlüssel AS [5]) sichergestellt sein. Seite 4

5 Diese müssen direkt nach Gebrauch in stich- und bruchfesten Behältnissen gesammelt werden. Dies gilt auch für die nach TRBA 250, Nr geforderten sicheren Arbeitsgeräte [6]. Eine Lager- oder Übergabestelle muss im Bereich der Sozialstation oder bei externen Beschäftigten an geeigneter Stelle vorhanden sein, durch die Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Der Arbeitgeber darf Pflegetätigkeiten nur auf Personen übertragen, wenn sie eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben. Ist dies nicht der Fall, muss geklärt werden, dass nicht fachkundige Beschäftigte, insbesondere dann, wenn es sich um externe Beschäftigte handelt, durch fachkundige Pflegekräfte beaufsichtigt oder unterwiesen werden. Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, von denen eine Infektionsgefährdung ausgeht ( 4 Mutterschutzgesetz [7], 4 bis 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung [8]), Jugendliche nur im Rahmen ihrer Ausbildung unter Fachaufsicht ( 22 Jugendarbeitsschutzgesetz [9]). Der Arbeitgeber hat nach Anhang Teil 2 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [10] für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Pflichtuntersuchungen sind für das Personal in der ambulanten Pflege in Bezug auf die gesundheitliche Gefährdung durch Hepatitis B und C Viren zu veranlassen. Die Durchführung von Pflichtuntersuchungen ist eine Voraussetzung für die Ausübung der Pflegetätigkeiten. Weitere Untersuchungen sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung als Angebotsuntersuchungen vorzunehmen, z. B. bezüglich Hepatitis A bei der Pflege von behinderten Personen oder Kleinkindern, bezüglich AIDS bei der Pflege HIV-Infizierter oder Tuberkulose nach Kontakt zu krankheitsverdächtigen oder erkrankten Personen. Werden Umgebungsuntersuchungen, z. B. nach Tb-Kontakt, für das Personal durch die zuständige Infektionsschutzbehörde angeordnet, sind keine zusätzlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach BioStoffV erforderlich. Bei der regelmäßigen ambulanten Pflege von Kindern müssen ebenfalls arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bezüglich Pertussis, Masern, Mumps, Röteln und Varizella Zoster angeboten werden. Werden Methicillin/Oxacillin-resistente Staphylococcus aureus infizierte oder kolonisierte/ besiedelte Patienten (MRSA-Patienten) gepflegt, sind Angebotsuntersuchungen notwendig, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen von einer Infektionsgefährdung für Beschäftigte auszugehen oder als Folge der Exposition eine MRSA-Infektion bei einem Beschäftigten erfolgt ist (soweit keine Umgebungsuntersuchungen angeordnet wurden). Ergibt sich im Ergebnis der Untersuchungen, dass ein nicht ausreichender Immunschutz bei Beschäftigten besteht, sind Impfungen gegen Hepatitis B in der Regel, gegen Hepatitis A bei der Pflege von behinderten Personen oder Kleinkindern und gegen Pertussis, Masern, Mumps, Röteln und Varizella Zoster bei der regelmäßigen Pflege von Kindern anzubieten ([10], [11], [12]). Weiter ist eine jährliche Impfung des Pflegepersonals gegen Influenza angezeigt ([3], [13]). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nach dem Untersuchungsschema des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (G42) durchzuführen. Seite 5

