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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen i n d e n N i e d e r s ä c h s i s c h e n L a n d e s f r s t e n G ü l t i g a b J a n u a r

2 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten Inf : Inhaltsverzeichnis Inf : Inhaltsverzeichnis 2 1. AGB Frstliche Dienstleistungen Erklärungen nach Verdingungsrdnung für Leistungen (VOL) Ausführung der Arbeiten Snstige Regelungen zur Ausführung der Arbeiten Abrechnungen und Zahlungen Haftung Snstige Vereinbarungen 7 7 Kündigung aus wichtigem Grund Anwendung vn Rechtsvrschriften 8 Anlage I: Mustervertrag Frstliche Dienstleistungen 9 Anlage II: Mindestanfrderungen Hlzernte 10 Anlage III: Bestandesvrbereitung für die manuelle und maschinelle Hlzernte 12 Anlage IV: Mindestanfrderungen Hlzrücken 13 Anlage V: Mindestanfrderungen für Pflanzarbeiten 15 Anlage VI : Mindestanfrderungen für Zaunbau 16 Stand: AGB Frstliche Dienstleistungen Präambel Für die gewerbliche Durchführung vn frstlichen Dienstleistungen durch Dritte in den Niedersächsischen Landesfrsten gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten. Unternehmer und Frstamt verpflichten sich, im Sinne einer Partnerschaft vertrauensvll und gut zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten sich laufend über den Frtgang und die Ergebnisse der Arbeiten und tauschen erfrderliche Infrmatinen zeitnah aus.

3 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten Erklärungen nach Verdingungsrdnung für Leistungen (VOL) (1) Dem Unternehmer und dem Frstamt ist bekannt, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen gemäß VOL (Vergabe- und Vertragsrdnung für Leistungen), VOB (Vergabe- und Vertragsrdnung für Bauleistungen) und GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen vergeben werden. (2) Der Unternehmer erklärt mit der Abgabe vn Angebten, dass er flgenden gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekmmen ist: erhbene Steuern, auch sweit sie nicht vm Finanzamt festgesetzt werden, wie z. B. Gewerbesteuern Beiträge zur Szialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslsenversicherung) für die Arbeitnehmer/innen, die zur Ausführung des Auftrags eingesetzt werden, swie Beiträge zur Berufsgenssenschaft. Auf Verlangen des Frstamtes hat der Unternehmer Bescheinigungen über die Erfüllung dieser Verpflichtungen vrzulegen. Mit der Abgabe vn Angebten sind nachzuweisen: Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsbeitrag vn mindestens 3 Mi. für Persnen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherung gegen Umweltschäden mit einem Deckungsbeitrag vn mindestens 1 Mi. für Persnen-, Sach- und Vermögensschäden (ab einem Auftragswert über ): Erklärung gemäß Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz NTVergG (Tariftreue- der Mindestentgelterklärung) Das Mindestentgelt beträgt 11,44 /Stunde (Lhntarifvertrag Nr.8 der AfL Niedersachsen und der IGBAU vm ) Nach 14 NTVergG sind die Niedersächsischen Landesfrsten als öffentlicher Auftraggeber gehalten, Kntrllen durchzuführen, um zu überprüfen, b die beauftragten Unternehmen und ggf. die Nachunternehmen die vn ihnen im Hinblick auf dieses Gesetz übernmmenen vergaberechtlichen Verpflichtungen einhalten. Das Frstamt darf daher Einsicht in Lhn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen verlangen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlhnung der Beschäftigten hervrgehen der abgeleitet werden können. Das beauftragte Unternehmen und ggf. die Nachunternehmen haben vllständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Verlangen des Frstamtes vrzulegen. Ergeben sich daraus Anhaltspunkte, dass die Tariftreue- der Mindestentgelterklärung nicht eingehalten wird, s kann eine kstenpflichtige Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Niedersächsischen Landesfrsten veranlasst werden. Das beauftragte Unternehmen und ggf. die Nachunternehmen weisen ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit slcher Kntrllen hin. (3) Auf Verlangen des Frstamtes sind weiterhin vrzulegen: Gewerbeanmeldung, Auszug aus Handelsregister, Berufsregister Umsatzsteuernummer des zuständigen Finanzamtes Nachweis einer gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeiter bei Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln den Pflanzenschutzsachkundenachweis

