Biologische Arbeitsstoffe

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1 Biologische Arbeitsstoffe Beruflicher Infektionsschutz in Arztpraxen Andrea Damm / Pixelio.de. Information für Arbeitgeber und Beschäftigte

2 Inhaltsverzeichnis 1. Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 3 2. Beispielhafte Zuordnung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu Schutzstufen Schutzstufe 1: 4 Schutzstufe 2: 4 Schutzstufe 3: 4 3. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV) 5 4. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Allgemeine Schutzmaßnahmen.. 7 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen.. 8 Organisatorische und hygienische Maßnahmen Maßnahmen bei der Behandlung von MRSA-Patienten Maßnahmen bei Verletzungen und Unfällen. 13 Sofortmaßnahmen: 14 Weiteres Vorgehen: 14 Dokumentation des Unfallgeschehens:.. 14 Wichtige Rechtsvorschriften / Veröffentlichungen.. 15 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Seite 2

3 1. Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV)in Verbindung mit 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Beschäftigte in Arztpraxen können bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen mit Materialien und Gegenständen in Berührung kommen, denen biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Wirkungen anhaften. Gesundheitliche Gefährdungen beispielsweise durch Übertragung von Hepatitis-Erkrankungen, AIDS, Tuberkulose, Grippe, Gürtelrose, Herpessimplex-Infektionen, Magen-Darm-Erkrankungen und Haut- und Wundinfektionen können sich ergeben. Weitere gesundheitliche Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sind möglich, wenn der nicht sichere Betrieb von Geräten z. B. zur Bioaerosolbildung führt. Dies ist beispielsweise bei Behandlungseinheiten in Zahnarztpraxen der Fall, wenn diese nicht hinreichend technisch ausgestattet sind (z. B. fehlende Desinfektionsanlagen für Wasser führende Systeme) oder gewartet werden. In der Folge können Infektionen durch Legionella pneumophila (Legionärskrankheit) und Pseudomonas aeruginosa (Pneumonie) auftreten. In Arztpraxen ist hauptsächlich mit Infektionserregern der Risikogruppen 2 und 3** zu rechnen. Bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** ist eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht möglich. Ein Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 ist auch in Arztpraxen durchaus möglich (z. B. Mycobacterium tuberculosis; Tuberkulose). In der Regel handelt es sich um Erkrankungen, zum Teil schwere Erkrankungen, bei denen eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung normalerweise möglich ist. Mögliche MRSA-Infektionen (Methicillin/Oxacillin-resistente Staphylococcus aureus) sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, soweit eine Behandlung von MRSA-positiven Patienten nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen werden nach 7 BioStoffV [1] nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeführt. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG [2] die von diesen Tätigkeiten ausgehenden gesundheitlichen Gefährdungen nach 7 BioStoffV [1] zu beurteilen, Schutzmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Erregerspezifische Übertragungswege (Schmierinfektionen, Stich- und Schnittverletzungen, Infizierung über den Luftweg durch Bioaerosolbildung) sowie die unmittelbaren Arbeitsbedingungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das Infektionsrisiko für das Personal in Arztpraxen wird bestimmt durch: den Gesundheitszustand der Patienten, (Hier ist zu berücksichtigen, ob der zu Behandelnde einem Personenkreis angehört, von dem aus epidemiologischer Sicht eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht, wie z. B. Drogenabhängige, schwer oder geistig behinderte Menschen.) mögliche nicht erkennbare akute oder chronische Erkrankungen, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen bei der Behandlung und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen einschließlich der notwendigen hygienischen Maßnahmen. Seite 3

4 2. Beispielhafte Zuordnung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu Schutzstufen: Schutzstufe 1: Dieser Schutzstufe sind Tätigkeiten zuzuordnen, bei denen kein oder sehr seltener geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und keine Ansteckungsgefahr durch Bioaerosole besteht. Dazu zählen z. B.: Röntgenuntersuchung (ohne Kontrastmittel) Ultraschalluntersuchungen EKG- und EEG-Untersuchungen Bestimmte körperliche Untersuchungen wie z. B. Abhören, Abtasten, mit der Ausnahme der Untersuchung von Körperöffnungen, Augenprüfung Schutzstufe 2: Dieser Schutzstufe sind Tätigkeiten zuzuordnen, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt zu Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, so dass eine Infektionsgefährdung durch Erreger der Risikogruppe 2 bzw. 3** besteht. Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind: Annahme und Untersuchung von Probenmaterialien (Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe) Zahnbehandlung: Bohren, Zahnstein entfernen, Gebissabdrücke fertigen, zahnärztlich chirurgische/oralchirurgische Eingriffe, z. B. Implantationen, Transplantationen, Wurzelspitzenresektionen Körperliche Untersuchungen wie z. B. gynäkologische Untersuchungen Injektionen, Blutentnahmen, Legen von Infusionen, Punktionen Wundversorgung Durchführung operativer Eingriffe Desinfektion und Reinigung kontaminierter Flächen Reinigung, Wartung, Reparatur von kontaminierten medizinischen Geräten Instrumentendesinfektion und -reinigung Desinfektion, Reinigung oder Entsorgung kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung einschließlich kontaminierter Arbeits- oder Schutzkleidung Entsorgung potenziell infektiöser Abfälle Schutzstufe 3: Dieser Schutzstufe sind Tätigkeiten zuzuordnen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 auftreten oder der Verdacht besteht und die Gefährdungsbeurteilung eine entsprechende Gefährdung bestätigt. Dies gilt auch in Ausnahmefällen für Erreger der Risikogruppe 3**, beispielsweise bei Tätigkeiten mit hohen Expositionsmöglichkeiten und/oder besonderer Verletzungsgefahr. Seite 4

