Vorlesung Zivilrecht II WiSe 2014/2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Zivilrecht II WiSe 2014/2015"

Transkript

1 PD Dr. Bernhard Jakl, M.A. Entlastungsprofessur für Zivilrecht Vorlesung Zivilrecht II WiSe 2014/ Störungen des Schuldverhältnisses und ihre Rechtsfolgen 1

2 A. Zur Systematik des Leistungsstörungsrechts B. Pflichtverletzung C. Unmöglichkeit D. Verschulden und Verantwortlichkeit des Schuldners E. Schadensersatz F. Aufwendungsersatz und Herausgabe des Erlangten G. Leistungsstörung und das Schicksal der Gegenleistungspflicht H. Weitere Fälle und Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts I. Überblick Leistungsstörung = Schuldner verletzt Pflicht aus Schuldverhältnis Neuregelung durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (2002) Ziel: Einheitliche rechtsfolgenorientierte Regelung in den und BGB Auf Tatbestandsseite: Pflichtverletzung als zentraler Begriff (vgl. 280 I und 323 BGB) 2

3 II. Weitere Fälle von Leistungsstörungen Gläubigerverzug, BGB Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, 314 BGB Vertragsstrafe, BGB III. Zentralnorm des 280 I Grundschema: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (bzw. Verschuldensvermutung) 4. kausaler Schaden 3

4 5 A. Systematik des Leistungsstörungsrechts Literaturhinweise: Artz/Gsell/Lorenz (Hrsg.), Zehn Jahre Schuldrechtsreform, Tübingen Canaris, Die Neuregelung des Leistungsstörungs- und des Kaufrechts. Grundstrukturen und Problemschwerpunkte. In: E. Lorenz (Hrsg.), Karlsruher Forum Schuldrechtsmodernisierung, Karlsruhe 2003, Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, Rn b. A. Zur Systematik des Leistungsstörungsrechts B. Pflichtverletzung C. Unmöglichkeit D. Verschulden und Verantwortlichkeit des Schuldners E. Schadensersatz F. Aufwendungsersatz und Herausgabe des Erlangten G. Leistungsstörung und das Schicksal der Gegenleistungspflicht H. Weitere Fälle und Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts 4

5 I. Zentrale Rolle der Pflichtverletzung Pflichtverletzung: Jedes objektiv nicht dem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis entsprechende Schuldnerverhalten Gemeinsames Merkmal der Leistungsstörungstatbestände, vgl. 280 I Gilt für alle Pflichten des Schuldverhältnisses II. Pflichtverletzungen des Schuldners 1. Schuldner leistet mit Verzögerung. 2. Schuldner leistet schlecht. 3. Schuldner leistet nicht (wegen Unmöglichkeit). 4. Schuldner verletzt Neben- bzw. Schutzpflicht. 5

6 II. Pflichtverletzungen des Schuldners Leistung mit Verzögerung: K kauft bei V am 7.11 eine Uhr, Liefertermin V vergisst die Uhr beim Hersteller zu bestellen und kann am nicht liefern. Schlechtleistung: Der Rechtsanwalt klagt die Forderung seines Mandanten zunächst bei einem unzuständigen Gericht ein und verursacht dadurch unnötige Kosten. Unmöglichkeit: S verpflichtet sich im Kaufvertrag gegenüber G, ihm ein bestimmtes Gemälde zu übereignen. Nach Vertragsschluss wird das Bild durch einen Brand vernichtet. Schutzpflichtverletzung: Maler M soll die Wohnung des E anstreichen. Bei der Ausführung seiner Arbeiten beschädigt M mehrere wertvolle Möbel des E. III. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen 1. Wegfall der Leistungspflicht oder Leistungsverweigerungsrecht bei Unmöglichkeit, Schadensersatz, , 286, 311a II und Zinsen, a) einfacher Schadensersatz b) wegen Verzögerung c) statt der Leistung 3. Aufwendungsersatz, Herausgabe erlangten Ersatzes, 285 6

7 IV. 280 BGB als zentrale Norm 280 I, III, 281, 282, 283 Schadensersatz statt der Leistung 311 a II ( 284) Schadensersatz statt der Leistung (Ersatz von Aufwendungen) wg. anfängl. Unmöglichkeit Eigenständige AGL Keine Pflichtverletzung = Schuldner war nie zur Leistung verpflichtet 280 I, III, 281 Pflichtverletzung= Nicht-( 281 I 1 Alt. 1) oder Schlechtleistung ( 281 I 1 Alt. 2) Zusätzliche Voraussetzung: Fristsetzung, 281 I 280 I, III, 282 Pflichtverletzung= Schutzpflichtverletzung, 241 II Zusätzliche Voraussetzung: Unzumutbarkeit, I, III, 283 Pflichtverletzung = Nichtleistung wg. nachträgl. Unmöglichkeit Keine zusätzliche Voraussetzung 280 I Einfacher Schadensersatz neben der Leistung wg. Pflichtverletzung 280 I, II, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung Pflichtverletzung = Nicht- oder Schlechtleistung Zusätzliche Voraussetzung: Schuldnerverzug, 286 7

8 V. Unterschiedliche Interessenlagen Bei einer Nichtleistung wegen Unmöglichkeit: Keine Möglichkeit für Schuldner zu leisten; entscheidend sind sekundäre Ansprüche des Gläubigers (Schadensersatz) wegen Verzögerung: In der Regel Interesse an Nachholung der noch erfüllbaren Leistung Bei einer Schlechtleistung grundsätzlich Interesse an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Schuldner Literaturhinweise: 5 B. Pflichtverletzung Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 38. Auflage, 2 Rn Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, Rn Reichenbach, Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung im neuen Leistungsstörungsrecht, Jura 2003, v. Wilmowsky, Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis, Beilage zu Jus 1/2001, 1ff. 8

9 A. Zur Systematik des Leistungsstörungsrechts B. Pflichtverletzung C. Unmöglichkeit D. Verschulden und Verantwortlichkeit des Schuldners E. Schadensersatz F. Aufwendungsersatz und Herausgabe des Erlangten G. Leistungsstörung und das Schicksal der Gegenleistungspflicht H. Weitere Fälle und Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts I. Überblick Ausschluss der Leistungspflicht = nachträgliche Unmöglichkeit 280 I, III, 283 Leistungshindernis nach Entstehung des Schuldverhältnisses im Sinne des 275 Leistungshindernis bei Vertragsschluss = anfängliche Unmöglichkeit, 311 a II Leistungshindernis nach 275 schon bei Vertragsschluss vorhanden. Gemeinsame Rechtsfolgen: 1. Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 283 bzw. 311 a II S. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit 281 V) 2. Alternativ: Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Herausgabe der Surrogats, 285 9