4 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten (4) Frdert das Frstamt rechtzeitig die genannten Bescheinigungen an, werden Zahlungen erst fällig, nachdem der Unternehmer die gefrderten Nachweise erbracht hat. (5) Eine falsche Erklärung im Sinne vn Abs. 2 und 3 berechtigt das Frstamt zur fristlsen Kündigung nach 7 Abs Ausführung der Arbeiten (1) Der Unternehmer verpflichtet sich, nur in seinem Betrieb beschäftigte, geeignete und sachkundige Arbeitskräfte einzusetzen. Er darf mit schriftlicher Einwilligung des Frstamtes zur Erfüllung des Auftrages Nachunternehmer einsetzen, sfern sie die gleichen Vraussetzungen wie der Unternehmer erfüllen, insbesndere hinsichtlich der Zertifizierung. Der Unternehmer bestellt Vrarbeiter in genügender Anzahl zur Beaufsichtigung der Arbeiten und benennt diese Persnen dem Frstamt rechtzeitig vr Beginn der Arbeiten. Werden fremdsprachige Arbeitskräfte beschäftigt, ist vm Unternehmer die dauernde Verständigung zu gewährleisten. (2) Das Frstamt ist jederzeit berechtigt, Weisungen für die Ausführung der Arbeiten zu erteilen, ihren Frtgang zu kntrllieren und Mängel zu beanstanden. Vrgefundene Mängel sind vm Unternehmer umgehend zu beheben. Werden Mängel nicht beseitigt, ist das Frstamt unbeschadet des 7 berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend zu mindern. (3) Frstamt und Unternehmer schließen auf der Grundlage dieser AGB (einschließlich ihrer Anlagen) Verträge der Einzelvereinbarungen, die den genauen Arbeitsumfang und den Ausführungszeitpunkt beschreiben. (4) Bei der Durchführung der Arbeiten sind diese nach den anerkannten Regeln der Frst- und Umwelttechnik, insbesndere nach den vertraglich vereinbarten Qualitätsstandards (Anlagen II bis VI) durchzuführen. Der Unternehmer setzt nur Maschinen und Geräte ein, die den gesetzlichen Anfrderungen der vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden. Im Zweifel hat das Frstamt das Einverständnis zum Einsatz der Arbeitsmittel zu geben. (5) Das Frstamt ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Der Unternehmer muss diese Kntrllen hne Anspruch auf Ersatz dulden. Der Unternehmer muss zum Zwecke der Kntrlle eingesetzter Treib- und Schmierstffe Kraftstff- und Ölprben auf Anfrderung des Frstamtes an den Maschinen entnehmen und dem Frstamt übergeben. Anfallende Ksten vn Untersuchungen trägt das Frstamt. Sweit dem Unternehmer durch die Untersuchung vertragswidriges Verhalten nachgewiesen wird, hat er die durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten Ksten dem Frstamt zu erstatten. Werden die Qualitätsstandards und Vrgaben für die Durchführung frstlicher Betriebsarbeiten, wie sie aus den Anlagen II bis VI, den Leistungsbeschreibungen und den zusätzlichen Angaben des Frstamtes hervrgehen nicht eingehalten, sind dem Frstamt durch den Unternehmer ggf.vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen zu zahlen. (6) Das Frstamt ist berechtigt, witterungsbedingt der aus anderem belegbar wichtigen Grund die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Die festgelegten Fristen zur Arbeitsdurchführung sind in diesem Fall angemessen zu verlängern. Der Unternehmer hat aufgrund einer berechtigten Unterbrechung keine Schadensersatzansprüche. (7) AGB des Unternehmers werden nicht Bestandteil des abzuschließenden Vertrags.

5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten Snstige Regelungen zur Ausführung der Arbeiten (1) Der Unternehmer verpflichtet sich ausdrücklich bei der Durchführung der Arbeiten die Bestimmungen nach den PEFC -Regularien für Maschineneinsätze in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. (2) Aufträge werden grundsätzlich nur an Unternehmer vergeben, die nach den PEFC-Standards für Deutschland über das RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Wald- und Landschaftspflege (GGWL), das Deutsche Frst Service Zertifikat (DFSZ), das Gütezeichen Kmpetente Frstpartner (KFP) der ein vergleichbares, vn PEFC für Dienstleistungs-, Lhnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber anerkanntes Zertifikat verfügen. (3) Der Unternehmer weist jährlich gegenüber dem Frstamt nach, dass sein Unternehmen durch das Deutsche Frst Service Zertifikat (DFSZ), das KFP Gütezeichen der das RAL-Gütezeichen Waldund Landschaftspflege, nach ISO 9.000/14.000/ der entsprechendem Standard zertifiziert ist. (4) Der Unternehmer verpflichtet sich, die Arbeitsrte sauber zu verlassen. Werden Abfälle trtz schriftlicher Auffrderung nicht innerhalb vn zwei Wchen beseitigt, veranlasst das Frstamt das Erfrderliche auf Ksten des Unternehmers. In Höhe der vraussichtlichen Ksten steht an dem geschuldeten Entgelt dem Frstamt das Zurückbehaltungsrecht zu. (5) Die Wegebenutzung erflgt auf eigene Gefahr. Waldwege dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit vn maximal 30 km/h befahren werden. Die Vrschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. (6) Die Niedersächsischen Landesfrsten stellen höchste Anfrderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung aller Arbeiten. Dies gilt gleichermaßen für eigene Beschäftigte wie für eingesetzte Unternehmer. Der Unternehmer ist verpflichtet, neben den relevanten gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den geltenden Unfallverhütungsvrschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten und zu beflgen. Darüber hinaus muss er zum Schutz seiner Arbeitnehmer und der Beschäftigten des Frstamts sämtliche erfrderlichen innerbetrieblichen Regelungen und Vrgaben der Niedersächsischen Landesfrsten einhalten. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer in einem Betrieb ergeben sich nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) besndere Verpflichtungen. Frstamt und Unternehmer verpflichten sich daher zur srgfältigen Abstimmung aller erfrderlichen Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Der Unternehmer hat alle ihm übertragenen Arbeiten zu überwachen. Hierzu hat er geeignete Persnen zu benennen, die die verantwrtliche Leitung übernehmen. Vraussetzung ist, dass diese Persnen die deutsche Sprache in Wrt und Schrift beherrschen und sich bei der Durchführung der Maßnahmen vr Ort befinden. Bei der Durchführung vn Arbeiten hat der Unternehmer ggf. gemäß 22 Szialgesetzbuch SGB VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. (7) Der Unternehmer stellt sicher, dass der für sein Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger die in 17 SGB VII geregelten Überwachungs- und Beratungspflichten wahrnimmt. Ferner sind flgende Regelungen zu beachten: Für die Einhaltung der Regel Waldarbeiten (BGR/GUV R2114), einschließlich Sicherheitskleidung und -ausrüstung ist ausschließlich der Unternehmer verantwrtlich. Der Unternehmer ist verpflichtet, die sich hieraus ergebenden und erfrderlichen Sicherheitsvrkehrungen insbesndere Wegeabsperrungen zu treffen. Für die Verkehrssicherung an öffentlichen Wegen ist das Frstamt verantwrtlich, sweit nicht der Unternehmer ausdrücklich damit beauftragt wurde.

