Gemeinde Süderfahrenstedt Der Bürgermeister

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1 Gemeinde Süderfahrenstedt Der Bürgermeister Tagesordnung Sitzung der Gemeindevertretung Süderfahrenstedt Sitzungstermin: Raum, Ort: Donnerstag, , 2: Uhr Landgasthof "Zum Langsee", Lindenstraße 1, 2489 Süderfahrenstedt Hinweis: Unter TOP 3 wird ein Vertreter des Ingenieurbüros für Akustik Busch GmbH über das Schallgutachten für die Windenergieanlage des WBV Südangelns berichten und für Fragen zur Verfügung stehen. Öffentlicher Teil: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Festsetzung der Tagesordnung 2. Einwohnerfragestunde 3. Bericht des Bürgermeisters 4. Berichte der Ausschussvorsitzenden 5. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeseitigungssatzung) 6. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeitragssatzung) 7. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt 8. Beratung und Beschlussfassung über die 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Süderfahrenstedt hier: Umstellung der Haushaltsführung auf die doppelte Buchführung VO/215/5 VO/215/6 VO/215/18 VO/215/19 9. Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 214 VO/215/24 1. Beratung und Beschlussfassung über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Neuausrichtung der Jugendarbeit (Anlage) 11. Beratung und Beschlussfassung über die Anschaffung von Kücheneinrichtungsgegenständen für die Gaststätte "Zum Langsee" VO/215/ Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme eines Weges in den Schwarzdeckenunterhaltungsverband Süd; 1 von 192 in Zusammenstellung

2 hier: Weg zum Schützenheim 13. Verschiedenes 2 von 192 in Zusammenstellung Seite: 2/2

3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen den Gemeinden Böklund, Havetoft, Idstedt, Klappholz, Stolk, Struxdorf, Süderfahrenstedt und Uelsby, jeweils vertreten durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungen der Gemeinden Böklund vom..., Havetoft vom..., Idstedt vom..., Klappholz vom..., Stolk vom..., Struxdorf vom..., Süderfahrenstedt vom... und Uelsby vom... folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: Vorbemerkung: Die Gemeinde Böklund ist Träger der offenen Jugendarbeit im Rahmen seiner Funktion als ländlicher Zentralort. Für die Wahrnehmung der offenen Jugendarbeit beschäftigt die Gemeinde Böklund eine Mitarbeiterin in Vollzeit. Zusätzlich ist bislang ein Mitarbeiter des Schulverbandes im Bereich der Jugendarbeit tätig. Aus arbeitsrechtlichen Gründen wird das entsprechende Arbeitsverhältnis des Schulverbandes künftig auf die Gemeinde Böklund übergeleitet. Die Finanzierung der offenen Jugendarbeit erfolgte bislang anteilig durch die Gemeinde Böklund und über eine Sonderumlage aus dem Amtshaushalt Südangeln auf der Grundlage der Beschlüsse des Amtsausschusses der entsprechend beteiligten Gemeinden. Im Zuge der reduzierten Möglichkeiten der Aufgabenwahrnehmung durch das Amt gem. 5 der Amtsordnung ist dieses Verfahren künftig nicht mehr möglich und gibt die Möglichkeit die offene Jugendarbeit insgesamt neu zu struktuieren. Künftig soll die Aufgabe der gemeinsamen Finanzierung der offenen Jugendarbeit durch die amtsangehörigen Gemeinden Böklund, Havetoft, Idstedt, Klappholz, Stolk, Struxdorf, Süderfahrenstedt und Uelsby auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gesichert werden. In diesem Sinne vereinbaren die Gemeinden folgendes: 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die gemeinsame Finanzierung der offenen Jugendarbeit in den Gemeinden Böklund, Havetoft, Idstedt, Klappholz, Stolk, Struxdorf, Süderfahrenstedt und Uelsby im Interesse eines kontinuierlichen und gesicherten Angebotes. 2 Kooperationen Die Gemeinden unterstützen ausdrücklich eine aktive Zusammenarbeit mit weiteren Bildungsträgern, insbesondere der Auenwaldschule Böklund im Rahmen der offenen Ganztagsschule, als wichtiger Bestandteil der offenen Jugendarbeit. 3 von 192 in Zusammenstellung

4 3 Beirat (1) Zur Abstimmung in Fragen des Betriebes, der Konzeption, der personellen Ausstattung und des jährlichen Finanzrahmens der offenen Jugendarbeit bilden die beteiligten Gemeinden einen Beirat, der mindestens einmal jährlich tagt. (2) Der Beirat setzt sich jeweils aus den Bürgermeister/-innen der beteiligten Gemeinden zusammen. Den Vorsitz übernimmt der Träger. 4 Finanzierung (1) Der jährliche Finanzbedarf für die personelle Ausstattung wird zur Hälfte von der Gemeinde Böklund in ihrer Funktion als ländlicher Zentralort und der ihr damit zugewiesenen Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (Zentralitätsmittel) übernommen. Die andere Hälfte der Personalkosten übernehmen alle beteiligten Gemeinden auf Basis der jeweils geltenden Grundsätze zur Berechnung der Amtsumlage. Die Grundlage für die Kostenverteilung ist in der Anlage zur Vereinbarung dargestellt. (2) Investitionen und Unterhaltungskosten in die gemeindlichen Liegenschaften in denen offene Jugendarbeit durch den Träger (zusätzliche Kinder- u. Jugendgruppen in den Gemeinden) angeboten wird übernehmen die jeweiligen Gemeinden. (3) Der für das jeweils folgende Haushaltsjahr erforderliche Finanzierungsbedarf wird bis spätestens 3. September des laufenden Haushaltsjahres durch die Bürgermeister/- innen der amtsangehörigen Gemeinden ermittelt und festgesetzt. Sofern ein Einvernehmen über die Höhe des Finanzierungsbetrages unter den Bürgermeistern/-innen nicht erzielt werden kann, erfolgt die Festsetzung durch Mehrheitsentscheidung im Rahmen einer Bürgermeisterversammlung. Es gilt die Mehrheit der anwesenden Bürgermeister/-innen. Die Festsetzung ist für alle Gemeinden bindend. 5 Laufzeit, Änderungen, Kündigung (1) Die Vertragslaufzeit beginnt am 1. Januar 215 und endet am 31. Dezember 219. (2) Die Gemeinden zeigen sich offen gegenüber der Aufnahme von weiteren Gemeinden zur kontinuierlichen Sicherung und Finanzierung der offenen Jugendarbeit. Die Aufnahme bedarf einer Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung. (3) Nach Ende der Vertragslaufzeit verlängert sich die Gültigkeit des Vertrages um jeweils ein Jahr, sofern die Vereinbarung nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4 von 192 in Zusammenstellung

5 6 Loyalitätsklausel Die Gemeinden verpflichten sich zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit. 7 Sonstige Bestimmungen (1) Die vertragsschließenden Gemeinden sind grundsätzlich offen für die Aufnahme weiterer Partner zur Finanzierung des Angebotes der offenen Jugendarbeit. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung weitgehend entspricht. Die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen wird dadurch nicht berührt. (2) Änderungen und Ergänzungen vorstehender Regelungen bedürfen der Schriftform. Böklund, den Gemeinde Böklund Gemeinde Havetoft (Bürgermeister) (Bürgermeister) Gemeinde Idstedt Gemeinde Klappholz (Bürgermeister) (Bürgermeisterin) Gemeinde Stolk Gemeinde Struxdorf (Bürgermeister) (Bürgermeisterin) Gemeinde Süderfahrenstedt Gemeinde Uelsby (Bürgermeister) (Bürgermeister) 5 von 192 in Zusammenstellung

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7 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Bekanntgegeben als Stelle zur Ermittlung von Geräuschemissionen und -immissionen nach 26, 28 BlmSchG Schalltechnischer Messbericht Objekt: Schallemissionen der Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 E2 (Serien-Nr ) des Windparks Süderfahrenstedt, Betrieb mit 2.35 kw Nennleistung Erstellt für: Enercom GmbH Dreekamp Aurich Kronshagen, Bearbeiter: C. Haak Datum der Messung: Bericht-Nr.: 3314gch1 Dieser Messbericht besteht aus 21 Seiten und 1 Anlagen. INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Tel Eckernförder Straße 315 Fax D Kronshagen 7 von 192 in Zusammenstellung

8 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 2 von 21 BUSCH GmbH Gliederung 1) Zusammenfassung 2) Ausgangslage 3) Aufgabenstellung 4) Örtliche Gegebenheiten, Anlagenbeschreibung 5) Angewandte Vorschriften, Normen, Richtlinien 6) Durchführung der Messungen 6.1) Messverfahren 6.2) Messgeräte 6.3) Messbedingungen 7) Messergebnisse 7.1) Schalldruckpegel am Referenzmesspunkt 7.2) Richtcharakteristik 7.3) Tonhaltigkeit im Nahbereich 7.4) Impulshaltigkeit 7.5) Akustische Auffälligkeiten 7.6) Immissionswirksamer Schallleistungspegel 7.7) Messunsicherheit 7.8) Abweichungen von der Technischen Richtlinie 3314gch1 8 von 192 in Zusammenstellung

9 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 3 von 21 BUSCH GmbH Anlagen 1 Übersichtskarte 2 Lageplan mit Standort der vermessenen und benachbarten Windenergieanlage, Referenzmesspunkt MP 1 sowie Windmessmast im Maßstab 1 : 3. 3 Herstellerbescheinigung 4 Durch den Hersteller überlassene Leistungskennlinie 5 Liste der verwendeten Messgeräte 6 Messergebnisse s - Mittelwerte der gemessenen Schallpegel über der standardisierten Windgeschwindigkeit am Referenzmesspunkt MP 1, Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw s - Mittelwerte der gemessenen Wirkleistung über der standardisierten Windgeschwindigkeit 6.3 Darstellung der Minutenmittelwerte der gemessenen Rotordrehzahl über der gemessenen Leistung 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 7 Tonhaltigkeitsanalyse nach EN v s = 6 m/s 7.2 v s = 7 m/s 7.3 v s = 8 m/s 7.4 v s = 9 m/s 7.5 v s = 1 m/s 7.6 v s = 11 m/s 7.7 v s = 12 m/s 8 Darstellung der gemessenen Wirkleistung, Rotordrehzahl, Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer und am Windmessmast sowie des Schallpegels am Referenzmesspunkt MP 1 über der Messzeit 9 Daten für Ausbreitungsberechnungen 9.1 Um das Fremdgeräusch korrigierte Terz- und Oktavspektren bei v s = 1 m/s 9.2 Auszug aus dem Prüfbericht 1 Bilder 3314gch1 9 von 192 in Zusammenstellung

10 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 4 von 21 BUSCH GmbH 1) Zusammenfassung In diesem Messbericht wird der immissionswirksame Schallleistungspegel der Windenergieanlage (WEA) vom Typ Enercon E-82 E2 des Windparks Süderfahrenstedt mit der Seriennummer im Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw gemäß den durch die Fördergesellschaft Windenergie herausgegebenen Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen (FGW- Richtlinien) /4/ ermittelt. Die über der standardisierten Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe aufgetragenen 1 s - Mittelwerte der gemessenen Schallpegel zeigt Anlage 6.1. Die Ergebnisse der gemäß DIN EN /3/ bzw. FGW-Richtlinie /4/ durchgeführten Auswertungen für die ganzzahligen standardisierten Windgeschwindigkeiten v s sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Tabelle 1 Messergebnisse über standardisierter Windgeschwindigkeit v s, Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe Anzahl der gültigen Messwerte WEA an / aus Gemessene elektrische Wirkleistung in kw ca. 6 m/s 7 m/s 8 m/s 9 m/s 9,2 m/s 1 m/s 11 m/s 12 m/s 6 / / / / / 9 69 / / Schallpegel L s+n in db(a), WEA und Fremdgeräusch Schallpegel L n in db(a), WEA abgeschaltet Schallpegel L s in db(a), WEA ohne Fremdgeräusch 51,7 53, 53,8 54,2 54,3 54,3 54,1 53,9 42,1 42,5 43, 43,4 43,5 43,8 44,3 44,7 51,2 52,5 53,4 53,9 53,9 53,9 53,6 53,3 Ermittelter Schallleistungspegel 99,3 1,7 11,6 12, 12, 12, 11,7 11,4 Fremdgeräuschabstand (gerundet) Tonzuschlag K TN Impulszuschlag I TN Fettdruck: Betrieb bei 95 % der gemessenen maximalen mittleren Wirkleistung Der angestrebte Stör-Geräuschabstand von 6 db wurde deutlich übertroffen. Die Messung ergab einen maximalen Schallleistungspegel bei 9 m/s und 1 m/s von 12, db(a). Dieser unterschreitet den in der Genehmigung /11/ festgesetzten Schallleistungspegel von 15, db(a) um 3 db. Die WEA weist keine immissionsrelevante Ton- oder Impulshaltigkeit auf. 3314gch1 1 von 192 in Zusammenstellung

11 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 5 von 21 BUSCH GmbH 2) Ausgangslage Der Wasserbeschaffungsverband Südangeln betreibt im Windpark Süderfahrenstedt eine WEA vom Typ Enercon E-82 E2. Die WEA besitzt eine Nabenhöhe von 85 m und eine Nennleistung von 2.35 kw. Gemäß der Genehmigung /11/ des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR), Regionaldezernat Nord, ist die WEA so zu betreiben, dass an den Immissionsorten der aus den Schallimmissionen aller Schallquellen im selben Einwirkungsbereich gebildete Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet oder der anlagenbezogene Immissionsbeitrag der WEA mindestens 15 db unter den Immissionsrichtwerten liegt (Irrelevanzkriterium). Die Immisionsrichtwerte betragen dabei in Abhängigkeit der Einstufung der Schützbedürftigkeit der Immissionsorte: tagsüber (6 bis 22 Uhr) nachts (22 bis 6 Uhr) Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 db(a) 4 db(a) Dorf- / Mischgebiet (MD/MI) 6 db(a) 45 db(a) Für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung bzw. zur Einhaltung des Irrelevanzkriteriums wurde der maximale Schallleistungspegel der WEA in der Genehmigung /11/ auf 15, db(a) festgesetzt. Ferner darf die WEA für den nächtlichen Betrieb (22 bis 6 Uhr) keine immissionsrelevante Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen. Innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme ist die Einhaltung des festgesetzten Schallleistungspegels sowie den Ausschluss immissionsrelevanter Ton- und Impulshaltigkeit nachzuweisen. Abweichend von der Genehmigung wurden die Flügel der WEA mit Serrations (TES) nachgerüstet. Die Nachrüstung soll beim zuständigen LLUR zur Anzeige gebracht werden. Für die Änderungsanzeige soll die Einhaltung des in der Genehmigung /11/ festgesetzten Schallleistungspegels und der Ausschluss immissionsrelevanter Ton- und Impulshaltigkeit überprüft werden. Den Auftrag zur schalltechnischen Vermessung der WEA erteilte die Enercon GmbH. 3) Aufgabenstellung Der immissionswirksame Schallleistungspegel der WEA des Typs Enercon E-82 E2 im Windpark Süderfahrenstedt mit der Seriennummer soll im Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw gemäß der durch die Fördergesellschaft Windenergie herausgegebenen Technischen Richtlinie /4/ 3314gch1 11 von 192 in Zusammenstellung

12 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 6 von 21 BUSCH GmbH und der DIN EN /3/ ermittelt werden. Die WEA soll dazu auch auf Tonhaltigkeit sowie sonstige akustische Auffälligkeiten im Nahbereich untersucht werden. 4) Örtliche Gegebenheiten, Anlagenbeschreibung Die Lage des Windparks Süderfahrenstedt südwestlich von Böklund sowie nordwestlich von Süderfahrenstedt zeigt die als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte. In dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan sind die Standorte der vermessenen WEA, der benachbarten WEA des Typs Enercon E-92, des Windmessmastes sowie des Referenzmesspunktes MP 1 eingetragen. Die benachbarte WEA vom Typ Enercon E-92 befindet sich in einer Entfernung von ca. 3 m in Richtung Südwesten. Die WEA stand zum Zeitpunkt der Messungen inmitten eines Feldes mit sehr niedrigem Bewuchs. Die Geländeoberfläche fällt nach Westen hin leicht ab. Die Höhenunterschiede wurden bei der Auswertung der Messung berücksichtigt. In der in Ost-Westrichtung verlaufenden Zuwegung sowie etwa 15 m westlich verläuft ein Knick. Anlagenbeschreibung Eine durch die Enercon GmbH übergebene Herstellerbescheinigung für die vermessene WEA liegt als Anlage 3 bei. Die durch den Hersteller überlassene ist diesem Bericht als Anlage 4 beigefügt. Bei Betrieb der Enercon E-82 E2 mit Nennleistung von 2.35 kw beträgt die maximale Rotordrehzahl 18 U/Min. Gemäß dieser Leistungskennlinie beträgt die maximale Leistung der Anlage in diesem Betriebsmodus 2.35 kw. Nach Auskunft der Enercon GmbH hat die vermessene WEA die folgenden, für die Untersuchung wichtigen technischen Daten: Nabenhöhe über Grund: 85 m Rotor-Durchmesser: 82 m Horizontaler Abstand Rotormittelpunkt -Turmmittellinie: 4,62 m Elektrische Leistung: 2,3 MW Leistungsregelung: Aktiv durch Einzelblattverstellung Drehzahl 6 18 U/Min Nennwindgeschwindigkeit: 13 m/s Hersteller Flügel: Enercon Flügeltyp: E82-2 TES Koordinaten: GK RW HW gch1 12 von 192 in Zusammenstellung

13 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 7 von 21 BUSCH GmbH 5) Angewandte Vorschriften, Normen, Richtlinien Grundlage für die Ausarbeitung sind u. a. die folgenden Vorschriften und Richtlinien: /1/ Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm, 8/98, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 26 vom , Seite 53 ff, /2/ DIN ISO : Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, 1/99, /3/ DIN EN : Windenergieanlagen, Teil 11: Schallmessverfahren, 3/27, /4/ Fördergesellschaft Windenergie e.v.: Technische Richtlinien für WEA, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Revision 18, , /5/ DIN 45681: Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschlages für die Beurteilung von Geräuschimmissionen, 3/25, /6/ DIN 45645, Teil 1: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, 7/96, /7/ DIN 4568: Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, 3/97. Weitere verwendete Unterlagen: /8/ Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, 22, /9/ Länderausschuss für Immissionsschutz: Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom , /1/ Ingenieur-Werkstatt Energietechnik: Berechnung der Geräuschimmissionen und der Verschattungseffekte vom , /11/ Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein, Regionaldezernat Nord: Genehmigung Nr. 4 / 213 / 64 vom ) Durchführung der Messungen Die Messung wurde am zwischen 9 und 16 Uhr im Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw durchgeführt. 3314gch1 13 von 192 in Zusammenstellung

14 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 8 von 21 BUSCH GmbH 6.1) Messverfahren Die FGW-Richtlinie /4/ beschreibt das Verfahren für die schalltechnische Vermessung von Windenergieanlagen und die Ermittlung des immissionsrelevanten Schallleistungspegels. Weitere Einzelheiten zum Messaufbau und der Bestimmung des A-bewerteten Schallleistungspegels sind in der DIN EN /3/ geregelt. Gemäß FGW-Richtlinie /4/ ist die standardisierte Windgeschwindigkeit zu bestimmen. Dazu wird aus der dreiphasig gemessenen elektrischen Leistung der Windenergieanlage die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe ermittelt. Bei über 95 % der Nennleistung gemessenen Werten wird zusätzlich die auf Nabenhöhe gemessene Windgeschwindigkeit mit berücksichtigt. Mit Hilfe des logarithmischen Windprofils definierter Rauhigkeitslänge wird dann die Windgeschwindigkeit auf der Referenzhöhe von 1 m errechnet. Gemäß den Vorschriften /3/ und /4/ sollen die Schalldruckpegel am Referenzmesspunkt bis zu einer standardisierten Windgeschwindigkeit v s von 1 m/s in 1 m Höhe bzw. bis zu der Windgeschwindigkeit, bei der 95 % der Nennleistung erreicht werden, berücksichtigt werden. Gemäß DIN EN /3/ ist der Abstand R des Referenzmesspunktes zum Fuß der WEA wie folgt zu bestimmen: D R H 2 % 2 Dabei ist: H der vertikale Abstand des Rotormittelpunktes vom Erdboden, D der Rotordurchmesser der Windenergieanlage. Der Einfallswinkel zwischen Sichtverbindung Mikrofon Nabe und der Geländeoberfläche hat gemäß /3/ zwischen 25 und 4 zu liegen. Sofern kürzere Mittelungszeiträume als die in der DIN EN /3/ geforderten Minutenmittelwerte verwendet werden, wird die Gondelanemometermethode zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall werden Messwerte, bei denen die Datenpunkte oberhalb von 95 % der Nennleistung und die korrigierte, gemessene Windgeschwindigkeit unterhalb dieses Wertes liegen, bei der Regressions- und Tonhaltigkeitsanalyse nicht verwendet. Der Standort des Windmessmastes kann dann von den Vorgaben der DIN EN /3/ abweichen. Gemäß FGW-Richtlinie /4/ erfolgt die Auswertung der Tonhaltigkeit gemäß dem in der DIN EN /3/ dargestellten Verfahren. Die Ermittlung von Zuschlägen für Tonhaltigkeiten K TN in den Windgeschwindigkeitsklassen erfolgt anhand der Vorgaben der DIN /5/. Sofern durch den Gutachter subjektiv eine impulshaltige Auffälligkeit wahrgenommen wird, ist gemäß der FGW-Richtlinie /4/ ein Impulszuschlag für die Windgeschwindigkeitsklassen gemäß DIN /6/ zu ermitteln. 3314gch1 14 von 192 in Zusammenstellung

