Lohn der Arbeit Vergütung vereinbaren und sichern
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- Friederike Becke
- vor 8 Jahren
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1 RA Joachim Maus, Ulm, Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Vortrag zu den Mauerwerkstagen 2012 Lohn der Arbeit Vergütung vereinbaren und sichern Seite 1 von X
2 Einleitung Die Durchsetzung von Forderungen am Bau wird zunehmend schwieriger. Angekündigte Ergänzungen zum FoSiG 2009 etwa die Erleichterung bei Erlass von Vorbehalts- und Teilurteilen und die Möglichkeit vorläufige Zahlungsanordnungen zu erlassen sind nicht umgesetzt worden. Die Neuregelungen des FoSiG 2009 greifen nur teilweise. Die nachfolgenden Ratschläge sollen sensibilisieren - ersetzen aber keine fundierte Beratung im Einzelfall. Vorbeugen ist besser als heilen gilt auch am Bau. Seite 2 von X
3 Die rechtliche Ausgangssituation Bauleistungen sind (meist) werkvertragliche Leistung mit der Konsequenz der Vorleistungspflicht des Unternehmers. Gemildert durch die Neuregelung des 632a BGB (Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlungen). Damit Risiko des Forderungsausfalls etwas gemindert. Bei Anspruchstellung, Beweislast des AN für das Bestehen des Anspruchs - gegen den Prozessgegner, insbesondere Auftrag - in der geltend gemachten Höhe - Fälligkeit des Anspruchs (Abnahme, prüfbare Schlussrechnung) Schriftliche Dokumentation sichert Beweise Wer schreibt, der bleibt. Anfängliche Versäumnisse sind später nur schwer zu korrigieren und kosten im Lohn Streitfall der Arbeit Vergütung Geld. vereinbaren und sichern Seite 3 von X
4 BASICS und profane Ratschläge Grundkenntnisse im Recht Werkvertragsrecht und VOB/B sind zwingend notwendig Verträge vor Abschluss lesen, prüfen und verstehen oder Beratung einholen - und nach dem Vereinbarten handeln!!! Beispiele: Wennn VOB/B vereinbart: Einhaltung der zwingenden Schriftform bei Bedenkenanmeldungen und Behinderungsanzeigen, richtiger Adressat = Bauherr, ausreichende Begründung etc. Gilt insbesondere und auch für Angebotserstellung ( Vorbemerkungen LV, Beachtung etwa bei danach in die EP einzukalkulierenden Leistungen ) Seite 4 von X
5 BASICS der zweite Teil Gerade bei späteren Vertragsänderungen, Zusatzaufträgen etc. ( schriftliche) Dokumentation notwendig, da die alten schriftlich dokumentierten Regelungen verändert werden. Schriftstücken ggf. widersprechen Sie sind in der Regel Kaufleute. Dokumentation der erbrachten Leistung etwa wegen der beabsichtigten Anforderung von Abschlagszahlungen. Teilabnahmen ( 12 Abs.2 VOB/B ), technische Abnahmen ( 4 Abs. 10 VOB/B) fordern (und machen), gerade bei verdeckten Leistungen. Vereinbaren und /oder Fordern gemeinsamer Leistungsfeststellungen ( 14 Abs. 2 VOB/B). Am besten gleich in den Vertrag aufnehmen. Wichtig etwa für die Prüfbarkeit (Fälligkeitsvoraussetzung!!!) von AZ s und der Schlusszahlungsanforderung. Seite 5 von X Wichtig für die Begründung und Durchsetzung von Sicherungsrechten ( 648 und RA 648a Joachim BGB). Maus, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Ulm
6 Der Auftraggeber - einfache Fehler vermeiden. Vollständigen Namen und Adressen sichern, ggf. überprüfen. Bei mehreren Auftraggebern (gerade Eheleute) beide unterschreiben lassen und Daten sichern. Keine Vermutung für eine Vollmacht. Wichtig für Sicherheiten ( 648 BGB), Zwangsvollstreckung und gesamtschuldnerische Haftung. Klären für wen Auftrag erteilt wird etwa bei Verwalter einer WEG oder etwa im Bauträgergeschäft bei Sonderwünschen des Kunden. Gerade bei Firmen wer erteilt Auftrag? Berechtigung/Vollmacht? Wer ist der Firmeninhaber? Bei juristischen Personen: Genaue Firmierung erfragen und sichern. Oftmals nahezu identische Firmierungen - Risiko bei der Rechtsverfolgung. Klären der Vollmacht und /oder der Organstellung. Seite 6 von X