6 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten Er ist berechtigt, hierzu Frst- und Wanderwege in dem ntwendigen Umfang zu sperren. Die Gefährdungsbeurteilung für einzelne Maßnahmen erflgt durch den Unternehmer in enger Abstimmung mit der zuständigen Revierleitung. Der Unternehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter mindestens alle 2 Jahre bezüglich der Unfallverhütungsmaßnahmen swie in Erster Hilfe geschult werden. Der Unternehmer stellt in enger Abstimmung mit der zuständigen Revierleitung eine Rettungskette zur Gewährleistung unverzüglicher Hilfeleistungen bei Unfallereignissen sicher. Die relevanten Ntfalltreffpunkte sind im Arbeitsauftrag eindeutig zu benennen. Zur Unterstützung gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Hinweise über betriebs- und auftragsspezifische Gefahren, swie eine Karte mit den ntwendigen Ntfalltreffpunkten. Unfälle aller Art sind dem Frstamt unverzüglich anzuzeigen. An Snn- und Feiertagen ist die Durchführung vn Arbeiten grundsätzlich nicht gestattet. An Werktagen ist die Arbeit zwischen Uhr und Uhr nicht gestattet. Außerhalb dieser Zeit sind Arbeiten bei Dunkelheit ebenfalls nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber kann Ausnahmen zulassen. 4 - Abrechnungen und Zahlungen (1) Das Frstamt erhält vm Unternehmer die zur Abrechnung erfrderlichen Infrmatinen: Daten über erbrachte Leistungen (z.b. aufgearbeitete bzw. gerückte Hlzmengen, Harvestermaß, Anzahl der gepflanzten der geasteten Bäume etc.) stellt der Unternehmer dem Frstamt auf Anfrderung in geeigneter Frm zur Verfügung. (2) Das Frstamt nimmt die Arbeiten ab und führt eine Erflgskntrlle durch. Im Falle vn Mängeln kann entsprechende Nachbesserung der ggf. auch Einbehalt vm Entgelt vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist ggf. zu prtkllieren. Kmmt es nicht zu einer Einigung, sind die Mängel prtkllarisch aufzunehmen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (VOL/B 14) beginnt mit der Abnahme der Leistung. Beanstandungen sind vm Auftraggeber innerhalb vn 3 Wchen nach Anzeige des Abschlusses der Arbeiten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die zur Zeit der Abnahme vm Auftraggeber nicht erkannt werden können, gelten die Gewährleistungsansprüche gemäß 633 ff. BGB. (3) Bei Hlzerntearbeiten erhält das Frstamt vn allen mit dem Harvester bearbeiteten Hlzmassen schriftliche Originalprduktinsbelege, die direkt aus der Brdsftware ausgedruckt werden. Zwischenlisten werden nicht geführt. Nicht verkaufsfähig aufgearbeitetes Hlz wird gesndert ausgewiesen, eine Vergütung dafür erflgt nicht. (4) Als Abrechnungsgrundlagen bei Hlzerntearbeiten sind vertraglich zu vereinbaren: a) die am Harvestermaß rientierten und durch die Revierleitung festgestellten verkaufsfähig aufgearbeiteten bzw. gerückten Hlzmassen. Die Rechnungsstellung erflgt zeitnah zum jeweiligen Einsatz durch den Unternehmer. Die durch die Revierleitung als sachlich und rechnerisch richtig festgestellten Rechnungen des Unternehmers dienen als Zahlungsgrundlage. b) für Stammhlz und Abschnitte das Werkseingangsmaß nach Güte- und Längensrtierung; für Srtimente, die nicht nach Werkseingang vermessen werden, gilt das einvernehmlich erhbene Waldmaß des Hiebes. Die Maße sind zeitnah zu erheben. c) das Harvestermaß und das einvernehmlich erhbene Waldmaß gelten als Vergleichs- und Lgistikmaße. (5) Abrechnungsgrundlagen bei Rücken und manuellen Arbeiten nach Angebtssätzen: Der Abrechnungsbetrag ergibt sich durch Multiplikatin der Masse mit dem vereinbarten Stücksatz. Die Stücksätze sind in der Angebtstabelle der jeweiligen Stückmasse zugerdnet.

7 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 7 Die Abrechnungsdaten werden hiebsweise ermittelt. Die Abrechnung erflgt nach der Hlzmenge, die als verkaufsfähig in den Hlzlisten gebucht wurde. Mit Hilfe der Stückzahl aus der Hlzliste wird die Stückmasse berechnet. Alternativ können die Daten einvernehmlich bei der Abnahme erhben werden. (6) Abrechnungseinheit ist der Festmeter. R. Bei Aufmaß nach Raummaß der Verkauf nach Gewicht gelten die jeweils gültigen Umrechungsfaktren der RVR. Es gilt das einvernehmlich erhbene Waldmaß des Hiebes. (7) Empfangsberechtigt für Zahlungen ist nur der Unternehmer der der hierfür vn ihm Bevllmächtigte. (8) Das Frstamt leistet dem Unternehmer in Einzelfällen Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen betragen max. 80% des Entgelts für die zum Aufnahmetag geleisteten Arbeiten, ggf. gemindert um die Beträge, an denen dem Frstamt ein Zurückbehaltungsrecht ( 273 BGB) hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht, weil der Unternehmer seine Leistungen nch nicht einwandfrei erbracht hat. (9) Werden ausnahmsweise Zeitlhnarbeiten vereinbart, s gelten flgende Regeln: Für alle Zeitlhnarbeiten ist werktäglich ein Stundennachweis zu führen, der als Anlage zur Rechnung beizufügen ist. Der Stundennachweis muss flgende Angaben enthalten: Name des Unternehmers und des jeweiligen Mitarbeiters mit Qualifikatin (bei danach differenzierter Entlhnung) Arbeitsrt mit Kurzbeschreibung des Arbeitsbjektes Arbeitszeitraum bzw. Beginn und Ende der Arbeitszeit an dem betreffenden Objekt (auf halbe Stunde genau) Anzahl der geleisteten Stunden (auf halbe Stunde genau) Pr Arbeitstag ist mindestens 1 Std. vm Arbeitszeitraum für Arbeitspausen (hne Berechnung) vrzusehen Eingesetzte Arbeitsmittel (z. B. Maschine, Mtrsäge) mit Zeitangaben wie vr Unterschrift des Unternehmers bzw. des Mitarbeiters Unterschrift der Revierleitung. 5 - Haftung Für alle Schäden einschließlich der Wegeunfälle, die durch den Einsatz der Arbeitskräfte der Maschinen des Unternehmers diesem selbst, dessen Erfüllungsgehilfen, dem Frstamt der Dritten entstehen, haftet der Unternehmer. Er verpflichtet sich, das Frstamt vn etwaigen Ansprüchen freizustellen. 6 - Snstige Vereinbarungen (1) Aufgearbeitetes Hlz, das nicht den jeweiligen Aushaltungsrichtlinien des Frstamtes entspricht, ist vm Unternehmer zum Preis des Zielsrtimentes zu erwerben. (2) Bei Massenverlusten, die durch Nichteinhaltung der Aufarbeitungslängen der Zpfdurchmesser entstehen, wird der Wertverlust des jeweiligen Srtiments dem Unternehmer in Rechnung gestellt. (3) Bei werksseitiger Abstufung vn mehr als 5% der aufgearbeiteten ABS-Mengen zu Industriehlz, wird dem Unternehmer der aktuelle Differenzpreis zum höherwertigen Srtiment je Fm in Rechnung gestellt, sweit die Abstufung vm Unternehmer zu vertreten ist. (4) Das Merkblatt Bdenschutz in den Niedersächsischen Landesfrsten wird als verbindliche Grundlage der abzuschließenden Verträge vm Unternehmer anerkannt. (5) Das Merkblatt Hlzlagerung in den Niedersächsischen Landesfrsten wird als verbindliche Grundlage der abzuschließenden Verträge vm Unternehmer anerkannt.