5 Tätigkeiten der Schutzstufe 3 sind gegeben: bei der Untersuchung und Behandlung von Aidspatienten in HIV-Schwerpunktpraxen, bei der regelmäßigen Behandlung von Aids- oder Hepatitis C-Patienten in Dialyseeinrichtungen, bei der Untersuchung und Behandlung von Patienten mit offener Tuberkulose in Fachpraxen für Lungenheilkunde, beim Umgang mit Coxiella burnetii infizierten Tieren (Q-Fieber). 3. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV): Die Gefährdungsbeurteilung in Arztpraxen ist zu dokumentieren. In Arztpraxen werden hinsichtlich der Infektionsgefährdung in der Regel Tätigkeiten der Schutzstufe 2 ausgeführt. Überwiegen diese Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsbereiches/Behandlungsraumes, kann dieser der Schutzstufe 2 zugeordnet werden. Auch die Zahnbehandlung und zahntechnische Versorgung von HIV- oder HBV-infizierten Patienten, falls nicht mit starkem Verspritzen von Körperflüssigkeiten zu rechnen ist, sind Tätigkeiten der Schutzstufe 2. Tätigkeiten der Schutzstufe 3 sind in allgemeinmedizinischen Arztpraxen nur in Ausnahmesituationen anzunehmen. Müssen dann Tätigkeiten der Schutzstufe 3 in Arbeitsbereichen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, ist dem Schutz der Beschäftigten durch die Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren, eines strengeren Hygieneregimes oder Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Rechnung zu tragen. In Spezialarztpraxen, z. B. in Facharztpraxen für Lungenheilkunde, kann die Zuordnung zur Schutzstufe 3 für Arbeitsbereiche möglich sein. In jedem Fall ist die Bildung von Bioaerosolen bei der Probenaufarbeitung durch die Umsetzung technischer Maßnahmen zu verhindern. Hygienemaßnahmen sind entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes und der jeweils veröffentlichten RKI-Liste [3] durchzuführen. Für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Regionalinspektion des TLAtV. Weiterhin ist für solche Tätigkeiten ein Verzeichnis nach 13 Absatz 3 BioStoffV zu führen, das die Art der Tätigkeit, den betreffenden biologischen Arbeitsstoff, relevante Unfälle und Betriebsstörungen angibt. Das Verzeichnis ist für den Nachweis und die Anerkennung von Berufskrankheiten zur Ermittlung des ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit von Bedeutung. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) und der Betriebsarzt beteiligt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit der Alternativbetreuung, auch als Unternehmermodell bekannt, verwiesen. Diese Betreuungsform bietet den Arbeitgebern in Kleinbetrieben bis zu 50 Personen mehr Handlungsspielraum durch eine alternative bedarfsorientierte Betreuung ([4]; [5]). Werden Fremdfirmen tätig, muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der durch das Personal der Fremdfirma durchzuführenden Tätigkeiten (Reinigungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Abgabe von infektiöser Wäsche an Wäschereien) mögliche Gefährdungen berücksichtigen und notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Er ist verpflichtet, mit dem Arbeitgeber der Fremdfirma zusammenzuarbeiten. Die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten der Fremdfirma sind auf jeden Fall zu gewährleisten. Entsprechende Festlegungen können auch Bestandteil der Auftragsvergabe sein. Seite 5

6 Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb Gefährdungssituationen ergeben haben, Arbeitsunfälle (z. B. durch Nadelstich- oder Schnittverletzungen) aufgetreten sind, sich Arbeitsbedingungen (z. B. durch die Umgestaltung von Arbeitsbereichen oder durch die Einführung neuer diagnostischer oder therapeutischer Verfahren) geändert haben oder inhaltlich veränderte Verordnungen und technische Regeln in Kraft gesetzt wurden. Weitere Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind der TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen [6] und der TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege [7] zu entnehmen. In Zahnarztpraxen bieten die RKI - Richtlinien Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene [8] und Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene und Infektionsverhütung bei Tb in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen [9] Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung notwendiger Schutzmaßnahmen. 4. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat nach Anhang Teil 2 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [10] für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Diese differenziert sich in Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Die Durchführung von Pflichtuntersuchungen ist eine Voraussetzung für die Ausübung der genannten Tätigkeiten in Arztpraxen. Pflichtuntersuchungen sind grundsätzlich für das Personal in allen Arztpraxen der Human- und Zahnmedizin in Bezug auf die gesundheitliche Gefährdung durch Hepatitis B und C Viren zu veranlassen. In Praxen zur medizinischen Untersuchung und Behandlung von Kindern sind durch den regelmäßigen, direkten Kontakt zu Kindern Pflichtuntersuchungen hinsichtlich der biologischen Arbeitsstoffe Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus und Varizella-Zoster-Virus (VZV) durchzuführen. Weitere Pflichtuntersuchungen sind in Lungenfacharztpraxen in Bezug auf Mycobacterium tuberculosis und Mycobacterium bovis für das Personal bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigten Tb-Personen zu veranlassen. In Tierarztpraxen sind Pflichtuntersuchungen in Bezug auf Tollwut durchzuführen, wenn die epidemiologische Situation im Einzugsgebiet die Infektionsgefährdung für Tollwut bestätigt und Tierärzte in der Folge die Untersuchung und Behandlung von tollwutverdächtigen oder tollwuterkrankten Tieren nicht ausschließen können. Angebotsuntersuchungen sind vorzunehmen, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten weitere gesundheitliche Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ermittelt werden können. In Arztpraxen der Human- und Zahnmedizin können Angebotsuntersuchungen, z. B. bezüglich Hepatitis A bei der regelmäßigen Untersuchung und Behandlung von behinderten Personen oder Kleinkindern, HIV bei der Untersuchung und Behandlung von Aids-Patienten oder bei Tuberkulose nach Kontakt zu krankheitsverdächtigen oder erkrankten Personen erforderlich sein. Hinweis: Werden nach Kontakt zu krankheitsverdächtigen oder erkrankten Tb-Patienten Umgebungsuntersuchungen für das Personal durch die zuständige Infektionsschutzbehörde angeordnet, sind keine zusätzlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach BioStoffV erforderlich. Bei der regelmäßigen Untersuchung und Behandlung von Kindern in allgemeinmedizinischen Praxen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bezüglich Pertussis, Masern, Mumps, Röteln und Varizella Zoster anzubieten. Seite 6

