der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostende-

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1 Die Berechnungsregeln der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte sowie der kommunalen Kostenund Ausgabendeckung, für die Haushalte Wasserversorgung und Abwasserentsorgung von Wasserverbänden, Gemeinden und Wassergenossenschaften in der Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14, Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, Dipl.-Ing. Peter Rappold, Stand , zur Berechnung auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung der Bundesförderungsstelle für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft. der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostende- HAUPTTEIL A Berechnungsgrundlagen ckungsschwellenwerte Kapitel A1 Grundlagen A 1.1 BAB KPC 09/2005 und Schriftenreihe 2/2005 Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden 2/2005 (Schriftenreihe), Heiss/Dietmar Pilz, Kosten- und Leistungsrechnung der Siedlungswasserwirtschaft, Arbeitsbehelf zur Zuordnung der Kosten in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Gemeinden und Verbände, Schriftenreihe des Österreichischen Gemeindebundes, Verleger: MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A 1014 Wien, Kohlmarkt 16. Dieser Arbeitsbehelf (siehe Literaturhinweis E 2) ist ein unverbindlicher Vorschlag der Autoren zur Erstellung der Version 09/2005 der Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsabrechnungsbogen mit kurzfristiger Erfolgsrechnung für ein Rechnungsjahr für die Wasserversorgung/ Abwasserentsorgung, siehe Literaturhinweis E 1) der Bundesförderungsstelle für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (BAB KPC). A 1.2 Verursachergerechte und angemessene Kostendeckung Gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie müssen Maßnahmen gesetzt werden und bis 2015 bei den Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung/Abwasserentsorgung) eine verursachergerechte und adäquate Kostendeckung der finanziellen Kosten, der Umweltkosten und der Ressourcenkosten zu erreichen. Die Wasserrahmenrichtlinie wurde hinsichtlich dieses Zieles mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 in das Wasserrechtsgesetz 55e (1) Ziffer 1 lit. b übernommen. Dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geographische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden. Die Bedachtnahme auf diese Effekte und Gegebenheiten erfolgt durch die Gewährung von Förderungen für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft. Diese Förderungen dürfen daher zur Kostendeckung verwendet werden. Seite 1 von 21

2 Für die folgenden Berechnungen der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte wird statt des Begriffes adäquate Kostendeckung der Begriff angemessene Kostendeckung gewählt, um die Berücksichtigung dieser Förderungen anzuzeigen. Gemäß dem Österreichischen Bericht zu Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie entstehen in Österreich im Bereich der bewilligungsgemäßen kommunalen Siedlungswasserwirtschaft keine Umwelt- und Ressourcenkosten. Diese sind im Wege über das Vorsorgeprinzip des Wasserrechtsgesetzes in den finanziellen Kosten bereits enthalten. Elemente des Vorsorgeprinzips im Wasserrechtsgesetz sind: Die Emissionsverordnungen (weil deren Einhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, auch wenn es immissionsseitig nicht erforderlich wäre). Der Stand der Technik (weil Anpassungen an Änderungen des Standes der Technik im Wasserrecht verankert sind). Berücksichtigung bestehender fremder Rechte und Nutzungen bei Neubewilligungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Erhaltung einer immissionsseitigen Reserve von 25% für alle Oberflächengewässer in den Qualitätszielverordnungen. Die nationalen Festlegungen der Vorgaben zur Zielerreichung müssen bis 2010 erfolgen. Für das nächstfolgende Monitoring zur Zielerreichung wird (in Zusammenhang mit der verpflichtenden Aktualisierung des Österreichischen Berichtes zu Artikel 5 Wasserrahmenrichtlinie für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen im Jahr 2013) das Rechnungsjahr 2012 heranzuziehen sein. Anmerkung zur behördlichen Umsetzung gemäß Wasserrechtsgesetz: Für die behördliche Umsetzung der angemessenen Kostendeckung ist gemäß WRG 55f (2) bis eine Verordnung des Landeshauptmannes zu erlassen. Diese Verordnung durch den Landeshauptmann setzt gemäß WRG das Vorliegen einer Zielverordnung des Bundesministeriums voraus. Das Erlassen der entsprechenden Zielverordnung ist vom Bundesministerium derzeit nicht vorgesehen. Die Berechnungsgrundlagen der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte gemäß WRG 55e (1) Ziffer 1b stützen sich - hinsichtlich der Abweichungen von BAB KPC und von der Schriftenreihe - neben dem Wasserrechtsgesetz unter anderem auch auf folgende Unterlagen: Kosten- und Leistungsrechnungsverordnung BGBl. II Nr. 526/2004 Abkürzung: KLR V Index: Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget Beachte: Ist gemäß 14 erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005 anzuwenden. Text 5(1): zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Personalkosten, die kalkulatorische Abschreibung, die kalkulatorische Miete, die kalkulatorischen Kosten anderer Dienststellen und kalkulatorische Wagnisse. Kalkulatorische Zinsen dürfen in der laufenden Kosten- und Leistungsrechnung nicht angesetzt werden, sie dürfen aber für kalkulatorische Entscheidungsrechnungen berücksichtigt werden. Seite 2 von 21

3 Arbeitsbehelf Nr. 40 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes (ÖWAV) Grundlagen und Aufbau des Rechnungswesens in der Abwasserentsorgung, Buchführung und Jahresabschluss, Wien Dieser Arbeitsbehelf ist sinngemäß auch für die Wasserversorgung anwendbar. Siehe Literaturhinweis E 3. Arbeitsbehelf Nr. 41 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes (ÖWAV) Kosten- und Leistungsrechnung für die Abwasserentsorgung Marc-Aurel-Straße 5, 1010 Wien. Dieser Arbeitsbehelf ist sinngemäß auch für die Wasserversorgung anwendbar. Siehe Literaturhinweis E 4. Der wasserrechtlich geforderte Nachweis einer verursachergerechten Kostendeckung bedeutet, dass in Form einer Erfolgrechnung nutzungsdauerkongruente Kosten den korrespondierenden nutzungsdauerkongruenten Erlösen gegenübergestellt werden. Der Betriebsabrechnungsbogen incl. Leistungsermittlung der Bundesförderstelle (BAB KPC) entspricht in seiner Gliederung einer kurzfristigen Erfolgsrechnung für ein Rechnungsjahr und ist Grundlage der nachfolgenden Darstellungen und Berechnungen. Die Schriftenreihe bietet mehrere Möglichkeiten zur Ermittlung der Kapitalkosten an, es wird aber erstens kein Bezug zu den Erfordernissen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes hergestellt, und zweitens verhindern die verschiedenen, als fachlich gleichwertig dargestellten Möglichkeiten, eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse der kurzfristigen Erfolgsrechnung zwischen den einzelnen kommunalen Wasserdienstleistern sowie die effiziente Prüfung (und ein allfälliges Monitoring) durch die Wasserrechtsbehörde die Wasserwirtschaft und die Gemeindeaufsichtsbehörde. In den nachfolgenden Ausführungen (exkl. HAUPTTEIL D) werden daher insbesondere die wasserrechtlichen Mindesterfordernisse dargestellt, und für alle kommunalen Wasserdienstleister die Berechnung von gleichartig zu ermittelnden Kennzahlen festgelegt, mit denen die Einhaltung des Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes nachgewiesen werden kann. Unter der Voraussetzung der zweckgemäßen Verwendung allfälliger Finanzierungszuschüsse zur Reduktion der Fremdkapitalkosten bietet die angemessene Kostendeckung in folgenden Punkten demokratische Freiheiten: Bei den kalkulatorischen Kosten von Anschlussbeiträgen. Bei den kalkulatorischen Kosten von Investitionskostenzuschüssen. Bei den kalkulatorischen Kosten von Rücklagenneubildungsnominalen. Für Anlagen im kommunalen Eigentum wird für die Berechnung der kalkulatorischen Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung) die Annuitätenmethode herangezogen, weil damit im Gegensatz zur Kapitalrestwertmethode einerseits eine differenzierte verursachergerechte kalkulatorische Berücksichtigung der Zusammensetzung der Finanzierung der historischen Anschaffungskosten praktikabler in einer Tabellenkalkulation umsetzbar ist und andererseits dem Erfordernis eines nutzungsdauerkongruenten Ansatzes des Wertverzehrs entsprochen werden kann. Seite 3 von 21