15 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 9 von 21 BUSCH GmbH Bei einer WEA mit aktiver Einzelblattverstellung ( Pitch ) kann gemäß unseren Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten i. d. R. davon ausgegangen werden, dass oberhalb der Nennleistung kein weiterer Pegelanstieg auftritt. Im Gegensatz dazu ist bei stall-gesteuerten Anlagen damit zu rechnen, dass durch den Strömungsabriss am Rotorblatt nach Erreichen der Nennleistung der Schallleistungspegel der WEA weiter zunimmt ( Stall-Effekt ). 6.2) Messgeräte Es wurden die folgenden Messgeräte eingesetzt: Digitaler Vierkanal-Echtzeitanalysator Soundbook MK2 der Sinus Messtechnik GmbH mit ½ Zoll Freifeld-Mikrofon Microtech Gefell MK 255 und Mikrofonvorverstärker MK 21 Mess-Software Samurai, Version der Sinus Messtechnik GmbH, Schallkalibrator Klasse 1, Typ CAL2, Anemometer Ammonit P 6121 (Thies ) mit Anemometer-Interface AI 5 (Busch GmbH), Entfernungsmesser Leica Rangemaster 12, GPS-Empfänger Garmin GPS 12, Terzfilteranalysator Svan 959 Sound & Vibration Analyser der Svantek GmbH, Schallkalibrator Klasse 1, Typ Svantek SV-31. Der Vierkanal-Echtzeitanalysator Soundbook MK2 und der Kalibrator besitzen gültige Eichungen des Eichamtes Berlin. Das Anemometer und der Entfernungsmesser werden laufend kalibriert bzw. überprüft. Vor und nach den Messungen wurde die korrekte Funktion der Messgeräte mit dem Kalibrator überprüft. Die einwandfreie Funktion der Messkette war damit sichergestellt. Zur Absicherung wurde am Referenzmesspunkt MP 1 ein weiteres Mikrofon mit einem zweiten, unabhängigen Messgerät (Svan 959 der Svantek GmbH) angeordnet. Ein Vergleich der ermittelten Schallpegel bestätigte die korrekte Funktion der Messketten. Eine genaue Beschreibung der verwendeten Geräte findet sich in Anlage 5. Die Wirkleistung wurde mittels der eingebauten Wirkleistungsmesseinrichtung der WEA dreiphasig gemessen und über eine Schnittstelle der Enercon GmbH ausgegeben. Über diese Schnittstelle wurden auch die Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer und Rotordrehzahl bereitgestellt. 6.3) Messbedingungen Die vermessene Enercon E-82 E2 hat eine Nabenhöhe von 85 m und einen Rotordurchmesser von 82 m. Damit liegt die richtlinienkonforme Entfernung des Referenzmesspunktes zwischen 1 m und 151 m zum Turmmittelpunkt der Anlage. Für die Messung wurde das Mikrofon in einem 3314gch1 15 von 192 in Zusammenstellung

16 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 1 von 21 BUSCH GmbH Abstand von 19 m zum Turmmittelpunkt der WEA in Mitwindrichtung auf einer schallharten Platte mit einem Durchmesser von 1 m angeordnet. Die Platte war bündig zum Erdreich vermittelt und das Mikrofon durch Primär- und Sekundärwindschutz mit bekanntem Frequenzgang geschützt. Der Einfallswinkel zwischen Sichtverbindung Mikrofon Nabe und der Geländeoberfläche lag, wie in der DIN EN /3/ gefordert, zwischen 25 und 4. Zwischen allen geräuschemittierenden Teilen der Windenergieanlage und dem Messmikrofon bestand freie Schallausbreitung. Es befanden sich in der Nähe der Windenergieanlage keine Gebäude oder sonstige Strukturen, die das Messergebnis durch Reflexion oder Abschattung beeinflussen konnten. Der Windmessmast wurde jeweils in freier Anströmung im Nahbereich der Anlage aufgestellt. Der Standort lag südlich der WEA in einem Abstand von ca. 85 m. Die Lage des Referenzmesspunktes MP 1 und der Standort des Windmessmastes sind im Lageplan (Anlage 2) eingetragen. Zeitgleich mit den Schalldruckpegeln am Referenzmesspunkt MP 1 und der Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe wurden die abgegebene Wirkleistung, die Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer sowie die Rotordrehzahl der vermessenen WEA erfasst und kontinuierlich digital aufgezeichnet. Am Referenzmesspunkt MP 1 wurden u. a. die Mittelungspegel L Aeq und die Taktmaximal-Mittelungspegel L AFTeq (Taktzeit: 5 s) aufgezeichnet. Die Mittelungszeit betrug 1 s. Damit ist nach FGW-Richtlinie /4/ die Gondelanemotermethode zur Bestimmung der Windgeschwindigkeit anzuwenden. Das Tonsignal wurde während der gesamten Messung mit dem Soundbook aufgezeichnet. Die WEA war von ca. 9 Uhr bis 12 Uhr sowie nach ca. 15:3 von einer Windparkabschaltung betroffen. Wie dem als Anlage 8 beigefügten Zeitschrieb zu entnehmen ist, lag in diesen Zeiträumen die Wirkleistung bei ca. kw. Ferner trudelte die WEA mit ca. 4 U/min. Geräusche der WEA waren am Messpunkt nicht wahrnehmbar. Daher werden die Zeiträume der Windparkabschaltung mit für die Fremdgeräuschmessung herangezogen. Die am Windmessmast gemessene Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe lag etwa zwischen 4 m/s und 14 m/s, die abgegebene Wirkleistung etwa zwischen 9 kw und 2.35 kw und die Rotordrehzahl etwa zwischen 16 und 18 U/Min. Die Witterungsbedingungen während der Messung sind in Tabelle 2 zusammengefasst. Die Werte sind über die Messzeit gemittelt. 3314gch1 16 von 192 in Zusammenstellung

17 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 11 von 21 BUSCH GmbH Tabelle 2 : Witterungsbedingungen Messtermin Windrichtung OSO Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe 3 6 Bft. in Anlagennähe Temperatur ca. 2ºC Luftdruck ca hpa Bedeckung, Bedeckungsgrad leicht bis stark bewölkt, 3/8 5/8 Luftfeuchtigkeit ca. 7 % Niederschlag keiner Turbulenzintensität 1 m Höhe / Nabenhöhe ca. 15 % / ca. 12 % Die Turbulenzintensität wurde aus drei Messintervallen der Windgeschwindigkeit von je 1 Minuten Dauer sowohl in Nabenhöhe als auch in Referenzhöhe von 1 m ermittelt. Fremdgeräusche wurden im Wesentlichen durch das Rauschen des Windes in der Umgebung, benachbarte Windenergieanlagen sowie den Verkehr auf dem südlichen Weg verursacht. Während der Messung war die nächstgelegene WEA des Typs Enercon E-92 mit der Seriennummer abgeschaltet. 7) Messergebnisse 7.1) Schalldruckpegel am Referenzmesspunkt Die standardisierte Windgeschwindigkeit v s in 1 m Höhe wurde gemäß /3/ und /4/ bei Anlagenbetrieb bis zu 95 % der Nennleistung aus der gemessenen Wirkleistung der WEA bestimmt. Dazu wurde mit der durch den Hersteller bereitgestellten Leistungskennlinie (Anlage 4) aus der gemessenen elektrischen Wirkleistung die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe ermittelt. Da als Mittelungszeitraum 1 s gewählt wurden, ist gemäß der FGW-Richtlinie /4/ für die Korrektur der Messwerte oberhalb von 95 % der Nennleistung die Gondelanemometermethode vorgeschrieben. Aus den Messwerten unterhalb von 95 % der Nennleistung ist eine lineare Regression zwischen der mit dem Gondelanemometer erfassten Windgeschwindigkeit v G und der aus der elektrischen Leistung bestimmten Windgeschwindigkeit v H zu bestimmen. Um einen besseren Anschluss der Messwerte über 95 % der Nennleistung an die übrigen Messwerte zu 3314gch1 17 von 192 in Zusammenstellung

18 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 12 von 21 BUSCH GmbH erhalten, wurde abweichend zur DIN EN /3/ statt einer lineraren Regression aus allen Messwerte unterhalb von 95 % der Nennleistung ein mittlerer Korrekturfaktor G gebildet: G = v H / v G v H v G aus elektrischer Leistung bestimmte Windgeschwindigkeit mit dem Gondelanemometer auf Nabenhöhe gemessene Windgeschwindigkeit Der mittlere Korrekturfaktor G wurde als Mittelwert aus zeitgleich gemessenen Wertepaaren (v H, v G ) ermittelt. Es ergab sich ein Wert von G = 1,6. Mit diesem wurden die Messwerte des Gondelanemometers oberhalb von 95 % der Nennleistung korrigiert. Die Werte wurden anschließend bezüglich der Luftdichte nach /3/ korrigiert und unter Annahme eines logarithmischen Windprofils mit einer Rauhigkeitslänge von z =,5 m mit folgender Gleichung auf die Referenzhöhe 1 m umgerechnet. v s v H 1 ln zref H ln zref v S standardisierte Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe v H Windgeschwindigkeit in Anemometerhöhe (hier: Höhe des Rotormittelpunktes) z ref Referenz-Rauhigkeitslänge,5 m H Höhe des Rotormittelpunktes (hier: H = 85 m) Zur Ermittlung der standardisierten Windgeschwindigkeit ohne Anlagenbetrieb (Hintergrundgeräuschmessung) werden die in 1 m Höhe gemessenen Windgeschwindigkeiten v z herangezogen und über einen mittleren Korrekturfaktor entsprechend der folgenden Gleichung korrigiert: = v s / v z v s v z aus elektrischer Leistung bestimmte Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe mit dem Anemometer in 1 m Höhe gemessene Windgeschwindigkeit Der mittlere Korrekturfaktor wurde als Mittelwert aus zeitgleich gemessenen Wertepaaren (v s, v z ) ermittelt. Es ergab sich ein Wert von =, gch1 18 von 192 in Zusammenstellung

19 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 13 von 21 BUSCH GmbH Ergebnisse Es wurden insgesamt 95 gültige 1 s-mittelwerte des Schallpegels mit eingeschalteter WEA und 93 gültige 1 s-mittelwerte mit ausgeschalteter WEA ermittelt. Die am Referenzmesspunkt MP 1 ermittelten Schalldruckpegel sind in Anlage 6.1 als Funktion der standardisierten Windgeschwindigkeit v s aufgetragen. Von den 95 gültigen 1 s-mittelwerten des Gesamtgeräusches liegen 414 Messwerte unterhalb von 95 % der Nennleistung (blaue Messpunkte). Bei 25 Messwerten liegt die Leistung oberhalb von 95 % der Nennleistung, die standardisierte Windgeschwindigkeit jedoch unterhalb der der 95 %-igen Nennleistung entsprechenden Windgeschwindigkeit. Gemäß FGW-Richtlinie /4/ wurden diese Werte von der Regressions- und Tonhaltigkeitsanalyse ausgeschlossen. Aus den Werten wurde durch Regressionsrechnung der mittlere Gesamtschallpegel L s+n sowie der mittlere Fremdgeräuschpegel L n bei standardisierten Windgeschwindigkeiten von ca. 6 m/s bis 12 m/s errechnet. Es wurde eine an den Verlauf der Messwerte angepasste Regressionsrechnung vierter Ordnung für das Gesamtgeräusch und erster Ordnung für das Fremdgeräusch durchgeführt. Die Regressionen für Gesamt- und Fremdgeräuschpegel folgen den Gleichungen: L s+n = 329 * v s 4,135 * v s 3 + 1,43 * v s ² 2,2923 * v + 47,43 db(a) L n =,4439 * v s + 39,49 db(a) Während der Messungen erreichte die WEA eine maximale Wirkleistung von ca kw; die maximale Rotordrehzahl betrug ca. 18,5 U/min. Die Anlage erreicht 95 % dieser maximal gemessenen Wirkleistung, d. h. ca kw, bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von v s = 9,2 m/s. In Tabelle 3 sind die Anzahl der gültigen Messwerte bei ein- und ausgeschalteter WEA, die gemessene Wirkleistung sowie die gemessenen Schallpegel bei eingeschalteter und ausgeschalteter WEA in den erfassten Windgeschwindigkeitsklassen zusammengestellt. Darüber hinaus sind die um das Fremdgeräusch korrigierten Schallpegel sowie der Fremdgeräuschabstand zusammengefasst. 3314gch1 19 von 192 in Zusammenstellung

20 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 14 von 21 BUSCH GmbH Tabelle 3 Messergebnisse über standardisierter Windgeschwindigkeit v s, Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe Anzahl der gültigen Messwerte WEA an / aus Gemessene elektrische Wirkleistung in kw ca. 6 m/s 7 m/s 8 m/s 9 m/s 9,2 m/s 1 m/s 11 m/s 12 m/s 6 / / / / / 9 69 / / Schallpegel L s+n in db(a), WEA und Fremdgeräusch Schallpegel L n in db(a), WEA abgeschaltet Schallpegel L s in db(a), WEA ohne Fremdgeräusch Fremdgeräuschabstand (gerundet) Fettdruck: 51,7 53, 53,8 54,2 54,3 54,3 54,1 53,9 42,1 42,5 43, 43,4 43,5 43,8 44,3 44,7 51,2 52,5 53,4 53,9 53,9 53,9 53,6 53, Betrieb bei 95 % der gemessenen maximalen mittleren Wirkleistung Der angestrebte Stör-Geräuschabstand von 6 db wurde deutlich übertroffen. 7.2) Richtcharakteristik Bei der Messung der Anlagengeräusche wurde subjektiv keine Richtcharakteristik festgestellt. 7.3) Tonhaltigkeit Die Tonhaltigkeitsanalyse erfolgte anhand der während der Messung erstellten FFT-Spektren. Zur Auswertung wurde der Vierkanal-Echtzeitanalysator Sinus Soundbook MK2 eingesetzt und das Auswerteverfahren nach DIN EN /3/ angewandt. Die Beurteilung der Tonhaltigkeit erfolgte anhand der Vorgaben der DIN /5/. Die Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse für die Windgeschwindigkeitsklassen 6 m/s bis 12 m/s sind als Anlage 7.1 bis 7.7 beigefügt und in Tabelle 4 zusammengefasst. Für die Windgeschwindigkeitsklasse von 12 m/s standen nur zehn statt der in der DIN /3/ geforderten zwölf Fremdgeräuschspektren zur Verfügung; die Darstellung erfolgt nur zur Information. 3314gch1 2 von 192 in Zusammenstellung

21 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 15 von 21 BUSCH GmbH Tabelle 4 Tonhaltigkeit im Nahbereich Windgeschwindigkeit v s 6 m/s 7 m/s 8 m/s 9 m/s 1 m/s 11 m/s 12 m/s K TN in db * Höchster gefundener K TN, einzel in den zwölf Einzelspektren db 1* Werte mit *: Für das Fremdgeräusch standen nur 1 statt der in der DIN /3/ geforderten 12 Spektren zur Verfügung. Die bei der Tonhaltigkeitsanalyse ermittelten Tonzuschläge K TN basieren auf einer Mittelung von jeweils zwölf Spektren. Es ergaben sich keine Tonzuschläge (K TN = db). Nach FGW-Richtlinie /4/ ist die Tonhaltigkeit nicht unmittelbar auf immissionsrelevante Entfernungen von einigen 1 m übertragbar. Nach den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen /9/ resultiert aus einem K TN zwischen und 2 db für Entfernungen von einigen 1 m kein Tonzuschlag (K T = db). Subjektiv waren in 2 m Entfernung in Richtung des nächstgelegenen östlichen Immissionsortes keine Töne wahrnehmbar. 7.4) Impulshaltigkeit Gemäß FGW-Richtlinie /4/ ist, sofern subjektiv eine impulshaltige Auffälligkeit wahrgenommen wird, der Impulszuschlag gemäß DIN 45645, Teil 1 /6/ zu ermitteln. Zur Bestimmung der Impulshaltigkeit K IN des Anlagengeräusches im Nahbereich wird dann die Differenz zwischen Mittelungspegel L Aeq und Taktmaximalpegel L AFTeq (Taktzeit: 5 s) gebildet. Die für jede Windklasse (bis maximal 95 % Nennleistung) ermittelten Pegeldifferenzen werden dann nach DIN 45645, Teil 1 /6/ ganzzahlig gerundet und als Impulszuschlag K IN vergeben, wenn sich ein Wert >2 db ergibt. Nach dem subjektiven Höreindruck lag keine Impulshaltigkeit vor. Die Blattdurchgangsfrequenz war nicht auffällig. Eine zur Plausibilitätsprüfung durchgeführte Auswertung der Messwerte bestätigte die subjektive Einschätzung. Die ermittelten Werte sind für die bei der Messung gewählten Taktzeit von 1 s als Anlagen 6.4 beigefügt und Tabelle 5 zusammengestellt. Dem subjektiven Höreindruck entsprechend wurde auf dieser Grundlage kein Zuschlag für Impulshaltigkeit des Anlagengeräusches erteilt. 3314gch1 21 von 192 in Zusammenstellung

22 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 16 von 21 BUSCH GmbH Tabelle 5 Impulshaltigkeit im Nahbereich Windgeschwindigkeit v s 6 m/s 7 m/s 8 m/s 9 m/s 1 m/s 11 m/s 12 m/s L AFmax L Aeq in db 1,8 1,8 1,8 1,9 1,9 2, 1,9 K IN in db * * Zuschlag gemäß subjektivem Höreindruck während der Messung Die Impulshaltigkeit wurde am Referenzmesspunkt im Nahbereich der WEA gemessen. Nach FGW-Richtlinie /4/ ist die Impulshaltigkeit nicht unmittelbar auf immissionsrelevante Entfernungen von mehreren hundert Metern übertragbar. Subjektiv wurde in größeren Entfernungen keine Impulshaltigkeit des Anlagengeräusches wahrgenommen. 7.5) Akustische Auffälligkeiten Beim Anfahren oder Abschalten der Windenergieanlage sowie bei der Azimutverstellung wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Deutliche Pegelanstiege waren nicht wahrnehmbar. Hinweise für das Auftreten schädlicher tieffrequenter Geräusche wurden nicht vorgefunden. Das immissionsrelevante Spektrum ist als Anlage 9.1 beigefügt und zeigt keine auffälligen Pegelerhöhungen im tieffrequenten Bereich. 7.6) Immissionswirksamer Schallleistungspegel Aus dem hintergrundgeräuschkorrigierten Schalldruckpegel L s am Referenzmesspunkt wird der immissionsrelevante Schallleistungspegel L WA nach DIN EN /3/ mit folgender Formel bestimmt: 2 R 1 L WA Ls 6 db 1log 4 S L s R 1 S o der unter Referenzbedingungen gemessene, bezüglich des Fremdgeräusches korrigierte, A-bewertete Schalldruckpegel bei den ganzzahligen Windgeschwindigkeitswerten; der schräge Abstand vom Rotormittelpunkt zum Mikrofon, hier: R 1 = 143 m, durch Laser-Entfernungsmessung bestätigt Bezugsfläche (S o = 1 m²) Die Konstante von 6 db in obiger Gleichung trägt der Schalldruckpegelerhöhung über der schallharten Platte Rechnung. 3314gch1 22 von 192 in Zusammenstellung

23 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 17 von 21 BUSCH GmbH In Tabelle 6 sind Betriebsparameter, Impulszuschläge, Tonzuschläge und Schallleistungspegel für die ganzzahligen Windgeschwindigkeitsklassen von 6 bis 12 m/s für die Messungen zusammengefasst. Tabelle 6 Messergebnisse über standardisierter Windgeschwindigkeit v s, Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe Anzahl der gültigen Messwerte WEA an / aus Gemessene elektrische Wirkleistung in kw ca. 6 m/s 7 m/s 8 m/s 9 m/s 9,2 m/s 1 m/s 11 m/s 12 m/s 6 / / / / / 9 69 / / Schallpegel L s+n in db(a), WEA und Fremdgeräusch Schallpegel L n in db(a), WEA abgeschaltet Schallpegel L s in db(a), WEA ohne Fremdgeräusch 51,7 53, 53,8 54,2 54,3 54,3 54,1 53,9 42,1 42,5 43, 43,4 43,5 43,8 44,3 44,7 51,2 52,5 53,4 53,9 53,9 53,9 53,6 53,3 Ermittelter Schallleistungspegel 99,3 1,7 11,6 12, 12, 12, 11,7 11,4 Fremdgeräuschabstand (gerundet) Tonzuschlag K TN Impulszuschlag I TN Fettdruck: Betrieb bei 95 % der gemessenen maximalen mittleren Wirkleistung Der angestrebte Stör-Geräuschabstand von 6 db wurde deutlich übertroffen. Die Messung ergab einen maximalen Schallleistungspegel bei 9 m/s und 1 m/s von 12, db(a). 3314gch1 23 von 192 in Zusammenstellung