7 Werden MRSA infizierte oder kolonisierte/besiedelte Patienten behandelt, sind Angebotsuntersuchungen notwendig, wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen von einer Infektionsgefährdung für Beschäftigte auszugehen oder als Folge der Exposition eine MRSA-Infektion bei einem Beschäftigten erfolgt ist (soweit keine Umgebungsuntersuchungen angeordnet wurden). In Tierarztpraxen sind mögliche Zooanthroponosen (z. B. FSME, Lyme-Borreliose, Q-Fieber) zu berücksichtigen (Zoonosewebsite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, abrufbar unter /index.htm.) Ergibt sich im Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, dass ein nicht ausreichender Immunschutz bei Beschäftigten besteht, sind in Arztpraxen der Human- und Zahnmedizin Impfungen gegen Hepatitis B in der Regel, gegen Hepatitis A bei der Behandlung von behinderten Personen oder Kleinkindern, gegen Pertussis, Masern, Mumps, Röteln und Varizella Zoster bei der regelmäßigen Behandlung von Kindern anzubieten ([10], [11], [12]). Weiter ist eine jährliche Impfung des Personals gegen Influenza angezeigt ([7], [13]). Das RKI empfiehlt Beschäftigten in Zahnarztpraxen eine Auffrischung von Diphtherie, Tetanus und Polio (bei unvollständiger Grundimmunisierung). In Tierarztpraxen sind Impfungen gegen mögliche Zooanthroponoserreger wie z. B. FSME in Endemiegebieten anzubieten. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nach dem Untersuchungsschema des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (G42) [14] durchzuführen. Sie dürfen nicht durch den Arbeitgeber selbst vorgenommen werden, weil dadurch die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verletzt werden. 5. Allgemeine Schutzmaßnahmen Allgemeine Grundsätze und aus der Höhe der Infektionsgefährdung resultierende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Arztpraxen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege [3] aufgeführt. Der Arbeitgeber hat erforderliche bauliche, technische, organisatorische und hygienische Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Die ausgewiesene Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Regel einzuhalten (TOP-Prinzip). In begründeten Fällen kann von den Vorgaben abgewichen werden. Die Entscheidung dafür ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der Schutzmaßnahme ist auf Verlangen der zuständigen Regionalinspektion des TLAtV zu führen. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten nur auf Personen übertragen, wenn sie eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind oder beaufsichtigt werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, von denen eine Infektionsgefährdung ausgeht ( 4 Mutterschutzgesetz [15], 4 bis 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV) [16]), Jugendliche nur im Rahmen ihrer Ausbildung unter Fachaufsicht ( 22 Jugendarbeitsschutzgesetz [17]). Eine Betriebsanweisung einschließlich weiterer notwendiger Arbeitsanweisungen sowie ein Hygiene- und Hautschutzplan sind für die Beschäftigten zu erarbeiten. Sie sind vor Aufnahme der Untersuchungs- und Behandlungstätigkeit, dann jährlich, bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder bei besonderen Vorkommnissen (z. B. bei einer Infektion/Erkrankung eines Beschäftigten, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen ist, bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes oder bei Seite 7