10 II. Arten der Unmöglichkeit 1. Echte (objektive) Unmöglichkeit ( 275 I BGB) Es liegt eine dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges vor. Beispiele: V verpflichtet sich im Kaufvertrag mit K, diesem ein bestimmtes Kunstwerk zu übereignen. Dieses wird nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe zerstört. (Physische Unmöglichkeit) Der Patient stirbt vor dem Eintreffen des Arztes. (Zweckfortfall) Das Hochzeitsbuffet wird am Tag nach der Hochzeit geliefert. (absolutes Fixgeschäft) II. Arten der Unmöglichkeit 2. Normative (subjektive) Unmöglichkeit ( 275 II, III) a) 275 II: Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistungserbringung vom Schuldner Anstrengungen erfordert, die in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung stehen. Beispiele: V verpflichtet sich im Kaufvertrag mit K, diesem ein sonderangefertigtes Cabrio zu übereignen. Nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe wird das Auto von D gestohlen und nach Murmansk gebracht. Die Übereignung eines Rings, der auf dem Meeresboden liegt. 10

11 II. Arten der Unmöglichkeit b) 275 III: moralische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistungserbringung zwar nicht ausgeschlossen, aber aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Beispiel: Das Kind der Opernsängerin O stirbt am Abend der Aufführung; sie sagt diese ab. II. Arten der Unmöglichkeit Fall 1: (Nach BGH NJW 2011, 756) Kathrin bietet "Life-Coaching" an und hat sich dabei auf Kartenlegen spezialisiert. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stößt Ben im September 2007 im Internet auf das Angebot der Kathrin. In der Folgezeit legt Kathrin dem Ben am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen privaten und beruflichen Lebensfragen die Karten und erteilt Ratschläge. Hierfür zahlt Ben allein im Jahr 2008 mehr als an Kathrin. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verweigert Ben aber die Zahlung von 6.723,50 für die von Kathrin wie immer erbrachte Lebensberatung. Ben meint, er habe herausgefunden, dass durch Kartenlegen die Zukunft gar nicht vorhergesagt werden könne. Er müsse daher nicht zahlen. Zu Recht? 11

12 II. Arten der Unmöglichkeit Fall 1-Lösung: A. Anspruch entstanden? I. Schadenersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. 311 a II, 275 I BGB? (-), solange wirksamer Vertrag; zudem: K Schuldnerin der Lebensberatung! II. Vergütungsanspruch aus einem wirksamen Vertrag? 1.) Dienstvertrag isd 611 BGB über Lebensberatung (+) 2.) Unwirksam nach 138 I BGB? a)e.a.: (+), da Vertragspartner solcher Verträge meist labile Personen sind, die sich in einer Krise befinden oder leichtgläubige, unerfahrene Personen; daher Ausbeutungssituation II. Arten der Unmöglichkeit Fall 1-Lösung: 2.) Dienstvertrag unwirksam nach 138 I BGB? b) wohl überzeugend: (-), da bei Dienstvertrag nur Tätigwerden geschuldet wird und daher auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Lebensberatung (keine taxmäßige Vergütung!) objektiv nicht bestimmbar ist; -> Wirksamer Vertrag (+) -> Zahlungsanspruch der K grundsätzlich (+), es sei denn der vertragliche Anspruch ist erloschen 12

13 II. Arten der Unmöglichkeit Fall 1-Lösung: B. Anspruch erloschen? I. Wegen Erfüllung nach 362 I BGB? (-) II. Wegen Unmöglichkeit nach 275 I BGB? Eine Leistung ist objektiv unmöglich und kann deshalb nicht verlangt oder gar erzwungen werden ( 275 Abs. 1 BGB), wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten differenzierend danach, ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird. ( ) Es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört; diese Kräfte und Fähigkeiten können, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen. (BGH NJW 2011, 756, 757) -> 275 I (+) II. Arten der Unmöglichkeit Fall 1-Lösung: III. Gegenleistungspflicht trotz Unmöglichkeit? 1.) e.a. (-), wegen 326 I BGB 2.) a.a. (+), da 326 I S. 1 BGB hier durch Individualvereinbarung abbedungen wurde. Danach können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. (BGH NJW 2011, 756, 758) -> Zahlungsanspruch der Kathrin gegen Ben für Life-Coaching im Jahr 2009 i.h.v ,50 (+) 13

14 II. Arten der Unmöglichkeit Fall 2: K kauft von V für ein gebrauchtes Wanderboot mit Vollholzrumpf. Kurz nachdem V das Boot an K geliefert hat, stellt K starken Schimmelpilzbefall an dem Holzboot fest. Ein Gutachter schätzt die Kosten für eine Beseitigung des Schimmels auf und stellt gleichzeitig fest, dass das Boot im unsanierten Zustand nicht seetauglich ist. V bietet K an, sich das Boot einmal anzusehen. Ist V die (Nach-)Erfüllung unmöglich? II. Arten der Unmöglichkeit Fall 2-Lösung: Schuldner muss bei Unmöglichkeit nach 275 I III nicht leisten (=nacherfüllen) I = Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn Mangel überhaupt nicht mehr behoben werden kann; Nacherfüllungspflicht erlischt nicht, da objektiv möglich II = Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behebung des Mangels Anstrengungen erfordert, die in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung stehen; Nacherfüllungspflicht erlischt erst mit Erheben der Einrede Hier: Mangelbeseitigung möglich, nur extrem teuer > grds. 275 II (+) Aber: Erheben der Einrede gem. 275 II durch V (-) (V bietet dem K nur an, das Boot zu begutachten) 14

15 III. Zur Rechtsnatur des 275 Bei 275 I entfällt der Primäranspruch. Es handelt sich um eine Einwendung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Bei 275 II, III handelt es sich um Einreden, die dazu führen, dass der Primäranspruch nicht durchsetzbar ist. Der Schuldner muss sich darauf berufen. IV. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit nach 280 I, III, Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung ( 280 I 1) Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit i. S. v. 275 I III 3. Vertretenmüssen ( , 280 I 2) 4. Kausaler Schaden / Art und Umfang des Schadensersatzes: 249 ff. 15