24 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 18 von 21 BUSCH GmbH 7.7) Messunsicherheit Der ermittelte Schallleistungspegel unterliegt einer Messunsicherheit. Diese wird durch die Messumgebung, die meteorologischen Bedingungen, die zu Grunde gelegte Leistungskennlinie sowie die Messkette bestimmt. Die Gesamtunsicherheit U c wird gemäß FGW-Richtlinie /4/ unterschieden nach Messunsicherheiten des Typs A und B wie folgt bestimmt: U C U 2 A s 2 2 U B 1... U B, 8 Die Messunsicherheit des Typs A gibt gemäß /4/ den Fehler des aus der Regression ermittelten Mittelungspegels bei den ganzzahligen Windgeschwindigkeitswerten wieder und wird gemäß FGW- Richtlinie /4/ wie folgt ermittelt: U A N( N 2) abgeschätzt 2 Dabei ist: der tatsächlich gemessene Schalldruckpegel, abgeschätzt der bei gleicher Windgeschwindigkeit aus der linearen Regressionsanalyse abgeschätzte Schalldruckpegel ( abgeschätzt ist die Abweichung), N die Anzahl der in die Regressionsanalyse einbezogenen Messwerte. Der Unsicherheitsanteil U A soll in jeder Windgeschwindigkeitsklasse sowohl für das Gesamtgeräusch U A,s+n als auch für das Fremdgeräusch U A,n bestimmt werden. Die Unsicherheit des fremdgeräuschbereinigten Anlagenpegels U A,s ergibt sich nach FGW-Richtlinie /4/ wie folgt: U A, s ( U A, s n 1,1 L s n 1 ) 2,1 L ( U s A, n 1,1 L n ) 2 Folgende Komponenten der Messunsicherheit werden dem Typ B zugeordnet: die Kalibrierung der akustischen Messgeräte, U B1, die Toleranzen in der akustischen Messkette, U B2, die Unsicherheit in den akustischen Bedingungen für die schallharte Platte, U B3, die Unsicherheit im Messabstand vom Mikrofon bis zur Rotornabe, U B4, die Unsicherheit in der akustischen Impedanz der Luft, U B5, die Unsicherheit in der Geräuschabstrahlung der WEA auf Grund sich ändernder Witterungsbedingungen einschließlich Turbulenz, U B6, 3314gch1 24 von 192 in Zusammenstellung

25 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 19 von 21 BUSCH GmbH die Unsicherheit in der gemessenen Windgeschwindigkeit einschließlich der Anemometerkalibrierung und Standorteinflüsse sowie in der errechneten Windgeschwindigkeit einschließlich der Unsicherheit in der Leistungskurve, U B7, die Unsicherheit in der Windrichtungsmessung, U B8. Der Anhang D der DIN EN /3/ enthält Erfahrungswerte für die o. g. Unsicherheiten. Für alle hier erwähnten Messunsicherheiten des Typs B wird gemäß DIN EN /3/ eine Rechteckverteilung möglicher Werte im Bereich a angenommen. Die Standardabweichung einer solchen Verteilung berechnet sich nach der Gleichung: U a 3 Tabelle 7 zeigt die Messunsicherheitskomponenten des Typs B mit dem abgeschätzten Bereich a sowie den daraus ermittelten Standardabweichungen. Tabelle 7 Messunsicherheiten des Typs B Komponente Bereich (a) in db Unsicherheit (U) in db Kalibrierung U B1,2,2 Messgerät U B2,3,2 Schallharte Platte U B3,5,3 Messabstand U B4,1,1 Impedanz der Luft U B5,2,1 Meteorologie und Turbulenz U B6,7,4 Windgeschwindigkeit gemessen U B7 - - Windgeschwindigkeit gerechnet U B7,5,2 Richtung U B8,5,3 Damit ergibt sich für die Summe der Unsicherheitsanteile des Typs B ein Wert von U B =,7 db. U 8 2 B U B, i i 1 Die Gesamtmessunsicherheit wurde gemäß Anhang D der DIN EN /3/ aus den o. g. Anteilen ermittelt und ist in Tabelle 8 über der standardisierten Windgeschwindigkeit aufgetragen. 3314gch1 25 von 192 in Zusammenstellung

26 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 2 von 21 BUSCH GmbH Tabelle 8 Gesamtunsicherheit Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe 6 m/s 7 m/s 8 m/s 9 m/s 1 m/s 11 m/s 12 m/s Unsicherheit der Regression Gesamtgeräusch U A,s+n Unsicherheit der Regression Fremdgeräusch U A,n Unsicherheit des fremdgeräuschkorrigierten Pegels U A,s Unsicherheit des Typs B U B Gesamtmessunsicherheit U c,,,,,,1,1,2,1,1,1,2,2,5,1,,,,,1,1,7,7,7,7,7,7,7,7,7,7,7,7,7,7 Für diese Messung ergibt sich damit eine Messunsicherheit des Schallleistungspegels bei 95 % der Nennleistung von U c =,7 db. Hinweis: Es zeigt sich, dass für die Unsicherheitsbetrachtungen des Schallleistungspegels die Unsicherheitsanteile des Typs B U B dominieren. In einem durch das Landesumweltamt NRW durchgeführten Ringversuch mit fünf Messinstituten ergab sich eine Vergleichsstreuung zwischen den Messinstituten von,5 db. Dies zeigt, dass die Messunsicherheiten des Typs B in der DIN EN /3/ zur sicheren Seite hin abgeschätzt sind. 3314gch1 26 von 192 in Zusammenstellung

27 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 21 von 21 BUSCH GmbH 7.8) Abweichungen von der Technischen Richtlinie Die Wirkleistung wurde mittels der eingebauten Wirkleistungsmesseinrichtung der WEA dreiphasig gemessen und über eine Schnittstelle der Enercon GmbH ausgegeben. Nach DIN EN /3/ ist eine lineare Regression zwischen der aus elektrischen Leistung berechneten Windgeschwindigkeit v H und der mit dem Gondelanemometer gemessenen Windgeschwindigkeit v G für alle Messwerte unterhalb von 95 % der Nennleistung durchzuführen, um damit die Messwerte oberhalb von 95 % der Nennleistung zu korrigieren. Um einen besseren Anschluss zwischen den Messwerten unterhalb von 95 % der Nennleistung und den darüber liegenden Werten zu erhalten, wurde anstatt einer linearen Regression eine Korrektur in der Form v H = G v G verwendet. Der Korrekturfaktor G wurde aus dem mittleren Quotienten der aus der elektrischen Leistung bestimmten Windgeschwindigkeiten v H und den zeitgleich mit dem Gondelanemometer gemessenen Windgeschwindigkeiten v G gebildet. Dr. Michael Stalder (Geprüft) Dipl.-Phys. Christian Haak (Verfasser) 3314gch1 27 von 192 in Zusammenstellung

28 WP Süderfahrenstedt Copyright Deutsche Landesvermessung Seite (1,1) TÜK 1:2 Schleswig-Holstein/Hamburg Auftraggeber: Projekt: Enercon GmbH Dreekamp 5, 2665 Aurich INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Schallemissionen der Windenergieanlage vom Typ Projektnummer: 3314gch1 Enercon E-82 E2 (Serien-Nr ) des Windparks Süderfahrenstedt, Betrieb mit 2.35 kw Nennleistung Datum: Bezeichnung: Übersichtskarte Maßstab: Anlage 1 ohne Maßstab 28 von 192 in Zusammenstellung

29 Windmessmast Referenzmesspunkt MP Maßstab: Projektnr. : Bearbeiter: Datum: von 192 in Zusammenstellung 1 : gch1 C. Haak Lageplan mit Standort der vermessenen und der benachbarten Windenergieanlage, Referenzmesspunkt MP 1 und Windmessmast, Messung vom Enercon E-92 (E-92191) (abgeschaltet) 6515 Anlage Enercon E-82 E2 (E-82582) (vermessen) INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH

30 3314gch1 Anlage 3 Anlage 3 3 von 192 in Zusammenstellung

31 Power Curve E-82 E2 (In dependence of Air Density) Standard Air Density ρ = 1,225 kg/m³ Modified Air Density ρ = 1,225 kg/m³ Wind Power Curve P Power Coefficient c p Power Curve P Power Coefficient c p ρ = 1,225 kg/m³ ρ = 1,225 kg/m³ ρ = 1,225 kg/m³ ρ = 1,225 kg/m³ [m/s] [kw] [ - ] [kw] [ - ] 1,, 2 3,,12 3,, ,,29 25,, ,,4 82,, ,,43 174,, ,,46 321,, ,,48 532,, ,,49 815,, ,,5 1.18,, ,, ,, ,, ,, ,,38 2.1,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,9 2.35,, ,,8 2.35,, ,,7 2.35,, ,,6 2.35,, ,,5 2.35,, ,,5 2.35,,5 Power Curve E-82 with Standard Air Density Power P [kw] ,5,4,3,2, Wind Speed v in Hub Height [m/s] Power Coefficient c p [ - ] Power Curve P ρ = 1,225 kg/m³ Power Coefficient cp ρ = 1,225 kg/m³ Power Curve P ρ = 1,225 kg/m³ Power Coefficient cp ρ = 1,225 kg/m³ Power Curve E82 E2 2,3 MW calculated Rev 3_ Rev. 3. Printed: gch1 Anlage 4 Anlage 4 31 von 192 in Zusammenstellung

32 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 1 von 1 BUSCH GmbH Liste der verwendeten Messgeräte Beschreibung Fabrikat Typ Serien- Nummer Vierkanal-Echtzeit-Frequenzanalysator mit Tonaufzeichnung Sinus Messtechnik GmbH Soundbook MK2 4L G GKCA84633 Kalibrator für Soundbook Larson Davis CAL Mikrofonvorverstärker Kanal 1 Microtech Gefell GmbH MV Mikrofonkapsel Kanal 1 mit Microtech Gefell GmbH MK Primärwindschirm Mikrofonvorverstärker Kanal 2 Microtech Gefell GmbH MV Mikrofonkapsel Kanal 2 mit Microtech Gefell GmbH MK Primärwindschirm Sound & Vibration Analyser Svantek SVAN Mikrofonvorverstärker Svantek SV 12 L Mikrofonkapsel Svantek 4AE 1479 Sekundärwindschirme Ing.- Büro Busch groß 2 Mikrofonkabel Busch, Trommel m - Mikrofonkabel Busch, Trommel m - Anemometer Ammonit P Anemometer- und Leistungsinterface Busch AI m-teleskopmast Clark QT12 MHP GK64716 Datenlogger Delphin Min-message Anemometerkabel 723/7-pol. Ammonit, Trom. 7 6 m - Ammonit, Trom. 8 5 m - GPS-Navigation Garmin GPS Entfernungsmesser Leica Rangemaster Multimeter Voltcraft VC Funkgerät / Tranceiver Yaesu Musen Co. Ltd. VX-15 6F31563 Yaesu Musen Co. Ltd. VX-15 6F gch1 Anlage 5 Anlage 5 Liste der verwendeten Geräte 32 von 192 in Zusammenstellung

33 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 1 Seiten Regressionsanalyse Kanal 1 Äquivalenter Dauerschallpegel in db(a) WEA eingeschaltet WEA ausgeschaltet WEA eingeschaltet, Gondelmethode nicht berücksichtigt Linear (WEA ausgeschaltet) Polynomisch (WEA eingeschaltet, gesamt) < 95 % der Nennleistung > 95 % der Nennleistung y = 33x 4 -,135x 3 + 1,43x 2-2,2923x + 47,43 y =,4439x + 39, Standardisierte Windgeschwindigkeit v s in m/s Anlage 6.1 1s-Mittelwerte der gemessenen Schallpegel über der standardisierten Windgeschwindigkeit, Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw, 3314gch1 Anlage 6.1 Messung vom von 192 in Zusammenstellung

34 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 1 Seiten Wirkleistung über standardisierter Windgeschwindigkeit Leistung in kw Standardisierte Windgeschwindigkeit v s in m/s 3314gch1 Anlage 6.2 Anlage 6.2 1s-Mittelwerte der gemessenen Wirkleistung über der standardisierten Windgeschwindigkeit 34 von 192 in Zusammenstellung

35 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 1 Rotordrehzahl über Leistung Rotordrehzahl [U/Min] Leistung [kw] Anlage gch1 Anlage 6.3 Darstellung der Minutenmittelwerte der gemessenen Rotordrehzahl über der gemessenen Leistung 35 von 192 in Zusammenstellung

36 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :9 5,23 51,94 1,71 5,57 Output of Normal :55 5,72 52,78 2,7 5,72 Output of Normal :8 5,6 52,26 1,66 5,8 Output of Normal :36 51,34 53,62 2,28 5,83 Output of Normal :13 5,63 52,61 1,98 5,83 Output of Normal :8 5,7 51,94 1,24 5,85 Output of Normal :8 5,71 52,44 1,73 5,87 Output of Normal :9 5,33 52,42 2,9 5,91 Output of Normal :55 51,12 53,5 1,92 5,94 Output of Normal :1 5,39 51,63 1,23 5,98 Output of Normal :11 5,76 52,76 2,1 5,99 Output of Normal :7 5,72 51,99 1,28 6,3 Output of Normal :5 51,21 53,13 1,92 6,7 Output of Normal :19 5,68 52,78 2,11 6,7 Output of Normal :9 51,46 53,28 1,82 6,7 Output of Normal :5 5,53 52,19 1,66 6,9 Output of Normal :49 51,3 52,82 1,79 6,1 Output of Normal :13 51,1 52,5 1,39 6,14 Output of Normal :2 5,89 53,8 2,19 6,17 Output of Normal :1 5,58 52,15 1,57 6,18 Output of Normal :9 51,36 52,91 1,56 6,18 Output of Normal :38 5,73 52,4 1,31 6,18 Output of Normal :11 5,71 52,54 1,84 6,19 Output of Normal :23 51,4 53,5 2,9 6,2 Output of Normal :28 51,44 53,84 2,41 6,2 Output of Normal :8 5,6 52,52 1,92 6,21 Output of Normal :8 5,39 52,24 1,84 6,21 Output of Normal :9 51,25 53,14 1,89 6,22 Output of Normal :7 51,19 52,89 1,7 6,22 Output of Normal :19 5,7 52,62 1,91 6,25 Output of Normal :15 5,74 51,88 1,14 6,26 Output of Normal :13 51,38 53,26 1,88 6,28 Output of Normal :53 5,89 52,74 1,85 6,29 Output of Normal : 51,21 52,84 1,63 6,31 Output of Normal :5 51,33 52,73 1,4 6,32 Output of Normal :13 51,69 53,46 1,77 6,33 Output of Normal :9 51,6 53,51 1,91 6,33 Output of Normal :53 5,68 52,23 1,55 6,33 Output of Normal :12 5,68 52,28 1,6 6,33 Output of Normal :17 51,9 53,89 1,99 6,34 Output of Normal :17 51,96 54,22 2,26 6,35 Output of Normal :4 51,36 53, 1,65 6,35 Output of Normal :38 51,32 52,76 1,44 6,36 Output of Normal :5 5,76 52,65 1,89 6,37 Output of Normal :7 51,1 52,8 1,8 6,37 Output of Normal :7 51,68 53,31 1,63 6,37 Output of Normal :15 51,6 53,15 2,9 6,38 Output of Normal :6 51,29 52,57 1,28 6,38 Output of Normal : 51,23 53,31 2,8 6,38 Output of Normal :57 51,63 53,17 1,54 6,39 Output of Normal :12 51,47 53,5 2,3 6,39 Output of Normal :1 5,88 52,49 1,61 6,4 Output of Normal :12 51,33 52,98 1,65 6,41 Output of Normal :5 51,43 53,23 1,79 6,41 Seite 1 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 36 von 192 in Zusammenstellung

37 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :36 52,13 53,86 1,73 6,41 Output of Normal :1 51,68 53,74 2,6 6,43 Output of Normal :13 51,58 53,97 2,39 6,45 Output of Normal :28 51,87 53,6 1,73 6,46 Output of Normal :4 51,54 54, 2,46 6,48 Output of Normal :6 51,19 53,34 2,16 6,49 51,1 52,9 1,8 Output of Normal :38 51,7 52,58 1,52 6,5 Output of Normal :8 52,28 54,28 2,1 6,5 Output of Normal :19 51,22 53,15 1,92 6,5 Output of Normal : 51,36 53,9 1,72 6,51 Output of Normal :13 51,62 53,71 2,8 6,52 Output of Normal :35 51,7 53,53 1,82 6,53 Output of Normal :12 51,91 53,7 1,79 6,53 Output of Normal :6 51,42 53,21 1,79 6,55 Output of Normal :53 51,33 53,4 1,71 6,56 Output of Normal :12 51,13 52,56 1,43 6,57 Output of Normal :15 51,51 53,5 1,54 6,58 Output of Normal :27 52,43 53,99 1,56 6,58 Output of Normal :13 51,24 53,1 1,77 6,6 Output of Normal :1 52,68 54,48 1,8 6,6 Output of Normal :27 52,27 53,88 1,6 6,61 Output of Normal :8 51,39 52,89 1,5 6,61 Output of Normal :12 51,43 52,82 1,39 6,61 Output of Normal :4 51,35 53,5 2,15 6,61 Output of Normal :19 51,22 53,25 2,3 6,62 Output of Normal :49 52,1 53,96 1,95 6,62 Output of Normal :37 51,38 52,71 1,32 6,62 Output of Normal :1 51,12 52,8 1,68 6,63 Output of Normal :15 51,2 52,97 1,77 6,63 Output of Normal :1 51,86 53,72 1,86 6,65 Output of Normal :36 52,76 54,96 2,2 6,66 Output of Normal :35 51,98 53,55 1,57 6,68 Output of Normal :4 51,52 52,77 1,25 6,69 Output of Normal :6 51,45 53,13 1,67 6,69 Output of Normal :6 52,18 53,85 1,67 6,7 Output of Normal :7 51,94 53,53 1,59 6,7 Output of Normal :16 51,38 53,78 2,39 6,74 Output of Normal :2 51,51 53,63 2,13 6,77 Output of Normal :37 52,7 54,73 2,66 6,77 Output of Normal :19 51,63 53,49 1,86 6,77 Output of Normal :17 52,82 54,29 1,47 6,79 Output of Normal :19 51,2 53,1 1,81 6,81 Output of Normal :13 51,77 53,32 1,54 6,81 Output of Normal :8 52,3 54,79 2,76 6,81 Output of Normal :23 51,87 53,6 1,72 6,81 Output of Normal :17 52,42 53,91 1,5 6,81 Output of Normal :1 51,67 54,1 2,35 6,82 Output of Normal :2 51,72 53,56 1,85 6,82 Output of Normal :27 51,88 53,55 1,67 6,83 Output of Normal :42 52,9 53,64 1,55 6,83 Output of Normal :55 52,77 54,91 2,14 6,84 Output of Normal :55 52,28 54,41 2,14 6,84 Output of Normal :13 52,34 54,3 1,69 6,84 Output of Normal :11 52,22 54,32 2,1 6,85 Seite 2 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 37 von 192 in Zusammenstellung

38 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :28 52,22 54,1 1,79 6,86 Output of Normal :15 52,24 54,75 2,52 6,86 Output of Normal :57 52,79 54,76 1,97 6,86 Output of Normal :15 51,79 53,43 1,64 6,86 Output of Normal :53 51,72 53,42 1,7 6,87 Output of Normal :43 52,55 54,5 1,95 6,9 Output of Normal :44 52,33 54,25 1,91 6,9 Output of Normal :11 52,6 53,66 1,59 6,9 Output of Normal : 51,42 53,5 2,7 6,91 Output of Normal :14 52,67 55,35 2,68 6,93 Output of Normal :2 52,3 53,59 1,56 6,93 Output of Normal :16 51,7 53,75 2,6 6,94 Output of Normal :37 52,41 54,44 2,2 6,94 Output of Normal :38 52,48 54,55 2,7 6,94 Output of Normal :27 52,45 54, 1,55 6,94 Output of Normal :5 52,63 54,6 1,97 6,94 Output of Normal :6 52,52 53,78 1,26 6,94 Output of Normal :4 51,83 54, 2,16 6,94 Output of Normal :56 52,13 53,78 1,65 6,96 Output of Normal :59 51,63 54,21 2,58 6,96 Output of Normal :15 51,99 53,43 1,44 6,98 Output of Normal :7 52,55 54,17 1,61 6,98 Output of Normal :16 51,77 53,41 1,64 6,98 Output of Normal :56 52,54 54,43 1,89 6,98 Output of Normal :4 51,79 53,1 1,31 6,99 Output of Normal :37 51,93 53,93 2, 7, Output of Normal :4 52,62 54,12 1,5 7, Output of Normal :11 51,64 53,52 1,87 7, Output of Normal :23 53,1 55,29 2,28 7,2 Output of Normal :56 52,27 53,85 1,58 7,5 Output of Normal :2 52,12 53,73 1,61 7,6 Output of Normal :27 52,72 54,45 1,73 7,6 Output of Normal :37 51,8 53,81 2,1 7,7 Output of Normal : 51,61 53,16 1,55 7,7 Output of Normal :36 52,98 54,88 1,91 7,8 Output of Normal :35 51,99 53,75 1,76 7,8 Output of Normal :11 51,99 54,57 2,58 7,8 Output of Normal :55 52,7 54,35 1,65 7,8 Output of Normal :26 52,49 54,63 2,13 7,9 Output of Normal :9 52,55 54,38 1,84 7,9 Output of Normal :14 52,33 53,77 1,44 7,9 Output of Normal :28 52,17 53,86 1,69 7,1 Output of Normal :1 51,55 53,88 2,32 7,1 Output of Normal : 52,3 54,38 2,8 7,1 Output of Normal :2 51,8 53,14 1,34 7,11 Output of Normal :2 51,93 53,63 1,7 7,14 Output of Normal :53 52,43 54,32 1,89 7,14 Output of Normal :38 52,69 55,12 2,43 7,14 Output of Normal :52 51,88 53,43 1,56 7,15 Output of Normal :43 52,83 54,36 1,52 7,15 Output of Normal :44 53,22 54,87 1,65 7,19 Output of Normal :1 51,96 54,41 2,46 7,19 Output of Normal :3 52,6 53,88 1,81 7,19 Output of Normal :3 51,83 53,12 1,29 7,19 Seite 3 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 38 von 192 in Zusammenstellung