8 gesundheitlichen Bedenken des Betriebsarztes gegen die Art und Weise der Ausübung einer Tätigkeit) zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. In die Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu integrieren. Im Speziellen sind Beschäftigte über mögliche gesundheitliche Gefährdungen im Rahmen der Behandlung von MRSA-kolonisierten oder infizierten Patienten und die konsequente Umsetzung notwendiger Hygienemaßnahmen arbeitsmedizinisch zu beraten, um das Risiko einer MRSA Kolonisation und Infektion bei diesen zu minimieren und wenn möglich auszuschließen. Bauliche und technische Schutzmaßnahmen Leicht zu reinigende Oberflächen in Labor- oder Behandlungsbereichen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmittel) werden grundsätzlich gefordert. In Arbeitsbereichen der Schutzstufe 2 sollen diese wasserdicht und desinfektionsmittelbeständig sein. Die Forderung wird auf an Arbeitsflächen angrenzende Wandflächen und eingebaute Einrichtungen ausgeweitet. Beschichtungsstoffe oder -systeme sollen der Nassabriebbeständigkeitsklasse 2 nach DIN EN Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich entsprechen. Den Beschäftigten sind leicht erreichbare Handwaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender für Händedesinfektionsmittel, hautschonende Waschmittel, geeignete Hautschutz- und -pflegemittel und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Armaturen in den Behandlungsräumen, in denen weitgehend Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, sind berührungslos (mit Ellenbogenbetätigung, Druckknopf oder Sensor) auszustatten. Den Beschäftigten sind gesonderte, für Patienten nicht zugängliche, Toiletten zur Verfügung zu stellen. Für die Beschäftigten sind Umkleideräume, mindestens aber Umkleidebereiche, einzurichten. Arbeits- und Schutzkleidung ist getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren. Umkleidebereiche sind mit Sammelbehältnissen für benutzte Arbeits- und Schutzkleidung auszustatten. Umkleidemöglichkeiten dürfen nicht in den Pausenbereich integriert werden. Weiter ist ein Pausenraum, wenigstens aber ein Pausenbereich einzurichten, in dem das Personal ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit essen und trinken kann. Der Pausenraum/ -bereich darf nicht mit kontaminierter Arbeitskleidung oder mit Schutzkleidung betreten werden. Alle eingesetzten Verfahren sollen so durchgeführt werden, dass eine Bioaerosolbildung minimiert wird. Wenn beispielsweise potenziell infektiöse oder infektiöse Proben regelmäßig zentrifugiert werden müssen, sollten Zentrifugen mit aerosoldichten Rotoren oder Zentrifugenröhrchen ausgestattet sein. Autoklaven, die vorrangig zur thermischen Inaktivierung potenziell infektiöser oder infektiöser Abfälle eingesetzt werden, sollten mit einer Abluftfiltration ausgerüstet sein. Für die Reinigung von Instrumenten im Ultraschall ist einer geschlossenen Automatenreinigung der Vorzug einzuräumen. Bei manueller Instrumentenreinigung kann eine Aerosolminimierung durch Abdecken oder Absaugung erreicht werden. Hier ist die Reinigung in einem gut lüftbaren separaten Aufbereitungsbereich/-raum unter Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung mit verletzungsminimierenden Arbeitstechniken (z. B. durch die separate Sammlung spitzer und schneidender Instrumente) mit dem Ziel der Vermeidung von Bioaerosolen (kein scharfer Wasserstrahl) durchzuführen. Zur Verringerung der Gefahr von Verletzungen mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten müssen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sichere Instrumente/Arbeitsgeräte (z. B. Sicherheits-, Blutentnahmesets, Sicherheitslanzetten) eingesetzt werden [18]. Eine Verwendung herkömmlicher Instrumente wird bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung nur akzeptiert, wenn für das durchzuführende Arbeitsverfahren sichere Arbeitsgeräte technologisch Seite 8

9 bedingt nicht zur Verfügung stehen. Sichere Arbeitsgeräte dürfen auch Patienten nicht gefährden. Bei der Beschaffung sicherer Instrumente sollte immer berücksichtigt werden welche Verfahren und Instrumente bislang verwendet wurden um die Akzeptanz und Handhabbarkeit bei den Beschäftigten und damit die Sicherheit in der Anwendung am Patienten zu erhöhen. Bei der Einführung der neuen Instrumente sollte der für Auswahl, Evaluation und Beschaffung erforderliche Zeitrahmen geplant werden. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte sichere Instrumente/Arbeitsgeräte richtig anwenden können. Die Handhabung ist vor der Verwendung und dann in regelmäßigen, mindestens jährlichen Abständen durch Unterweisung zu vermitteln. Herkömmliche Instrumente können nur verwendet werden, wenn im Ergebnis einer gesonderten, unter der Beteiligung des Betriebsarztes erstellten und dokumentierten Gefährdungsbeurteilung für zu Behandelnde ein vernachlässigbares Infektionsrisiko ermittelt wurde. Ein vernachlässigbares Infektionsrisiko besteht z. B. wenn der Infektionsstatus des zu Behandelnden bekannt und insbesondere HIV, HBV und HCV negativ ist. Weiterhin muss für herkömmliche Instrumente bei notwendiger Mehrfachverwendung ein einhändiges sicheres Zurückstecken gewährleistet sein, wie z. B. bei der Injektion von Medikamenten mittels Pen. Ein Zurückstecken gebrauchter Kanülen in die Plastikschutzhüllen ist in der Regel nicht erlaubt. Spitze und scharfe Arbeitsgeräte (Skalpelle, Spritzen usw.) sind nach Verwendung sicher umschlossen zu verwahren oder zu entsorgen. Benutzte spitze, scharfe und zerbrechliche Instrumente/Arbeitsgeräte zur einmaligen Verwendung (z. B. Einwegspritzen) müssen nach Gebrauch in stich- und bruchsicheren, verschließbaren Abwurfbehältern (Kriterien für Abwurfbehälter vergleiche TRBA 250, Nr [7]) gesammelt werden. Gefüllte Abwurfbehälter sind der Abfallentsorgung zuzuführen. Ein Umfüllen oder Sortieren dieser Behälter ist unzulässig. Die ordnungsgemäße Entsorgung für spitze und scharfe Gegenstände muss nach AVV Abfallschlüssel AS [19]) sichergestellt sein. Dies gilt auch für die nach TRBA 250, Nr geforderten sicheren Arbeitsgeräte [20]. In Zahnarztpraxen ist die Behandlungseinheit nach dem Stand der Technik zur Aerosolvermeidung auszurüsten, sicher und hygienisch, z. B. durch die Kontrolle der Betriebsparameter Temperatur und Wasserdurchlaufgeschwindigkeit zu betreiben, nach Herstellerangaben regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf warten zu lassen. Folgende weiteren Kriterien sind im Betrieb von Behandlungseinheiten einzuhalten, um mögliche Infektionsgefahren zu minimieren: - Bereitstellung von Trinkwasser zur Speisung der Behandlungseinheit - Wahl besiedlungsresistenter Materialien (DVGW Arbeitsblatt W270) - Ausstattung mit geeigneter Absaugtechnik - Ausstattung mit Desinfektionsanlagen für wasserführende Systeme - Ausrüstung des Kühlsystems mit Ventilen, die den Rücklauf verhindern. Organisatorische und hygienische Maßnahmen Der Zugang zu Arbeitsbereichen der Schutzstufe 2 ist auf berechtigte Personen zu beschränken. Dazu können technische aber auch organisatorische Lösungen (z. B. Ausweisen der Zutrittsbeschränkung durch Beschilderung/ein Warnkennzeichen Biogefährdung ist nicht erforderlich, Unterweisung der Beschäftigten) angestrebt werden. Bereiche, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 3 durchgeführt werden, sollten von den übrigen Bereichen durch einen Vorraum oder eine ähnliche Maßnahme abgetrennt werden. Hier ist die Zahl der Beschäftigten auf ein Mindestmaß zu beschränken. Seite 9