7 Der Auftraggeber II - Vollmacht Im Rahmen von Vertragsketten / Subunternehmerverträgen: Klären, wer berechtigt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen(Leistungsänderungen, Zusatzaufträge) abzugeben - etwa Bauleiter des GU, obwohl kein Vertrag mit diesem besteht. Der tägliche Stolperstein : Die Beauftragung / Leistungsänderung durch Anweisung des Architekten. - Keine originäre Vollmacht des Architekten, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Bauherren abzugeben (Leistungsänderung, Zusatzbeauftragung, auch nicht Regiearbeiten, selbst wenn grundsätzlich im Vertrag vereinbart). - Vollmacht des Architekten nur für notwendige Arbeiten mit geringer Vergütung ( maximal dreistelliger Bereich). -Auchkeine Vollmacht die Abnahme zu erklären!!! Rettungsversuche u.u. über Anscheins- und Duldungsvollmacht des Architekten Seite 7 von X
8 Das Sichern weiterer Informationen bei Vertragsschluss gegen das Vergessen Informationen über Arbeitsstelle, Bankverbindungen, Mietverhältnisse, weitere Vermögenswerte (etwa andere Immobilien), andere Auftraggeber (bei Firmen) und Baustellen erfragen und sichern (Aufschreiben gegen das Vergessen ). Wichtige Informationen für die Zwangsvollstreckung, insbesondere die Pfändung von Konten, Lohn- und Gehaltsforderungen, Zahlungsansprüchen oder Vollstreckung (Boot, Auto etc.), bzw. Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsverwaltung und Versteigerung. Erhöht die Chancen Geld zu bekommen. Seite 8 von X
9 Vertragsschluss und -inhalt Auch ohne Schriftstück ein Vertrag (mit allen Rechten und Pflichten). Beachtung von Schrfitformklauseln (nach dem Vereinbarten handeln). Ausnahmen bei zwingender Schriftform etwa: - Grundstückskaufvertrag (auch Bauvertrag, wenn an ein Grundstücksgeschäft gekoppelt ). - Vereinbarung eines vom Mindestsatz der HOAI abweichenden Honorars ( schriftlich bei Auftragserteilung ). Zu unterscheiden vom Auftrag über Architektenleistungen als solchem. Vertrag = Angebot und Annahme ( zwei übereinstimmende Willenserklärungen ). Oftmals durch schlüssiges Verhalten - etwa Arbeitsaufnahme. Ändert die Annahmeerklärung das Angebot ab, gilt dies als Ablehnung, verbunden Lohn der Arbeit mit Vergütung einem vereinbaren neuen und sichern Antrag auf Abschluss eines Vertrage zu den geänderten Bedingungen. Seite 9 von X
10 Vertragsschluss und -inhalt II Vorsicht etwa bei Arbeitsaufnahme ohne Widerspruch. KG Berlin: Entgegennahme der Leistung des AN ohne Widerspruch des AG gegen Grund oder Höhe des Nachtragsangebotes kann konkludente Annahme des Angebots sein aber: dies gilt bei anderer Konstellation (Ablehnung Angebot und Ausführung der geänderten Arbeit) u.u. auch zum Nachteil des AN. Die Grundsätze kaufmännischer Bestätigungsschreiben auch bei in Besprechungsprotokollen enthaltenen vollmachtslosen rechtsgeschäftlichen Erklärungen von Vertretern (BGH und OLG KA). - geht das Protokoll dem Vertretenen zu und widerspricht er der abgegebenen Erklärung nicht unverzüglich, kann dies als Genehmigung aufgefasst werden. - also lesen und widersprechen bzw. Absprachen unverzüglich schriftlich bestätigen Lohn der Arbeit je Vergütung nach vereinbaren Interessenlage. und sichern Seite 10 von X
11 Der Architekt und die Akquise -die unendliche Geschichte. Der Architekt muss im Zweifel behauptet der Auftraggeber die Unentgeltlichkeit der Leistung nicht nur den Auftrag zur Ausführung von Architektenleistungen, sondern auch die Vereinbarung, dass diese entgeltlich erbracht werden soll beweisen. Keine automatische Vergütung auf Grund der Regelungen der HOAI. Die HOAI regelt nur deren Höhe. Selbst bei der Erbringung der Baugenehmigungsplanung, dem Stellen von Bauantrag oder Bauvoranfrage mit Vollmacht des Bauherren ist nach der Rechtsprechung nicht unbedingt die Vermutung gegeben, dass diese Leistung entgeltlich erbracht werden soll. Konsequenz hieraus Vertrag mit klarer Regelung, dass die Leistungen zu vergüten sind. Dann wenigstens Mindestsatz HOAI. Für alle AN: Unklarheiten bei Vertragsabschluss ansprechen und regeln: Abwarten und hoffen schwächt die Position, zumal in der Regel kein Leistungsverweigerungsrecht bei Streit besteht. Seite 11 von X