6 Während der Ausübung des Dienstes ist Arbeitskleidung (Hygienekleidung) zu tragen. Bei bestimmten Pflegetätigkeiten, speziell in der Grundpflege, sind Schutzkleidung und die jeweils notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen (Schutzhandschuhe, ggf. Mundschutz, Schutzbrille) zu tragen (Benutzungspflicht des Beschäftigten nach 8 ArbSchG). Liegen Verdachtsfälle auf Influenzaerkrankungen vor oder müssen an Influenza erkrankte Personen gepflegt werden, ist die persönliche Schutzausrüstung durch eine FFP1-Maske zu ergänzen [13]. Vom Arbeitgeber ist persönliche Schutzausrüstung einschließlich der Schutzkleidung in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, regelmäßig zu reinigen und in Stand setzen zu lassen. Persönliche Schutzausrüstung ist nach der Durchführung der Pflegetätigkeiten abzulegen. Die zu reinigende Schutzkleidung ist als infektionsverdächtige Wäsche zu bewerten. Wenn Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert ist, ist sie wie Schutzkleidung zu behandeln und durch den Arbeitgeber regelmäßig reinigen zu lassen. Kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung ist für die desinfizierende Reinigung in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen (Wäschesäcken) zu sammeln und in der Sozialstation der zentralen Sammelstelle zuzuführen. Mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten grundsätzlich nicht mit nach Hause genommen und dort gereinigt werden. Für externe Beschäftigte sind geeignete Regelungen zur Sammlung und zur Reinigung kontaminierter Arbeitskleidung/Schutzkleidung zu treffen. Eine Betriebsanweisung einschließlich weiterer notwendiger Arbeitsanweisungen sowie ein Hygiene- und Hautschutzplan sind für alle Beschäftigten zu erarbeiten und ggf. für externe Beschäftigte zu spezifizieren. Sie sind vor Aufnahme der Behandlungs- und Pflegetätigkeit, dann in regelmäßigen Abständen oder bei besonderen Vorkommnissen, über mögliche Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe aktenkundig zu unterweisen. In die Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu integrieren. Hygienemaßnahmen sind konsequent nach Hygieneplan umzusetzen. Desinfektionsmittel sind nach der möglichen gesundheitlichen Gefährdung und dem Verwendungszweck auszuwählen. Es wird empfohlen, VAH-gelistete Desinfektionsmittel [14] einzusetzen. Die in den Listen oder vom Hersteller nach Verwendungszweck für die Desinfektionsmittel ausgewiesenen Konzentrationen und Einwirkzeiten sind einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Instrumentendesinfektion im Rahmen der Wundbehandlung. Hier müssen die im täglichen Ablauf vorgeschriebenen Einwirkzeiten vor der Reinigung der Instrumente eingehalten werden. Für die Umsetzung von Hygienemaßnahmen ist eine regelmäßige Fortbildung anzustreben. Mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kontaminierte Flächen sind nach Beendigung der Tätigkeiten (Schutzstufe 2) zu desinfizieren und zu reinigen. Kontaminierte Instrumente (außer Einmalinstrumente) sind nach Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Schmierkontaminationen durch benutzte Einmalhandschuhe (z. B. an Telefonhörern, Handys, Türklinken, Schreibgeräten) sind zu vermeiden. Nach Patientenkontakt und nach Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Verschmutzte Hände sind danach zu waschen. Bei Tätigkeiten, die eine Händedesinfektion bedingen, dürfen an Händen und Armen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden (Nagelpflege beachten: kurze, saubere und unlackierte Fingernägel). Seite 6

7 Zur Verringerung der Gefahr von Verletzungen mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten müssen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sichere Instrumente/Arbeitsgeräte (z. B. Sicherheits-, Blutentnahmesets, Sicherheitslanzetten) eingesetzt werden [15]. Eine Verwendung herkömmlicher Instrumente wird bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung nur akzeptiert, wenn für das durchzuführende Arbeitsverfahren sichere Arbeitsgeräte technologisch bedingt noch nicht zur Verfügung stehen. Sichere Arbeitsgeräte dürfen Patienten nicht gefährden. Bei der Beschaffung sicherer Instrumente sollte immer berücksichtigt werden, welche Verfahren und Instrumente bislang verwendet wurden, um die Akzeptanz und Handhabbarkeit bei den Beschäftigten und damit die Sicherheit in der Anwendung am Patienten zu erhöhen. Bei der Einführung der neuen Instrumente sollte der für Auswahl, Evaluation und Beschaffung erforderliche Zeitrahmen geplant werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigte einschließlich externer Mitarbeiter sichere Instrumente/Arbeitsgeräte richtig anwenden können. Die Handhabung ist vor der Verwendung und dann in regelmäßigen, mindestens jährlichen, Abständen durch Unterweisung zu vermitteln. Foto: Sicherheitseinmalkanüle zur subkutanen Injektion Herkömmliche Instrumente können nur verwendet werden, wenn im Ergebnis einer gesonderten, unter der Beteiligung des Betriebsarztes erstellten und dokumentierten Gefährdungsbeurteilung für den zu Pflegenden ein vernachlässigbares Infektionsrisiko ermittelt wurde. Ein vernachlässigbares Infektionsrisiko besteht z. B. wenn der Infektionsstatus des zu Pflegenden bekannt und insbesondere HIV, HBV und HCV negativ ist. Weiterhin muss für herkömmliche Instrumente bei notwendiger Mehrfachverwendung ein einhändiges sicheres Zurückstecken gewährleistet sein, wie z. B. bei der Injektion von Medikamenten mittels Pen. Ein Zurückstecken gebrauchter Kanülen in die Plastikschutzhüllen ist in der Regel nicht erlaubt. Spitze und scharfe Arbeitsgeräte (Skalpelle, Spritzen usw.) sind nach Verwendung sicher umschlossen zu verwahren oder zu entsorgen. Sie dürfen nicht im häuslichen Bereich offen liegen gelassen werden. Benutzte spitze, scharfe und zerbrechliche Instrumente/Arbeitsgeräte zur einmaligen Verwendung (z. B. Einwegspritzen) müssen nach Gebrauch in stich- und bruchsicheren, verschließbaren Abwurfbehältern (vergleiche TRBA 250, Nr [3]) gesammelt werden. Gefüllte Abwurfbehälter sind in der Sozialstation der Abfallentsorgung zuzuführen. Ein Umfüllen oder Sortieren dieser Behälter ist unzulässig. Seite 7