10 Vom Arbeitgeber ist persönliche Schutzausrüstung einschließlich der Schutzkleidung in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, regelmäßig hygienisch zu reinigen und instand setzen zu lassen. Während der Ausübung des Dienstes wird in der Regel Hygienekleidung (Arbeitskleidung) getragen. Werden infektionsgefährdende Tätigkeiten durchgeführt, muss die Kleidung die entsprechende Schutzfunktion für das Personal gewährleisten. Erfüllt die Hygienekleidung diese Anforderung nicht, ist zu der Hygienekleidung zusätzlich Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen oder diese durch Schutzkleidung zu ersetzen. Weiterhin ist entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten und der daraus resultierenden Infektionsgefährdung die jeweils notwendige persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Mundschutz, Schutzbrille) zu tragen (Benutzungspflicht des Beschäftigten nach 8 ArbSchG). Handschuhe müssen getragen werden, wenn Beschäftigte mit Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisiko bekannt ist. Es sind in der Regel flüssigkeitsdichte, dünnwandige, allergenarme Schutzhandschuhe zu verwenden (keine Verwendung von gepuderten und proteinreichen Latexhandschuhen). Beim Tragen von kontaminierten Einmalhandschuhe sind Schmierkontaminationen (z. B. durch Berührung von Telefonhörern, Handys, Türklinken, Schreibgeräten) zu vermeiden. Die Dichtigkeit von Handschuhen nimmt bei längerer Benutzungsdauer generell ab. Dies macht einen rechtzeitigen Wechsel erforderlich. Defekte Handschuhe müssen sofort ausgetauscht werden. In Arbeitsbereichen der Schutzstufe 2 ist die persönliche Schutzausrüstung entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten ggf. beispielsweise durch flüssigkeitsdichte allergenarme Handschuhe mit verlängertem Schaft zum Stulpen bei Reinigungsarbeiten, Baumwollunterziehhandschuhe bei längerer Tragezeit und Augen- und Gesichtsschutz zu ergänzen. Besteht die Möglichkeit der Übertragung von biologischen Arbeitsstoffen, die Erkrankungen auf dem Luftweg verursachen, hat der Arbeitgeber ein betriebsbezogenes Konzept zum Schutz der Beschäftigten vor luftübertragbaren Infektionen festzulegen. Hier ist die Möglichkeit der Impfung oder die Bereitstellung von Atemschutz zu prüfen. Kann auf Atemschutz nicht verzichtet werden, sind mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP1 oder ein Mund-Nasen-Schutz (MNS), der die wesentlichen Kriterien einer FFP1 Maske nach DINEN 149 [21] erfüllt, zur Verfügung zu stellen, wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 durchgeführt werden. Liegen beispielsweise Verdachtsfälle auf Influenzaerkrankungen vor oder müssen an Influenza erkrankte Personen behandelt werden, ist die persönliche Schutzausrüstung durch eine FFP1- Maske zu ergänzen [13]. Handelt es sich um Tätigkeiten der Schutzstufe 3, müssen mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP2, bei Viren der Risikogruppe 3 partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 vorhanden sein. Persönliche Schutzausrüstung ist nach der Durchführung der Tätigkeiten abzulegen, regelmäßig zu desinfizieren, zu reinigen und ggf. instand zu setzen. Einmalartikeln (z. B. dünnwandige, flüssigkeitsdichte und allergenarme Einweghandschuhe) sind sachgerecht zu entsorgen (Abfalleinstufung EAKV 1996: ; Sammlung in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen; kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln; Verbrennung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage (HMV) oder Deponierung, solange noch zulässig. Die zu reinigende, kontaminierte Schutzkleidung ist als infektionsverdächtige Wäsche oder als infektiöse Wäsche (meldepflichtige Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz) auszuweisen. Hinweis: Wenn Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert ist, ist sie wie Seite 10