12 Die vertraglich geschuldete Leistung Das Leistungssoll (die zu erbringende Leistung) ist bei eigenem Angebot, wie bei Angebot nach LV vollständig und deutlich zu beschreiben. Bei LV: Vorbemerkungen berücksichtigen (auch wenn mühsam). Bei Angebot an Verbraucher möglichst die erforderlichen Voraussetzungen (Vorleistungen) für die Erbringung der Leistung beschreiben; insbesondere wenn Planung übernommen wird. Vorsicht bei Pauschalangeboten, insbesondere bei Angeboten nach funktionaler Leistungsbeschreibung und Komplettheitsklauseln. = Gefahr nicht kalkulierte Leistungen erbringen zu müssen. Unterschiede von Detail- und Globalpauschalvertrag - insbesondere bei Leistungsänderung Der Einfluss übernommener Planungsleistungen auf den geschuldeten Leistungsumfang. Seite 12 von X
13 Leistungserbringung und vertragliche Vereinbarung An sich klar: Die Leistung ist so, wie vereinbart zu erbringen. Wenn keine Zeit vereinbart: Bei VOB/B - 5 Abs.2 innerhalb 12 Tage nach Aufforderung. BGB Vertrag im Zweifel sofort. Nicht von der vertraglich vereinbarten Leistung eigenmächtig abweichen. Jede Abweichung vom Vereinbarten ist ein Mangel, auch wenn die Leistung gleich - oder sogar höherwertig ist. Mangel ist auch die bloße Fabrikatsabweichung. Keine Fremdteile bei bauaufsichtlich zugelassenen Systemen etwa WDVS. Abweichung ist immer ein Mangel. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Abweichen ist die Nachbesserung auch bei hohen Kosten und nur geringen Vorteilen für den AG zumutbar. Auch bei unzumutbarer Nachbesserung in diesen Fällen Schadensersatz in der Regel in Höhe der Mangelbeseitigungskosten Seite 13 von X
14 Vorleistungspflicht und Vorauszahlung Vorauszahlungen können müssen aber auch vereinbart werden. Vereinbarung in AGB nicht möglich - Individualvereinbarung Bei VOB-Vertrag Regelung in 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VOB/B Bei BGB Vertrag analog Zu regeln: - Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Voraussetzung hierfür. - Verzinsung, Höhe und Fälligkeit der Zinsen (VOB/B 3% über Basiszins -abänderbar) - Sicherheit bei Verlangen - Auf welche Forderung des AN wird die Vorauszahlung verrechnet (AZ, Schlusszahlung). Wird wirksam vereinbarte Vorauszahlung nicht geleistet Leistungsverweigerungsrecht des AN. Seite 14 von X
15 Die Abschlagszahlung Recht auf AZ aus 16 Abs. 1 Nr. 1-4 VOB/B, bzw. 632 BGB. Empfehlung: Bei gewerblichen Verträgen regeln, wann eine AZ fällig wird (ansonsten: angemessene Abstände ); dies insbesondere bei (Global)Pauschalverträgen, da hier eine Leistungs wert bestimmung schwierig ist. Vermeidet auch Aufwand für Aufmaß. Bei Verträgen mit Verbrauchern wohl nur möglich, wenn vereinbarte AZ dem Leistungsstand und dem damit verbundenen Wertzuwachs entspricht. 16 Abs.1 Ziff. 1 VOB/B: AZ in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung. Nachweis durch prüfbare Aufstellung - Aufmaß erforderlich. Bei- später verdeckten Leistungen möglichst gemeinsames Aufmaß. Bei Weigerung des AG u.u. Behinderung (Anzeige!),u.U. Schadensersatz ( 6 Nr.6 VOB/B) und Umkehr der Beweislast, wenn nicht mehr aufklärbar. Aber Verlangen (= Handeln) notwendig. Seite 15 von X
16 Die Abschlagszahlung II / Stundenlohnarbeiten AZ nach BGB, wie VOB 16 Abs. 1, insbes. Nachweis der Leistung und deren Wert durch prüfbare Aufstellung erbrachter Leistungen. Noch unklar: Entfällt Recht auf Abschlagszahlung bei Leistung mit nicht nur unwesentlichen Mängeln oder lediglich ZBR für AG? Stundenlohnarbeiten und Prüfbarkeit: Auftrag zur Ausführung im Stundenlohn notwendig (durch AG) Ankündigungspflicht vor Beginn ( 15 Abs. 3 VOB/B) Prüfbarkeit nur gegeben, wenn Rapporte ausreichenden Inhalt haben (Name und Funktion des ArbN, Uhrzeit, Beschreibung der Tätigkeit, u.u. Ort der Tätigkeit bei örtlich großer Baustelle). Gegenzeichnung der Rapporte möglichst direkt im Anschluss oder sofortige (nachweisbare) Übersendung. AG hat zur Rückgabe 6 WT Zeit. Wenn nicht zurück/moniert, gelten diese als anerkannt Seite 16 von X ( 15 I 3).