8 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten (6) Das Frstamt ist nach Eintritt vn Naturkatastrphen berechtigt, den Unternehmer zu den Bedingungen dieses Vertrages in andere Frstämter umzusetzen. Der Unternehmer ist in diesem Fall berechtigt, vm Vertrag zurückzutreten. 7 Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Frstamt kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. (2) Arbeitskräfte des Unternehmers, die den Jagd-, Naturschutz-, Wald- und snstigen einschlägigen Gesetzen zuwiderhandeln, haben auf Verlangen des Frstamtes Erfüllungen aus dem Vertragsverhältnis zu unterlassen. Im Weigerungsfall ist das Frstamt berechtigt, das Vertragsverhältnis fristls zu kündigen. Das gilt auch für den Fall, dass zwischen dem Frstamt und dem Unternehmer wiederhlt Pflichtverletzungen in Bezug auf die vm Unternehmer eingesetzten Arbeitskräfte auftreten und in angemessener Frist nicht gütlich ausgeräumt werden. (3) Weitere wichtige Gründe liegen insbesndere vr, wenn gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen der gegen wesentliche Anrdnungen zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten verstßen wird der gesetzte Fristen aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nach erflgter schriftlicher Mahnung, nicht eingehalten werden, Verstöße gegen Gesetze vrliegen, Bestätigungen und Nachweisungen aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, weggefallen sind der entzgen wurden, gesetzlich der vertraglich nicht zugelassene Arbeitsgeräte und /der mittel verwendet wurden der wesentliche Einschränkungen am Hlzmarkt auftreten (Ziel sll eine Absprache über die Frtsetzung der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt sein.) (4) Für den Kündigungsfall steht dem Unternehmer nur ein Anspruch auf angemessenes Entgelt für die bis dahin erbrachte Leistung zu, ggf. gemindert um diejenigen Beträge, an denen dem Frstamt ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. 8 - Anwendung vn Rechtsvrschriften (1) Für die Vergabe und Abwicklung vn Aufträgen im Rahmen dieser AGB gelten u.a. die VOL/A und die VOL/B bzw. die VOB/A und die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. (2) Sweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten die Vrschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesndere 631 ff BGB. (3) Sllten Bestimmungen dieser AGB ganz der teilweise nicht rechtswirksam der nicht durchführbar sein der ihre Rechtswirksamkeit der Durchführbarkeit später verlieren, s wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt.

9 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 9 Anlage I: Mustervertrag Frstliche Dienstleistungen 1 -Vertragsart, -frist Vertrag Nr.../20.. zum Angebt Nr.../20.. zwischen den Niedersächsischen Landesfrsten A.ö.R. vertreten durch das Niedersächsische Frstamt Musterfrstamt, Straße, PLZ, Ort und Musterunternehmer, Straße, PLZ, Ort - Unternehmer - Es handelt sich um einen Werkvertrag mit Knditinen für die Ausführung der in der Anlage knkret aufgeführten Aufträge. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung mit Knditinen für die Ausführung vn Dienstleistungen, die ihrer Art nach in der Anlage beschrieben sind. Er gilt für den Zeitraum vm tt.mm.201j bis tt.mm.201j 2 - Aufträge und Entgelte (1) Der Unternehmer führt die in Auftrag gegebene Dienstleistung gemäß Anlagen durch. (2) Die Unternehmerabrechnung erflgt anhand des vm Unternehmer abgegebenen Angebtes. 3 - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den NLF (1) Grundlage dieses Vertrages sind die dem Unternehmer vrliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den NLF. 4 - Zahlungen (1) Zahlungen des Frstamtes aus diesem Vertrag erflgen nach Rechnungsstellung und nach Abnahme innerhalb vn 14 Tagen auf ein Knt des Unternehmers. (2) Die Abrechnung bei Hlzerntearbeiten erflgt nach Werksmaß/ Waldmaß Harvestermaß (siehe AGB 4) 5 Gerichtsstand (1) Sweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, Sitz der NLF, Braunschweig. 6 Zusätzliche Regelungen (1) Für die Ausführung der Leistungen gelten flgende zusätzliche Regelungen: Unterschriften Unternehmer, Ort, Datum Frstamt, Ort, Datum. (Unterschrift) (Unterschrift)