4 Die Beiträge der Nutzer zur finanziellen Kostendeckung der kommunalen Wasserdienstleistungen Wasserversorgung/Abwasserentsorgung erfüllen die Voraussetzungen des Wasserrechtsgesetzes 55e (1) Ziffer 1 lit. b hinsichtlich der Verursachergerechtigkeit und der Angemessenheit unter Berücksichtigung der oben angeführten Freiheitsgrade jedenfalls, wenn die Kostendeckung für den nachfolgend definierten Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostenunterdeckungsschwellenwert (HAUPTTEIL B) größer gleich 100 % ist. Damit ist hinsichtlich der Kapitalkosten sichergestellt, dass bis zum Ende der Nutzungsdauer zumindest die für die Finanzierung der Herstellung der Anlagen verwendeten Fremddarlehen, inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (WE) an den Gebührenhaushalt und die Rücklagenauflösungen des Haushaltes zurückgezahlt werden können. Die Kostendeckung für den nachfolgend definierten Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostenüberdeckungsschwellenwert (HAUPTTEIL C) kleiner gleich 100 % ist. Damit ist hinsichtlich der Kapitalkosten sichergestellt, dass nicht mehr Gebühren eingehoben werden, als für die Finanzierung der Reinvestition der Anlagen unter Berücksichtigung der Teuerung erforderlich ist. Die gesamten Reinvestitionskosten können zukünftig durch Eigenmittel des Haushaltes finanziert werden. Die Ermittlung einer kurzfristigen Erfolgsrechnung als korrespondierende Gegenüberstellung von Kosten und Leistungen von der Gliederung des BAB KPC ausgeht und folgende Berechnungen berücksichtigt: Betriebskosten (mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftgüter, welche den Betriebskosten und nicht der Kapitalkosten zuzurechnen sind und zuzüglich einer allfälligen Pacht des Haushaltes an die zu betrachtende Wirtschaftseinheit für betriebsnotwendige Grundstücke des Haushaltes) gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV Arbeitsbehelf Nr. 40. Laufende Einnahmen aus Benützungsgebühren / Jahresvorschreibungen. Wenn die zu betrachtende Wirtschaftseinheit ein Verband ist, dann ist die Jahresvorschreibung an die Verbandsmitglieder um jene Rücklagenneubildungen der Verbandsmitglieder zu erhöhen, welche auf die Anlagen des Verbandes entfallen. Lineare kalkulatorische Anlagenabschreibung von den Finanzierungsanteilen der abschreibungsfähigen historischen Herstellungskosten über die Nutzungsdauer: Anschlussbeiträge: fakultativ Investitionskostenzuschüsse: fakultativ innere Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit: Nominale Rücklagenauflösung der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit: Nominale Fremddarlehen: Nominale Seite 4 von 21

5 Rücklagenneubildungsnominale für Darlehen: fakultativ, jedoch maximal bis zur Summe der Nominalen der Fremddarlehen und der inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit, welche zur Finanzierung der historischen Herstellungskosten verwendet worden sind. Berechnung der finanzierungsbezogenen kalkulatorischen Verzinsung für alle bei der kalkulatorischen Abschreibung angesetzten Finanzierungsanteile (und für ein allfälliges Rücklagenneubildungsnominale) nach der Annuitätenmethode. Die Annuitätenmethode bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das jeweilige Nominale eines Finanzierungsanteiles von der Summe aller Annuitäten während der Nutzungsdauer dieses Finanzierungsanteiles abgezogen wird. Die Differenz ist die Verzinsungsgesamtsumme, welche linear über die Nutzungsdauer zu verteilen ist. Der Zinssatz ist beim Finanzierungsanteil der Fremddarlehen der Effektivzinssatz des Fremddarlehens, bei den Liquiditätskosten für die Berechnung der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostenunterdeckungsschwellenwerte der nachhaltige Sollzinssatz des Haushaltes und in allen anderen Fällen der nachhaltige Habenzinssatz des Haushaltes. Bei der nutzungsdauerkongruenten Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung sind die Liquiditätskosten (siehe HAUPTTEIL B und HAUPTTEIL C) zu berücksichtigen, wenn die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlage länger ist, als die gewichtete durchschnittliche Darlehenslaufzeit und/oder wenn die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlage kürzer ist als die gewichtete durchschnittliche Finanzierungszuschusslaufzeit. Die Liquiditätskosten reduzieren in diesen Fällen gebührensenkende Effekte der nutzungsdauerkongruenten Abschreibung der Finanzierungszuschussgesamtsumme und der Fremddarlehensgesamtausgaben. Die Summe der Liquiditätskosten wird auf die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der abschreibungsfähigen betriebsnotwendigen Anlagen (unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen wie bei einer Folgelastenberechnung als Restwertberechnung mit Zielwertsuche) in gleichmäßigen Jahresraten verteilt. Bei der Leistungsermittlung erfolgt die lineare Verteilung der Finanzierungszuschussgesamtsumme der Finanzierungszuschüsse über die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer. Die zur Finanzierung von aktivierten Anlagen verwendeten Anschlussbeiträge, Investitionskostenzuschüsse und einmaligen Einnahmen von Dritten werden bei den Leistungserlösen nicht angesetzt. Alle anderen Anschlussbeiträge und einmaligen Einnahmen von Dritten aus Netzverdichtungen (wenn die Finanzierung weder über die Betriebskosten noch über das Anlagevermögen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit erfolgt), werden als Siebenjahresdurchschnitt berücksichtigt. Laufende Einnahmen von Dritten und sonstige Einnahmen werden als Siebenjahresdurchschnitt berücksichtigt. Seite 5 von 21