39 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :15 51,31 52,96 1,65 7,2 Output of Normal :48 52,42 53,91 1,48 7,2 Output of Normal :42 52,59 54,21 1,61 7,22 Output of Normal :23 53, 55,16 2,16 7,22 Output of Normal :16 51,92 53,42 1,5 7,22 Output of Normal :51 52,19 53,77 1,58 7,23 Output of Normal :28 52,31 53,7 1,39 7,23 Output of Normal :47 52,85 54,53 1,68 7,24 Output of Normal :9 52,3 54, 1,7 7,25 Output of Normal :5 52,78 54,38 1,6 7,25 Output of Normal :54 52,26 53,88 1,62 7,25 Output of Normal :17 51,94 54,2 2,26 7,26 Output of Normal :13 52,3 53,42 1,11 7,26 Output of Normal :27 52,84 54,31 1,48 7,26 Output of Normal :54 52,93 54,71 1,79 7,26 Output of Normal :37 53,24 55,67 2,43 7,27 Output of Normal :2 52,25 54, 1,75 7,28 Output of Normal :53 52,58 53,84 1,25 7,28 Output of Normal :35 52,57 54,22 1,65 7,28 Output of Normal :52 52,34 53,86 1,52 7,28 Output of Normal :16 51,64 53,5 1,86 7,29 Output of Normal :5 52,78 54,69 1,91 7,29 Output of Normal :16 51,72 52,94 1,21 7,3 Output of Normal :47 52,7 53,42 1,36 7,31 Output of Normal :35 53,11 55,9 1,97 7,31 Output of Normal :57 52,54 54,35 1,81 7,31 Output of Normal :6 53,3 55,4 2, 7,31 Output of Normal :6 51,91 53,49 1,58 7,32 Output of Normal :49 52,9 54,74 1,84 7,32 Output of Normal :28 52,47 54,7 1,6 7,33 Output of Normal :14 52,5 53,96 1,45 7,34 Output of Normal :14 51,99 53,67 1,67 7,36 Output of Normal :37 51,99 53,98 1,99 7,36 Output of Normal :6 52,1 54,13 2,3 7,36 Output of Normal :58 52,42 54,1 1,59 7,36 Output of Normal :16 53,4 55,42 2,2 7,36 Output of Normal :53 52,2 53,36 1,34 7,37 Output of Normal :2 52,8 54,5 2,42 7,37 Output of Normal :27 52,68 54,39 1,71 7,38 Output of Normal :27 53,56 55,42 1,86 7,38 Output of Normal :4 53,1 54,93 1,83 7,39 Output of Normal :1 53,32 55,27 1,95 7,41 Output of Normal :35 52,33 53,9 1,57 7,41 Output of Normal :7 52,6 53,99 1,39 7,41 Output of Normal :4 53,2 54,77 1,57 7,41 Output of Normal :35 52,65 54,12 1,47 7,41 Output of Normal :17 52,76 54,69 1,93 7,42 Output of Normal :29 53, 54,92 1,92 7,42 Output of Normal :41 52,81 54,77 1,96 7,42 Output of Normal :13 52,35 54,3 1,68 7,42 Output of Normal :43 54,57 56,2 1,63 7,43 Output of Normal :48 52,44 54,6 1,62 7,43 Output of Normal :54 52,64 54,7 1,43 7,44 Output of Normal :14 51,8 53,39 1,59 7,45 Seite 4 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 39 von 192 in Zusammenstellung

40 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :4 52,94 54,45 1,51 7,45 Output of Normal :42 52,59 53,91 1,32 7,47 Output of Normal :46 52,29 53,96 1,67 7,47 Output of Normal :6 52,34 54,15 1,81 7,47 Output of Normal :42 53,26 55,15 1,89 7,48 Output of Normal :8 53,2 55,6 2,4 7,48 Output of Normal :54 51,92 53,79 1,87 7,48 Output of Normal :35 54,8 55,54 1,46 7,49 52,23 54,1 1,78 Output of Normal :35 53,16 54,93 1,76 7,5 Output of Normal :51 52,58 54,62 2,5 7,51 Output of Normal :47 52,43 54,7 2,27 7,51 Output of Normal :17 53,37 54,65 1,28 7,52 Output of Normal :42 52,54 54,46 1,91 7,52 Output of Normal :51 51,86 53,96 2,1 7,52 Output of Normal :41 52,86 54,31 1,46 7,53 Output of Normal :4 54,1 55,69 1,68 7,53 Output of Normal :22 52,1 54,5 1,95 7,53 Output of Normal :6 52,7 54,98 2,27 7,54 Output of Normal :39 54,2 55,89 1,86 7,55 Output of Normal :2 51,77 53,66 1,89 7,55 Output of Normal :52 52,63 54,24 1,61 7,55 Output of Normal :17 51,96 53,83 1,88 7,55 Output of Normal :43 53,26 55,19 1,94 7,56 Output of Normal :22 52,13 54,1 1,87 7,56 Output of Normal :52 52,1 53,81 1,71 7,56 Output of Normal :7 52,63 53,99 1,36 7,57 Output of Normal :43 53,1 54,82 1,81 7,57 Output of Normal :9 52,7 54,1 1,4 7,58 Output of Normal :35 53,11 54,94 1,83 7,58 Output of Normal :35 53,5 54,73 1,68 7,58 Output of Normal :52 52,44 54,35 1,91 7,58 Output of Normal :14 52,4 53,83 1,79 7,59 Output of Normal :3 52,57 54,22 1,65 7,59 Output of Normal :51 52,66 54,58 1,92 7,63 Output of Normal :15 52,9 54,36 1,46 7,63 Output of Normal :3 52,8 53,74 1,66 7,64 Output of Normal :8 52,52 54,74 2,22 7,65 Output of Normal :53 52,82 54,3 1,48 7,65 Output of Normal :51 52,16 53,65 1,48 7,65 Output of Normal :4 52,91 54,53 1,61 7,66 Output of Normal :31 54,48 56,47 1,99 7,66 Output of Normal :49 53,3 54,5 1,47 7,66 Output of Normal :22 52,28 54,31 2,3 7,67 Output of Normal :22 52,46 54,32 1,86 7,67 Output of Normal :48 52,45 54,34 1,88 7,68 Output of Normal :26 52,93 54,86 1,93 7,68 Output of Normal :59 52,23 53,87 1,64 7,69 Output of Normal :14 52,92 54,77 1,85 7,69 Output of Normal :56 53,35 54,75 1,39 7,69 Output of Normal :15 52,5 54,32 1,81 7,69 Output of Normal :1 53,46 55,14 1,68 7,71 Output of Normal :56 53,16 54,48 1,33 7,71 Output of Normal :48 52,1 54,18 2,16 7,72 Output of Normal :36 52,6 54,36 1,75 7,72 Seite 5 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 4 von 192 in Zusammenstellung

41 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :52 52,21 54,8 1,87 7,75 Output of Normal :41 52,53 54,55 2,2 7,77 Output of Normal :12 53,28 54,91 1,63 7,8 Output of Normal :44 53,37 55,23 1,86 7,8 Output of Normal :46 52,71 54,6 1,89 7,8 Output of Normal :38 53,35 55,32 1,97 7,82 Output of Normal :7 54,3 56,46 2,43 7,82 Output of Normal :1 53,9 55,39 1,49 7,82 Output of Normal :58 53,43 55,13 1,7 7,83 Output of Normal :19 53,49 55,21 1,72 7,83 Output of Normal :59 52,47 53,89 1,42 7,83 Output of Normal :3 52,59 53,97 1,38 7,84 Output of Normal :22 51,81 53,32 1,52 7,84 Output of Normal :27 53,58 55,26 1,69 7,85 Output of Normal :2 54,18 56,29 2,11 7,85 Output of Normal :5 52,43 54,59 2,16 7,86 Output of Normal :13 52,85 55,5 2,2 7,86 Output of Normal :35 52,81 54,42 1,62 7,86 Output of Normal :18 53,18 54,88 1,7 7,88 Output of Normal :5 52,54 55,1 2,47 7,88 Output of Normal :21 53,82 55,35 1,52 7,89 Output of Normal :16 52,64 54,63 1,99 7,89 Output of Normal :36 53,52 55,57 2,5 7,89 Output of Normal :47 54,14 57,45 3,31 7,89 Output of Normal :35 53,13 54,68 1,55 7,9 Output of Normal :58 53,62 55,97 2,35 7,9 Output of Normal :14 52,67 54,62 1,94 7,91 Output of Normal :45 53,13 54,98 1,86 7,91 Output of Normal :9 52,95 54,5 1,55 7,93 Output of Normal :36 52,35 54,1 1,66 7,93 Output of Normal :36 53,59 55,48 1,9 7,93 Output of Normal :12 52,98 54,96 1,99 7,95 Output of Normal :53 52,46 54,49 2,2 7,96 Output of Normal :42 52,89 54,36 1,47 7,96 Output of Normal :2 53,55 55,24 1,69 7,96 Output of Normal :25 54,9 55,65 1,56 7,96 Output of Normal :47 52,26 54, 1,74 7,96 Output of Normal :51 52,91 54,63 1,72 7,96 Output of Normal : 54,2 55,63 1,61 7,97 Output of Normal :1 53,22 55,33 2,1 7,97 Output of Normal :1 53,84 55,3 1,18 7,97 Output of Normal :45 53,7 55,8 2,73 7,98 Output of Normal :36 53,6 55,32 2,26 7,98 Output of Normal :7 53,21 55,39 2,17 7,98 Output of Normal :23 52,93 54,26 1,33 7,98 Output of Normal :37 53,65 55,9 2,26 7,98 Output of Normal :2 54,63 56,79 2,17 7,99 Output of Normal :49 52,25 53,93 1,68 8, Output of Normal :13 52,13 53,98 1,85 8, Output of Normal :57 52,95 55,15 2,2 8, Output of Normal :32 53,55 55,41 1,86 8,1 Output of Normal :31 53,55 54,88 1,33 8,1 Output of Normal :58 53,1 55,21 2,11 8,1 Output of Normal :58 54,79 56,88 2,9 8,2 Seite 6 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 41 von 192 in Zusammenstellung

42 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :35 53,72 55,95 2,23 8,2 Output of Normal :16 53,4 54,71 1,66 8,2 Output of Normal :44 52,58 54,3 1,45 8,3 Output of Normal :15 52,36 54,17 1,81 8,4 Output of Normal :22 53,14 54,61 1,47 8,4 Output of Normal :42 52,94 54,76 1,82 8,5 Output of Normal :32 53,39 55,18 1,79 8,5 Output of Normal :3 52,6 54,19 2,12 8,5 Output of Normal :51 52,34 54,5 2,16 8,5 Output of Normal :9 52,8 54,72 1,93 8,5 Output of Normal :47 52,38 54, 1,62 8,6 Output of Normal :16 53,49 55,7 1,58 8,8 Output of Normal :15 52,79 54,32 1,52 8,8 Output of Normal :39 52,56 53,97 1,41 8,8 Output of Normal :56 52,28 53,97 1,69 8,8 Output of Normal :35 53,4 54,51 1,47 8,8 Output of Normal :37 53,35 55,1 1,75 8,9 Output of Normal :54 52,24 54,12 1,88 8,9 Output of Normal :32 53,34 54,84 1,51 8,1 Output of Normal :45 53,31 55,8 1,77 8,12 Output of Normal :32 53,18 56,7 2,89 8,12 Output of Normal :32 53,96 55,46 1,51 8,13 Output of Normal :32 54,52 56,5 1,54 8,14 Output of Normal :49 53,11 54,96 1,84 8,14 Output of Normal :22 52,59 54,2 1,43 8,15 Output of Normal :58 52,87 54,59 1,73 8,15 Output of Normal :11 54,11 55,86 1,75 8,16 Output of Normal :57 53,77 55,98 2,21 8,17 Output of Normal :22 53,4 54,96 1,55 8,17 Output of Normal :59 54,13 56,6 1,94 8,19 Output of Normal :55 53,62 55,22 1,6 8,2 Output of Normal :18 53,95 55,75 1,8 8,2 Output of Normal :45 53,45 55,7 2,25 8,21 Output of Normal :42 52,53 54,31 1,78 8,21 Output of Normal :16 53, 54,55 1,54 8,22 Output of Normal :28 53,72 56,96 3,25 8,22 Output of Normal :25 53,59 54,94 1,35 8,22 Output of Normal :6 52,94 54,58 1,64 8,23 Output of Normal :14 52,12 53,79 1,67 8,25 Output of Normal :15 53,39 54,63 1,24 8,25 Output of Normal :49 54,15 56,19 2,5 8,25 Output of Normal :16 53, 55,5 2,5 8,27 Output of Normal :59 53,45 55,23 1,77 8,27 Output of Normal :1 53,13 54,88 1,75 8,28 Output of Normal :55 53,44 55,36 1,92 8,29 Output of Normal :1 53,85 55,53 1,69 8,29 Output of Normal :58 53,48 54,65 1,17 8,29 Output of Normal :29 53,38 56,16 2,78 8,3 Output of Normal :44 53,96 55,96 2,1 8,31 Output of Normal :48 52,61 54,58 1,97 8,31 Output of Normal :9 54,12 56,3 2,18 8,31 Output of Normal :23 54,42 57,44 3,2 8,32 Output of Normal :14 53,79 56,5 2,7 8,32 Output of Normal :13 53,13 54,92 1,79 8,33 Seite 7 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 42 von 192 in Zusammenstellung

43 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :12 53,4 55,16 1,76 8,33 Output of Normal :31 53,94 56,11 2,17 8,33 Output of Normal :37 53,9 54,37 1,28 8,33 Output of Normal :16 52,97 54,72 1,75 8,33 Output of Normal :15 53,31 54,77 1,46 8,34 Output of Normal :44 53,38 55,46 2,8 8,34 Output of Normal :3 52,3 53,96 1,67 8,34 Output of Normal :5 53,44 55,2 1,76 8,35 Output of Normal :59 54,37 56,9 1,73 8,35 Output of Normal :4 53,62 56,1 2,39 8,35 Output of Normal :36 52,74 54,46 1,71 8,35 Output of Normal :25 54,62 56,95 2,34 8,36 Output of Normal :33 54, 55,61 1,61 8,36 Output of Normal :33 53,99 55,85 1,85 8,37 Output of Normal :47 53,15 55,22 2,7 8,37 Output of Normal :13 53,43 55,36 1,93 8,37 Output of Normal :57 53,33 54,64 1,32 8,37 Output of Normal :19 54,28 56,36 2,8 8,37 Output of Normal :46 53,4 55,3 1,99 8,37 Output of Normal :56 53,92 56,4 2,12 8,37 Output of Normal :2 53,83 55,43 1,6 8,38 Output of Normal :21 53,63 55,33 1,7 8,38 Output of Normal :42 53,71 55, 1,28 8,38 Output of Normal :39 53,25 55,2 1,77 8,39 Output of Normal :41 53,69 55,55 1,86 8,4 Output of Normal :42 52,85 54,81 1,96 8,4 Output of Normal :39 52,74 54,33 1,6 8,4 Output of Normal :1 53,5 55,3 1,53 8,4 Output of Normal :54 53,89 55,73 1,83 8,4 Output of Normal :15 53,31 55,14 1,83 8,41 Output of Normal :54 53,16 54,65 1,48 8,41 Output of Normal :43 53,87 56,58 2,71 8,41 Output of Normal :18 53,51 55,51 2, 8,41 Output of Normal :26 53,1 54,73 1,72 8,41 Output of Normal :12 53,56 55,92 2,36 8,42 Output of Normal :18 53, 54,33 1,34 8,42 Output of Normal :53 52,84 54,74 1,9 8,43 Output of Normal :11 54,4 56,5 2,2 8,43 Output of Normal :19 54,1 56,12 2,11 8,44 Output of Normal :2 53,45 55,62 2,17 8,44 Output of Normal :6 53,75 55,41 1,66 8,44 Output of Normal :49 52,87 54,13 1,26 8,44 Output of Normal :12 53,39 54,9 1,51 8,45 Output of Normal :23 53,2 54,49 1,47 8,45 Output of Normal :18 53,78 55,41 1,64 8,45 Output of Normal :45 52,9 54,84 1,94 8,46 Output of Normal :48 53,24 55,22 1,98 8,46 Output of Normal : 53,99 56,45 2,46 8,47 Output of Normal :31 52,83 54,32 1,49 8,49 Output of Normal :35 52,98 54,5 1,52 8,5 53,15 54,99 1,83 Output of Normal :54 53,47 55,76 2,29 8,5 Output of Normal :32 54,4 55,64 1,6 8,5 Output of Normal :49 53,38 55,36 1,98 8,51 Output of Normal :2 53,6 55,31 1,72 8,51 Seite 8 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 43 von 192 in Zusammenstellung

44 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :58 53,84 55,37 1,53 8,51 Output of Normal :7 53,55 55,38 1,83 8,51 Output of Normal :51 53,44 54,71 1,27 8,52 Output of Normal :58 53,17 55,22 2,5 8,52 Output of Normal :4 53,8 54,7 1,63 8,52 Output of Normal :56 52,55 54,55 1,99 8,53 Output of Normal :12 53,34 54,87 1,53 8,54 Output of Normal :5 53,9 54,86 1,77 8,54 Output of Normal :12 53,67 55,24 1,57 8,55 Output of Normal :55 52,8 54,57 1,78 8,55 Output of Normal :57 53,33 55,39 2,7 8,56 Output of Normal :8 53,38 55,9 1,72 8,56 Output of Normal :37 53,55 55,39 1,84 8,56 Output of Normal :25 53,85 55,63 1,78 8,56 Output of Normal :49 53,26 55,29 2,3 8,56 Output of Normal :5 53,35 55,8 1,73 8,56 Output of Normal :55 53,53 55,92 2,39 8,57 Output of Normal :16 52,42 54,25 1,83 8,58 Output of Normal :5 53,7 56,4 2,7 8,59 Output of Normal :1 53,13 54,47 1,34 8,59 Output of Normal :37 54,2 55,47 1,45 8,59 Output of Normal :57 53,13 55,19 2,6 8,6 Output of Normal :3 52,3 54,23 1,93 8,6 Output of Normal :42 53,1 55,38 2,37 8,61 Output of Normal :1 53,78 55,87 2,9 8,62 Output of Normal :55 53,29 55,32 2,4 8,62 Output of Normal :26 53,2 54,7 1,5 8,63 Output of Normal :3 53,92 55,58 1,66 8,63 Output of Normal :33 54,28 56,7 1,78 8,65 Output of Normal :3 52,84 54,25 1,41 8,65 Output of Normal :25 54,35 56,49 2,14 8,65 Output of Normal :36 53,48 55,85 2,37 8,65 Output of Normal :44 53,2 55,56 2,54 8,66 Output of Normal :39 53,76 57,2 3,44 8,66 Output of Normal :46 53,9 55,9 2, 8,66 Output of Normal :55 53,61 55,44 1,83 8,67 Output of Normal :44 53,82 55,68 1,85 8,67 Output of Normal :57 53,18 55,33 2,15 8,67 Output of Normal :37 53,54 55,78 2,24 8,67 Output of Normal :9 53,83 55,4 1,57 8,68 Output of Normal :42 53,15 54,49 1,34 8,68 Output of Normal :13 53,57 55,5 1,93 8,68 Output of Normal :14 53,11 54,93 1,82 8,69 Output of Normal :9 54,33 56,24 1,91 8,69 Output of Normal :45 52,52 53,88 1,36 8,69 Output of Normal :32 53,5 55,58 2,8 8,69 Output of Normal :46 53,98 55,43 1,45 8,69 Output of Normal :59 52,8 54,55 1,76 8,7 Output of Normal :39 53,26 55,19 1,93 8,7 Output of Normal :58 54,1 56,49 2,39 8,71 Output of Normal :41 52,89 54,66 1,77 8,71 Output of Normal :27 53,48 54,98 1,5 8,71 Output of Normal :16 53,42 55,31 1,9 8,73 Output of Normal :2 53,26 55,42 2,16 8,73 Seite 9 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 44 von 192 in Zusammenstellung