16 IV. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit Fall 3 - Ausgangsfall: Franz (F) aus Würzburg reist nach Frankfurt, um dort mit der wohlhabenden Kunstliebhaberin Kathrin (K) über den Kauf des Gemäldes Futura III zu verhandeln. Anlässlich einer Vernissage bei der Galerie Hammer verkauft K dem F gegen 21 Uhr das Gemälde für Der Preis entspricht dem Marktwert des Bildes. K hat an diesem Tag wie üblich vormittags ihre Altbauwohnung verlassen, wo sich das Bild zu diesem Zeitpunkt befand. Am Abend ist sie unmittelbar von ihrem Arbeitsplatz zu der Vernissage gegangen. Sie glaubt, die Wohnungstür geschlossen zu haben. Als K an diesem Abend um 23:30 Uhr nach Hause kommt, stellt sie jedoch fest, dass das Bild gestohlen wurde. Die herbeigerufene Polizei kann überhaupt keine besonderen Einbruchsspuren ausmachen und auch nicht die geringste Spur des Täters finden. Auf Grund der Ermittlungen geht die Polizei aber davon aus, dass das Gemälde nicht mehr auftauchen wird. Sie findet lediglich heraus, dass sich der Diebstahl gegen Uhr ereignet hat. Die Kunst-Versicherung (V), bei der die K das Bild Futura III versichert hat, ersetzt der K daraufhin F konnte das Bild aber inzwischen bereits telefonisch für an den Erben und Sammler Ingmar (I) verkaufen. F fragt sich, welche Rechte ihm gegen K zustehen. Insbesondere will er wissen, wie es um seine Schadensersatzansprüche bestellt ist. Dabei möchte er aber nicht, dass Ansprüche geprüft werden, die auf der Ausübung eines Rücktrittsrechts beruhen. Ansprüche des F? IV. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit Lösungsskizze 5 Fall 3 Ausgangsfall: A. Anspruch F gegen K auf Übergabe und Übereignung des Bildes gem. 433 I S. 1 BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen gem. 275 I BGB? -> (+) Bild ist für immer verschwunden [ B. Anspruch K gegen F auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen gem. 326 I S. 1 Hs. 1 BGB? 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Schuldner gem. 275 I BGB von der Leistungspflicht befreit (+) ] 16

17 IV. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit C. Anspruch des F gegen K auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis (+), 433 I,II 2. Pflichtverletzung = Nichtleistung wegen nachträglicher objektiver Unmöglichkeit (+), da Bild nach Vertragsschluss entwendet 3. Vertretenmüssen? -> (+), da Tür möglicher Weise nicht verschlossen 4. Umfang des kausalen Schadens? -> 252: auch entgangener Gewinn i.h.v II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar IV. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit Fall 3-Abwandlung 1: Der Diebstahl erfolgt bereits um 14 Uhr. K kann davon aber bis zum abendlichen Treffen mit F keine Kenntnis erlangen. Hat F gegen K Schadensersatzansprüche? 17

18 IV. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit Lösungsskizze Fall 3 Abwandlung 1: [ A. Anspruch F gegen K auf Übergabe und Übereignung des Bildes gem. 433 I S. 1 BGB (-), siehe Ausgangsfall] C. Anspruch F gegen K auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 311 a II BGB 1. Vertrag (+), 433 I, II BGB 2. Anfängliche Unmöglichkeit (+), da Bild vor Vertragsschluss entwendet 3. Exkulpation des Schuldners, hier der K? -> (+), da keine Kenntnis der K von anfänglicher Unmöglichkeit möglich V. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit 275 I: Ausschluss der Leistungspflicht kraft Gesetzes unabhängig von Verantwortlichkeit 275 II, III: Leistungsverweigerungsrecht greift nur bei Geltendmachung der Einrede durch den Schuldner 275 IV: verdeutlicht, dass Leistungsbefreiung nicht die einzige Rechtsfolge bei Unmöglichkeit ist! 18

19 VI. Das Zusammenspiel von 275 und I S. 1 regelt die Auswirkungen des 275 auf die Gegenleistung. Er setzt einen synallagmatischen Vertrag und einen Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 I, II oder III voraus. Die Rechtsfolgen sind: 1. Grundsatz des 326 I S. 1: Anspruch auf Gegenleistung entfällt; Rückabwicklung nach 326 IV, 346 ff. VI. Das Zusammenspiel von 275 und 326 Die Rechtsfolgen sind: 2. Ausnahmen des 326 II: Anspruch auf Gegenleistung bleibt erhalten, jedoch unter Anrechnung des Ersparten, 326 II S. 2, wenn a) eine überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers vorliegt oder b) der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet oder c) die Gegenleistungsgefahr bereits übergegangen ist, z.b. 446, 447, 615,

20 VI. Das Zusammenspiel von 275 und Ausnahme des 326 III: Wenn der Gläubiger nach 285 vorgeht, dann bleibt er zur anteiligen Gegenleistung verpflichtet. 4. Ausnahme des 326 I S. 2: bei qualitativer Unmöglichkeit ist ein Rücktritt vom Vertrag nach 323 ohne Fristsetzung möglich. VI. Das Zusammenspiel von 275 und 326 Fall 4: Winzer W verkauft an Weinfreund Viktor 24 Flaschen Riesling aus seinem Weingut. Vor Übergabe werden alle Flaschen des Riesling durch einen Brand im Lager des W zerstört. Welche Ansprüche hat V gegen W und welche W gegen V aus Vertrag? Lösung Fall 4: A. V gegen W auf Lieferung, 433 I? I. Anspruch aus Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen wegen Unmöglichkeit, 275 I? 1. Gattungsschuld? (+), d.h. Beschaffungspflicht grds. (+), 275 I (-) 2. Aber: Beschränkte Gattungsschuld? -> 133, 157 BGB: (+) W wollte nur aus seinem Bestand liefern -> Unmöglichkeit 275 I BGB (+) 20

21 VI. Das Zusammenspiel von 275 und 326 B. W gegen V auf Zahlung, 433 II? -> 433 II (-) I. Anspruch aus Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen wegen Unmöglichkeit, 326 I? 1. Grds. 326 I (+), da Unmöglichkeit 2. Ausnahme 326 II? a) 326 II Var. 1 (-), V nicht verantwortlich b) 326 II Var. 2 (-), kein Annahmeverzug des V -> Ausnahme (-) Literaturhinweise: 5 C. Unmöglichkeit Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 38. Auflage, 22 Canaris, Die Behandlung nicht zu vertretender Leistungshindernisse nach 275 Abs. 2 BGB beim Stückkauf, JZ 2004, Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, 23, Rn Musielak, Der Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB, JA 2011, 801 Freitag, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Leistung, NJW 2014,