6 Bei der nutzungsdauerkongruenten Ermittlung der Leistungserlöse sind die Liquiditätserlöse zu berücksichtigen, wenn die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlage länger ist als die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der Finanzierungszuschüsse und/oder wenn die Nutzungsdauer der Anlage kürzer ist als die gewichtete durchschnittliche Fremddarlehenslaufzeit. Die Liquiditätserlöse reduzieren in diesen Fällen gebührenerhöhende Effekte der nutzungsdauerkongruenten Abschreibung der Finanzierungszuschussgesamtsumme und der Fremddarlehensgesamtausgaben. Die Summe der Liquiditätserlöse wird auf die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der betriebsnotwendigen Anlagen (unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen wie bei einer Folgelastenberechnung als Restwertberechnung mit Zielwertsuche) in gleichmäßigen Jahresraten verteilt. Kapitel A2 Detaillierungen und Ergänzungen A 2.1 Aliquotierung von Finanzierungsanteilen Die für die Berechnung der Kostendeckungsschwellenwerte herangezogenen Finanzierungsanteile und Finanzierungszuschüsse werden im folgenden Verhältnis aliquotiert: (Historische Herstellungskosten abzüglich der nicht mehr abschreibungsfähigen historischen Herstellungskosten) / (Historische Herstellungskosten). Nicht mehr abschreibungsfähige historische Herstellungskosten siehe Punkt 2.14 und Punkt A 2.2 Kapitalkostenrelevante Anlagen Kapitalkostenrelevante Anlagen sind nur jene Anlagen, bei denen die zu betrachtende Wirtschaftseinheit die Anschaffungskosten nicht über die Betriebskosten finanziert. Eine zweifache Berechnung ist zu vermeiden. Beispiel: Anlagen (Betriebs- und Geschäftsausstattungen, EDV-Anlagen, Betriebsfahrzeuge, Werkzeuge, etc.), welche der Verband im eigenen Anlagennachweis aktiviert hat, die der Verband den Mitgliedsgemeinden als Betriebskosten und nicht als Kapitalausgaben (zur Darlehenstilgung und Darlehensverzinsung) verrechnet, sind von den Mitgliedsgemeinden (als zu betrachtende Wirtschaftseinheiten) nicht zur Kapitalkostenberechnung heranzuziehen, um eine zweifache Berechnung zu vermeiden. A 2.3 Datum der Inbetriebnahme von betriebsnotwendigen Anlagen Im Anlagen- und Finanzierungsverzeichnis ist das Tagesdatum der Inbetriebnahme von betriebsnotwendigen Anlagen anzugeben. Seite 6 von 21

7 A 2.4 Behandlung von Eigenmittelanteilen an Verbände Wenn die zu betrachtende Wirtschaftseinheit der KostenLeistungsrechnung ein Verband ist, dann werden die vereinnahmten Eigenmittelanteile der Verbandsmitglieder zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Verbandsanlagen wie Anschlussbeiträge behandelt. Noch laufende Fremddarlehen, welche die zu betrachtende Wirtschaftseinheit für Eigenmittelanteile von Verbandsanlagen aufgenommen hat, sind außerhalb des Registerblattes Anlagen- und Finanzierung anzugeben (siehe Punkt A 2.9). A 2.5 Aktivierte Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit Die Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit für die Anschaffung der Anlagen müssen dokumentiert und im Anlagen- und Finanzierungsverzeichnis enthalten sein. Die aktivierten Eigenleistungen müssen im Jahr der Aktivierung von den Ausgaben für den laufenden Betrieb (also von den Betriebskosten, z.b. für Personal) abgezogen werden, um Doppelerfassungen zu vermeiden. A 2.6 Durchschnittsbildung von Laufzeiten für Darlehen / Finanzierungszuschüsse Die Fremddarlehensgesamtausgaben / Finanzierungszuschussgesamteinnahmen sind die Summe der mit der Annuitätenmethode getrennt berechneten Jahresraten der einzelnen Zuschussverträge und Darlehensverträge. Für die Berechnung der Liquiditätskosten und der Liquiditätserträge wird für die Fremddarlehen einerseits und für die laufenden Finanzierungszuschüsse (Transferleistungen) andererseits jeweils eine durchschnittliche Laufzeit, gewichtet nach den Nominalen und kaufmännisch auf ganze Jahre gerundet, berechnet. Die dabei entstehenden Fehler werden vernachlässigt. Allfällige Landesbeiträge, welche in Form von Jahresraten ausbezahlt werden, sind ebenfalls den Finanzierungszuschüssen (Transferzahlungen) zuzurechnen und im Anlagen- und Finanzierungsverzeichnis getrennt von den Bundesfinanzierungszuschüssen anzugeben. A 2.7 Durchschnittsbildung von Zinsen für Liquiditätskosten und Liquiditätserlöse Für die Berechnung der Liquiditätskosten und der Liquiditätserlöse wird für die Fremddarlehenszinsen einerseits und für Barwertzinsen von laufenden Finanzierungszuschüssen (Transferleistungen) andererseits jeweils eine durchschnittliche Verzinsung, gewichtet nach den Nominalen, berechnet. Die dabei entstehenden Fehler bei der Zinseszinsrechnung werden vernachlässigt. A 2.8 Ermittlung der Zinssätze Bei Fremddarlehen mit variablen Zinssätzen ist die gemittelte Jahresverzinsung des abgeschlossenen Rechnungsjahres als Effektivzinssatz heranzuziehen. Bei Fremddarlehen mit variablen Zinssätzen ist als gemittelte Jahresverzinsung für zukünftige Rechnungsjahre der von der Abteilung 14 vorgegebene Sollzinssatz für mittelfristige Kontokorrentkredite als Effektivzinssatz heranzuziehen. Bei Fremddarlehen mit fixen Zinssätzen ist der Effektivzinssatz gleich dem fixen Zinssatz. Seite 7 von 21

8 Bei zukünftigen Fremddarlehen ist der von der Abteilung 14 vorgegebene Sollzinssatz für mittelfristige Kontokorrentkredite der Effektivzinssatz. Bei laufenden Bundesfinanzierungzuschüssen ist der Barwertzinssatz den Zuschussplänen zu entnehmen. Bei zukünftigen Bundesfinanzierungszuschüssen ist der Barwertzinssatz der von der Abteilung 14 vorgegebene Sollzinssatz für mittelfristige Kontokorrentkredite. Bei den bereits zur Gänze getilgten Fremddarlehen sind (siehe Punkt A 2.20) nur die Nominalen für die schlüssige Finanzierung der historischen Herstellungskosten anzugeben. A 2.9 Fremddarlehen für Investitionen außerhalb des Registerblattes Anlagen und Finanzierung Es gibt vier Ursachen (welche alle nicht rücklagenneubildungsrelevant sind) mit folgender Berücksichtigung in der Tabellenkalkulation: Darlehen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (WE) für Anschlussbeiträge zur Errichtung fremder Anlagen. Fremde Anlagen sind jene Anlagen, bei denen die WE nicht bzw. auch nicht anteilig wasserrechtlicher Bewilligungsinhaber ist oder jene Anlagen, bei denen die WE nicht Verbandsmitglied ist. Kostenunterdeckungsschwellenwert: JA Kostenüberdeckungsschwellenwert: JA Kommunale Kostendeckung: NEIN Kommunale Ausgabendeckung: JA Darlehen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (WE) für Eigenmittelanteile zur Errichtung gemeinsamer Anlagen. Gemeinsame Anlagen sind jene Anlagen, welche auf Grund der Verbandsaufteilung der Gemeinde zuzuordnen sind, wenn die Gemeinde Verbandsmitglied ist. Kostenunterdeckungsschwellenwert: JA Kostenüberdeckungsschwellenwert: NEIN Kommunale Kostendeckung: NEIN Kommunale Ausgabendeckung: JA Darlehen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (WE) für Grundstücke Bei gemeinsamen Anlagen ist der Anteil der WE anzugeben. Kostenunterdeckungsschwellenwert: JA Kostenüberdeckungsschwellenwert: NEIN Kommunale Kostendeckung: NEIN Kommunale Ausgabendeckung: JA Darlehen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (WE) für die Übernahme des kalkulatorischen Wagnisses Darunter sind Darlehen zur Finanzierung von nicht versicherten oder nicht versicherbaren Ereignissen zu verstehen, wie zum Beispiel Hochwasserschäden, Entschädigungen, verlorene Rechtsstreitigkeiten, Reparaturen ohne Haftung von Dritten, etc., welche weder in den jährlichen Betriebskosten noch im Registerblatt Anlagen und Finanzierung enthalten sind. Das können auch Anteile von Fremddarlehensnominalen sein, welche durch eine Abgangskorrektur von Anlagen im Registerblatt Anlagen und Finanzierung nicht mehr über die historischen Herstellungskosten in der Tabellenkalkulation berücksichtigt werden können. Seite 8 von 21