10 10 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten Anlage II: Mindestanfrderungen Hlzernte (1) Der Unternehmer verpflichtet sich ausdrücklich, bei der Durchführung der Arbeiten eine schnende Hlzernte durchzuführen, die den Bden, den verbleibenden Bestand und die Vegetatin schützt. den aktuellen Stand der Arbeitslehre zu berücksichtigen (Aufarbeitung etc.). auf geschützte Bitpe und Schutzgebiete bei der Ausführung der Arbeiten besnders Rücksicht zu nehmen. bilgisch abbaubare Öle bei Mtrsägen und Maschinen zu verwenden. zum Betrieb mtrgetriebener Geräte (Mtrsägen Freischneidegeräte etc.) ausschließlich Snderkraftstffe (Alkylat-Treibstffe) zu verwenden. geeignete Maschinen und Geräte (z.b. FPA geprüft) einzusetzen. die zur Bekämpfung vn Ölunfällen erfrderlichen Vrkehrungen zu treffen einschließlich der Bereithaltung der dazu gehörigen Ausstattung (Ölunfallset mit Ölbindemittel und Ölauffangbehältern). ausschließlich qualifizierte Mitarbeiter/innen einzusetzen. Bei seilwindenunterstützten Arbeiten Sprechfunkgeräte der Helmfunk zu nutzen. nicht zu Fall gebrachte an- und abgesägte Bäume (Hänger) unverzüglich unter Zuhilfenahme der sichersten Technik zu beseitigen. Innerhalb der Kranreichweite der Maschine anfallende Teilarbeiten sind vereinbarter Bestandteil des Auftrages, außerhalb der Kranreichweite anfallende Teilarbeiten (Zufällen) sind gesndert anzubieten der zu vergüten. Es ist untersagt, mit den Maschinen die Rückegassen zu verlassen. Auf den Rückegassen werden nach dem Merkblatt: Bdenschutz bei der Hlzernte in den Niedersächsischen Landesfrsten flgende Spurtiefen tleriert: Auf eher tragfähigen sandigen bzw. skeletthaltigen Böden im Tiefland und Bergland maximal 15 cm als Spurtiefe auf 90% der Rückegassenlänge; Auf eher schweren Böden (Löß, Tn) maximal 20 cm auf 90 % der Rückegassenlänge. Die Richtwerte für die Spurtiefen dürfen an den Rückegasseneinmündungen und auf kurzen feuchten Abschnitten, jedch auf nicht mehr als 10 % der gesamten Gassenlänge, überschritten werden. Vermindert sich die Tragfähigkeit des Bdens sweit, dass die genannten Grenzen überschritten werden, ist der Maschinenführer verpflichtet, den Maschineneinsatz abzubrechen und die Revierleitung zu infrmieren. Die Arbeiten dürfen nur nach Abstimmung mit der zuständigen Revierleitung bzw. Einsatzleitung wieder aufgenmmen werden. (2) Der Unternehmer verpflichtet sich, eine Optimierung der Aushaltung zu Gunsten der jeweiligen höherwertigen Srtimente vrzunehmen. Dabei sind die Aushaltungs- und Srtierungsvrgaben der Revierleitung strikt zu beachten. Die Revierleitungen kntrllieren die Einhaltung dieser Vrgabe. (3) Führt der Unternehmer Hlzerntearbeiten mit dem Harvester durch, verpflichtet er sich die Justierung der Vermessungsanlage seiner Maschine nach den Vrgaben für ein qualitätsgesichertes Harvestermaß Standards in den Niedersächsischen Landesfrsten- durchzuführen und der Revierleitung diesbezügliche Kntrllbelege der dateien aus der Brdsftware zu überlassen. (4) Die vm Unternehmer zu leistende Arbeitsqualität bei der Ausführung mit Maschinen ist im Merkblatt Bdenschutz bei der Hlzernte in den Niedersächsischen Landesfrsten verbindlich beschrieben und wird smit Vertragsbestandteil der Hlzernteaufträge.

