Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozeßrecht Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) Fall 3 Sachverhalt In Anlehnung an BVerfGE 53, 135 und BVerfG, DVBl 1991, 1253 S ist Besitzer einer Süßwarenfabrik, die auf die Herstellung von Puffreis in allen erdenklichen Formen spezialisiert ist. Pünktlich zum kommenden Osterfest wurde in mühsamer Kleinarbeit ein Verfahren zur Herstellung von Puffreisosterhasen entwickelt. Sie bestehen aus gepufften Reiskörnern, einer - nur hier verwendeten - gesundheitlich unbedenklichen Fettglasur als Bindemasse, die von echter Schokolade kaum zu unterscheiden ist, sowie einem Schokoladenüberzug. Die in bunte Stanniolfolie eingewickelten Figuren erweisen sich als Verkaufsschlager. Besonders bei Jugendlichen sind sie "Kult". Der "Puffreisosterhasen-Boom" nimmt jedoch ein jähes Ende, als die zuständige Behörde dem S am 03. April 2000 den Verkauf der Hasen untersagt. Zu diesem Zeitpunkt hatte S die diesjährige Osterhasenproduktion bereits abgeschlossen, jedoch noch nicht die gesamte Ware ausgeliefert. In ihrer Begründung weist die Behörde zutreffend auf die Verwechselungsgefahr mit Schokolade hin. Zwischen der Bindemasse und dem Schokoladenüberzug bestehe keine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit, so dass es zu Irrtümern über die Verschiedenartigkeit der für den Kern und für den Überzug verwendeten Massen kommen könne. Insoweit sei ein Verstoß gegen das Verbot, nachgemachte oder verfälschte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, gegeben. Grundlage dieses Verbots ist das formell ordnungsgemäß ergangene und am 01. April 2000 in Kraft getretene "Schokoladengesetz", das - ohne dass eine Übergangsregelung vorgesehen ist - unter anderem folgende Regelung enthält: "Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aussehen, Geruch oder Geschmack, mit Schokolade verwechselbar sind." 1. Wird S, als deutscher Staatsangehöriger, durch die zitierte Norm des - fiktiven - "Schokoladengesetzes" in seinen Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG verletzt? 2. Welches Verfahren ist statthaft, wenn sich S, nach erfolglosem Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz, noch vor Ostern an das BVerfG wenden möchte, um alsbald wieder seine Hasen verkaufen und die Puffreisweihnachtsmannproduktion beginnen zu können?

2 Lösungshinweise Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Lösungshinweise fassen die wichtigsten Probleme ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zusammen. Sie beinhalten jedoch in keiner Weise ein klausurmäßiges Aufbauschema und geben nur Beispiele, wie in einer Examensklausur argumentiert werden könnte. Frage 1: Verletzung des S in seinen Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG A. Verletzung von Art. 12 I GG Art. 12 I GG enthält nach ganz h. A. ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 7, 377 (402ff.)). I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Beruf ist jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird. Erfaßt werden nicht nur die traditionell fixierten Berufsbilder, sondern auch neu entstandene und frei erfundene Berufe, wie z. B. der Verleih von Baumaschinen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben können. (BVerfGE 7, 377 (397)) Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist weit auszulegen. Auch Gelegenheits- o- der Ferienjobs fallen darunter. Ebenso ist das Merkmal der "Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage" weit zu verstehen. Erfaßt werden unter anderem Nebentätigkeiten, sowie "brotlose" Tätigkeiten eines Künstlers. Umstritten ist, ob die Tätigkeit zusätzlich erlaubt sein muss (so BVerfGE 7, 377 (397); 81, 70 (85)) oder nicht sozial- oder gemeinschaftsschädlich sein darf (so BVerwGE 22, 286 (289); Mannsen, a.a.o., Rdnr. 514; Ipsen, Staatsrecht II, 2000, Rdnr. 596ff.) oder keine dieser beiden Voraussetzungen vorliegen muss (Jarass / Pieroth - Jarass, GG, 5. Auflage 2000, Art. 12, Rdnr 7; Pieroth / Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 15. Auflage 1999, Rdnr 810). Bsp.: Rauschgifthändler, "Berufsverbrecher" oder Spion Geschützt werden von Art.12 I GG: die Wahl eines Berufes, d. h. die Entscheidung überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder ohne Beruf, z. B. von seinem Vermögen, zu leben (negative Berufsfreiheit), sowie die Entscheidung einen Zweitberuf oder eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Das Berufsbild kann der Grundrechtsträger selbst bestimmen, so dass auch atypische oder neu erfundene Beschäftigungen Gegenstand eines Berufes sein können.