9 Dies gilt auch für Anteile von Barwerten (als Minusbetrag anzugeben) von Finanzierungszuschüssen und Landesbeitragsraten, welche im Registerblatt Anlagen und Finanzierung von Abgangskorrekturen von Anlagen betroffen sind. Bei gemeinsamen Anlagen ist der Anteil der WE anzugeben. Kostenunterdeckungsschwellenwert: JA Kostenüberdeckungsschwellenwert: JA Kommunale Kostendeckung: NEIN Kommunale Ausgabendeckung: JA A 2.10 Ermittlung des Sollzinssatzes der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (WE) Der Sollzinssatz der WE wird von der Abteilung 14 für mindestens ein Rechnungsjahr festgelegt. Die Abteilung 14 orientiert sich an einem durchschnittlichen Zinssatz für Gemeinden für mittelfristige Kontokorrentkredite zuzüglich eines Risikoaufschlages von einem Prozent. Für das Rechnungsjahr 2010 sind das 3,00 %. Dieser Sollzinssatz gilt auch für die zukünftigen Rechnungsjahre, solange die Abteilung 14 keine Anpassungen vornimmt. A 2.11 Ermittlung des Habenzinssatzes der WE Die Berechnung des Habenzinssatzes ist mit der Hälfte des Sollzinssatzes der WE für mittelfristige Kontokorrentkredite ebenfalls von der Abteilung 14 fix vorgegeben. Der Habenzinssatz wird für die Ansparverzinsung und als Berücksichtigung der Teuerung bei historischen Investitionskosten und bei Betriebskosten herangezogen. A 2.12 Anteil von Tilgung und Zinsen innerhalb der einzelnen Jahresraten Bei der Berechnung der nutzungsdauerkongruenten finanzierungsbezogenen kalkulatorischen Verzinsung ist der jeweilige (sich ständig verändernde) Anteil von Tilgung und Zinsen innerhalb der einzelnen Jahresraten nicht relevant ( Annuitätenmethode ). Anmerkung: Dies gilt sowohl für die Berechnung der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte als auch für die Berechnung der kommunalen Kostendeckung. Nur bei der Berechnung der kommunalen Ausgabendeckung sind die tatsächlichen Ausgaben für Fremddarlehen und getrennt nach Zinsen und Tilgungen des betrachtenden Rechnungsjahres anzugeben. A 2.13 Degressive Auszahlung von Finanzierungszuschüssen des Bundes Die Liquiditätseffekte einer allfälligen degressiven Auszahlung von laufenden Finanzierungszuschüssen (Transferleistungen) werden vernachlässigt und durchschnittliche Auszahlungen pro Rechnungsjahr angesetzt. A 2.14 Nicht mehr abschreibungsfähige betriebsnotwendige Anlagen Wenn betriebsnotwendige Anlagen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer überschritten haben, dann ist im Anlagenverzeichnis, beim betreffenden Bauabschnitt, bei der betreffenden Anlagenart, eine Abgangskorrektur der historischen Herstellungskosten erforderlich, damit diese Anlagen bei den kalkulatorischen Kapitalkosten und bei der Berechnung der durchschnittlichen Nutzungsdauer der betriebsnotwendigen Anlagen nicht mehr berücksichtigt werden. Seite 9 von 21

10 Diese Abgangskorrektur erfolgt im Registerblatt Anlagen und Finanzierung automatisiert durch Verknüpfung des Inbetriebnahmedatums mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der betreffenden Anlagenart. A 2.15 Nicht mehr abschreibungsfähige nicht mehr betriebsnotwendige Anlagen Wenn betriebsnotwendige Anlagenteile vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer außer Betrieb genommen werden müssen, dann sind diese Anlagen nicht mehr abschreibungsfähig und nicht mehr betriebsnotwendig. Im Registerblatt Anlagen und Finanzierung ist beim betreffenden Bauabschnitt, bei der betreffenden Anlagenart, eine Abgangskorrektur der historischen Herstellungskosten dieser Anlage händisch einzutragen. Damit werden diese Anlagen bei der Berechnung der kalkulatorischen Kapitalkosten und bei der Berechnung der durchschnittlichen Nutzungsdauer der betriebsnotwendigen Anlagen nicht mehr berücksichtigt. A 2.16 Fehlende Aufzeichnungen der historischen Herstellungskosten Wenn für betriebsnotwendige Anlagen, welche noch innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gelegen sind, keine Aufzeichnungen über die historischen Herstellungskosten existieren, dann sind diese Anlagen mit den Marktpreisen des Errichtungszeitpunktes anzugeben. Für betriebsnotwendige Anlagen außerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist bei unbekannten Herstellungskosten ein Erinnerungseuro bei der entsprechenden Anlagenart anzugeben (Finanzierung des Erinnerungseuros z.b. durch Angabe einer Rücklagenauflösung). A 2.17 Durchschnittsbildung der Nutzungsdauern Die Durchschnittsbildung der Nutzungsdauern erfolgt gewichtet nach den abschreibungsfähigen historischen Herstellungskosten. Dies gilt auch für die kapitalkostenrelevanten Anteile der WE an gemeinsamen Anlagen. Die dabei entstehenden Fehler bei der Zinseszinsrechnung werden vernachlässigt. Für die kalkulatorische Abschreibung wird nicht die durchschnittliche Nutzungsdauer der Gesamtanlage, sondern entsprechend der Kostenstellengliederung des BAB KPC, die jeweilige spezifische durchschnittliche Nutzungsdauer für die Kostenstellen Leitungsanlagen, Punktbauwerke und Anlagen der Verwaltung herangezogen. Für die Kostenstellenzuordnung der kalkulatorischen Verzinsung wird das Aufteilungsverhältnis der kalkulatorischen Abschreibung für die Kostenstellen Leitungsanlagen, Punktbauwerke und Anlagen der Verwaltung übernommen. Seite 10 von 21