22 A. Zur Systematik des Leistungsstörungsrechts B. Pflichtverletzung C. Unmöglichkeit D. Verschulden und Verantwortlichkeit des Schuldners E. Schadensersatz F. Aufwendungsersatz und Herausgabe des Erlangten G. Leistungsstörung und das Schicksal der Gegenleistungspflicht H. Weitere Fälle und Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts I. Verschuldensfähigkeit und Verschulden 1. Das BGB folgt mit 276 BGB dem Verschuldensprinzip. Vorsatz: Das Wissen und Wollen der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit liegt vor. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, 276 II. Sie wird objektiv bestimmt. Es kommt darauf an, dass der Schuldner das tut, was von einer Person des Verkehrskreises des Schuldners erwartet werden kann, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. 22

23 I. Verschuldensfähigkeit und Verschulden Fall: A hat eine Sache des B in der irrigen Annahme beschädigt, es handele sich um seine eigene. Verschulden des A? Nein. Unterliegt der Schädiger einem Tatsachenirrtum oder einem Rechtsirrtum, scheidet Vorsatz aus. (Vorsatztheorie) I. Verschuldensfähigkeit und Verschulden Verschuldensprinzip als Ausdruck einer rechtsphilosophischen Voraussetzung: Wer sich eigenverantwortlich entscheidet zu handeln, soll für die Konsequenzen einer Schädigung anderer aufkommen müssen. (z.b. das Harm-Principle der liberalen Rechtsphilosophie) 23

24 I. Verschuldensfähigkeit und Verschulden 2. Verschuldensfähigkeit, 276 I S. 2 BGB 827, 828 BGB regeln die Verschuldensfähigkeit! 827 BGB: altersunabhängige Verschuldensunfähigkeit 828 BGB: alters- und gefahrenbereichsabhängige Verschuldens(un)fähigkeit Insbesondere kommt es auf die individuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an ( 828 III BGB). 47 I. Verschuldensfähigkeit und Verschulden Fall: Der 16-jährige Kevin verursacht mit seinem Moped einen Unfall, bei dem seine Beifahrerin, die 13-jährige Jackie, so schwer verletzt wurde, dass sie ein Leben lang ein Pflegefall bleibt. Verschulden grundsätzlich (+), jedoch zu weitgehende Haftung möglicherweise verfassungswidrig. (LG Dessau, NJW-RR 1997, 214; BVerfG NJW 1998, 3557) 48 24

25 II. Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit setzt immer die Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit (= kognitives Element) und Vermeidbarkeit (= voluntatives Element) des Erfolgs voraus. Anders als im Strafrecht gibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes im BGB keinen individuellen, sondern einen auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektivabstrakten Sorgfaltsmaßstab (auch sog. objektivierter Sorgfaltsmaßstab). 49 II. Fahrlässigkeit Die Sorgfaltsanforderungen sind je nach der Größe der mit einer Handlung verbundenen Gefahr unterschiedlich. Sie sind nach dem jeweiligen Verkehrskreis (Berufs-, Alters-, Bildungskreis) zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Verhaltens zu bestimmten. Der Schuldner kann den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch ausräumen, dass er sich auf fehlende Fachkenntnisse, Verstandeskräfte, Geschicklichkeit oder Körperkraft beruft. Es ist nicht ausgeschlossen, die Sorgfaltsanforderungen wegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten des Schädigers zu erhöhen. Sie werden von der Rechtsprechung entwickelt und konkretisiert

26 II. Fahrlässigkeit Beispiele: Maß und Umfang der vom Arzt im Einzelfall zu verlangenden Sorgfalt bestimmen sich nach dem Gewicht der jeweiligen Gefahr und den in der einschlägigen ärztlichen Fachrichtung zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten. Ein Arzt für Allgemeinmedizin schuldet meist ein geringeres Maß an Sorgfalt und Können als ein Facharzt. (BGHZ 88, 248, 258) Die über den zu fordernden Standard hinausgehenden medizinischen Spezialkenntnisse des Chefarztes sind zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen. (BGH NJW 1987, 1479) 51 III. Haftungsmilderungen BGB: Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis)! -> kann auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründet werden (z.b. BGH NJW 2009, 1482 ff) 2. Ebenso 521, 599, 680, 690, 708, 1359, 1664 BGB! 3. Im Straßenverkehr kein Spielraum für individuelle Sorglosigkeit? (So BGHZ 53, 352) 52 26

27 III. Haftungsmilderungen 4. Haftungsmilderung bei Gefälligkeitsverhältnis: Für manche Gefälligkeitsverträge (z.b. 521, 599, 690), aber nicht für alle. h. M.: grundsätzlich nicht, aber unter Umständen konkludenter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit; Abstufung nach Art und Verletzung unterschiedlicher Pflichten III. Haftungsmilderungen Fall 5: Großmutter G ist begeistert, dass sich ihre Enkelin E für ein Jurastudium in Frankfurt entschieden hat. Weil sie die Einrichtung der Studentenwohnung aufbessern will, entschließt sich G der E ihre alte chinesische Vase, ein Einzelstück, im Wert von zu schenken. E soll die Vase unter dem Weihnachtsbaum wiederfinden. G und E begeben sich zum Notar, der das Schenkungsversprechen beurkundet. E, die in Wirklichkeit keine asiatische Keramik in ihrer Wohnung gebrauchen kann, erfährt wenig später, dass der Händler H an der Vase interessiert ist und hierfür bezahlen würde. Als G die Vase für das bevorstehende Weihnachtsfest verpacken will, fällt ihr die Vase aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers zu Boden und zerspringt in tausend Stücke. G entschuldigt sich bei E für ihr Missgeschick und meint, das könne jeden mal passieren. E ist erbost über die Unfähigkeit ihrer Großmutter und fragt nach Schadensersatzansprüchen. 27

28 III. Haftungsmilderungen Lösung Fall 5: Anspruch der E gegen G auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283? I. Schuldverhältnis Wirksame Schenkung gem. 516 I, 518 I (+) II. Pflichtverletzung isd 283: Nichtleistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit Die Pflicht der G das Eigentum und den Besitz an der Vase zu verschaffen ist gem. 275 I erloschen (+) III. Haftungsmilderungen III. Vertretenmüssen 1. Grundsätzlich wird das Vertretenmüssen gem. 280 I 2 vermutet; aber Exkulpation? 2. Haftungsmaßstab: Vorsatz und Fahrlässigkeit, 276 I -> Fahrlässigkeit (+), Vase von G nicht sorgfältig behandelt 3. Jedoch: Mildere Haftung gem. 521: Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten Hier: Lediglich Flüchtigkeitsfehler der G beim Verpacken (=normale Fahrlässigkeit) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (-) -> Exkulpation (+) IV. Ergebnis E hat keinen Anspruch gegen G aus 280 I, III,