11 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 11 Verbindlich sind insbesndere die Verwendung vn umweltfreundlichen Kettenschmiermitteln. Die Maschinen sind mit bilgisch schnellabbaubaren Hydraulikflüssigkeiten zu betreiben. Mit Treib- und Schmierstffen darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen umgegangen werden; das bezieht sich z.b. auf Transprtmengen, Anfrderungen an die Behälter, Srgfalt bei Betankungsvrgängen und laufende Überwachung. Um Gefährdungen durch austretende Treib- und Schmierstffe zu vermeiden, sind alle einschlägigen Vrschriften hinsichtlich Knstruktin, Materialbeschaffenheit, Tankinhalt, Mntage und Befestigung zu beachten. Die langfristige Lagerung vn Treib- und Schmierstffen im Wald ist untersagt. Die kurzfristige Lagerung vn Treib- und Schmierstffen darf nur an nicht wassergefährdenden Standrten in geeigneten und abschließbaren Behältnissen erflgen (dppelwandige Tanks, Füllstandsanzeiger, Grenzwertgeber). Die Prüfungen der Tankanlagen sind zu dkumentieren. Behältnisse zur Aufbewahrung vn Gefahrengut, z.b. auch Dieselkraftstff, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen. Die Maschinen sind frtlaufend auf Schäden (Trpf- und Scheuerstellen) zu überprüfen und diese sind sfrt zu beseitigen. Sfern dem Frstamt Schäden auffallen, kann die sfrtige Unterbrechung der Arbeiten angerdnet und die sfrtige Behebung der Schäden durch den Unternehmer verlangt werden. Zur Schadensbegrenzung bei Ölunfällen müssen auf jeder Maschine des Unternehmers mitgeführt werden: Ölunfallset ein Gefäß mit mindestens 10 Liter Fassungsvermögen (z.b. Falteimer) zum Auffangen auslaufender Treib- und Schmierstffe ein geeigneter Werkzeugsatz zum Abdichten vn Leckagen. In der Nähe der Maschine sind vrzuhalten: eine Schaufel zusätzliche Plastiksäcke zur Aufnahme ölgetränkter Bindemittel und Böden. Der Unternehmer hat die vrgenannten Gegenstände auf Verlangen des Frstamts vrzuzeigen. Ergibt sich bei einer Kntrlle, dass sie nicht vllständig mitgeführt werden, ist das Frstamt berechtigt, den Abbruch der Arbeiten anzurdnen und das unverzügliche Beibringen dieser Gegenstände zu frdern der unmittelbar vm Vertrag zurückzutreten. Bei Ölunfällen sind nachflgende Gegenmaßnahmen vm Unternehmer zu veranlassen: Austretende Flüssigkeiten auffangen, undichten Hydraulikschlauch/Tank abdichten der auswechseln, flüssigkeitsgetränkte Ölbindemittel in Plastiksäcke füllen und rdnungsgemäß entsrgen (Sndermüll!) flüssigkeitsgetränkten Bden schnellstmöglich ausheben, um ein weiteres Ausbreiten der Flüssigkeit zu verhindern; der Bden muss rdnungsgemäß entsrgt werden. Umgehende Benachrichtigung des Frstamtes Falls die Möglichkeiten des Unternehmers nicht ausreichen, sind unverzüglich die Revierleitung, die Feuerwehr und die Untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Alle Diesel- und Ölunfälle sind dem Frstamt unverzüglich nebst Meldung der getrffenen Maßnahmen anzuzeigen. (5) Bei nicht rdnungsgemäß bereinigten Ölunfällen werden die erfrderlichen Maßnahmen durch das Frstamt auf Ksten des Unternehmers veranlasst. Der Unternehmer haftet für alle durch den Ölunfall entstandenen Schäden. In der Höhe der vraussichtlichen Ksten steht dem Frstamt das Zurückbehaltungsrecht aus dem für den Auftrag geschuldeten Entgelt zu. (6) Hiebsbedingter Schlagabraum ist kmplett aus den Wegegräben der Spitzrinnen zu beseitigen. Die Funktin angrenzender Durchlässe ist wiederherzustellen. Alle hiebsbedingten Resthölzer und Krnenmaterialien sind aus dem brdvllen Abflussprfil vn Bächen und Flüssen zu beseitigen.

12 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten (7) Vertragsstrafen Für die Nichteinhaltung vn nachflgenden Bestimmungen können erstmalig und im Wiederhlungsfall die genannten Vertragsstrafen festgesetzt werden sweit nicht eine außerrdentliche Kündigung erflgt. Der Unternehmer ist verpflichtet, den vereinbarungsgemäßen Zustand umgehend herzustellen. Verwendung nicht zugelassener Öle bei Kettenverlustschmierung, Harvester-Kpf, Kappsägen, Przessrkpf etc. Wenn kein Snderkraftstff eingesetzt wird (Mtrsäge) Wenn nicht zugelassenes Hydrauliköl bei Maschinen eingesetzt wird Wenn keine Ausstattung für Ölunfälle vrliegt, insbesndere wenn keine Ölbindemittel vrhanden sind Schadensersatz für entnmmene Bäume die nicht ausgezeichnet waren Schadensersatz für entnmmene/beschädigte gekennzeichnete Z-Bäume 250, - pr Maschine 250,- pr Einzelfall 500,- pr Maschine 250,- pr Einzelfall 50,- pr Einzelfall 150 pr Einzelfall Anlage III: Bestandesvrbereitung für die manuelle und maschinelle Hlzernte Durch eine prfessinelle Hiebsvrbereitung werden die Weichen für eine reibungslse Hiebsdurchführung gestellt. Ein wesentlicher Bestandteil ist die angemessene Bestandesvrbereitung mit Bezeichnung der Rückegassen und der Z-Bäume swie das Auszeichnen des ausscheidenden Bestandes. Rückegassen/Feinerschließungslinien: Kennzeichnung dauerhaft mit Symbl in weißer Farbe kreisrund um die Gassenrandbäume der T in Richtung Gassenmitte. Markierungen s häufig, dass der Gassenverlauf sicher erkennbar ist. Z-Bäume: Markierung (grundsätzlich kreisrund) in blauer Farbe. Die Markierung vn Z- Bäumen in grüner Farbe sll wegen möglicher Rt-Grün-Sehschwächen unterbleiben. Ausscheidender Bestand: Kreisrunde Markierung in den Farben nenrt / nenrange / nengelb/nengrün. Neuanlage vn Rückegassen/Ersterschließung: Markierung der Bäume auf der eingemessenen Mittelachse der geplanten Gasse mit Pfeilen in Laufrichtung in nenrter Farbe. Entnahmebäume am Gassenrand werden ebenfalls mit Nenrt gekennzeichnet. Die vrgegebene Gassenbreite vn mindestens 4 m wird durch die Maschine der die Fällkräfte aufgehauen. Habitatbäume sind dauerhaft zu kennzeichnen.