11 A 2.18 Einheitliche Nutzungsdauern der betriebsnotwendigen Anlagen Zur Sicherung der Vergleichbarkeit der einzelnen Berechnungen verschiedener WE sind die folgenden vereinfachten Nutzungsdauern einheitlich heranzuziehen: Einheitliche Nutzungsdauern der kapitalkostenrelevanten Anlagen zur Berechnung der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte Kanäle und Wasserleitungen in Jahren Kläranlagen, Pumpwerke, Brunnen, und Hochbehälter in Jahren Verwaltung in Jahren Bauliche Anlagen einschließlich aller Baunebenkosten und LIS: Maschinelle und elektrische Anlagen: Verwaltungsgebäude: Betriebs- und Geschäftsausstattung: EDV-Anlagen: Werkzeuge: Betriebsfahrzeuge: 50,0 12,5 5,0 10,0 25,0 12,5 10,0 5,0 5,0 10,0 25,0 10,0 5,0 10,0 Diese Nutzungsdauern entsprechen den Vorgaben der Abwicklungsstelle für die Bundesförderung für die Kosten- und Leistungsrechnung. Siehe auch Vereinfachte Abschreibungstabelle-Nutzungsdauern des ÖWAV-Arbeitsbehelfes Nr. 40 (mit Ausnahme von EDV-Anlagen, Werkzeugen und Betriebsfahrzeugen). A 2.19 Grundsätzliches zu Liquiditätskosten und Liquiditätserlösen, welche durch die nutzungsdauerkongruente Aufteilung von Fremddarlehensgesamtausgaben und von Finanzierungszuschussgesamteinnahmen entstehen A Darlehens-Liquiditätskosten Diese ergeben sich durch die Aufteilung der Fremddarlehensgesamtausgaben auf die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen, wenn die durchschnittliche gewichtete Fremddarlehenslaufzeit geringer ist, als die durchschnittlich gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen. Diese Kosten ergeben sich, weil während der Fremddarlehenslaufzeit die tatsächlichen Annuitäten höher sind, als die auf die durchschnittliche Nutzungsdauer aufgeteilten Annuitäten. Diese Kosten führen zu Liquiditätsabgängen in der Kostendeckungsrechnung und es sind Zwischenfinanzierungen erforderlich, welche durch den Ansatz von Liquiditätskosten mit Zinseszinsen über die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer aufgeteilt werden müssen. Der über die Nutzungsdauer kumulierte Gesamtliquiditätsabgang wird linear auf die Nutzungsdauer aufgeteilt. Der tatsächliche Jahresbedarf an Zwischenfinanzierungen ist jedoch geringer, weil die dadurch ausgelösten Mehreinnahmen an Gebühren/Vorschreibungen, den Gesamtliquiditätsabgang reduzieren. Die in der Berechnung ausgewiesenen Liquiditätskosten stellen demnach jenen Betrag dar, den die zu betrachtende Wirtschaftseinheit über die durchschnittlich gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen auf die Gebühren/Jahresvorschreibungen umlegen muss, damit über den Gesamtbetrachtungszeitraum die entsprechende Liquiditätsdifferenz zwischen kürzerer durchschnittlicher gewichteter Fremddarlehenslaufzeit und längerer durchschnittlicher gewichteter Nutzungsdauer ausgeglichen werden. Seite 11 von 21

12 Für die Berechnung des Unterdeckungsschwellenwertes wird der Sollzinssatz angesetzt da sich Zinsenausgaben für Kontokorrentkredite vermehren. Für die Berechnung des Überdeckungsschwellenwertes wird der Habenzinssatz angesetzt da sich Einnahmen aus Rücklagenzinsen vermindern. A Finanzierungszuschuss-Liquiditätskosten Diese ergeben sich durch die Aufteilung der Finanzierungszuschussgesamteinnahmen auf die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen, wenn die durchschnittliche gewichtete Finanzierungszuschusslaufzeit größer ist als die durchschnittlich gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen. Die Kosten ergeben sich, weil während der Finanzierungszuschusslaufzeit die tatsächlichen Finanzierungszuschüsse geringer sind, als die auf die durchschnittliche Nutzungsdauer aufgeteilten Finanzierungszuschüsse. Diese Kosten führen zu Liquiditätsabgängen in der Kostendeckungsrechnung und es sind Zwischenfinanzierungen erforderlich, welche durch den Ansatz von Liquiditätskosten mit Zinseszinsen über die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer aufgeteilt werden müssen. Der über die Nutzungsdauer kumulierte Gesamtliquiditätsabgang wird linear auf die Nutzungsdauer aufgeteilt. Der tatsächliche Jahresbedarf an Zwischenfinanzierungen ist jedoch geringer, weil die dadurch ausgelösten Mehreinnahmen an Gebühren/Erlösen, den Gesamtliquiditätsabgang entsprechend reduzieren. Die in der Berechnung ausgewiesenen Liquiditätskosten stellen demnach jenen Betrag dar, den die zu betrachtende Wirtschaftseinheit über die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen auf die Gebühren/Jahresvorschreibungen umlegen muss, damit über den Gesamtbetrachtungszeitraum die entsprechende Liquiditätsdifferenz zwischen längerer durchschnittlicher gewichteter Finanzierungszuschusslaufzeit und kürzerer durchschnittlicher gewichteter Nutzungsdauer ausgeglichen werden. Für die Berechnung des Unterdeckungsschwellenwertes wird der Sollzinssatz angesetzt da sich Zinsenausgaben für Kontokorrentkredite vermehren. Für die Berechnung des Überdeckungsschwellenwertes wird der Habenzinssatz angesetzt da sich Einnahmen aus Rücklagenzinsen vermindern. A Darlehens-Liquiditätserlöse Diese ergeben sich durch die Aufteilung der Fremddarlehensgesamtausgaben auf die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen, wenn die durchschnittliche gewichtete Fremddarlehenslaufzeit größer ist als die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen. Diese Erlöse ergeben sich, weil während der Fremddarlehenslaufzeit die tatsächlichen Annuitäten geringer sind, als die auf die durchschnittliche Nutzungsdauer aufgeteilten Annuitäten. Diese Erlöse führen zu Liquiditätsüberschüssen in der Kostendeckungsrechnung, welche durch den Ansatz von Liquiditätserlösen mit Zinseszinsen auf die durchschnittlich gewichtete Nutzungsdauer aufgeteilt werden müssen. Der über die Nutzungsdauer kumulierte Gesamtüberschuss wird linear auf die Nutzungsdauer aufgeteilt. Der tatsächliche Liquiditätsüberschuss ist jedoch geringer, weil die dadurch verringerten Einnahmen an Gebühren/Jahresvorschreibungen den Gesamtliquiditätsüberschuss reduzieren. Seite 12 von 21