45 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :57 53,39 55,36 1,97 8,73 Output of Normal :41 52,84 54,55 1,71 8,73 Output of Normal :23 53,5 55,65 2,15 8,73 Output of Normal :4 54,9 55,74 1,65 8,73 Output of Normal :29 54,29 56,35 2,6 8,74 Output of Normal :19 53,93 55,68 1,74 8,74 Output of Normal :27 53,6 55,16 2,9 8,75 Output of Normal :22 53,3 54,97 1,94 8,75 Output of Normal :18 53,74 56,15 2,41 8,76 Output of Normal :4 52,9 54,32 1,42 8,76 Output of Normal :59 52,37 53,78 1,41 8,76 Output of Normal :16 52,89 54,53 1,64 8,76 Output of Normal :6 53,67 55,64 1,96 8,77 Output of Normal :4 53,52 55,8 1,56 8,77 Output of Normal :2 53,69 55,15 1,46 8,77 Output of Normal :6 53,1 54,89 1,88 8,77 Output of Normal :44 52,92 55,1 2,9 8,78 Output of Normal :43 53,28 54,99 1,71 8,78 Output of Normal :56 53,23 55,29 2,6 8,78 Output of Normal :44 52,96 54,81 1,85 8,8 Output of Normal :33 54,25 55,86 1,61 8,8 Output of Normal :11 54,3 55,63 1,6 8,8 Output of Normal :3 54,1 55,85 1,84 8,8 Output of Normal :36 52,21 54,1 1,88 8,81 Output of Normal :39 54,2 55,99 1,97 8,81 Output of Normal :3 53,31 54,98 1,67 8,82 Output of Normal :8 53,3 54,78 1,75 8,82 Output of Normal :17 53,81 55,33 1,52 8,82 Output of Normal :12 53,44 55,52 2,8 8,82 Output of Normal :16 52,77 54,52 1,74 8,82 Output of Normal :5 53,38 55,8 1,7 8,82 Output of Normal :24 54,33 56,2 1,87 8,82 Output of Normal :37 54,5 56,59 2,55 8,83 Output of Normal :3 53,56 55,3 1,47 8,83 Output of Normal :52 54,24 56,1 1,86 8,83 Output of Normal :37 53,11 55,4 1,93 8,83 Output of Normal :42 53,78 55,8 2,2 8,84 Output of Normal :57 53, 55,54 2,55 8,84 Output of Normal :53 54,6 55,49 1,43 8,84 Output of Normal :19 53,52 55,2 1,68 8,85 Output of Normal :53 53,14 55,3 1,88 8,85 Output of Normal :46 53,6 55,7 2,1 8,85 Output of Normal :39 53,37 54,92 1,55 8,85 Output of Normal :43 53,62 55,22 1,6 8,86 Output of Normal :22 53,33 54,87 1,54 8,86 Output of Normal :32 54,11 55,75 1,64 8,86 Output of Normal :5 53,37 54,86 1,49 8,86 Output of Normal :55 53, 54,76 1,76 8,87 Output of Normal :29 52,43 54,27 1,83 8,87 Output of Normal :41 53,55 55,56 2,1 8,87 Output of Normal :2 53,59 55,3 1,7 8,87 Output of Normal :55 53,41 55,53 2,12 8,88 Output of Normal : 53,55 54,92 1,38 8,88 Output of Normal :14 52,98 54,88 1,9 8,88 Seite 1 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 45 von 192 in Zusammenstellung

46 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :33 53,86 55,34 1,48 8,88 Output of Normal :2 53,21 55,37 2,16 8,88 Output of Normal :35 53,79 55,89 2,1 8,89 Output of Normal :47 53,49 55,68 2,19 8,89 Output of Normal :22 54,4 55,6 1,57 8,89 Output of Normal :52 53,56 55,36 1,8 8,89 Output of Normal :56 52,44 54,42 1,97 8,89 Output of Normal :51 53,59 55,72 2,12 8,89 Output of Normal :45 54,42 57,2 2,6 8,9 Output of Normal :58 53,33 54,87 1,54 8,9 Output of Normal :58 54,68 56,85 2,17 8,9 Output of Normal :46 52,92 55,21 2,29 8,91 Output of Normal :11 53,31 55,2 1,9 8,91 Output of Normal :43 53,76 55,66 1,91 8,92 Output of Normal :43 53,48 55,18 1,7 8,92 Output of Normal :3 54, 55,6 1,6 8,92 Output of Normal :17 53,88 55,45 1,56 8,92 Output of Normal :43 53,7 54,86 1,79 8,93 Output of Normal :11 53,95 56,9 2,14 8,94 Output of Normal :58 53,81 56,18 2,37 8,95 Output of Normal :56 52,91 55,27 2,36 8,95 Output of Normal :43 52,93 54,79 1,87 8,95 Output of Normal :22 53,27 54,91 1,64 8,96 Output of Normal :34 53,71 55,37 1,67 8,96 Output of Normal :44 53,7 55,67 1,97 8,96 Output of Normal :34 53,31 54,61 1,3 8,96 Output of Normal :54 53,15 54,7 1,55 8,97 Output of Normal :39 53,15 55,13 1,97 8,97 Output of Normal :39 54,15 56,25 2,1 8,98 Output of Normal :59 54,41 55,83 1,43 8,98 Output of Normal :54 53,75 55,74 1,99 8,99 Output of Normal :15 53,59 55,4 1,45 8,99 Output of Normal :42 54,3 56,2 1,99 8,99 Output of Normal :11 54,2 55,83 1,81 8,99 Output of Normal :2 53,35 55,2 1,67 8,99 Output of Normal :14 53,62 56,22 2,59 8,99 Output of Normal :4 52,85 54,82 1,97 8,99 Output of Normal :5 54,49 56,69 2,19 9, Output of Normal :56 53,18 55,7 1,9 9, Output of Normal :46 54,38 55,99 1,61 9, Output of Normal :52 53,68 55,53 1,84 9, Output of Normal :14 54,4 56,9 2,5 9, Output of Normal :42 53,54 54,96 1,42 9, Output of Normal :5 53,63 55,13 1,49 9, Output of Normal :4 53,58 56,19 2,61 9, Output of Normal :59 54,71 56,48 1,77 9, Output of Normal :58 53,78 55,46 1,68 9,1 Output of Normal :22 53,48 55,28 1,8 9,2 Output of Normal :9 53,45 54,97 1,52 9,2 Output of Normal :12 54,3 55,5 1,47 9,2 Output of Normal :27 54,16 56,31 2,15 9,2 Output of Normal :12 53,4 55,28 1,89 9,2 Output of Normal :23 53,19 55,5 1,86 9,2 Output of Normal :24 53,68 55,31 1,63 9,3 Seite 11 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 46 von 192 in Zusammenstellung

47 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :57 52,88 54,36 1,48 9,3 Output of Normal :28 54,44 56,42 1,98 9,3 Output of Normal :45 53,17 54,78 1,6 9,3 Output of Normal :33 53,48 55,19 1,71 9,4 Output of Normal :39 54,9 55,71 1,62 9,4 Output of Normal :28 54,16 56,57 2,41 9,4 Output of Normal :6 53,19 54,65 1,46 9,4 Output of Normal :32 53,73 55,41 1,68 9,5 Output of Normal :52 54,26 56,43 2,18 9,6 Output of Normal :54 53,98 55,6 1,62 9,6 Output of Normal : 54,49 56,15 1,66 9,6 Output of Normal :31 54,23 56,57 2,34 9,6 Output of Normal :24 53,5 56,28 2,78 9,6 Output of Normal :54 53,46 55,16 1,7 9,7 Output of Normal :2 53,55 55,51 1,96 9,7 Output of Normal :26 53,14 55,11 1,97 9,7 Output of Normal :45 53,38 54,84 1,46 9,8 Output of Normal :4 52,58 54,36 1,78 9,1 Output of Normal :21 53,96 55,24 1,27 9,11 Output of Normal :52 53,48 55,65 2,17 9,11 Output of Normal :11 52,98 54,53 1,55 9,12 Output of Normal :41 53,23 54,78 1,55 9,12 Output of Normal :3 53,4 54,56 1,52 9,12 Output of Normal :1 53,9 55,12 2,3 9,14 Output of Normal :4 53,59 55,33 1,74 9,15 Output of Normal :23 52,88 54,61 1,73 9,15 Output of Normal :15 52,99 54,65 1,66 9,16 Output of Normal :34 53,38 55,37 1,99 9,17 Output of Normal :5 53,27 54,99 1,72 9,17 Output of Normal :4 53,26 55,32 2,6 9,18 Output of Normal :31 53,55 54,74 1,19 9,18 Output of Normal : 54,23 56,22 1,99 9,19 Output of Normal :55 53,21 55,39 2,18 9,19 Output of Normal :3 54,9 55,64 1,56 9,2 Output of Normal :29 54,2 56,26 2,6 9,2 Output of Normal :17 53,27 55,51 2,24 9,21 Output of Normal :2 53,4 56,3 2,9 9,21 Output of Normal :23 52,75 54,9 1,33 9,22 Output of Normal :9 53,59 55,35 1,76 9,22 Output of Normal :7 53,99 55,73 1,74 9,22 Output of Normal :35 53,81 55,53 1,72 9,23 Output of Normal :2 53,3 55,62 2,32 9,23 Output of Normal :29 53,2 54,42 1,39 9,23 Output of Normal :45 53,13 55,1 1,97 9,24 Output of Normal :9 53,5 55,25 1,76 9,24 Output of Normal :5 53,61 55,43 1,82 9,24 Output of Normal :5 53,59 55,14 1,55 9,24 Output of Normal :42 53,37 55,16 1,79 9,24 Output of Normal :33 53,62 55,25 1,64 9,25 Output of Normal :8 53,67 55,28 1,6 9,26 Output of Normal :22 53,96 55,73 1,77 9,27 Output of Normal :57 54,8 59,89 5,9 9,27 Output of Normal :29 54,23 56,22 2, 9,28 Output of Normal :34 53,3 54,8 1,5 9,28 Seite 12 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 47 von 192 in Zusammenstellung

48 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :52 54,52 56,59 2,7 9,28 Output of Normal :8 53,45 54,93 1,48 9,3 Output of Normal :34 53,33 55,46 2,13 9,3 Output of Normal :59 53,74 55,97 2,23 9,3 Output of Normal :54 53,57 55,49 1,92 9,3 Output of Normal :11 54,28 55,83 1,55 9,31 Output of Normal :21 53,91 55,39 1,49 9,31 Output of Normal :3 53,45 55,28 1,83 9,31 Output of Normal :11 54,18 56,37 2,18 9,32 Output of Normal :21 53,81 56,15 2,33 9,32 Output of Normal :21 54,17 56,36 2,19 9,33 Output of Normal :11 53,7 55,97 2,27 9,34 Output of Normal :54 53,4 55,72 2,32 9,36 Output of Normal :26 53,23 55,94 2,71 9,36 Output of Normal :21 53, 55,2 2,2 9,36 Output of Normal :8 53,97 56,81 2,84 9,37 Output of Normal :34 54,2 55,95 1,75 9,37 Output of Normal :15 53,36 55,43 2,7 9,38 Output of Normal :21 53,23 55,1 1,78 9,38 Output of Normal :57 54,96 58,93 3,96 9,39 Output of Normal :58 53,47 55,38 1,91 9,39 Output of Normal :4 53,97 56,3 2,33 9,39 Output of Normal :42 53,55 55,48 1,93 9,4 Output of Normal :55 53,44 54,9 1,46 9,4 Output of Normal :59 53,93 55,63 1,7 9,42 Output of Normal :21 52,83 54,45 1,62 9,43 Output of Normal :33 52,94 55,22 2,28 9,43 Output of Normal :5 53,46 55,1 1,55 9,44 Output of Normal :59 53,62 55,59 1,98 9,44 Output of Normal :2 52,51 54,7 1,56 9,44 Output of Normal :19 53,34 55,28 1,94 9,46 Output of Normal :29 53,26 54,82 1,56 9,47 Output of Normal :45 53,25 55,27 2,2 9,48 Output of Normal : 53,74 55,41 1,67 9,48 Output of Normal :18 53,18 54,72 1,54 9,5 53,52 55,4 1,88 Output of Normal :4 54,2 56,12 2,1 9,5 Output of Normal :23 53,11 54,84 1,73 9,51 Output of Normal :14 53,54 55,46 1,91 9,51 Output of Normal :24 54,26 56,5 1,79 9,51 Output of Normal :12 53,81 55,74 1,94 9,51 Output of Normal :17 52,97 54,4 1,43 9,52 Output of Normal :54 52,93 54,71 1,78 9,52 Output of Normal :1 53,38 54,89 1,5 9,53 Output of Normal :23 53,33 55,3 1,7 9,56 Output of Normal :56 54,13 55,94 1,81 9,56 Output of Normal :45 53,2 54,99 1,97 9,56 Output of Normal :29 52,99 54,77 1,77 9,57 Output of Normal :34 53,4 54,73 1,69 9,57 Output of Normal :14 53,33 55,64 2,31 9,57 Output of Normal :33 52,82 54,53 1,72 9,57 Output of Normal :34 53,98 55,71 1,73 9,58 Output of Normal :2 53,14 54,6 1,46 9,58 Output of Normal :2 52,57 54,22 1,64 9,58 Output of Normal :11 53,37 55,8 1,71 9,6 Seite 13 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 48 von 192 in Zusammenstellung

49 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :24 53,87 56,32 2,45 9,62 Output of Normal :26 54,8 55,87 1,79 9,63 Output of Normal :25 53,19 54,34 1,15 9,64 Output of Normal :14 54,5 56,2 2,15 9,64 Output of Normal :8 53,51 55,67 2,16 9,65 Output of Normal :24 53,51 55,12 1,6 9,65 Output of Normal :57 53,22 55,79 2,57 9,66 Output of Normal :8 53,95 55,68 1,73 9,67 Output of Normal :22 53,44 55,34 1,9 9,68 Output of Normal :8 53,8 55,92 2,12 9,69 Output of Normal :11 53,93 55,8 1,88 9,69 Output of Normal :4 53,84 55,96 2,12 9,69 Output of Normal :3 53,9 55,75 1,85 9,7 Output of Normal :31 54,37 56,8 1,71 9,7 Output of Normal :41 53,9 56,13 2,24 9,7 Output of Normal :2 53,96 56,85 2,89 9,7 Output of Normal :3 54,3 56,33 2,3 9,7 Output of Normal :33 53,2 54,87 1,85 9,7 Output of Normal :2 53,34 54,66 1,32 9,71 Output of Normal :8 54,23 56,22 1,99 9,71 Output of Normal :25 54,13 56,8 1,95 9,72 Output of Normal :21 53,37 55,29 1,91 9,72 Output of Normal :21 53,2 54,78 1,57 9,74 Output of Normal :4 53,97 56,1 2,13 9,74 Output of Normal :4 53,1 54,87 1,86 9,74 Output of Normal :44 53,44 55,6 2,16 9,74 Output of Normal : 53,81 56,14 2,33 9,74 Output of Normal :34 53,76 56,48 2,72 9,75 Output of Normal :9 52,76 54,12 1,36 9,75 Output of Normal :51 52,95 54,78 1,83 9,75 Output of Normal :2 53,68 55,67 1,99 9,76 Output of Normal :33 53,1 54,54 1,44 9,76 Output of Normal :19 53,29 55,4 2,1 9,77 Output of Normal :2 53,8 55,55 1,76 9,79 Output of Normal :36 53,53 55,17 1,64 9,8 Output of Normal :57 54,13 55,39 1,26 9,8 Output of Normal :55 52,81 54,46 1,65 9,8 Output of Normal :45 53,5 54,75 1,7 9,81 Output of Normal :39 54,15 56,11 1,96 9,81 Output of Normal :31 53,5 55,14 2,9 9,82 Output of Normal :55 53,8 55,5 1,7 9,84 Output of Normal :45 53,77 55,3 1,53 9,85 Output of Normal :1 53,97 56,22 2,25 9,85 Output of Normal :56 53,29 55,41 2,12 9,86 Output of Normal :17 53,54 55,69 2,15 9,87 Output of Normal :3 54,1 55,54 1,44 9,88 Output of Normal :41 53,37 54,83 1,46 9,89 Output of Normal :17 53,63 55,23 1,6 9,91 Output of Normal :5 54,17 57,4 3,24 9,93 Output of Normal :49 53,81 55,68 1,88 9,93 Output of Normal :24 53,37 55,65 2,28 9,94 Output of Normal :8 52,82 54,89 2,7 9,94 Output of Normal :33 53,15 54,77 1,63 9,94 Output of Normal :3 53,76 56,25 2,49 9,95 Seite 14 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 49 von 192 in Zusammenstellung

50 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal : 53,92 55,84 1,93 9,95 Output of Normal :46 53,71 55,6 1,89 9,96 Output of Normal :45 52,8 54,91 2,11 9,96 Output of Normal :24 53,41 55,13 1,72 9,97 Output of Normal :51 53,74 55,34 1,6 9,97 Output of Normal :6 53,47 55,17 1,7 9,98 Output of Normal :5 53,35 55,47 2,12 9,99 Output of Normal :4 54,51 57,5 3, 1 Output of Normal :34 52,98 54,6 1,62 1,1 Output of Normal :31 54,52 56,1 1,49 1,4 Output of Normal :23 52,97 54,52 1,55 1,4 Output of Normal :2 53,4 55,19 1,79 1,5 Output of Normal :48 53,8 55,45 1,66 1,7 Output of Normal :25 53,7 55,79 2,9 1,7 Output of Normal :14 52,89 55,47 2,58 1,8 Output of Normal :47 53,82 56,9 2,26 1,9 Output of Normal :48 53,18 54,83 1,65 1,1 Output of Normal :19 52,82 54,21 1,39 1,11 Output of Normal :58 53,18 55,5 2,33 1,12 Output of Normal :32 53,49 55,85 2,36 1,14 Output of Normal :1 53,61 55,47 1,86 1,14 Output of Normal :34 53, 55,74 2,73 1,15 Output of Normal :56 53,26 55,46 2,21 1,16 Output of Normal :55 52,69 54,22 1,54 1,17 Output of Normal :36 53,46 55,46 2,1 1,2 Output of Normal :1 53,42 55,3 1,89 1,23 Output of Normal :5 53,53 56,34 2,81 1,23 Output of Normal :3 53,88 56,28 2,4 1,23 Output of Normal :41 54,2 56,9 2,7 1,23 Output of Normal :21 52,78 54,54 1,76 1,24 Output of Normal :45 53,47 55,1 1,63 1,25 Output of Normal :34 53,15 55,8 1,92 1,26 Output of Normal :22 52,9 54,71 1,8 1,27 Output of Normal :43 53,44 55, 1,55 1,28 Output of Normal :13 53,2 54,7 1,69 1,3 Output of Normal :16 53,18 55,37 2,19 1,31 Output of Normal :36 52,83 54,3 1,2 1,32 Output of Normal :48 54,22 55,61 1,4 1,32 Output of Normal :4 53,98 55,77 1,79 1,32 Output of Normal :3 53,55 55,84 2,29 1,33 Output of Normal :38 53,26 55,18 1,92 1,34 Output of Normal :3 52,76 55,7 2,32 1,35 Output of Normal :3 53,35 55,4 1,69 1,35 Output of Normal :56 53,24 55,93 2,69 1,35 Output of Normal :8 53,45 55,84 2,39 1,36 Output of Normal :4 53,78 55,69 1,91 1,36 Output of Normal :43 52,9 55,11 2,21 1,4 Output of Normal :1 52,92 55,25 2,33 1,4 Output of Normal :44 53,61 56,29 2,68 1,41 Output of Normal :38 53,36 54,93 1,58 1,41 Output of Normal :26 53,3 55,29 2,26 1,42 Output of Normal :26 52,96 54,1 1,14 1,42 Output of Normal :36 54,28 56,54 2,26 1,44 Output of Normal :26 53,3 54,52 1,49 1,46 Seite 15 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 5 von 192 in Zusammenstellung

51 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :59 54,52 57,57 3,6 1,49 53,48 55,42 1,94 Output of Normal : 53,78 55,36 1,58 1,52 Output of Normal :44 53,1 55,29 2,19 1,53 Output of Normal :18 53,6 54,71 1,65 1,54 Output of Normal :44 53,69 55,63 1,94 1,54 Output of Normal :32 52,71 54,44 1,73 1,55 Output of Normal :26 53,65 55,2 1,55 1,56 Output of Normal :2 53,29 55,34 2,5 1,56 Output of Normal :1 54,32 55,76 1,44 1,57 Output of Normal :18 52,51 53,9 1,39 1,59 Output of Normal :38 53,48 55,67 2,19 1,61 Output of Normal :25 52,75 55,22 2,47 1,62 Output of Normal :1 53,56 55,25 1,68 1,63 Output of Normal :1 53,6 56, 2,4 1,68 Output of Normal :56 53,7 55,89 2,82 1,68 Output of Normal :18 52,9 54,77 1,88 1,69 Output of Normal :26 53,82 55,41 1,59 1,69 Output of Normal :18 53,58 55,81 2,23 1,7 Output of Normal :24 53,9 56,23 2,32 1,75 Output of Normal :25 52,71 54,32 1,6 1,76 Output of Normal :28 52,64 54,15 1,5 1,76 Output of Normal :58 52,96 54,42 1,46 1,77 Output of Normal :58 53,55 56,5 2,5 1,78 Output of Normal :44 54,68 57,78 3,1 1,8 Output of Normal :46 53,77 55,84 2,7 1,81 Output of Normal :48 52,71 54,11 1,4 1,84 Output of Normal :59 54,57 57,44 2,87 1,86 Output of Normal :19 52,83 54,85 2,3 1,86 Output of Normal :46 54,44 56,38 1,94 1,89 Output of Normal :19 52,82 54,86 2,4 1,89 Output of Normal :29 52,93 55,7 2,14 1,9 Output of Normal :13 53,41 54,91 1,5 1,91 Output of Normal :56 53,32 56,53 3,21 1,92 Output of Normal :49 53,11 54,86 1,75 1,93 Output of Normal :28 53,99 55,81 1,83 1,94 Output of Normal :5 52,72 54,46 1,75 1,94 Output of Normal :5 53,14 54,91 1,77 1,95 Output of Normal :36 53,44 56,1 2,58 1,96 Output of Normal :36 53,33 55,58 2,26 1,97 Output of Normal :51 52,94 55,33 2,39 1,97 Output of Normal :1 52,85 54,52 1,67 1,98 Output of Normal :1 53,84 55,61 1,78 1,98 Output of Normal :24 53,8 55,42 2,34 11,2 Output of Normal :24 53,8 54,55 1,46 11,4 Output of Normal :22 53,3 55,29 1,99 11,6 Output of Normal :38 52,54 54,98 2,44 11,6 Output of Normal :18 53,4 55,24 1,83 11,6 Output of Normal :43 53,9 54,88 1,79 11,7 Output of Normal :9 52,87 54,72 1,85 11,8 Output of Normal :1 53,2 55,26 2,5 11,1 Output of Normal :9 53, 56,23 3,23 11,16 Output of Normal :38 53,12 55,62 2,49 11,16 Output of Normal :57 52,67 54,72 2,5 11,18 Output of Normal :29 52,7 54,61 1,91 11,19 Seite 16 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 51 von 192 in Zusammenstellung