17 Die Schlussrechnung Fälligkeit erst bei prüfbarer Abrechnung (i.d.r. auch bei BGB Vertrag) und Abnahme. Verträge lesen und danach handeln bei vereinbarter förmlicher Abnahme ( 12 Abs. 4 VOB/B) ist diese durchzuführen. Wenn nicht, fehlt es an der Fälligkeit!!! Also förmliche Abnahme (mit Protokoll) verlangen. Bei Weigerung des AG: Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung gemäß 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. Konsequenz: Abnahme wird fingiert, wenn Leistung mängelfrei und abnahmefähig. Zu überlegen, ob durch Sachverständigen Leistung und Abnahmefähigkeit (vertragl. Vereinbarung nicht vergessen) gesichert wird. Seite 17 von X
18 Sicherungsrechte nach BGB Neben Bürgschaften, Mithaftungserklärungen Dritter diese sind zu vereinbaren gesetzliche Sicherheiten nach BGB 648 (Bauhandwerkersicherungshypothek) oder Sicherheitsleistung gemäß 648a BGB. Zwischen diesen Sicherheiten kann der AN wählen und so lange deren Durchsetzung - auch parallel betreiben bis er eine ausreichende Sicherheit erhält. 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers (1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Seite 18 von X
19 Sicherungsrechte nach BGB II BGB Nur in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung Wichtig: Zum Nachweis ist Dokumentation der erbrachten Leistung (detaillierte, zeitnah geführte Aufmaße, Bautagebücher, Verträge, Absprachen über Änderungen, Zusätze etc.) nötig. Noch wichtiger bei Verfahren auf Erlass einer Vormerkung zur Eintragung einer Zwangshypothek - Glaubhaftmachung nötig. Bei Mängeln reduziert Beweispflicht vor Abnahme AN!! AN muss Unternehmer eines Bauwerks sein. Nicht bei reinen Gerüstarbeiten (LG Baden Baden). Zweifelhaft, ob bei Planungsleistungen erst, wenn mit Bau begonnen (so OLG HH). Forderung aus Werkvertrag. Nicht: Kaufvertrag oder Dienstvertrag. Die Hypothek sichert nur die konkrete Forderung. Identität von Besteller und Grundstückseigentümer notwendig. Seite 19 von X
20 Sicherungsrechte nach BGB III BGB Ausnahmen: Mittellose GmbH (AG) und Leistung zu Gunsten des Alleingesellschafters (= Eigentümer des Grundstücks). Ehepartner ist AG),Leistung zu Gunsten des anderen Ehepartners (Eigentümer). Aber immer Einzelfall. Voraussetzung zudem: AG wusste nichts von der Nichtidentität Bauhandwerkersicherungshypothek oft schwierig durchsetzbar (Nachweis der Leistung, Mangelfreiheit, s.o.) Grundstück oft stark belastet aber: Ggf- Interesse der finanzierenden Bank (insbes. bei Bauträgerfinanzierung) Grundbuch freizumachen um Gefahr der ZV abzuwenden. Seite 20 von X
21 Sicherungsrechte nach BGB IV - 648a BGB Seit der Neuregelung im Jahre 2009 interessanter Aber: Vorschrift gilt nicht, wenn AG eine natürliche Person und die Arbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines EFH mit/ohne ELW dienen. 648a BGB ist zwingend und zu keinem Zeitpunkt kann ein Verzicht auf die Sicherheit vereinbart werden. Vereinbarung ist unwirksam. Sicherheit kann auch nach Abnahme gefordert werden interessant, wenn Mängel eingewandt werden (Leistungsverweigerungsrecht s.u.) Gesichert wird die Forderung aus dem Vertrag auch (nachweisbare) Ansprüche aus Zusatzbeauftragungen und eventuelle SE-Ansprüche oder Ansprüche aus 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug). Gegenansprüche (Mängel) bleiben, wenn streitig Seite 21 von X unberücksichtigt.