8 Arbeitsplätze sind hygienisch sauber und aufgeräumt zu halten. Dies gilt auch für Dienstfahrzeuge. Der Transport von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen muss in flüssigkeitsdichten, bruchsicheren und von außen desinfizierten Gefäßen erfolgen. Diagnostische Proben sind nach der Verpackungsanweisung P 650 zu verpacken und zu transportieren [16]. Wird infektiöses Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe verschüttet, ist dieses unter Benutzung von Schutzhandschuhen mit Zellstoff aufzunehmen und in geeigneter Weise ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Fläche ist zu desinfizieren und nach erfolgter Einwirkzeit zu reinigen. Sämtliche kontaminierte Gegenstände (auch private Kleidungsstücke) sind einer Desinfektion zuzuführen. Ist dies nicht möglich, sind diese in geeigneten Behältnissen ordnungsgemäß zu entsorgen. Dienstfahrzeuge sind nach dem Verschütten von Proben auch in entsprechender Weise zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Maßnahmen bei der Pflege von MRSA Patienten Der betreffende Pflegedienst ist zeitnah über die spezifische Sachlage beim einzelnen betroffenen Patienten unter Verwendung des MRSA-(MRE-)Überleitungsbogens [17] durch die behandelnde Gesundheitseinrichtung zu unterrichten. Nur geschultes Personal darf MRSA- Patienten pflegen. Beschäftigte sind hinsichtlich der möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch MRSA und zur Einhaltung allgemeiner und spezieller Hygienemaßnahmen vor Aufnahme der Pflegetätigkeiten und in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, zu unterweisen. Die Umsetzung der Hygienemaßnahmen ist zu kontrollieren. Beschäftigte mit chronischen Hautveränderungen (Ekzeme, Psoriasis oder anderen Hautläsionen) oder einer Immunsuppression (z. B. Diabetes mellitus) oder schwangere Arbeitnehmerinnen sollen keine MRSA positiven Patienten betreuen. Sollte sich ein Beschäftigter als MRSA-Träger erweisen, darf er keine pflegerischen Tätigkeiten bei Patienten durchführen, bis eine Sanierungsbehandlung mit anschließender mikrobiologischer Kontrolluntersuchung (3 negative Abstriche ehemals positiver Lokalisationen von 3 aufeinander folgenden Tagen) nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt abgeschlossen ist. Der MRSA-Status des Patienten ist im Dokumentationssystem deutlich auszuweisen. Notwendige Hygienemaßnahmen sind im Pflege- und Behandlungsplan festzulegen und zu dokumentieren. MRSA-Patienten sollen möglichst am Ende einer Pflegetour versorgt werden. Alle Maßnahmen der Basishygiene, insbesondere die Händedesinfektion, das Verbot des Tragens von Uhren und Schmuck und das situationsgerechte Tragen von Schutzhandschuhen (dünnwandige, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe) bei Grund- und Behandlungspflege und bei Kontakt mit MRSA kontaminiertem Material/Sekret sind von allen in die Pflege des MRSA-Patienten eingebundenen Beschäftigten konsequent einzuhalten. Eine hygienische Händedesinfektion mit VAH-gelisteten Händedesinfektionsmittel ist vor und nach jeder Tätigkeit mit engem körperlichen Kontakt bei bekannten MRSA-Trägern, nach möglicher Kontamination mit Körpersekreten, Ausscheidungen und nach dem Ausziehen von Schutzhandschuhen sowie vor dem Verlassen des Haushaltes durchzuführen. Persönliche Schutzkleidung wie Schutzkittel oder -schürzen sind patientengebunden während der Grundpflege, bei der Wundpflege, der Verweilkatheter- bzw. Sonden- und Tracheostomapflege sowie bei Kontakt mit Körpersekreten und Exkrementen anzulegen. Seite 8