29 IV. Verschuldensunabhängige Haftung Durch Individualabrede, sofern innerhalb der Grenzen der 138, 242 BGB insbes. auch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, 276 I 1 Übernahme einer Garantie Übernahme eines Beschaffungsrisikos Durch Gesetz: z.b. Schuldnerverzug ( 287 S.2); Schädiger, der wegen unerlaubter Handlung eine Sache zurückgeben muss ( 848) Bei Geldschulden: Geld hat man zu haben! (vgl. InsO) V. Haftung für fremdes Verschulden, 278 BGB Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen eines Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist, um eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist vom Schuldner zu vertreten wie eigenes Verschulden. Auch eine Pflichtverletzung wird über 278 zugerechnet! Beispiele: der Angestellte eines Unternehmers bei Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten; Eltern, die für ihr durch Erbe wohlhabendes minderjähriges Kind Geldanlagen tätigen. 29

30 V. Haftung für fremdes Verschulden, 278 BGB 1.) Entscheidend ist der Pflichtenkreis des Schuldners: Versendungskauf ( 447): Pflichtenkreis des Schuldners endet mit Übergabe der Sache an die Transportperson Erfüllungsgehilfe eines Verkäufers sind nicht Hersteller, Zwischenhändler und Lieferanten, da Verkäufer nur Beschaffungsrisiko trägt. 2.) Zurechnung von Pflichtverletzungen bei Gelegenheit? Beispiele: a) Diebstahl von Goldmünzen durch einen Subunternehmer -> Zurechnung (+), da Beförderung und Bewachung Hauptflicht des Hauptunternehmers (BGH VersR 1981, 732f) b) Generalagent erlangt Hinweise auf Einzahlung von Schwarzgeld bei Geldanlage -> Zurechnung (+), da Bank den Generalagenten mit Vermittlung von Geldanlage betraut hat. (BGH NJW-RR 2005, 756) V. Haftung für fremdes Verschulden, 278 BGB Unterschiede zu 831: Anspruchsgrundlage Haftung für eigenes Verschulden Verschulden wird vermutet, 831 I 2 Weisungsabhängigkeit der Hilfsperson Handeln in Ausführung der Verrichtung Beispiel: Taxifahrer F, der für T fährt, verletzt bei dem Unfall den Passanten P. T ist gegenüber P nur aus 831 zum Schadensersatz verpflichtet. Hat T den F sorgfältig ausgewählt und überwacht, kann er die Verschuldensvermutung des 831 I 2 widerlegen. 30

31 5 Verschulden und Verantwortlichkeit des Schuldners Literaturhinweise: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 38. Auflage, 20 Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, 25, Rn Lorenz, Vertretenmüssen ( 276 BGB), JuS 2007, 611 Kaiser/Rieble, Haftete der Schuldner für das Ausbleiben seiner Erfüllungsgehilfen?, NJW 1990, Störungen des Schuldverhältnisses und ihre Rechtsfolgen 31

32 A. Zur Systematik des Leistungsstörungsrechts B. Pflichtverletzung C. Unmöglichkeit D. Verschulden und Verantwortlichkeit des Schuldners E. Schadensersatz F. Aufwendungsersatz und Herausgabe des Erlangten G. Leistungsstörung und das Schicksal der Gegenleistungspflicht H. Weitere Fälle und Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts 280 I, III, 281, 282, 283 Schadensersatz statt der Leistung 311 a II ( 284) Schadensersatz statt der Leistung (Ersatz von Aufwendungen) wg. anfängl. Unmöglichkeit Eigenständige AGL Keine Pflichtverletzung = Schuldner war nie zur Leistung verpflichtet 280 I, III, 281 Pflichtverletzung= Nicht-( 281 I 1 Alt. 1) oder Schlechtleistung ( 281 I 1 Alt. 2) Zusätzliche Voraussetzung: Fristsetzung, 281 I 280 I, III, 282 Pflichtverletzung= Schutzpflichtverletzung, 242 II Zusätzliche Voraussetzung: Unzumutbarkeit, I, III, 283 Pflichtverletzung = Nichtleistung wg. nachträgl. Unmöglichkeit Keine zusätzliche Voraussetzung 32

33 280 I Schadensersatz neben der Leistung wg. Pflichtverletzung 280 I, II, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung Pflichtverletzung = Nicht- oder Schlechtleistung Zusätzliche Voraussetzung: Schuldnerverzug, 286 I. Einfacher Schadensersatz II. Verzugsschaden III. Schadensersatz statt der Leistung 1. Pflichtverletzung 2. Anfängliche Unmöglichkeit 3. Berechnung 33

34 I. Einfacher Schadensersatz Anspruchsgrundlage 280 I BGB Negative Abgrenzung: Alle Schäden, für die 280 II und III keine zusätzlichen Voraussetzungen enthalten Mögliche Pflichtverletzung: Schutzpflichtverletzung und Schlechtleistung I. Einfacher Schadensersatz 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung a) Schlechtleistung oder b) Schutzpflichtverletzung 3. Vertretenmüssen ( ) Vermutung des 280 I 2 4. Kausaler ersatzfähiger Schaden 5. Art und Umfang des Schadensersatzes: 249 ff. 34

35 1. Schuldverhältnis Vertrag, 311 I Rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis, 311 II, III Gesetzliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung a) Verletzung von Schutzpflichten Im Rahmen von Verträgen gem. 311 I: sonstige Rechte und Rechtsgüter des Gläubigers werden beschädigt Bei rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen: Verletzung vor oder nachvertraglicher Schutzpflichten; Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses 35

36 2. Pflichtverletzung b) Schlechtleistung Beeinträchtigung sonstiger Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Gläubigers durch Schlechtleistung Unterscheide: Verträge mit oder ohne besondere Mängelhaftung! Abgrenzung zwischen 280 I und 280 I, III, 281 ff BGB: -> entscheidend ist, ob Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird Beispiel: Mangelfolge-/Integritätsschäden 2. Pflichtverletzung Zu b) Schlechtleistung Abgrenzung zwischen 280 I und 280 I, II, 286 BGB -> entscheidend ist, ob der Schaden ausschließlich durch Ausbleiben der Leistung entstanden ist. Beispiel: Nutzungsausfallschaden (nach h.m.) (BGH NJW 2009, 2674 ) 36

37 3. Vertretenmüssen Vermutung des 280 I 2 Grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, 276 I Zurechnung des Verhaltens von Erfüllungsgehilfen und gesetzl. Vertreter, 278 Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist die jeweilige Pflichtverletzung! 4. Art und Umfang des Schadensersatzes - Schaden im Sinne des 280 I ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung des Schuldners beruht und auch nach ordnungsgemäßer Erfüllung beim Gläubiger verbleibt. - Berechnung nach der Differenzhypothese! 37