52 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GMBH Wertepaare Mittelwerte Messnormale Datum und Uhrzeit LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 vs [m/s] LAFeq1 [db(a)] LAFTeq1 [db(a)] LAFTeq1 - LAFeq1 Output of Normal :19 53,57 55,37 1,81 11,2 Output of Normal :59 54,23 56, 1,77 11,2 Output of Normal :57 53,37 54,98 1,61 11,21 Output of Normal :59 53,34 54,92 1,57 11,21 Output of Normal :48 52,93 54,5 1,57 11,22 Output of Normal :25 53,17 54,86 1,68 11,22 Output of Normal :19 52,6 54,37 1,77 11,25 Output of Normal :2 52,92 54,65 1,74 11,31 Output of Normal :12 53,46 55,6 2,14 11,35 Output of Normal :38 52,68 54,51 1,83 11,35 Output of Normal :3 54,21 55,67 1,46 11,37 Output of Normal :59 53,85 55,45 1,59 11,37 Output of Normal :44 53,32 54,91 1,59 11,41 Output of Normal :43 52,58 54,7 2,12 11,46 Output of Normal :5 53,69 55,73 2,5 11,48 Output of Normal :1 53,78 55,91 2,13 11,49 53,29 55,27 1,97 Output of Normal :43 53,85 56,11 2,26 11,53 Output of Normal :44 53,25 54,79 1,54 11,58 Output of Normal :48 53,8 55,44 2,37 11,61 Output of Normal :29 53,43 55,4 1,97 11,69 Output of Normal :3 52,58 54,8 1,49 11,71 Output of Normal :24 52,86 54,16 1,3 11,72 Output of Normal :37 53,6 54,9 1,84 11,72 Output of Normal : 53,2 54,85 1,83 11,73 Output of Normal :46 53,2 54,47 1,46 11,74 Output of Normal :25 53,31 55,24 1,93 11,75 Output of Normal :28 52,82 54,47 1,65 11,78 Output of Normal :3 52,31 53,85 1,54 11,87 Output of Normal :47 52,43 54,99 2,56 11,96 Output of Normal :31 53,2 55,71 2,51 11,96 Output of Normal :31 52,49 54,75 2,26 12,3 Output of Normal : 53,38 55,35 1,97 12,4 Output of Normal :3 52,9 53,85 1,75 12,8 Output of Normal :5 53,27 55,27 2, 12,14 Output of Normal :31 53,1 54,9 1,89 12,14 Output of Normal : 53,7 55,2 1,95 12,19 Output of Normal :43 53,87 55,94 2,7 12,19 Output of Normal :47 52,66 55,7 2,41 12,37 53, 54,94 1,93 Seite 17 von 17 Anlage gch1 Anlage 6.4 Messtechnische Prüfung auf Impulshaltigkeit 52 von 192 in Zusammenstellung

53 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 8 Seiten Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =6 m/s 53 von 192 in Zusammenstellung

54 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 8 Seiten Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr Spektrum 6 Nr gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =6 m/s 54 von 192 in Zusammenstellung

55 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 8 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 6 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 114,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11, ,625 24,96 41,3 36,35-4,95-2,1-2,94 realer Ton ,625-13,33-2,1-11, ,625-13,33-2,1-11,32 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -11,6 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,59 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 114,62 Hz 3314gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =6 m/s 55 von 192 in Zusammenstellung

56 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 8 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 6 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 229, ,59 4,5 31,33-8,72-2,6-6,66 realer Ton 2 23, ,45-2,6-11, , ,45-2,6-11, , ,36 39,83 3,56-9,27-2,6-7,21 realer Ton 5 23, ,45-2,6-11, , ,45-2,6-11, , ,45-2,6-11, , ,45-2,6-11, , ,45-2,6-11, , ,65 39,12 31,16-7,96-2,6-5,9 realer Ton 11 23, ,45-2,6-11, , ,45-2,6-11,39 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -11,66 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,6 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,6 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 23,729 Hz 3314gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =6 m/s 56 von 192 in Zusammenstellung

57 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 8 Seiten 3. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 6 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 582, ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,68 39,88 35,31-4,57-2,39-2,18 realer Ton 1 582, ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11, , ,19-2,39-11,8 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -11,94 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,39 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,55 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 582,812 Hz 3314gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =6 m/s 57 von 192 in Zusammenstellung

58 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 6 von 8 Seiten 4. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 6 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 618,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75 21,81 39,11 34,15-4,96-2,43-2,53 realer Ton 1 618,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11, ,75-14,29-2,43-11,86 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -12,17 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,43 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,74 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 618,75 Hz 3314gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =6 m/s 58 von 192 in Zusammenstellung

59 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 7 von 8 Seiten 5. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 6 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, ,4375-1,14 23,51 7,28-16,23-4,26-11,97 realer Ton 4 4-1,49 23,17 1,9-13,8-4,26-8,82 realer Ton 5 4-1,7 23,59 8,78-14,81-4,26-1,55 realer Ton , ,65-4,26-17, ,5 24,61 9,6-15,1-4,26-1,75 realer Ton 8 4-1,43 23,23 11,1-12,22-4,26-7,96 realer Ton , ,65-4,26-17, ,98 23,68 1,2-13,66-4,26-9,4 realer Ton , ,65-4,26-17, ,63 25,29 11,99-13,3-4,26-9,4 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -15,72 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -4,26 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -11,46 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 3999,777 Hz 3314gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =6 m/s 59 von 192 in Zusammenstellung

60 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 8 von 8 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.1 Anlage 7.1 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =6 m/s 6 von 192 in Zusammenstellung

61 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 6 Seiten Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr gch1 Anlage 7.2 Anlage 7.2 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =7 m/s 61 von 192 in Zusammenstellung

62 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 6 Seiten Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr Spektrum 7 Nr gch1 Anlage 7.2 Anlage 7.2 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =7 m/s 62 von 192 in Zusammenstellung

63 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 6 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 7 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 121,875 25,48 41,83 37,71-4,12-2,1-2,11 realer Ton 2 121, ,34-2,1-11, , ,91 42,26 36,38-5,88-2,1-3,87 realer Ton 4 121, ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,56 41,91 37,59-4,32-2,1-2,31 realer Ton 7 121,875 28,26 44,61 38,23-6,38-2,1-4,37 realer Ton 8 12, ,11 43,46 36,11-7,35-2,1-5,34 realer Ton 9 121,875 26,8 43,14 35,71-7,43-2,1-5,42 realer Ton 1 121,875 27,86 44,21 35,74-8,47-2,1-6,46 realer Ton ,875 26,24 42,59 34,91-7,68-2,1-5,67 realer Ton ,875 24,89 41,23 38,16-3,7-2,1-1,6 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -6,72 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -4,71 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 121,354 Hz 3314gch1 Anlage 7.2 Anlage 7.2 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =7 m/s 63 von 192 in Zusammenstellung

64 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 6 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 7 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 242, ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,39 4,87 32,52-8,35-2,7-6,28 realer Ton 7 242, ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,47-2,7-11, , ,13 4,61 32,47-8,14-2,7-6,7 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -12,4 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,7 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,97 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 242,188 Hz 3314gch1 Anlage 7.2 Anlage 7.2 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =7 m/s 64 von 192 in Zusammenstellung

65 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 6 Seiten 3. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 7 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 4,85 25,51 14,54-1,97-4,26-6,71 realer Ton 2 4 3,53 28,19 14,59-13,6-4,26-9,34 realer Ton 3 4,77 25,43 15,76-9,67-4,26-5,41 realer Ton 4 4 2,6 26,72 16,88-9,84-4,26-5,58 realer Ton 5 41,5625 3,9 27,75 14,69-13,6-4,26-8,8 realer Ton ,4375 1,12 25,78 16,93-8,85-4,26-4,59 realer Ton 7 4 2,79 27,45 13,14-14,31-4,26-1,5 realer Ton 8 43,125 1,18 25,84 15,2-1,82-4,26-6,56 realer Ton 9 4, ,65-4,26-17, ,26 27,92 11,85-16,7-4,26-11,81 realer Ton 11 41,5625 1,94 26,6 16,35-1,25-4,26-5,99 realer Ton 12 43,125 2,8 26,75 17,87-8,88-4,26-4,62 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -11,3 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -4,26 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -7,4 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 4,71 Hz 3314gch1 Anlage 7.2 Anlage 7.2 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =7 m/s 65 von 192 in Zusammenstellung

66 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 6 von 6 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.2 Anlage 7.2 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =7 m/s 66 von 192 in Zusammenstellung

67 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 5 Seiten Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr gch1 Anlage 7.3 Anlage 7.3 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =8 m/s 67 von 192 in Zusammenstellung

68 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 5 Seiten Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr Spektrum 8 Nr gch1 Anlage 7.3 Anlage 7.3 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =8 m/s 68 von 192 in Zusammenstellung

69 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 5 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 8 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung ,91 43,26 39,4-4,22-2,1-2,21 realer Ton 2 123, ,2 44,37 39,27-5,1-2,1-3,9 realer Ton 3 123, ,11 44,46 39,55-4,91-2,1-2,9 realer Ton 4 123, ,62 42,97 36,24-6,73-2,1-4,72 realer Ton ,61 41,96 39,4-2,56-2,1 -,55 realer Ton 6 123, ,96 43,31 4,6-3,25-2,1-1,24 realer Ton 7 123, ,28 45,63 37,6-8,3-2,1-6,2 realer Ton 8 123, ,75 44,1 38,31-5,79-2,1-3,78 realer Ton ,72 43,7 39,17-3,9-2,1-1,89 realer Ton 1 123, ,19 42,54 38,64-3,9-2,1-1,89 realer Ton ,4 43,75 37,54-6,21-2,1-4,2 realer Ton ,93 45,28 38,37-6,91-2,1-4,9 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -4,85 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -2,84 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 124,89 Hz 3314gch1 Anlage 7.3 Anlage 7.3 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =8 m/s 69 von 192 in Zusammenstellung

70 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 5 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 8 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 41,5625 4,45 29,11 19,1-1,1-4,26-5,75 realer Ton 2 41,5625 5,45 3,11 12,18-17,93-4,26-13,67 realer Ton 3 4 4,92 29,58 18,1-11,48-4,26-7,22 realer Ton 4 41,5625 2,59 27,25 18,47-8,78-4,26-4,52 realer Ton 5 41,5625 2,5 26,71 14,26-12,45-4,26-8,19 realer Ton 6 4 3,96 28,63 16,56-12,7-4,26-7,81 realer Ton 7 41,25-21,65-4,26-17, ,92 27,58 18,87-8,71-4,26-4,45 realer Ton 9 41,5625 4,4 29,6 16,53-12,53-4,26-8,27 realer Ton 1 43,125 5,27 29,93 14,74-15,19-4,26-1,93 realer Ton 11 41,5625 4,35 29,2 18,14-1,88-4,26-6,62 realer Ton 12 41,25-21,65-4,26-17,39 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -12,2 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -4,26 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -7,76 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 41,25 Hz 3314gch1 Anlage 7.3 Anlage 7.3 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =8 m/s 7 von 192 in Zusammenstellung

71 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 5 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.3 Anlage 7.3 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =8 m/s 71 von 192 in Zusammenstellung

72 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 5 Seiten Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr gch1 Anlage 7.4 Anlage 7.4 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =9 m/s 72 von 192 in Zusammenstellung

73 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 5 Seiten Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr Spektrum 9 Nr gch1 Anlage 7.4 Anlage 7.4 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =9 m/s 73 von 192 in Zusammenstellung

74 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 5 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 9 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 126, ,83 43,18 39,86-3,32-2,1-1,31 realer Ton ,69 45,4 41,45-3,59-2,1-1,58 realer Ton 3 126, ,31 45,66 41,84-3,82-2,1-1,81 realer Ton 4 126, ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,35 45,7 39,37-6,33-2,1-4,32 realer Ton ,16 45,51 39,87-5,64-2,1-3,63 realer Ton 9 126, ,34-2,1-11, , ,5 43,85 39,59-4,26-2,1-2,25 realer Ton ,53 44,88 39,95-4,93-2,1-2,92 realer Ton , ,29 43,65 34,19-9,46-2,1-7,45 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -8,38 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -6,37 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 126,91 Hz 3314gch1 Anlage 7.4 Anlage 7.4 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =9 m/s 74 von 192 in Zusammenstellung

75 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 5 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 9 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung ,4375 3,97 28,63 18,12-1,51-4,26-6,25 realer Ton 2 127, ,34-2,1-11, ,48 31,15 14,56-16,59-4,26-12,33 realer Ton 4 4 5,79 3,45 17,79-12,66-4,26-8,4 realer Ton 5 4 6,2 3,68 17,34-13,34-4,26-9,8 realer Ton 6 41,5625 6,29 3,96 14,56-16,4-4,26-12,14 realer Ton 7 4, ,65-4,26-17, , ,34-2,1-11, ,25 27,8 43,44 34,1-9,34-2,1-7,33 realer Ton 1 4, ,65-4,26-17, , ,34-2,1-11, ,92 31,58 13,49-18,9-4,26-13,83 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -16,58 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -4,26 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -12,32 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 4,174 Hz 3314gch1 Anlage 7.4 Anlage 7.4 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =9 m/s 75 von 192 in Zusammenstellung

76 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 5 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.4 Anlage 7.4 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =9 m/s 76 von 192 in Zusammenstellung

77 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 5 Seiten Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr gch1 Anlage 7.5 Anlage 7.5 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =1 m/s 77 von 192 in Zusammenstellung

78 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 5 Seiten Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr Spektrum 1 Nr gch1 Anlage 7.5 Anlage 7.5 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =1 m/s 78 von 192 in Zusammenstellung

79 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 5 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 1 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 126, ,89 43,24 39,99-3,25-2,1-1,24 realer Ton 2 128,125 28,34 44,69 4,69-4, -2,1-1,99 realer Ton 3 126, ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,76 43,11 39,96-3,15-2,1-1,14 realer Ton 1 126, ,9 43,25 36,9-6,35-2,1-4,34 realer Ton , ,79 45,14 36,72-8,42-2,1-6,41 realer Ton , ,87 45,22 37,14-8,8-2,1-6,7 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -7,44 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -5,43 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 126,823 Hz 3314gch1 Anlage 7.5 Anlage 7.5 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =1 m/s 79 von 192 in Zusammenstellung

80 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 5 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 1 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, ,4375 8,2 32,86 16,17-16,69-4,26-12,43 realer Ton ,4375 6,34 31, 13, -18, -4,26-13,74 realer Ton , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, , ,65-4,26-17, ,17 31,83 13,8-18,3-4,26-13,77 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -2,2 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -4,26 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -15,94 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 3998,958 Hz 3314gch1 Anlage 7.5 Anlage 7.5 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =1 m/s 8 von 192 in Zusammenstellung

81 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 5 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.5 Anlage 7.5 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =1 m/s 81 von 192 in Zusammenstellung

82 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 7 Seiten Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =11 m/s 82 von 192 in Zusammenstellung

83 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 7 Seiten Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr Spektrum 11 Nr gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =11 m/s 83 von 192 in Zusammenstellung

84 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 7 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 11 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 126, ,9 45,25 38,8-6,45-2,1-4,44 realer Ton 2 127, ,34-2,1-11, ,125 26,9 43,25 4,48-2,77-2,1 -,76 realer Ton 4 127, ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, ,59 43,94 38,51-5,43-2,1-3,42 realer Ton 7 128,125 26,36 42,71 39,84-2,87-2,1 -,86 realer Ton 8 128, ,34-2,1-11, ,125 25,61 41,96 39,31-2,65-2,1 -,64 realer Ton 1 126, ,1 44,45 39,97-4,48-2,1-2,47 realer Ton , ,66 44,1 38,25-5,76-2,1-3,75 realer Ton , ,34-2,1-11,33 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -6,76 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -4,75 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 128,281 Hz 3314gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =11 m/s 84 von 192 in Zusammenstellung

85 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 7 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 11 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 132, ,35-2,2-11, ,25 26,92 43,28 36,85-6,43-2,1-4,42 realer Ton 3 132, ,35-2,2-11, ,25 26,15 42,5 36,28-6,22-2,1-4,21 realer Ton 5 132, ,35-2,2-11, , ,34-2,1-11, ,375 26,36 42,72 39,84-2,88-2,2 -,86 realer Ton 8 132, ,35-2,2-11, , ,55 41,91 39,31-2,6-2,1 -,59 realer Ton 1 132, ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, ,25 27,65 44, 35,79-8,21-2,1-6,2 realer Ton Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -11,8 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,2 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,78 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 132,188 Hz 3314gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =11 m/s 85 von 192 in Zusammenstellung

86 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 7 Seiten 3. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 11 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 259,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375 24,8 41,31 35,41-5,9-2,8-3,82 realer Ton 5 259,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11, ,375-13,49-2,8-11,41 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -12,4 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,8 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,96 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 259,375 Hz 3314gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =11 m/s 86 von 192 in Zusammenstellung

87 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 6 von 7 Seiten 4. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 11 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,99 3,65 15,79-14,86-4,26-1,6 realer Ton ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17, ,65-4,26-17,39 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -2,46 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -4,26 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -16,2 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 4 Hz 3314gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =11 m/s 87 von 192 in Zusammenstellung

88 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 7 von 7 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.6 Anlage 7.6 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =11 m/s 88 von 192 in Zusammenstellung

89 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 6 Seiten Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr gch1 Anlage 7.7 Anlage 7.7 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Fremdgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =12 m/s 89 von 192 in Zusammenstellung

90 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 6 Seiten Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr Spektrum 12 Nr gch1 Anlage 7.7 Anlage 7.7 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw 16-Linien-FFT-Spektren, Gesamtgeräusch Linienbreite 3,125 Hz; v s =12 m/s 9 von 192 in Zusammenstellung

91 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 6 Seiten 1. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 12 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 128,125 27,86 44,21 38,41-5,8-2,1-3,79 realer Ton 2 127, ,34-2,1-11, ,125 24,25 4,6 38,58-2,2-2,1 -,1 realer Ton 4 131,25 26,2 42,56 38,71-3,85-2,1-1,84 realer Ton 5 126, ,59 42,94 4,59-2,35-2,1 -,34 realer Ton 6 127, ,34-2,1-11, , ,34-2,1-11, , ,15 41,5 38,6-2,9-2,1 -,89 realer Ton 9 126, ,88 44,23 35,79-8,44-2,1-6,43 realer Ton 1 126, ,81 44,16 4,48-3,68-2,1-1,67 realer Ton , ,34 44,69 39,16-5,53-2,1-3,52 realer Ton , ,34-2,1-11,33 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -5,99 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,1 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -3,98 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 127,539 Hz 3314gch1 Anlage 7.7 Anlage 7.7 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =12 m/s 91 von 192 in Zusammenstellung

92 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 4 von 6 Seiten 2. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 12 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 132, ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, ,5-13,5-2,8-11, ,25 26,86 43,21 4,59-2,62-2,1 -,61 realer Ton 6 135, ,72 41,8 4,96 -,12-2,2 1,9 1 realer Ton 7 132, ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11, , ,35-2,2-11,33 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -9,37 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,2 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -7,35 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 132,812 Hz 3314gch1 Anlage 7.7 Anlage 7.7 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =12 m/s 92 von 192 in Zusammenstellung

93 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 5 von 6 Seiten 3. identifizierter Ton innerhalb der Windklasse 12 m/s Sp.-Nr. f [Hz] L pn,avg [db] L pn [db] L pt [db] L tn [db] L a [db] L a,k,t [db] K tn [db] Bemerkung 1 262,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5 24,22 4,73 35,4-5,69-2,8-3,61 realer Ton 9 262,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11, ,5-13,5-2,8-11,42 Energetischer Mittelwert von L tn,j ( L k ) = -11,98 db Frequenzabhängige Korrektur (L a ) = -2,8 db Tonale Wahrnehmbarkeit ( L a,k ) = -9,9 db Tonzuschlag K tn = db Mittlere Frequenz des Tones f avg = 262,5 Hz 3314gch1 Anlage 7.7 Anlage 7.7 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =12 m/s 93 von 192 in Zusammenstellung

94 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 6 von 6 Seiten Erläuterungen zu den Ergebnistabellen L pn,avg L pn L pt L tn L a,k,t K tn energetischer Mittelwert der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite Pegel des maskierenden Geräusches (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Pegel des Tones (energetische Summe der als maskierend bezeichneten Spektrallinien innerhalb der kritischen Bandbreite) Tonhaltigkeit, Differenz aus Tonpegel und Pegel des maskierenden Geräusches tonale Wahrnehmbarkeit Tonzuschlag 3314gch1 Anlage 7.7 Anlage 7.7 Betrieb mit Nennleistung von 2.35 kw Ergebnisse der Tonhaltigkeitsanalyse v s =12 m/s 94 von 192 in Zusammenstellung