22 Sicherungsrechte nach BGB V a BGB Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit ist jetzt einklagbar! Damit Möglichkeit einen schnellen Zahlungstitel im Wege der Zwangsvollstreckung (Ermächtigung zur Hinterlegung des Betrages als Sicherheit und Anordnung gegen AG den hierfür erforderlichen Betrag zu zahlen) gegeben. Hinterlegung. Stellt AG Sicherheit trotz angemessener Frist nicht, besteht Wahlrecht des AN: - Die Arbeit einzustellen - Die Arbeit einzustellen und die Sicherheit einzuklagen. - Weiter zu arbeiten und die Sicherheit einzuklagen oder - den Vertrag zu kündigen. Wegen Kooperationspflicht sicherheitshalber ankündigen, wenn gekündigt werden soll. Seite 22 von X
23 Sicherungsrechte nach BGB VI - 648a BGB Bei Vertragskündigung durch AN, keine Sicherung mehr möglich. Anders bei Kündigung des Vertrages durch AG (OLG Stuttgart) Kündigung bei erbrachter Teilleistung schon wegen der damit verbundenen Abrechnungsprobleme nicht zu empfehlen (insbesondere bei Pauschalvertrag). In der Regel: Leistungsverweigerungsrecht ausüben. Dann auch keine Mängelbeseitigung geschuldet. Chance, dass wenn AG Mängel durch Dritte beseitigen lässt, Anspruch auf vollen Werklohn besteht, selbst wenn Leistung tatsächlich mangelhaft gewesen ist. Insbesondere bei Verdacht auf bevorstehende Insolvenz von Sicherungsrecht Gebrauch machen ist jetzt insolvenzfest (früher: anfechtbar). Seite 23 von X
24 Durchgriffshaftung I - Bauforderungssicherungsgesetz Bei Insolvenz der auftraggebenden juristischen Person und dadurch bedingtem Forderungsausfall stellt sich die Frage: (Wann ) haften die Organe? Ansprüche aus dem FoSiG: Seit der Neuregelung 2009 interessanter und durchsetzbarer geworden. 1 (1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist. (2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten. Seite 24 von X
25 Durchgriffshaftung II das Bauforderungssicherungsgesetz (3) Baugeld sind Geldbeträge, 1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder 2. die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer ( 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll. (4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger. Seite 25 von X
26 Durchgriffshaftung III das Bauforderungssicherungsgesetz Diese Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis Hauptunternehmer (etwa GU) zum Subunternehmer, sondern auch zwischen den (weiteren) Subunternehmern und zum Baustofflieferanten. Nach Neuregelung der Neuregelung (ab ) kann Baugeldempfänger der selbst Bauleistungen erbringt, Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihme erbrachten Leistunge (incl. Geschäfts-, Gemeinkosten, Umsatzsteuer, Maschinenmiete; Lohn etc für sich behalten. Interessant: Die Beweislast für die zweckgerechte Verwendung trifft den Empfänger. Da Straftat können Strafanzeigen, bzw. dadurch veranlasste Ermittlungen weitere Informationen bringen. Haftung von Scheingeschäftsführern etc. ebenfalls möglich. Seite 26 von X
27 Durchgriffshaftung andere Möglichkeiten Die Durchsetzung ist grundsätzlich schwierig wegen der Gesetzeslage und den Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung. Haftung aus persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens des GF Haftung bei Bürgschaft oder Garantieversprechen. Haftung aus unerlaubter Handlung ( 823 BGB); etwa Betrug so bei Beauftragung in der sicheren Kenntnis, dass wegen der sich abzeichnenden Insolvenz eine Zahlung nicht erfolgen wird. Haftung bei Vollstreckungsvereitelung (planmäßiger Entzug wesentlicher Teile des pfändbaren Vermögens der GmbH vor dem Zugriff der Gläubiger). Haftung in Folge von Insolvenzverschleppung. Meist werden von Seiten der Staatsanwaltschaften Verfahren eingeleitet / geprüft. Bei sicheren Anhaltspunkten können Strafanzeigen sinnvoll sein. Seite 27 von X
28 Ende Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Ich hoffe das Ihnen ein paar Anstöße für Ihre tägliche Praxis habe gebe können. Ich wünsche Ihnen gute Aufträge, wenig Rechtsstreite und noch weniger Forderungsausfälle. Auf Wiedersehen Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mich an. Seite 28 von X
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