13 Die in der Berechnung ausgewiesenen Liquiditätserlöse stellen demnach jenen Betrag dar, um den die zu betrachtende Wirtschaftseinheit über die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen die Gebühren/Erlöse reduzieren kann, damit über den Gesamtbetrachtungszeitraum die entsprechende Differenz zwischen längerer durchschnittlicher gewichteter Fremddarlehenslaufzeit und kürzerer durchschnittlicher gewichteter Nutzungsdauer ausgeglichen werden. Für die Berechnung des Unterdeckungsschwellenwertes wird der Sollzinssatz angesetzt da sich durch die Liquiditätsvermehrung Zinsenausgaben für Kontokorrentkredite vermindern. Für die Berechnung des Überdeckungsschwellenwertes wird der Habenzinssatz angesetzt da sich Einnahmen aus Rücklagenzinsen vermehren. A Finanzierungszuschuss-Liquiditätserlöse Diese ergeben sich durch die Aufteilung der Finanzierungszuschussgesamteinnahmen auf die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen, wenn die durchschnittliche gewichtete Finanzierungszuschusslaufzeit geringer ist als die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen. Die Erlöse ergeben sich, weil während der Finanzierungszuschusslaufzeit die tatsächlichen Finanzierungszuschüsse höher sind, als die auf die durchschnittliche Nutzungsdauer aufgeteilten Finanzierungszuschüsse. Diese Erlöse führen zu Liquiditätsüberschüssen in der Kostendeckungsrechnung, welche durch den Ansatz von Liquiditätserlösen mit Zinseszinsen auf die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer aufgeteilt werden müssen. Der über die Nutzungsdauer kumulierte Gesamtüberschuss wird linear auf die Nutzungsdauer aufgeteilt. Der tatsächliche Liquiditätsüberschuss ist jedoch geringer, weil die dadurch verringerten Einnahmen an Gebühren/Jahresvorschreibungen, den Gesamtliquiditätsüberschuss reduzieren. Die in der Berechnung ausgewiesenen Liquiditätserlöse stellen demnach jenen Betrag dar, um den die zu betrachtende Wirtschaftseinheit über die durchschnittliche gewichtete Nutzungsdauer der Anlagen die Gebühren/Erlöse reduzieren kann, damit über den Gesamtbetrachtungszeitraum die entsprechende Liquiditätsdifferenz zwischen kürzerer durchschnittlicher gewichteter Finanzierungszuschusslaufzeit und längerer durchschnittlicher gewichteter Nutzungsdauer ausgeglichen werden. Für die Berechnung des Unterdeckungsschwellenwertes wird der Sollzinssatz angesetzt da sich durch die Liquiditätsvermehrung Zinsenausgaben für Kontokorrentkredite vermindern. Für die Berechnung des Überdeckungsschwellenwertes wird der Habenzinssatz angesetzt da sich Einnahmen aus Rücklagenzinsen vermehren. A Zielwertberechnung der Liquiditätskosten und der Liquiditätserlöse Durch den gegenständlichen kalkulatorischen Kapitalkostenberechnungsansatz einer Aufteilung (linear = in gleich hohen Jahresraten) von Fremddarlehensgesamtausgaben (Tilgung und Zinsen) bzw. Finanzierungszuschussgesamteinnahmen (Barwert und Barwertzinsen) auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der Gesamtanlage entstehen Abweichungen von der Liquiditätsrealität in Form von Liquiditätsabgängen bzw. Liquiditätsüberschüssen. Zur Wiederherstellung der Liquiditätsrealität werden daher bei den Kapitalkosten Liquiditätskosten und bei den Erlösen Liquiditätserlöse berücksichtigt. Seite 13 von 21

14 Die Liquiditätskosten bzw. Liquiditätserlöse werden auf Basis einer Zielwertberechnung (Zielwert: ausfinanziertes Vorhaben über die Nutzungsdauer) analog der Berechnung der Zwischenfinanzierungskosten einer Folgelastenberechnung ermittelt. A 2.20 Die schlüssige Finanzierung der historischen Herstellungskosten Die Berechnung der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte erfolgt im Bereich der Kapitalkosten im Wege über die verschiedenen Finanzierungsanteile der Bauabschnitte. Daher ist die vollständige schlüssige Finanzierung der historischen Herstellungskosten der Bauabschnitte eine Voraussetzung für die Richtigkeit des Anlagen- und Finanzierungsverzeichnisses und der davon abgeleiteten Berechnung der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte. Der Nachweis der schlüssigen Finanzierung der historischen Herstellungskosten wird für jeden einzelnen Bauabschnitt im Registerblatt Anlagen und Finanzierung automatisch ausgewiesen. Die Berechnung der Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte erfolgt von den jeweiligen, im betrachteten Rechnungsjahr aktuellen Anteilen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit an den historischen schlüssigen Finanzierungselementen und Finanzierungszuschüssen, ohne Wiederherstellung der schlüssigen Finanzierung des Bauabschnittes. Darlehen sind im Registerblatt Anlagen und Finanzierung nur dann anzugeben, wenn sie im betrachteten Rechnungsjahr noch nicht zur Gänze getilgt worden sind. Diese Darlehen sind mit dem ursprünglichen Nominale in anzugeben. Wenn mit Teilen eines Darlehens eine Vorfinanzierung anderer Finanzierungsanteile oder die Finanzierung von anderen Investitionen erfolgt ist, muss das Nominale des ursprünglichen Darlehens entsprechend verändert werden. Zur Erhaltung der Nachvollziehbarkeit empfiehlt sich ein Vermerk in einem Kommentarfeld oder eine Verbindung zu einem zusätzlichen Registerblatt mit den entsprechenden Aufschlüsselungen. Die im Registerblatt Anlagen und Finanzierung mögliche Prozentaufteilung des Darlehens ist einerseits bei der Kosten- und Leistungsrechnung von Mitgliedsgemeinden bei den von den Mitgliedsgemeinden genützten Verbandsanlagen und andererseits bei teilweise auch außerhalb des Haushaltes verwendeten Anlagen vorzunehmen. Bereits zur Gänze getilgte Darlehen sind nur mit Ihrem Nominale im Registerblatt Anlagen und Finanzierung in der Spalte EX (Nominalen der bis zum Berechnungsjahr bereits zur Gänze getilgten Fremddarlehen der ursprünglichen Finanzierung (plus)) anzugeben. Damit ist einerseits die schlüssige Finanzierung wiederhergestellt und andererseits erhöhen diese bereits getilgten Nominalen das Rücklagenneubildungsnominale (für die Berechnung des Kostenüberdeckungsschwellenwertes). Wenn die Bank gewechselt worden ist, so ist das bei der vorherigen Bank bereits getilgte Nominale im Registerblatt Anlagen und Finanzierung in der Spalte EX (Nominalen der bis zum Berechnungsjahr bereits zur Gänze getilgten Fremddarlehen der ursprünglichen Finanzierung (plus)) anzugeben. Damit ist einerseits die schlüssige Finanzierung wiederhergestellt und andererseits erhöhen diese bereits getilgten Nominalen das Rücklagenneubildungsnominale (für die Berechnung des Kostenüberdeckungsschwellenwertes). Seite 14 von 21

