LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 90
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1 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 90 VII. Rechtsübertragung und Lizenzen 1. Allgemeine Überlegungen Bedeutung Der Rechtsinhaber kann seine Erfindung, sein Werk oder seine Marke selbst nutzen, indem er entsprechende Produkte produziert und vertreibt. Oft fehlen ihm dazu aber auch die Möglichkeiten, möglicherweise möchte er den betreffenden Geschäftszweig nicht einmal weiterentwickeln. Extremfall: vollständige Rechtsübertragung, z.b. bei Verkauf eines Unternehmens oder bei Aufgabe einer Geschäftssparte. - Im Patentrecht unproblematisch möglich: 15 PatG. - Im Markenrecht früher (wie heute noch bei der Firma) Bindung an den Geschäftsbetrieb, mittlerweile freie Übertragbarkeit: 27 MarkenG - Im Urheberrecht wegen dessen persönlichkeitsrechtlicher Natur ausgeschlossen ( 29 I UrhG) Weniger einschneidende Disposition: Lizenzen = Einräumung des Rechts, das Immaterialgut innerhalb der vertraglich festgelegten Grenzen zu nutzen. Im Urheberrecht spricht das Gesetz von der Einräumung von Nutzungsrechten, damit ist dasselbe gemeint. Wirtschaftlicher Hintergrund: Patentrecht: aus Sicht des Lizenzgebers Nutzung brachliegender Technologie, Vorteile von Netzwerkeffekten, Kooperation mit anderen Unternehmen, aus Sicht des Lizenznehmers Einkauf nicht selbst entwickelter Technologie. Sonderformen: - Kreuzlizenz: zwei Unternehmen gewähren sich gegenseitig Lizenzen - Patentpool: mehrere Unternehmen bringen ihre Patente in einen Pool ein, alle beteiligten Unternehmen dürfen die Rechte nutzen - Kartellrechtlich ist beides u.u. problematisch Markenrecht: Überlassung von Herstellung und Vertrieb an anderes Unternehmen, z.b. ausländisches Tochterunternehmen, Markennutzung im Rahmen des Franchising (Beispiel: McDonalds) Urheberrecht: wegen des strengen Schöpferprinzips ( 7 UrhG) Notwendigkeit der Kooperation zwischen Urheber (kann das Werk meist selbst nicht verwerten) und Verwerter (hat kein originäres Urheberrecht und muss Rechte daher erwerben, daneben Einräumung von Rechten zur Wahrnehmung an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA Registerrechte können mit einem Nießbrauch belastet ( 1068 ff. BGB), verpfändet oder zur Sicherung übertragen werden ( 1273 ff. BGB). Alle Immaterialgüterrechte unterliegen der Zwangsvollstreckung, im Urheberrecht aber Besonderheiten wegen des persönlichkeitsrechtlichen Charakters ( 112 ff. UrhG). Auch im geistigen Eigentum lassen sich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung des Nutzungsrechts und die Einräumung des Rechts selbst unterscheiden, auch wenn beides oft in einem Vertrag erfolgt. Zur Geltung des Abstraktionsprinzips später.