38 4. Art und Umfang des Schadensersatzes a) Naturalrestitution: 249 I Grundsatz der Naturalrestitution: Begründung: Herstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustands. b) Geld: 249 II bei Sach-und Personenschäden 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 4. Art und Umfang des Schadensersatzes I BGB: Recht des Geschädigten, Wertersatz zu verlangen, wenn a) Herstellung unmöglich b) Herstellung ungenügend II BGB: Recht des Schädigers, Wertersatz zu leisten bei Unverhältnismäßigkeit der Herstellung 38

39 4. Art und Umfang des Schadensersatzes - 252: entgangene Gewinn ist zu ersetzen I : Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur in den gesetzlich geregelten Fällen zu gewähren (z.b. Schmerzensgeld 253 II) I. Einfacher Schadensersatz II. Verzögerungsschaden III. Schadensersatz statt der Leistung 1. Pflichtverletzung 2. Anfängliche Unmöglichkeit 3. Berechnung 39

40 1. Übersicht Beispiel: Haftung bei Verzögerung der Leistung, sog. Verspätungsschaden: V hat dem K seinen Pkw für 3000 EUR verkauft. V äußert Bedenken, ob auch mündliche Vereinbarungen bindend sind. Da er nicht liefert, lässt K ihn durch einen Anwalt mahnen und verlangt Ersatz der Anwaltskosten. 2. Voraussetzungen, 280 I, II, Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung ( 280 I 1) Verzögerung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit 3. Verzug (setzt Mahnung voraus) a) Mahnung oder Mahnbescheid oder Klage ( 286 I 1, 2) oder b) Mahnung entbehrlich ( 286 II) oder c) Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen ( 286 III) 4. Vertretenmüssen ( 286 IV, 280 I 2, ) 5. Kausaler Schaden / Rechtsfolge: 249 ff. 40

41 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 a) Verzögerung: Nichtleistung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Anspruch muss wirksam sein und noch bestehen, kein Erlöschen wegen Unmöglichkeit nach 275 Anspruch muss fällig sein, in der Regel sofort, 271 I Anspruch muss durchsetzbar sein 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 b) Mahnung ist die einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen Zweck: Schuldner erlangt Kenntnis, dass die Verzögerung für Gläubiger nachteilig ist Keine Mahnung vor Fälligkeit möglich Erstmalige Zusendung einer Rechnung keine Mahnung, vgl. 286 III 1 Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheids entsprechen einer Mahnung, 286 I 2 41

42 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 c) Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II aa) Leistungszeit nach dem Kalender (Nr.1) Festlegung auf unmittelbaren Kalendertag möglich (21.11) oder Leistungszeit ergibt sich mittelbar aus dem Kalender (5 Wochen vor Weihnachten) ->Mit Ablauf des entsprechenden Tages tritt automatisch Verzug ein Bestimmung der Leistungszeit durch Vertrag, Gesetz oder Urteil. 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 bb) Kalendermäßige Berechenbarkeit ab einem Ereignis ( 286 II Nr. 2) Die Leistungszeit muss sich kalendarisch berechnen lassen ( Zahlbar 1 Woche nach Erhalt der Leistung ) Einseitige Festsetzung des Zeitpunkts unzulässig Angemessen ist die Frist, sofern ausreichend Zeit zur Erfüllung besteht Ist gesetzte Frist unangemessen kurz, tritt Verzug erst nach Ablauf einer angemessen Frist ein (h.m.) 42

43 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 cc) Ernsthafte, endgültige Leistungsverweigerung ( 286 III Nr. 3) dd) Sofortiger Verzug aus besonderen Gründen ( 286 III Nr. 4) Auffangtatbestand, sofortiger Verzugseintritt ist nach Treu und Glauben geboten Leistung nach dem Vertragszweck besonders dringlich Beispiel: Schuldner hat die Leistung selbst angekündigt (Selbstmahnung) oder die Mahnung vorsätzlich vereitelt 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 ee) Sonderregelung für Entgeltforderungen, 286 III Verzugseintritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (früher Eintritt durch Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung möglich) 286 III neben I und II anwendbar: Keine abschließende Sonderregel Gegenüber Verbraucher als Schuldner Belehrung erforderlich, 286 III S. 1 Hs. 2 43

44 2. Voraussetzungen, 280 I, II, 286 d) Vertretenmüssen, 286 IV Vermutung Maßgeblicher Zeitpunkt: nicht Zeitpunkt der ursprünglichen Pflichtverletzung (Fälligkeit), sondern der Zeitpunkt des möglichen Verzugseintritts (Mahnung) 3. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs a) Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 I, II, 286 b) Schadensbegriff: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Verzögerung beruht und auch bei später hinzugedachter Leistung bestehen bleiben würde. 44

45 3. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs c) Haftungsverschärfung, 287 S. 1: Wegfall einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsmilderung S. 2: Haftung auch für zufälligen Untergang, Erschwerung oder Verschlechterung der Leistung, sofern der Schaden nicht auch bei rechtzeitiger Erbringung eigetreten wäre d) Verzugszinsen, 288 I Eigenständige Anspruchsgrundlage mit den Voraussetzungen Setzt Geldschuld +Schuldnerverzug isd 286 voraus Fall 6: Bankenkritiker K verwahrt sein gesamtes Erspartes in einem Schubkasten unter dem Bett. K kauft bei V ein Auto für Es wird vereinbart, dass V das Auto am zu K bringen und K dann den Kaufpreis bezahlen soll. Am wird das Haus des K von Unbekannten in Brand gesetzt. Das Haus mitsamt der gesamten Ersparnisse wird vollkommen zerstört. Als V mit dem Auto wie vereinbart am zu K kommt, erklärt K dem V seine ausweglose Situation und dass ihm nicht mal mehr ein Cent verblieben sei. V finanziell selbst angeschlagen verlangt, nachdem er vergebens zum K gefahren ist, wenig später die Zahlung von Verzugszinsen. Zu Recht? 45