13 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 13 Anlage IV: Mindestanfrderungen Hlzrücken 1 Örtliche Einweisung Vr Aufnahme der Rückearbeiten wird der Unternehmer in den jeweiligen Rückeauftrag eingewiesen und über die Anlage der Hlzplter, Abfuhrrichtung und weitere Bedingungen unterrichtet. Diese Vrgaben dürfen selbständig vm Unternehmer nicht verändert werden. Die Revierleitung übergibt die erfrderlichen Dkumente an den Unternehmer (Arbeitsauftrag, Karte etc.). 2 Rücken des Hlzes Alle Flächen dürfen grundsätzlich nur auf den festgelegten Rückegassen und Rückewegen befahren werden. Auf den Rückegassen werden nach dem Merkblatt: Bdenschutz in den Niedersächsischen Landesfrsten flgende Spurtiefen tleriert: Auf eher tragfähigen sandigen bzw. skeletthaltigen Böden im Tiefland und Bergland maximal 15 cm als Spurtiefe auf 90% der Rückegassenlänge; Auf eher schweren Böden (Löß, Tn) maximal 20 cm auf 90 % der Rückegassenlänge. Die Richtwerte für die Spurtiefen dürfen an den Rückegasseneinmündungen und auf kurzen feuchten Abschnitten, jedch auf nicht mehr als 10 % der gesamten Gassenlänge, überschritten werden. Vermindert sich die Tragfähigkeit des Bdens sweit, dass die genannten Grenzen überschritten werden, ist der Maschinenführer verpflichtet den Maschineneinsatz abzubrechen und die Revierleitung zu infrmieren. Die Arbeiten dürfen nur nach Abstimmung mit der zuständigen Revierleitung bzw. Einsatzleitung wieder aufgenmmen werden. Innerhalb der Kranreichweite der Maschine anfallende Teilarbeiten sind vereinbarter Bestandteil des Auftrages, außerhalb der Kranreichweite anfallende Teilarbeiten (Beiseilen) sind gesndert anzubieten der zu vergüten. Bden, Bdenvegetatin, Naturverjüngung, Kulturen und der verbleibende Bestand sind zu schnen. Vermeidbare Schäden an frstbetrieblichen und snstigen Einrichtungen und Bauten sind vm Unternehmer zu beiseitigen bzw. auf seine Ksten zu beheben. Für eine durch unsachgemäße Behandlung entstandene Wertminderung am gerückten Hlz hat der Unternehmer Schadenersatz zu leisten. Nach Abschluss der täglichen Rückearbeiten sind Reisig, Krnenmaterial und snstige Gegenstände aus Gräben, vn Böschungen und vm Wegekörper der Lkw-Wege und Wanderwege zu räumen. Wege und Arbeitsflächen sind sauber zu hinterlassen. Die Reinigungsintensität steigt mit der Bedeutung des Weges für die Waldbesucher. Nach Abschluss der Rückearbeiten sind die Abfuhr- und Betriebswege swie Gasseneinmündungen mit Bergstütze der Frntplterschild abzuziehen. Wasserabschläge und Durchlässe sind zu reinigen und verdrückte Gräben zu öffnen. 3 Lagern des Hlzes Es gelten die Vrgaben des Merkblattes Hlzlagerung in den Niedersächsischen Landesfrsten. 4 Unfallverhütung Bei allen Arbeiten im Auftrag der Niedersächsischen Landesfrsten sind die jeweiligen Unfallverhütungsvrschriften einzuhalten. Maschinen und technische Geräte sind in technisch einwandfreiem Zustand zu halten. Seile und Anschlagmittel müssen den geltenden Vrschriften entsprechen und sind laufend zu kntrllieren. Insbesndere sind Seilendverbindungen fachgerecht herzustellen und ständig zu

14 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten überprüfen. Andere als die nach den jeweiligen technischen Vrschriften zulässigen Seilendverbindungen führen zum sfrtigen Abbruch der Arbeiten durch das Frstamt. Für jede Seilwinde ist ein Windenprüfbuch zu führen, für jeden Kran ein Kranprüfbuch. Diese Prüfbücher sind Bestandteil der jährlichen Audits im Rahmen der Zertifizierung. Das Frstamt kann Einsicht in die Prüfbücher verlangen. 5 Grundsätze zur Schadensvermeidung durch Wasser Fahrspuren auf Rückewegen sind nach Abschluss der Hiebsmaßnahmen möglichst zu beseitigen, auf jeden Fall aber ist über Querabschläge eine schadlse Wasserabführung aus den Fahrspuren herzustellen. Die Lagerung vn Hlz in bergseitigen Wegegräben ist zu vermeiden. Bei absluter Raumenge sind für nur kurzzeitige Lagerung Unterlagehölzer über die Gräben zu legen, wenn der Wasserabfluss im Hanggraben unter dem Hlz hindurch mit ausreichendem Abflussquerschnitt sichergestellt ist. Hiebsbedingter Schlagabraum und Resthlz sind kmplett aus den Wegegräben, Spitzrinnen, Bächen und Flüssen zu beseitigen. Die Funktin angrenzender Durchlässe ist wiederherzustellen. Nach Schneeräumung muss der Wasserabfluss in die Wegeseitengräben und talseitig gewährleistet sein. Bergseitige Ablagerung vn Schnee vr und in den Wegeseitengräben ist zu unterlassen. Talseitige Schneewälle sind in Gefällestrecken mit regelmäßigen Durchstichen zu versehen. Stellt der Unternehmer fest, dass vr dem Beginn des Rückens bereits erheblicher Schlagabraum und Resthlz den Wasserabfluss gefährden, deren Beseitigung für den Rücker einen unverhältnismäßigen und nicht dem Verursacherprinzip entsprechenden Aufwand bedeuten würde, s hat er dies vr Aufnahme der Arbeiten der Revierleitung anzuzeigen. Weitere Angaben finden sich im Merkblatt: Vermeidung vn Schäden durch berirdisch abfließendes Wasser im Bergland. 6 Vertragstrafen: Für die Nichteinhaltung vn nachflgenden Bestimmungen können erstmalig und im Wiederhlungsfall die genannten Vertragsstrafen festgesetzt werden, sweit nicht eine außerrdentliche Kündigung erflgt. Der Unternehmer ist verpflichtet, den vereinbarungsgemäßen Zustand umgehend herzustellen. Wenn nicht zugelassenes Hydrauliköl bei Maschinen eingesetzt wird Wenn keine Ausstattung für Ölunfälle vrliegt, insbesndere wenn keine Ölbindemittel vrhanden sind 500,- pr Maschine 250,- pr Einzelfall