2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE Das Verpflichtungsgeschäft Allgemeines zum Lizenzvertrag Bezeichnung Lizenzvertrag nur im gewerblichen Rechtsschutz üblich, anders im Urheberrecht: Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten (obwohl es für die unterschiedliche Terminologie eigentlich keinen zwingenden Grund gibt) Gegenseitiger Vertrag ( 320 ff. BGB) Rechtsnatur: Vertrag sui generis, Ähnlichkeit mit der Rechtspacht ( 581 BGB) Hauptpflicht des Lizenzgebers: Einräumung der Lizenz / des Nutzungsrechts, Nebenpflichten können z.b. Informationspflichten, im gewerblichen Rechtsschutz auch die Aufrechterhaltung des Schutzrechts (z.b. durch Zahlung der Jahresgebühren) sein. Hauptpflicht des Lizenznehmers: Zahlung der Lizenzgebühr, ggf. auch Nutzung des Immaterialguts (z.b. Veröffentlichung des Buchs im Verlagsvertrag), Nebenpflichten können z.b. sein Information über den Umsatz, Unterlassen von Angriffen auf das Schutzrecht, Rücklizenzierung von Verbesserungen Haftung des Lizenzgebers: - Rechtsmängelhaftung bei Nichtbestehen oder fehlender Inhaberschaft - Sachmängelhaftung bei unzureichender Qualität des Immaterialguts - regelmäßig keine Haftung des Rechtsinhabers bei späterer Löschung des Rechts (im einzelnen str.), 104 II ModellG schlägt eine Haftung nur bei Kennen oder Kennenmüssen des Nichtigkeitsgrundes vor. Lizenzverträge unterliegen der kartellrechtlichen Kontrolle: Art. 101 AEUV, 1 GWB. Beachte für das Patentrecht die Technologietransfer-GruppenfreistellungsVO (316/2014) Besonderheiten des Urheberrechts I: angemessene Beteiligung des Urhebers Vielfalt der urheberrechtlichen Nutzungsverträge: VerlagsV, SendeV, FilmV etc. Gesetzgeber des Jahres 1965 strebte gesetzliche Regelung an, zu der es aber nie gekommen ist. Ausnahme: VerlagsG (1901), das weitgehend dispositive Regelungen über den Verlag von Schrift- und Musikwerken enthält. Problem: Urheber als regelmäßig schwächere Partei er muss vorleisten und steht als Einzelner mächtigen Medienunternehmen entgegen. Im gewerblichen Rechtsschutz besteht dieses Problem (abgesehen vom gesondert geregelten ArbeitnehmererfinderR) nicht. Daher besonderer Schutz der Vergütungsinteressen des Urhebers durch die Reform des Urhebervertragsrechts (2002): - 32 UrhG: Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung, Urheber kann Vertragsanpassung verlangen, wenn vereinbarte Vergütung nicht angemessen. Als angemessen gelten gemeinsame, von Urheber- und Verwerterverbänden vereinbarte Vergütungsregeln ( 36 UrhG) - 32a UrhG: Anspruch auf weitere Beteiligung = Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die Erträge aus dem Werk aufgrund der Entwicklungen nach Vertragsschluss höher sind als erwartet. - 32a: 32, 32a UrhG sind zwingendes Recht und können in grenzüberschreitenden Verträgen durch Rechtswahl nicht abbedungen werden.
3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 92 Besonderheiten des Urheberrechts II: Verwertungsgesellschaften Der Urheber ist immer eine natürliche Person. Zugleich kommt es im Urheberrecht zu Massennutzungen von Werken. Deshalb kann der Urheber aus eigener Kraft seine Rechte nicht wahrnehmen. Lösung: Verwertungsgesellschaften, denen die Urheber ihre Rechte zur Wahrnehmung einräumen und die interessierten Nutzern einfache Nutzungsrechte einräumen. Mehrere Verwertungsgesellschaften für unterschiedliche Werkarten. Die wichtigsten: - GEMA (musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) - VG Wort (Vergütungsansprüche bei Nutzung von Schriftwerken) - VG Bild-Kunst (Vergütungsansprüche bei Nutzung von Werken der bildenden Kunst) - GVL (Leistungsschutzrechte