95 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 3 Seiten Zeitschrieb Wirkleistung aus Messunterbrechung 2.35 kw aus 2.35 kw aus :1 9:18 9:27 9:35 9:43 9:52 1: 1:8 1:17 1:25 1:33 1:42 1:5 1:58 11:7 11:15 11:23 11:32 11:4 11:48 11:57 12:5 12:14 12:22 12:3 12:39 12:47 12:55 13:3 13:12 13:2 13:28 13:37 13:45 13:53 14:2 14:1 14:18 14:27 14:35 14:43 14:52 15: 15:8 15:17 15:25 15:33 Leistung [kw] Zeitachse Zeitschrieb Rotordrehzahl :1 9:18 9:27 9:35 9:43 9:52 1: 1:8 1:17 1:25 1:33 1:42 1:5 1:58 11:7 11:15 11:23 11:32 11:4 11:48 11:57 12:5 12:14 12:22 12:3 12:39 12:47 12:55 13:3 13:12 13:2 13:28 13:37 13:45 13:53 14:2 14:1 14:18 14:27 14:35 14:43 14:52 15: 15:8 15:17 15:25 15:33 Rotordrehzahl [U/min] Zeitachse Anlage gch1 Anlage 8 Gemessene Wirkleistung, Rotordrehzahl, Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer und am Windmessmast sowie Schallpegel am Referenzmesspunkt MP 1 über der Messzeit, Messung am von 192 in Zusammenstellung

96 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 2 von 3 Seiten Zeitschrieb Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer aus Messunterbrechung 2.35 kw aus 2.35 kw aus Signal während der Abschaltung gestört Signal während der Abschaltung gestört Signal während der Abschaltung gestört Zeitschrieb Windgeschwindigkeit am Windmessmast :1 9:18 9:27 9:35 9:43 9:52 1: 1:8 1:17 1:25 1:33 1:42 1:5 1:58 11:7 11:15 11:23 11:32 11:4 11:48 11:57 12:5 12:14 12:22 12:3 12:39 12:47 12:55 13:3 13:12 13:2 13:28 13:37 13:45 13:53 14:2 14:1 14:18 14:27 14:35 14:43 14:52 15: 15:8 15:17 15:25 15:33 Windgeschwindigkeit [m/s] 9:1 9:18 9:27 9:35 9:43 9:52 1: 1:8 1:17 1:25 1:33 1:42 1:5 1:58 11:7 11:15 11:23 11:32 11:4 11:48 11:57 12:5 12:14 12:22 12:3 12:39 12:47 12:55 13:3 13:12 13:2 13:28 13:37 13:45 13:53 14:2 14:1 14:18 14:27 14:35 14:43 14:52 15: 15:8 15:17 15:25 15:33 Windgeschwindigkeit [m/s] Zeitachse Zeitachse Anlage gch1 Anlage 8 Gemessene Wirkleistung, Rotordrehzahl, Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer und am Windmessmast sowie Schallpegel am Referenzmesspunkt MP 1 über der Messzeit, Messung am von 192 in Zusammenstellung

97 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 3 von 3 Seiten Zeitschrieb Schallpegel Messpunkt MP 1 aus Messunterbrechung 2.35 kw aus 2.35 kw aus :1 9:18 9:27 9:35 9:43 9:52 1: 1:8 1:17 1:25 1:33 1:42 1:5 1:58 11:7 11:15 11:23 11:32 11:4 11:48 11:57 12:5 12:14 12:22 12:3 12:39 12:47 12:55 13:3 13:12 13:2 13:28 13:37 13:45 13:53 14:2 14:1 14:18 14:27 14:35 14:43 14:52 15: 15:8 15:17 15:25 15:33 Schallpegel [db(a)] Zeitachse Anlage gch1 Anlage 8 Gemessene Wirkleistung, Rotordrehzahl, Windgeschwindigkeit am Gondelanemometer und am Windmessmast sowie Schallpegel am Referenzmesspunkt MP 1 über der Messzeit, Messung am von 192 in Zusammenstellung

98 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Seite 1 von 1 Seiten Terzspektrum Oktavspektrum Schallpegel in db(a) , Frequenz in Hz Terzschallleistungspegel für v s = 1 m/s in db(a) Frequenz , , L WA,P 41,4 48,1 54,7 58,1 64,3 69,1 72,8 77,3 81, 83,2 85,7 87, Frequenz k 1,25 k 1,6 k L WA,P 89,9 88,4 87,6 89,5 89,7 89,6 89,7 9,3 9,8 91,5 91,2 91, Frequenz 2 k 2,5 k 3,15 k 4 k 5 k 6,3 k 8 k 1 k L WA,P 9,1 88,4 86,2 82,6 76,1 68,2 63,1 6,8 Oktavschallleistungspegel für v s = 1 m/s in db(a) Frequenz 31, L WA,P 79,1 88,5 93,3 93,8 94,7 96, 94,7 88,1 7, Anlage gch1 Anlage 9.1 Um das Fremdgeräusch korrigierte Terz- und Oktavspektren bei v s = 1 m/s 98 von 192 in Zusammenstellung

99 Auszug aus dem Prüfbericht Stammblatt Geräusche, entsprechend den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte Rev. 17 vom 1. Juli 26 (Herausgeber: Fördergesellschaft Windenergie e.v., Stresemannplatz 4, D-2413 Kiel) Auszug aus dem Prüfbericht 3314gch1 vom zur Schallemission der Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 E2 bei Betrieb mit 2.35 kw Nennleistung Allgemeine Angaben Technische Daten (Herstellerangaben) Anlagenhersteller: Enercon GmbH Nennleistung (Generator): 2,3 MW Drehkamp 5 Rotordurchmesser: 82 m 2665 Aurich Nabenhöhe über Grund: 85 m Seriennummer: Turmbauart: Rohr WEA-Standort (ca.): GK RW: HW: Leistungsregelung: Pitch Ergänzende Daten zum Rotor (Herstellerangaben) Erg. Daten zu Getriebe und Generator (Herstellerang.) Rotorblatthersteller: Enercon Getriebehersteller: entfällt Typenbezeichnung Blatt: E82-2 TES Typenbezeichnung Getriebe: entfällt Blatteinstellwinkel: Variabel Generatorhersteller: Enercon Rotorblattanzahl: 3 Typenbezeichnung Generator: E-82 E2 Rotordrehzahlbereich: 6 18 U/min Generatornenndrehzahl: 6 18 U/min Prüfbericht zur Leistungskurve: Schallleistungspegel L WA,P Tonzuschlag für den Nahbereich K TN Impulszuschlag für den Nahbereich K IN Referenzpunkt Standardisierte Windgeschwindigkeit in 1 m Höhe Elektrische Wirkleistung Schallemissionsparameter Bemerkungen 6 m/s 98 kw 99,3 db(a) 7 m/s kw 1,7 db(a) 8 m/s kw 11,6 db(a) 9 m/s 2.2 kw 12, db(a) max. Schallleistungspegel 9,2 m/s kw 12, db(a) 95 % der Nennleistung 1 m/s 2.35 kw 12, db(a) max. Schallleistungspegel 6 m/s 98 kw db 7 m/s kw db 8 m/s kw db 9 m/s 2.2 kw db 9,2 m/s kw 1 m/s 2.35 kw db 6 m/s 98 kw db 7 m/s kw db 8 m/s kw db 9 m/s 2.2 kw db 9,2 m/s kw 1 m/s 2.35 kw db Terz-Schallleistungspegel für v s = 1 m/s in db(a) Frequenz , , L WA,P 41,4 48,1 54,7 58,1 64,3 69,1 72,8 77,3 81, 83,2 85,7 87, Frequenz k 1,25 k 1,6 k L WA,P 89,9 88,4 87,6 89,5 89,7 89,6 89,7 9,3 9,8 91,5 91,2 91, Frequenz 2 k 2,5 k 3,15 k 4 k 5 k 6,3 k 8 k 1 k L WA,P 9,1 88,4 86,2 82,6 76,1 68,2 63,1 6,8 Oktav-Schallleistungspegel für v s = 1 m/s in db(a) Frequenz 31, L WA,P 79,1 88,5 93,3 93,8 94,7 96, 94,7 88,1 7, Dieser Auszug aus dem Prüfbericht gilt nur in Verbindung mit der Herstellerbescheinigung vom Die Angaben ersetzen nicht den o. g. Prüfbericht (insbesondere bei Schallimmissionsprognosen). Bemerkungen: Witterungsbedingt konnten bei v s = 1 m/s keine Messwerte aufgezeichnet werden. Gemessen durch: INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK BUSCH GmbH Datum: Stempel und Unterschrift 3314gch1 Anlage 9.2 Anlage von 192 in Zusammenstellung

100 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 1 von 2 BUSCH GmbH Blick vom Referenzmesspunkt MP 1 auf die WEA Anlage 1 Bilder 3314gch1 Anlage 1 Projekt-Nr von 192 in Zusammenstellung

101 INGENIBÜRO FÜR AKUSTIK Seite 2 von 2 BUSCH GmbH Blick vom Windmessmast auf die WEA Anlage 1 Bilder 3314gch1 Anlage 1 Projekt-Nr von 192 in Zusammenstellung

102 TOP 5 Sitzungsvorlage Gemeinde Süderfahrenstedt öffentlich VO/215/5 Aufgabenbereich I - Finanzen Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeseitigungssatzung) Beratungsfolge Gemeindevertretung Süderfahrenstedt Zuständigkeit Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Süderfahrenstedt beschließt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeseitigungssatzung) entsprechend dem vorgelegten Entwurf. Die Satzung wird Anlage des Protokolls. Sachverhalt: Die zurzeit bestehende Abwasserbeseitigungssatzung trat 1995 in Kraft. Laut Kommunalabgabengesetz verlieren Satzungen, die die Erhebung von kommunalen Abgaben regeln, 2 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Die Verwaltung hat eine Neufassung entworfen. Der Entwurf ist Anlage dieser Vorlage. Im Zuge dieser Neufassung wurden geringfügige Änderungen vorgenommen. Grundlegendes wurde nicht verändert. Im 2 Abs. 4 wurde der letzte Satz hinzugefügt: Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße. 15 Grundstücksabwasseranlagen : Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranalgen anfallenden Schlamms wurde auf die Gemeinde Böklund übertragen, es gilt die entsprechende Satzung der Gemeinde Böklund. Im 22 Ordnungswidrigkeiten wurde die Höhe der Geldbuße gerundet (alt: 51.2 ; neu: 5. ). 25 Übergangsregelung hinzugefügt 26 Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, die Abwassersatzung vom tritt außer Kraft. Anlagen: Entwurf Abwasserbeseitigungssatzung gez. Sonja Carstensen 12 von 192 in Zusammenstellung

103 TOP 5 E N T W U R F SATZUNG Über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeseitigungssatzung) Aufgrund der 4, 27 und 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBL. 23, Seite 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBL. 28, Seite 31) i. V. m. dem 3, 31 und 33 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVOBl. 28 Seite 91) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Süderfahrenstedt vom folgende Satzung erlassen: INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines 2 Begriffsbestimmungen 3 Berechtigter und Verpflichteter 4 Anschluss- und Benutzungsrecht 5 Begrenzung des Anschlussrechts, Ausschluss der Abwasserbeseitigung 6 Begrenzung des Benutzungsrecht 7 Anschluss- und Benutzungszwang 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 9 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren II. III. IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen 1 Anschlusskanal 11 Grundstücksentwässerungsanlage 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage 13 Sicherung gegen Rückstau 14 Indirekteinleiterkataster Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen 15 Grundstücksabwasseranlagen Abschnitt: Schlussvorschriften 16 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage 17 Anzeigepflichten 18 Altanlagen 19 Vorhaben des Bundes und des Landes 2 Befreiungen 21 Haftung 22 Ordnungswidrigkeiten 23 Abgaben 13 von 192 in Zusammenstellung

104 TOP 5 24 Datenschutz 25 Übergangsregelung 26 Inkrafttreten I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers eine selbständige Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung für das Gemeindegebiet mit Ausnahme folgender Straßen bzw. Grundstücke: Güldenholm, Güldenholmer Straße, Heidefeld, Lindenstraße 2 und 7 bis 13, Mühlenstraße 4, 5 und 6, Op de Schanz, Schleswiger Straße, Stolkerheckerweg, Tolker Straße. (2) Die Abwasserbeseitigung umfasst die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers. (3) Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das öffentliche Kanalnetz (Abwasseranlage). Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. Sie benutzt das Klärwerk, das Ortsnetz, die Pumpstation und die Druckrohrleitung der Gemeinde Böklund aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom (4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch: 1. die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, 2. Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichten Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage geworden sind, 3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Errichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt. 4. die Abwasserdruckrohrleitungen auf dem Grundstück mit der Förderanlage, jedoch ohne Stromanschluss. 14 von 192 in Zusammenstellung

105 TOP 5 (5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. (6) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser. (2) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. (3) Zur zentralen Abwasseranlage gehört das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie z. B. 1. das Kanalnetz mit getrennten Kanälen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennsystem), die Anschlusskanäle, Reinigungsuns Revisionsschächte, Pumpstationen, Rückhaltebecken und Ausgleichsbecken, 2. alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie z. B. Regenklärbecken und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient und zu deren Unterhaltung sie beiträgt. 3. offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen. (4) Die zentrale öffentliche Abwasseranlage endet mit dem Grundstücksanschluss. Grundstücksanschluss ist der Anschlusskanal von dem Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks bei Grundstücken, die direkt durch Einleitung in eine vor dem Grundstück liegende Hauptleitung entwässern können (ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück). Die Einrichtungen auf dem Grundstück für eine Druckentwässerung bei Grundstücken, die nicht direkt durch Einleitung in eine vor dem Grundstück liegende Hauptleitung entwässern können, sind Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße. (5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in 15 von 192 in Zusammenstellung

106 TOP 5 Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdbereich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen. (6) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasseranlagen zuzuleiten und zu behandeln. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer in Sinne des Landeswassergesetzes sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze sowie die Einrichtungen auf dem Grundstück für eine Druckentwässerung. (7) Grundstück im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. In Ausnahmefällen ist es zulässig, kleinere Grundbuchgrundstücke des- / derselben Eigentümer(s) / in beitragsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen oder ein großes Grundbuchgrundstück in mehrere wirtschaftliche Grundstückseinheiten aufzuteilen. (8) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde. 3 Berechtigte und Verpflichtete (1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümer gelten entsprechend für die Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten, Erbbauberechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, wenn es durch betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück erschlossen ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag 16 von 192 in Zusammenstellung

107 TOP 5 den Anschluss zulassen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die tatsächlich entstehenden Kosten zur Herstellung eines betriebsfertigen Grundstücksanschlusses zu tragen (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). (3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, dass die in Hauskläranlagen anfallenden Schlamm- und verbleibenden Abwassermengen sowie das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden. 5 Begrenzung des Anschlussrechts, Ausschluss der Abwasserbeseitigung (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die in 1 Abs. 1 näher bezeichneten Grundstücke sind von der Abwasserbeseitigung durch zentrale Abwasseranlagen ausgeschlossen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn 1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in den Hauhaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann. 2. eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist. (5) Das Abwasser darf nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. 6 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht 1. die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet, 17 von 192 in Zusammenstellung

108 TOP 5 2. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt, 3. der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder 4. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von 1. Stoffen, die die Leitung verstopfen können, 2. feuergefährliche, explosiven oder radioaktiven Stoffen, 3. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreiten, 4. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt. (2) Insbesondere dürfen nicht eingeleitet werden 1. Grund-, Quell- und unbelastetes Drainwasser. 2. Schutt, Asche, Glas, Sand, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden); 3. Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen: 4. Jauche, Gülle, Mist, Düngemittel, Silagesickersaft, Blut und Molke; Kalkreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern; 5. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe, wie z. B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzlich Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers: 6. Säuren und Laugen (zulässiger ph-bereich 6,5-9), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze: Carbide, die Acetylen bilden: ausgesprochen toxische Stoffe: 7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht: 8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der 18 von 192 in Zusammenstellung

109 TOP 5 Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt. (3) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. S. 295, ber. BGBL I S.184, S. 269, geänd. durch VO vom , BGBL.I, S. 114) insbesondere 46 Abs. 3 entspricht. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Betrieb, in denen Benzin, Benzol, Öle, Fette oder Stoffe aus einem in der Indirekteinleiterverordnung beschriebenen Herkunftsbereich ins Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die Gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die geltenden DIN- Vorschriften maßgebend. Das Abscheidgut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. (6) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind. (8) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 1 bis 5 vorliegt, anderenfalls die Gemeinde. (9) Bei Änderungen der Zusammensetzung des Abwassers hat der Anschlussnehmer auf Verlangen die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 nachzuweisen. 7 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt und durch dies durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam. 19 von 192 in Zusammenstellung

110 TOP 5 (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). (3) In den nach dem Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutzund Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Kanälen zuzuführen. (4) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach 9 ist durchzuführen. (5) Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 4 Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach 9 Abs. 3 ist durchzuführen. (6) Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwasser in die Grundstückskläranlage einzuleiten und es der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). (7) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Amt Südangeln mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers, wenn dies erforderlich ist 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Bei der zentralen öffentlichen Abwasseranlage kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeine zu stellen. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Grundstückskläranlage im Sinne von 7 Abs. 6. (2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden. (3) Die Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde ist erforderlich. 11 von 192 in Zusammenstellung

111 TOP 5 9 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde; 7 Abs. 6 bleibt unberührt. Anschlussleitungen und Grundstückskläranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. (2) Die Anzeige muss eine zeichnerische Darstellung enthalten, aus der Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Kontrollschächte hervorgehen. Sie ist zu unterschreiben und in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. (3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen. (4) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen. II. Abschnitt Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen 1 Anschlusskanal (1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte bestimmt die Gemeinde. (2) Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse auf Kosten des Anschlussnehmers erhalten. Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrere Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich oder durch Eintragung einer Baulast gesichert haben. Dadurch vermindert sich aber nicht die Höhe des Anschlussbeitrages. (3) Die Gemeinde lässt den Anschlusskanal für die Schmutzwasserbeseitigung herstellen. Anschlusskanal ist die Anschlussleitung von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück bei Entwässernden im 111 von 192 in Zusammenstellung

112 TOP 5 Freigefälle. Zum Anschlusskanal bei Druckentwässerung gehören die Einrichtungen auf dem Grundstück. Die Leitungen und der Pumpenschacht dürfen nicht überbaut werden. Sie werden von der Gemeinde gewartet und unterhalten, jedoch ohne Stromkosten. Zur Absicherung des gemeindlichen Eigentums auf dem Grundstück, sind entsprechende Verträge mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Eintragung im Baulastenregister bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg zugunsten der Gemeinde abzuschließen. (4) Ergeben sich bei der Ausführung der Anschlusskanäle unvorsehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernis und Aufwand, die durch solche Änderung der Anschlusskanäle beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. (5) Die Gemeinde hat den Anschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich wurde. (6) Der Grundstückseigentümer darf den Anschlusskanal nicht ohne Genehmigung der Gemeinde verändern oder verändern lassen. 11 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, gem. DIN 1986 und den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Ist für das Ableiten der Abwässer in den Anschlusskanal ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstausperrvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage, die den Anforderungen der DIN 1986 genügen muss, eingebaut. (2) Die Verfüllung von Rohrgräben hat den nach DIN 183 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss sach- und fachgerecht erfolgen. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf er nach ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. (4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten 112 von 192 in Zusammenstellung

113 TOP 5 des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. (5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat der Grundstückseigentümer sie auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Der Gemeinde oder ihren Beauftragen ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahme anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. (2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein. (3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 13 Sicherung gegen Rückstau (1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Bäume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlgen gem. DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. (2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser nach Maßgabe der Ziff. 7 der DIN 1986 mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben. 113 von 192 in Zusammenstellung

114 TOP 5 14 Indirekteinleiterkataster (1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne von Abs. 1 sind der Gemeinde mit der Anzeige nach 9, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Einleiter Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und ggfs. die Vorbehandlung von Abwasser zu erteilen. Soweit es sich um nach 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtige Einleitungen handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der Wasserbehörde. III. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen 15 Grundstücksabwasseranlagen (1) Wenn der Gemeinde die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern die Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben ( 31 Abs. 4 Landeswassergesetz). Aus dem ergibt sich, welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Für diese Grundstücke wird die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach 7. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist auf die Gemeinde Böklund übertragen; insoweit gelten die Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Böklund über das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen vom in der z.zt. gültigen Fassung. IV. Abschnitt Schlussvorschriften 16 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage 114 von 192 in Zusammenstellung

115 TOP 5 (1) Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig. 17 Anzeigepflichten (1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges ( 7 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Amt Südangeln mitzuteilen. (2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der Abwasseranlagen, so ist das Amt Südangeln unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich dem Amt Südangeln mitzuteilen. (4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherigen Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Amt Südangeln schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet. (5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern, z. B. bei Produktionsumstellungen, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Amt Südangeln mitzuteilen. 18 Altanlagen (1) Altanlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlagen genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung nicht mehr genutzt werden können. (2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers. 19 Vorhaben des Bundes und des Landes (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit sie gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen. 2 Befreiungen 115 von 192 in Zusammenstellung

116 TOP 5 (1) Die Gemeinde kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und wasserbehördlichen Belange nicht berührt werden. (2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. 21 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere 6, die Erhöhung der Abwasserabgabe ( 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von 1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze; 2. Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes; 3. Behinderungen des Abwasserabflusses z. B. Kanalbruch oder Verstopfung; 4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind. Andernfalls hat der Grundstückseigentümer von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen. 22 Ordnungswidrigkeiten 116 von 192 in Zusammenstellung