11 Schutzkleidung zu behandeln und durch den Arbeitgeber regelmäßig reinigen zu lassen. Mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht mit nach Hause genommen werden. Eine Reinigung in einer Waschmaschine mit der Programmauswahl für hygienische Waschverfahren in der Arztpraxis ist möglich. Erfolgt die Abgabe an eine Fachwäscherei, ist die Wäsche vor der Sammlung zum Schutz der Beschäftigten der Wäscherei auf Fremdkörper (z. B. Skalpelle) zu kontrollieren. Kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung ist für die desinfizierende Reinigung in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen (Wäschesäcken) entsprechend den Vorgaben des Wäschesortiersystems der Wäscherei (Sortierplan) einzusammeln. Arbeitsplätze sind hygienisch sauber und aufgeräumt zu halten. Arbeitsverfahren sind nach den Grundregeln der Nichtkontamination und Methoden der Arbeitssystematik für das entsprechende Fachgebiet zu gestalten, z. B. in Zahnarztpraxen: Durchführen der Zahnreinigung, Anwenden eines Schleimhautantiseptikums vor der Behandlung am Patienten, enorale Barrieren, Einsatz geeigneter Absaugtechnik, rationelles Instrumentieren und unfallsicheres Ablegen oder Entsorgen von Instrumenten u. a. [8], [9]. Hygienemaßnahmen sind konsequent nach Hygieneplan umzusetzen. Desinfektionsmittel sind nach der möglichen gesundheitlichen Gefährdung und dem Verwendungszweck auszuwählen. Es wird empfohlen, VAH gelistete Desinfektionsmittel [22] einzusetzen. Sind Desinfektionsmaßnahmen nach Durchführung von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 erforderlich, sind diese auf der Grundlage der RKI-Liste [3] durchzuführen. Die in den Listen oder vom Hersteller nach Verwendungszweck für die Desinfektionsmittel ausgewiesenen Konzentrationen und Einwirkzeiten sind einzuhalten. Für die Umsetzung von Hygienemaßnahmen ist eine regelmäßige Fortbildung des Personals notwendig. Mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kontaminierte Flächen sind nach Beendigung der Tätigkeiten zu desinfizieren und zu reinigen. Kontaminierte Instrumente (außer Einmalinstrumenten) sind nach Nutzung desinfizierend zu reinigen. Die Pflicht zur Händehygiene gilt für alle an der Patientenbehandlung und an den damit zusammenhängenden klinischen Maßnahmen beteiligten Personen. Nach Patientenkontakt und nach Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Verschmutzte Hände sind danach zu waschen. Bei Tätigkeiten, die eine Händedesinfektion bedingen, dürfen an Händen und Armen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden (Nagelpflege beachten: kurze, saubere und unlackierte Fingernägel). Der Transport von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen muss entsprechend den transportrechtlichen Regelungen erfolgen. Diagnostische Proben sind nach der Verpackungsanweisung P 650 zu verpacken und zu transportieren [23], [24]. Wird infektiöses Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe verschüttet, ist dieses unter Benutzung von Schutzhandschuhen mit Zellstoff aufzunehmen und in geeigneter Weise ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Fläche ist zu desinfizieren und nach erfolgter Einwirkzeit zu reinigen. Sämtliche kontaminierte Gegenstände (auch private Kleidungsstücke) sind einer Desinfektion zuzuführen. Ist dies nicht möglich, sind diese in geeigneten Behältnissen ordnungsgemäß zu entsorgen. Abfälle sind nach den Anforderungen der LAGA Richtlinie [25] ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. In der Regel erfolgt die Entsorgung nach Abfallschlüssel AS mit Sammlung in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen, die nur in sorgfältig verschlossenen Behältnissen (ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern) transportiert, in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen (HMV) verbrannt oder der Seite 11

12 Deponierung (solange noch zulässig) zugeführt werden. Ein Umfüllen oder Sortieren ist nicht zulässig. Weiter ist infektiöser Abfall durch die Behandlung von an meldepflichtigen Infektionserregern erkrankten Patienten (z. B. gebrauchte Dialysesysteme aus der Behandlung bekannter Virusträger) nach Abfallschlüssel * am Anfallort in zur Verbrennung geeigneten Bauart zugelassenen Einwegbehältnissen analog zu Abfällen nach Abfallschlüssel zu sammeln und in Sonderabfallverbrennungsanlagen oder nach erfolgter Desinfektion mit vom RKI zugelassenen Verfahren in Hausmüllverbrennungsanlagen zu entsorgen. Durch eine zwischenzeitlich notwendige Lagerung von Abfällen dürfen Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. 6. Maßnahmen bei der Behandlung von MRSA-Patienten Die niedergelassene Arztpraxis ist zeitnah über die spezifische Sachlage beim einzelnen betroffenen Patienten durch die pflegende oder zuvor behandelnde Gesundheitseinrichtung zu unterrichten. Details können mit Hilfe eines MRSA-Überleitungsbogens übermittelt werden. Ist eine Einweisung des Patienten in eine klinische Gesundheitseinrichtung erforderlich, sind Rettungs- und Krankentransporte darüber zu unterrichten, dass ein Infektionstransport stattfinden soll ( 8 ArbSchG). Für gesunde Beschäftigte besteht kaum die Möglichkeit der Erkrankung. Trotzdem ist die Übertragung von MRSA grundsätzlich bei der Erbringung medizinisch-diagnostischer Leistungen nicht auszuschließen. Kontakte zu MRSA-Patienten sind zum Schutz des Personals und anderer Patienten auf das notwendige Maß organisatorisch und zeitlich zu beschränken. Dagegen ist für Beschäftigte mit chronischen Hautveränderungen (Ekzeme, Psoriasis oder anderen Hautläsionen) oder einer Immunsuppression (z. B. Diabetes mellitus) die Möglichkeit einer MRSA-Infektion vorhanden. Sie und schwangere Arbeitnehmerinnen sollten keine MRSA- Patienten behandeln. Sollte sich ein Beschäftigter als MRSA-Träger erweisen, darf er keine Tätigkeiten direkt am Patienten durchführen, bis eine Sanierungsbehandlung mit anschließender mikrobiologischer Kontrolluntersuchung (3 negative Abstriche ehemals positiver Lokalisationen von 3 aufeinander folgenden Tagen) erfolgreich abgeschlossen ist. Nur geschultes Personal darf MRSA-Patienten behandeln. Beschäftigte sind hinsichtlich der möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch MRSA und zur Einhaltung allgemeiner und spezieller Hygienemaßnahmen regelmäßig, mindestens jährlich, zu unterweisen. Die Umsetzung der Hygienemaßnahmen bei der Behandlung von MRSA-Patienten ist zu kontrollieren. Der MRSA-Status des Patienten ist im Dokumentationssystem deutlich auszuweisen. Grundsätzlich notwendige Hygienemaßnahmen im Umgang mit MRSA-Patienten sind vor der Behandlung festzulegen und zu dokumentieren. Alle Maßnahmen der Basishygiene, insbesondere die Händedesinfektion, das Verbot des Tragens von Uhren und Schmuck und das situationsgerechte Tragen von Schutzhandschuhen (dünnwandige, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe) bei Kontakt mit MRSA kontaminiertem Material/Sekret sind von allen in die direkte Behandlung des MRSA-Patienten eingebundenen Beschäftigten konsequent einzuhalten. Eine hygienische Händedesinfektion mit VAH-gelisteten Händedesinfektionsmitteln ist vor und nach medizinischen Maßnahmen wie z. B. Verbandswechsel, Auskultation, Palpation etc., nach möglicher Kontamination mit Körpersekreten, Ausscheidungen und nach dem Ausziehen von Schutzhandschuhen durchzuführen. Seite 12