9 Die Kittel bzw. Schürzen werden vor dem Verlassen des Zimmers ausgezogen und täglich gewechselt, bei sichtbarer Kontamination sofort. Einmalschürzen, deren Benutzung zu empfehlen ist, sind nach der Benutzung sofort sachgerecht wie kontaminierte Abfälle zu entsorgen. Anschließend ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Persönliche Schutzkleidung ist im Zimmer in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen zu sammeln (Textilsäcken aus einem Material von mindestens 220 g/m 2, dessen Kett- und Schusssystem bei dichter Einstellung möglichst ausgeglichen ist, oder Kunststoffsäcken, z. B. Polyethylensäcken von mindestens 0,08 mm Wandstärke) und im Pflegestützpunkt für die Wäscherei abzugeben. Persönliche Schutzausrüstung wie Augen- und Gesichtsschutz (Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern, Überbrille, Korbbrille, Einwegbrille mit Seitenschutz, ein FFP1 geeigneter Mund-Nasen-Schutz (MNS)) ist zusätzlich zu tragen, wenn mit dem Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Sekrete oder anderer Körperflüssigkeiten (Aerosolbildung) zu rechnen ist. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Intubationen, Extubationen, Trachealkanülenpflege und -wechsel und der pflegerischen Säuberung der Mundhöhle der Fall sein. Wenn MNS einen Schutz vor Aerosolen sicherstellen soll, ist ein MNS-Produkt, das mindestens die wesentlichen Kriterien einer FFP1-Maske (Filterdurchlass, Gesamtleckage und Atemwiderstand) nach DIN EN 149 erfüllt, bereit zustellen [18]. Anstelle des MNS ist grundsätzlich das Tragen einer FFP1-Maske in diesen Fällen zu empfehlen. Mund-Nasen-Schutz ist auch zum Eigenschutz beim Betten, bei stark schuppender Haut, nasaler Besiedlung/Infektion des Patienten oder zum Schutz vor nasaler Selbstinokulation als Gesichts- bzw. Berührungsschutz zu tragen. Pflegehilfsmittel und Medizinprodukte (z. B. Blutdruckmessgeräte) sind möglichst patientengebunden zu verwenden und im Haushalt des MRSA-Patienten zu lassen. Anderenfalls sind sie nach der Anwendung sachgerecht mit VAH-gelisteten Flächendesinfektionsmitteln zu desinfizieren. Instrumente sind bei einer MRSA-Sanierung manuell oder maschinell aufzubereiten und zu sterilisieren. Ist dies nicht möglich, sollten Einmal-Instrumente eingesetzt werden, die nach Verwendung und Kontamination sachgerecht zu sammeln und zu entsorgen sind. MRSA kontaminierte Abfälle (z. B. benutzte Wundverbände, Stuhlwindeln, Einwegartikel etc.) sind ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Dabei sind besondere Anforderungen aus infektionspräventiver Sicht zu berücksichtigen und die Maßnahmen aus der Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (Abfallschlüssel AS ; LAGA Gruppe B, bei einer MRSA-Meldepflicht LAGA-Abfallschlüssels Gruppe C) sowie länderspezifische Regelungen zu beachten. Sie werden im Zimmer gesammelt und sollen das Zimmer nur in geschlossenen Säcken verlassen. Es sind kleine Plastiksäcke zweckmäßig, die zugeknotet aus dem Zimmer geschafft und den großen Sammelbehältnissen (in der Regel dem Hausmüll) zugegeben werden. 4. Maßnahmen bei Verletzungen und Unfällen Den Beschäftigten ist geeignetes Erste-Hilfe-Material und ein Verbandbuch zur Verfügung zu stellen. Alle Arbeitsunfälle (einschließlich der Stich- und Schnittverletzungen) sind grundsätzlich in das Verbandbuch einzutragen [3]. Seite 9