117 TOP 5 (1) Ordnungswidrig nach 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen 1. 7 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt; 2. 7 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet; 3. 7 Abs. 6 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert; 4. 9 erforderliche Genehmigungen nicht einholt; 5. 9 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt; 6. 6 Abs. 2 und Abwasser einleitet; abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt; Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt; Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt; Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt; seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt. (2) Ordnungswidrig nach 134 Abs. 5 GO handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach 7 zuwiderhandelt. (3) Die Ordndungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5. geahndet werden. 23 Abgaben (1) Für die Herstellung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden nach Maßgabe besonderer Satzungen Beiträge und Gebühren erhoben und Erstattungsbeträge gefordert. 24 Datenschutz 117 von 192 in Zusammenstellung

118 TOP 5 (1) Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrecht nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde bekanntgeworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zweck der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau einer Anlagemängeldatei, Schadensdatei, Indirekteinleiterkataster zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Die Verarbeitung von Datenträgern ist zulässig. 25 Übergangsregelung (1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. (2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. 9 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen. 26 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Abwassersatzung vom tritt außer Kraft. Süderfahrenstedt, den Heinrich Mattsen Bürgermeister (Siegel) 118 von 192 in Zusammenstellung

119 TOP 5 Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. vom, Seite 119 von 192 in Zusammenstellung

120 TOP 6 Sitzungsvorlage Gemeinde Süderfahrenstedt öffentlich VO/215/6 Aufgabenbereich I - Finanzen Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeitragssatzung) Beratungsfolge Gemeindevertretung Süderfahrenstedt Zuständigkeit Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Süderfahrenstedt beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeitragssatzung) entsprechend dem vorgelegten Entwurf. Die Satzung wird Anlage des Protokolls. Sachverhalt: Die zurzeit bestehende Abwasserbeitragssatzung trat 1995 in Kraft. Laut Kommunalabgabengesetz verlieren Satzungen, die die Erhebung von kommunalen Abgaben regeln, 2 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Die Verwaltung hat eine Neufassung entworfen. Der Entwurf ist Anlage dieser Vorlage. Im Zuge dieser Neufassung wurde geringfügige Änderungen vorgenommen. Grundlegendes wurde nicht verändert. Im 1 Abs. 3 wurde der letzte Satz hinzugefügt: Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße. Der 12 Datenverarbeitung wurde aktualisiert. Im 13 Ordnungswidrigkeiten wurde die Höhe der Geldbuße gerundet (alt: ; neu: 5 5 ). Anlagen: Entwurf Abwasserbeitragssatzung gez. Sonja Carstensen 12 von 192 in Zusammenstellung

121 TOP 6 E N T W U R F SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Abwasserbeitragssatzung) Aufgrund der 4, 27 und 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBL. 23, Seite 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBL. 28, Seite 31), der 1, 2, 6, 8 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBL. 25, Seite 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBL., Seite 74) und der 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. GVOBl. 1991, Seite 257) zuletzt geändert durch Artikel 67 der VO vom (GVOBl., Seite 143) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Süderfahrenstedt vom folgende Satzung erlassen: I. Abschnitt: Allgemeines 1 Allgemeines INHALTSVERZEICHNIS II. III. IV. Abschnitt: Abwasserbeitrag 2 Grundsatz 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 5 Beitragssatz 6 Beitragspflichtige 7 Entstehung der Beitragspflicht 8 Vorauszahlungen 9 Veranlagung, Fälligkeit Abschnitt: Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 1 Entstehung des Erstattungsanspruchs Abschnitt: Schlussbestimmungen 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht 12 Datenverarbeitung 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Ablösung 15 Inkrafttreten 121 von 192 in Zusammenstellung

122 TOP 6 I. Abschnitt Allgemeines 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom als selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung. (2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge), b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz). (3) Grundstücksanschluss im Sine des Absatzes 2 Buchst. a) und b) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück bei Grundstücken, die direkt durch Einleitung in eine vor dem Grundstück liegende Hauptleitung entwässern können. Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße. II. Abschnitt Abwasserbeitrag 2 Grundsatz (1) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Schmutzwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile. (2) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die Herstellung 122 von 192 in Zusammenstellung

123 TOP 6 1. der Hauptpumpstation 2. der Grundstückspumpstation 3. der Kompressorstation 4. des Spülschachtes 5. des Rundsandfanges 6. des Abschlagsbauwerkes 7. des Ausgleichbeckens 8. des Belebungsbeckens und Rücklaufpumpwerkes 9. des Nachklärbeckens 1. des Stabilisierungsbeckens 11. des Schlammsilos 12. des Ablauf- und Messschachtes 13. des hydrobotanischen Grabens 14. der Betriebsgebäude 15. der Gebäude für die Schlammentwässerung 16. von Kanälen 17. von Hauptsammlern, Druckleitungen, Hebeanlage und Pumpen 18. von jeweils einem Anschlusskanal von der Hauptleitung zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasserbeseitigungsanlagen (z.b. Hausanschlussleitung und Reinigungsschacht) 19. der Einrichtungen auf dem Grundstück für eine Druckentwässerung bei Grundstücken, die nicht direkt durch Einleitung in eine vor dem Grundstück liegende Hauptleitung entwässern können. Weitere Anschlusskanäle zu den einzelnen Grundstücken werden im Wege der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung nach genauem Aufmass veranlagt. (3) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt. (4) Nicht beitragsfähig sind 123 von 192 in Zusammenstellung

124 TOP 6 1. der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, 2. die Kosten für die laufende Unterhaltung, 3. die Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die 1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, 2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde Süderfahrenstedt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. In Ausnahmefällen ist es zulässig, kleinere Grundbuchgrundstücke des- / derselben Eigentümer(s) / in beitragsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfassen oder ein großes Grundbuchstück in mehrere wirtschaftliche Grundstückeinheiten aufzuteilen. 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. (2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden 1 % der sich nach Absatz 3 ergebenden Fläche in Ansatz gebracht. (3) Als Grundbuchfläche nach Abs. 2 gilt bei bebauten Grundstücken die Grundfläche der an de Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstückgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Wird durch die 124 von 192 in Zusammenstellung

125 TOP 6 gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück die Grundstücksgrenze überschritten, gilt die Größe des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne. (4) Bei bebaute Grundstücken bleiben Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die zentrale Abwasseranlage haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Grundfläche nach Abs. 3 unberücksichtigt. Dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Die nach Abs. 3 und 4 ermittelte Grundfläche wird bei Gebäuden, die aus Teilen bestehen, die an die Abwasseranlage angeschlossen und nicht angeschlossen werden, dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den verbleibenden Außenwänden der Baulichkeit verlaufen. Absatz 3 Satz 2, 3. Teilsatz und Satz 4 gelten entsprechend. (5) Im Heranziehungsbescheid ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen. 5 Beitragssatz (1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 1,23 je m² beitragsfähiger Fläche. (2) Bei einer Druckentwässerung auf dem Grundstück sind im Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung die Kosten für den Pumpenschacht mit einer Entwässerungspumpe einschließlich Steuer- und Schaltanlage sowie die Druckrohrleitung zwischen der Pumpstation und der Grundstücksgrenze in einer Länge bis zu 15 m enthalten. Der Grundstückseigentümer hat für den Betrieb der Pumpe den Stromanschluss für 38 V Drehstrom zur Verfügung zu stellen. (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichem Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. 7 Entstehung der Beitragspflicht 125 von 192 in Zusammenstellung

126 TOP 6 (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses. (2) Werden Gebäude oder Gebäudeteile, die bei der Beitragserhebung gem. 4 Abs. 4 unberücksichtigt geblieben sind, die zentrale Abwasseranlage angeschlossen, entsteht die Beitragspflicht für dieses Gebäude oder Gebäudeteile, wenn diese tatsächlich angeschlossen werden. (3) Bei unbebauten Grundstücken entsteht die Beitragspflicht erst, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird. 8 Vorauszahlungen (1) Auf Beiträge können angemessene gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen. Die Vorauszahlungen werden nicht verzinst. 9 Veranlagung, Fälligkeit (1) Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung. III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 1 Entstehung des Erstattungsanspruchs (1) Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend. IV. Abschnitt 126 von 192 in Zusammenstellung

127 TOP 6 Schlussbestimmungen 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen haben dem Amt Südangeln, Steueramt, Toft 7, 2486 Böklund, jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasseroder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde Süderfahrenstedt bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde Süderfahrenstedt zulässig. Die Gemeinde Süderfahrenstedt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach 11 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalenabgabengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 5 geahndet werden. 127 von 192 in Zusammenstellung

128 TOP 6 14 Ablösung des Anschlussbeitrages (1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht im vollen Umfang entstanden ist, kann der Beitrag abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Betrages. Ein Rechtanspruch auf Ablösung besteht nicht. 14 Inkrafttreten (1) Diese Abgabensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Abgabensatzung vom tritt außer Kraft. Süderfahrenstedt, den Heinrich Mattsen Bürgermeister (Siegel) Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. vom, Seite 128 von 192 in Zusammenstellung

129 TOP 7 Sitzungsvorlage Gemeinde Süderfahrenstedt öffentlich VO/215/18 Aufgabenbereich I - Finanzen Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt Beratungsfolge Gemeindevertretung Süderfahrenstedt Zuständigkeit Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Süderfahrenstedt beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der vorgelegten Fassung. Sachverhalt: Die zurzeit bestehende Gebührensatzung trat 1995 in Kraft. Laut Kommunalabgabengesetz verlieren Satzungen, die die Erhebung von kommunalen Abgaben regeln, 2 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Die Verwaltung hat eine Neufassung entworfen. Der Entwurf ist Anlage dieser Vorlage. Im Zuge dieser Neufassung wurden geringfügige Änderungen vorgenommen. Grundlegendes wurde nicht verändert. - Neustrukturierung des Inhaltverzeichnisses - Zusatz in 1 Absatz 3 (Allgemeines) - Ergänzung in 2 zur Deckung der Kosten (Grundsatz) - Umformulierung der 3 und 9 (ehemals 8) - Überarbeitung des 11 Datenverarbeitung Eine Änderung der Gebühren wurde nicht vorgenommen Anlagen: Entwurf der Gebührensatzung gez. Denise Diedrichsen 129 von 192 in Zusammenstellung

130 TOP 7 E N T W U R F Stand SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Süderfahrenstedt vom..215 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des 31 des Landeswassergesetzes der 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) und des 23 der Abwassersatzung der Gemeinde Süderfahrenstedt vom..215 jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Süderfahrenstedt vom..215 folgende Satzung erlassen: I. Abschnitt: Allgemeines 1 Allgemeines INHALTSVERZEICHNIS II. III. Abschnitt: Abwassergebühr 2 Grundsatz 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 4 Erhebungszeitraum 5 Entstehung des Gebührenanspruchs 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 7 Gebührenpflichtige 8 Gebührensätze 9 Veranlagung und Fälligkeit Abschnitt: Schlussbestimmungen 1 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht 11 Datenverarbeitung 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Inkrafttreten I. Abschnitt Allgemeines 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom.. als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen 1. Schmutzwasserbeseitigung, 2. Niederschlagswasserbeseitigung. 13 von 192 in Zusammenstellung

131 TOP 7 (2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwassergebühren). (3) Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. II. Abschnitt Abwassergebühr 2 Grundsatz (1) Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. (2) Die Abwasserbeseitigungsgebühren werden zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung erhoben. (3) Für die Niederschlagswasserbeseitigung wird eine Gebühr nicht erhoben. 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird in Form einer Grund- und einer Zusatzgebühr erhoben. (2) Die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. (3) Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. (4) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten a. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge, b. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 131 von 192 in Zusammenstellung

132 TOP 7 c. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (5) Soweit Wasser nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird, kann der Gebührenpflichtige eine entsprechende Absetzung verlangen. Diese muss schriftlich beantragt und die nicht zugeführt Wassermenge jeweils zum Ende des Erhebungszeitraumes (3.9. des Abrechnungsjahres) nachgewiesen werden. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen, der auch der Gemeinde gegenüber die fachgerechte Installation des Wasserzählers und die Einhaltung der gesetzlichen Eichvorschriften nachzuweisen hat. Die Kosten für die fachgerechte Installation des Wasserzählers trägt der Gebührenpflichtige. Zusätzliche Wasserzähler sind an Stellen einzubauen, hinter denen nur Wasser entnommen wird, das nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird. (6) Von dem Abzug nach Absatz 5 sind ausgeschlossen 1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, 2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, 3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser. (7) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (8) Die Wassermenge nach Abs. 4 Buchst. b) hat die / der Gebührenpflichtige der Gemeinde zum Ende des Erhebungszeitraumes (3.9. des Abrechnungsjahres) anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die / der Gebührenpflichtige auf ihre / seine Kosten einbauen muss. Die fachgerechte Installation des Wasserzählers und Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (9) Bei landwirtschaftlichen Grundstücken, auf denen nachweislich, insbesondere zur Tränkung des Viehs, Wasser der Wasserversorgungsanlage entnommen wird, welches nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, wird eine jährliche Schmutzwassermenge von 45 cbm pro Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung der Abwassermenge ist die Anzahl der Personen, die am 1.1. des Abrechnungsjahres mit Hauptwohnung für das entsprechende Grundstück gemeldet sind. 132 von 192 in Zusammenstellung

133 TOP 7 4 Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum bzw. Abrechnungsjahr ist jeweils die Zeit vom 1.1. eines Jahres bis zum 3.9. des Folgejahres. 5 Entstehung des Gebührenanspruchs (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für die Grundgebühr durch die Bereitstellung, für die Zusatzgebühr durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich ( 9); vierteljährlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben ( 9). (2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr besteht, sobald das Grundstück an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist. (2) Die Gebührenpflicht für Zusatzgebühren besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. (3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entfällt und dies der Gemeinde bzw. dem Amt Südangeln schriftlich mitgeteilt wird. 7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der/die Eigentümer/in des Grundstücks, bei Wohnungsund Teileigentum der/die Wohnungs- oder Teileigentümer/in. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der/die Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin / des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf Die/den neuen 133 von 192 in Zusammenstellung

134 TOP 7 Pflichtige/n über. Wenn die/der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel ( 9) versäumt, so haftet sie/er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben der/dem neuen Pflichtigen. 8 Gebührensatz (1) Die Grundgebühr wird für den betriebsfertigen Hausanschluss eines Grundstückes erhoben. Sie beträgt monatlich 9, je Wasserzähler. (2) Die Zusatzgebühr beträgt 2,9 / je m³ Schmutzwasser. 9 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann, festgesetzt und sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des im vorhergehenden Abrechnungsjahr anfallenden Schmutzwassers vorläufig berechnet. Das vorhergehende Abrechnungsjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. (3) Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zulegende Schmutzwassermenge geschätzt. (4) Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. (5) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzenden Gebühren sind Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe auf Grundlage der Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt wird. Die Vorauszahlung wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. (6) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen. III. Abschnitt Schlussbestimmungen 134 von 192 in Zusammenstellung

135 TOP 7 1 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht (1) Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde bzw. dem Amt Südangeln jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl dem Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstücks Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. 11 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten. (2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten. (4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung 135 von 192 in Zusammenstellung

136 TOP 7 nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 52 geahndet werden. 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom außer Kraft. Süderfahrenstedt, den..215 Heinrich Mattsen Bürgermeister (Siegel) Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. vom, Seite 136 von 192 in Zusammenstellung

137 TOP 8 Sitzungsvorlage Gemeinde Süderfahrenstedt öffentlich VO/215/19 Aufgabenbereich I - Finanzen Beratung und Beschlussfassung über die 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Süderfahrenstedt hier: Umstellung der Haushaltsführung auf die doppelte Buchführung Beratungsfolge Gemeindevertretung Süderfahrenstedt Zuständigkeit Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt, die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 216 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) zu führen. Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragssatzung der Hauptsatzung in der vorliegenden Fassung (Anlage). Sachverhalt: Seit 27 haben die Kommunen in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, ihre Haushalte auf eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung umzustellen. Die Anzahl der schleswig-holsteinischen Kommunen, die umstellen, nimmt kontinuierlich zu. Rund 6 % aller kommunalen Haushalte (Ämter, Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden) werden bereits doppisch geführt. Die Gemeindehaushaltsverordnung Kameral tritt gem. 46 GemHVO-K am außer Kraft. Ob es eine weitere kamerale Verordnung gibt, und wenn ja, welche Neuerungen dann umzusetzen sind, bleibt abzuwarten. 36 GemHVO-K besagt, dass auch die kameral geführten Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 216 Anlagenachweise für das gesamte Immobilien- und Infrastrukturvermögen zu führen haben und die daraus resultierenden Abschreibungen zu ermitteln sind. Somit sind ab 216 auch kameral geführte Gemeinden verpflichtet, einen Großteil der Abschreibungen (neben kostenrechnenden Einrichtungen, Betriebe gewerblicher Art, Schulen somit nun auch für Gebäude, Straßen, Entwässerungsanlagen usw) zu veranschlagen und auszuweisen. Die Ermittlung des Immobilien- und Infrastrukturvermögens macht einen Großteil der Vorarbeiten für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz aus, die wiederum Grundlage für eine doppische Haushaltsführung ist. Die Doppik bietet den großen Vorteil, dass nicht nur wie im kameralen System die Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen werden, die sich hauptsächlich am Geldzufluss oder abfluss (Kassenwirksamkeit) orientieren. Der doppische Haushalt ist wesentlich umfangreicher. Er gliedert sich in drei Bereiche: - Die Bilanz, die Einblick in die Vermögenslage der Gemeinde und deren Finanzierung gewährt - Die Ergebnisrechnung (Gewinn-u. Verlustrechnung), die durch die Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen das wirtschaftliche Jahresergebnis darstellt, 137 von 192 in Zusammenstellung

138 TOP 8 - Die Finanzrechnung, die Auskunft über die Entwicklung der liquiden Mittel der Gemeinde gibt Den Gemeinden werden wesentlich mehr Informationen zur Verfügung stehen, so dass die Transparenz für die Gemeindevertretung erhöht wird. Die Erträge und Aufwendungen werden periodengerecht dargestellt. Durch die Abbildung von Abschreibungen und Rückstellungen in der Ergebnisrechnung wird der komplette Ressourcenverbrauch dargestellt, welches wiederum zur Generationengerechtigkeit beiträgt. Erfahrungsgemäß schließen die doppischen Jahresabschlüsse schlechter ab als die kameralen. Der Haushaltsausgleich orientiert sich zukünftig an der Ergebnisrechnung (Die Gesamterträge müssen mindestens die Gesamtaufwendungen decken). Ob die Gemeinde noch über liquide Mittel (im kameralen über eine allgemeine Rücklage) verfügt, ist für den doppischen Haushaltsausgleich völlig irrelevant. Durch die Umstellung der Haushaltsführung auf die Doppik ändert sich die finanzielle Lage der Gemeinde nicht, sie wird nur anders / transparenter / ehrlicher dargestellt. Nachteil der Doppik ist ganz klar die sehr zeitaufwendige Erstellung der Eröffnungsbilanz und der damit verbundene Aufbau einer Anlagenbuchhaltung. Die Umstellungsphase sowie später das laufende Geschäft sind ebenfalls sehr zeitintensiv. Da viele Werte für die Eröffnungsbilanz 216 erst im laufenden Jahr 216 ermittelt werden können, wird es zu Zeitverzögerungen kommen. Die Kosten der Doppikumstellung werden aus dem Haushalt des Amtes getragen. Entsprechende Fortbildungen sind unerlässlich, für die Beschäftigten der Amtsverwaltung wie auch für die ehrenamtlich Tätigen. Für Bürgermeister/innen, stellvertretende Bürgermeister/innen und Finanzausschussvorsitzende findet eine Fortbildungsveranstaltung wahlweise am oder am (Samstag vormittags) statt. Weitere Auffrischungskurse für Gemeindevertreter sind in den Folgejahren geplant. Auf Amtsebene wurde bereits 28 beschlossen, zum auf die Doppik umzustellen. Aufgrund der aufwendigen Ermittlung der einzelnen Bilanzpositionen und der personellen Veränderungen in der Finanzabteilung konnte der ursprünglich geplante Umstellungstermin nicht eingehalten werden. 85 % der Vermögenswerte der Eröffnungsbilanzen wurden zwischenzeitlich ermittelt. Aufgrund der oben genannten rechtlichen Gegebenheiten wird empfohlen, zum auf die doppische Haushaltsführung umzustellen. Will die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, so hat sie dies in der Hauptsatzung zu bestimmen (Hinweis des Innenministeriums vom ). Anlagen: Entwurf 1. Nachtragssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Süderfahrenstedt gez. Sonja Carstensen 138 von 192 in Zusammenstellung

139 TOP 8 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Süderfahrenstedt (Kreis Schleswig-Flensburg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg die Hauptsatzung der Gemeinde Süderfahrenstedt vom wie folgt geändert:: 1 Nach 8 wird folgender neuer 8a eingefügt: 8a Haushaltsführung Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 216 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) geführt. 2 Inkrafttreten Die 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg vom erteilt. Süderfahrenstedt, den (Siegel) Heinrich Mattsen, Bürgermeister Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. vom Seite 139 von 192 in Zusammenstellung 1

140 TOP 9 Sitzungsvorlage Gemeinde Süderfahrenstedt öffentlich VO/215/24 Aufgabenbereich I - Finanzen Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 214 Beratungsfolge Finanzausschuss Süderfahrenstedt Gemeindevertretung Süderfahrenstedt Zuständigkeit Vorberatung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Jahresrechnung (Haushaltsrechnung und kassenmäßiger Abschluss) für das Haushaltsjahr 214 wird gemäß 94 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vorgelegten Fassung beschlossen. Sachverhalt:./. Anlagen: Jahresrechnung 214 gez. Tina Kock 14 von 192 in Zusammenstellung

141 TOP 9 Jahresrechnung 214 Gemeinde Süderfahrenstedt Amt Südangeln, Toft 7, 2486 Böklund 141 von 192 in Zusammenstellung

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