3 die Ausübung des Berufes. Umfaßt sind die Bestimmung von Form, Mittel, Umfang und Inhalt der beruflichen Tätigkeit. Weiterhin auch das Recht eine Vergütung für geleistete Tätigkeiten zu fordern, Werbung für Tätigkeiten zu machen und die Entscheidung über die Beendigung des Berufes. das Recht der Arbeitnehmer zur Arbeitsplatzwahl. Selbständige können sich insoweit auf die Berufsausübungsfreiheit berufen. die Wahl der Ausbildungsstätte, d. h. des Ortes an dem man berufsbezogene Qualifikationen erwerben möchte. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten; staatliche Ausbildungsstätten sind verpflichtet ihre Kapazitäten auszuschöpfen. Der Schutzbereich des Art. 12 I GG ist eröffnet, wenn es sich bei dem Betrieb der Süßwarenfabrik um einen Beruf handelt. Das Betreiben einer Schokoladenfabrik ist eine auf Dauer angelegte erlaubte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und damit ein Beruf im Sinne des Art. 12 I GG. 2. Persönlicher Schutzbereich Träger des Grundrechts der Berufsfreiheit sind natürliche und juristische Personen (Art. 19 III GG). Das Alter der natürlichen Personen spielt keine Rolle; auch Minderjährige können Grundrechtsträger sein. Bei juristischen Personen ist Schutzgut des Art. 12 I GG die Freiheit eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Erwerbstätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 30, 292 (312)). Art. 12 I 1 GG ist ein Deutschen- bzw. Bürgergrundrecht, steht also nur den Deutschen im Sinne des Art. 116 I GG zu. Zu EU-Bürgern vgl. Mannsen, Grundrechte, 2000, Rdnr. 509; sowie die Nachweise bei Ipsen II, a.a.o., Rdnr S ist - laut Sachverhalt - deutscher Staatsangehöriger und damit Grundrechtsträger. II. Eingriff in den Schutzbereich Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist zu bejahen, wenn die berufliche Tätigkeit bzw. die Berufswahl durch imperative Regelungen geregelt oder beeinträchtigt wird (Regelungen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz). Ein Eingriff kann weiterhin durch mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen eintreten. Hier ist eine objektiv berufsregelnde Tendenz erforderlich. (Zu Problemfällen vgl. Mannsen, a.a.o., Rdnr. 528). Schließlich kann ein Eingriff auch durch Realakt erfolgen, wie beispielsweise Warnungen. EXKURS: Im Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377) wurde vom BVerfG die Dreistufentheorie entwickelt. Danach ist zwischen Berufsausübungsregelungen, subjektiven Berufswahlregelungen und objektiven Berufswahlregelungen zu unterscheiden. Mit jeder Stufe

4 nimmt die Eingriffsintensität zu. Diese Steigerung der Eingriffsintensität hat parallel eine Abnahme der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zur Folge. Dieser steht unter um so höheren Rechtfertigungsanforderungen, je intensiver er eingreift oder einzugreifen ermächtigt. Er ist verpflichtet Regelungen betreffend Art. 12 I GG jeweils auf der Stufe vorzunehmen, die den geringsten Eingriff mit sich bringt und darf die nächste Stufe erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit verfassungsmäßigen Mitteln der vorausgehenden Stufe nicht wirksam bekämpft werden können. Folgende Stufen sind zu unterscheiden: 1. STUFE: Berufsausübungsregelungen betreffen die Bedingungen und Modalitäten der beruflichen Tätigkeiten und stellen nur eine geringe Einschränkung der Berufsfreiheit dar. Sie sind unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig als die Berufszulassungsregelungen. Berufsausübungsregelungen werden als rechtmäßig angesehen, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen. (Bsp.: Anmeldepflicht, Gebührenordnungen, Nachtbackverbot, Festsetzung von Ladenschlußzeiten) Die Berufszulassungsregelungen regeln den Zugang zum bzw. den Verbleib im Beruf. 