13 Persönliche Schutzkleidung wie Schutzkittel oder -schürzen sind bei Wundbehandlungen (einschließlich des Verbandswechsels), der Behandlung entzündeter Hautareale, bei Kontakt mit Körpersekreten und Exkrementen sowie bei engem Körperkontakt (z. B. Umlagern) anzulegen. Die Kittel bzw. Schürzen werden vor dem Verlassen des Behandlungszimmers ausgezogen und der Wäschesammlung zugeführt. Einmalschürzen sind nach der Benutzung sofort sachgerecht wie kontaminierte Abfälle zu entsorgen. Anschließend ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Persönliche Schutzausrüstung wie Augen- und Gesichtsschutz (Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern, Überbrille, Korbbrille, Einwegbrille mit Seitenschutz, ein FFP1 geeigneter Mund-Nasen-Schutz (MNS)) ist zusätzlich zu tragen, wenn bei Behandlungen mit dem Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Sekrete oder anderer Körperflüssigkeiten (Aerosolbildung) zu rechnen ist, z. B. bei respiratorischen Infekten, Husten, Tracheostoma ectra. Wenn MNS einen Schutz vor Aerosolen sicherstellen soll, ist ein Mund- Nasen-Schutz-Produkt, das mindestens die wesentlichen Kriterien einer FFP1-Maske (Filterdurchlass, Gesamtleckage und Atemwiderstand) nach DIN EN 149 erfüllt, bereitzustellen [18]. Anstelle des MNS ist grundsätzlich das Tragen einer FFP1-Maske in diesen Fällen zu empfehlen. Mund-Nasen-Schutz ist zum Schutz bei nasaler Besiedlung/Infektion des Patienten oder vor nasaler Selbstinokulation als Gesichts- bzw. Berührungsschutz zu tragen. Sofern vom Patienten toleriert, sollte dieser auch einen MNS tragen. Kontaminierte Arbeitsflächen einschließlich der patientennahen Umgebung und Medizinprodukte (z. B. Blutdruckmessgeräte, EKG-Gerät) sind nach der Behandlung/ Anwendung sachgerecht mit VAH gelisteten Flächendesinfektionsmitteln zu desinfizieren. Instrumente sind wie gewohnt manuell oder maschinell aufzubereiten und zu sterilisieren. MRSA kontaminierte Abfälle (z. B. benutzte Wundverbände, Einwegartikel etc.) sind ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Dabei sind besondere Anforderungen aus infektionspräventiver Sicht zu berücksichtigen und die Maßnahmen aus der Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (Abfallschlüssel AS ; LAGA Gruppe B, bei einer MRSA-Meldepflicht LAGA-Abfallschlüssels Gruppe C) sowie länderspezifische Regelungen zu beachten. Sie werden unverzüglich gesammelt und der Abfallentsorgung zugeführt. 7. Maßnahmen bei Verletzungen und Unfällen Den Beschäftigten ist geeignetes Erste-Hilfe-Material und ein Verbandbuch zur Verfügung zu stellen. Alle Arbeitsunfälle (einschließlich der Stich- und Schnittverletzungen) sind grundsätzlich in das Verbandbuch einzutragen [7]. Zur Verhütung von durch Blut oder Körperflüssigkeiten übertragbaren Virusinfektionen durch Stich- und Schnittverletzungen sind Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe gemeinsam mit dem nach 3 Absatz 2 ArbMedVV [10] beauftragten Arzt oder Betriebsarzt festzulegen (Maßnahmeplan). Der aktuelle Empfehlungsstand des Robert-Koch-Institutes zur Prophylaxe nach HIV-, HBV- und HCV-Exposition im Epidemiologischen Bulletin ( ist zu beachten. Die Unfallversicherungsträger teilen auf Anfrage ihre entsprechenden Richtlinien zur Kostenübernahme mit. Der zeitliche Ablauf der Maßnahmen und die sie durchführenden Personen sind zu bestimmen. Sofortmaßnahmen: Bei Stich- und Schnittverletzungen ist die Wunde ausbluten zu lassen und möglichst hautverträglich zu desinfizieren und abzudecken. Seite 13