15 HAUPTTEIL B Der Siedlungswasserwirtschaftliche Kostenunterdeckungsschwellenwert Der Siedlungswasserwirtschaftliche Kostenunterdeckungsschwellenwert in Prozent ist das Hundertfache der nachfolgend beschriebenen Leistungserlöse eines Rechnungsjahres durch die nachfolgend beschriebenen Kosten dieses Rechnungsjahres: Betriebskosten (mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftgüter, welche den Betriebskosten und nicht den Kapitalkosten zuzurechnen sind und zuzüglich einer allfälligen Pacht des Haushaltes an die zu betrachtende Wirtschaftseinheit für betriebsnotwendige Grundstücke des Haushaltes): Gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV Arbeitsbehelf Nr. 40. Kalkulatorische Abschreibung: Anteil der Anschlussbeiträge/Eigenmittelanteile an den Finanzierungskosten der Anlagen: keine kalkulatorische Abschreibung. Anteil der Investitionskostenzuschüsse: keine kalkulatorische Abschreibung. Anteil der inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit an den Haushalt, welcher für die Finanzierung der Anlagen verwendet worden ist: lineare kalkulatorische Abschreibung vom Nominale über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der aufgelösten Rücklagen des Haushaltes, welcher für die Finanzierung der Herstellung der Anlagen verwendet worden ist: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen über die Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der Fremdfinanzierungsmittel an der Finanzierung der Anlagen: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Kalkulatorische Verzinsung: Anteil der Anschlussbeiträge/Eigenmittelanteile an den Finanzierungskosten der Anlagen: keine kalkulatorische Verzinsung. Anteil der Investitionskostenzuschüsse: keine kalkulatorische Verzinsung. Anteil der inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit, welcher für die Finanzierung der Anlagen verwendet worden ist: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Annuitäten (berechnet mit dem Habenzinssatz des Haushaltes) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der aufgelösten Rücklagen des Haushaltes, welcher für die Finanzierung der Anlagen verwendet worden ist: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Annuitäten (berechnet mit dem Habenzinssatz des Haushaltes) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der Fremdfinanzierungsmittel an der Finanzierung der Anlage: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Annuitäten (berechnet mit dem Effektivzinssatz des Fremddarlehens) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Seite 15 von 21

16 Nutzungsdauerbezogene Liquiditätskosten: Wenn die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlage länger ist, als die durchschnittliche Laufzeit der Fremddarlehen. Die Liquiditätskosten werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen mit dem investitionskostengewichteten Zinsendurchschnitt / Laufzeitdurchschnitt berechnet. Wenn die durchschnittliche Finanzierungszuschusslaufzeit länger ist, als die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Die Liquiditätskosten werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen mit dem investitionskostengewichteten Zinsendurchschnitt / Laufzeitdurchschnitt berechnet. Erlöse für den laufenden Betrieb (Einnahmensoll): Laufende Einnahmen aus Benützungsgebühren/Jahresvorschreibungen gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 40. Wenn die zu betrachtende Wirtschaftseinheit ein Verband ist, dann sind zur Jahresvorschreibung an die Verbandsmitglieder jene Rücklagenneubildungen der Verbandsmitglieder zu addieren, welche auf die Anlagen des Verbandes entfallen. Durch- Erlöse von Dritten: Gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 40, mit schnittsbildung der letzten sieben Jahre. Nutzungsdauerbezogene laufende Zuschüsse für Investitionen: Finanzierungszuschussgesamteinnahmen, errechnet aus der Summe der Zuschussraten (Annuitätenmethode) verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer. Erlöse aus Netzverdichtungen: Einmaligen Einnahmen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten verwendet worden sind, werden nicht berücksichtigt. Einmaligen Einnahmen, die zur Finanzierung von Rücklagen für die Herstellung zukünftiger Anlagen verwendet worden sind, werden nicht berücksichtigt. Aber Berücksichtigung von nicht abschreibungsrelevanten einmaligen Einnahmen, wenn die Finanzierung der Netzverdichtung weder über die Betriebskosten, noch über das Anlagevermögen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit erfolgt. In diesen Fällen erfolgt eine Durchschnittsbildung der letzten sieben Jahre gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 40. Nutzungsdauerbezogene Liquiditätserlöse. Wenn die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen länger ist als die durchschnittliche Finanzierungszuschusslaufzeit. Die Liquiditätserlöse werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen mit dem investitionskostengewichteten Zinsendurchschnitt / Laufzeitdurchschnitt berechnet. Wenn die durchschnittliche Laufzeit der Fremddarlehen länger ist als die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Die Liquiditätserlöse werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der Zinseszinsen mit dem investitionskostengewichteten Zinsendurchschnitt / Laufzeitdurchschnitt berechnet. Seite 16 von 21

17 Bei der Berechnung der Kosten- und Leistungsrechnung für zukünftige Rechnungsjahre im Zuge von Finanzierungsnachweisen sind zukünftige Zinssätze und die Teuerung bei den Betriebskosten gleich wie in Punkt D 2.4 zu berücksichtigen. HAUPTTEIL C Der Siedlungswasserwirtschaftliche Kostenüberdeckungsschwellenwert Der Siedlungswasserwirtschaftliche Kostenüberdeckungsschwellenwert in Prozent ist das Hundertfache der nachfolgend beschriebenen Kosten eines Rechnungsjahres durch die nachfolgend beschriebenen Leistungserlöse dieses Rechnungsjahres. Betriebskosten (mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftgüter, welche den Betriebskosten und nicht der Kapitalkosten zuzurechnen sind und zuzüglich einer allfälligen Pacht des Haushaltes an die zu betrachtende Wirtschaftseinheit für betriebsnotwendige Grundstücke des Haushaltes): Gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV Arbeitsbehelf Nr. 40. Kalkulatorische Abschreibung: Anteil der Anschlussbeiträge an den Finanzierungskosten der Anlagen: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen der Anschlussbeiträge. Anteil der Investitionskostenzuschüsse: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen. Anteil der inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit an den Gebührenhaushalt, welcher für die Finanzierung der Anlagen verwendet worden ist: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der aufgelösten Rücklagen des eigenen Haushaltes, welcher für die Finanzierung der Herstellung der Anlagen verwendet worden ist: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der Fremdfinanzierungsmittel an der Finanzierung der Anlagen: lineare kalkulatorische Abschreibung vom Darlehensnominale über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil des Rücklagenneubildungsnominales für Darlehen: lineare kalkulatorische Abschreibung von der Summe der Nominalen der Fremddarlehen und der Inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit, welche zur Finanzierung der Anlagenherstellung verwendet worden sind. Kalkulatorische Verzinsung: Anteil der Anschlussbeiträge/Eigenmittelanteile an den Finanzierungskosten der Anlagen: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Jahresansparraten (berechnet als Annuitäten mit dem Habenzinssatz) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der Investitionskostenzuschüsse: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Jahresansparraten (berechnet als Annuitäten mit dem Habenzinssatz) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Seite 17 von 21