46 Lösung Fall 6: Anspruch des V gegen K auf Verzugszinsen gem. 288 I 1 I. Geldschuld K schuldet dem V die Zahlung von II. Schuldnerverzug isd Fälliger, möglicher und durchsetzbarer Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung - Fälligkeit am (+) - Unmöglichkeit, 275 I? bei Geldschulden nicht anwendbar, daher (-) - Durchsetzbarkeit (+) 2. Mahnung Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner (-) V verlangt von K nicht die Zahlung des Kaufpreises 3. Entbehrlichkeit der Mahnung gem. 286 II Nr. 1 (+) Kaufpreiszahlungspflicht des K für den vertraglich vereinbart 4. Nichtleistung (+) V zahlt nicht wie vereinbart am den Kaufpreis an K Lösung Fall 6: 5. Vertretenmüssen der Nichtleistung, 286 IV a) Grundsätzlich hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, 276 I Hier (-) : Unbekannte zünden das Haus des K an, welches mitsamt der vorhandenen Geldscheine verbrennt -> Exkulpation (+) b) Es sei denn: Verschuldensunabhängige Haftung? bei Geldschulden: Schuldner kann sich nicht damit entlasten, dass er die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht vertreten kann. III. Ergebnis V hat gegen einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. 288 I. 46

47 Fall 7: (nach BGH NJW 2013, 2959) Boris (B) vertreibt Heizöl und Kraftstoffe. Im Oktober kauft die Speditionsfirma Konsum-Express (K) bei Boris 2 Mio. Liter Biodiesel zum Preis von 66,- pro 100 Liter. Als Lieferzeitraum wird April bis September des Folgejahres vereinbart. Aufgrund der Insolvenz der Lieferantin des Boris kann jedoch bis April nur ein Teil des Öls geliefert werden. Boris ist zur weiteren Belieferung der K nicht bereit, da er den Biodiesel nun zu weit höheren Tagespreisen einkaufen müsste. K deckt ihren Bedarf von Mai bis September durch Diesellieferungen unterschiedlicher Lieferanten ab, deren Preise allerdings gegenüber dem mit B vereinbarten Kaufpreis höher sind. Hierdurch entstehen Mehrkosten in Höhe von K begehrt Ersatz der durch den Deckungskauf entstandenen Mehrkosten. Zu Recht? 1. Entscheidende Frage: Zu Fall 7: Mehrkosten des von der Speditionsfirma vorgenommenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden nach 280 I, II, 286 BGB oder als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 218 BGB? 47

48 Zu Fall 7: 2. Argumente für die Anwendbarkeit von 280 I, II, 286 BGB: Käufer hat das Geschäft vor dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs getätigt Kosten des Deckungskaufs beruhen nicht auf einem endgültigen Ausbleiben der Leistung Sie sind durch eine spätere Erfüllung auch nicht mehr behebbar 3. Argumente für die Anwendbarkeit von 280 I, III, 281 BGB: Wenn eine Nacherfüllung den Schaden beseitigt hätte, dann liegt ein Schadensersatz statt der Leistung vor Deckungskauf und die geschuldete Erfüllung sind auf den gleichen Leistungserfolg gerichtet Zu Fall 7: 4. Entscheidung: Es ist überzeugend, die Mehrkosten des Deckungskaufs des Käufers im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung zu ersetzen, da: Doppelbegünstigung (Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages sowie Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung) des Klägers vermieden werden muss, da diese im Widerspruch zur Systematik der BGB steht -> Könnte der Käufer die Mehrkosten des Deckungskaufs bei einem Dritten nach 280 I, II, 286 BGB neben dem Leistungsanspruch gegen den Verkäufer geltend machen, kämen ihm die Vorteile eines günstigen Vertragsschlusses doppelt zu gute Wertung des 281 IV BGB ist zu beachten: der Gläubiger kann entweder Schadensersatz statt der Leistung oder wegen Verzögerung verlangen. -> K steht Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, da keine weitere Erfüllung des Vertrages verlangt wird. 48

49 I. Einfacher Schadensersatz II. Verzögerungsschaden III. Schadensersatz statt der Leistung 1. Pflichtverletzung 2. Anfängliche Unmöglichkeit 3. Berechnung Überblick Nacherfüllung grundsätzlich noch möglich Vorrang des Erfüllungsanspruchs! -> gem. 280 III sind für Schadensersatz statt der Leistung die zusätzlichen Voraussetzungen der erforderlich Voraussetzungen unterscheiden sich nach Art der jeweiligen Pflichtverletzung 49

50 1. Pflichtverletzung a) Nichtleistung oder Schlechtleistung, 281 Durch Fristsetzungserfordernis wird der Vorrang des primären Leistungsanspruchs gewahrt Schuldner erhält ein Recht zur zweiten Andienung b) Schutzpflichtverletzung, 282 Fristsetzung unpassend: Pflichtgemäßes Verhalten kann nicht nachgeholt werden Zusätzliche Voraussetzung: Unzumutbarkeit 1. Pflichtverletzung c) Nachträgliche Unmöglichkeit, 283 Schadensersatz direkt ohne vorherige Fristsetzung möglich 50

51 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 aa) Prüfungsschema 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung ( 280 I 1) a) Nichtleistung trotz Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit oder b) Schlechtleistung 3. Fristsetzung a) Bestimmung einer angemessenen Frist b) Erfolgloser Fristablauf 4. Vertretenmüssen ( ) 5. Schadensersatzbegehren ( 281 IV) 6. Kausaler Schaden / Art und Umfang des Schadensersatzes: 249 ff. a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 bb) Abgrenzung Nicht- und Schlechtleistung Nichtleistung Nicht rechtzeitige Erfüllung des wirksamen (= noch möglichen), fälligen und durchsetzbaren Anspruchs (vgl. die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Verzögerungsschadens) -> Voraussetzungen des Schuldnerverzugs immer erfüllt 280 I, II, 286 als eigenständige Anspruchsgrundlage für Verspätungsschäden Schlechtleistung Erfüllung des wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruchs nicht wie geschuldet Vorrangige Sonderregeln im Kauf- und Werkvertragsrecht ( 434ff.; 633 ff.) 51

52 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 cc) Fristsetzung Eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung und Festlegung einer angemessenen Frist -> Bei Nichtleistung auf Erbringung der geschuldeten Leistung -> bei Schlechtleistung auf Nacherfüllung Geschäftsähnliche Handlung (str.) Gleichlauf mit 323 I-III BGB a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 Die Frist kann erst nach Fälligkeit gesetzt werden Angemessenheit ist einzelfallabhängig (Je nach Art der Pflichtverletzung und der geschuldeten Leistung) Schuldner soll letzte Möglichkeit zur Erfüllung erhalten Zu kurze Frist setzt angemessene Frist in Lauf Keine konkrete Angabe eines Termins erforderlich (BGH NJW 2009, 3153) 52