10 Zur Verhütung von durch Blut oder Körperflüssigkeiten übertragbaren Virusinfektionen durch Stich- und Schnittverletzungen sind Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe gemeinsam mit dem nach 3 Absatz 2 ArbMedVV [10] beauftragten Arzt oder Betriebsarzt festzulegen (Maßnahmeplan). Der aktuelle Empfehlungsstand des Robert-Koch-Institutes zur Prophylaxe nach HIV-, HBV- und HCV-Exposition im Epidemiologischen Bulletin ( ist zu beachten. Die Unfallversicherungsträger teilen auf Anfrage ihre entsprechenden Richtlinien zur Kostenübernahme mit. Der zeitliche Ablauf der Maßnahmen und die sie durchführenden Personen sind zu bestimmen. Bei Notwendigkeit der Bestimmung des Serostatus des Beschäftigten und des Patienten ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Sofortmaßnahmen: Bei Stich- und Schnittverletzungen ist die Wunde ausbluten zu lassen und möglichst hautverträglich zu desinfizieren und abzudecken. Bei Blut/Körperflüssigkeit auf intakter oder auf vorgeschädigter/ekzematöser Haut ist diese unter fließendem Wasser abzuspülen und im Rahmen des Möglichen hautverträglich zu desinfizieren. Bei Blut/Körperflüssigkeit auf Schleimhäuten/im Auge sind diese unter fließendem Wasser abzuspülen. Das nicht betroffene Auge ist dabei zu schützen. Schleimhäute sind mit schleimhautverträglichen Desinfektionsmitteln zu desinfizieren. Nach Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Instrumenten oder sonstiger Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, hat der Beschäftigte unverzüglich einen Arzt, vorrangig den im Maßnahmeplan zur Postexpositionsprophylaxe ausgewiesenen Arzt, aufzusuchen. Der Betriebsarzt ist in jedem Fall über den Arbeitsunfall zu informieren. Kann durch die Nadelstich- oder Schnittverletzung eine Infektionserkrankung, wie Hepatitis B, C oder AIDS, z. B. durch die Pflege eines Risikopatienten, nicht ausgeschlossen werden, ist die zuständige Regionalinspektion des TLAtV unverzüglich über den Unfall unter Angabe der Tätigkeit zu unterrichten [2]. Die Beschäftigten sind über Maßnahmen bei Verletzungen und Unfällen regelmäßig, mindestens jährlich, zu unterweisen. Seite 10

11 5. Wichtige Rechtsvorschriften / Veröffentlichungen [1] Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), in der jeweils geltenden Fassung [2] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) [3] TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege Bundesarbeitsblatt Nr. 11/2003, letzte Änderung April 2012, GMBl Nr vom , S. 380 unter [4] Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Richtlinie), Stand September [5] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) vom (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung [6] Stellungnahme des ABAS zu Abfallbehälter für sichere Instrumente vom , unter [7] Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung [8] Mutterschutzrichtlinienverordnung in der jeweils geltenden Fassung [9] Jugendarbeitsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung [10] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008, (BGBl. I S. 2768) [11] Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut / Stand August 2010; Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 [12] Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV vom unter [13] Beschluss 609 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes vom Dezember 2006, GMBl. Nr. 19 vom 04. April 207, S unter [14] Desinfektionsmittelliste des Verbandes für Angewandte Hygiene e.v. (VAH) in der jeweils gültigen Fassung, mhp Verlag GmbH, [15] Liste sicherer Produkte: Schutz vor Stich- und Nadelstichverletzungen, Erstveröffentlichung 11/2008, Stand 03/2012 unter [16] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 03. Dezember 2011 (BGBl. 2011, Nr. 67, S ) [17] Maßnahmeplan für MRSA in Gesundheitseinrichtungen, DGKH -Sektion Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/ Rehabilitation, Stand 07/2009, [18] Dreller, S.; Jatzwauk, L.; Nassauer, A.; Paszkiewicz, P.; Tobys, H.-U.; Rüden, H. Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern, Gefahrstoffe Reinhaltung der Luft 66 (2006) Nr. 1/2, S ) Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Seite 11

12 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) Suhl (03681) direktorin@tlatv.thueringen.de Regionalinspektion Erfurt Linderbacher Weg 30 (0361) Erfurt (0361) ri.erfurt@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Erfurt Landkreis Gotha Stadt Weimar Landkreis Sömmerda Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land Regionalinspektion Nordhausen Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) Nordhausen (03631) ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Straße 9 (0365) Gera (0365) ri.gera@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Gera Landkreis Altenburger Land Stadt Jena Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Orla-Kreis Regionalinspektion Suhl Hölderlinstraße 1 (03681) Suhl (03681) ri.suhl@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Meiningen Wartburgkreis Landkreis Sonneberg Herausgeber: Verantwortlich: Autorin: Internet: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Falk Haase Dipl. Biologin Elke Wenzel Stand: Juni 2012 Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet. Seite 12

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