2. STUFE: Die subjektiven Berufszulassungsregelungen knüpfen an Bedingungen an, die in der Person des Einzelnen liegen; es geht um bestimmte persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um einen Beruf auszuüben. Subjektive Berufszulassungsregelungen sind nur gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Berufs ohne Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich oder unsachgemäß wäre bzw. Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringen würde. (Bsp.: Einhaltung einer Altersgrenze, Erfüllung bestimmter körperlicher Voraussetzungen) 3. STUFE: Die objektiven Berufszulassungsregelungen beziehen sich auf Bedingungen die außerhalb des individuellen Einflußbereiches des Berufswilligen liegen. Sie sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend erforderlich sind. (Bsp.: Erfordernis der Zulassung zum Medizinstudium, Bedürfnisklauseln) (Zur Prüfung der Stufentheorie vgl. die Darstellung bei Brandt JA 1998, 82 (84f., 87f.).) Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Stufen, wird eine Aufgabe der Stufentheorie gefordert. Da auch das BVerfG nicht mehr die Rechtfertigungsanforderungen an einen Eingriff alleine nach der Stufentheorie, sondern auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen eines Eingriffs bemesse, soll nach Ansicht der Kritiker der Stufentheorie Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr "auf gewundenen Pfaden" über die Stufentheorie, sondern wie bei den übrigen Grundrechten unmittelbar angewandt werden. (Zur Prüfung des Übermaßverbotes bei Art. 12 I GG vgl. Ipsen II, a.a.o., Rdnr. 633ff.) Von der Berufsfreiheit wird der Verkauf der produzierten Ware geschützt. Durch die hier in Rede stehende Regelung des Schokoladengesetzes wird S nicht an der Be-

5 rufswahl gehindert, da er weiterhin seinem Beruf nachgehen und Puffreis produzieren kann. Er wird nur daran gehindert, bestimmte Ausgangsstoffe zur Herstellung zu verwenden, damit die Ware verkehrsfähig ist. Es geht also um das "Wie" des Berufes und damit um die Berufsausübung. (BVerfGE 53, 135 (143)) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, die auch den Verkauf der Produkte umschließt, erfolgt damit durch die Regelung des Schokoladengesetzes, wonach das Inverkehrbringen der Puffreisosterhasen in der bisherigen Zusammensetzung nicht mehr gestattet ist. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs / Schranken Fraglich ist, ob die Regelung des Schokoladengesetzes gerechtfertigt ist. Nach Art. 12 I 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. 1. Laut Sachverhalt ist das Schokoladengesetz formell verfassungsgemäß. 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Schokoladengesetzes Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 I 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. ((BVerfGE 53, 135 (144); 95, 173 (183) m.w.n.) a) Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls Berufsausübungsregelungen müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Zweck der hier in Rede stehenden Regelung des Schokoladengesetzes ist es im Interesse der Verbraucher eine Verwechslung von Lebensmitteln zu verhindern und die Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. (BVerfGE 53, 135 (145)) Verbraucher, die Schokolade kaufen, sollen durch das Verkehrsverbot davor geschützt werden, dass sie ahnungslos Produkte erstehen, die zwar aussehen wie Schokolade, jedoch keine Schokolade sind. b) Verhältnismäßigkeit Fraglich ist, ob die Regelung des Schokoladengesetzes verhältnismäßig ist. Die Regelung des Schokoladengesetzes ist geeignet, wenn sie den angestrebten Zweck irgendwie fördert. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um das beste Mittel handelt; ausreichend ist, dass das Mittel zur Erreichung des Zwecks irgendwie beiträgt.