14 Bei Blut/Körperflüssigkeit auf intakter oder auf vorgeschädigter/ekzematöser Haut ist diese unter fließendem Wasser abzuspülen und im Rahmen des Möglichen hautverträglich zu desinfizieren. Bei Blut/Körperflüssigkeit auf Schleimhäuten/im Auge sind diese unter fließendem Wasser abzuspülen. Das nicht betroffene Auge ist dabei zu schützen. Schleimhäute sind mit schleimhautverträglichen Desinfektionsmitteln zu desinfizieren. Weiteres Vorgehen: Nach Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Instrumenten oder sonstigem Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, hat der Beschäftigte unverzüglich einen Arzt, vorrangig den im Maßnahmeplan zur Postexpositionsprophylaxe ausgewiesenen Arzt, aufzusuchen. Dazu müssen dessen Name, Adresse, Telefonnummer verfügbar und die Erreichbarkeit jederzeit (Vertretungsregelung bei Abwesenheit) gewährleistet sein. Der Betriebsarzt ist in jedem Fall über den Arbeitsunfall zu informieren. Kann durch die Nadelstich- oder Schnittverletzung eine Infektionserkrankung wie Hepatitis B, C oder AIDS, z. B. durch die Behandlung eines Risikopatienten oder eines an HBV, HCV oder HIV erkrankten Patienten, nicht ausgeschlossen werden, ist die zuständige Regionalinspektion des TLAtV unverzüglich über den Unfall unter Angabe der Tätigkeit nach 16 (2) BioStoffV zu unterrichten [2]. Die Beschäftigten sind über Maßnahmen bei Verletzungen und Unfällen regelmäßig, mindestens jährlich, zu unterweisen. Dokumentation des Unfallgeschehens: In jedem Fall auch wenn ein Risikokontakt eher unwahrscheinlich ist soll jedes der geschilderten Unfallereignisse wie folgt dokumentiert werden: Datum und Uhrzeit des Zwischenfalls, Tätigkeit, die dazu führte, Art der Kontamination bzw. Verletzung, Anamnese des Patienten ( Spenders ) mit Impf-, Sero- und Immunstatus, Aussagen über eine mögliche Risikogruppenzugehörigkeit und weitere klinische Angaben, Hinweis: Bei Notwendigkeit der Bestimmung des Serostatus des Patienten ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Anamnese des Verletzten (Impf-, Sero-, Immunstatus etc.), Auflistung der durchgeführten Sofort- und ggf. späteren Maßnahmen, Unfallanzeige, ggf. weitere Beratung durch D-Arzt, Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner. Eine Unfallanzeige ist bei dem zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft) vorzunehmen, wenn aus der Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert. Seite 14

15 Wichtige Rechtsvorschriften / Veröffentlichungen [1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), in der jeweils geltenden Fassung [2] Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), in der jeweils geltenden Fassung [3] Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (Desinfektionsmittelliste, 15. Ausgabe) vom , Nachtrag vom , [4] Arbeitssicherheitsgesetz, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), in der jeweils geltenden Fassung [5] Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2). Fassung vom 09.Dezember 2010, gültig ab 01. Januar 2011 mit Stand 02/2012, Herausgeber BGW, Hamburg [6] TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen unter [7] TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege unter [8] Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene; Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut unter [9] Richtlinien Infektionsprävention in der Zahnheilkunde -Anforderungen an die Hygiene und Infektionsverhütung bei Tb in Gesundheits-und Sozialeinrichtungen: unter 10] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) 11] Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut Stand August 2010; Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 [12] Empfehlungen des ABAS zu Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang IV der BioStoffV vom unter [13] Beschluss 609 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes vom Dezember 2006, (GMBl. 2007, Nr. 19 S. 408) unter [14] BGI Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung [15] Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), in der jeweils geltenden Fassung [16] Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), in der jeweils geltenden Fassung [17] Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der jeweils geltenden Fassung [18] Liste sicherer Produkte: Schutz vor Stich- und Nadelstichverletzungen, Erstveröffentlichung 11/2008, Stand 01/2011 unter [19] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung [20] Stellungnahme des ABAS zu Abfallbehälter für sichere Instrumente vom , unter: [21] DIN EN 149 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001/prA1:2008 [22] Desinfektionsmittelliste des Verbandes für Angewandte Hygiene e.v. (VAH) in der jeweils gültigen Fassung, mhp Verlag GmbH, [23] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) vom 17.Juni 2009 (BGBl I 2009, 1389), in der jeweils gültigen Fassung Seite 15

16 [24] Extrablatt Sicherer Transport von diagnostischen Proben und medizinischem Untersuchungsmaterial (E20) unter [25] Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Richtlinie), Stand September Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) Suhl (03681) direktorin@tlatv.thueringen.de Regionalinspektion Erfurt Linderbacher Weg 30 (0361) Erfurt (0361) ri.erfurt@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Erfurt Landkreis Gotha Stadt Weimar Landkreis Sömmerda Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land Regionalinspektion Nordhausen Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) Nordhausen (03631) ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Straße 9 (0365) Gera (0365) ri.gera@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Gera Landkreis Altenburger Land Stadt Jena Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Orla-Kreis Regionalinspektion Suhl Hölderlinstraße 1 (03681) Suhl (03681) ri.suhl@tlatv.thueringen.de zugeordnete Aufsichtsgebiete: Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Meiningen Wartburgkreis Landkreis Sonneberg Herausgeber: Verantwortlich: Autorin: Internet: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4, Suhl Falk Haase Dipl. Biologin Elke Wenzel Stand: Juni 2012 Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet. Seite 16

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