Gesetzliche Regelung im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG), wichtige Bestimmungen: - Erlaubnispflicht: VGen bedürfen der Genehmigung durch das Patentamt ( 1 ff. 18) - Aufsicht durch das Patentamt ( 18) - Doppelter Kontrahierungszwang: Die VGen müssen die Rechte der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechtsinhaber wahrnehmen ( 6) und mit jedermann zu angemessenen Bedingungen Nutzungsverträge schließen ( 11 UrhG) - Gesamtverträge: Die VGen sind verpflichtet, mit Nutzervereinigungen Rahmenverträge über die Nutzung zu schließen ( 12) - Tarife: Die VGen stellen Tarife auf ( 13), Tarife sind die Preislisten der VGen vgl. zu den fein ausdifferenzierten Tarifen der GEMA deren Website, Rechtspolitisch ist die Höhe der Tarife teilweise umstritten, außerdem streiten sich die GEMA und Youtube über den Abschluss eines Vertrags für die Internet-Nutzung von Musik - Für Streitigkeiten über Tarife gibt es eine Schiedsstelle, gegen deren Entscheidungen Rechtsschutz besteht ( 14, 16). 3. Das Verfügungsgeschäft Die Stufenleiter der Gestattungen Die Gestattung des Rechtsinhabers kann unterschiedlich intensive Formen annehmen, wie das Bild der Stufenleiter zeigt: translative Rechtsübertragung im Patent- und Markenrecht möglich, im Urheberrecht ausgeschlossen ( 29 I) ausschließliche Lizenz / ausschließliches NutzungsR Einfache Lizenz / einfaches NutzungsR schuldrechtliche Gestattung Einwilligung berechtigt zur Nutzung des Werks unter Ausschluss aller anderen Personen berechtigt zur Nutzung neben anderen, gewährt Sukzessionsschutz ermöglicht Werknutzung, keine Wirkung gegenüber Dritten einseitige, frei widerrufliche Gestattung
4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 93 Vollständige (translative) Rechtsübertragung ( 15 I PatG, 27 MarkenG, 413, 398 BGB): bisheriger Inhaber verliert, neuer Inhaber erhält alle Rechte. Im Urheberrecht ausgeschlossen ( 29 I UrhG) Ausschließliche Lizenz / ausschließliches Nutzungsrecht ( 15 II PatG, 30 I MarkenG, 31 III UrhG) - berechtigt zur Nutzung unter Ausschluss aller anderen Personen (auch des Rechtsinhabers!) - und zur Geltendmachung des Rechts gegenüber Dritten (Ausnahme: im MarkenR nur mit Zustimmung des Inhabers, 30 III MarkenG). - Beispiel: Verlagsvertrag - Sukzessionsschutz: die Lizenz bleibt auch dann bestehen, wenn der Rechtsinhaber ds Recht überträgt oder eine weitere ausschließliche Lizenz erteilt (so ausdrücklich 33 UrhG) - nach h.m. dingliches Recht Einfache Lizenz / einfaches Nutzungsrecht ( 15 II PatG, 30 I MarkenG, 31 II UrhG) - Berechtigt zur Nutzung neben anderen Nutzern - Keine Geltendmachung gegenüber Dritten aus eigenem Recht, nur gewillkürte Prozessstandschaft möglich - Beispiel: von der GEMA erteilte Befugnis, Musik auf einer öffentlichen Party zu spielen - Sukzessionsschutz ( 33 UrhG, auch für die übrigen Rechte anerkannt) - Str. ob dingliches Recht oder schuldrechtliche Natur (mit Sukzessionsschutz als Element der Verdinglichung) Schuldrechtliche Gestattung: Nutzungsvertrag unter Ausschluss des Sukzessionsschutzes Einwilligung: einseitige, jederzeit widerrufliche Gestattung zur Nutzung - Einseitiges Rechtsgeschäft (m.e. richtig) oder geschäftsähnliche Handlung (Rspr.)? - Bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung - Problem: Abgrenzung zur reinen Passivität. - Beispiel (BGH GRUR 2010, 628 Vorschaubilder I): Einstellung der Abbildung eines eigenen Gemäldes ins Internet als konkludente Einwilligung in die verkleinerte Wiedergabe bei der Google-Bildersuche? - Weiterführend: Ohly, GRUR 2012, 983 ff. Einzelheiten zur Lizenzerteilung Formfrei möglich. Verfügungsgeschäft, nach der Terminologie von v. Tuhr konstitutive Rechtsübertragung, weil ein neues Tochterrecht entsteht. Kein gutgläubiger Erwerb von Immaterialgüterrechten, weil Rechtsscheinsträger fehlt. Bei Registerrechten ist die Eintragung zwar möglich, aber nicht zwingend. Lizenzen bzw. Nutzungsrechte können räumlich, sachlich und quantitativ beschränkt werden, z.b. Verbreitungsrecht nur für OEM-Versionen, Recht zur Herstellung einer bestimmten Anzahl patentierter Gegenstände Insolvenzfestigkeit der Lizenz? Bisher von der Rspr nicht entschieden, sehr str., nach wohl h.m. aber (+)
5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 94 Besonderheit des Urheberrechts: Das Urheberrecht hat die Tendenz, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben - Zweckübertragungsregel ( 31 V UrhG): bei Fehlen einer ausdrücklichen Aufzählung werden nur die für eine bestimmte Nutzung erforderlichen Rechte eingeräumt - Verträge über unbekannte Nutzungsarten bedürfen der Schriftform und sind widerruflich ( 31a UrhG) - Die Übertragung von Nutzungsrechten und die Einräumung von Enkelrechten bedürfen der Zustimmung des Urhebers ( 34, 35 UrhG) - Das Nutzungsrecht kann bei Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung gegen Entschädigung zurückgerufen werden ( 41, 42 UrhG). Verpflichtung und Verfügung Wie im Sachenrecht lassen sich auch im Immaterialgüterrecht zwei Ebenen unterscheiden: - Verpflichtung zur Rechtseinräumung (schuldrechtliche Ebene) - Rechtseinräumung selbst (dingliche Ebene) - Allerdings geschieht beides oft in einem Vertrag (keine Übergabe, keine zwingende Eintragung in ein Register), und der Umfang des eingeräumten Rechts wird durch die vertragliche Vereinbarung bestimmt (kein numerus clausus der Tochterrechte) Im Urheberrecht gilt also das Trennungsprinzip = gedankliche Trennung zwischen Verpflichtung und Verfügung. Str. ist allerdings, ob auch (wie im Sachenrecht) das Abstraktionsprinzip gilt = Rechtsübertragung von Bestand des Verpflichtungsgeschäfts unabhängig. - Dafür: allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, Verkehrsschutz bei Rechteketten. So auch 103 ModellG - Dagegen: kein Typenzwang der Nutzungsrechte, daher ergibt sich die Reichweite des eingeräumten Rechts häufig erst aus dem Vertrag, außerdem geringere Bedeutung des Verkehrsschutzes im geistigen Eigentum (z.b. ist kein gutgläubiger Erwerb möglich, s. unten) - Sonderregel in 9 I VerlG: Nutzungsrecht erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. auch 41 V, 42 V). - Der BGH hat die Frage noch nicht entschieden, bezeichnet in GRUR 2012, 916 M2Trade 9 VerlG aber als exemplarisch und führt aus: Zum anderen entspricht die stärkere kausale Verknüpfung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft der für das Urheber- und generell für das Immaterialgüterrecht geltenden Besonderheit, dass der Inhalt des Rechts, auf das sich die Verfügung bezieht, im Hinblick auf die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und das Fehlen vorgeformter gesetzlicher Typen erst durch den schuldrechtlichen Vertrag seine nähere Bestimmung und Ausformung erfährt. Das spricht gegen die Geltung des Abstraktionsprinzips. - Bei Beendigung des schuldrechtlichen Vertrags fällt nach BGH (aao.) das Nutzungsrecht automatisch an den Rechtsinhaber zurück, keine Rückübertragung erforderlich. Auch das spricht für eine kausale Bindung des Nutzungsrechts. - Aber Enkelrechte können auch dann bestehen bleiben, wenn das Tochterrecht (z.b. durch Kündigung oder Rückruf) wegfällt. Der BGH (aao.) begründet das mit dem Gedanken des Sukzessionsschutzes (vgl. 33 UrhG).
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