15 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 15 Anlage V: Mindestanfrderungen für Pflanzarbeiten 1. Örtliche Einweisung Vr Aufnahme der Arbeiten wird der Unternehmer vm Revierleiter in den jeweiligen Pflanzauftrag eingewiesen und über den Pflanzeneinschlag, Pflanzverbände, Mischungsfrm, ggf. erfrderliche Vrbehandlung der Pflanzen (z.b. Wässerung der Tauchen gegen Rüsselkäfer) und weitere Bedingungen unterrichtet. Für jedes Arbeitsbjekt wird dem Unternehmer ein schriftlicher Arbeitsauftrag übergeben. Der Unternehmer stellt sicher, dass der Inhalt des Arbeitsauftrages jedem seiner Mitarbeiter bekannt ist. Die Vrgaben des Arbeitsauftrages dürfen vm Unternehmer nicht hne vrherige Abstimmung verändert werden. 2. Pflanzeneinschlag der Einschlag erflgt an schattigen Plätzen; die Bunde sind kmplett zu öffnen; die Pflanzen sind bis über den Wurzelhals mit Erde abzudecken; im Wurzelraum dürfen keine größeren Hhlräume verbleiben; sfern die Pflanzen längere Zeit (mehr als zwei Wchen) im Einschlag verbleiben, ist dieser mindestens 80 cm tief auszuheben; bei extrem trckener Witterung sind die Pflanzen im Einschlag zu wässern; Cntainerpflanzen sind an einem schattigen Ort aufrecht abzustellen 3. Pflanzverfahren, Pflanzenbehandlung Das Pflanzverfahren richtet sich nach der örtlichen Bdenbeschaffenheit swie den Pflanzensrtimenten. Es wird vm Frstamt vrgegeben und ist im Detail mit dem Revierleiter abzustimmen. Abweichungen vm vrgegebenen Pflanzverfahren sind nicht erlaubt: Für Nrmalsrtimente bis maximal 120 cm Sprsslänge sind die flgenden Verfahren zulässig: - Hhlspatenpflanzung - Rhdener Verfahren - Harzer Pflanzverfahren Grßpflanzen ab 120 cm Sprsslänge werden im Regelfall baggerunterstützt gepflanzt, in Ausnahmefällen ist nach Rücksprache mit dem Frstamt die Pflanzung mit einem Erdbhrgerät (z. B. Pflanzfuchs, Bhrerdurchmesser mindestens 30 cm) zulässig. Im Einzelnen sind die Regelungen des Merkblatts Wurzelgerechte Pflanzverfahren in den NLF zu beachten. Die Pflanzen sind s tief zu setzen, dass der Wurzelhals mit Erde bedeckt ist. Dabei sind die Wurzeln s in das Pflanzlch einzuschwenken, dass ein Verfrmen der Abknicken ausgeschlssen ist. Die Wurzeln müssen vllständig vn Erde bedeckt sein, um ein Austrcknen zu verhindern und der Pflanzspalt srgfältig geschlssen werden. Bei Cntainerpflanzen muss der bere Rand des Trfballens sich unterhalb der Bdenberfläche befinden und vllständig mit Mineralbden bedeckt sein Ein Wurzelschnitt ist nur an einzelnen überlangen seitlichen Faserwurzeln zulässig. Dabei ist auf glatte Schnitte (kein Abquetschen!) und einen ausreichenden Anteil verbleibender Feinwurzeln zu achten. Axt, Beil der Heppe dürfen nicht verwendet werden. Beim Zwischentransprt der Pflanzen sind die Wurzeln ständig vr Austrcknung zu schützen. Auf der Pflanzfläche werden die Pflanzen in geeigneten Pflanzsäcken der -taschen transprtiert (siehe Merkblatt Wurzelgerechte Pflanzverfahren in den NLF ). Offenes Zwischenlagern der vrheriges Auslegen vn wurzelnackten Pflanzen sind nicht zulässig! 4. Anwuchsgarantie Ist mit dem Unternehmer eine Garantieübernahme für den Anwuchserflg vereinbart wrden, ist vr Beginn der Pflanzarbeiten Einvernehmen über rdnungsgemäßes Pflanzenmaterial herzustellen, sfern es vn den NLF bereitgestellt wird. Dies ist schriftlich zu prtkllieren.

16 16 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 5. Abnahme Während und nach Abschluss der Maßnahme wird die Erfüllung der Mindestanfrderungen durch den Beauftragten der NLF (Revierleiter, FWM) anhand der Checkliste Pflanzung überprüft. Bei Abweichungen vm Sll an über 10% der untersuchten Pflanzen wird das Entgelt gemindert. Anlage VI : Mindestanfrderungen für Zaunbau Die vm Unternehmer zu leistende Arbeitsqualität wird vn der zuständigen Revierleitung in einem schriftlichen Arbeitsauftrag verbindlich beschrieben. Im Regelfall gelten flgende Anfrderungen: Der vrgegebene Trassenverlauf, Pfsten-, Pendel-, Scheren- und Stützenabstand swie die Bauhöhe des Zaunes sind einzuhalten. Pfsten, Scheren und Stützen sind standsicher zu setzen. Das Drahtgeflecht ist am Bden (i. d. R. nach außen) umzulegen. Die dem Zauntyp entsprechende Spannung des Geflechts ist herzustellen. Das Geflecht ist an den Zwischenpfsten gleitend zu befestigen; Krampen dürfen nicht quer über einen Kntenpunkt geschlagen werden. Das Ankrampen des Geflechts muss schräg zum Querdraht erflgen, damit das Hlz nicht im Faserverlauf aufreißt. Geländebedingte Unebenheiten sind zu schließen, z. B. durch Einschlagen vn Heringen, Verwendung vn zusätzlichem Geflecht der Anbringen vn Hlzrllen.

17 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Frstliche Dienstleistungen in den Niedersächsischen Landesfrsten 17 Abnahme Die Erflgskntrlle prüft die Einhaltung der Mindestanfrderungen aus der Leistungsbeschreibung. Herausgeber: Niedersächsische Landesfrsten Husarenstraße Braunschweig Tel

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