6 Ein absolutes Verkehrsverbot für alle Substanzen, die mit Schokolade verwechselt werden können, dient der Produktklarheit und damit dem Schutz der Verbraucher, so dass die Geeignetheit zu bejahen ist. Erforderlich ist die Regelung, wenn der Gesetzgeber von mehreren gleich wirksamen Mitteln dasjenige gewählt hat, das das Grundrecht nicht oder am wenigsten belastet; es darf - mit anderen Worten - kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung stehen. Ein Verkehrsverbot ist eines der denkbar einschneidendsten Mittel, um den Verbraucher vor Verwechslungen und Täuschungen zu bewahren. Regelmäßig kann einer solchen Gefahr in gleich wirksamer, aber weniger einschneidender Weise durch ein Kennzeichnungsgebot begegnet werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Verbraucherentscheidung zum Kauf eines Produktes vielfach nicht auf einem eingehenden Studium der Kennzeichnung der Ware beruht, sondern an deren äußerer Erscheinungsform orientiert ist, so berechtigt dies nicht zu der Annahme, dass zum Schutz des "flüchtigen" Verbrauchers ein grundsätzliches Verkehrsverbot erforderlich wäre. (BVerfGE 53, 135 (145f.)) Da als milderes Mittel eine strenge Kennzeichnungspflicht für mit Schokolade verwechselungsfähige Produkte ausreichend ist, ist das im Schokoladengesetz normierte Verkehrsverbot zum Schutz der Verbraucher nicht erforderlich. c) Rückwirkungsverbot Rückwirkung Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BVerfG sind zu unterscheiden: Echte (retroaktive) Rückwirkung: Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Unechte (retrospektive) Rückwirkung: Sie ist zu bejahen, wenn ein Gesetz nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt. Der 2. Senat sieht eine Rückwirkung als gegeben an, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm normativ auf den Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Soweit es um Gesetze geht, die nur für die Zukunft gelten, aber auf bereits in der Vergangenheit entstandene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen einwirken und diese entwerten, sieht der 2. Senat dies als eine Frage des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes und spricht von "tatbestandlicher Rückanknüpfung". Praktische Konsequenzen hat diese Unterscheidung nicht, weil die beiden Senate über ihre jeweiligen Begriffe zu dem gleichen Ergebnis kommen. MERKE:

7 Echte Rückwirkung / Rückbewirkung von Rechtsfolgen: Ein Gesetz bestimmt, dass seine Rechtsfolgen zu einem Zeitpunkt eintreten sollen, der vor der Verkündung und damit vor dem Erlaß des Gesetzes liegt. Unechte Rückwirkung / tatbestandliche Rückanknüpfung: Ein Gesetz gilt nur für die Zukunft, erfaßt jedoch auch Sachverhalte, Rechtsverhältnisse oder Rechtspositionen, die bereits vor der Verkündung und damit vor dem Erlaß des Gesetzes entstanden und auf Dauer angelegt sind. (Ausführliche Darstellung der Rückwirkungsproblematik bei Maurer, Staatsrecht, 1999, 17, Rdnr. 101ff.; Degenhart, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 15. Auflage 1999, Rdnr. 311ff.) Das Schokoladengesetz enthält ein Verkehrsverbot für mit Schokolade verwechselungsfähige Lebensmittel, ohne jedoch eine Übergangsregelung für bereits produzierte Ware vorzusehen. Insofern könnte hier ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegen. S kann die bereits produzierten und noch nicht ausgelieferten Puffreisosterhasen nicht mehr verkaufen bzw. die Käufer noch nicht ausgelieferter Ware werden ihre Bestellungen stornieren, da sie die Produkte nicht mehr in den Verkehr bringen dürfen. Die Hasen sind also wertlos geworden. Damit liegt ein Fall der unechten Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung vor. Gesetze, die eine unechte Rückwirkung beinhalten, verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn bei Abwägung mit den Belangen des Gemeinwohls dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen der Vorrang einzuräumen ist. Vorliegend durfte S darauf vertrauen, dass er seine "gesundheitlich unbedenklichen" Hasen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Schokoladengesetzes produziert worden waren (noch) verkaufen darf. Dem schutzwürdigen Vertrauen des S ist der Vorrang vor den Belangen des Verbraucherschutzes einzuräumen und daher auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 12 I GG zu bejahen. V. Ergebnis Die hier in Rede stehende Norm des Schokoladengesetzes verstößt gegen Art. 12 I GG. B. Verletzung von Art. 14 I GG I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff nicht identisch. Von der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG werden grundsätzlich alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte und Rechtspositionen geschützt (Bsp.: Erbbaurecht,

8 Grundschuld, Hypotheken, Aktien, Vorkaufsrechte, Urheberrechte, Patente, Warenzeichen). Das bedeutet: Geschützt wird das Eigentum in seinem Bestand. Hierzu rechnen nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten. [MERKE: Art. 14 GG schützt grundsätzlich den Bestand des Erworbenen, bietet also Bestandsschutz; demgegenüber schützt Art. 12 GG die Möglichkeit des Erwerbs, gewährleistet also Erwerbsschutz.] Geschützt wird auch die Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer kann sein Eigentum behalten, es verwenden, verbrauchen oder veräußern. Die Einschränkung einer Nutzungsmöglichkeit kann sowohl eine Inhaltsbestimmung für künftiges Eigentum, wie auch eine Schrankenbestimmung des bereits vorhandenen Eigentums sein. Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, die Vermögenswert haben, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Erforderlich ist nach der Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 69, 272 (300)), dass die vermögenswerte Rechtsposition dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet werden kann, es also um die Rechtsträgerschaft eines Einzelnen geht und es sich nicht nur um eine Aussicht oder Anwartschaft handelt; die Entstehung der Position auf nicht unerheblichen eigenen Leistungen beruht (dies ist z. B. bei Sozialhilfe nicht der Fall); und die Position der Sicherung der Existenz des Rechtsinhabers zu dienen bestimmt ist. Zu beachten ist, dass diese Anforderungen vom BVerfG im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Positionen entwickelt wurden und deutlich von diesem Anlaß geprägt sind. Bsp.: Geschützt werden Ansprüche gegenüber der Renten- oder der Arbeitslosenversicherung. Nicht geschützt wird nach h. A. das Vermögen als solches. Durch die Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflicht, die jedermann gleichermaßen treffen kann, wie z. B. Steuern und Abgaben, kommt es nicht zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie. Etwas anderes (Eingriff in Art. 14 GG) gilt nur dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Eigentumsverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (Bsp.: erdrosselnde Wirkung eines Steuergesetzes, BVerfGE 87, 153 (169)). werden bloße Gewinnerwartungen oder Erwerbschancen. Art. 14 I GG schützt jedes vermögenswerte Recht. Als geschützte Rechtspositionen kommen im vorliegenden Fall in Betracht: der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des S; und

9 die bereits hergestellten nunmehr unverkäuflichen Puffreisosterhasen. a) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Problematisch ist der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. BGH, BVerwG und h.l. unterstellen dieses Recht dem Eigentumsbegriff (vgl. die Nachweise bei Pieroth / Schlink, a.a.o., Rdnr. 905), das BVerfG hat die Anwendbarkeit des Art. 14 GG insoweit offen gelassen (BVerfGE 66, 116 (145); 68, 193 (222f.)). Die Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - jedenfalls soweit es um die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes geht - dem Grundrechtsschutz des Art. 14 I GG zu unterstellen ist, wird uneinheitlich beantwortet; von der h.m. wird dies jedoch bejaht. Bloße Erwerbs- und Gewinnchancen unterfallen nicht dem Schutzbereich, sie sind dem Schutzbereich des Art. 12 I GG zuzuordnen. Geschützt wird also lediglich die betriebliche Substanz. Abgrenzung Art. 12 und Art. 14 GG Art. 14 GG schützt grundsätzlich den Bestand des Erworbenen, bietet also Bestandsschutz; demgegenüber schützt Art. 12 GG die Möglichkeit des Erwerbs, gewährleistet also Erwerbsschutz. Liegt eine Sachgesamtheit, also ein Bestand (bereits vorhandener) Produktionsmittel vor, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen, kommt es mitunter zu Abgrenzungsproblemen zwischen Art. 12 und Art. 14 GG. Im Grundsatz (und nur als solcher) ist die Nutzung der Produktionsmittel und deren Beeinträchtigung der Berufsausübung und damit Art. 12 I GG zuzuordnen. Ob darüber hinaus die Eigentumsgarantie betroffen sein kann, ist streitig. Wirkt sich ein Gesetz, wie vorliegend das Schokoladengesetz, auf die betriebliche Produktion aus, ist der Schutzbereich des Art. 14 I GG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nur tangiert, wenn wesenmäßige Funktionsabläufe des betrieblichen Organismus und das Recht des Eigentümers, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel bestimmungsgemäß Gebrauch zu machen, berührt werden. An einer solchen Verbindung fehlt es, wenn lediglich Einfluß auf die Gestaltung eines einzigen Produktes genommen wird, ohne dass dies zur Erdrosselung des Betriebs führt. (BVerfG DVBl 1991, 1253f.) Letzteres ist hier der Fall. Es wird Einfluß auf das "Wie", nicht aber auf das "Ob" der Produktion von Puffreisosterhasen genommen. Wesensmäßige Funktionsabläufe der Süßwarenfabrik und das Recht des S von der Fabrik bestimmungsgemäß Gebrauch zu machen, werden nicht tangiert, da die Fettglasur - laut Sachverhalt - nur bei der Osterhasenproduktion verwendet wird; S jedoch Puffreis in allen erdenklichen Variationen herstellt. Insoweit wird ihm lediglich die Möglichkeit genommen mit den "kultigen" Puffreisosterhasen Gewinn zu erzielen. Solche bloßen Gewinnaussichten unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 I GG, sondern sind dem Schutz des Art. 12 I GG unterstellt. Der Schutzbereich des Art. 14 I GG ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht eröffnet.

10 b) Eigentum an den bereits hergestellten Osterhasen Fraglich ist weiterhin, ob der Schutzbereich des Art. 14 I GG bzgl. der noch nicht ausgelieferten und nunmehr aufgrund des Schokoladengesetzes nicht mehr verkehrsfähigen Puffreisosterhasen eröffnet ist. Art. 14 I GG schützt den vorhandenen Eigentumsbestand als solchen (vor Rechtsentzug), sowie die Nutzung des Eigentums. Der Verkauf der Osterhasen betrifft die erwerbswirtschaftliche Nutzung des Eigentums, die durch das Verkehrsverbot des Schokoladengesetzes nicht mehr möglich ist. Wie oben dargelegt, ist - soweit der Erwerb betroffen ist - grundsätzlich Art. 12 I GG einschlägig. Eine Besonderheit, die eine Abweichung von dieser Grundregel rechtfertigt, besteht vorliegend darin, dass die Regelung im Schokoladengesetz sich nicht darauf beschränkt Gewinn- und Erwerbschancen des S zu beschneiden, sondern vielmehr jede (sinnvolle) Nutzung der produzierten Puffreisosterhasen unmöglich macht. Die Ware ist für S wertlos geworden, so dass das Verkehrsverbot gleich einem Eigentumsentzug zu achten ist. Insofern ist hier sowohl das Eigentum des S an den noch nicht ausgelieferten Puffreisosterhasen, als auch der - aufgrund des Verkehrsverbotes nicht mehr mögliche - Verkauf der Hasen tangiert und (neben Art. 12 I GG) auch der Schutzbereich des Art. 14 I GG eröffnet. 2. Persönlicher Schutzbereich Grundrechtsträger ist jedermann, d. h. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine andere Personenvereinigung. Ausländische juristische Personen und Personenvereinigungen können sich nicht auf Art. 14 I GG berufen (vgl. Art. 19 III GG). Dgl. gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts. II. Eingriff Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist zu bejahen, wenn eine schutzfähige Position entzogen oder ihre Nutzung, Verfügung oder Verwertung beschränkt wird. Denkbar sind vier Beeinträchtigungsmöglichkeiten. Die Frage, welcher dieser Alternativen ein Eingriff zuzuordnen ist, ist wesentlich für die Entscheidung, ob der Eingriff entschädigungslos hinzunehmen ist oder nicht. Deshalb werden an dieser Stelle, neben den Eingriffsformen auch deren Folgen dargestellt Eingriffsform Gesetz oder Einzelakt: Die Eigentumsbeeinträchtigung erfolgt durch den zielgerichteten Entzug einer geschützten Position Bezeichnung des Eingriffs Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG) Folge Der Eingriff ist entschädigungslos im Rahmen der Sozialbindung hinzunehmen.

11 (Substanzeinwirkung) oder durch eine Einschränkung der Nutzung, Verwertung oder Verfügung über eine solche Position (Bsp.: Produktionsverbot). gezielte Einwirkung: Die Einwirkung besteht in einer vollständigen oder teilweisen Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 I GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Bsp.: Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks beim Straßenbau). mittelbare Einwirkung: Die Beeinträchtigung erfolgt durch eine indirekte Einwirkung auf eine als Eigentum geschützte Rechtsposition vermittels eines Rechts- oder Realaktes (Bsp.: eine extreme Ausgestaltung des Kündigungsschutzes würde das Wohnungseigentum des Vermieters "aushöhlen"). atypische und unvorhergesehene Nebenfolge für Dritte: Der Dritte ist nicht Adressat der Regelung oder Maßnahme und die Wirkung auf das Eigentum ist schwer und unerträglich (Bsp.: durch den Bau einer Enteignung (Art. 14 III GG) enteignungsgleicher Eingriff enteignender Eingriff Es wird eine Enteignungsentschädigung gewährt. BEACHTE: Nach Art. 14 III GG ist eine Enteignung nur zum öffentlichen - nicht aber zum privaten - Wohl zulässig. Sie kann durch Gesetz erfolgen (Legalenteignung) oder durch einen Rechtsakt der in einem förmlichen Gesetz seine Grundlage hat (Administrativenteignung); weiterhin muss das Gesetz eine Regelung betreffend Art und Ausmaß der Entschädigung enthalten (sog. Junktim-Klausel, Art. 14 III 2 GG). Auch hier wird eine Entschädigung gewährt. Folge ist die Gewährung einer Entschädigung.

12 Chemiefabrik sinkt der Wert der benachbarte Baugrundstücke). Die zitierte Regelung des Schokoladengesetzes verbietet es solche Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aussehen, Geruch oder Geschmack, mit Schokolade verwechselbar sind, in den Verkehr zu bringen. Bei diesem Verkehrsverbot handelt es sich um den zielgerichteten Entzug einer als Eigentum geschützten Position. Da es sich um eine gesetzliche, also eine abstrakt-generelle Regelung handelt, die alle Süßwarenproduzenten betreffen kann, kommt eine Qualifizierung als Enteignung nicht in Betracht. Es handelt sich vielmehr um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs Die Besonderheit des Art. 14 GG besteht darin, dass sein Schutzbereich normativ vorgeprägt ist. Denn Eigentum bedeutet im Grundsatz die rechtliche Zuordnung von vermögenswerten Rechtspositionen zu einer Person und knüpft damit an den jeweiligen Rechtsgehalt des Eigentumsbegriffs an. Dem trägt das GG Rechnung, indem es in Art. 14 I 2 vorsieht, dass der Gesetzgeber durch materielles Gesetz den Inhalt des Eigentums konkretisieren kann (Inhaltsbestimmung). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Eigentum durch formelles oder materielles Gesetz zu beschränken (Schrankengesetze). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung eines in Bezug auf Art. 14 GG erlassenen Gesetzes muss daher zunächst die Frage geprüft werden, ob das Gesetz eine Inhalts- und Schrankenbestimmung enthält. Das BVerfG versteht unter einer "Inhaltsund Schrankenbestimmung" die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (BVerfGE 72, 66 (76)). Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind nur schwer zu unterscheiden. Bestimmt der Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums, so legt er gleichzeitig auch dessen Schranken fest. "Faustformel" zur Abgrenzung: die Schrankenbestimmung verkürzt eine innegehabte Position, die Inhaltsbestimmung legt den Inhalt der Eigentumsbefugnisse fest. Bsp.: Das WHG erfordert eine gesonderte Genehmigung zur Wassernutzung und definiert daher Eigentum am Grundstück und am Grundwasser als zwei verschiedene Objekte. Es handelt sich also bei dem WHG um eine Inhaltsbestimmung hinsichtlich des Grundeigentums, da die Verschiedenheit der Güter durch das WHG festgestellt wird (Naßauskiesung, BVerfGE 58, 300 (332ff.)). Jede Inhalts- und Schrankenbestimmung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfährt in Art. 14 I 2 GG eine besondere Ausprägung über die in Art. 14 II GG verankerte Sozialbindung des Eigentums. Die Ausgestaltung dieser Sozialbindung (Sozialpflichtigkeit) ist bei der inhaltlichen Ausgestal-

13 tung der Inhalts- und Schrankengesetze zu beachten. Dabei wird die Sozialbindung im Sinne einer Verfassungsvorgabe verstanden, der Gesetzgeber hat einen angemessenen Ausgleich zwischen Eigennützigkeit und Sozialbindung des Eigentums herzustellen. Eigentum und Sozialbindung sind zwei bewegliche Größen, an denen die gesetzliche Regelung zu messen ist. Auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann der Gesetzgeber auch gehalten sein, für die erlittene Einbuße eine finanzielle Entschädigung zu zahlen und so die Folgen der Beeinträchtigung abzumildern. Im übrigen sind von Bedeutung die Eigenart des vermögenswerten Guts und dessen Bedeutung (sozialer Bezug) für den Eigentümer. Besondere Probleme kann im Rahmen der Einschränkung oder Inhaltsbestimmung auch das Rückwirkungsverbot bereiten. Dies hat seine Ursache darin, dass eine Modifizierung des Eigentumsschutzes bereits auf den in der Vergangenheit erworbenen Bestand einwirkt und diesen für die Zukunft neu definieren kann. Das Rückwirkungsverbot kann daher im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugunsten des erworbenen Bestands die Einführung von Härteklauseln oder Übergangsregelungen notwendig machen. Ist dies nicht möglich, kann der vorhandene Bestand i.d.r. über die Gewährung einer Entschädigung auf Enteignungswege entzogen werden. Bzgl. der Verhältnismäßigkeit und dem Rückwirkungsverbot wird auf die obigen Erwägungen Bezug genommen. Die hier in Rede stehende Norm des Schokoladengesetzes verstößt damit gegen Art. 14 I GG. Frage 2: Statthaftes Verfahren vor dem BVerfG Statthaftes Verfahren ist eine einstweilige Anordnung gemäß 32 BVerfGG. In Anbetracht der Tatsache, dass alsbald Ostern ist, kommt ein Antrag des S auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 32 I BVerfGG in Frage. Die einstweilige Anordnung ist in allen Verfahrensarten vor dem BVerfG statthaft. Voraussetzung ist allerdings, dass das BVerfG überhaupt zur Entscheidung über den Streitfall berufen ist. Rechtsfragen, die wegen des Enumerationsprinzips in Art. 93 GG, 13 BVerfGG nicht im Hauptsacheverfahren vor das BVerfG gebracht werden können, kann das BVerfG auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig regeln. In der Hauptsache ist hier eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich, so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft wäre. LITERATURHINWEIS: Brandt, 40 Jahre Stufentheorie: Bestandsaufnahme und Leitfaden zur Fallösung, JA 1998, 82

14 Aufbauschema zur Verletzung von Art. 14 GG durch ein Gesetz: Pieroth / Schlink, a.a.o., Rdnr. 957f. Aufbauschema zur Verletzung von Art. 14 GG durch ein Handeln der Verwaltung: Pieroth / Schlink, a.a.o., Rdnr. 958f.

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