18 Anteil der inneren Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit an den Haushalt, welcher für die Finanzierung der Anlagen verwendet worden ist: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Annuitäten (berechnet mit dem Habenzinssatz) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der aufgelösten Rücklagen des eigenen Gebührenhaushaltes, welcher für die Finanzierung der Anlagen verwendet worden ist: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der Annuitäten (berechnet mit dem Habenzinssatz) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der Fremdfinanzierungsmittel an der Finanzierung der Anlagen: die kalkulatorische Verzinsung errechnet sich aus der Summe der JahresansparratenAnnuitäten (berechnet mit dem Effektivzinssatz des Fremddarlehens) abzüglich des Nominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Anteil der Rücklagenneubildungsgesamtverzinsung für Fremddarlehen und Innere Darlehen/Eigenleistungen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit : das ist die Summe der Jahresansparraten (berechnet als Annuitäten mit dem Habenzinssatz) abzüglich des Rücklagenneubildungsnominales, linear verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Nutzungsdauerbezogene Liquiditätskosten: Wenn die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen länger ist, als die durchschnittliche Laufzeit der Fremddarlehen. Die Liquiditätskosten werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen mit dem investitionskostengewichteten Zinsendurchschnitt / Laufzeitdurchschnitt berechnet. Wenn die durchschnittliche Finanzierungszuschusslaufzeit länger ist, als die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Die Liquiditätskosten werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der anfallenden Zinseszinsen mit dem investitionskostengewichteten Zinsendurchschnitt / Laufzeitdurchschnitt berechnet. Erlöse für den laufenden Betrieb (Einnahmensoll): Gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 40. Wenn die zu betrachtende Wirtschaftseinheit ein Verband ist, dann sind zur Jahresvorschreibung an die Verbandsmitglieder jene Rücklagenneubildungen der Verbandsmitglieder welche auf die Anlagen des Verbandes entfallen, zu addieren. Nutzungsdauerbezogene laufende Zuschüsse für Investitionen: Finanzierungszuschussgesamteinnahmen, errechnet aus der Summe der Zuschussraten (Annuitätenmethode) verteilt über die durchschnittliche Nutzungsdauer. Erlöse von Dritten: Gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 40, mit Durchschnittsbildung der letzten sieben Jahre. Erlöse aus Netzverdichtungen: Einmaligen Einnahmen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten verwendet worden sind, werden nicht berücksichtigt. Seite 18 von 21

19 Einmaligen Einnahmen, die zur Finanzierung von Rücklagen für die Herstellung zukünftiger Anlagen verwendet worden sind, werden nicht berücksichtigt. Aber Berücksichtigung von nicht abschreibungsrelevanten einmaligen Einnahmen, wenn die Finanzierung der Netzverdichtung weder über die Betriebskosten, noch über das Anlagevermögen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit erfolgt. In diesen Fällen Durchschnittsbildung der letzten sieben Jahre gemäß Rechnungsabschluss und ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 40. Nutzungsdauerbezogene Liquiditätserlöse: Wenn die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen länger ist als die durchschnittliche Finanzierungszuschusslaufzeit. Die Liquiditätserlöse werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der Zinseszinsen berechnet. Wenn die durchschnittliche Laufzeit der Fremddarlehen länger ist als die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagen. Die Liquiditätserlöse werden mit Hilfe einer Zielwertsuche der Tabellenkalkulation unter Berücksichtigung der Zinseszinsen berechnet. Bei der Berechnung der Kosten- und Leistungsrechnung für zukünftige Rechnungsjahre im Zuge von Finanzierungsnachweisen sind zukünftige Zinssätze und die Teuerung gleich wie in Punkt D 2.4 zu berücksichtigen. HAUPTTEIL D Kommunale Kostendeckung und Kommunale Ausgabendeckung Kapitel D 1 Kommunale Kostendeckung Die kommunale Kostendeckung wird folgendermaßen berechnet: D 1.1 Betriebskosten Die laufenden Betriebskosten werden von der Berechnung der Kostendeckungsschwellenwerte übernommen. Als Teuerungsrate für zukünftige Betriebskosten ist der von der Abteilung 14 vorgegebene Habenzinssatz anzunehmen. D 1.2 Kapitalkosten Lineare Abschreibung von den historischen Herstellungskosten über die durchschnittliche Nutzungsdauer der betriebsnotwendigen Anlagen. Die Berechnung der durchschnittlichen Nutzungsdauer wird von den Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerte übernommen. Kalkulatorische Verzinsung mit dem Habenzinssatz der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit (das ist die Hälfte des Sollzinssatzes für mittelfristige Kontokorrentkredite der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit für abschreibungsfähige Anlagen, siehe Punkt A 2.1) als Abgeltung der Teuerung. Berechnung wie bei den Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerten nach der Annuitätenmethode: (Annuitätengesamtsumme abzüglich der abschreibungsfähigen historischen Herstellungskosten) / (durchschnittliche Nutzungsdauer der abschreibungsfähigen betriebsnotwendigen Anlagen). Seite 19 von 21

20 D 1.3 Leistungserlöse Laufende Erlöse (Einnahmensoll): Die Berechnung wird von den Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerten übernommen. Laufende Erlöse von Dritten vermehrt um die sonstigen Einnahmen: Die Berechnung wird von den Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerten übernommen (Siebenjahresdurchschnitt). Einmalige Erlöse ohne Finanzierung der Anlagenerrichtung durch die zu betrachtende Wirtschaftseinheit: Die Berechnung wird von den Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerten übernommen (Siebenjahresdurchschnitt). Kapitel D 2 Kommunale Ausgabendeckung D 2.1 Betriebsausgaben Die laufenden Betriebsausgaben werden von der Berechnung der Kostendeckungsschwellenwerte übernommen. D 2.2 Kapitalausgaben Tatsächliche Ausgaben der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit im Rechnungsjahr für Tilgungen von Fremddarlehen und von inneren Darlehen sowie von Zuführungen an die Rücklagen des Gebührenhaushaltes. Tatsächliche Ausgaben der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit im Rechnungsjahr für Zinszahlungen von Fremddarlehen und von inneren Darlehen. D 2.3 Einnahmen Laufende Erlöse: Die Berechnung wird von den Siedlungswasserwirtschaftlichen Kostendeckungsschwellenwerten übernommen (Einnahmensoll). Laufende Finanzierungszuschüsse: Tatsächlich erhaltene Finanzierungszuschüsse im Rechnungsjahr gemäß Rechnungsabschluss. Einnahmen für den laufenden Betrieb von Dritten und sonstige Einnahmen der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit im Rechnungsjahr: Jahreseinnahmen laut Rechnungsabschluss. Einmalige Einnahmen aus Anschlussbeiträgen für Netzverdichtungen ohne Finanzierung der Anlagenerrichtung durch die zu betrachtende Wirtschaftseinheit: Jahreseinnahmen laut Rechnungsabschluss. D 2.4 Mittelfristige Prognose der zukünftigen kommunalen Ausgabendeckung Für diese Prognose werden zukünftig abschätzbare Einnahmen und Ausgaben der zu betrachtenden Wirtschaftseinheit gemäß Punkt D 2.1 D 2.3 für die, dem zu betrachtenden Rechnungsjahr folgenden 5 Jahre berücksichtigt. Dabei sind insbesondere zukünftige Ausgabensprünge (neue oder bis dahin zur Gänze zurückbezahlte Darlehen) und Einnahmensprünge (neue oder auslaufende Finanzierungszuschüsse) sowie eine Teuerung gemäß dem von der Abteilung 14 vorgegeben Habenzinssatz unbedingt einzurechnen, um eine plausible Prognose zu erhalten. Seite 20 von 21

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