53 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II, III Ernsthafte, endgültige Leistungsverweigerung Setzt Gläubiger dem Schuldner trotz Entbehrlichkeit eine Frist, beginnt die Frist zu laufen Erbringt Schuldner innerhalb dieser Frist die Leistung kann sich Gläubiger nicht darauf berufen, dass die Frist entbehrlich war Gem. 281 III tritt die Abmahnung an die Stelle einer Fristsetzung a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 ee) Vertretenmüssen (1) Fristsetzung erforderlich Mögliche Anknüpfungspunkte: Nichtleistung bei Fälligkeit und Nichtleistung bis Fristablauf Ausreichend ist wohl, dass der Schuldner die Nichtleistung bei Fälligkeit oder bis Fristablauf zu vertreten hat (str.) (2) Fristsetzung entbehrlich Bezugspunkt: Nichtleistung bei Fälligkeit (unstr.) 53

54 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 ff) Schadensersatzbegehren, 281 IV -> Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung, erlischt sein Erfüllungsanspruch PrimärAS Schuld- Fristsetzung verhält- nis; aber: Nichtoder Schlechtleistung Fristablauf PrimärAS besteht fort Elektive Konkurrenz SekundärAS, 280 I, III, 281 noch nicht fällig Schadensersatzverlangen Ausschluss des PrimärAS SekundärAS ab jetzt fällig a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 gg) Rechtsfolgen (1) Ersatz des Erfüllungsinteresses Gläubiger ist so zu stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung (positives Interesse) Wert der Leistung, Mehrkosten für Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn 54

55 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 (2) Bei teilweiser Nicht- oder Schlechtleistung Schadensersatz soweit die Leistung ausgeblieben ist ( kleiner Schadensersatz ) Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei Interessenfortfall, 281 I 2 ( Großer Schadensersatz ) Wenn Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt: Rückgewähr gem. 281 V, 346 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 Beispiel: A kauft von B eine Badewanne. Vier Wochen nach Vertragsschluss ist die Wanne noch nicht geliefert worden. A kauft daraufhin eine gleichwertige Wanne bei C, was bei A zu einem Mehraufwand von 500 führt. Schadensersatz des A gegen B? Aus 280 II, III, 281 (-), da keine Fristsetzung. 55

56 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 Fall 8: (nach BGH NJW 2010, 2426 und BGHZ 174, 290) A kauft von B ein gebrauchtes KfZ am zum Preis von Dabei wurde im Kaufvertrag auf Vorschäden hingewiesen. Ein Schadensgutachterdienst kommt noch vor Übergabe des KfZ zu dem Ergebnis, dass der Vorschaden ohne Einfluss auf die Betriebsund Verkehrssicherheit sei. Tatsächlich ist das KfZ wegen eines nicht sachgerecht behobenen Schadens an der Vorderachse nicht verkehrssicher, was aber ohne Ausbau von Verkleidungsteilen nicht sichtbar war. A bemerkt dabei den Schaden, verlangt im Oktober 2005 Rückabwicklung, nutzt das KfZ ab nicht mehr und erwirbt am ein anderes KfZ. Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt. Hat A Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für die Zeit vom bis ? a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 Zu Fall 8: Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, den Gläubiger in jeder Hinsicht so zu stellen, als wäre der Vertrag niemals geschlossen worden 56

57 a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht in dessen Bestand dem Haben erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist ein vermögenswertes Recht. Gerade bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt sich die Gebrauchsmöglichkeit als ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen. An der Ersatzfähigkeit solcher Nutzungsausfallschäden hat sich durch die Einführung des 325 BGB nichts geändert. Diese Vorschrift soll wie bereits ausgeführt dem Gläubiger auch im Fall des Rücktritts die Berechtigung erhalten, Ersatz für das positive Interesse zu erlangen. Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht zu vereinbaren, beim Zusammentreffen von Rücktritt und Schadensersatzverlangen bestimmte als ersatzfähig anerkannte Vermögenspositionen vom Ausgleich auszunehmen. (BGH NJW 2010, 2426, Rn. 25f) a) Schadensersatz statt der Leistung : 280 I, III, 281 Der Geschädigte ist mit Blick auf 254 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken. Dass die Ersatzbeschaffung bei einem handelsüblichen Kraftfahrzeug im Allgemeinen nicht 168 Tage dauert, ist offenkundig. 57

58 b) Schadensersatz wegen nichtleistungsbezogener Pflichtverletzung : 280 I, III, Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung ( 280 I 1) Schutzpflichtverletzung (bzw. Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Pflicht, 241 II) 3. Vertretenmüssen ( ) 4. Unzumutbarkeit der Leistung durch Schuldner 5. Kausaler Schaden / Art und Umfang des Schadensersatzes: 249 ff. b) Schadensersatz wegen nichtleistungsbezogener Pflichtverletzung : 280 I, III, 282 aa) Sinn und Zweck Schutz der Vertrauensgrundlage der Parteien über das Leistungsinteresse hinaus bb) Pflichtverletzung Schutzpflichtverletzung, 241 II BGB 58

59 b) Schadensersatz wegen nichtleistungsbezogener Pflichtverletzung : 280 I, III, 282 cc) Unzumutbarkeit, 280 I, III, 282 Dem Gläubiger muss die Vertragsabwicklung wegen der Pflichtverletzung unzumutbar sein Interessenabwägung: Schwere der Pflichtverletzung und des Verschuldens, Wiederholungsgefahr, Indizwirkung einer vorherigen Abmahnung dd) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterhalt der Leistung (Schadensersatzbegehren analog 281 IV) Nicht: Schaden, der durch die Schutzpflichtverletzung an anderen Rechtsgütern entstanden ist (-> 280 I) b) Schadensersatz wegen nichtleistungsbezogener Pflichtverletzung : 280 I, III, 282 Fall 9: A hat mit Handwerker B vereinbart, dass B eine Schrankwand für 150 in seiner Wohnung aufbaut. Beim Aufstellen des Schrankes zerkratzt B das Bett des A und reißt auch einen Spiegel von der Wand. Daraufhin weist A den B an, keine Fehler mehr zu machen und auf seine Einrichtung gefälligst aufzupassen. Wenig später stößt der B mit einem Schrankboden gegen die wertvolle Wanduhr des A. A ist außer sich, schmeißt B aus seiner Wohnung und beauftragt einen anderen Handwerker, den H. H verlangt für das Aufstellen des Schranks 200. Kann A von B die Mehrkosten für H in Höhe von 50 verlangen? Abwandlung: Kann A von B Schadensersatz für Schrank, Spiegel und Wanduhr verlangen? 59

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Haftung des Schuldners

Haftung des Schuldners Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr

Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr 1. Begriff - Mahnung, was ist das? Unter Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung

Mehr

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug

Mehr

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil

Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006 Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Teil 1: Materialien und Literatur A. Materialien Gesetzestext Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblatt, Stand 127.

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Leistungsstörungen II

Leistungsstörungen II Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr