Rechtsverletzung. Auskunft

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1 71 IV. Sanktionen 1. Zivilrechtliche Sanktionen Lit.: Czychowski, GRUR-RR 2008, 265 ff. Allgemeines Interessenlage: Einerseits bedarf das Urheberrecht eines effektiven Schutzes, insb. gegen organisierte Piraterie. Andererseits dürfen die Sanktionen Nutzer nicht von erlaubten Handlungen abschrecken, und gerade private Verletzer dürfen keinen unverhältnismäßigen Sanktionen ausgesetzt sein. Besondere Verletzlichkeit von Urheberrechten, insbesondere im digitalen Zeitalter. Gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund: Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums, umgesetzt mit Wirkung vom Überblick zu den Rechtsfolgen Rechtsverletzung Abwehransprüche Schadensersatz / Bereicherung Auskunft Vorlage / Besichtigung Urteilsveröffentlichung Beseitigung Unterlassung Vernichtung Rückruf / Entfernung

2 72 Allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs aus 97 I und II UrhG Zentrale Anspruchsgrundlage ist 97, der den Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts regelt. 97 I sollte in der Klausur im Verbindung mit der Norm zitiert werden, die das jeweils verletzte Verwertungsrecht bzw. die verletzte urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis umschreibt, Beispiel bei unerlaubter Vervielfältigung: Anspruch aus 97 I, 16 I UrhG bzw. aus 97 I UrhG i.v.m. 16 I UrhG. Wesentliche Voraussetzungen (vgl. auch das Prüfungsschema unter III 3): a) Eingriff in das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht, dazu gehört jedoch nicht die Nichterfüllung schuldrechtlicher Ansprüche, insb. der Vergütungsansprüche, oder der Verstoß gegen 95a ff. b) Rechtswidrigkeit: wird durch Eingriff indiziert, aber durch Zustimmung des Berechtigten (h.m., nach a.a. negatives Tatbestandsmerkmal) oder das Eingreifen von Schrankenregelungen ausgeschlossen. c) zusätzliche Voraussetzungen: - für den Schadensersatzanspruch: Vorsatz oder Fahrlässigkeit ( 276 II BGB), dabei besteht eine strenge Sorgfaltspflicht, insbesondere für Fachleute. - für den Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr, wird durch Verletzung indiziert, aber durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen. Erstbegehungsgefahr genügt, wenn künftige Verletzung ernsthaft droht. Aktivlegitimation: - Rechtsinhaber - Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts, sofern Verletzung in den Bereich des ausschließlichen Nutzungsrechts fällt, ist der Rechtsinhaber nur im Fall eines eigenen schutzwürdigen Interesses klagebefugt - Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts hat keine eigene Klagebefugnis, doch ist eine gewillkürte Prozessstandschaft möglich. Passivlegitimation: - Verletzer = jeder als Täter, Anstifter oder Gehilfe Beteiligte, Beispiele: bei der unerlaubten Verbreitung auch der Verleger und der Buchhändler, bei der unerlaubten Aufführung auch der Veranstalter. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch, 830, 840 BGB - Haftung für Hilfspersonen: Der Unternehmensinhaber haftet verschuldensunabhängig ( 99 UrhG), ausgenommen ist aber der Schadensersatzanspruch, für den die allgemeinen Vorschriften ( 831, 31, 278 BGB) gelten. - Auf Unterlassung haftet auch der Störer (dazu sogleich) Störerhaftung Idee: der unmittelbare Verletzer ist oft schwierig zu identifizieren (insb. im Internet). Derjenige, der die Verletzung ermöglicht (z.b. Suchmaschine, Internet-

3 73 Zugangsvermittler, Plattformbetreiber, Presseunternehmen, Inhaber eines ungesicherten W-LAN-Anschlusses), ist leichter zu ermitteln und er sitzt ggf. an der Quelle, um mehrere Verstöße auf einmal zu unterbinden Das gilt vor allem für das Internet, daher hat die Störerhaftung in den letzten Jahren extrem an Bedeutung gewonnen. Dogmatische Grundlage der Störerhaftung: - nach Rspr 1004 BGB analog (BGH GRUR 2010, 633 Sommer unseres Lebens) - anders aber für das UWG BGH GRUR 2007, 890 Jugendgefährdende Medien bei ebay: täterschaftliche Haftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten - ähnlich für das Patentrecht (fahrlässige Nebentäterschaft) BGH GRUR 2009, 1142 mp3-player-import - daneben Haftung des ebay-account-inhabers für Nutzung seines Accounts nach Grundsätzen, die an die Rechtsscheinhaftung angelehnt sind: BGH GRUR 2009, 597 Halzband Problem: Die Tätigkeit des Störers ist oft sozialüblich und erwünscht. Daher kann er nicht für jeden kausalen Beitrag haften. Lösung: - Der Störer haftet nur auf Unterlassung (nicht auf Schadensersatz) - Er haftet nur, wenn er eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt - Internet-Dienstleister sind gem TMG privilegiert. Störer = jeder, der kausal an Verletzung mitwirkt, sofern ihm eine Verhinderung der Verletzung möglich wäre und er eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt. - Beispiel 1 (BGH GRUR 2010, 633 Sommer unseres Lebens): Der Inhaber eines ungesicherten W-LAN-Anschlusses haftet, wenn sich der Verletzer über seinen Anschluss ins Internet einwählt. - Beispiel 2 (BGH GRUR 2003, 958 Paperboy): Setzen eines Links ist weder täterschaftliche Urheberrechtsverletzung, noch haftet der Setzer als Störer, weil die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung nicht erhöht wird und weil jeder, der eine Website ins Internet stellt, konkludent in die Verlinkung einwilligt. - Beispiel 3 (BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten, zum UWG): Presseunternehmen haftet bei Internet-Publikationen für Link auf urheberrechtsverletzende Seite nur, wenn sich bei einer Prüfung die Rechtswidrigkeit aufdrängt oder wenn der Urheber das Unternehmen auf die Verletzung aufmerksam macht. Die 8-10 TMG enthalten Haftungsprivilegien für Internet-Dienstleister, die allerdings nach Ansicht des BGH nicht für Unterlassungsansprüche gelten (GRUR 2004, 860 Internet-Versteigerung I, mittlerweile EU-rechtlich fraglich, so wohl auch BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 Vorschaubilder) Vertiefend Leistner, GRUR-Beil Die Ansprüche im Einzelnen 97 I regelt den (im Urheberrecht zentralen) Unterlassungsanspruch - Der Verletzungsunterlassungsanspruch ( 97 I 1) besteht, wenn bereits ein Recht verletzt wurde und Wiederholungsgefahr besteht (materielle Anspruchsvoraussetzung!).

4 74 Wiederholungsgefahr wird vermutet, kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden - Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch ( 97 I 2) muss der Anspruchsteller die Begehungsgefahr nachweisen, etwa indem er Vorbereitungshandlungen oder eine Rechtsberühmung des Verletzten darlegt und beweist - Vor der gerichtlichen Geltendmachung soll der Verletzte abmahnen ( 97a, ähnlich wie 12 I UWG). Der Abmahnende kann die Abmahnkosten verlangen, doch sind sie bei einfachen Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 gedeckelt ( 97a II, Reaktion des Gesetzgebers auf Abmahnunwesen ) Problem: Was ist ein einfacher Fall? - Bei Unverhältnismäßigkeit und fehlendem Verschulden kann der Unterlassungsanspruch durch eine Geldentschädigung abgelöst werden ( 100) Beseitigung (ebenfalls verschuldensunabhängig), Beispiele: Beseitigung einer gem. 14 UrhG verbotenen Veränderung, nachträglicher Hinweis auf Urheberrechtsschutz in einem Kopierladen. 98 regelt besondere Ausprägungen der Beseitigung: Vernichtung, Rückruf (Problem: bis zu welcher Grenze geschuldet?), Überlassung, dabe gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip ( 98 IV) Schadensersatz: dreifache Schadensberechnung ( 97 II) - (1) konkreter Schaden einschl. des entgangenen Gewinns ( 252 BGB), häufig schwer nachweisbar - (2) Herausgabe des Verletzergewinns ( 97 II 2). Höhe: alle Einnahmen, die kausal auf die Verletzung zurückgehen (BGH GRUR 2009, 856 Tripp-Trapp-Stuhl, interessant auch zur Schadensberechnung bei Absatzketten), dabei kein Abzug der Fixkosten (BGHZ 145, 366 = GRUR 2001, 329 Gemeinkostenanteil) oder des an Abnehmer geleisteten Schadensersatzes (BGH GRUR 2002, 532, 535 Unikatrahmen) - (3) Lizenzanalogie ( 97 II 3): Betrag, den vernünftige Parteien bei Kenntnis aller Umstände als Lizenzgebühr vereinbart hätten. - Ersatz immaterieller Schäden gem. 97 II 4, insbesondere bei der Verletzung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse. - Zum Schadensersatz akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ( 259 BGB), etwa über Umsätze, gesetzlich nicht geregelt, aus 242 BGB abgeleitet - Str., ob erhöhter Schadensersatz aus Präventionsgesichtspunkten möglich, dagegen: Bereicherungsverbot, dafür: DurchsetzungsRL betont Präventionszweck und spricht in Art. 13 I 2 lit. b von mindestens der angemessenen Lizenzgebühr. Bisher im deutschen Recht striktes Bereicherungsverbot, eigenartige Ausnahme (BGH GRUR 1973, 359 Doppelte Tarifgebühr): doppelte Tarifgebühr bei Verletzung musikalischer Rechte, die durch die GEMA wahrgenommen werden (GEMA- Kontrollzuschlag) Rechtfertigung: pauschalierte Abgeltung des Kontrollaufwandes. Auskunftsanspruch ( 101), auch: Anspruch auf Drittauskunft

5 75 - Selbständiger Anspruch (vom akzessorischen Anspruch zur Vorbereitung der Schadensberechnung u unterscheiden), der der Beweissicherung und der Vorbereitung eines Verletzungsverfahrens dient - Praktisch von erheblicher Bedeutung, um Quelle der Verletzung herauszubekommen - Voraussetzung: bei Verletzung im gewerblichen Ausmaß (= Rechtsverletzung zur Gewinnerzielung, im Einzelnen Auslegung str., vgl. Musiol, GRUR-RR 2009, 1 ff.) gegen den Verletzer ( 101 I) - Seit Ausdehnung auch auf unbeteiligte Dritte (S. 101 II 1 Nr. 3) bei Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung oder nach Klageerhebung, insbesondere Internet-Service-Provider ( 101 II Nr. 3) - Problem dabei: Konflikt mit Datenschutzrecht? Dazu EuGH, Rs. C-275/06 Promusicae: Mitgliedstaaten dürfen Auskunftsanspruch vorsehen, müssen das aber nicht. Lösung des deutschen Rechts: Richtervorbehalt bei Verkehrsdaten (= Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden), 101 IX Anspruch auf Vorlage und Besichtigung ( 101a), dient der Informationsbeschaffung, um Verletzungstatbestand darlegen und beweisen zu können. Gericht muss Maßnahmen treffen, um Unternehmensgeheimnisse des angeblichen Verletzers zu schützen ( 101a I 2) Befugnis zur Urteilsbekanntmachung auf Kosten der unterlegenen Partei ( 103) Prozessuales: - Üblicher Rechtszug in Zivilsachen, sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Streitwert, d.h. anders als im Patent- und Markenrecht können Age erstinstanzlich zuständig sein - Gem. 105 können die Landesregierungen durch Verordnung Spezialgerichte einrichten. In Bayern: LGe München I und Nürnberg-Fürth Allgemeine Ansprüche Werden durch 97 nicht ausgeschlossen ( 102a) Bereicherungsanspruch ( 812 I 1, 2. Alt. BGB): Urheberrechtsverletzung als Eingriff in den Schutzbereich eines absoluten Rechts, erlangtes Etwas ist die Nutzungsmöglichkeit - Vorteil gegenüber dem Schadensersatzanspruch: verschuldensunabhängig - Nachteil: 818 III BGB, Haftung nur auf Wert des Erlangten ( 818 II BGB) = angemessene Lizenzgebühr, nicht hingegen auf Verletzergewinn - praktische Bedeutung wegen strengen Verschuldensmaßstabs relativ gering 823 I BGB: tritt gegenüber 97 (lex specialis) zurück, insb. kein SchE, wenn Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung nicht vorliegen. 823 II BGB kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche Bedeutung zukommen, Beispiel: 95 a UrhG (Umgehung technischer Schutzmaßnahmen) ist Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB (BGH GRUR 2008, 996 Clone-CD) 3, 4 Nr. 9 UWG: Urheberrecht kann durch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ergänzt werden. Dabei gilt aber der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Unlauterkeit nur, wenn zusätzliche unlauterkeitsbegründende Merkmale vorliegen. Beispiel (BGH GRUR

6 , 895 Notenstichbilder): Nachdruck von Noten gemeinfreier Werke verstößt nicht gegen 1 UWG a.f., wenn der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist und keine zusätzlichen Umstände (etwa eine betriebliche Herkunftsverwechslung) vorliegen. 3, 4 Nr. 11 UWG: Urheberrechtsverletzung fällt nicht unter UWG- Rechtsbruchstatbestand, da Verbrandklage hier unangemessen wäre, der Rechtsinhaber soll selbst entscheiden, ob er gegen eine Verletzung vorgeht (BGH GRUR 1999, 325 elektronische Pressearchive) 2. Strafrechtliche Sanktionen Lit.: Rehbinder, 67 II; Schack, 22 Bedeutung Schwerpunkt der Rechtsdurchsetzung liegt auf zivilrechtlichem Gebiet, Gründe: Reichweite und Effizienz des zivilrechtlichen Rechtsschutzes, mangelnde personale und sachliche Ausstattung der Staatsanwaltschaften. Strafrechtsdogmatisches Problem: Zivilrechtsakzessorietät beeinträchtigt strafrechtliche Bestimmtheit. Bedeutung: - Bekämpfung systematischer und organisierter Piraterie - zusätzliche Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden gem. StPO Tatbestände im Überblick Unerlaubte Verwertung geschützter Werke ( 106) Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung ( 107) Bestimmte unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte ( 108) Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen ( 108 b) Es handelt sich (abgesehen von der Qualifikation in 108 a) um Antragsdelikte Ordnungswidrigkeiten gem. 111a im Zusammenhang mit technischen Schutzmaßnahmen. Zum Thema mein Recht im Alltag vgl. die Hinweise für Nutzer von Musiktauschbörsen unter 3. Fragen der Zwangsvollstreckung Lit.: Rehbinder, 68; Schack, 23 Besonderheiten in der Zwangsvollstreckung Wegen der persönlichkeitsrechtlichen Ausprägungen des Urheberrechts ist die Vollstreckung nur eingeschränkt möglich.

7 77 Das UrhR insgesamt ist unübertragbar und kann daher nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein ( 857 I, 851 ZPO, 36 I InsO). Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber in das Urheberrecht ist nur mit dessen Einwilligung zulässig ( 113 UrhG), dabei kann nur auf Verwertungsbefugnisse (im Rahmen des 31 IV, V UrhG) zugegriffen werden. Die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger ist unter geringeren Voraussetzungen möglich, vgl. 115 UrhG. Für die Vollstreckung in Tantieme-, Vergütungs- und Schadensersatzforderungen des Urhebers ist nach allgemeinen Bestimmungen möglich. Soweit die Weiterübertragung abgeleiteter Rechte der Zustimmung des Urhebers bedarf (vgl. 34, 35 UrhG) ist auch die Pfändung an seine Zustimmung gebunden (vgl. 851, 857 ZPO) Vollstreckung in körperliche Gegenstände: Werkoriginale sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers pfändbar, 114 I UrhG (aber weite Ausnahmen in 114 II).

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